Petition und Antrag
gegen das Düsseldorfer-Verfahren einer Steuer-Vorauszahlung
wurde im Landtag von Baden-Würtemberg 2003, 2004 abgelehnt
Landtag von Baden-Württemberg
13. Wahlperiode
Drucksache 13 / 1864
(Ausgegeben: 27. 03. 2003)
5. Petition 13/750 betr. Steuersache
I. Petitionsbegehren
Der Petent vertritt als Steuerberater mehrere Frauen,
die als Prostituierte tätig sind. Er begehrt eine rechtliche
Überprüfung des von der Finanzverwaltung
praktizierten Verfahrens zur Besteuerung von in Bordellbetrieben
tätigen Prostituierten sowie der in dieses
Verfahren eingebundenen Mitwirkung der Bordellbetreiber.
II. Sachverhalt
Einkünfte einer Prostituierten aus ihrer Tätigkeit unterliegen
als sonstige Einkünfte nach
§ 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz
der Einkommensteuer und als
sonstige Leistung nach
§ 3 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz
auch der Umsatzsteuer. Die hieraus resultierenden
Steuern sind grundsätzlich im Wege von Steuerveranlagungen
festzusetzen. Die Finanzverwaltung lässt bei
Bordellbetrieben seit 1966 ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren
zu. Die Teilnahme an dem Verfahren
mit einer pauschalen Erhebung der Einkommensteuer,
der Umsatzsteuer und des Solidaritätszuschlags nach
Tagessätzen, dem so genannten
Düsseldorfer Verfahren,
ist für die Betriebe und die dort tätigen Frauen
nach Ansicht der Finanzverwaltung
freiwillig. Die
Tagessätze lagen bis einschließlich 1999 zwischen 5
und 8 DM.
Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Stuttgart II
hat mit Schreiben vom Juni und Dezember 2000 die
ihr bekannten Bordellbetreiber nochmals auf die
Steuerpflicht der Tätigkeit der Prostituierten und die
Möglichkeit der Teilnahme am o.g. vereinfachten
Besteuerungsverfahren hingewiesen. Ziel der Verwaltungsmaßnahme
war, bisher noch nicht erfasste
Prostituierte in das Verfahren einzubeziehen und den
Tagessatz neu festzulegen. Das Schreiben wurde nicht
mit der Post versandt, sondern in jedem Fall
durch
Mitarbeiter der Steuerfahndung persönlich überbracht.
Die Bordellbetreiber und die Prostituierten
wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich über
die Freiwilligkeit der Teilnahme unterrichtet. Das
angebotene Verfahren stieß nach Ansicht der Finanzverwaltung
beim angesprochenen Personenkreis ganz
überwiegend auf Akzeptanz.
Die im Jahr 1966 festgelegten Tagessätze von 5 bis 8
DM entsprachen nach den Feststellungen der Steuerfahndung
nicht mehr den aktuellen Einkunftsverhältnissen
der betroffenen Prostituierten. Im Einvernehmen
und unter Mitwirkung von Betreibern kleinerer
Bordellbetriebe wurde deshalb ein erhöhter Tagessatz
in Höhe von
50 DM für jeden Miet- oder Tätigkeitstag
festgelegt.
Bei Großbordellen kann der Tagessatz
auf 30 DM ermäßigt werden, weil nach den glaubhaften
Aussagen der Betreiber die Einnahmen der dort
tätigen Frauen im Regelfall geringer sind als in kleinen
Bordellen und Etablissements.
Die am Verfahren teilnehmenden Bordellbetreiber
(= Vermieter) erheben von den Prostituierten mit der
fälligen Miete den festgelegten Tagessatz und führen
den auflaufenden Gesamtsteuerbetrag zusammen mit
einer Sammelliste, aus der sich die Künstlernamen,
bürgerlichen Namen, Pass- oder Ausweisnummer und
die Arbeitstage der Prostituierten ergeben, vierteljährlich
an die Finanzkasse ab. Die Einzelbeträge werden
dort zunächst auf Verwahrung gebucht. Später werden
die Einzahlungen den einzelnen Prostituierten
bzw. deren Steuernummern zugeordnet. Schließlich
setzt das Finanzamt in Höhe des jeweiligen Steuerbetrags
eine Steuervorauszahlung fest und erteilt einen
Vorauszahlungsbescheid. Die eigentliche Steuerveranlagung
erfolgt dann im Wege der
Schätzung, falls
keine Steuererklärung abgegeben wird. Über die Veranlagung
wird ein Steuerbescheid erteilt. Da das Einkommen
entsprechend den vorausbezahlten Beträgen
berechnet wird, ergibt sich weder eine Steuernachzahlung
noch ein Erstattungsanspruch. Die Prostituierten
haben aber jederzeit die Möglichkeit, eine Einkommens-
und Umsatzsteuererklärung einzureichen. Sofern
die auf Grund der tatsächlichen Einkünfte festzusetzende
Steuer niedriger ist als die bereits geleisteten
Vorauszahlungen, wird der überzahlte Betrag im Einzelfall
wieder erstattet.
Die Prostituierten können dem Betreiber/Vermieter
eine förmliche
Empfangsvollmacht erteilen. Verwaltungsakte
wie Steuerbescheide und sonstige Schreiben
des Finanzamts werden dann direkt an den Betreiber
gerichtet. Wird eine Vollmacht nicht erteilt, gehen
Steuerbescheide u. Ä. unmittelbar an die Prostituierte.
Das Finanzamt Stuttgart III führt Veranlagungen nach
dem beschriebenen Verfahren bereits seit vielen Jahren
durch.
III. Stellungnahme der Regierung
Nach § 85 Abgabenordnung (AO) haben die Finanzbehörden
die Steuern nach Maßgabe der Gesetze
gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Kommt ein
Steuerpflichtiger seinen steuerlichen Pflichten nicht
ordnungsgemäß nach, ist das Finanzamt auf der
Grundlage der vorgenannten Regelung verpflichtet,
entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Soweit
das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht
ermitteln oder berechnen kann, hat es diese zu
schätzen
(§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO). Zu schätzen ist insbesondere
dann, wenn der Steuerpflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben
vermag oder weitere Auskünfte verweigert oder seine
Mitwirkungspflicht verletzt (§ 162 Abs. 2 Satz 1 AO).
Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher
oder
Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen
zu führen hat, nicht vorlegen kann (§ 162 Abs. 2 Satz
2 AO).
Die steuerliche Erfassung von Prostituierten und die
Ermittlung ihrer steuerpflichtigen Einkünfte gestaltet
sich auf Grund der
milieuspezifischen Gegebenheiten
als äußerst schwierig. Anzeigepflichten gibt es entweder
gar nicht oder diese werden nicht beachtet. Ein
Kontrollmitteilungs- oder Auskunftsverfahren mit anderen
Behörden besteht ebenfalls nicht. Die betroffenen
Frauen sind zudem häufig nur kurze Zeit in einem
bestimmten Bordell tätig. Ausländische Prostituierte,
die sich illegal im Inland aufhalten, werden vielfach
nach Polizeirazzien wieder abgeschoben. Allein wegen
der sich hieraus ergebenden
Fluktuation ist eine
Durchsetzung von Steueransprüchen gegen Prostituierte
kaum möglich. Folge dieser Umstände ist, dass
eine
Besteuerung von Prostituierten mit Ausnahme
von zufälligen Erfolgen z. B. bei Steuerfahndungsprüfungen
faktisch nicht stattfindet.
Das
Düsseldorfer Verfahren, das seit über dreißig Jahren
praktiziert wird, bietet einen greifbaren Ansatzpunkt
zur Besteuerung der in Bordellbetrieben tätigen
Prostituierten. Es ist ein praktikabler Lösungsversuch,
zumindest diesen Personenkreis einer Besteuerung zuzuführen
und insoweit den Vorgaben eines gesetzmäßigen
und gleichmäßigen Verwaltungshandelns im
Sinne des § 85 AO zu genügen. Eine Prostituierte führt
in aller Regel keine Aufzeichnungen über die von ihr
erzielten Einnahmen und die damit in Zusammenhang
stehenden Ausgaben. Nachvollziehbare Steuerberechnungsgrundlagen
bestehen aus diesem Grund üblicherweise
nicht. Eine
Steuerfestsetzung kann deshalb nur
in typisierender und pauschalierender Weise auf der
Grundlage des § 162 AO vorgenommen werden. Die
Festlegung von Tagessätzen zur pauschalen Steuererhebung
im Wege der Schätzung ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Rechtsstaatliche Grundsätze werden
nicht verletzt, da die Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren
ausnahmslos freiwillig erfolgt. Die Freiwilligkeit
geht aus dem zweiten Informationsschreiben der
Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Stuttgart II vom
Dezember 2000 eindeutig und unmissverständlich hervor.
Die Abwicklung über den Betreiber/Vermieter
mittels einer Empfangsbevollmächtigung dient dabei
ausschließlich der praktischen Durchführbarkeit des
Verfahrens, da viele Prostituierte an verschiedenen Orten
tätig sind.
Haftungsrechtliche Konsequenzen für
den Betreiber/Vermieter sind damit nicht verbunden.
Das vorgenannte Finanzamtsschreiben enthält lediglich
Hinweise und klarstellende Auskünfte. Es zwingt
weder die Prostituierten noch den Betreiber des Bordells
zu einer konkreten Mitwirkung. Folglich kann
das Schreiben verfahrensrechtlich kein Verwaltungsakt
sein. Diese Auffassung wurde vom Finanzgericht
Baden-Württemberg - Außensenate Stuttgart - mit
Beschluss vom 17. April 2001 bestätigt.
Durch zusätzliche Maßnahmen der Steuerfahndung
wird sichergestellt, dass sich die nicht am vereinfachten
Verfahren teilnehmenden Prostituierten der Besteuerung
nicht vollständig entziehen können. Die
Personalien werden insoweit vor Ort, d. h. in den Bordellbetrieben
selbst, ermittelt und an die zuständigen
Wohnsitzfinanzämter zur Überprüfung und Auswertung
weitergeleitet.
Die konkreten Rechtsfragen des Petenten können wie
folgt beantwortet werden:
1. Die Schreiben der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts
Stuttgart II vom Juni und Dezember
2000 sind keine Verwaltungsakte. Die Teilnahme
am Düsseldorfer Verfahren ist für die Beteiligten
(Prostituierte und Bordellbetreiber/Vermieter)
freiwillig. Eine Steuerverkürzung liegt bei einer
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach dem
vorstehenden Verfahren nicht vor.
2. Eine rechtsverbindliche Regelung in Form eines
Verwaltungsaktes wird erst mit dem Vorauszahlungsbescheid
und nachfolgend mit dem Jahressteuerbescheid
getroffen.
Die als Schätzung unter
Anwendung der festgelegten Tagessätze durchzuführende
Steuerfestsetzung ist freiwillig und ohne
Abgeltungswirkung. Sofern eine betroffene Person
mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden
ist, kann sie gegen ihn Einspruch einlegen und eine
Einkommensteuer- und eine Umsatzsteuererklärung
mit den tatsächlich erzielten Einkünften
und Umsätzen nachreichen.
3 a. Verpflichtung zur Teilnahme am Düsseldorfer
Verfahren besteht -wie bereits mehrfach dargelegt-
nicht. Das Verfahren sieht eine vom Bordellbetreiber/
Vermieter zu erstellende Sammelanmeldung
vor. Die Prostituierten können von dem
Bordellbetreiber Belege über geleistete Zahlungen
für z. B. Miete, pauschale Steuerbeträge,
Dienstleistungen, Bedarfsartikel usw. verlangen.
Von der Finanzkasse erhalten sie auf Antrag eine
Mitteilung über die vom Bordellbetreiber auf ihre
Rechnung angemeldeten und bezahlten Steuerbeträge.
Damit können sie kontrollieren, ob und inwieweit
die vom Betreiber/Vermieter zusammen
mit der Tagesmiete vereinnahmten Steuern tatsächlich
an die Finanzkasse abgeführt wurden
und im Falle einer Veranlagung nach Abgabe einer
Steuererklärung auf die persönliche Steuerschuld
angerechnet werden können.
3 b. Nimmt eine Prostituierte nicht an dem vereinfachten
Verfahren teil und reicht sie auch
freiwillig keine Steuererklärungen bei ihrem
Wohnsitzfinanzamt ein, kann die Steuerfahndung
die Personalien zur steuerlichen Erfassung vor
Ort im jeweiligen Bordellbetrieb feststellen. Der
Bordellbetreiber hat die Anwesenheit der Steuerfahndung
in seinem Betrieb für diese Zwecke zu dulden.
Das Vorgehen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts
Stuttgart II ist weder rechtlich noch dienstaufsichtlich
zu beanstanden. Die genannten Verwaltungsmaßnahmen
sind auf der Grundlage der bestehenden Rechtsvorschriften
erfolgt. Ein pflicht oder gar rechtswidriges Verhalten ist nicht erkennbar.
Das Finanzministerium schlägt vor, die Petentinnen in
diesem Sinne zu unterrichten und die Petition im
Übrigen für erledigt zu erklären.
IV. Stellungnahme der Berichterstatterin
Abweichend von der Sichtweise der Regierung ist das
geschilderte Verfahren möglicherweise nicht rechtmäßig
und jedenfalls nicht zweckmäßig. Betroffenen
sind insoweit neben steuerrechtlichen Gesichtspunkten
auch weitere Rechtsgebiete.
Das geschilderte Verfahren ist bereits
datenschutzrechtlich
fragwürdig. Der vom Vermieter auszufüllende
Sammelanmeldebogen muss sowohl den "Künstlernamen"
als auch den bürgerlichen Namen der
Frauen angeben. Die
Frauen werden mithin gezwungen,
ihren bürgerlichen Namen preiszugeben, da die
geleisteten Pauschalzahlungen sonst durch die Finanzbehörden
nicht zuordenbar sind. Es dürfte
bekannt sein, dass die Preisgabe des bürgerlichen
Namens für Prostituierte ein
erhebliches Gefährdungspotential
birgt. Sie werden
erpressbar und
werden durch potenzielle Zuhälter gefährdet. Die
Angabe von Pass- bzw. Ausweisnummer ist datenschutzrechtlich
ebenfalls fragwürdig.
Die Regierung macht keine Angaben, wo im Land das
besagte Verfahren seit wann angewendet wird. Es
drängt sich der Verdacht auf, dass dies bisher nur im
Bereich des
FA Stuttgart III der Fall ist. Von der erforderlichen
Gleichmäßigkeit der Besteuerung kann schon
insoweit nicht ausgegangen werden. Sollte das Verfahren
nur in Stuttgart oder ggfs. weiteren Großstädten im
Land angewandt werden, führt dies nur dazu, dass die
betroffenen Frauen in das Umland abwandern.
Bekanntlich stellt die Prostitution in fest gemieteten
Zimmern - auch in Stuttgart - nur einen äußerst geringen
Teil der Szene dar. Die Regierung hat keine
Angaben gemacht, wie etwa Straßen- oder Hotelprostitution
oder die Prostitution in durch die Frauen
selbst gemieteten Wohnungen bisher der Besteuerung
unterworfen wird. Möglicherweise werden hier nur
die besteuert, die am einfachsten greifbar sind. Auch
dieser Umstand würde letztlich nicht zu Steuereinnahmen
führen, sondern zu einer
Abwanderung in andere
Bereiche der Szene.
Die Regierung hat sowohl in ihrer Stellungnahme wie
auch innerhalb des genannten Verfahrens gegenüber
den Betroffenen keinerlei Angaben gemacht, warum
der Pauschsatz in der genannten Höhe festgelegt wurde.
Selbst wenn die Festlegung von Tagessätzen zur
pauschalen Steuererhebung im Wege der Schätzung
rechtlich nicht zu beanstanden ist, so muss doch nachvollziehbar
gemacht werden, auf Grund welcher
Grundlagen die konkrete Höhe festgelegt wird.
Die von der Regierung betonte Freiwilligkeit des Verfahrens
stellt sich in einem anderen Lichte dar, wenn
sie aus der Sicht der betroffenen Frauen betrachtet
wird. Es stellt sich diesen nämlich nicht die Alternative,
am Verfahren teilzunehmen oder statt dessen eine
reguläre Steueranmeldung vorzunehmen. Es stellt
sich
viel eher die Alternative, sich dem Druck der bereits
im Hause befindlichen Steuerfahndung zu beugen
oder sich steuerrechtswidrig zu verhalten. Denn
die behördlicherseits angegebene Alternative des regulären
Anmeldeverfahrens ist für Prostituierte nicht
gangbar.
Die Vornahme einer Einnahmeüberschussrechnung,
der Umsatzsteuervoranmeldung und -erklärung
und die hierfür vorgeschriebene Buchführung
nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung
ist für Prostituierte nicht durchführbar, schon
deshalb, weil Belege oder persönliche Angaben der
Freier naturgemäß fehlen. Jegliche Führung von Aufzeichnungen
über die Tätigkeit von Prostituierten verbietet
sich aus naheliegenden Gründen von selbst.
Der von den Finanzbehörden in dem der Petition zugrunde
liegenden finanzgerichtlichen Verfahren behauptete
Umstand, es seien die Bordellbetreiber gewesen,
die das Verfahren vorgeschlagen hätten, ist unzutreffend.
Dem Verfahren wurde seitens der Bordelle
nur auf behördlichen Druck zugestimmt. Als Alternative
stellten sich den betroffenen Frauen vielmehr
Nachzahlungen auf Grund von Schätzungen in ruinöser
Höhe. Der Regierung dürften die Fälle bekannt sein, in
denen Frauen, die aus der Prostitution ausgestiegen waren,
auf Grund von Nachforderungen an Steuern und
Sozialabgaben wieder in die Prostitution getrieben
wurden, um die Zahlungen leisten zu können.
Ebenso dürfte der Regierung bekannt sein, dass ein
großes Stuttgarter Bordell sich nur deshalb am Verfahren
beteiligt hat, weil ein Abschlag auf die Höhe
der Pauschale vereinbart wurde.
Die Regierung hat sich in ihrer Stellungnahme auch
nicht dazu geäußert, wie die vom Petenten kritisierte,
rechtlich nicht ganz einfache Einordnung der Vermieter
im Verfahren denn nun zu beurteilen ist.
In einem Workshop zum Prostitutionsgesetz im Februar
2002 beim BMFSFJ unter Beteiligung des BMF
wurde festgestellt, dass das Düsseldorfer Verfahren
-bundesweit betrachtet- sowohl von den Betroffenen
als von Beratungsstellen negativ bewertet wird. Das
BMF wurde daher gebeten, andere Möglichkeiten zu
prüfen. Es fragt sich, ob den zuständigen Landesbehörden
Ergebnisse dieser Überprüfung bekannt sind.
V. Erörterung der Angelegenheit vor dem Ausschuss
Vor dem Ausschuss wurden unter Beteiligung von
Regierungsvertretern folgende Punkte näher erörtert:
1. Datenschutz und Steuergeheimnis
Die Regierungsvertreter erklärten, die Sammellisten
würden nur für das Steuerermittlungs- und Festsetzungsverfahren
verwandt. Das
Steuergeheimnis sei
somit gewahrt. Die Listen würden vom Betreiber geführt
und nicht etwa ausgehängt. Im Übrigen sei die
Teilnahme am Verfahren bekanntlich freiwillig.
2. Grundsatz der Gleichheit
Die Regierungsvertreter erklärten hierzu, die Gleichheit
sei am einfachsten dadurch zu erreichen, dass die
Prostituierten Steuererklärungen abgeben. Da aber
keine einzige Prostituierte freiwillig eine Steuererklärung
abgebe, sei das vereinfachte Verfahren eine
Hilfsmaßnahme, um in diesem Bereich überhaupt eine
Besteuerung umsetzen zu können. Es sei richtig,
dass eine landesweite Umsetzung bisher nicht gelungen
ist. Man wolle versuchen, das vereinfachte Verfahren
auch in anderen OFD-Bezirken einzuführen,
die Umsetzung sei aber milieubedingt sehr schwierig.
3. Fehlende Transparenz der Pauschbeträge
Der Regierungsvertreter führte aus, bei Großbordellen
sei ein geringerer Tagessatz anzunehmen, da
auf
Grund der Konkurrenzsituation die Einnahmen geringer
seien. Erfahrungsgemäß würden die Damen sehr
wohl wissen, weshalb 30 oder 50 DM angesetzt würden.
4. Rechtssicherheit
Der Regierungsvertreter führte aus, wenn die Frauen
am freiwilligen Verfahren teilnähmen, ergehe ein entsprechender
Bescheid, womit es dann sein Bewenden
habe. Der Vorsitzende ergänzte dies dahin gehend,
wenn die Damen Rechtssicherheit wollten, sei es ihnen
unbenommen, eine Steuerklärung abzugeben.
Die Berichterstatterin beantragte die Überweisung der
Petition in den Finanzausschuss und die Aussetzung
des vereinfachten Besteuerungsverfahrens bis zur abschließenden
Klärung der offen stehenden Fragen.
Dies betreffe insbesondere die Frage, ob es zu den
Sammellisten nicht eine Alternative gebe. Sie verwies
in diesem Zusammenhang auf einen Workshop auf
Bundesebene, der ebenfalls zu dem Ergebnis kam,
dass das "Düsseldorfer Verfahren" nicht geeignet ist
und empfahl, ein neues Verfahren zu suchen. Dieser
Antrag wurde mit 11 zu 9 Stimmen abgelehnt.
VI. Beschlussempfehlung
Der Ausschuss verabschiedete sodann mit 11 zu 9
Stimmen die folgende Beschlussempfehlung:
Die Petition wird für erledigt erklärt.
Berichterstatterin: Haller-Haid
Landtag von Baden-Württemberg
13. Wahlperiode
Drucksache 13 / 3200
5.
Zu dem Antrag der Abg. Rita Haller-Haid u. a. SPD und der Stellungnahme
des Finanzministeriums - Drucksache 13/2539
- Besteuerung von Prostituierten
(Ausgegeben: 04. 06. 2004)
Beschlussempfehlung
Der Landtag wolle beschließen,
den Antrag der Abg. Rita Haller-Haid - Drucksache
13/2539 - für erledigt zu erklären.
22. 04. 2004
Der Berichterstatter: Der Vorsitzende:
Theurer Moser
B e r i c h t
Der Finanzausschuss beriet den Antrag Drucksache 13/2539 in
seiner 38. Sitzung am 22. April 2004.
Die Erstunterzeichnerin des Antrags trug vor, der Antrag basiere
auf Informationen, die sie als Berichterstatterin für eine Petition
zu diesem schwierigen Thema erhalten habe.
Die Oberfinanzdirektion Stuttgart habe ein Modell entwickelt,
um zu einer praktikablen Regelung für die Besteuerung von
Prostituierten zu kommen. Nach diesem Modell sollten Prostituierte
die Möglichkeit erhalten, sich freiwillig für eine pauschale
Besteuerung ihrer Einkünfte zu entscheiden. Allerdings müsse
die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten nach ihrer Ansicht
etwas relativiert werden, da als Alternative nur die Möglichkeit
im Raum stehe, dass die Steuerfahndung - unter Umständen sogar
während der Öffnungszeiten der Bordelle oder bordellartigen
Betriebe - bei den Prostituierten ermittle.
Als wesentlich sehe sie auch die Tatsache an, dass bei dem von
der Oberfinanzdirektion Stuttgart entwickelten Modell in den
Betrieben Listen ausgelegt würden, in die die Prostituierten eintragen
müssten, ob sie an der freiwilligen Pauschalbesteuerung
ihrer Einkünfte teilnehmen wollten oder nicht.
In der Regel seien
die Prostituierten bei der Ausübung ihres Gewerbes selbstständig
tätig und verfügten über einen Gewerbeschein. Wenn von ihnen
über die Betreiber von Bordellen Steuern erhoben würden, müsste
eigentlich davon ausgegangen werden, dass es sich um Scheinselbstständige
handle.
Nach dem von der Oberfinanzdirektion Stuttgart entwickelten
Verfahren würden die Bordellbetreiber in das Verfahren einbezogen,
und Prostituierte, die sich nicht an der Pauschalbesteuerung
beteiligen wollten, müssten dies in entsprechenden Sammellisten
erklären. Sie frage, ob es rechtlich korrekt sei, Bordellbetreiber,
bei denen es sich in der Regel weder um Rechtsanwälte noch um
Steuerberater handle, in dieser Form einzubeziehen, auch wenn
es sich bei den Prostituierten um Selbstständige handle.
Sie fuhr fort, es gebe darüber hinaus nach ihrer Ansicht bei dem
gewählten Verfahren
datenschutzrechtliche Probleme. Sie bitte
deshalb um eine Bewertung des Verfahrens unter datenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten.
In der Regel nur unter ihrem
Künstlernamen bekannte Prostituierte müssten zum Beispiel in
die Sammellisten ihre Passnummern eintragen. Insofern könne
schon deshalb eine Gefährdung vorliegen, weil die Listen verschiedenen
Personen in den Bordellen zugänglich seien und somit
die Angaben auch Zuhältern bekannt werden könnten. Zumindest
sehe jemand, der sich in die Liste eintrage, die Angaben
der Prostituierten, die sich zuvor eingetragen habe.
Das genannte Verfahren könne ihrer Ansicht nach zu einer stärkeren
Abhängigkeit der Prostituierten von den jeweiligen Bordellbetreibern
führen, da diese de facto als Art "steuerlicher Vormund"
für die Prostituierten tätig würden.
Ein Sprecher des Finanzministeriums räumte ein, der Antrag
greife einen auch für die Steuerverwaltung heiklen Bereich auf.
Die Steuerverwaltung komme dem Auftrag nach, nach Recht und
Gesetz zu besteuern. Demnach müssten Prostituierte Einkommen-
und Umsatzsteuer bezahlen.
Der Bundesrechnungshof habe empfohlen, das so genannte Düsseldorfer
Verfahren bundesweit und nach Möglichkeit auf Grundlage
einer Rechtsverordnung einzuführen. Das von der Erstunterzeichnerin
des Antrags genannte Modell der Oberfinanzdirektion
Stuttgart stelle eine Fortentwicklung dieses Düsseldorfer Verfahrens
dar. Derzeit fänden Gespräche darüber statt, ob dieses
Stuttgarter Verfahren bundesweit eingeführt werden könne.
Wenn kein pauschaliertes Verfahren eingeführt werde, bestehe in
diesem Milieu nur die Möglichkeit, die Steuerfahndung einzusetzen.
In der Praxis gäben eben Prostituierte nicht wie andere Gewerbetreibende
Steuererklärungen ab. Wenn der Verdacht bestehe,
dass ein Gewerbetreibender seiner Pflicht zur Abgabe
einer Steuererklärung nicht nachkomme, sei die Steuerfahndung
gehalten, Ermittlungen durchzuführen.
Er räumte ein, dass es von den Betroffenen
als Drohung empfunden
werden könne, wenn als Alternative zur Teilnahme am freiwilligen
pauschalierten Besteuerungsverfahren eine Ermittlung
durch die Steuerfahndung aufgezeigt werde. Doch sei dies nicht
als Drohung gemeint.
Er hielt es für rechtlich zulässig, beim von der Oberfinanzdirektion
Stuttgart praktizierten Verfahren die Bordellbetreiber einzubeziehen,
zumal die Teilnahme der Prostituierten an dem Verfahren
der pauschalierten Besteuerung freiwillig erfolge.
Er erläuterte, er gehe davon aus, dass in einem Bordellbetrieb die
von der Erstunterzeichnerin des Antrags genannten Listen nicht
offen auslägen, sondern vertrauensvoll von dem Vermieter, der
in der Regel Betreiber sei, verwaltet würden.
Die Verpflichtung der Prostituierten, ihren Namen anzugeben,
bilde lediglich eine Verifizierung ihrer Steuerpflicht und entspreche
der Pflicht eines jeden Steuerbürgers. Der Betreiber des
Bordellbetriebs übernehme in einer
Art Treuhandfunktion für die
in seinem Haus wohnenden Prostituierten die Ablieferung der
Steuer.
Er sehe das im Bereich der Oberfinanzdirektion Stuttgart gewählte
Verfahren als praktikabel an. Wenn die Finanzverwaltung
auf dieses Verfahren verzichten würde, müsste die Steuerfahndung
mehr oder weniger nach Zufallsbefunden vor Ort in Bordellbetrieben
steuerliche Ermittlungen durchführen.
Er bat um Verständnis dafür, dass in diesem Bereich
andere steuerliche
Maßstäbe angelegt werden müssten, nachdem Prostituierte
nicht wie andere Betriebe Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen
erstellten.
Die Erstunterzeichnerin des Antrags wiederholte ihre Bitte nach
einer Bewertung des Sachverhalts unter datenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten.
Sie führte aus,
bei einer Pauschalbesteuerung werde die Höhe der
Einnahmen fiktiv angenommen. Dies setze ihrer Ansicht nach
voraus, dass ein durchschnittlicher Verdienst bekannt sei. Sie
gehe aber davon aus, dass der Steuerverwaltung keine näheren
Angaben über den durchschnittlichen Verdienst von Prostituierten
vorlägen. Hinzu komme, dass die Sätze für die Dienste der
Prostituierten regional schwankten. Deshalb bitte sie um eine Begründung
dafür, dass in manchen Regionen von Prostituierten
keine Steuern erhoben würden, in anderen Regionen ein ermäßigter
Betrag zugrunde gelegt werde und
im Zentrum Stuttgarts
ein Pauschalbetrag von 25 Euro je Tag angesetzt werde, was
zur Folge habe, dass
manche Bordellbetriebe in die Randzonen
der Stadt abwanderten.
Sie legte Wert darauf, dass bei der Besteuerung von Prostituierten
der Datenschutz gewährleistet werde. Im Gegensatz zu privaten
Steuererklärungen, die zunächst für andere Personen nicht
einsehbar seien, seien aber die Listen, in die sich die Prostituierten
mit Namen eintragen müssten, für andere einsehbar.
Sie warf weiter die Frage auf, wie für Prostituierte Rechtssicherheit
gewährleistet werden könne, dass die Bordellbetreiber die
Pauschalsteuer für sie tatsächlich auch abführten.
Ein CDU-Abgeordneter befürwortete das im Bereich der Oberfinanzdirektion
Stuttgart gewählte Verfahren, bei dem die Teilnahme
an der pauschalen Steuerabführung durch die Bordellbetreiber
freiwillig erfolge.
Er führte aus, wenn eine Prostituierte eine Einkommensteuererklärung
abgebe, werde der pauschal abgeführte Betrag als Steuervorauszahlung
betrachtet und bei der Berechnung der Steuerschuld
berücksichtigt. Wenn eine Prostituierte keine Steuererklärung
abgebe, werde ihr Einkommen so geschätzt, dass die
Steuerschuld mit der pauschalen Abführung als abgegolten angesehen
werde.
Dem hielt die Erstunterzeichnerin des Antrags entgegen, die
Teilnahme an der pauschalen Steuerabgeltung erfolge dann
nicht mehr freiwillig, wenn die Betreiber von Bordellen mit der
Drohung des Einsatzes der Steuerfahndung unter Druck gesetzt
würden. Sie bitte um eine klare Aussage, ob es unter datenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten korrekt sei, wenn sich eine
Prostituierte, die nicht an dem Stuttgarter Verfahren teilnehmen
wolle, mit ihrem Namen in eine von anderen Personen einsehbare
Liste eintragen müsse.
Ein Vertreter des Finanzministeriums stellte klar, die von der Initiatorin
des Antrags genannten Listen müssten in den Bordellen
nicht offen ausgelegt werden. Den Prostituierten sei es vielmehr
unbenommen, ihre Angaben dem Betreiber oder einer sonst benannten
Vertrauensperson etwa in einem verschlossenen Umschlag
zu übergeben. Darüber hinaus könne selbstverständlich jede
Prostituierte wie jeder andere Steuerbürger eine Einkommensteuerund
Umsatzsteuererklärung abgeben. Im Gegensatz zu normalen
Einkommensteuer- bzw. Umsatzsteuererklärungen müssten Prostituierte,
die das pauschalierte Verfahren wählten,
keine Adresse angeben,
sodass letztlich ihre Anonymität geschützt werde. Hierin
sehe er schon ein Entgegenkommen der Finanzverwaltung.
In der Tat gebe es für die Dienste der Prostituierten je nach Region
unterschiedliche Tarife. Dies gelte sogar für die Stadt Stuttgart
selbst. Deshalb werde
bei Großbordellen nur ein Tagessatz
von 15 Euro für die Pauschalsteuer angesetzt, nachdem der Finanzverwaltung
gegenüber glaubhaft versichert worden sei, dass die
Umsätze in Großbordellen hinter denen in kleineren Etablissements
zurückblieben.
Auf Nachfrage eines SPD-Abgeordneten antwortete er, über die
technischen Details, wie das Auslegen der Listen im Bereich der
OFD Düsseldorf praktiziert werde, könne er keine nähere Auskunft
geben. Entsprechende Auskünfte müssten beim nordrheinwestfälischen
Finanzministerium oder bei der Oberfinanzdirektion
Düsseldorf selbst eingeholt werden. Allerdings habe der
Bundesrechnungshof das Düsseldorfer Verfahren generell als
praktikabel bezeichnet, um zumindest in Ansätzen eine gleichmäßige
Besteuerung zu erreichen.
Ein Abgeordneter der SPD hielt dem entgegen, wenn
das Stuttgarter
Modell eine Fortentwicklung des Düsseldorfer Modells
darstelle, müssten natürlich die Grundlagen des Düsseldorfer
Modells auch in Stuttgart bekannt sein. Insofern überrasche ihn
die Auskunft des Regierungsvertreters.
Ein Abgeordneter der FDP/DVP war der Auffassung, mit dem
pauschalierten Verfahren im Bereich der Oberfinanzdirektion
Stuttgart werde nicht nur die Arbeit der Steuerverwaltung vereinfacht,
sondern komme die Finanzverwaltung auch den Prostituierten
bzw. den Bordellbetreibern entgegen, um den besonderen
Erfordernissen dieses Gewerbes Rechnung zu tragen. Er bitte
um Auskunft, ob in der Bundesrepublik Deutschland andere,
möglicherweise besser geeignete Modelle zur Besteuerung von
Prostituierten entwickelt worden seien.
Er wollte von der Initiatorin des Antrags wissen, ob nach ihren
Informationen die in der genannten Petition angesprochenen Probleme
gehäuft in der Praxis aufträten.
Der Ministerialdirektor im Finanzministerium berichtete,
der Bundesrechnungshof
habe das Düsseldorfer Verfahren für den Bereich
der Prostituierten als optimal anerkannt. Die Oberfinanzdirektion
Stuttgart bemühe sich, dieses Verfahren fortzuentwickeln.
Die Initiatorin des Antrags erläuterte, sie habe festgestellt, dass
in vielen Fällen bei Prostituierten Unsicherheit hinsichtlich der
Einhaltung des Datenschutzes bestehe.
Die Prostituierten würden
auch unter Druck gesetzt, an dem pauschalierten Besteuerungsverfahren
teilzunehmen, weil ansonsten die Gefahr bestehe, dass
die Steuerfahndung regelmäßig Ermittlungen - unter Umständen
vor Ort - durchführe. Die organisierten Prostituierten seien überwiegend
bereit, Steuern zu entrichten, hätten auch beim Finanzamt
eigene Steuernummern und müssten sich gleichwohl in Listen
eintragen und entsprechende Erklärungen abgeben.
Sie berichtete, auf Bundesebene beschäftige sich eine Arbeitsgruppe
unter Einbeziehung der Beratungsstellen der Kirchen mit
der Frage der Besteuerung von Prostituierten.
Die Beratungsstellen
der Kirchen lehnten das Düsseldorfer Verfahren ab, weil dabei
der Schutz der Prostituierten nicht in genügendem Umfang
gewährleistet werde.
Ein Abgeordneter der FDP/DVP erklärte, wenn die Prostituierten
Nachteile dadurch befürchteten, dass Listen mit ihren Erklärungen
bei den Bordellbetreibern auslägen, bestehe die Möglichkeit,
individuelle Steuererklärungen abzugeben. Er frage, ob die Aussage
zutreffen, dass sie sich unabhängig davon in Listen der Bordellbetreiber
eintragen müssten.
Der Ausschussvorsitzende regte an, die Möglichkeit zu schaffen,
dass Prostituierte Einzelblätter ausfüllten, die dann später zu
einer Liste zusammengefasst würden, sodass Datenschutz und
Anonymität der Prostituierten gewährleistet würden. Dieses Verfahren
würde der Rechtssicherheit dienen.
Er fragte, ob die Landesregierung bereit sei, zu prüfen, wie vom
Verfahren her die Individualisierung sichergestellt werden
könne, die beim Auslegen einer Liste in einem Bordellbetrieb
nicht gewährleistet sei.
Er bat das Finanzministerium, in Gesprächen mit dem Datenschutzbeauftragten
des Landes die Frage zu prüfen, ob unter
Wahrung des Datenschutzes ein individuelles Verfahren bei der
Pauschalbesteuerung von Prostituierten gewählt werden könne,
bei dem auf ein Eintragen in eine Liste verzichtet werde und
trotzdem das Ergebnis dem Düsseldorfer Verfahren entspreche.
Das Finanzministerium solle dem Finanzausschuss hierzu bis
zum Jahresende schriftlich berichten.
Der Ministerialdirektor im Finanzministerium sagte dies zu.
Ohne förmliche Abstimmung empfahl der Finanzausschuss daraufhin
dem Plenum, den Antrag für erledigt zu erklären.
06. 05. 2004
Berichterstatter:
Theurer
Quelle:
www.landtag-bw.de/WP13/Drucksachen/3000/13_3200_d.pdf