Corona - Härtefonds und Sofortmaßnahmen

Hier gibt es die offiziellen Informationen welche Österreich betreffen - Achtung: Dieser Thread dient der Information und nicht der Diskussion. Eingeloggte UserInnen finden einen eigenen Diskussionsthread wo sie ihre Beiträge zum Thema posten können. Wir verschieben entsprechend (offiziell) relevante Postings dann hierher!
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violet
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Re: Corona

Beitrag von violet »

Infos für EPU (EIn Personen Unternehmen) für Österreich von der WKO (Wirtschaftskammer):

Die wichtigsten Antworten zu Corona für EPU

FAQ für Ein-Personen-Unternehmen

https://www.wko.at/service/netzwerke/ep ... a-faq.html

Welche Sofortmaßnahmen und Überbrückungsmaßnahmen für Unternehmen gibt es?
  • Härtefonds für Ein-Personen-Unternehmen und Kleinstbetriebe:
Die Details werden gerade ausgearbeitet, inkl. wo diese Unterstützung beantragt werden kann.

Anmerkung: Stand 18.03.2020
  • ...
  • Steuerstundungen, Herabsetzung der Steuervorauszahlungen, Abstandnahme von Nachforderungszinsen, Stundungszinsen und Säumniszuschlägen.
  • ...
Sozialversicherung

Ist eine Herabsetzung oder Stundung der Beiträge zur Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) möglich?

Wer vom Coronavirus direkt oder indirekt durch Erkrankung und Quarantäne betroffen ist oder mit massiven Geschäftseinbußen rechnet und dadurch Zahlungsschwierigkeiten hat, wird von der SVS bestmöglich unterstützt. Betroffene sollen sich direkt und unkompliziert bei der SVS melden. Die SVS bietet allen SVS-Versicherten im Bedarfsfall folgende Möglichkeiten:
  • Stundung der Beiträge
  • Ratenzahlung der Beiträge
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
  • Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen
Die Anträge zur Stundung und Ratenzahlung können formlos schriftlich per E-Mail eingebracht werden. Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann mittels Online-Formular beantragt werden.


Habe ich als Unternehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn ich vor meiner Selbstständigkeit unselbstständig war?

Unternehmer, die bereits vor dem 1.1.2009 selbstständig erwerbstätig waren, behalten ihren durch eine unselbstständige Tätigkeit erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld zeitlich unbeschränkt.

Das gilt auch für Unternehmer, die nach dem 1.1.2009 eine selbstständige Tätigkeit begonnen und vor ihrer Selbstständigkeit zumindest fünf Jahre unselbstständig erwerbstätig waren.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Arbeitslosenunterstützung ist die Ruhendmeldung des Gewerbes bei der WKO und Abmeldung von der SVS. Ihre Pflichtversicherung endet mit dem Letzten des Kalendermonats, in der die Gewerbeberechtigung bei der Wirtschaftskammer ruhend gemeldet oder bei der Gewerbebehörde zurückgelegt wurde.

Weitere Infos sowie Links gibt es auf der Webseite der WKO:

https://www.wko.at/service/netzwerke/ep ... a-faq.html
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violet
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Corona - Härtefonds und Sofortmaßnahmen

Beitrag von violet »

Zum Nachlesen:

Coronavirus - Rechtliches (Gesetze, Erlässe, Verordnungen und Rundschreiben im Zusammenhang mit dem Coronavirus):
https://www.sozialministerium.at/Inform ... iches.html

Die von der Bundesregierung erlassenen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus werden bis inklusive Ostermontag, 13. April 2020, verlängert:
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bund ... ngert.html

Coronavirus: Parlament hat zweites Gesetzespaket verabschiedet
https://www.parlament.gv.at/PAKT/AKT/SC ... vid2.shtml

2. COVID-19-Gesetz (17/BNR) zum Download (PDF):
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 788779.pdf

Vizekanzler Werner Kogler twittert zum Thema 'Härtefond auch für neue Selbstständige':


Infoseite der WKO zum Härtefallfonds:
https://www.wko.at/service/haertefall-f ... ehmen.html
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violet
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Re: Corona - Infos Österreich betreffend

Beitrag von violet »

Härtefallfonds: Auch Neue Selbstständige erhalten Unterstützung

Newsletter der WKO von heute nachmittag:
...wir stehen an Ihrer Seite und halten Sie auf dem Laufenden.

Genau aus diesem Grund wollen wir Sie darüber informieren, dass selbstverständlich auch Neue Selbstständige neben EPUs, Kleinstunternehmen, freien Dienstnehmern und Non-Profit-Organisationen um Unterstützung aus dem Härtefallfonds ansuchen werden können.

Aktuell erarbeitet die Bundesregierung gemeinsam mit der WKÖ die Förderrichtlinien. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, dass Sie nach Fertigstellung der Förderrichtlinien rasch einen Antrag auf Unterstützung stellen können und diese Förderung schnell und unbürokratisch bekommen.

In der Zwischenzeit finden Sie alle gesicherten Informationen, über die wir verfügen, auf dem Infopoint: www.wko.at/corona.
...
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Re: Corona - Härtefonds und Sofortmaßnahmen

Beitrag von Zwerg »


Härtefall-Fonds: Sicherheitsnetz für Selbständige
Beantragung ab Freitag, 27.3.2020, 17:00 Uhr, möglich


Der Härtefall-Fonds mit einem Volumen von vorerst einer Milliarde Euro ist eine rasche Erste-Hilfe Maßnahme der Bundesregierung für die akute finanzielle Notlage in der Corona-Krise. Er unterstützt all jene Selbständigen, die jetzt keine Umsätze haben, bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.
Anträge können ab 27.3.2020, 17:00 Uhr bis 31.12.2020 gestellt werden. Der Link zur Online-Beantragung wird am 27.3.2020 um 17:00 Uhr hier veröffentlicht.

Es sind für alle anspruchsberechtigten Antragsteller ausreichend finanzielle Mittel reserviert. Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet.

https://www.wko.at/service/haertefall-f ... ehmen.html

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Re: Corona - Härtefonds und Sofortmaßnahmen

Beitrag von violet »

Auf der WKO Webseite ist auch genau beschrieben welche Voraussetzungen gegeben sein müssen um eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds zu bekommen, ebenso welche Unterlagen man für die Beantragung vorbereiten sollte.

zu beachten: Von einer Förderung ausgenommen sind Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.
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Kasharius
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Re: Corona - Härtefonds und Sofortmaßnahmen

Beitrag von Kasharius »

Ich schlage vor den Beitrag des user @Lawyer der besseren Übersichtlichkeit wegen, hierher zu verschieben.

Kasharius grüßt

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violet
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Re: Corona - Härtefonds und Sofortmaßnahmen

Beitrag von violet »

Die Informationen auf der WKO-Seite werden laufend aktualisiert.

So wie ich das sehe sieht es grob erklärt so aus:

Voraussetzung:

Es muss eine Selbstständigkeit zum Zeitpunkt der Antragsstellung gegeben d.h. beim Finanzamt gemeldet sein (Typischerweise gelten selbständig tätige SexdienstleisterInnen als 'neue Selbstständige')

Man ist nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten (Wohnbedarf, Strom, etc.) zu decken

ODER

von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen

ODER

hat einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres.

Wichtig ist dabei das ODER, d.h. einer dieser Gründe reicht aus um die Voraussetzung diesbezüglich zu erfüllen.

Grundsätzlich können alle 3 Voraussetzungen zu treffen. Beispiel: Ich habe keine Einnahmen mehr, also kann ich meine Wohnungsmiete (für die Wohnung in der ich lebe) und laufende Kosten wie Strom, etc. nicht mehr bezahlen. Aufgrund des COVID-19 Gesetzes bin ich vom allgemeinen Betretungsverbot betroffen, sprich Kunden ist es verboten das Laufhaus bzw. Studio zu betreten. Aufgrund dessen hab ich auch einen Umsatzeinbruch von weitaus mehr als 50% gegenüber dem Vergleichsmonat des Vorjahres.

Wenn man noch keinen Steuerbescheid bekommen hat um seine Umsätze nachzuweisen, erhält man in dieser ersten Runde 500 € die auch später nicht zurückgezahlt werden müssen.

Ebenso erhält man 500€, wenn man einen Steuerbescheid hat und mehr als 5.527,92 Euro und weniger als 6.000 Euro pro Jahr verdient hat. Der dazugehörige Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger (also bspw. 2018 oder 2019) vorliegen.

Bei einem Netto-Jahreseinkommen ab 6000€ bekommt man einen Zuschuss von 1.000€.

Wenn man seine Selbstständigkeit bereits ruhend gestellt hat und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat, wird es nicht möglich sein den Härtefonds in Anspruch zu nehmen, weil man zum Zeitpunkt der Antragsstellung ja nicht mehr selbstständig ist.

auch wichtig:

Wer eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds erhält, darf keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen.

Alle Details über den Ablauf der Antragsstellung und welche Unterlagen man vorab bereithalten sollte sind auf der Webseite der WKO erklärt!
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Re: Corona - Härtefonds und Sofortmaßnahmen

Beitrag von violet »

Die Antragsstellung ist seit heute (27.03.2020) 17h über die Webseite der WKO möglich:

https://www.wko.at/service/haertefall-f ... ehmen.html

Dort auf ANTRAG NEU STELLEN klicken und dann auf ZUR ANTRAGSTELLUNG OHNE ANMELDUNG klicken:

Es gibt ein paar Fallstricke beim Ausfüllen des Online-Formulars:

Ohne Eingabe der Kennziffer Unternehmensregister (KUR) kommt beim Abschicken das ausgefüllten Formulars eine Fehlermeldung. Also muss man wie dort beschrieben diese Nummer raussuchen (zuerst auf das rote KUR klicken):
Wenn Sie Ihre Zugangsdaten zum USP nicht zur Hand haben, finden Sie diese auch auf einem Auszug aus dem Ergänzungsregister für sonstige Betroffene. Dort gehen Sie bitte wie folgt vor:

https://www.ersb.gv.at/ersb/faces/ErsbMain.xhtml

1) Klicken Sie auf Beauskunftung
2) Klicken Sie auf Funktionsträger
3) Geben Sie Ihre Personen oder Firmendaten ein und klicken Sie auf den Button Suche
4) Klicken Sie im Suchergebnis bitte auf das PDF-Symbol
5) Am Auszug finden Sie die KUR unter der Kennziffer des Unternehmensregisters

Die Steuernummer muss auch exakt so eingeben werden wie gefordert inkl. Leerstelle und Schrägstrich, sonst kommt ein Fehler
(also bspw. 12 123/4567).

Wenn alles geklappt hat, bekommt man eine e-mail zur Bestätigung und hat 72h Zeit um einen Identifikationsausweis (als Foto od. PDF) hochzuladen oder auch den unterschriebenen Förderantrag, andernfalls wird der Antrag automatisch abgelehnt. In dem Fall kann man aber einen neuen Antrag einbringen.

EDIT: Lt. einem User-Posting im Standard-Forum (https://derstandard.at/permalink/p/1051900436) empfiehlt die Hotline dass Neue Selbstständige ohne KUR-/GLN-Nummer den Antrag als 'Freie Dienstnehmer' abschicken sollen, weil in dem Fall geht es auch ohne diese Nummer(n).
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Re: Corona - Härtefonds und Sofortmaßnahmen

Beitrag von violet »

Hinweis zur Phase 2 des Härtefall-Fonds:
Derzeit können Mittel aus der Phase 1 des Härtefall-Fonds beantragt werden.

Phase 2 startet nach Ostern.


Ausweitung Härtefall-Fonds | Phase 2 - Vorabinformation mit Stand 2.4.2020

Welche Verbesserungen gibt es?

Die Wirtschaftskammer hat die Erfahrungen aus den ersten Tagen der Abwicklung an die Regierung rückgemeldet und wichtige Verbesserungen für die Unternehmerinnen und Unternehmer im Land erreichen können:

Der Kreis der Bezieher wurde ausgeweitet, sodass deutlich mehr Unternehmerinnen und Unternehmer Geld aus dem Fonds erhalten;
  • Einkommensober- und -untergrenzen werden künftig entfallen;
  • Mehrfachversicherungen, sowie Nebenverdienste sind nicht weiter Ausschlussgründe;
  • Außerdem können in der Phase 2 nun auch Neugründer (Unternehmensgründungen ab 1.1.2020) aus dem "Erste-Hilfe-Fonds" einen Pauschalbetrag beziehen
Die Kriterien der Phase 1 werden nicht verändert.

Wie hoch ist die Förderung?

Konkret wird mit einem Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Monat über max. drei Monate der Verdienstentgang – gesamt bis zu 6.000 Euro – abgefedert. Der erste Betrachtungszeitraum für den Verdienstentgang wird der erste Monat der Corona-Krise, von 16.3. bis 15.4. sein. Der Förderzuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet.

Anmerkung: Nachdem der Förderzuschuss (also die 500 bzw. 1000€) aus Phase 1 in Phase 2 angerechnet wird, sollten auch diejenigen die aufgrund der Beschränkungen von Phase 1 erst in Phase 2 anspruchsberechtigt sind unterm Strich dieselbe Summe aus dem Härtefonds erhalten, nur eben erst zeitverzögert nach Ostern zu Beginn von Phase 2.

Weitere Infos dazu auf bmf.gv.at

Der Härtefall-Fonds ist eine persönliche Erste-Hilfe-Maßnahme für Unternehmer, die akut durch die Corona-Krise in Notlage geraten sind. Unabhängig davon arbeitet die Bundesregierung an den Vergabekriterien des Corona-Hilfs-Fonds. Alle Infos auf der FAQ-Seite.

Weiteree Details und Infos auf der Webseite der WKO:

https://www.wko.at/service/haertefall-f ... ehmen.html

INFOS zum Thema Arbeitslosengeld vs. Härtefall-Fonds

https://www.wko.at/service/arbeitslosen ... fonds.html
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Re: Corona - Härtefonds und Sofortmaßnahmen

Beitrag von violet »

Auf der Seite Der WKO gibt es weiterhin aktuelle Infos zum Härtefonds. Wie bereits geschrieben, kann selbiger auch von SexdienstleisterInnen als 'Neue Selbsständige' mit Steuernummer in Anspruch genommen werden.

https://www.wko.at/service/haertefall-f ... ase-2.html

Härtefall-Fonds | Phase 2 - Sicherheitsnetz für Unternehmen

Antragstellung ab 20. April 2020 möglich

Der Härtefall-Fonds ist eine Soforthilfe der Bundesregierung für Selbständige. Phase 1 kann noch bis 17.4. beantragt werden. Phase 2 des Härtefall-Fonds startet ab 20. April, die Eckpunkte dafür stehen nun fest. Hier geben wir Ihnen einen ersten Überblick, weitere Informationen folgen.

Eckpunkte im Detail

1. Wie funktioniert Phase 2?
Nachdem in einer ersten Phase eine Soforthilfe von bis zu 1.000 Euro geleistet wurde, startet demnächst die zweite Phase des Härtefall-Fonds. Die Antragstellung für Phase 2 ist ab Montag, 20. April 2020, ausschließlich online auf dieser Seite möglich.

Die Antragstellung für Phase 1 ist noch bis Freitag, 17. April 2020, möglich. Allen Antragstellern (unabhängig davon, ob bereits ein Antrag in Phase 1 gestellt wurde) steht in Summe derselbe maximale Förderbetrag von bis zu 6.000 Euro zur Verfügung.

Generell ist die Antragstellung für den Härtefall-Fonds weiterhin bis 31.12.2020 möglich.


2. Wie hoch ist die Förderung?
Der Förderzuschuss beträgt maximal 2.000 Euro pro Monat über maximal drei Monate – also gesamt bis zu 6.000 Euro. Die Förderung erfolgt im Nachhinein.

Basis zur Berechnung ist der Nettoeinkommensentgang. Der Betrachtungszeitraum für den Nettoeinkommensentgang ist das jeweilige Monat der Corona-Krise, der erste Betrachtungszeitraum ist von 16. März bis 15. April 2020.

Die Betrachtungszeiträume sind fix vorgegeben:

Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020;
Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020;
Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020;
Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Förderzuschüsse, die bereits in Phase 1 gewährt wurden, werden in Phase 2 ehestmöglich angerechnet.

3. Wer kann um eine Förderung ansuchen?
Beim Härtefall-Fonds wird unverändert auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt, allerdings wurden die Förderkriterien ausgeweitet. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung.

Antragsberechtigt sind weiterhin folgende Gruppen:

Ein-Personen-Unternehmer
Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen
Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)
Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Privatzimmervermieter wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Die Antragstellung für Non-Profit-Organisationen ist derzeit Gegenstand politischer Verhandlungen.

4. Was ist der Unterschied zwischen Phase 1 und Phase 2?
Nachdem in einer ersten Phase für Selbständige Soforthilfe von bis zu 1.000 Euro geleistet wurde, hat die Bundesregierung für die zweite Phase den Fonds auf 2 Mrd. Euro aufgestockt und neue Richtlinien veröffentlicht.

Anträge für die erste Phase sind noch bis 17.4. möglich. Phase 2 startet am 20.4.Insgesamt sind Anträge für den Härtefall-Fonds weiterhin noch bis Jahresende möglich.

Die Wirtschaftskammer hat die Erfahrungen aus den ersten Tagen der Abwicklung an die Regierung rückgemeldet und erreicht, dass deutlich mehr Unternehmerinnen und Unternehmer Geld aus dem Härtefall-Fonds erhalten.

Förderberechtigt sind nun auch Unternehmen bei einer Gründung zwischen 1. Jänner und 15. März 2020.

5. Welche wesentlichen Kriterien haben sich verändert?
Neu ist die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Es ist außerdem nicht mehr notwendig, dass die Pflichtversicherung durch selbstständige Tätigkeit begründet ist. Ausgenommen ist die Mitversicherung als Angehöriger.

Dies wird automatisch per Schnittstelle anhand der angegebenen Sozialversicherungs-Nummer überprüft.

Einkommensgrenzen: Die bisherige Einkommensobergrenze entfällt ebenso wie die bisherige Einkommensuntergrenze. Es müssen jedoch im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das letzte Jahr aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb oder ein positiver Saldo aus diesen Einkünften vorhanden sein.

Leistung aus der Pensionsversicherung: Der Bezug einer Leistung aus der Pensionsversicherung ist kein Ausschlussgrund mehr. Bezüge werden als Nebeneinkünfte bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet.

Nebeneinkünfte möglich: Zusätzlich zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb dürfen weitere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG (zum Beispiel aus unselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder Land- und Forstwirtschaft) und sonstige Einkünfte vorliegen.

Das Einkommen aus den Nebeneinkünften wird jedoch bei der Ermittlung des Förderzuschusses angerechnet und kann die Förderhöhe entsprechend reduzieren.

Mehrfachversicherung möglich: Mehrfachversicherungen in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung sind zulässig.

Gründer: förderberechtigt sind auch Unternehmen bei einer Gründung zwischen 1. Jänner und 15. März 2020. Sie erhalten pauschal 500 Euro pro Monat (d.h. Betrachtungszeitraum), wenn sie ihren Nettoeinkommensentgang selbständig ermitteln und plausibel darstellen können.

Versicherung: Eine Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung durch eigene Tätigkeit muss vorliegen. Das kann sowohl eine Pflichtversicherung oder nun auch eine freiwillige Versicherung sein.

6. Wie wird der Förderzuschuss berechnet?
Die Phase 2 des Härtefall-Fonds bringt einen Zuschuss, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss, wenn alle Voraussetzungen eingehalten werden. Beim Zuschuss wird anteilig auf den Nettoeinkommensentgang von Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb abgestellt.

Die Berechnung des Nettoeinkommensentgangs erfolgt automatisiert. Angeben muss der Förderungswerber dafür nur:

die tatsächlichen Betriebseinnahmen aus Waren und Leistungserlösen (Werte, die in den Kennzahlen 9040 und 9050 der Beilage E 1a der Einkommensteuererklärung, E 1, zu erfassen sind) und
sofern vorhanden, Nebeneinkünfte (Einnahmen abzüglich Ausgaben im steuerlichen Sinn)
für den jeweiligen Betrachtungszeitraum.

Die anderen Werte werden von der Finanzverwaltung aus den dort gespeicherten Daten ermittelt.

Der Nettoeinkommensentgang aus dem jeweiligen Betrachtungszeitraum (z.B. Betrachtungszeitraum 1: 16. März bis 15. April) wird zu 80 Prozent ersetzt, gedeckelt mit max. 2.000 Euro monatlich und unter Anrechnung des Nettoeinkommens aus den Nebeneinkünften. Geringverdiener erhalten 90% ersetzt.

Die Förderung gibt es maximal für drei Monate, die Gewährung erfolgt im Nachhinein.

7. Wie erfolgt die automatisierte Berechnung?
Der Nettoeinkommensentgang ist die Differenz zwischen durchschnittlichem monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres, für welches der zuletzt verfügbare Steuerbescheid vorliegt (z.B. 2019 oder 2018), und geschätztem Nettoeinkommen aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb des ausgewählten Betrachtungszeitraums (z.B. 16.3.2020 – 15.4.2020).

Das geschätzte Nettoeinkommen wird durch Multiplikation errechnet: Die tatsächlichen Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse)* des Betrachtungszeitraums („Umsatz“ als Selbstangabe des Förderungswerbers) werden mit der Umsatzrentabiliät des Vergleichsjahres multipliziert.

*(das sind die Werte, die in den Kennzahlen 9040 und 9050 der Beilage E 1a der Einkommensteuererklärung zu erfassen sind)

Die Umsatzrentabilität wird errechnet durch Division: Die Summe aus den „Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb nach Steuern“ wird durch die „Erträge/Betriebseinnahmen“ (Waren-/Leistungserlöse) dividiert. Dazu werden die entsprechenden Daten aus dem Vergleichszeitraum herangezogen.

Der Vergleichszeitraum ist das am wenigsten weit zurückliegende Jahr aus dem Zeitraum von 2015 bis 2019, für das ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt, der positive Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb bzw. einen positiven Saldo aus diesen Einkünften ausweist.

Alternativ: Auf Wunsch des Förderungswerbers kann der Vergleichszeitraum auf drei Jahre ausgedehnt werden. Dazu gibt es eine Auswahlmöglichkeit im Online-Formular.

In diesem Fall werden die zugrundeliegenden Werte das monatliche Nettoeinkommen und die Umsatzrentabilität auf Basis des Durchschnitts der Einkommenssteuerbescheide der letzten drei Jahre ermittelt. Das kann z.B. bei Karenzzeiten von Vorteil sein.

8. Für welchen Zeitraum gilt das?
Für die Auszahlungsphase 2 ist die wirtschaftlich signifikante Bedrohung bei Antragstellung auf geeignete Art und Weise darzustellen.

Eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung liegt vor, wenn:

die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können oder
im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 besteht oder
ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres vorliegt. Dafür vergleichen Sie:
Für den Betrachtungszeitraum 16.3.2020 bis 15.4.2020: Den Umsatz in diesem Zeitraum mit dem Umsatz des Monats März 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2019.
Für den Betrachtungszeitraum 16.4.2020 bis 15.5.2020: den Umsatz dieses Zeitraumes mit dem Umsatz des Monats April 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019.
Für den Betrachtungszeitraum 16.5.2020 bis 15.6.2020: den Umsatz dieses Zeitraumes mit dem Umsatz des Monats Mai 2019 oder einem Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019.
Die Förderung aus dem Härtefall-Fonds Phase 2 wird für maximal drei Monate lang im Nachhinein bewährt für:

Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020
Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020
Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020
Ein bereits gewährter Zuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet.

9. Muss ich den Antrag für den Härtefall-Fonds Phase 2 nur einmal stellen oder jeweils monatlich?
Der Antrag ist jeweils für jeden Betrachtungszeitraum im Nachhinein zu stellen, da die Förderhöhe unterschiedlich sein kann. Die Betrachtungszeiträume sind:

Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020
Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020
Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020

10. Braucht man einen Einkommensteuerbescheid?
Ja, ein Einkommensteuerbescheid muss vorliegen, und in diesem Einkommenssteuerbescheid müssen positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein. Maßgeblich ist der Bescheid für das letzte Veranlagungsjahr aus dem Zeitraum von 2015 bis 2019. Dieser Bescheid muss positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb oder einen positiven Saldo aus diesen Einkünften ausweisen und rechtskräftig sein.

Ausnahme: Gründer, die zwischen 1. Jänner und 15. März 2020 gegründet haben, benötigen keinen Einkommensteuerbescheid und erhalten pauschal 500 Euro pro Monat (d.h. pro Betrachtungszeitraum), wenn sie ihren Nettoeinkommensentgang selbständig ermitteln und plausibel darstellen können (Details dazu sind noch in Ausarbeitung).

11. Was gilt für Geringverdiener?
Geringverdiener erhalten einen höheren Ersatz des Nettoeinkommensentgangs. Grundsätzlich werden 80 % der Bemessungsgrundlage ersetzt. Bei durchschnittlichem monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von maximal 966,65 Euro werden 90% der Bemessungsgrundlage ersetzt. Gibt es Nebeneinkünfte, ist diese höhere Ersatzrate nicht möglich.

12. Wie kann ich mich auf die Antragstellung in Phase 2 bestmöglich vorbereiten?
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online via Antrags-Formular. Berechnungsnotwendige Daten, die der Finanzverwaltung bekannt sind, werden von dieser zur Verfügung gestellt. Die Antragstellung für Phase 2 ist ab Montag, 20. April 2020, auf dieser Seite möglich.

Muster-Formular für Härtefall-Fonds Phase 2.
https://wko.at/mk/HaertefaelleFonds/Scr ... 1586633246


Folgende Werte muss der Förderungswerber im Online-Formular selbst angeben:

Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse) des Betrachtungszeitraums (z.B. 16. März bis 15. April)
Nebeneinkünfte (Einnahmen abzüglich Ausgaben) des Betrachtungszeitraums (z.B. Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung oder unselbständiger Arbeit nach Steuern).
Aus Vereinfachungsgründen können die Nebeneinkünfte desjenigen Kalendermonats herangezogen werden, in welchem der Betrachtungszeitraum beginnt. Darüber hinaus kann aus Vereinfachungsgründen der durchschnittliche Steuersatz des Vergleichsjahres für die Ermittlung der Netto-Nebeneinkünfte herangezogen werden. Der Durchschnittssteuersatz kann aus dem Einkommensteuerbescheid abgeleitet werden: Einkommensteuer dividiert durch Einkommen = Durchschnittsteuersatz.
Zur Identifikation werden folgende Angaben des Förderungswerbers benötigt:

Persönliche Steuernummer
Sozialversicherungsnummer
KUR oder GLN (Freie Dienstnehmer ausgenommen).

13. Kann ich aus dem Härtefall-Fonds und dem Corona Hilfs-Fonds Unterstützung beantragen?
Der Härtefall-Fonds ist eine persönliche Erste-Hilfe-Maßnahme für Unternehmerinnen und Unternehmer, die akut durch die Corona-Krise in Notlage geraten sind. Unabhängig davon steht der Corona Hilfs-Fonds mit Garantien der Republik Österreich und direkten Zuschüssen zur Abdeckung des Liquiditätsbedarfs zur Verfügung.

Es ist möglich, zuerst im Härtefall-Fonds zu beantragen und später auch Leistungen aus dem Corona-Krisen-Fonds zu beziehen. Die Leistung aus dem Härtefall-Fonds wird jedoch angerechnet.

Wer eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds erhält, darf keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit. Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.

14. Kann ich noch für Phase 1 einreichen?
Phase 1 wird in Phase 2 übergeführt. Das Online-Formular für Phase 1 wird mit Freitag, 17. April offline genommen. Die Beantragung des Härtefall-Fonds (ab 20.04.2020 in der Phase 2) ist jedoch weiterhin bis 31.12.2020 möglich.

15. Non-Profit-Organisationen
Für Non-Profit-Organisationen erfolgt die Förderung anhand eigener Förderrichtlinien. Diese werden von den zuständigen Ministerien noch ausgearbeitet. Der genaue Zeitplan wird von der Bundesregierung bekanntgegeben.

16. Was ist die KUR? Was ist die GLN? Und wo finde ich diese?
KUR ist die Abkürzung für Kennzahl des UnternehmensRegisters.
GLN ist die Abkürzung für Global Location Number.

Es handelt sich um behördliche Kennziffern, die die Identifikation von Unternehmen ermöglichen. Grundsätzlich haben alle Unternehmer mit einer Steuernummer auch eine KUR bzw. GLN. WKO-Mitglieder erhalten automatisch eine KUR bzw. GLN.

Für die Antragsstellung ist entweder die KUR oder die GLN anzugeben. Freie Dienstnehmer müssen weder KUR noch GLN angeben.

WKO-Mitglieder finden ihre GLN (der öffentlichen Verwaltung) bei ihrem eigenen Eintrag im Firmen A-Z unter firmen.wko.at.

Als Unternehmen das im Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) registriert ist finden Sie Ihre KUR und Ihre GLN (Bezeichnung: SEK) nach dem Login im Block „Mein USP“ auf „Unternehmensdaten“.

Nicht protokollierte Einzelunternehmen sind zudem im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) erfasst und können ihre GLNs unter www.ersb.gv.at abfragen. Dazu ist nach Einstieg zur „Beauskunftung“ auf den Reiter „Funktionsträger“ zu wechseln und dort bei „Natürliche Person“ der eigene Name und das Geburtsdatum einzugeben.

Tipp: Versehen Sie Ihren Vornamen mit einem „*“ (*VORNAME*), dann werden sie leichter gefunden, wenn Sie mehrere Vornamen oder einen akademischen Titel haben. Nachdem Sie die Suche geklickt haben, erhalten Sie die Suchergebnisse direkt unter der Suchmaske.

Bei Ihrem Eintrag klicken sie dann auf das PDF-Symbol ganz rechts unterhalb des Druckersymbols. Im PDF-Dokument finden Sie in der 4. Zeile eine Zahl nach „SEKUNDÄR ID“, diese ist die GLN. In der 5. Zeile finden Sie die KUR.

17. Kann ich zusätzlich zur Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds auch Geld aus dem Corona-Familienhärteausgleich erhalten?
Ja, selbständig Erwerbstätige müssen ihrem Antrag auf Familienhärteausgleich den Einkommensteuerbescheid 2017 beilegen sowie einen Nachweis darüber, dass sie zum förderfähigen Kreis natürlicher Personen aus dem Härtefallfonds der WKÖ zählen. Als Bestätigung gilt die Förderzusage, die Sie von der Wirtschaftskammer nach Einreichung und positiver Genehmigung übermittelt bekommen.

Zum Corona-Familienhärteausgleich
https://www.bmafj.gv.at/Services/News/C ... leich.html


Muster-Formular für den online Antrag

Förderung aus dem Härtefall-Fonds Phase 2 können ab 20.4. online beantragt werden. Zur Vorab-Info finden Sie hier ein Muster des Förderantrages.
https://wko.at/mk/HaertefaelleFonds/Scr ... 1586633246
~~~ Am Rande des Abgrunds ist die Aussicht sehr gut ~~~