Verfassungsklage in Vorbereitung – Appell zur Unterstützung
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- Admina
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Verfassungsklage in Vorbereitung – Appell zur Unterstützung
Das „Prostituiertenschutzgesetz“ ist beschlossene Sache.
Am 7. Juli 2016 hat der Bundestag mit der Mehrheit der Großen Koalition eine massive Entrechtung von Sexarbeiter/innen und Betreiber/innen im Prostitutionsgewerbe beschlossen. Der Bundesrat hat diesem Gesetz am 23. Sept 2016 den Weg geebnet. Alles Weitere sind Formalien, das Gesetz ist beschlossene Sache.
Ein lupenreines Repressions-Gesetz – unsere Grundrechte werden ausgehebelt!
Zu den Grundsätzen einer rechtstaatlichen Demokratie gehört, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Die unterschiedliche Behandlung von Sexarbeiter/innen gegenüber anderen Bevölkerungsgruppen ist nicht an sich schon verfassungswidrig. Wohl aber ist das der Fall bei „additiven Grundrechtseingriffen“. Hier werden die Grundrechte Stück für Stück abgebaut. Der einzelne Eingriff mag noch hinnehmbar erscheinen, aber nach dem „Gesamtbild“ ist es zu viel. So liegen die Dinge beim „Prostituiertenschutzgesetz“!
Mit dem Zwang zu gesundheitlicher Beratung, mit einer zusätzlichen Zwangsberatung bei einer „zuständigen Behörde“, die sich das Recht anmaßt, Prostitutionstätigkeit zu verbieten; mit Zwangsregistrierung & Zwangs-Outing für jede Sexarbeiterin; mit einem ständig mitzuführenden Hurenpass („Anmeldebescheinigung“); mit Kondomzwang (ausschließlich bei Prostitution), mit Sanktionen, Sanktionen, Sanktionen… (bis zu 50.000 € Bußgeld), mit einer Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten (bereits ab 2 Sexarbeiter/innen) und einer Komplett-Überwachung des gesamten Prostitutionsgewerbes ist das Maß voll!
Grundrechte von Sexarbeiter/innen und Betreiber/innen von Prostitutions-Etablissements werden systematisch aushebelt:
► verletzt wird Art. 12 Grundgesetz („Freiheit der Berufswahl“) durch eine die berufliche Mobilität einschränkende diskriminierende Meldepflicht, einen stigmatisierenden Hurenpass und jederzeitige, anlasslose Überwachung;
► verletzt wird Art. 13 Grundgesetz („Unverletzlichkeit der Wohnung“) durch jederzeitige Überwachung von „Orten“, an denen der Prostitution nachgegangen werden kann (gemeint sind damit auch Privatwohnungen…);
► verletzt wird Art. 2 Grundgesetz („Allgemeines Persönlichkeitsrecht“) durch Zwangsouting im Rahmen einer Meldepflicht für Prostituierte, durch Einführung eines Ausweisdokuments speziell für Prostituierte („Hurenpass“) etc.;
► verletzt wird Art. 3 Grundgesetz („Gleichheit vor dem Gesetz“) mittels durchgängiger gewerberechtlicher Ungleichbehandlung.
Dagegen müssen und werden wir uns zur Wehr setzen. Mit einer Verfassungsklage!
Verfassungsklage in Ausarbeitung
Zu diesem Zwecke fand im September 2016 in Frankfurt auf Initiative von Doña Carmen e.V. ein erstes ermutigendes Treffen von Sexarbeiter/innen, Betreiber/innen von Prostitutions-Etablissements und Sexarbeits-Aktivisten statt.
Wir haben mit Meinhard Starostik, Richter am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, einen erfahrenen Rechtsanwalt für die Ausarbeitung einer Verfassungsklage gewinnen können. In ‚Wikipedia‘ heißt es über ihn: „Als Bevollmächtigter von etwa 35.000 Sammelklägern führte Starostik dann am 31. Dezember 2007 Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung. Das Verfahren schrieb Rechtsgeschichte. Der bis dahin größten Verfassungsbeschwerde wurde am 2. März 2010 stattgegeben.“
Bis zum Jahresende 2016 wird ein erster Entwurf für die Verfassungsklage vorliegen.
Im Dezember diesen Jahres (ggf. Anfang des kommenden Jahres) lädt Doña Carmen e.V. zu einem weiteren Treffen. Dort wird der Entwurf der Verfassungsklage vorgestellt, dort werden die weiteren Schritte beraten.
Jeder, der das schreiende Unrecht des „Prostituiertenschutzgesetzes“ nicht einfach hinnehmen will und jede, die nicht „Ja und Amen“ sagt zu dem damit verbundenen massiven Eingriff in die eigenen Grundrechte, ist hiermit aufgefordert und herzlich eingeladen, an diesem nächsten Treffen teilzunehmen!
Das genaue Datum und der genaue Ort des Treffens werden allen Interessierten mitgeteilt, die sich bei Doña Carmen e.V. melden.
Unsere Bitte und unser Appell:
► Unterstützt aktiv die Verfassungsklage gegen das „Prostituiertenschutzgesetz“!
► Beteiligt euch am nächsten geplanten Treffen! Sprecht weitere Interessierte an!
► Unterstützt die Verfassungsklage auch finanziell! Sorgen wir dafür, dass die Kosten der Verfassungsklage auf viele Schultern verteilt werden!
Doña Carmen e.V. wird zu diesem Zweck ein Soli-Konto einrichten und dies allen Interessierten mitteilen!
Nur noch 8 Monate (!) bis zum Inkrafttreten des Gesetzes
Die Einführung des neuen Gesetzes wird viel Schaden anrichten, bis die Verfassungsklage greift. Der Widerstand dagegen muss sicherlich auf verschiedenen Ebenen geführt werden. Eines aber ist klar: Der Verzicht auf eine Verfassungsklage wäre töricht und dumm.
Lasst uns gemeinsam an einem Strang ziehen! Auf jeden Einzelnen kommt es an!
Doña Carmen e.V.
25. Oktober 2016
Kontakt: Tel. 069 76752880
Mail: donacarmen@t-online.dehttp://www.donacarmen.de/verfassungsklage-in-v ... ungsklage/
Am 7. Juli 2016 hat der Bundestag mit der Mehrheit der Großen Koalition eine massive Entrechtung von Sexarbeiter/innen und Betreiber/innen im Prostitutionsgewerbe beschlossen. Der Bundesrat hat diesem Gesetz am 23. Sept 2016 den Weg geebnet. Alles Weitere sind Formalien, das Gesetz ist beschlossene Sache.
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Zu den Grundsätzen einer rechtstaatlichen Demokratie gehört, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Die unterschiedliche Behandlung von Sexarbeiter/innen gegenüber anderen Bevölkerungsgruppen ist nicht an sich schon verfassungswidrig. Wohl aber ist das der Fall bei „additiven Grundrechtseingriffen“. Hier werden die Grundrechte Stück für Stück abgebaut. Der einzelne Eingriff mag noch hinnehmbar erscheinen, aber nach dem „Gesamtbild“ ist es zu viel. So liegen die Dinge beim „Prostituiertenschutzgesetz“!
Mit dem Zwang zu gesundheitlicher Beratung, mit einer zusätzlichen Zwangsberatung bei einer „zuständigen Behörde“, die sich das Recht anmaßt, Prostitutionstätigkeit zu verbieten; mit Zwangsregistrierung & Zwangs-Outing für jede Sexarbeiterin; mit einem ständig mitzuführenden Hurenpass („Anmeldebescheinigung“); mit Kondomzwang (ausschließlich bei Prostitution), mit Sanktionen, Sanktionen, Sanktionen… (bis zu 50.000 € Bußgeld), mit einer Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten (bereits ab 2 Sexarbeiter/innen) und einer Komplett-Überwachung des gesamten Prostitutionsgewerbes ist das Maß voll!
Grundrechte von Sexarbeiter/innen und Betreiber/innen von Prostitutions-Etablissements werden systematisch aushebelt:
► verletzt wird Art. 12 Grundgesetz („Freiheit der Berufswahl“) durch eine die berufliche Mobilität einschränkende diskriminierende Meldepflicht, einen stigmatisierenden Hurenpass und jederzeitige, anlasslose Überwachung;
► verletzt wird Art. 13 Grundgesetz („Unverletzlichkeit der Wohnung“) durch jederzeitige Überwachung von „Orten“, an denen der Prostitution nachgegangen werden kann (gemeint sind damit auch Privatwohnungen…);
► verletzt wird Art. 2 Grundgesetz („Allgemeines Persönlichkeitsrecht“) durch Zwangsouting im Rahmen einer Meldepflicht für Prostituierte, durch Einführung eines Ausweisdokuments speziell für Prostituierte („Hurenpass“) etc.;
► verletzt wird Art. 3 Grundgesetz („Gleichheit vor dem Gesetz“) mittels durchgängiger gewerberechtlicher Ungleichbehandlung.
Dagegen müssen und werden wir uns zur Wehr setzen. Mit einer Verfassungsklage!
Verfassungsklage in Ausarbeitung
Zu diesem Zwecke fand im September 2016 in Frankfurt auf Initiative von Doña Carmen e.V. ein erstes ermutigendes Treffen von Sexarbeiter/innen, Betreiber/innen von Prostitutions-Etablissements und Sexarbeits-Aktivisten statt.
Wir haben mit Meinhard Starostik, Richter am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, einen erfahrenen Rechtsanwalt für die Ausarbeitung einer Verfassungsklage gewinnen können. In ‚Wikipedia‘ heißt es über ihn: „Als Bevollmächtigter von etwa 35.000 Sammelklägern führte Starostik dann am 31. Dezember 2007 Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung. Das Verfahren schrieb Rechtsgeschichte. Der bis dahin größten Verfassungsbeschwerde wurde am 2. März 2010 stattgegeben.“
Bis zum Jahresende 2016 wird ein erster Entwurf für die Verfassungsklage vorliegen.
Im Dezember diesen Jahres (ggf. Anfang des kommenden Jahres) lädt Doña Carmen e.V. zu einem weiteren Treffen. Dort wird der Entwurf der Verfassungsklage vorgestellt, dort werden die weiteren Schritte beraten.
Jeder, der das schreiende Unrecht des „Prostituiertenschutzgesetzes“ nicht einfach hinnehmen will und jede, die nicht „Ja und Amen“ sagt zu dem damit verbundenen massiven Eingriff in die eigenen Grundrechte, ist hiermit aufgefordert und herzlich eingeladen, an diesem nächsten Treffen teilzunehmen!
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Nur noch 8 Monate (!) bis zum Inkrafttreten des Gesetzes
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Wer glaubt ein Christ zu sein, weil er die Kirche besucht, irrt sich.Man wird ja auch kein Auto, wenn man in eine Garage geht. (Albert Schweitzer)
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Sicherlich unterstützenswert! Ich biete auf diesem Wege gerne auch meine bescheidene Expertise an. Allerdings irritiert mich der Terminus Verfassungsklage? Soll Verfassungsbeschwerde eingelegt werden und wenn ja von wem (ich meine keinen Namen sondern nur, ob SW oder Betreiber, oder beide...?) Klingt auf jeden Fall spannend.
Kasharius grüßt
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- PlatinStern
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Bescheidener Hinweis: werden Verfassungsbeschwerden im Vorfeld aus irgendeinem Grund abgewiesen, so ist erfahrungsgemäß die Zulassung einer späteren Verfassungsklage ( erst möglich ab In-Kraft-Treten eines Gesetzes) zum gleichen inhaltlichen Themenkreis fraglich bis unwahrscheinlicher.
Dies ist ein energieraubendes, höchst kritisches Risiko, welches zu vermeiden ist.
Daher Verfassungsklage. Immerhin geht es um unsere soziale und wirtschaftliche Existenz, unserer und aller folgenden Sexworker Menschenwürde und Grundrechte.
Dies ist ein energieraubendes, höchst kritisches Risiko, welches zu vermeiden ist.
Daher Verfassungsklage. Immerhin geht es um unsere soziale und wirtschaftliche Existenz, unserer und aller folgenden Sexworker Menschenwürde und Grundrechte.
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- Goldstück
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RE: Verfassungsklage in Vorbereitung – Appell zur Unterstütz
Ich unterstütze gerne!
Ich würde meinen, dass die faktische Erlaubniserfordernis für Prostituierte, die nicht an eine Qualifikation o. ä. gebunden ist, als Verletzung der freien Berufswahl, Art. 12 GG gerügt werden sollte.
An verschiedenen Stellen dürfte zudem das Bestimmtheitsgebot, Art. 20 III GG verletzt sein.
Ich würde meinen, dass die faktische Erlaubniserfordernis für Prostituierte, die nicht an eine Qualifikation o. ä. gebunden ist, als Verletzung der freien Berufswahl, Art. 12 GG gerügt werden sollte.
An verschiedenen Stellen dürfte zudem das Bestimmtheitsgebot, Art. 20 III GG verletzt sein.
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Noch bescheidenerer Hinweis: Der Begriff Verfassungsklage ist ein nicht justiziabler Oberbegriff für alle zulässigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
Nähere Infos zu den verschiedenen Verfahrensarten hier
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... _node.html
Infos zur Individualverfassungsbeschwerde hier
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... A.2_cid383
Und Infos zum Rechtsanwalt und Richter am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Meinhard Starostik
hier
https://de.wikipedia.org/wiki/Meinhard_Starostik
Aber worin ich Dir @Lucille völlig zustimme ist, daß es einen vorschnellen Verbrauch der hier in Ree stehenden Option
zu vermeiden gilt. Aber geklagt werden gegen das Gesetz, sollte auf jeden Fall .
Kasharius grüßt
Nähere Infos zu den verschiedenen Verfahrensarten hier
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... _node.html
Infos zur Individualverfassungsbeschwerde hier
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Und Infos zum Rechtsanwalt und Richter am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Meinhard Starostik
hier
https://de.wikipedia.org/wiki/Meinhard_Starostik
Aber worin ich Dir @Lucille völlig zustimme ist, daß es einen vorschnellen Verbrauch der hier in Ree stehenden Option
zu vermeiden gilt. Aber geklagt werden gegen das Gesetz, sollte auf jeden Fall .
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- PlatinStern
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Re: Verfassungsklage in Vorbereitung
Ich möchte nicht rechthaberisch wirken, doch inhaltlich wird man an der Klage noch einiges ausarbeiten müssen, z.B.:
Der im Posting eingangs erwähnten Ansatz über die Diskriminierung sollte daher der Kern der Klage sein. Man kann sich hier auch auf den UNO-Fachausschuss gegen Frauendiskriminierung berufen, der mehrfach festgestellt hat, dass es nicht nur eine Diskriminierung der Sexarbeiter, sondern eine Diskriminierung gegen Frauen ist, wenn in der Praxis Sexarbeiter, in der Mehrheit Frauen, z.B. für die Verletzung der Kondompflicht bestraft werden, aber nicht ihre Kunden, zumeist Männer (derer man in der Praxis nicht habhaft wird, die aber Druck auf die Sexarbeiter ausüben). Eine Regelung, die gegen Frauen diskriminiert, ist aber nicht mehr sachlich begründet und somit kann man aufgrund der Diskriminierung auch argumentieren, dass die Freiheit der Berufswahl betroffen ist.
Vergleichbare Regelungen gibt es auch in A und dort hat der VfGH schon vor ewigen Zeiten Klagen wegen der Einschränkung der Freiheit der Berufswahl abgeschmettert: Der Staat hat das Recht, den Zugang und die Ausübung zu Berufen durch sachlich begründete Vorschriften einzuschränken (es darf nicht jeder als Chirurg praktizieren), und dem Anschein nach sind die besagten Pflichten sachlich durch Gesundheitsvorsorge und Verbrechensprävention begründet.verletzt wird Art. 12 Grundgesetz („Freiheit der Berufswahl“)
Der im Posting eingangs erwähnten Ansatz über die Diskriminierung sollte daher der Kern der Klage sein. Man kann sich hier auch auf den UNO-Fachausschuss gegen Frauendiskriminierung berufen, der mehrfach festgestellt hat, dass es nicht nur eine Diskriminierung der Sexarbeiter, sondern eine Diskriminierung gegen Frauen ist, wenn in der Praxis Sexarbeiter, in der Mehrheit Frauen, z.B. für die Verletzung der Kondompflicht bestraft werden, aber nicht ihre Kunden, zumeist Männer (derer man in der Praxis nicht habhaft wird, die aber Druck auf die Sexarbeiter ausüben). Eine Regelung, die gegen Frauen diskriminiert, ist aber nicht mehr sachlich begründet und somit kann man aufgrund der Diskriminierung auch argumentieren, dass die Freiheit der Berufswahl betroffen ist.
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- Goldstück
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RE: Verfassungsklage in Vorbereitung – Appell zur Unterstütz
Gleichwohl halte ich (wie oben gesagt) den Art. 12 für prüfenswert.
Der Zugang zum Beruf kann natürlich aufgrund einer objektiven Qualifikationerfordernis zu Schutz Dritter (z. B. der Patienten eines Chirurgen) eingeschränkt werden. Im ProstSchG kann die (faktisch geforderte) Erlaubnis jedoch einzelfallbezogen aufgrund eines bloßen, im Gesetz unzureichend bestimmten Verdachts einer im Gesetz nicht näher bezeichneten Amtsstelle verweigert werden. Außerdem ist da immer noch die "Einsichtsfähigkeit" als Kriterium, die sich u. a. in der Gesetzesbegründung, S. 67 der Bundestagsdrucksache findet. Demnach ist die Anmeldebescheinigung zu verweigern, wenn nach Auffassung des Behördenvertreters die Anmelderin die Prostitution für "alternativlos" hält. (Übrigens eine nette Parodie der Bundeskanzlerin mit ihrem Argument der "Alternativlosigkeit"!)
Verbrechensvorbeugung ist eben keine Generalvollmacht. Leider ist "Prävention statt Supervision" ein genereller modischer Trend in den Vorstellungswelten mancher Gesetzgeber. Aber dem sollten die Grundrechte entgegenstehen.
Der Zugang zum Beruf kann natürlich aufgrund einer objektiven Qualifikationerfordernis zu Schutz Dritter (z. B. der Patienten eines Chirurgen) eingeschränkt werden. Im ProstSchG kann die (faktisch geforderte) Erlaubnis jedoch einzelfallbezogen aufgrund eines bloßen, im Gesetz unzureichend bestimmten Verdachts einer im Gesetz nicht näher bezeichneten Amtsstelle verweigert werden. Außerdem ist da immer noch die "Einsichtsfähigkeit" als Kriterium, die sich u. a. in der Gesetzesbegründung, S. 67 der Bundestagsdrucksache findet. Demnach ist die Anmeldebescheinigung zu verweigern, wenn nach Auffassung des Behördenvertreters die Anmelderin die Prostitution für "alternativlos" hält. (Übrigens eine nette Parodie der Bundeskanzlerin mit ihrem Argument der "Alternativlosigkeit"!)
Verbrechensvorbeugung ist eben keine Generalvollmacht. Leider ist "Prävention statt Supervision" ein genereller modischer Trend in den Vorstellungswelten mancher Gesetzgeber. Aber dem sollten die Grundrechte entgegenstehen.
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@Lycisca
In dem Gesetz werden nur die Kunden sanktioniert (bis 50.000Euro), bei Nichtbenutzung des Kondoms, also wurde das als Diskriminierung gegen über Frauen wegfallen.
In dem Gesetz werden nur die Kunden sanktioniert (bis 50.000Euro), bei Nichtbenutzung des Kondoms, also wurde das als Diskriminierung gegen über Frauen wegfallen.
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@all
nur wenn es interessiert und zur SChärfung der eigenen Argumentation hier mal einige SChemata aus der jutristischen Ausbildungsliteratur zur Prüfung eines Eingriffs in Art. 12 GG (Beachte besonders die 3-Stufen-THeorie;@Friederike: Nicht wehmütig werden..
https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_ ... 2_I_GG.pdf
https://www.uni-bamberg.de/fileadmin/ba ... rt._12.pdf
http://www.uni-heidelberg.de/institute/ ... _Loesg.pdf sehr lesenswert, da hier auch die Kriterien für die ZUlässigkeit einer Verfassungsbeschwerde erörtert werden.
Bei der Anmeldepflicht für SW dürfte es sich wohl um eine subjektive ZUlassungsschranke und nicht um eine bloße Berufzúnsausübungsregelung handeln. Damit ist aber die Eingriffsbefugnis des Staates stärkeren Grenzen unterworfen. Ich teile auch voll die Bedenken der von mir geschätzten Userin @Friederike hinsichtlich der mangelnden Bestimmtheit verschiedener Regelungen im Gesetz.
Soweit von mir. Bei Fragen fragen...
Kasharius grüßt
nur wenn es interessiert und zur SChärfung der eigenen Argumentation hier mal einige SChemata aus der jutristischen Ausbildungsliteratur zur Prüfung eines Eingriffs in Art. 12 GG (Beachte besonders die 3-Stufen-THeorie;@Friederike: Nicht wehmütig werden..

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_ ... 2_I_GG.pdf
https://www.uni-bamberg.de/fileadmin/ba ... rt._12.pdf
http://www.uni-heidelberg.de/institute/ ... _Loesg.pdf sehr lesenswert, da hier auch die Kriterien für die ZUlässigkeit einer Verfassungsbeschwerde erörtert werden.
Bei der Anmeldepflicht für SW dürfte es sich wohl um eine subjektive ZUlassungsschranke und nicht um eine bloße Berufzúnsausübungsregelung handeln. Damit ist aber die Eingriffsbefugnis des Staates stärkeren Grenzen unterworfen. Ich teile auch voll die Bedenken der von mir geschätzten Userin @Friederike hinsichtlich der mangelnden Bestimmtheit verschiedener Regelungen im Gesetz.
Soweit von mir. Bei Fragen fragen...
Kasharius grüßt
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[/url]
Die meisten anderen Regelungen beziehen sich auf Betreiber: Eine Klage von SW könnte dann aus dem formalen Grund, abgewiesen werden, dass die SW nicht die "Normadressaten" wären, auch wenn sie betroffen sind. (Beispiel: In A wurden z.B. Klagen von Unternehmen abgewiesen, die Rauchfänge reinigen wollten. Das dürfen in A nur Rauchfangkehrer. Der Unternehmer, der dadurch in der Freiheit der Erwerbstätigkeit beschränkt wurde, hatte jedoch keine Klagelegitimation: Nur ein Rauchfangkehrer könnte gegen das Gesetz klagen.)
Das stimmt ... eigentlich können Sexarbeiterinnen nur gegen die Diskriminierung aufgrund der verpflichtenden Registrierung klagen. Unter CEDAW wurde eine vergleichbare Registrierung wegen der möglichen Datenschutzverletzungen als diskriminierend kritisiert ... es gäbe also gewisse Erfolgsaussichten.fraences hat geschrieben:@Lycisca
In dem Gesetz werden nur die Kunden sanktioniert (bis 50.000Euro), bei Nichtbenutzung des Kondoms, also wurde das als Diskriminierung gegen über Frauen wegfallen.
Die meisten anderen Regelungen beziehen sich auf Betreiber: Eine Klage von SW könnte dann aus dem formalen Grund, abgewiesen werden, dass die SW nicht die "Normadressaten" wären, auch wenn sie betroffen sind. (Beispiel: In A wurden z.B. Klagen von Unternehmen abgewiesen, die Rauchfänge reinigen wollten. Das dürfen in A nur Rauchfangkehrer. Der Unternehmer, der dadurch in der Freiheit der Erwerbstätigkeit beschränkt wurde, hatte jedoch keine Klagelegitimation: Nur ein Rauchfangkehrer könnte gegen das Gesetz klagen.)
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Re: RE: Verfassungsklage in Vorbereitung
Hier hat der Gesetzgeber allerdings vorbeugend starke Argumente in der Begründung angeführt: z.B. Schutz vor Ausbeutung. Man müsste aufgrund von Beispielen in Ländern mit Registrierung (Österreich, Schweiz) nachweisen, dass die Behörde einen derartigen Schutz faktisch nicht gewährleisten kann, weil die ausgebeuteten/versklavten Frauen von ihren Ausbeutern entsprechend instruiert werden ... womit dann auch die nicht ausgebeuteten SW mit den negativen Folgen möglicher Datenschutzverletzungen leben müssten, ohne dass dem ein gesellschaftlicher Nutzen gegenüberstünde.friederike hat geschrieben:Im ProstSchG kann die (faktisch geforderte) Erlaubnis jedoch einzelfallbezogen aufgrund eines bloßen, im Gesetz unzureichend bestimmten Verdachts einer im Gesetz nicht näher bezeichneten Amtsstelle verweigert werden.
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RE: Verfassungsklage in Vorbereitung – Appell zur Unterstütz
Ohne an dieser Stelle allzu sehr in die Schriftsatzausarbeitung eingehen zu wollen (siehe das Posting von Kasharius vom 28.10.2016): die Regelungen der §§ 5, 9 ProstSchG dürften im Lichte des Art. 12 GG angreifbar sein.
Es dürfte sich zunächst um eine in der Person der anmeldenden Person liegende Zulassungsschranke handeln, so dass der staatliche Eingriff besonderer Rechtfertigung bedarf. Bemerkenswerterweise ist ausdrücklich der Schutz vor Ausbeutung nicht bzw. nicht unbedingt Schutzziel (§ 5 (2) 4., 5.), vielmehr geht es darum, wie die Person "zur Prostitution gebracht wird", unabhängig davon, ob es sich um Ausbeutung handelt und die üblichen Tatbestände der Zuhälterei usw. vorliegen. Tatbestandsvoraussetzung für eine Verweigerung der Zulassung ist nicht das Vorliegen der aufgeführten Sachverhalte, sondern lediglich das Vorliegen von Anhaltspunkten dafür. Die Behörde wird ausdrücklich nicht verpflichtet, den Sachverhalt auszuleuchten (Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 18/8556, S.67 zu § 5 (2)), um die Zulassung zu verweigern. Laut Gesetzesbegründung sollen "Anhaltspunkte" ausreichen, dass die Person die Prostitution für "alternativlos" hält - man sieht hier die in früheren Gesetzesentwürfen herumgeisternde "Einsichtsfähigkeitsprüfung" durchscheinen; offenbar haben Juristen versucht, dieses Monster (eine Herzensangelegenheit des Weinberg MdB) irgendwie zu zähmen.
Erwachsene Personen sollen also durch Zulassungsschranken vor behördlicherseits vermuteten Motivirrtümern geschützt werden, auch dann, wenn keine Ausbeutung vorliegt. Starker Tobak, wirklich!
Es dürfte sich zunächst um eine in der Person der anmeldenden Person liegende Zulassungsschranke handeln, so dass der staatliche Eingriff besonderer Rechtfertigung bedarf. Bemerkenswerterweise ist ausdrücklich der Schutz vor Ausbeutung nicht bzw. nicht unbedingt Schutzziel (§ 5 (2) 4., 5.), vielmehr geht es darum, wie die Person "zur Prostitution gebracht wird", unabhängig davon, ob es sich um Ausbeutung handelt und die üblichen Tatbestände der Zuhälterei usw. vorliegen. Tatbestandsvoraussetzung für eine Verweigerung der Zulassung ist nicht das Vorliegen der aufgeführten Sachverhalte, sondern lediglich das Vorliegen von Anhaltspunkten dafür. Die Behörde wird ausdrücklich nicht verpflichtet, den Sachverhalt auszuleuchten (Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 18/8556, S.67 zu § 5 (2)), um die Zulassung zu verweigern. Laut Gesetzesbegründung sollen "Anhaltspunkte" ausreichen, dass die Person die Prostitution für "alternativlos" hält - man sieht hier die in früheren Gesetzesentwürfen herumgeisternde "Einsichtsfähigkeitsprüfung" durchscheinen; offenbar haben Juristen versucht, dieses Monster (eine Herzensangelegenheit des Weinberg MdB) irgendwie zu zähmen.
Erwachsene Personen sollen also durch Zulassungsschranken vor behördlicherseits vermuteten Motivirrtümern geschützt werden, auch dann, wenn keine Ausbeutung vorliegt. Starker Tobak, wirklich!
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RE: Verfassungsklage in Vorbereitung – Appell zur Unterstütz
Paranoia von der Umerziehung?
Generelles Berufsverbot
Soweit ich das richtig verstanden habe, und das bestätigt mir u.a. der obige Beitrag von @friederike, handelt es sich bei der Erteilung eines irreführend Anmeldebescheinigung genannten Dokuments (Bestimmtheitsgrundsatz?), um eine individuelle, permanent zu prüfende und rücknehmbare Berufsausübungserlaubnis, einer sonst unter (Berufs-) Verbot stehenden Tätigkeit, die nur zulässig ist, wenn feststeht, dass die sexuelle Selbstbestimmung der die Erlaubnis erhaltenden Person nicht durch strafbares Verhalten Dritter beeinträchtigt ist oder/und Ausbeutung vorliegt. Das geht aus der Begründung des neuen SW Rechts hervor: Es »müssen weitere gesetzliche Maßnahmen ergriffen werden, um die in der Prostitution Tätigen besser zu schützen, ihr Selbstbestimmungsrecht zu stärken und um Kriminalität in der Prostitution wie Menschenhandel, Gewalt gegen und Ausbeutung von Prostituierten und Zuhälterei zu bekämpfen.«, siehe http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/085/1808556.pdf, S. 30 f). Es ist dem neuen Strafrecht gegen Ausbeutung (Link s.u.) folgend (Einheit der Rechtsordnung) auch zu ermitteln ob (ökonomisch, persönliche oder auslandsezifische) Zwangslagen (nicht Notlagen) der Erteilung einer Erlaubnis entgegenstehen könnten. (siehe auch http://www.sexworker.at/phpBB2/viewtopi ... 787#152787).
Ziel-Kontext - Sorgfältige Ermittlung
Die Einzelbestimmungen der neuen Gesetze sind in Zusammenhang der o.g. Zwecke der Gesetze, in derem Ziel-Kontext zu bewerten. Im nicht nur irreführend sondern zynisch als Beratungsgespräch etikettierten behördlichen Berufsausübungszulassungsverfahren, das Ministerin Schwesig als (das sagte sie bei der abschließenden Bundesrats Aussprache zum SW Gefährdungsgesetz am 23.09.2016) "einmal sehen" verniedlicht, geht es, den Ziel-Kontext der Novellierungen beachtend, um die wenigstens sorgfältige durchzuführende Ermittlung etwaiger Anhaltspunkte auf strafbare Handlungen im Sinne des »Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels ..." vom 11.10.2016 (BdsGBlt.2016, Teil 1, v. 14.102016, S. 2226 ff), für die das Anmeldeverfahren das Instrument ist. Im Falle des Ermittlungserfolges, wenn behördlich tatsächliche Anhaltspunkte für Ausbeutung und Veranlassung gemutmaßt werden, hat, pflichtgemäßes Ermessen der Behördenbediensteten vorausgesetzt, seitens der Behörde
- eine Verwehrung der Erlaubnis zur SW,
- Strafverfolgung wegen Verletzung sexueller Selbstbestimmung und wegen Ausbeutung, sowie
- eine Zuführung der SW in "Schutzmaßnahmen"
zu erfolgen. Wie Thomas Fischer auf das neue Ausbeutungsstrafrecht Bezug nehmend als Szenario entwirft: »Einsatz von Tausendschaften verdeckter Ermittler und Tatprovokateure; lebenslang für Zuhälterei; zwangsweise Umerziehungslager (sorry: Traumatherapie) für alle Prostituierten; Straßenbau-Brigade für Stricher. Das klingt jetzt ein bisschen martialisch, könnte aber menschenrechtlich abgefedert werden.« (http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitges ... ettansicht, PDF Druckverion S. 10, Hvhbg. K.F.)
Veranlassung
Strafbar ist nach neuem Strafrecht zur Ausbeutung, § 232 a StGB, Zwangsprostitution (Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre Haft), die Veranlassung zur Aufnahme oder Fortsetzung der SW durch Dritte bei allen Personen unter 21 Jahren und die Veranlassung zur Aufnahme und Fortsetzung der SW durch Dritte bei Personen über 21 Jahren, die sich in einer persönlichen, ökonomischen oder auslandsspezifischen Zwangslage (nicht Notlage) befinden, sofern die veranlassende Person rücksichtslosem Gewinnstreben (Ausbeutung) folgt (GzurVbsrgBkmpfgMhdl, § 232 Absatz 1 Satz 2). Dies, so das neue Gesetz in seiner Begründung, ist in der Regel bereits der Fall, wenn die Leistungen der veranlassenden und nutznießenden Person geringer sind als die Leistungen, die sie von der als SW tätigen Person erhält. Wenn die Leistungen in einem solchen auffälligen Missverhältnis stehen, liegt Ausbeutung vor. Bis auf Ausnahmen ist das, so die Begründung zum Gesetz, dann der Fall, wenn SW weniger als 50 % ihrer erwirtschafteten Einnahmen (nicht Einkommen) verbleiben. Selbst die Einwilligung der SW in ein solches sie benachteiligendes Missverhältnis, hebt die Strafbarkeit, in diesem Fall auch Ausnutzung und nicht Ausbeutung genannt, nicht auf. Die Einlassung der SW, dass ihre persönliche / ökonomische Zwangslage dadurch gemildert, subjektiv gar beseitigt wird, ist unmassgeblich für den Straftatbestand (siehe Begründug des GzurVbsrgBkmpfgMhdl. insbs. S. 26 f, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/090/1809095.pdf ). Die Uneinsichtigkeit der SW in die Unrechtmäßigkeit von Zahlungen an Dritte (insbesondere sind wohl auch Lebenspartner_innen gemeint, die dann allerdings das Etikettt Lover-Boy erhalten), die 50 % ihrer Einnahmen überschreiten, ihr Beharren auf Beziehungen zu diesen Dritten, könnten vielmehr Grund sein, das gegen sie bestehende Berufsverbot andauern zu lassen. Die "Selbstbestimmung" wird "menschenrechtlich" abgefedert.
Vernahme / Verhör
Es geht also im Zusammenhag der neuen Rechtslage zu SW und Ausbeutung (Ziel-Kontext für das behördliche Handeln) um eine (auf generalverdächtigenden Annahmen beruhende) Vernahme zu Straftaten (ein Verhör, sofern die befragte Person sich selbst bezüglich strafbarer Handlungen belastet), die rechtlich verbindlich behördlich zu erfolgen hat (wer "darf" das sonst ausser Ermittlungsbehörden und Pjönjang?). Sie ist wegen ihrer Rechtsfolgen, davon gehe ich aus, zu dokumentieren. Die vernommene / verhörte Person ist dabei auskunftspflichtig (das kann bis hinein in private und intime Details gehen), sofern sie nicht dem generellen Berufsverbot, dass das neue SW-Recht beinhaltet, unterliegen will. Am Ende von Vernahme / Verhör kann das generell geltende Verbot der SW-Ausübung, dessen Ausnahmen durch das neue SW-Recht geregelt werden, den konkreten Antrag betreffend Bestätigung erfahren oder im Einzefall aufgehoben werden. Am Ende des Verfahrens kann zudem die Verhaftung von Personen stehen, gegenüber denen die antragsstellende Person in einem Gerichtsverfahren das Recht auf Zeugnisverweigerung hätte (also wenigstens: Ehegatte/in und Verlobte/r bzw. die bei einer Lebenspartnerschaft äquivalenten Personen und geschiedene Ehegatteinnen/en, Personen aus einem Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie z.B. Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel). Am Ende könnte zudem, folgt man T. Fischers Szenario, die als Traumatherapie schöngefärbte Umerziehung stehen.
Recht auf Zeugnisverweigerung - Recht auf Beistand
Im Antragsverfahren ist das Zeugnisverweigerungsrecht, soweit ich das sehe, ohne Belang. Es wird im vorgesehenen Anmeldungsverfahren behördlich wenigstens unterlaufen, wenn nicht formal ausser Kraft gesetzt. Auch an dieser Stelle liegt, soweit mir ersichtlich, eine Gefährdung der rechtsstaatlich zu garantierenden Unverletzlichkeit der persönlichen Rechte von Menschen vor, die beabichtigen als SW tätig zu werden (faires Verfahren). Es handelt sich beim neuen Recht nicht um amtlichen Schutz, sondern und das Recht zur amtlichen Gefährdung der Rechtsposition von SW. Dass der antragstellende Person, die im Rahmen der Vernahme / des Verhörs von erheblichen Rechtsfolgen für sich und Angehörige betroffen sein kann, nicht das Recht zusteht, einen persönlichen bestimmten Beistand eigener Wahl zu diesem mitzubringen, wohingegen die Behörde nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen (Ziel-Kontext) sich weiterer Hilfe bei Vernehmung / Verhör bedienen muss, um Anhaltspunkten für eine Straftat gegen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und um Anhaltspunkten für Ausbeutung nachzugehen (siehe § 8, insbesondere aber § 9, Absatz 2 »Behörde hat unverzüglich die zum Schutz der Person erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen« sofern tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten der Veranlassung zur Ausbeutung vorliegen, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/085/1808556.pdf, S.11 f), ist Angesichts der amtlichen Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts, nicht nur eine weitere (kumulative) amtliche Gefährdung des Rechtes auf ein faires Verfahren (das, soweit mir geläufig, Bestandteil demokratischer Rechtsstaatlichkeit mit Verfassungsrang ist) sondern, durch Rechtsform legitimierter staatliche Terror gegen freie Lebensgestaltung seiner Bürger_innen. Um sich greifender (autoritativer) Korporatismus ( https://de.wikipedia.org/wiki/Korporatismus ), Effekte dessen, was Link als Normalismus ( https://de.wikipedia.org/wiki/J%C3%BCrg ... ormalismus ) begreift, sind die Form die aktuell herrschende Gedanken annehmen, um rechtsförmigen Terror den Anschein von Alternativlosigkeit zu geben.
Verhältnismässigkeitsprüfung
Verfassungsrechtlich bedeutsam ist die Prüfung von Gesetzen und von Amtshandlungen auf die Wahrung der Verhältnismäßigkeit ihrer Eingriffstiefe in das Selbstbestimmungsrecht (Freiheit der Lebensgestaltung) der in den Grenzen des Verfassungsgebietes lebenden Menschen. Die Kumulation von Einschränkungen der freien Lebensgestaltung, deren Gefährdung durch unfaire Verfahren (Verweigerung des Beistands), durch ein Unterlaufen des Zeugnisverweigerungsrechts bei behördlichen Befragungen, mögen, meinem laienhaften Blick auf die Lage und mein Wunsch folgend, bei den weiteren Überlegungen hier und vor dem BdVfsgG eine Rolle spielen.
Generelles Berufsverbot
Soweit ich das richtig verstanden habe, und das bestätigt mir u.a. der obige Beitrag von @friederike, handelt es sich bei der Erteilung eines irreführend Anmeldebescheinigung genannten Dokuments (Bestimmtheitsgrundsatz?), um eine individuelle, permanent zu prüfende und rücknehmbare Berufsausübungserlaubnis, einer sonst unter (Berufs-) Verbot stehenden Tätigkeit, die nur zulässig ist, wenn feststeht, dass die sexuelle Selbstbestimmung der die Erlaubnis erhaltenden Person nicht durch strafbares Verhalten Dritter beeinträchtigt ist oder/und Ausbeutung vorliegt. Das geht aus der Begründung des neuen SW Rechts hervor: Es »müssen weitere gesetzliche Maßnahmen ergriffen werden, um die in der Prostitution Tätigen besser zu schützen, ihr Selbstbestimmungsrecht zu stärken und um Kriminalität in der Prostitution wie Menschenhandel, Gewalt gegen und Ausbeutung von Prostituierten und Zuhälterei zu bekämpfen.«, siehe http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/085/1808556.pdf, S. 30 f). Es ist dem neuen Strafrecht gegen Ausbeutung (Link s.u.) folgend (Einheit der Rechtsordnung) auch zu ermitteln ob (ökonomisch, persönliche oder auslandsezifische) Zwangslagen (nicht Notlagen) der Erteilung einer Erlaubnis entgegenstehen könnten. (siehe auch http://www.sexworker.at/phpBB2/viewtopi ... 787#152787).
Ziel-Kontext - Sorgfältige Ermittlung
Die Einzelbestimmungen der neuen Gesetze sind in Zusammenhang der o.g. Zwecke der Gesetze, in derem Ziel-Kontext zu bewerten. Im nicht nur irreführend sondern zynisch als Beratungsgespräch etikettierten behördlichen Berufsausübungszulassungsverfahren, das Ministerin Schwesig als (das sagte sie bei der abschließenden Bundesrats Aussprache zum SW Gefährdungsgesetz am 23.09.2016) "einmal sehen" verniedlicht, geht es, den Ziel-Kontext der Novellierungen beachtend, um die wenigstens sorgfältige durchzuführende Ermittlung etwaiger Anhaltspunkte auf strafbare Handlungen im Sinne des »Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels ..." vom 11.10.2016 (BdsGBlt.2016, Teil 1, v. 14.102016, S. 2226 ff), für die das Anmeldeverfahren das Instrument ist. Im Falle des Ermittlungserfolges, wenn behördlich tatsächliche Anhaltspunkte für Ausbeutung und Veranlassung gemutmaßt werden, hat, pflichtgemäßes Ermessen der Behördenbediensteten vorausgesetzt, seitens der Behörde
- eine Verwehrung der Erlaubnis zur SW,
- Strafverfolgung wegen Verletzung sexueller Selbstbestimmung und wegen Ausbeutung, sowie
- eine Zuführung der SW in "Schutzmaßnahmen"
zu erfolgen. Wie Thomas Fischer auf das neue Ausbeutungsstrafrecht Bezug nehmend als Szenario entwirft: »Einsatz von Tausendschaften verdeckter Ermittler und Tatprovokateure; lebenslang für Zuhälterei; zwangsweise Umerziehungslager (sorry: Traumatherapie) für alle Prostituierten; Straßenbau-Brigade für Stricher. Das klingt jetzt ein bisschen martialisch, könnte aber menschenrechtlich abgefedert werden.« (http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitges ... ettansicht, PDF Druckverion S. 10, Hvhbg. K.F.)
Veranlassung
Strafbar ist nach neuem Strafrecht zur Ausbeutung, § 232 a StGB, Zwangsprostitution (Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre Haft), die Veranlassung zur Aufnahme oder Fortsetzung der SW durch Dritte bei allen Personen unter 21 Jahren und die Veranlassung zur Aufnahme und Fortsetzung der SW durch Dritte bei Personen über 21 Jahren, die sich in einer persönlichen, ökonomischen oder auslandsspezifischen Zwangslage (nicht Notlage) befinden, sofern die veranlassende Person rücksichtslosem Gewinnstreben (Ausbeutung) folgt (GzurVbsrgBkmpfgMhdl, § 232 Absatz 1 Satz 2). Dies, so das neue Gesetz in seiner Begründung, ist in der Regel bereits der Fall, wenn die Leistungen der veranlassenden und nutznießenden Person geringer sind als die Leistungen, die sie von der als SW tätigen Person erhält. Wenn die Leistungen in einem solchen auffälligen Missverhältnis stehen, liegt Ausbeutung vor. Bis auf Ausnahmen ist das, so die Begründung zum Gesetz, dann der Fall, wenn SW weniger als 50 % ihrer erwirtschafteten Einnahmen (nicht Einkommen) verbleiben. Selbst die Einwilligung der SW in ein solches sie benachteiligendes Missverhältnis, hebt die Strafbarkeit, in diesem Fall auch Ausnutzung und nicht Ausbeutung genannt, nicht auf. Die Einlassung der SW, dass ihre persönliche / ökonomische Zwangslage dadurch gemildert, subjektiv gar beseitigt wird, ist unmassgeblich für den Straftatbestand (siehe Begründug des GzurVbsrgBkmpfgMhdl. insbs. S. 26 f, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/090/1809095.pdf ). Die Uneinsichtigkeit der SW in die Unrechtmäßigkeit von Zahlungen an Dritte (insbesondere sind wohl auch Lebenspartner_innen gemeint, die dann allerdings das Etikettt Lover-Boy erhalten), die 50 % ihrer Einnahmen überschreiten, ihr Beharren auf Beziehungen zu diesen Dritten, könnten vielmehr Grund sein, das gegen sie bestehende Berufsverbot andauern zu lassen. Die "Selbstbestimmung" wird "menschenrechtlich" abgefedert.
Vernahme / Verhör
Es geht also im Zusammenhag der neuen Rechtslage zu SW und Ausbeutung (Ziel-Kontext für das behördliche Handeln) um eine (auf generalverdächtigenden Annahmen beruhende) Vernahme zu Straftaten (ein Verhör, sofern die befragte Person sich selbst bezüglich strafbarer Handlungen belastet), die rechtlich verbindlich behördlich zu erfolgen hat (wer "darf" das sonst ausser Ermittlungsbehörden und Pjönjang?). Sie ist wegen ihrer Rechtsfolgen, davon gehe ich aus, zu dokumentieren. Die vernommene / verhörte Person ist dabei auskunftspflichtig (das kann bis hinein in private und intime Details gehen), sofern sie nicht dem generellen Berufsverbot, dass das neue SW-Recht beinhaltet, unterliegen will. Am Ende von Vernahme / Verhör kann das generell geltende Verbot der SW-Ausübung, dessen Ausnahmen durch das neue SW-Recht geregelt werden, den konkreten Antrag betreffend Bestätigung erfahren oder im Einzefall aufgehoben werden. Am Ende des Verfahrens kann zudem die Verhaftung von Personen stehen, gegenüber denen die antragsstellende Person in einem Gerichtsverfahren das Recht auf Zeugnisverweigerung hätte (also wenigstens: Ehegatte/in und Verlobte/r bzw. die bei einer Lebenspartnerschaft äquivalenten Personen und geschiedene Ehegatteinnen/en, Personen aus einem Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie z.B. Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel). Am Ende könnte zudem, folgt man T. Fischers Szenario, die als Traumatherapie schöngefärbte Umerziehung stehen.
Recht auf Zeugnisverweigerung - Recht auf Beistand
Im Antragsverfahren ist das Zeugnisverweigerungsrecht, soweit ich das sehe, ohne Belang. Es wird im vorgesehenen Anmeldungsverfahren behördlich wenigstens unterlaufen, wenn nicht formal ausser Kraft gesetzt. Auch an dieser Stelle liegt, soweit mir ersichtlich, eine Gefährdung der rechtsstaatlich zu garantierenden Unverletzlichkeit der persönlichen Rechte von Menschen vor, die beabichtigen als SW tätig zu werden (faires Verfahren). Es handelt sich beim neuen Recht nicht um amtlichen Schutz, sondern und das Recht zur amtlichen Gefährdung der Rechtsposition von SW. Dass der antragstellende Person, die im Rahmen der Vernahme / des Verhörs von erheblichen Rechtsfolgen für sich und Angehörige betroffen sein kann, nicht das Recht zusteht, einen persönlichen bestimmten Beistand eigener Wahl zu diesem mitzubringen, wohingegen die Behörde nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen (Ziel-Kontext) sich weiterer Hilfe bei Vernehmung / Verhör bedienen muss, um Anhaltspunkten für eine Straftat gegen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und um Anhaltspunkten für Ausbeutung nachzugehen (siehe § 8, insbesondere aber § 9, Absatz 2 »Behörde hat unverzüglich die zum Schutz der Person erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen« sofern tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten der Veranlassung zur Ausbeutung vorliegen, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/085/1808556.pdf, S.11 f), ist Angesichts der amtlichen Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts, nicht nur eine weitere (kumulative) amtliche Gefährdung des Rechtes auf ein faires Verfahren (das, soweit mir geläufig, Bestandteil demokratischer Rechtsstaatlichkeit mit Verfassungsrang ist) sondern, durch Rechtsform legitimierter staatliche Terror gegen freie Lebensgestaltung seiner Bürger_innen. Um sich greifender (autoritativer) Korporatismus ( https://de.wikipedia.org/wiki/Korporatismus ), Effekte dessen, was Link als Normalismus ( https://de.wikipedia.org/wiki/J%C3%BCrg ... ormalismus ) begreift, sind die Form die aktuell herrschende Gedanken annehmen, um rechtsförmigen Terror den Anschein von Alternativlosigkeit zu geben.
Verhältnismässigkeitsprüfung
Verfassungsrechtlich bedeutsam ist die Prüfung von Gesetzen und von Amtshandlungen auf die Wahrung der Verhältnismäßigkeit ihrer Eingriffstiefe in das Selbstbestimmungsrecht (Freiheit der Lebensgestaltung) der in den Grenzen des Verfassungsgebietes lebenden Menschen. Die Kumulation von Einschränkungen der freien Lebensgestaltung, deren Gefährdung durch unfaire Verfahren (Verweigerung des Beistands), durch ein Unterlaufen des Zeugnisverweigerungsrechts bei behördlichen Befragungen, mögen, meinem laienhaften Blick auf die Lage und mein Wunsch folgend, bei den weiteren Überlegungen hier und vor dem BdVfsgG eine Rolle spielen.
Zuletzt geändert von Klaus Fricke am 30.10.2016, 08:54, insgesamt 4-mal geändert.
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RE: Verfassungsklage in Vorbereitung – Appell zur Unterstütz
Sehr spannend, lieber Klaus! So beschreibst du Denklinien ins formale Recht hinein, die überzeugende Kraft haben. Ich sage das, weil mein "Gefühl" als bescheidener Beobachter in letzter Zeit etwas pessimistisch wurde. Bei Friederikes interessanter Anmerkung etwa, dass der Gesetzgeber die Einsichtsfähigkeitsprüfung juristisch zu "zähmen" versuchte, dachte ich: Wahrscheinlich ist ihm genau dieses in der Endfassung des Gesetzes auch gelungen, so dass es juristisch kaum angreifbar ist.
Wie seht ihr das eigentlich: Könnte es sein, dass nicht die jetzt angestrebte verfassungsgerichtliche Prüfung Erfolg hat, sondern erst viel später die evaluativen Fakten der Praxis? Wenn sich herausstellen sollte, dass das Gesetz in unübersehbarer Zahl SW nicht nur schützt, sondern deren Erwerbstätigkeit verhindert, dann wird die Politik dies zwar als Erfolg verbuchen, aber dem müsste dann eine nicht zu ignorierende Zahl von verwaltungsgerichtlichen Klagen gegenüberstehen. Vielleicht sind die obersten Gerichte erst dann an der Reihe? Ist das vorstellbar? Kann dafür eine Struktur durch Organisationen aufgebaut werden, so dass Betroffene niederschwellig eine Möglichkeit zur Beschwerde und zur Klage sehen?
Wie seht ihr das eigentlich: Könnte es sein, dass nicht die jetzt angestrebte verfassungsgerichtliche Prüfung Erfolg hat, sondern erst viel später die evaluativen Fakten der Praxis? Wenn sich herausstellen sollte, dass das Gesetz in unübersehbarer Zahl SW nicht nur schützt, sondern deren Erwerbstätigkeit verhindert, dann wird die Politik dies zwar als Erfolg verbuchen, aber dem müsste dann eine nicht zu ignorierende Zahl von verwaltungsgerichtlichen Klagen gegenüberstehen. Vielleicht sind die obersten Gerichte erst dann an der Reihe? Ist das vorstellbar? Kann dafür eine Struktur durch Organisationen aufgebaut werden, so dass Betroffene niederschwellig eine Möglichkeit zur Beschwerde und zur Klage sehen?
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Lieber @lust4fun
was Du im zweiten Absatz beschreibst ist glaube ich eher das, was der Gesetzgeber mit der Evaluation bezwecken will: ERST MAL GUCKEN, DANN MAL SCHAUN. Das ist Gesetzgebung nach dem Prinzip TRY AND ERROR und geht unter rechtsstaatlichen Gesetzpunkten hier gar nicht, den die SW werden zu "Forschungsobjekten". Mal sehen, ob wirklich alle ausgebeutet werden und wenn nicht, is auch egal...
Dem Gesetz steht, gerade was das Anmeldeverfahren betrifft, die Verfassungswidrigkeit auf der Stirn geschrieben, das belegen @Friederikes Beiträge hier schon sehr klar. Den SW ist der Instanzenweg gar nicht zuzumuten was aus meiner Sicht für eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz oder ein Normenkontrollantrag sprechen würde...
Verzeih z.T. die nicht gegen Dich gerichtete Polemik.
Kasharius grüßt
was Du im zweiten Absatz beschreibst ist glaube ich eher das, was der Gesetzgeber mit der Evaluation bezwecken will: ERST MAL GUCKEN, DANN MAL SCHAUN. Das ist Gesetzgebung nach dem Prinzip TRY AND ERROR und geht unter rechtsstaatlichen Gesetzpunkten hier gar nicht, den die SW werden zu "Forschungsobjekten". Mal sehen, ob wirklich alle ausgebeutet werden und wenn nicht, is auch egal...
Dem Gesetz steht, gerade was das Anmeldeverfahren betrifft, die Verfassungswidrigkeit auf der Stirn geschrieben, das belegen @Friederikes Beiträge hier schon sehr klar. Den SW ist der Instanzenweg gar nicht zuzumuten was aus meiner Sicht für eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz oder ein Normenkontrollantrag sprechen würde...
Verzeih z.T. die nicht gegen Dich gerichtete Polemik.
Kasharius grüßt
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Ich formuliere das so, gerade das Prost"Sch"G betreffend: "Heute hängen wir euch, und in fünf Jahren schauen wir nach, ob ihr immer noch tot seid".Kasharius hat geschrieben:was Du im zweiten Absatz beschreibst ist glaube ich eher das, was der Gesetzgeber mit der Evaluation bezwecken will: ERST MAL GUCKEN, DANN MAL SCHAUN. Das ist Gesetzgebung nach dem Prinzip TRY AND ERROR und geht unter rechtsstaatlichen Gesetzpunkten hier gar nicht, den die SW werden zu "Forschungsobjekten". Mal sehen, ob wirklich alle ausgebeutet werden und wenn nicht, is auch egal...
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RE: Verfassungsklage in Vorbereitung – Appell zur Unterstütz
Spendenkonto für Verfassungsklage gegen das ‚Prostituiertenschutzgesetz‘ eingerichtet!
Publiziert am November 14, 2016
Doña Carmen e.V.
IBAN DE44 5005 0201 1245 8863 61
BIC HELADEF1822
Frankfurter Sparkasse
Die Zeit läuft: In 8 Monaten tritt das ‚Prostituiertenschutzgesetz‘ in Kraft!
Das Gesetz ist nicht nur repressiv, es ist verfassungswidrig: Grundrechte von Sexarbeiter/innen und Betreiber/innen von Prostitutions-Etablissements werden systematisch aushebelt.
Deswegen werden wir eine Verfassungsklage dagegen auf den Weg bringen.
Ein erster Entwurf soll bis zum Jahresende vorliegen. Damit beauftragt ist Rechtsanwalt Meinhard Starostik, Richter am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin.
Wichtig ist: Die Verfassungsklage muss finanziert werden! Die anfallenden Kosten müssen auf möglichst viele Schultern verteilt werden. Damit das alles reibungslos läuft, hat Doña Carmen e.V. ein „Solidaritätskonto Verfassungsklage“ eingerichtet. Wir bitten alle, die eine Verfassungsklage unterstützen, diese nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten finanziell zu unterstützen.
Wir bitten um Einzahlung auf folgendes Konto:
Solidaritätskonto Verfassungsklage
gegen das ‚Prostituiertenschutzgesetz‘
Doña Carmen e.V.
IBAN DE44 5005 0201 1245 8863 61
BIC HELADEF1822
Frankfurter Sparkasse
Wir bitten um Spenden!
Wir bitten um Bekanntmachen unseres Anliegens und des Spendenkontos!
Wir bitten – falls möglich und gewünscht – um Angabe von Kontaktdaten, damit wir Sie/ Dich über den weiteren Gang der Dinge auf dem Laufenden halten können.
Wir bedanken uns über viele positive und ermutigende Reaktionen auf unsere Initiative und über bereits eingegangene Spenden!
Wir haben keine Zeit zu verlieren. Jede/r Einzelne zählt!
Packen wir es an: Lasst uns gemeinsam an einem Strang ziehen!
Publiziert am November 14, 2016
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Deswegen werden wir eine Verfassungsklage dagegen auf den Weg bringen.
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Wichtig ist: Die Verfassungsklage muss finanziert werden! Die anfallenden Kosten müssen auf möglichst viele Schultern verteilt werden. Damit das alles reibungslos läuft, hat Doña Carmen e.V. ein „Solidaritätskonto Verfassungsklage“ eingerichtet. Wir bitten alle, die eine Verfassungsklage unterstützen, diese nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten finanziell zu unterstützen.
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Wer glaubt ein Christ zu sein, weil er die Kirche besucht, irrt sich.Man wird ja auch kein Auto, wenn man in eine Garage geht. (Albert Schweitzer)
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