Gerichtsanekdoten - wahre Begebnisse
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Gerichtsanekdoten - wahre Begebnisse
Ein Beamter klagte auf Aufhebung eines Rückforderungsbescheids seiner Behörde. Diese hatte ihm für eine Auslandsreise zu einer Tagung der Telekommunikationsverwaltung in Holland einen Vorschuss auf die Reisekosten gegeben. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen aber eine Kürzung des Tagegeldes vor, wenn vor Ort ein kostenloses Mittagessen zur Verfügung gestellt wird. Weil dies der Fall war, verlangte die Behörde den entsprechenden Teilbetrag also von ihrem Beamten zurück. Dagegen wehrte sich dieser, weil er das Mittagessen am letzten Tag gar nicht in Anspruch genommen hatte – und zwar nach seiner Ansicht unverschuldet!
Er trug vor, dass er zu Beginn der Mittagspause dringend die Toilette habe aufsuchen müssen. Im Urteil heißt es, "den Toilettengang habe er seit einiger Zeit aufgeschoben gehabt, um nichts von dem letzten Tagesordnungspunkt vor der Mittagspause, zu dem er sich auch zu Wort gemeldet habe, zu verpassen. Vor dem nunmehr unaufschiebbaren Toilettengang habe er den niederländischen Vertreter gebeten, auf ihn zu warten. Als er von der Toilette zurückgekommen sei, habe die Gruppe das Gebäude aber bereits verlassen gehabt. Ein Aufzug zur schnellen Verfolgung der Gruppe habe ihm nicht zur Verfügung gestanden." Die Kantine habe er außerdem alleine nicht finden können, obwohl er am Vortag bereits dort gewesen war. Deshalb musste er in einem Restaurant essen gehen, weshalb die Kürzung des Tagegeldes nicht rechtmäßig sei.
Die beklagte Behörde stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass all dies letztlich Privatsache des Klägers sei. Sie argumentierte, "es falle nicht in den Verantwortungsbereich des Dienstherren, wenn der Kläger von Kollegen auf der Toilette vergessen werde. Zudem sei dem Kläger aufgrund seiner Erfahrungen aus 500 Auslandsdienstreisen zuzumuten gewesen, das Kantinengebäude wieder aufzufinden."
Das sah auch das Verwaltungsgericht Mainz so und wies die Klage des Beamten gegen den Rückforderungsbescheid zurück.
Und um wie viel ging es nun in diesem gerichtlichen Verfahren?
Um nicht weniger als 9,31 Euro!
Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13.06.2003, Az.: 6 K 160/03.MZ
Er trug vor, dass er zu Beginn der Mittagspause dringend die Toilette habe aufsuchen müssen. Im Urteil heißt es, "den Toilettengang habe er seit einiger Zeit aufgeschoben gehabt, um nichts von dem letzten Tagesordnungspunkt vor der Mittagspause, zu dem er sich auch zu Wort gemeldet habe, zu verpassen. Vor dem nunmehr unaufschiebbaren Toilettengang habe er den niederländischen Vertreter gebeten, auf ihn zu warten. Als er von der Toilette zurückgekommen sei, habe die Gruppe das Gebäude aber bereits verlassen gehabt. Ein Aufzug zur schnellen Verfolgung der Gruppe habe ihm nicht zur Verfügung gestanden." Die Kantine habe er außerdem alleine nicht finden können, obwohl er am Vortag bereits dort gewesen war. Deshalb musste er in einem Restaurant essen gehen, weshalb die Kürzung des Tagegeldes nicht rechtmäßig sei.
Die beklagte Behörde stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass all dies letztlich Privatsache des Klägers sei. Sie argumentierte, "es falle nicht in den Verantwortungsbereich des Dienstherren, wenn der Kläger von Kollegen auf der Toilette vergessen werde. Zudem sei dem Kläger aufgrund seiner Erfahrungen aus 500 Auslandsdienstreisen zuzumuten gewesen, das Kantinengebäude wieder aufzufinden."
Das sah auch das Verwaltungsgericht Mainz so und wies die Klage des Beamten gegen den Rückforderungsbescheid zurück.
Und um wie viel ging es nun in diesem gerichtlichen Verfahren?
Um nicht weniger als 9,31 Euro!
Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13.06.2003, Az.: 6 K 160/03.MZ
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Mehrbedarf durch Bluthochdruck
Steht einem arbeitslosen Patienten, der an Bluthochdruck leidet und daher Diät halten muss, mehr Geld vom Sozialamt zu?
Ein 46jähriger Arbeitsloser beantragte einen Mehrbedarf von 25,- Euro im Monat mit der Begründung er leide an Bluthochdruck und müsse sich daher besonders gesund ernähren. Da das Sozialamt nicht zahlen wollte, klagte der Arbeitslose. Das Hessische Landessozialgericht gab aber dem Sozialamt recht. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine mäßig kochsalzreduzierte Diät, die für den Kläger empfohlen werde, könne allein durch das Vermeiden bestimmter Speisen gewährleistet werden und erzeuge keine höheren Kosten für die Ernährung.
Im übrigen sei der Verzicht auf Chips, Salzstangen, Würzmittel, Fertigsuppen, Salznüsse u.ä. ohnehin Teil einer gesunden und ausgewogenen Mischkost, der keine Zusatzkosten verursache. Um sich so zu ernähren, müsse der Kläger nicht in teuren Reformhäusern einkaufen, sondern einzig bestimmte Speisen meiden. Diäten zur Bekämpfung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen führten in der Regel nicht zu erhöhten Lebenskosten, es sei denn, die Krankheit befinde sich in einem weit fortgeschrittenen Stadium. Dies sei hier nicht der Fall, insofern könne auch kein Mehrbedarf anerkannt werden.
Fazit:: Vielleicht sollte der Mann sein Geld mal in ein anständiges Kochbuch anstatt in die nächste Chipstüte investieren...
Steht einem arbeitslosen Patienten, der an Bluthochdruck leidet und daher Diät halten muss, mehr Geld vom Sozialamt zu?
Ein 46jähriger Arbeitsloser beantragte einen Mehrbedarf von 25,- Euro im Monat mit der Begründung er leide an Bluthochdruck und müsse sich daher besonders gesund ernähren. Da das Sozialamt nicht zahlen wollte, klagte der Arbeitslose. Das Hessische Landessozialgericht gab aber dem Sozialamt recht. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine mäßig kochsalzreduzierte Diät, die für den Kläger empfohlen werde, könne allein durch das Vermeiden bestimmter Speisen gewährleistet werden und erzeuge keine höheren Kosten für die Ernährung.
Im übrigen sei der Verzicht auf Chips, Salzstangen, Würzmittel, Fertigsuppen, Salznüsse u.ä. ohnehin Teil einer gesunden und ausgewogenen Mischkost, der keine Zusatzkosten verursache. Um sich so zu ernähren, müsse der Kläger nicht in teuren Reformhäusern einkaufen, sondern einzig bestimmte Speisen meiden. Diäten zur Bekämpfung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen führten in der Regel nicht zu erhöhten Lebenskosten, es sei denn, die Krankheit befinde sich in einem weit fortgeschrittenen Stadium. Dies sei hier nicht der Fall, insofern könne auch kein Mehrbedarf anerkannt werden.
Fazit:: Vielleicht sollte der Mann sein Geld mal in ein anständiges Kochbuch anstatt in die nächste Chipstüte investieren...
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Richter schläft bei Verhandlung
Ein Richter, der während der Verhandlung schläft? Das kann doch nicht sein. Offenbar doch, denn im Rahmen einer Beschwerde (gegen die Nichtzulassung einer Revision) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Vorwurf zu beschäftigen, dass eben dies in einer vorherigen Instanz geschehen war. Doch wie macht man so etwas juristisch geltend? Der Fall ist gesetzlich nicht geregelt. Lösung: Das Gericht war nicht ordentlich besetzt, weil einer der Richter während der Schlafphasen - zumindest geistig - ja nicht anwesend war.
Der Beschwerdeführer trug also Folgendes vor: "Der ehrenamtliche Richter H. war unfähig, der Verhandlung zu folgen, weil er über einen längeren Zeitraum ununterbrochen die Augen geschlossen hatte und - wie durch seine Körperhaltung, nämlich Senken des Kopfes auf die Brust und ruhiges tiefes Atmen sowie Hochschrecken - zum Ausdruck kam, offensichtlich geschlafen hat." Dies genügte dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht. Erstaunlicherweise konnte es dazu auf eine "ständige höchstrichterliche Rechtsprechung" zu den Voraussetzungen eines Nachweises des "Einnickens bei Richtern" verweisen. Die Angaben des Beschwerdeführers reichten danach nicht:
Aus den "mitgeteilten Beobachtungen, (...) lässt sich aber, selbst wenn sie zuträfen, noch nicht sicher darauf schließen, dass der bezeichnete Richter tatsächlich über einen längeren Zeitraum geschlafen hat und der mündlichen Verhandlung nicht folgen konnte. Das Schließen der Augen über weite Strecken der Verhandlung und das Senken des Kopfes auf die Brust beweist allein nicht, dass der Richter schläft. Denn diese Haltung kann auch zur geistigen Entspannung oder zwecks besonderer Konzentration eingenommen werden." Auch hierzu konnte auf bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und - vielleicht noch verständlicher - auf solche des Bundesfinanzhofs Bezug genommen werden. Es könne "erst dann davon ausgegangen werden, dass ein Richter schläft oder in anderer Weise abwesend ist, wenn andere sichere Anzeichen hinzukommen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung." Ohne anschließende Desorientierung könne es sich dagegen beim "Hochschrecken" allenfalls um "einen die geistige Aufnahme des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigenden Sekundenschlaf gehandelt" haben.
Fazit für Richter: Augen zu, ruhiges Atmen und Kopf auf der Brust - solange der Richter nicht schnarcht, konzentriert er sich nur besonders!
Beschluss Bundesverwaltungsgericht vom 13.06.2001, Az. 5 B 105/00
Ein Richter, der während der Verhandlung schläft? Das kann doch nicht sein. Offenbar doch, denn im Rahmen einer Beschwerde (gegen die Nichtzulassung einer Revision) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Vorwurf zu beschäftigen, dass eben dies in einer vorherigen Instanz geschehen war. Doch wie macht man so etwas juristisch geltend? Der Fall ist gesetzlich nicht geregelt. Lösung: Das Gericht war nicht ordentlich besetzt, weil einer der Richter während der Schlafphasen - zumindest geistig - ja nicht anwesend war.
Der Beschwerdeführer trug also Folgendes vor: "Der ehrenamtliche Richter H. war unfähig, der Verhandlung zu folgen, weil er über einen längeren Zeitraum ununterbrochen die Augen geschlossen hatte und - wie durch seine Körperhaltung, nämlich Senken des Kopfes auf die Brust und ruhiges tiefes Atmen sowie Hochschrecken - zum Ausdruck kam, offensichtlich geschlafen hat." Dies genügte dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht. Erstaunlicherweise konnte es dazu auf eine "ständige höchstrichterliche Rechtsprechung" zu den Voraussetzungen eines Nachweises des "Einnickens bei Richtern" verweisen. Die Angaben des Beschwerdeführers reichten danach nicht:
Aus den "mitgeteilten Beobachtungen, (...) lässt sich aber, selbst wenn sie zuträfen, noch nicht sicher darauf schließen, dass der bezeichnete Richter tatsächlich über einen längeren Zeitraum geschlafen hat und der mündlichen Verhandlung nicht folgen konnte. Das Schließen der Augen über weite Strecken der Verhandlung und das Senken des Kopfes auf die Brust beweist allein nicht, dass der Richter schläft. Denn diese Haltung kann auch zur geistigen Entspannung oder zwecks besonderer Konzentration eingenommen werden." Auch hierzu konnte auf bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und - vielleicht noch verständlicher - auf solche des Bundesfinanzhofs Bezug genommen werden. Es könne "erst dann davon ausgegangen werden, dass ein Richter schläft oder in anderer Weise abwesend ist, wenn andere sichere Anzeichen hinzukommen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung." Ohne anschließende Desorientierung könne es sich dagegen beim "Hochschrecken" allenfalls um "einen die geistige Aufnahme des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigenden Sekundenschlaf gehandelt" haben.
Fazit für Richter: Augen zu, ruhiges Atmen und Kopf auf der Brust - solange der Richter nicht schnarcht, konzentriert er sich nur besonders!
Beschluss Bundesverwaltungsgericht vom 13.06.2001, Az. 5 B 105/00
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Sex-Unterricht ist Pflicht
Ein Gymnasiast wollte im vorliegenden Fall nicht am Sexualkundeunterricht teilnehmen. Auch seine Eltern waren strikt dagegen, da sie den Unterricht als verfrüht und indoktrinierend ansahen.
Die Biologiebücher würden keine Rücksicht auf den unterschiedlichen Entwicklungsstand der Schüler nehmen, ausserdem würden sie das Leitbild eines freizügigen Sexuallebens ausserhalb der Ehe unter Verwendung von Verhütungsmitteln und die Gleichwertigkeit von Homo-, Bi- und Heterosexualität vermitteln.
Die - offensichtlich sehr religiösen - Eltern könnten dies nicht mit ihren Wertvorstellungen vereinbaren und beantragten für ihren Sohn, der in einem katholischen Kolleg wohnt und ein öffentliches Gymnasium besucht, die Befreiung vom Unterricht. Dies sah das Verwaltungsgericht Münster jedoch etwas anders an:
"Der Sexualkundeunterricht werde in Wahrnehmung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG erteilt. In Ausübung dieses Auftrags sei die Schule nicht nur zur bloßen Tatsachenvermittlung, sondern auch zur Erörterung von Fragen der Sexualethik berechtigt. Der Unterricht dürfe jedoch nicht indoktrinierend in dem Sinne sein, dass ein bestimmtes Sexualverhalten befürwortet oder abgelehnt werde. Auf die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern auf dem Gebiet der Sexualität müsse Rücksicht genommen werden.
Die Richtlinien des nordrhein-westfälischen Schulministeriums würden diesen Anforderungen gerecht. Der auf der Grundlage dieser Richtlinien erteilte Unterricht und das dabei verwendete Biologiebuch stellten - im Rahmen der bloßen Tatsachenvermittlung - die verschiedenen Möglichkeiten der Empfängnisverhütung dar, ohne deren Verwendung jedoch wertend vorzugeben.
Die verschiedenen Formen, in denen Menschen zusammen- und ihre Sexualität auslebten (Ehe, homosexuelle Lebenspartnerschaft usw.), würden in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erörtert. Die hierin notwendigerweise liegende Gleichstellung trage lediglich der Rechtswirklichkeit, insbesondere der rechtlichen Gleichstellung von homosexuellen Partnerschaften, Rechnung."
Urteil des Verwaltungsgericht Münster Az: 1 K 411/06
Ein Gymnasiast wollte im vorliegenden Fall nicht am Sexualkundeunterricht teilnehmen. Auch seine Eltern waren strikt dagegen, da sie den Unterricht als verfrüht und indoktrinierend ansahen.
Die Biologiebücher würden keine Rücksicht auf den unterschiedlichen Entwicklungsstand der Schüler nehmen, ausserdem würden sie das Leitbild eines freizügigen Sexuallebens ausserhalb der Ehe unter Verwendung von Verhütungsmitteln und die Gleichwertigkeit von Homo-, Bi- und Heterosexualität vermitteln.
Die - offensichtlich sehr religiösen - Eltern könnten dies nicht mit ihren Wertvorstellungen vereinbaren und beantragten für ihren Sohn, der in einem katholischen Kolleg wohnt und ein öffentliches Gymnasium besucht, die Befreiung vom Unterricht. Dies sah das Verwaltungsgericht Münster jedoch etwas anders an:
"Der Sexualkundeunterricht werde in Wahrnehmung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG erteilt. In Ausübung dieses Auftrags sei die Schule nicht nur zur bloßen Tatsachenvermittlung, sondern auch zur Erörterung von Fragen der Sexualethik berechtigt. Der Unterricht dürfe jedoch nicht indoktrinierend in dem Sinne sein, dass ein bestimmtes Sexualverhalten befürwortet oder abgelehnt werde. Auf die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern auf dem Gebiet der Sexualität müsse Rücksicht genommen werden.
Die Richtlinien des nordrhein-westfälischen Schulministeriums würden diesen Anforderungen gerecht. Der auf der Grundlage dieser Richtlinien erteilte Unterricht und das dabei verwendete Biologiebuch stellten - im Rahmen der bloßen Tatsachenvermittlung - die verschiedenen Möglichkeiten der Empfängnisverhütung dar, ohne deren Verwendung jedoch wertend vorzugeben.
Die verschiedenen Formen, in denen Menschen zusammen- und ihre Sexualität auslebten (Ehe, homosexuelle Lebenspartnerschaft usw.), würden in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erörtert. Die hierin notwendigerweise liegende Gleichstellung trage lediglich der Rechtswirklichkeit, insbesondere der rechtlichen Gleichstellung von homosexuellen Partnerschaften, Rechnung."
Urteil des Verwaltungsgericht Münster Az: 1 K 411/06
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Krankenpfleger als Leichenbestatter
Stellen Sie sich mal folgendes vor: Sie besuchen Ihre Oma Erna im Krankenhaus und freuen sich darüber, dass sie so nett vom Krankenpfleger Max betreut wird. Wenige Monate später verstirbt leider Oma Erna. Bei Ihrem Treffen mit dem Leichenbestatter begrüßt sie...Max der Krankenpfleger! Ein komisches Gefühl, oder?
Darf ein Krankenpfleger auch als Leichenpfleger tätig sein?
Dieser Frage ging das Bundesarbeitsgericht nach:
Der Kläger, der bei dem beklagten Krankenhaus als Krankenpfleger im Funktionsbereich Anästhesie beschäftigt ist, möchte gerne eine Nebentätigkeit als Leichenbestatter ausüben. Er ist seit mehreren Jahren Gesellschafter eines Bestattungsunternehmens und übt für dieses Bestattertätigkeiten wie z.B. Trauergespräche, Einsargungen, Überführungen aus.
Das beklagte Krankenhaus ist aber der Ansicht gewesen, dass die Bestattertätigkeit nicht mit der Tätigkeit als Krankenpfleger zu vereinbaren ist. Daher forderte das Krankenhaus den Krankenpfleger auf, jegliche Tätigkeiten für das Bestattungsunternehmen einzustellen und lehnte einen Antrag des Pflegers auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ab.
Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Erteilung der Genehmigung stattgegeben, das Landesarbeitsgericht wies diese Klage ab. Auch die Revision des Klägers vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte keinen Erfolg.
Das Urteil beruft sich auf §5 Abs. 2 AVR, nachdem das berechtigte Interesse des Beklagten (des Krankenhauses) durch die Nebentätigkeit erheblich beeinträchtigt wird.
Es ist nicht zu vereinbaren, dass ein Krankenpfleger, der zur Rettung und Erhaltung von Leben und Gesundheit eingesetzt wird, gleichzeitig als Bestatter, der sich mit dem Tod der Menschen beschäftigt, tätig ist.
Folglich müssen Sie sich um das oben beschriebene Szenario keine Sorgen machen.
Az: 6 AZR 357/01 BAG, Urteil vom 28. Februar 2002
Stellen Sie sich mal folgendes vor: Sie besuchen Ihre Oma Erna im Krankenhaus und freuen sich darüber, dass sie so nett vom Krankenpfleger Max betreut wird. Wenige Monate später verstirbt leider Oma Erna. Bei Ihrem Treffen mit dem Leichenbestatter begrüßt sie...Max der Krankenpfleger! Ein komisches Gefühl, oder?
Darf ein Krankenpfleger auch als Leichenpfleger tätig sein?
Dieser Frage ging das Bundesarbeitsgericht nach:
Der Kläger, der bei dem beklagten Krankenhaus als Krankenpfleger im Funktionsbereich Anästhesie beschäftigt ist, möchte gerne eine Nebentätigkeit als Leichenbestatter ausüben. Er ist seit mehreren Jahren Gesellschafter eines Bestattungsunternehmens und übt für dieses Bestattertätigkeiten wie z.B. Trauergespräche, Einsargungen, Überführungen aus.
Das beklagte Krankenhaus ist aber der Ansicht gewesen, dass die Bestattertätigkeit nicht mit der Tätigkeit als Krankenpfleger zu vereinbaren ist. Daher forderte das Krankenhaus den Krankenpfleger auf, jegliche Tätigkeiten für das Bestattungsunternehmen einzustellen und lehnte einen Antrag des Pflegers auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ab.
Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Erteilung der Genehmigung stattgegeben, das Landesarbeitsgericht wies diese Klage ab. Auch die Revision des Klägers vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte keinen Erfolg.
Das Urteil beruft sich auf §5 Abs. 2 AVR, nachdem das berechtigte Interesse des Beklagten (des Krankenhauses) durch die Nebentätigkeit erheblich beeinträchtigt wird.
Es ist nicht zu vereinbaren, dass ein Krankenpfleger, der zur Rettung und Erhaltung von Leben und Gesundheit eingesetzt wird, gleichzeitig als Bestatter, der sich mit dem Tod der Menschen beschäftigt, tätig ist.
Folglich müssen Sie sich um das oben beschriebene Szenario keine Sorgen machen.
Az: 6 AZR 357/01 BAG, Urteil vom 28. Februar 2002
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Ein toter Hund braucht kein Futter
m Juni 2003 musste die in München wohnende spätere Beklagte von ihrer langjährigen Weggefährtin, der 11-jährigen Schäferhündin "Isy" Abschied nehmen. Die Hündin hatte einen Tumor nicht mehr überlebt. Das Futter für "Isy" wurde über die letzten Jahre von einer Tiernahrung vertreibenden Gesellschaft in Taufkirchen (der späteren Klägerin) bezogen.
Nach der Einäscherung von "Isy" teilte die Beklagte der Klägerin den Tod des Tieres mit und bat um Einstellung der Lieferungen. Dies nahm die Klägerin jedoch nicht zur Kenntnis und sandte der Beklagten im August und Oktober weitere Tiernahrung zu. Die entsprechenden Rechnungen über insgesamt € 238,95 bezahlte die Beklagte nicht sondern wandte sich nach jeder Warenanlieferung und Rechnungsstellung an die Klägerin und bat jeweils, die Lieferung ab sofort einzustellen. Zwar wurden die Lieferungen daraufhin eingestellt, die offenen Forderungen jedoch mit Mahnbescheid gegen die Beklagte geltend gemacht. Da die Beklagte es versäumte, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen, erging ein Vollstreckungstitel gegen die Beklagte in Form eines Vollstreckungsbescheides. Hiergegen legte die Beklagte dann Einspruch ein.
So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Auf Antrag der Beklagten stellte der zuständige Richter zunächst die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vorläufig ein. Auch dies kümmerte die Klägerin nicht; vielmehr erwirkte sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Kontoguthaben der Beklagten bei deren Bank. Daraufhin wurde eine Kontensperre verfügt, so dass die Beklagte ihre laufenden Ausgaben von ihrem Bankkonto nicht mehr tätigen konnte. Der zuständige Richter setzte den erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss daraufhin außer Vollzug und wies die Bank der Beklagten darauf hin, dass sie sich schadensersatzpflichtig machen würde, wenn sie den richterlichen Beschluss nicht befolgte. Erst daraufhin wurde die über eine Woche andauernde Kontensperre wieder aufgehoben.
Nachdem die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht ihren Anspruch nicht schriftlich begründete, wurde der Vollstreckungsbescheid letztlich durch Urteil des Amtsgerichts München vom 03.02.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Fall ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Urteil des Amtsgerichts München vom 03.02.2006; Aktenzeichen: 173 C 38491/05
m Juni 2003 musste die in München wohnende spätere Beklagte von ihrer langjährigen Weggefährtin, der 11-jährigen Schäferhündin "Isy" Abschied nehmen. Die Hündin hatte einen Tumor nicht mehr überlebt. Das Futter für "Isy" wurde über die letzten Jahre von einer Tiernahrung vertreibenden Gesellschaft in Taufkirchen (der späteren Klägerin) bezogen.
Nach der Einäscherung von "Isy" teilte die Beklagte der Klägerin den Tod des Tieres mit und bat um Einstellung der Lieferungen. Dies nahm die Klägerin jedoch nicht zur Kenntnis und sandte der Beklagten im August und Oktober weitere Tiernahrung zu. Die entsprechenden Rechnungen über insgesamt € 238,95 bezahlte die Beklagte nicht sondern wandte sich nach jeder Warenanlieferung und Rechnungsstellung an die Klägerin und bat jeweils, die Lieferung ab sofort einzustellen. Zwar wurden die Lieferungen daraufhin eingestellt, die offenen Forderungen jedoch mit Mahnbescheid gegen die Beklagte geltend gemacht. Da die Beklagte es versäumte, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen, erging ein Vollstreckungstitel gegen die Beklagte in Form eines Vollstreckungsbescheides. Hiergegen legte die Beklagte dann Einspruch ein.
So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Auf Antrag der Beklagten stellte der zuständige Richter zunächst die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vorläufig ein. Auch dies kümmerte die Klägerin nicht; vielmehr erwirkte sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Kontoguthaben der Beklagten bei deren Bank. Daraufhin wurde eine Kontensperre verfügt, so dass die Beklagte ihre laufenden Ausgaben von ihrem Bankkonto nicht mehr tätigen konnte. Der zuständige Richter setzte den erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss daraufhin außer Vollzug und wies die Bank der Beklagten darauf hin, dass sie sich schadensersatzpflichtig machen würde, wenn sie den richterlichen Beschluss nicht befolgte. Erst daraufhin wurde die über eine Woche andauernde Kontensperre wieder aufgehoben.
Nachdem die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht ihren Anspruch nicht schriftlich begründete, wurde der Vollstreckungsbescheid letztlich durch Urteil des Amtsgerichts München vom 03.02.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Fall ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Urteil des Amtsgerichts München vom 03.02.2006; Aktenzeichen: 173 C 38491/05
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- PlatinStern
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gibts bereits,Zwerg hat geschrieben:Fazit:: Vielleicht sollte der Mann sein Geld mal in ein anständiges Kochbuch anstatt in die nächste Chipstüte investieren...

http://www.amazon.de/s/?ie=UTF8&keyword ... 8nywv3fwyo_
Hartz IV Kochbuch von Sigrid Ormeloh, Nicole Schlier, und Inga Knölke (Taschenbuch - Mai 2005)
Neu kaufen: EUR 12,00
Wann hast du Geburtstag, Zwergi?
Augen gab uns Gott ein Paar / um zu schauen rein und klar / um zu GLAUBEN was wir lesen / wär ein Aug' genug gewesen (aus HH. zur Teleologie)
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Wegen EU-Zuschüssen straffrei Autos stehlen
Wegen EU-Zuschüssen straffrei Autos stehlen --- 14.11.09 18:12 Uhr
Der als Autodieb einschlägig bekannte und schon mehrfach verurteilte polnische Staatsbürger Rafal R. wurde letzte Woche auf frischer Tat ertappt, als er einen gestohlenen Geländewagen in seine Werkstatt bringen wollte.
Der in Polizeikreisen als einflussreichster Autoschieber Europas geltende Mann wurde kurz in Gewahrsam genommen und nach der Vorführung beim Haftrichter von diesem wieder in die Freiheit entlassen.
Der Richter begründete dies damit, dass der Beschuldigte gerade mit Hilfe von EU-Geldern eine Reparaturwerkstatt für Kraftfahrzeuge aufgebaut und zu betreuen hat.
Nach Polizeiangaben werden in dieser Werkstatt genau die Marken vertraglich repariert, die von Rafal R. bevorzugt gestohlen werden.
http://www.shortnews.de/start.cfm?id=799341
Der als Autodieb einschlägig bekannte und schon mehrfach verurteilte polnische Staatsbürger Rafal R. wurde letzte Woche auf frischer Tat ertappt, als er einen gestohlenen Geländewagen in seine Werkstatt bringen wollte.
Der in Polizeikreisen als einflussreichster Autoschieber Europas geltende Mann wurde kurz in Gewahrsam genommen und nach der Vorführung beim Haftrichter von diesem wieder in die Freiheit entlassen.
Der Richter begründete dies damit, dass der Beschuldigte gerade mit Hilfe von EU-Geldern eine Reparaturwerkstatt für Kraftfahrzeuge aufgebaut und zu betreuen hat.
Nach Polizeiangaben werden in dieser Werkstatt genau die Marken vertraglich repariert, die von Rafal R. bevorzugt gestohlen werden.
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„Wenn du eine weise Antwort verlangst, musst du vernünftig fragen.“
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PARTNERTAUSCH
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>> Ein Mann klagte erfolglos gegen seine Frau, weil die nach dem Sex-Tausch den neuen Partner gleich im Haus behielt und ihren Gatten hinauswerfen wollte. <<
Das Gericht in Zweibrücken begründete die Entscheidung so:
Wer den geschlechtsvertraulichen Umgang seines Ehegatten mit einem Dritten billigt, verletzt damit selbst die Integrität seiner Ehe und kann infolgedessen nicht verlangen, dass sie der Ehegatte und der Dritte achten.
http://www.bild.de/BTO/tipps-trends/gel ... teile.html
>> Ein Mann klagte erfolglos gegen seine Frau, weil die nach dem Sex-Tausch den neuen Partner gleich im Haus behielt und ihren Gatten hinauswerfen wollte. <<
Das Gericht in Zweibrücken begründete die Entscheidung so:
Wer den geschlechtsvertraulichen Umgang seines Ehegatten mit einem Dritten billigt, verletzt damit selbst die Integrität seiner Ehe und kann infolgedessen nicht verlangen, dass sie der Ehegatte und der Dritte achten.
http://www.bild.de/BTO/tipps-trends/gel ... teile.html
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UNFALLVERSICHERTER SEX
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>> Eine 35-jährige Sekretärin hatte sich beim Sex mit ihrem Freund (Reiterstellung) so schwer verletzt, dass sie heute im Rollstuhl sitzt.
Sie verklagte ihre beiden Unfallversicherungen auf Invaliditätsleistungen. <<
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Klage statt.
Die Gutachter hielten es für möglich, dass man bei heftigen Beischlafbewegungen einen Meter weit weg geschleudert wird.
Die Hamburg-Mannheimer und der Deutsche Lloyd mussten insgesamt 396 000 Euro zahlen. (OLG Düsseldorf VersR 2000, S. 961)
http://www.bild.de/BTO/tipps-trends/gel ... teile.html
>> Eine 35-jährige Sekretärin hatte sich beim Sex mit ihrem Freund (Reiterstellung) so schwer verletzt, dass sie heute im Rollstuhl sitzt.
Sie verklagte ihre beiden Unfallversicherungen auf Invaliditätsleistungen. <<
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Klage statt.
Die Gutachter hielten es für möglich, dass man bei heftigen Beischlafbewegungen einen Meter weit weg geschleudert wird.
Die Hamburg-Mannheimer und der Deutsche Lloyd mussten insgesamt 396 000 Euro zahlen. (OLG Düsseldorf VersR 2000, S. 961)
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In Amerika ist ja bekanntlich viel möglich vor Gericht ^^ dies muss sich wohl auch folgender Herr gedacht haben:
In Charlotte, NC, kaufte ein Rechtsanwalt eine Kiste mit sehr seltenen und sehr teuren Zigarren und versicherte diese dann - unter anderem gegen Feuerschaden. Über die nächsten Monate rauchte er die Zigarren vollständig auf und forderte die Versicherung auf, den Schaden zu ersetzen - die erste Prämienzahlung war noch nicht einmal erbracht. In seinem Anspruchsschreiben führte der Anwalt aus, dass die Zigarren durch "eine Serie kleiner Feuerschäden" vernichtet worden seien.
Die Versicherung weigerte sich zu bezahlen mit der einleuchtenden Argumentation, dass er die Zigarren bestimmungsgemäß verbraucht habe.
Der Rechtsanwalt klagte... und gewann!
Das Gericht stimmte mit der Versicherung überein, dass der Anspruch unverschämt sei, doch ergab sich aus der Versicherungspolice, dass die Zigarren gegen jede Art von Feuer versichert seien und Haftungsausschlüsse nicht bestünden. Folglich müsse die Versicherung bezahlen, was sie selbst vereinbart habe. Statt ein langes und teures Berufungsverfahren anzustreben, akzeptierte die Versicherung das Urteil und bezahlte 15.000$ an den Rechtsanwalt, der seine Zigarren in den zahlreichen "Feuerschäden" verloren hatte.
Nachdem der Anwalt den Scheck der Versicherung eingelöst hatte, wurde er auf deren Antrag wegen 24 Fällen von Brandstiftung verhaftet! Unter Hinweis auf seine zivilrechtliche Klage und seine Angaben vor Gericht wurde er zu 24 Monaten Freiheitsstrafe (ohne Bewährung!) und 24.000$ Geldstrafe verurteilt.
In Charlotte, NC, kaufte ein Rechtsanwalt eine Kiste mit sehr seltenen und sehr teuren Zigarren und versicherte diese dann - unter anderem gegen Feuerschaden. Über die nächsten Monate rauchte er die Zigarren vollständig auf und forderte die Versicherung auf, den Schaden zu ersetzen - die erste Prämienzahlung war noch nicht einmal erbracht. In seinem Anspruchsschreiben führte der Anwalt aus, dass die Zigarren durch "eine Serie kleiner Feuerschäden" vernichtet worden seien.
Die Versicherung weigerte sich zu bezahlen mit der einleuchtenden Argumentation, dass er die Zigarren bestimmungsgemäß verbraucht habe.
Der Rechtsanwalt klagte... und gewann!
Das Gericht stimmte mit der Versicherung überein, dass der Anspruch unverschämt sei, doch ergab sich aus der Versicherungspolice, dass die Zigarren gegen jede Art von Feuer versichert seien und Haftungsausschlüsse nicht bestünden. Folglich müsse die Versicherung bezahlen, was sie selbst vereinbart habe. Statt ein langes und teures Berufungsverfahren anzustreben, akzeptierte die Versicherung das Urteil und bezahlte 15.000$ an den Rechtsanwalt, der seine Zigarren in den zahlreichen "Feuerschäden" verloren hatte.
Nachdem der Anwalt den Scheck der Versicherung eingelöst hatte, wurde er auf deren Antrag wegen 24 Fällen von Brandstiftung verhaftet! Unter Hinweis auf seine zivilrechtliche Klage und seine Angaben vor Gericht wurde er zu 24 Monaten Freiheitsstrafe (ohne Bewährung!) und 24.000$ Geldstrafe verurteilt.
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SEX IN DER EHE
>> Ein Mann wollte sich scheiden lassen, weil ihn seine Frau seit Jahren Sex verweigere.
Sie habe ihm erklärt, sie empfinde nichts bei Geschlechtsverkehr, sie sei sogar imstande währenddessen Zeitung zu lesen. <<
Der Bundesgerichtshof hat daraufhin folgende Leitlinie zum Sex in der Ehe aufgestellt:
Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt.
Die Ehe fordert von ihr eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen. (BGH NJW 1967S. 1078)
http://www.bild.de/BTO/tipps-trends/gel ... teile.html
>> Ein Mann wollte sich scheiden lassen, weil ihn seine Frau seit Jahren Sex verweigere.
Sie habe ihm erklärt, sie empfinde nichts bei Geschlechtsverkehr, sie sei sogar imstande währenddessen Zeitung zu lesen. <<
Der Bundesgerichtshof hat daraufhin folgende Leitlinie zum Sex in der Ehe aufgestellt:
Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt.
Die Ehe fordert von ihr eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen. (BGH NJW 1967S. 1078)
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„Wenn du eine weise Antwort verlangst, musst du vernünftig fragen.“
Johann Wolfgang von Goethe
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Diese Story gehört eindeutig in die Rubrik "Moderne Märchen"lovamanda hat geschrieben:In Amerika ist ja bekanntlich viel möglich vor Gericht ^^ dies muss sich wohl auch folgender Herr gedacht haben:
In Charlotte, NC, ka.
Auch in den U.S.A. müssen Versicherungen nicht leisten, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wurde.
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