Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen (ASF)
Beschluß Bundeskonferenz 25.6.08:
Antrag Nr. F 4 - überwiesen
Landesverband Rheinland-Pfalz
Erlaubnispflicht für Bordelle
Die Einführung eines
Straftatbestandes zur Verfolgung von Freiern von
Zwangsprostituierten (Beschluss der ASF-Bundeskonferenz 2006) bedarf der
Ergänzung durch eine Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten (Bordelle), unter
denen der Freier zwischen legalen Betrieben und illegalen Orten wählen kann.
Die SPD-Bundestagsfraktion wird aufgefordert, sich für eine bundeseinheitliche
Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten einzusetzen.
Die Einführung einer Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten kann dazu beitragen,
• die Situation der Prostituierten zu verbessern, weil sie in jeder Hinsicht legal
arbeiten könnten;
• die Betreiber von Prostitutionsstätten persönlich in die Verantwortung zu
nehmen für die organisatorischen Abläufe in ihren Betrieben;
• das Verhältnis von Prostituierten und Bordellbetreibern zur Polizei zu
normalisieren, weil ihrer Tätigkeit eine klare rechtliche Regelung zu Grunde
liegt;
• das legale Gewerbe zu stärken und eine klare Trennung zwischen legaler und
illegaler Prostitutionsausübung herbeizuführen;
• das Anzeigeverhalten von Prostituierten und Bordellbetreibern zu verändern,
weil sie gemeinsam mit der Polizei gegen Straftaten und illegale Betriebe
vorgehen können;
• die Aufklärung milieutypischer Straftaten zu erleichtern sowie die Transparenz
des „Milieus“ zu erhöhen, weil Beteiligung und Zusammenarbeit von
Prostituierten, Bordellbetreibern, Polizei und Ordnungsbehörden Vertrauen
schaffen;
Spezialvorschriften für bordellartige oder sonstige prostitutionsnahe Betriebe
sollten
• die Einführung verbindlicher Auflagen (Hygiene, Arbeitsschutz u.ä.) für deren
Betrieb ermöglichen;
• den Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden bundeseinheitlich Zugriffs- und
Kontrollrechte gewähren;
• Bordellbetreibern eine klare Rechtsgrundlage für die von ihnen vorgehaltene
Dienstleistung bieten;
• Rechtsicherheit für Prostituierte, Bordellbetreiber, Ordnungsbehörden und
Strafverfolgung schaffen.
Die Erlaubnisvoraussetzungen können nur auf Grundlage einer klaren gesetzlichen
Definition des Begriffes der Prostitutionsstätte und gemeinsam mit den
Betroffenen erarbeitet werden.
In jedem Fall berücksichtigt werden sollten
• bauliche Auflagen, wie Vorgaben zu Brandschutz, Schallschutz, Raumgrößen,
Rettungswege, Notrufsysteme
• hygienische Auflagen, wie Vorgaben zu sicheren Sexualpraktiken und
Gesundheitsfürsorge sowie zur Reinigung der Räumlichkeiten und des
Mobiliars, zu sanitären Ausstattung, zur Trennung von Wohn- und
Arbeitsstätte, zu Desinfektionsmöglichkeiten, u.a.
Überweisung an den ASF-Bundesvorstand und ASF-Bundesausschuss.
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Nr. Ä 2 – überwiesen -
Landesverband Berlin
Erlaubnispflicht für Bordelle
Die SPD-Bundestagsfraktion wird aufgefordert, sich für eine Ergänzung des
Prostitutionsgesetzes einzusetzen.
Die Ergänzung soll darauf ausgerichtet sein
• die reale Situation der Prostituierten zu verbessern;
• Rechtsklarheit für die Betreiber von Prostitutionsstätten zu schaffen
• das Verhältnis von Prostituierten und Bordellbetreibern zur Polizei zu
normalisieren, weil ihrer Tätigkeit eine klare rechtliche Regelung zu
Grunde liegt;
• das legale Gewerbe zu stärken und eine klare Trennung zwischen legaler
und illegaler Prostitutionsausübung herbeizuführen;
• das Anzeigeverhalten von Prostituierten und Bordellbetreibern zu
verändern, weil sie gemeinsam mit der Polizei gegen Straftaten und
illegale Betriebe vorgehen können;
• die Aufklärung Straftaten zu erleichtern sowie die Transparenz des
„Milieus“ zu erhöhen, weil Beteiligung und Zusammenarbeit von
Prostituierten, Bordellbetreibern, Polizei und Ordnungsbehörden
Vertrauen schaffen;
• Die Ergänzungsvorschriften für bordellartige oder sonstige
prostitutionsnahe Betriebe sollten
• die Einführung verbindlicher Auflagen (Hygiene, Arbeitsschutz u.ä.) für
deren Betrieb ermöglichen;
• eine einheitliche Regelung für Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden
über Zugriffs- und Kontrollrechte beinhalten;
• Bordellbetreibern eine klare Rechtsgrundlage für die von ihnen
vorgehaltene Dienstleistung bieten.
• Ziel muss es sein, Rechtsicherheit für Prostituierte, Bordellbetreiber,
Ordnungsbehörden und Strafverfolgung schaffen.
Dazu ist es notwendig, eine klare gesetzliche Definition des Begriffes der
Prostitutionsstätte zu haben. Diese soll gemeinsam mit den Betroffenen
erarbeitet werden.
In jedem Fall berücksichtigt werden sollten
• bauliche Auflagen, wie Vorgaben zu Brandschutz, Schallschutz,
Raumgrößen, Rettungswege, Notrufsysteme u.a.;
• hygienische Auflagen und Gesundheitsfürsorge.
Begründung
Im Gegensatz zum erklärten Willen des Bundesgesetzgebers
halten Gewerbe und
Gaststättenrecht in weiten Teilen an der Sittenwidrigkeit der Prostitution
fest. Zudem sieht der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ in der Prostitution
eine „höchstpersönliche Dienstleistung“, die nicht als Gewerbe gewertet werden
könne. Daher ist aus seiner Sicht auch das Gewerberecht kein geeignetes
Instrument, um die gewerbliche Betätigung im Zusammenhang mit sexuellen
Dienstleistungen effizienter zu die kontrollieren.
Der Europäische Gerichtshof geht in einem Urteil vom 20.11.2001
davon aus, dass
die selbständig ausgeübte Prostitutionstätigkeit als eine gegen Entgelt erbrachte
Dienstleistung angesehen werden kann.
Dem stehen auch die Erfahrungen einiger Kommunen entgegen, die den
Rechtsrahmen des Prostitutionsgesetzes nutzen und die Ausübung der
Prostitution in ihrem Verantwortungsbereich reglementieren, indem sie deren
selbstständige Ausübung als Gewerbe behandeln und für Prostitutionsstätten
eine Anmeldung beim Ordnungsamt verlangen wie z.B. im so genannten
„Dortmunder Modell“. Eine solche Genehmigung zur Ausübung der Prostitution
ist dann mit Auflagen verbunden, deren Einhaltung durch die unterschiedlichen
Ordnungsbehörden kontrolliert werden.
Überweisung an den ASF-Bundesvorstand und ASF-Bundesausschuss.
Seiten 89 ff:
http://www.asf.spd.de/servlet/PB/-s/ths ... _06_25.pdf
(110 Seiten)
So regelt Neuseeland Qualität und arbeitsrechtliche standards und Gesundheitsschutz im Sexbiz:
A Guide to Occupational Health and Safety in the sex industry
http://www.osh.dol.govt.nz/order/catalogue/235.shtml
(Homepage für ein 100 seitiges Sicherheitshandbuch SW)
Zu den Gedanken der Polizeigewerkschaft GDP:
http://sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=41800#41800
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