Info-Flugblatt für ausländische SW

Hier findet die Diskussion über "Hilfe für Prostituierte in Notsituationen" statt
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certik
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Info-Flugblatt für ausländische SW

Beitrag von certik »

Sandy hat mich in diesem Thread hier auf eine Idee gebracht:

Wir fertigen ein Flugblatt zum ausdrucken an, dass Gäste den Frauen mitbringen können. Am besten in möglichst vielen Sprachen um möglichst viele Frauen erreichen zu können.

In dem Flugblatt sollte zum einen die rechtliche Situation dargestellt werden - viele Ausländerinnen haben keine Ahnung, wie diese tatsächlich ist. Getrennt für Österreich und Deutschland. Auf die deutsche Version stürze ich mich, von der Gesetzeslage in Österreich habe ich leider so gut wie überhaupt keine Ahnung.
Zum anderen sollten Anschriften und Telefonnummern von kompetenten Hilfsorganisationen vermerkt sein. Auch hier kann ich wieder Deutschland übernehmen, weiss aber nicht, wie kompetent die einzelnen Organisationen sind.

Was haltet Ihr von der Idee und was sollte noch alles auf dieses Flugblatt?

Wenn der Flyer fertig gestellt ist, würde ich ihn in diversen Freiermagazinen erwähnen, Hilfsorganisationen davon unterrichten und evtl. auch an die Medien heran treten.

LG certik

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Zwerg
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Flugblatt

Beitrag von Zwerg »

Hallo Certik!

Stehe der Idee positiv gegenüber, hege aber leichte Zweifel ob Kunden sich hier als Verteiler engagieren werden.... Zumindest hier in Österreich, mit ganz wenigen Ausnahmen, nahezu undenkbar. Trotzdem gibt es vielleicht einen Weg, diese Flugzettel zu verteilen, sofern sie mehr oder weniger "mundgerecht" aufliegen.

Da Marc in einem Posting viewtopic.php?p=8578#8578 darauf hingewiesen hat, dass es eine mehrsprachige Informations CD von Tampep gibt, habe ich versucht Diese zu bestellen.....

Ich möchte die Sache keines Wegs abwerten (!) nur ist es wieder einmal typisch, dass Folgendes passiert ist: Ich erhalte auf meine Anfrage eine Antwortmail, mit dem englischsprachigen Hinweis, dass man unter der angegebenen Bestellmailadresse kein Deutsch spricht und man bittet mich, die CD in Österreich zu ordern. Nur leider, wird bei der angegebenen Adresse die Straße falsch angegeben! Statt Kettenbrückengasse wird auf eine Kattenbrückengasse hingewiesen. Für mich als Wiener kein Problem. Für Jemand der Wien nicht kennt, dagegen schon. Wenn der Postler nicht mitdenkt, geht der Brief ins Nirvana!

Bin schon gespannt, ob es noch Reaktionen auf die "Flugblattidee" gibt.

Liebe Grüße

Christian, genannt RZ
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Marc of Frankfurt
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Flugblatt existiert in mehreren Sprachen

Beitrag von Marc of Frankfurt »

SCHRITTE IN DIE SELBSTÄNDIGKEIT

Information zum Arbeiten in Deutschland

für MigrantInnen aus den neuen EU-Ländern
Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien, Ungarn


- Sie gehen zur Meldestelle (Einwohnermeldeamt Ihres Bezirkes) und melden sich in Ihrer Wohnung an.

- Dort legen Sie Ihren gültigen Pass vor.

- Sie füllen ein Formular mit Angaben zur Person aus (die Selbst-verpflichtungserklärung) und bestätigen darin, dass Sie selbständig (freiberuflich) in Deutschland arbeiten wollen. In der Regel werden Sie in dem Formular darauf hingewiesen, dass Sie über ausreichende Existenzmittel (mindestens 600,00 Euro/Monat) und einen Krankenversicherungsschutz verfügen sollen.

- Sie erhalten eine unbefristete Freizügigkeitsbescheinigung (damit Sie in Deutschland leben und selbständig arbeiten können). Man kann diese Bescheinigung auch wie bisher direkt bei der Ausländerbehörde beantragen.

- Falls Sie eine private Krankenversicherung in Ihrem Land abschließen, sollten Sie sicherstellen, dass diese auch die Behandlung von (zumindest) akuten Erkrankungen durch Ärzte in Deutschland beinhaltet.

- Sie holen sich beim Finanzamt Ihres Bezirkes eine Steuernummer. Sie brauchen keinen Gewerbeschein, da Sie freiberuflich arbeiten werden. Einmal jährlich geben Sie dann eine Steuererklärung ab.

- Falls Sie z.B. von früheren Aufenthalten noch eine Strafe oder Geldbuße in Deutschland offen haben (z.B. Abschiebekosten), muss diese erst bezahlt werden.


___________________________________________________________
Weitere Informationen erteilt gerne
Amnesty for Women e.V.
Tel. 040 - 38 47 53
Hamburg, Deutschland
www.amnestyforwomen.de
Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 21.01.2007, 07:42, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitrag von Zwerg »

@Marc of Frankfurt

Es ist keine Untersuchung vorgeschrieben?
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Marc of Frankfurt
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Beitrag von Marc of Frankfurt »

In Deutschland müssen Freier kein aktuelles HIV-Testergebnis vom Arzt oder Gesundheitsamt zum Prostituiertenbesuch mitbringen. ;-)

Prostituierte werden nicht mehr Zwangsvorgeführt beim Arzt oder Amt, weil es keine verpflichtende Untersuchung mehr gibt.

Es gibt kostenfreie Untersuchungsmöglichkeiten bei vielen städttischen Gesundheitsämtern, wo sexaktive Mitbürger sich anonym untersuchen lassen können und Migranten und Obdachlose evt. kostenfrei behandelt werden.

In Bayern gilt eine Kondomverordnung, die deren Gebrauch in der Prostitution vorschreibt.





Welcher Freier nutzt diese Untersuchungsmöglichkeiten?

Welcher Freier packt sich ein Infoflugblatt ein, bevor er zur Prostituierten geht? www.sexsicher.de mag da eine Ausnahme sein, die haben einen visitenkartengroßen Faltflyer gemacht wie der von sexworker.at

Wie lassen sich präkarisierte Sexarbeiter erreichen?

Wie können wir in andere möglicherweise stärker frequentierte Foren hineinwirken, wo sich Freier und Sexarbeiter jeweils unter sich und möglicherweise in anderen Landessprachen austauschen?





Im Prinzip müßte der sexworker.at-Mini-Flyer von Elisabeth ausreichen, wenn die entsprechenden Infos in diesem Forum nur leichter zu finden wären...

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Zweite Möglichkeit ist die ohne festen Wohnsitz in D

Beitrag von certik »

"SCHRITTE IN DIE SELBSTÄNDIGKEIT" stellt nur eine der beiden Möglichkeiten dar, in Deutschland als SW zu arbeiten. Die zweite Möglichkeit ist die ohne festen Wohnsitz in Deutschland: Dabei ist der einzige notwendige Schritt die Mitteilung an das zuständige Finanzamt, dass man eine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen hat und um Erteilung einer Steuernummer bittet. Der ganze Schriftverkehr kann dann über die Heimatadresse oder über einen Postbevollmächtigten in Deutschland abgewickelt werden.

Bezüglich der Mitarbeit der Gäste denke ich, dass Ihr das zu schwarz seht. Ich lese in vielen deutschen Freierforen und immer wieder taucht die Frage auf, was man denn machen kann, wenn man den Verdacht auf Zwangsprostitution hat. Auch die Gesetzesinitiative zur Freierbestrafung, die Dienstleistungen von Zwangsprostitutierten in Anspruch nehmen, trägt zur Freiersensibilisierung bei. Ich denke, dass in Deutschland ein zweistelliger Prozentsatz der in Freierforen aktiven Gäste dieses Flugblatt verteilen würden, wenn sie der Annahme sind, dass es der betreffenden Frau hilfreich sein könnte.

LG certik

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Beitrag von Zwerg »

Marc of Frankfurt hat geschrieben:Im Prinzip müßte der sexworker.at-Mini-Flyer von Elisabeth ausreichen, wenn die entsprechenden Infos in diesem Forum nur leichter zu finden wären...
Dieses Problem wird durch das SexworkerWiki mit Sicherheit ein Kleineres! Nur: Zur Zeit bin ich firmlich rund um die Uhr (und darüber hinaus) eingesetzt. Dies hält noch ca. 2 Wochen an. Weiters: Da unser Server täglich zwischen 20 und 21:30 Uhr quälend langsam ist, möchte ich mit dem Forum umziehen (wahrscheinlich einen eigenen Server aufsetzen). Dies dauert auch ein wenig. Und dann kommt (großes Versprechen) das Wiki aus dem Versuchsstadium raus!

Ich plane im Wiki die interessanten Beiträge aus dem Forum einzubauen (mit Querverweisen). Und bei der Strukturierung bin ich dann auf Eure Hilfe angewiesen.

Aber: Zur Zeit geht es sich wirklich nicht aus (kurzes Beispiel: Heute früh München - Filmstudio - 14 Uhr Termin in Wien - 20 Uhr weitere Aufnahmen in München - Morgen früh Schnitt in Wien und wahrscheinlich 20 Uhr wieder München.....)

RZ
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Merkblatt für MigrantInnen

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Neue Freizügigkeitsregelungen ab 1. Jan. 2007:


"Schritte in die Selbstständigkeit"



Merkblatt für MigrantInnen

die in Deutschland

legal der Prostitution nachgehen wollen






:zeichnung

Endlich gibt es eine kompakte Datei als Druckvorlage für Flyer für die folgenden fünf Sprachen:
- Deutsch
- Russisch
- Polnisch
- Tschechisch
- Litauisch

Zum Ausdrucken für A5-Flyer, die jeder mitnehmen und weiterreichen kann.


Bild
5sprachige PDF-Datei: "Schritte in die Selbstständigkeit"


(Datei befindet sich im öffentlichen Downloadbereich. Hier ist Platz für weitere Fachinformationen.)





Weitere internationale Dokument-Druckvorlagen (HIV Prävention und Tipps zur Sexarbeit) auf der Tampep CD-ROM.





Bild
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- (works only sometimes - try copying link to new window)
[Wie kann man dieses Tool für die östeuropäischen Sprachen erweitern?]

Bild
Informiere Deine KollegInnen per E-Mail


Mach Dir doch ein Lesezeichen für diese Seite unten rechts im Fenster ==>
Aufrufen kannst Deine Lesez. als angemeldeter User später in der Kopfzeile.





mehr ...
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=23943#23943 (sexbiz-only)

Zwei Urteile des Sozialgerichts über EU-Freizügigkeit von bulgarischen Sexarbeiterinnen, die outdoor gearbeitet haben und irgendwann Sozialhilfe beantragen mußten, wegen Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=125503#125503





.
Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 26.10.2012, 10:01, insgesamt 2-mal geändert.

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Sonja1985
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RE: Info-Flugblatt für ausländische SW

Beitrag von Sonja1985 »

Hallo, hab noch was zu sexsicher.de da steht:
Urin bzw. Natursektspiele wären unbedenklich.

Hepatitis A wird aber z.B. fäkal/oral übertragen auch über Urin.
Deshalb wird im Krakenhaus die Schwester geimpft und verwendet Einweghandschuhe zum wechseln von Urinflaschen.

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Marc of Frankfurt
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Flyer

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Hi Sonja, weis zwar nicht wie Du von Steuertipps auf Urin kommst, aber hier gibts ein...



Aktuelleres Merkblatt von Madonna e.V., Bochum:


In der BRD leben - In der Prostitution arbeiten
Informationen für Bürgerinnen aus den neuen EU-Ländern



www.madonna-ev.de
www.koopKoMa.de (Kooperation KOBRA, Dortmund und Madonna)





Siehe auch:

Zuwanderungsgesetz:

Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
Seit 1. Jan. 2005
http://de.wikipedia.org/wiki/Zuwanderungsgesetz
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl104s1950.pdf (62 Seiten)

AufenthaltG:
http://bundesrecht.juris.de/aufenthg_2004/index.html

FreizügG/EU (Freizügigkeits Gesetz/EU Bürger):
http://bundesrecht.juris.de/freiz_gg_eu_2004/index.html

AsylbLG (Asylbewerber Leistungs Gesetz)
http://bundesrecht.juris.de/asylblg/index.html
(Gilt z.B. für die sog. Opfer von Menschenhandel)




.
Dateianhänge
EinstiegsBeratung.pdf
2 Seiten
(179.92 KiB) 331-mal heruntergeladen
Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 06.10.2009, 10:40, insgesamt 3-mal geändert.

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nina777
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Beitrag von nina777 »

Gibt es das Merkblatt auch mehrsprachig ?
I wouldn't say I have super-powers so much as I live in a world where no one seems to be able to do normal things.

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Marc of Frankfurt
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Übersetzungen sind teuer :-(

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Fremdsprachliche Infos


Wenn es hier nicht dabei ist:
http://www.koopKoMa.de/index.php?option ... &Itemid=62





.

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Sexarbeit in D

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Prostitution in Deutschland

aus ausländerrechtlicher Sicht



Übersichtsartikel

verfaßt vom kommunalen Runden Tisch Prostitution der hessischen Stadt Marburg,
wo auch das Bundeskriminalamt in Wiesbaden aber keine Sexworker mit am Tisch sitzen.

Mit eingefügten ersten Ergänzungen und Links zu den Gesetzen.



1. Drittstaaten-Bürger (nicht EU-Ausland)

Drittstaatsangehörige (Ausländerinnen und Ausländer, auf die die Regelungen des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von EU-Bürgern nicht anzuwenden sind) unterliegen den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes und benötigen für Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis).

Der Aufenthaltstitel bestimmt, ob eine
- Beschäftigung oder eine
- selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt ist.


Zwar verfügt das Aufenthaltsgesetz (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet) mit § 21 über eine eigenständige Rechtsgrundlage zur Einreise und Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, jedoch sind die darin aufgeführten Kriterien für die Zulassung einer selbständigen Tätigkeit als Prostituierte nicht(?) erfüllbar.


Ergänzung: Die Kriterien des § 21 sind:
- übergeordnetes wirtschaftliches Interesse am Migrationszielort in Deutschland (vgl. Spezialitätenkoch)
- positive Auswirkung auf die Wirtschaft (wird der Prostitution abgesprochen)
- genügend Eigenkapital mitbringen (Investoren sind gewünscht aber keine Wirtschaftsflüchtlinge)


Eine Einreise zum Zwecke der Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrages ist ebenfalls nicht möglich, da die Beschäftigungsverordnung (Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung) hierfür keine Rechtsgrundlage bietet.


Der Vielzahl der Drittstaatsangehörigen – überwiegend Frauen –, die im Bundesgebiet in ausländerrechtlicher Hinsicht legal der Prostitution nachgehen, wurden zuvor aus sonstigen Gründen (vorrangig aufgrund der Familiennachzugsbestimmungen, Eheschließungen, [Geburt eines Kindes?]) Aufenthaltstitel erteilt, die die Ausübung jeglicher Beschäftigung / Erwerbstätigkeit Kraft Gesetzes erlauben.





2. EU-Bürger

Anders sieht die Situation für Prostituierte aus Ländern der Europäischen Union aus.
FreizügigG/EU (Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern)
In § 2 FreizügG/EU ist das Recht auf Einreise und Aufenthalt sowie die Freizügigkeitsberechtigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige geregelt.

Für die osteuropäischen Beitrittsstaaten wurde bislang nur für Selbständige, nicht aber für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die volle Freizügigkeit hergestellt (vgl. Entsendegesetze).

Nach § 5 Abs. 5 Freizüg/EU kann die Ausländerbehörde verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1, also das Recht auf Freizügigkeit, drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht wird.
Die Behörde darf (§ 5 a) für die Ausstellung der Freizügigkeitsbescheinigung den gültigen Personalausweis oder Reisepass, und - wenn sie/er nicht Arbeitssuchende/r ist -
- eine Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers,
- einen Nachweis über eine selbständige Tätigkeit und
- einen Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verlangen.

Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich jede gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit.

EU-Bürger haben gem. Art. 43 EG-Vertrag – siehe auch Richtlinie des Rates EG 73/148/EWG (Niederlassungsfreiheit) – das Recht, in einem anderen EU-Staat eine selbständige Erwerbstätigkeit entsprechend den Bestimmungen des Aufnahmestaates für seine eigenen Staatsangehörigen aufzunehmen und auszuüben sowie das Recht, Unternehmen zu gründen und zu leiten.

Im Fall „Jany“ (EuGH, Urteil v. 20.11.2001, Rs. C-268/99, Slg. 2001, I-8615 - Aldona Malgorzata Jany / Staatssecretaris van Justitie) hat der EuGH dieses Recht auch für die Ausübung der selbständigen Prostitution anerkannt, sofern – entsprechend dem Diskriminierungsverbot gem. Art. 12 EGV – die Ausübung der Prostitution für die Staatsangehörigen des EU-Aufnahmestaates zugelassen
oder geduldet ist. Da die Prostitution in Deutschland nicht verboten ist, können EUAngehörige nicht eingeschränkt werden.


Freizügigkeit genießen auch die Staatsangehörigen der osteuropäischen Beitrittsstaaten wie
Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakische Republik und Slowenien ab 01.05.2004 und
Bulgarien und Rumänien ab 01.01.2007.

Mit Ausnahme des Baugewerbes existieren auch für Angehörige der osteuropäischen Beitrittsstaaten bei selbständigen Tätigkeiten keine Einschränkungen.

Konsequenz ist, dass Prostituierte aus den Ländern der Europäischen Union - zum großen Teil aus den osteuropäischen Ländern - ihre Tätigkeit nicht als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ausüben, sondern selbständig, ohne jedoch in der Regel den gewerberechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Es liegt im allgemeinen und im besonderen Interesse der Ausländerbehörden, dass Prostituierte ihre Tätigkeit gewerberechtlich erklären und wie andere Gewerbetreibende ihre z. B. steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllen.

Als problematisch wird der so genannte „Drei-Monatszeitraum“ gesehen, in dem sich neu eingereiste Angehörige eines Landes der Europäischen Union zur Arbeitssuche im Bundesgebiet aufhalten können, ohne sich bei der Behörde melden zu müssen. Erst nach Ablauf von drei Monaten wird die Aufenthaltserlaubnis-EU, jetzt die Freizügigkeitsbescheinigung nach dem Freizügigkeitsgesetz-EU, benötigt. Wird keine Arbeitsstelle gefunden bzw. keine Arbeitserlaubnis erteilt und wird ansonsten auch kein anderer Freizügigkeitstatbestand erfüllt, besteht Ausreisepflicht.

In der Regel ist in den Ausweispapieren kein Einreisedatum vermerkt, so dass ohne jeglichen Kontrollmechanismus dieser Drei-Monatszeitraum bei einem Ortswechsel im Bundesgebiet erneut in Anspruch genommen werden kann.
Sowohl die Bordellbetreiber als auch die in der Prostitution tätigen Frauen nutzen dies als Legitimation, sich nicht bei den Behörden zu melden.

Durch das in dem „Rotlichtmilieu“ übliche Rotationsprinzip verlässt die Prostituierte in der Regel in diesem Drei-Monatszeitrum das Etablissement, um in einer anderen Stadt, ebenfalls unter Inanspruchnahme des Drei-Monatszeitraums, tätig zu werden. Der tatsächliche Aufenthalt wird verschleiert und ist für die Behörde nicht nachvollziehbar, weil weder melderechtliche, gewerberechtliche noch ausländerrechtliche Anmeldungen erfolgen.

Aus Sicht der betroffenen Prostituierten und Bordellbetreiber ist es von Vorteil, dass den Behörden die Existenz von Personen aus dem „Rotlichtmilieu“ nicht bekannt ist.
Werden gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten - melderechtliche Anmeldepflichten, die Beantragung der Freizügigkeitsbescheinigung oder Verpflichtungen gegenüber den Finanzbehörden - so wird nicht einmal der Verstoß festgestellt werden können, weil die Personen für die Behörden nicht existieren.

Für ausländische Frauen, die aus einem EU-Ostland hier unkontrolliert der Prostitution nachgehen, kann dies im schlimmsten Fall aber auch bedeuten, dass Menschenhändler mit der „Ware Frau“ ein leichtes Spiel haben. Verschwindet eine dieser Frauen, aus welchen Gründen auch immer, würde dies den deutschen Behörden nicht einmal auffallen, weil nicht bekannt ist, dass sie sich in Deutschland aufhalten.

Das EU-Recht gewährt den EU-Bürgern Freizügigkeit. Aus diesem Grund haben die Ausländerbehörden keine gesetzlich abgedeckten Restriktionen für diesen Personenkreis. Würde hingegen aus gewerberechtlicher Hinsicht eine Verpflichtung zur Anmeldung der Prostitution bestehen, bedeutet dies für die Prostituierten sicherlich Pflichten. Es besteht aber auch der wesentliche Vorteil des Eigenschutzes, weil die Prostituierten durch die Registrierung bei bundesdeutschen Behörden, so auch der Ausländerbehörde, bekannt sind.

Die praktizierte Verschleierungstaktik, soeben erst eingereist zu sein, ist mit der Verpflichtung, das Gewerbe vor der Gewerbeausübung anzumelden, besser zu überwachen.



Aus:
Gewerberechtliche Regulierung von Prostitutionsstätten,
Runder Tisch „Prostitution“ der Stadt Marburg
Rathaus, 35035 Marburg
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=54569#54569





Nachtrag:
Ausländerrechtliche Aspekte

Konferenz der Innenminister 2010 in Bremen



zu 2.

Soweit es sich bei Prostituierten um EU-Bürger/-innen handelt, besteht grundsätzlich Freizügigkeit.


Die Freizügigkeit erstreckt sich auch auf Angehörige von EU-Bürgern/-innen, die selbst nicht Angehörige eines EU-Staates sind.

Freizügigkeitsberechtigt ist, wer sich z.B. als Arbeitnehmer oder zur Arbeitssuche hier aufhält oder zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist (§ 2 FreizügG/EU).

Ob diese [Verwandschafts-]Voraussetzungen gegeben sind, wäre bei dem in Rede stehenden Personenkreis [Sexworker] im Einzelfall zu prüfen.

Soweit es sich um EU-Bürger/-innen aus den osteuropäischen Beitrittsländern handelt, bedarf die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zur Zeit noch zusätzlich einer Arbeitserlaubnis.

Bei EU-Bürger/-innen ist grundsätzlich vom Bestehen der Freizügigkeitsvoraussetzungen auszugehen, wenn sie erklären, dass diese Voraussetzungen vorliegen.

Eine Überprüfung der Angaben findet nur statt, wenn es Zweifel an der Erklärung gibt. Bestehen solche Zweifel aufgrund von Erkenntnissen, z.B. der Strafverfolgungsbehörden, prüft die Ausländerbehörde, ob die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht vorliegen. Die Ausländerbehörde kann die Glaubhaftmachung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen durch Vorlage von Nachweisen verlangen.

Dies ist jedoch erst drei Monate nach der Einreise zulässig; davor besteht gem. § 2 Abs. 5 FreizügG/EU ein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht.

Liegen nach dem Ergebnis der Prüfungen die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nicht vor, stellt die Ausländerbehörde dies fest und teilt es den Betroffenen mit. Die Ausreiseverpflichtung entsteht mit der Feststellung der fehlenden Freizügigkeitsvoraussetzungen.





zu 1.

Ausländer/-innen aus Nicht-EU-Staaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt einen Aufenthaltstitel.


Dieser ist immer an einen bestimmten Aufenthaltszweck (z.B. Familiennachzug, Studium, Erwerbstätigkeit) gebunden. Der Aufenthalt zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist auf die in der Beschäftigungsverordnung und der Beschäftigungsverfahrensverordnung genannten Ausnahmefälle beschränkt.
Die Ausübung der Prostitution als unselbständige Tätigkeit gehört nicht zu diesen Ausnahmefällen.

Wurde ein Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck als der Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt, ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entweder kraft Gesetzes erlaubt oder sie kann unter Beteiligung der Arbeitsagentur von der Ausländerbehörde erlaubt werden. In jedem Fall muss der Aufenthaltstitel erkennen lassen, ob und ggf. welche Erwerbstätigkeit erlaubt ist.


Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Ausübung der Prostitution im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausländerrechtlich jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Quelle:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=91358#91358





.
Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 18.03.2011, 13:24, insgesamt 2-mal geändert.

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Anmeldung wo und wo nicht?

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Gewerbeanmeldung

für ausländische Sexworker ein Problem ?!



Eine Gewerbeanmeldung wird in deutschen Städten und Regionen höchst unterschiedlich gehandhabt.

In den meisten Stadten ist keine Gewerbeanmeldung möglich.
In der Stadt mit dem sog. Dortmunder Modell wird sie verlangt.

Der Bund-Länderausschuß Gewerberecht hat sich seinerzeit gegen die Ausstellung von Gewerbescheinen für Prostituierte ausgesprochen.

Es kann also keine Anmeldung als Prostituierte/Sexworker erfolgen und wenn doch eine Gewerbeanmeldung verlangt wird, so muß eine Phantasietätigkeit angegeben werden. Das wäre allerdings ein Aufruf zu einer Ordnungswidrigkeit, die mit ca. 1.000 Euro bestraft werden kann.

Für Ausländer kann so eine Falschbezeichnung sogar als Betrug der Ausländerbehörde gewertet werden und ein Ausweisungsgrund sein.

Davon zu unterscheiden ist die Anmeldung beim Finanzamt. Die ist dringend erforderlich, wenn man legal arbeiten will. Beim Finanzamt ist die Bezeichnung der Tätigkeit auch nicht so entscheidend. Hinzu kommt der (strengere Diskretions-)Schutz durch das Finanzgeheimnis.





Für genaue Details siehe auch die Dokumentation zum Fall von aufgenötigten Gewerbeanmeldungen in Frankfurt, der vom Verein Dona Carmen e.V. erfolgreich gestoppt werden konnte:
http://sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=1073





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Einreisepapiere

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Papier Runder Tisch Marburg hat geschrieben:In der Regel ist in den Ausweispapieren kein Einreisedatum vermerkt, so dass ohne jeglichen Kontrollmechanismus dieser Drei-Monatszeitraum bei einem Ortswechsel im Bundesgebiet erneut in Anspruch genommen werden kann.

Sowohl die Bordellbetreiber als auch die in der Prostitution tätigen Frauen nutzen dies als Legitimation, sich nicht bei den Behörden zu melden...


So reagieren Schweizer Beamte eigenmächtig gegen migrantische Roma

Mehrmals sollen Polizisten in Genf bei Personenkontrollen mit Kugelschreiber Wörter wie «Bettler» oder «böse und gewalttätig» in die Pässe von Roma geschrieben haben.



Bild

Böses Gekritzel: Die Zeitung «20 Minutes» berichtet über den Fall.


Sie stütze sich auf mehrere Aussagen von Betroffenen, erklärt, Dina Bazarbachi, Präsidentin des Vereins zur Wahrung der Rechte der Roma (Mesemrom), zu einem Bericht der Gratiszeitung «20 minutes».

«Mir liegen rund zwanzig Fälle vor», erklärte sie. In einigen Fällen stehe neben der Bezeichnung «Bettler» auch das Datum der Personenkontrolle. Sie habe die Behörden über die Vorfälle informiert.

Anwältin gelangt ans Uno-Hochkommissariat

Das Justizdepartement leitete deshalb laut Bazarbachi eine Untersuchung ein. In einem an sie adressierten Brief habe der Genfer Justizdirektor Laurent Moutinot das Vorgehen als «inakzeptabel» bezeichnet. Das Dossier habe Moutinot an die Polizeikommandantin Monica Bonfanti weitergeleitet, sagte Bazarbachi.

In der Sache gelangte die Mesemrom-Anwältin auch ans Bundesamt für Justiz sowie ans Uno-Hochkommissariat für Menschenrechte. Die Roma könnten laut Bazarbachi wegen den verunstalteten Pässen bei der Rückkehr in ihr Heimatland Rumänien Probleme kriegen. Pässe dürfen als offizielle Dokumente nicht verunstaltet werden.

(bru/sda)
http://www.tagesanzeiger.ch/panorama/ve ... y/13100092




___
"Z-Stempel" im Pass ("zusehend") bei Sexworkern, die in den 60er Jahren in der Schweiz den Führerschein machen wollten:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=121107#121107 SW only
Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 22.07.2012, 11:44, insgesamt 1-mal geändert.

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Sex Work: The problem of job recognition of care work

Beitrag von Marc of Frankfurt »

English Information

The relevant paragraph in the German immigration law (AufenthG) for non EU migrants (Drittstaatenangehörigen)
http://bundesrecht.juris.de/aufenthg_2004/ is:

§ 21 AufenthG:
http://bundesrecht.juris.de/aufenthg_2004/__21.html
Translations:
http://translate.google.de/translate?hl ... F__21.html

"(6) ...sonstigen Vorschriften..."
Here in sentence (6) the argument family consolidation gives the only widespread used opportunity for legal status for sex workers!

Also relevant is this minor law (BeschVerfV):
http://bundesrecht.juris.de/beschverfv/

* There is no green card for sex workers available jet !
* There are no commercial trade union bodies in charge jet to decide what percentage of foreign sex workers are suitable for an area ! ;-(

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Beitrag von Marc of Frankfurt »

Integration allgemein:

Stand und Themen der Integrationspolitik in Deutschland:

In den letzten 10 Jahren sind Integration und Integrationspolitik parteiübergreifend zu einer anerkannten politischen Aufgabe geworden.



von Manfred Bosl,
Geschäftsführender Vorstand der InitiativGruppe e.V.

Eine Zusammenstellung (mit Schwerpunkt München) zur Tagung:
Sozialpolitischer Diskurs am 7.7.2010
Der Sozialstaat – ein überholtes Modell?
Arbeitsgruppe Bildungspolitik/Migration


http://initiativgruppe.wordpress.com/20 ... t-gemacht/




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Studie über irregulare Migration u.a. nach Deutschland

The legal situation of irregular migrants in Germany and their access to social rights.

von Winfried Kluth

www.coe.int/t/dg3/migration/Activities/Gt_pmi_en.asp


Zusammenfassung:

German law does not provide a legal definition of illegal residence; it only regulates entry and residence procedures. Certain matters of fact of illegal residence can be differentiated. As the complex issue of “illegality” comprises several, partly overlapping phenomena (illegal entry, illegal residence, illegal employment), and as various entry points into illegal residency exist, discussions about the issue encounter a variety of definition problems.

Illegally resident third-country nationals is a foreign nationals who have neither been granted a residence title nor a toleration certificate and who have been registered neither by the authorities nor in the Central Register of Foreign Nationals (Ausländerzentralregister – AZR).

Since 1990s
- “state-control” approach, which regards illegal immigration first and foremost as a violation of applicable law adopted by the Federal Ministry of the Interior and the state interior ministries.

- “human rights” approach, which emphasises the rights of illegally resident migrants and demands that minimum standards of social protection be established supported by many civil-society actors (churches, charitable organisations, refugee support groups)

- “dual perspective”, which calls for state-control policies to be complemented by approaches that take the rights of illegally resident migrants, their voluntary return and regularisation programmes into consideration and has been adopted by several charitable organisations, churches and trade unions.

Germany has consistently tightened the rules on foreign-resident and criminal law in order to tackle illegal immigration and human smuggling or trafficking in human beings.

It has brought German law into line with EU directives. In some cases, German criminal law even exceeds EU demands.

:007 Ways of obtaining a legal residence title
- legalisation campaigns,
- asylum petitions,
- marriage,
- parenthood


The legal regulations try to ensure that no incentives for illegal migration to Germany are created, as would be the case in a simple legalisation campaign.

Appeals to hardship commissions or petitions for subsidiary protection do not constitute legalisation options.





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Asylpolitik und Kontrolle

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Österreichs Asylpolitik

Mehr Spitzel, weniger Flüchtlinge


Mittels eines Schnüfflersystems sollen in Österreich die Ausgaben für Flüchtlinge jährlich um 17,5 Millionen Euro reduziert werden.



VON RALF LEONHARD
25.07.2010

Außer gemeinnützigen Tätigkeiten und Prostitution sind praktisch alle Arbeiten für AsylbewerberInnen in Österreich verboten.

WIEN taz | Ein Pakistaner in Wien, der zehn Autos besessen haben soll, ein Ukrainer in Vorarlberg, der während des Asylverfahrens drei Wochen auf Fidschi urlaubte, ein mongolisches Pärchen, das in Oberösterreich Diebesgut hortete. Diese Beispiele müssen dafür herhalten, dass alle Flüchtlinge unter Generalverdacht geraten, sich auf Staatskosten zu bereichern.

Österreichs Innenministerin Maria Fekter (ÖVP) stockt jetzt die Fremdenpolizei auf, um verstärkt kontrollieren zu können, ob Flüchtlinge die staatliche Unterstützung zu Recht beziehen. 50 Beamte werden zusätzlich eingestellt, weitere 500 Polizisten sollen fremdenpolizeilich geschult werden. Insgesamt werden mehr als 800 Mann ausrücken, um den Staatssäckel vor frechen Ausländern zu schützen. Fekter verspricht sich von der Aktion jährliche Einsparungen von 17,5 Millionen Euro [-17,5%].

Die rund 19.000 Asylwerber kosten Bund und Länder jährlich 100 Millionen Euro [5.300 Euro/Pers.]. Neben Unterbringung, Verpflegung und Krankenversicherung in der Bundesbetreuung haben Asylwerber Anspruch auf ein monatliches Taschengeld von 40 Euro [480 Euro/a].

Schon am 1. Juli wurde die Soko Grundversorgungs-Controlling eingerichtet. Bei Kontrollen vergangene Woche sollen laut Innenministerium sechs Personen wegen illegalen Aufenthalts festgenommen worden sein. Ein strafrechtlich relevantes Delikt sei entdeckt und 121 Mitteilungen wegen nicht vorhandener Bedürftigkeit gemacht worden. Befragt werden auch die Nachbarn, ob die Asylwerber in letzter Zeit kostspielige Anschaffungen gemacht hatten. Für die Caritas erinnert der Aufbau eines Spitzelsystems an unselige Zeiten.

Im ersten Halbjahr 2010 ist die Zahl der Asylanträge gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 32 Prozent zurückgegangen, was Fekter als Erfolg des mehrmals verschärften Asylrechts feiert.

Ohne professionellen Schleuser kommt heute kaum mehr ein Flüchtling ins Land. Arbeiten, um die Schulden für den Transport abzuzahlen, dürfen Asylwerber nicht. Außer gemeinnützigen Tätigkeiten und Prostitution sind praktisch alle Arbeiten verboten.

http://www.taz.de/1/politik/europa/arti ... echtlinge/


[Das Konzept "bedingungsloses Grundeinkommen" ist auch gegen die Entstehung eines rassistischen Spitzelstaates gerichtet.]





www.sexworker.at/migration

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Problem Aufenthaltsgesetz

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Denunziationsparagraph im Ausländerrecht:

The right to have rights: Undocumented migration and health care in Germany



- Exklusion der Migranten vom öffentlichen Gesundheitssystem, damit keine weiteren Migrationsanreize entstehen

- Paragraphs 87 and 96 of the 'Aufenthaltsgesetz' (Residence Act), which are commonly referred to as 'Denunziationsparagraphen', require public institutions to report illegal immigrants to the foreigners’ registration office. While hospitals and independent physicians are not obliged to do so, social welfare offices have to adhere to this law. This dismal situation is putting tremendous pressure on healthcare professionals and social workers who often work with limited resources to defend migrants’ fundamental rights to healthcare.

Sozialarbeiter müssen denunzieren. Ärzte sind davon befreit.

www.lauraAgustin.com/the-right-to-have- ... in-germany

www.indepthnews.net/news/news.php?key1= ... :11&key2=1





Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
(Aufenthaltsgesetz - AufenthG)


§ 87 AufenthG - Übermittlungen an Ausländerbehörden
www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_ ... =370245,94

§ 96 AufenthG - Einschleusen von Ausländern
www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_ ... 370245,105





Medizinische Versorgung der in der Prostitution tätigen Migrantinnen durch die STD- bzw. AIDS/STD-Beratungsstellen der Gesundheitsämter:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=64416#64416

Standards in der Gesundheitsberatung:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=89740#89740
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=7508 (members only)

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Unveräußerliche Rechte hat jeder auch ohne Papiere

Beitrag von Marc of Frankfurt »

[youtube]http://www.youtube.com/watch?v=IzCVEJbiXJ0[/youtube]


Seit März 2009 ist der Arbeitskreis undokumentierte Arbeit bei Verdi Berlin organisiert. Wir sind ein Bündnis von verschiedenen antirassistischen Gruppen und Einzelpersonen.

Seit 2oo3 ist es möglich als undokumentierte/r Migrant_in Verdi-Mitglied zu werden, und z.B. so Lohn im Fall von Lohnbetrug einzuklagen.
Fallbeispiel: www.besondere-dienste.hamburg.verdi.de/ ... grar/zoran

Nach 3 Monaten Mitgliedschaft bei www.verdi.de hast Du Anspruch auf Rechtsschutz, d.h. deine Anwaltskosten werden übernommen.

Falls jemand keine Papiere hat, kann jemand anders für Dich Mitglied werden.


Wir beraten zu Fragen von Arbeits- und Aufenthaltsrecht und fordern die Anerkennung von Migrant_innen als Arbeitnehmer_innen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus.

Es geht darum Netzwerke aufzubauen und sich zu organisieren und laut einzufordern
das Rechte auf gleiche Rechte egal mit oder ohne Papiere.