Steuern und Steuerpolitik

Wo melde ich meinen Beruf an, mit welcher Steuerlast muss ich rechnen, womit ist zu rechnen, wenn ich die Anmeldung verabsäume, ... Fragen über Fragen. Hier sollen sie Antworten finden.
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nina777
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Beitrag von nina777 »

19.6.2015

ROTLICHT

"Sex frei" in Salzburger Nobelbordell: Steuerprotest oder PR-Coup?
Eintritt frei, Getränke frei, Sex frei: Mit diesem Sommerspecial warb unlängst ein Salzburger Nobelbordell. Damit will dessen Betreiber angeblich gegen hohe Steuern protestieren.


Ein ganz spezielles Sommerangebot des Nobelbordells "Pascha" hat in der Salzburger Rotlicht-Szene mächtig für Wirbel gesorgt. Dessen deutscher Betreiber Hermann Müller verkündete vergangene Woche auf seiner Website nämlich: "Eintritt frei, Getränke frei, Sex frei - Wir zahlen keine Steuern mehr". Mit seiner Sonderaktion wolle er sich gegen die hohen Steuerabgaben an den Österreichischen Staat wehren, sagte er dem österreichischen Nachrichtenportal krone.at.

"Sex frei": Bordellbetreiber will sich gegen Steuerbehörden wehren

Demnach verbreitete sich die Nachricht unter den Gästen des Salzburger Rotlichtmilieus rasant. Laut dem Medienbericht standen die Freier vor dem Bordell Schlange, das Personal von Rotlichtkönig Hermann Müller musste angeblich hunderte Kunden wieder wegschicken. Doch ganz unumstritten ist die Sonderaktion des Etablissements offenbar nicht: Wie krone.at weiter berichtet, steckt ein länger schwelender Konflikt mit dem Finanzamt dahinter.

Dem Medium gegenüber verriet der Betreiber, er wolle nicht länger "Zuhälter des Finanzamts" sein: "Ich habe in den vergangenen zehn Jahren fast fünf Millionen Euro an Steuern und Abgaben allein in Salzburg geleistet", so der Rotlicht- Boss gegenüber krone.at, "und sie wollen immer mehr, anstatt gegen die illegale Straßen- und Wohnungsprostitution vorzugehen." Seinen Damen zahle er während der Sonderaktion aber den üblichen Stundensatz, betonte er gegenüber dem österreichischen Nachrichtenportal.

Protestaktion oder PR-Coup: Wie lange bietet das Nobelbordell sein "Sommerspecial"?

Auf die Details seines umstrittenen "Sommerspecial" weist das Nobelbordell auf seiner Website mittlerweile nicht mehr so explizit hin - die Betreiber werben nur noch mit dem Satz: "Aufgrund des großartigen Erfolgs bleibt das Sommerspecial ein Dauer Special!"
Bleibt nur noch die Frage, von wie großer Dauer das "Sommerspecial" am Ende wirklich ist. Die Ausgaben seiner Protestaktion in Salzburg gleicht Rotlichtkönig Hermann Müller nämlich mit Gewinnen seiner anderen Bordelle in Köln, München, Graz und Linz aus, verriet er

http://www.augsburger-allgemeine.de/pan ... 44007.html
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fraences
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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von fraences »

Wenn beim Sex die Stadtkasse klingelt

http://www.welt.de/regionales/nrw/artic ... ngelt.html
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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von fraences »

Durch die Besteuerung der Prostitution wurden im vergangenen Jahr 271 201 Euro eingenommen. 15 Bordelle und bordellähnliche Betriebe gibt es derzeit in Oberhausen. Doch nicht nur dort gibt es Prostitution. „Auch Prostituierte in Wohnungen sind erfasst“, heißt es auf Anfrage von Stadtsprecher Martin Berger. Die Grundlage der Besteuerung: die Fläche wird mit drei Euro je angefangener zehn Quadratmeter besteuert, pro Tag fallen noch einmal drei Euro an. Für den Haushalt 2015 erwartet Kämmerer Apostolos Tsalastras niedrigere Einnahmen, 195 000 Euro sind eingepreist.

Steuererhöhung zeigt Wirkung für Oberhausens Kasse | WAZ.de - Lesen Sie mehr auf:
http://www.derwesten.de/staedte/oberhau ... x838286439
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Beitrag von Kasharius »

Wegen des aktuellen Falles in Sachen Dona Carmen e.V. hier noch mal einige Informationen zur steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit:

http://www.iww.de/vb/archiv/vereinsbest ... and-f18124

Ich wünsche Dona Carmen e.V. hier weiterhin viel Erfolg und hoffe doch sehr, dieser Spuk hat bald ein Ende.

Kasharius grüßt

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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von friederike »

Lieber @Kasharius,

vielen Dank für diesen sehr informativen Link. Dort findet sich auch ein Link zu Informationen zu den Folgen des Entzugs des Gemeinnützigkeit (nachträgliche Umsatzsteuer auf Einnahmen z. B. aus Beiträgen zu Vortragsveranstaltungen wie den Hurentagen, künftiger Entfall der Abzugsfähigkeit von Spenden).

LG,
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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von fraences »

BFH Kommentierung
Umsätze aus einem Stundenhotel sind nicht umsatzsteuerpflichtig


Das halbstündige oder stundenweise Überlassen von Zimmern in einem "Stundenhotel" ist keine steuerpflichtige Beherbergung.
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Hintergrund

Der Streit ging um die umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines Stundenhotels, wobei folgende Lösungen diskutiert wurden:

dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegende sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 UStG)
mit 7 % ermäßigt besteuerte Wohn-/Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) oder
umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung (§ 4 Nr. 12 Buchst a UStG)

X betrieb ein Hotel in einem Sperrbezirk von Hamburg. Sie war der Auffassung, dass sie zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (kurzfristige Beherbergung) berechtigt sei. Dem widersprach das FA und wandte den Regelsteuersatz an. Es ging davon aus, fast sämtliche Umsätze (99 %) resultierten aus dem Betrieb als Stundenhotel. Damit liege zum einen keine steuerfreie Vermietung von Grundstücken vor, da nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit sexueller Dienstleistungen im Vordergrund stehe. Zum anderen handele es sich wegen der fehlenden Nutzung zur Übernachtung auch nicht um eine ermäßigt zu besteuernde kurzfristige Beherbergung von Fremden. Es handele sich vielmehr um eine mit 19 % zu besteuernde sonstige Leistung.

So sah es auch das FG und wies die Klage im Streitpunkt ab. Es gab X lediglich zu einem kleinen Teil insoweit Recht, als es den Anteil der nicht ermäßigt zu besteuernden Stundenumsätze mit lediglich 90 % der Gesamtumsätze annahm.

Entscheidung

Der BFH geht - entgegen der Auffassung des FA und des FG - davon aus, dass steuerfreie Vermietungsleistungen i. S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG vorliegen. Wesentliches Merkmal der steuerfreien Vermietung ist, dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit das Recht einzuräumen, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Das trifft auf die Überlassung von Hotelräumen unabhängig von der Nutzungsdauer zu. Von einer andersartigen Leistung geht der BFH lediglich bei der Vermietung in einem "Bordell" aus, wenn bei der Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte zusätzliche Leistungen der Gesamtleistung ein anderes Gepräge als einer Vermietung geben (BFH v. 17.12.2014, XI R 16/11, BStBl II 2015, 427).

Bei den halbstündig oder stundenweise vermieteten Hotelzimmern handelte es sich auch nicht um Wohn- oder Schlafräume, die zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereitgehalten wurden. Es fehlt es an einer Beherbergung. Denn der Vermieter gewährt nicht Unterkunft (Beherbergung), sondern stellt Räume zur Verfügung, um dem Mieter zu ermöglichen, darin sexuelle Handlungen vorzunehmen. Dafür, dass das hier so ist, spricht die halbstündliche oder stündliche Vermietung und die Umgebung in unmittelbarer Nähe zahlreicher Betriebe der Erotikbranche. Ein anderer Nutzungszweck als die Erbringung oder der Empfang sexueller Dienstleistungen ist nicht vorstellbar.

Die Revision war somit erfolgreich. Es liegen weder dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen noch ermäßigt zu besteuernde Beherbergungen vor, sondern insgesamt steuerfreie Vermietungsleistungen. Wegen des sich hieraus ergebenden Ausschlusses vom Vorsteuerabzug wurde die Sache zur weiteren Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

Hinweis

Der BFH ergänzt, dass X den Vorsteuerabzug nicht durch eine Option zur Regelbesteuerung erhalten kann. Denn die Mieter haben die stundenweise überlassenen Hotelzimmer nicht für ihr Unternehmen und auch nicht für Zwecke verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG).

Anders ist es nur, wenn "Erotikzimmer" an Prostituierte zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten überlassen und die Vermietungselemente durch weitere Dienstleistungselemente überlagert werden, sodass aus der Sicht des Leistungsempfängers nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit der Prostitution im Vordergrund steht. Solche sonstige Dienstleistungen können in der Bereitstellung einer Organisation, die der Prostitution dient, bestehen, z. B. Sicherheitseinrichtungen, Verpflegung, Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit Freiern usw. (BFH v. 17.12.2014, XI R 16/11, BStBl II 2014, 427). Der BFH zieht eine Parallele zur kurzfristigen Überlassung eines Golfplatzes, wenn zusätzliche Aktivitäten wie Aufsicht, Verwaltung, Unterhaltung und Zurverfügungstellung anderer Anlagen hinzutreten, die der Grundstücksüberlassung ein anderes Gepräge geben.

Die Entscheidung eröffnet für die Praxis unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten, die insbesondere auch hinsichtlich des Vorsteuerabzugs abgewogen werden müssen.

BFH, Urteil v. 24.9.2015, V R 30/14, veröffentlicht am 11.11.2015

http://www.haufe.de/steuern/rechtsprech ... 28084.html
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Beitrag von Kasharius »

@freances

danke. Das läßt doch hoffen.

Kasharius grüßt

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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von friederike »

Das Umsatzsteuergesetz ist doch voller (meist sehr übler) Überraschungen - wer kann sicher sein, dass er das versteht? Hier ist es wirklich einmal eine gute Nachricht!

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fraences
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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von fraences »

Geplante Sex-Steuer: CSD Mannheim sorgt sich um HIV-Prävention

Sollen schwule Saunen gleichermaßen wie gewerblicher Sex belastet werden?


Die CSD-Organisatoren beklagen, dass eine kommunale Steuer die schwule Szene übermäßig belasten und negative Auswirkungen auf die Präventionsarbeit haben werde.

Der CSD Rhein-Neckar hat die Stadt Mannheim wegen ihrer Pläne zur Einführung einer Abgabe für "Vergnügungen sexueller Art" scharf kritisiert.

Stadtkämmerer Christian Specht (CDU) hofft, mit der Steuer auf Bordelle, Swingerclubs, schwule Saunen oder Cruising-Bars einen jährlichen Ertrag in Höhe von 270.000 Euro für die Stadtkasse zu erzielen. In einem am Donnerstag veröffentlichten Offenen Brief befürchten die CSD-Organisatoren, dass diese Sondersteuer Anlaufstellen für Schwule zu hoch belastet: "Uns fielen alleine vier Szenebetriebe ein, in denen Cruising stattfindet. Die homosexuelle Szene scheint damit übermäßig betroffen."

Dies habe mehrere negative Auswirkungen. So würde die Steuer dazu führen, dass sich Angebote in den privaten Raum verlagerten, wo sie schwieriger für die HIV-Prävention erreichbar seien. Damit würde sie Steuer auch Betrieben wie der Galileo City Sauna schaden, die von der Deutschen Aids-Hilfe für eine vorbildliche Präventionsarbeit ausgezeichnet worden sei.
Fortsetzung nach Anzeige


"Anstieg sexuell übertragbarer Krankheiten" befürchtet

Viele Angebote könnten auch in den "illegalen Bereich abtauchen", sorgt sich der CSD, was zu einem Anstieg sexuell übertragbarer Krankheiten führen könnte, wie ihn das Robert Koch Institut bereits feststelle. Das würde für die Gesellschaft weit höhere Kosten zur Folge haben als die zu erwartenden Einnahmen. Außerdem könne es durch den "Angriff auf geschützte Räume und das Ausweichen auf den illegalen oder Privatbereich" wieder zu mehr homophober Gewalt kommen.

Die CSD-Organisatoren argumentieren, es sei auch erschreckend, dass die Möglichkeit zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit Prostitution gleichgesetzt werde.

Da auch SPD und Grüne Bedenken angemeldet haben, wurde die Entscheidung über die Einführung der Steuer zunächst vertagt. Die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt begrüßte den Plan jedoch, da das eingenommene Geld für Prostituierte eingesetzt werden solle.

Mit der Sexsteuer versuchen klamme Gemeinden, ihre Einnahmen zu erhöhen. Sie ist jedoch regional unterschiedlich geregelt. Städte haben sonst nur sehr wenige Möglichkeiten, eigene Steuern zu erheben – Beispiele sind die Hunde- oder Zweitwohnungssteuer. Deshalb werden viele Kommunen bei der Geldbeschaffung kreativ: So versuchte Essen, eine Bräunungssteuer für Solarien einzuführen, während Remscheid eine Handymastensteuer plante. Beide Projekte scheiterten jedoch

http://www.queer.de/detail.php?article_id=25209
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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von fraences »

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 17.09.2015
- 2 K 253/14 -
Wöchentliche Zimmervermietung zum Zweck der Prostitution grundsätzlich steuerfrei



Vermietung möblierter Zimmer zur gewerblichen Nutzung an Prostituierte ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei

Die wochenweise Vermietung von möblierten Zimmern an Prostituierte ist kein Fall einer kurzfristigen Beherbergung, die aus der Umsatz­steuer­befreiung für Grund­stücks­vermietungen ausgenommen. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.

Die Klägerin, eine Unternehmergesellschaft (UG), hatte eine Wohnung mit fünf Zimmern, Küche und Bad angemietet und die Zimmer wochenweise an Prostituierte weitervermietet, die ihre Dienste über das Internet anboten. Die Zimmer waren möbliert und ein Zimmer, das allen Mieterinnen bei Bedarf zur Verfügung gestellt wurde, war mit besonderen Gerätschaften (Käfig, Liebesschaukel u. ä.) ausgestattet. Die Eingangstür wurde per Videokamera überwacht, jedes Zimmer hatte ein eigenes Klingelschild. Die Klägerin stellte Handtücher und Bettwäsche zur Verfügung. Gegen die ihr gegenüber erlassenen Umsatzsteuerschätzbescheide rief die Klägerin das Finanzgericht Hamburg an.
Wöchentliche Zimmervermietung zum Zweck der Prostitution unterfällt nicht der Umsatzsteuerpflicht

Ihre Klage hatte nur teilweise hinsichtlich der Höhe der Schätzung Erfolg. Die zwischen der Klägerin und dem Finanzamt streitige Frage, ob eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a) Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreite Grundstücksvermietung vorliegt, hat das Finanzgericht allerdings im Sinne der Klägerin entschieden. Die Überlassung der Zimmer sei nicht derart mit anderen Leistungen verbunden gewesen, dass die Gesamtleistung dadurch ein anderes Gepräge erhalten habe, wie dies bei einer Zimmervermietung in einem Bordellbetrieb der Fall sein könne. Es handele sich auch nicht um eine „Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält“, die nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG von der Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken ausgenommen wäre. Die Räume seien den Prostituierten nämlich nicht zur Beherbergung, also zur Gewährung von Unterkunft, sondern für ihre gewerbliche Tätigkeit, der Ausübung der Prostitution überlassen worden.
Klägerin muss aber doch Umsatzsteuer zahlen

Die Klägerin schulde aber gleichwohl Umsatzsteuer, weil sie gemäß § 9 Abs. 1 UStG durch schlüssiges Verhalten zur Umsatzsteuer optiert habe. Die Klägerin hatte regelmäßig Umsatzsteuer- Voranmeldungen abgegeben und in ihren Mietabrechnungen - soweit welche vorlagen - wies sie die Umsatzsteuer aus. Das Finanzgericht hat die Schätzung des Finanzsamts dem Grunde nach bestätigt und nur der Höhe nach zugunsten der Klägerin korrigiert. Die jeweils am Monatsende mit einer Tabellenkalkulation erstellten Aufzeichnungen der Klägerin stellten keine ordnungsgemäße Buchführung dar.

http://www.kostenlose-urteile.de/FinG-H ... s22049.htm
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Klaus Fricke
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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von Klaus Fricke »

Sehr interessant!

Danke!

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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von fraences »

Ältestes Gewerbe bringt keine Sexsteuer


Ein Sündenpfuhl ist Remscheid nicht. Es gibt zwar durchaus Prostitution, aber sie findet weniger in aller Öffentlichkeit statt. Meist arbeiten die Damen in Wohnungen. Große Bordelle wie etwa das Kölner „Pascha“ gibt es in Remscheid nicht.

Ein Sündenpfuhl ist Remscheid nicht. Es gibt zwar durchaus Prostitution, aber sie findet weniger in aller Öffentlichkeit statt. Meist arbeiten die Damen in Wohnungen. Große Bordelle wie etwa das Kölner „Pascha“ gibt es in Remscheid nicht.


Solingen kassiert fürs „Vergnügen“. In Remscheid lohnt der Aufwand für die kleine Szene nicht.

Von Gerhard Schattat

„Neue Girls direkt in Remscheid“, lockt eine Kleinanzeige. Gelegentlich findet sich mal ein Inserat wie „Sonja RS“ plus Telefonnummer oder vielleicht auch ein Hinweis auf „Marie mit Rubensfigur“. Ein „Club“ am Stadtrand bietet fürs Vergnügen auch mal ein „ägyptisches Zimmer“ oder auch ein Ambiente mit Whirlpool. Das Thema Prostitution kommt in Remscheid eher am Rande vor, aber es gibt sie natürlich auch hier. „Prostitution ist legal“, erklärt Jürgen Beckmann vom Remscheider Ordnungsamt.
Ordnungsamtschef Jürgen Beckmann: „Prostitution ist legal.“ Archivfoto: Michael Sieber
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Ordnungsamtschef Jürgen Beckmann: „Prostitution ist legal.“
© Archivfoto: Michael Sieber

Nach der derzeitigen Gesetzeslage gibt es nicht einmal eine Meldepflicht. Das Remscheider Ordnungsamt hat deshalb auch keine Zahlen, kann nicht sagen, wie viele diesem Gewerbe nachgehen. Ein Bordell vergleichbar dem „Pascha“ in Köln gebe es hier jedenfalls nicht. Prostitution finde meist in Wohnungen statt. „Das ist eher unauffällig“, sagt Jürgen Beckmann.
Ärger am Bordell-Wohnwagen: der Hund war nicht angeleint

Das Remscheider Ordnungsamt kommt dabei allenfalls ins Spiel, wenn es mal am Rande einer solchen Wohnung zu Problemen kommt – etwa wenn ein Kunde, der nicht mehr in die Wohnung darf, Ärger macht und vor dem Haus randaliert. Dabei geht es dann aber nur um Ruhestörung.

Unübersehbar sind allerdings die Wohnwagen, die auf einem öffentlichen Parkplatz in der Nähe der Mebusmühle stehen. Unweit von der Stadtgrenze mit Wermelskirchen, sozusagen am äußersten Stadtrand, dienen auch sie dem horizontalen Gewerbe. Offiziell sei das nicht, betont Jürgen Beckmann, und auch schon einmal Thema einer Anfrage in der Bezirksvertretung Süd gewesen. „Es wird geduldet.“

Hier wurde das Ordnungsamt aber durchaus schon tätig - beispielsweise weil ein Hund hier unangeleint herumlief, wie Beckmann berichtete. Zwar habe es auf Bundesregierungsebene Bestrebungen gegeben, etwa eine Meldepflicht für Prostituierte einzuführen, bisher sei das aber nicht geschehen.

Eine besondere „Sexsteuer“, wie es sie etwa von der Stadt Köln erhoben wird, gebe es in Remscheid schon gar nicht. In Köln wird dazu ein fester Betrag pro Fläche und Tag von „Clubs“ abkassiert: Ergab 2014 1,1 Millionen Euro.

Für Remscheid würde sich das nicht lohnen, mutmaßt Beckmann. Der Aufwand, das Geld einzuziehen, wäre relativ zur Einnahme zu hoch. Remscheids Stadtkämmerer Sven Wiertz berichtet jedenfalls nur von minimalen Gewerbesteuereinnahmen aus dem Bereich, muss sich aber aus Gründen des Steuergeheimnisses ansonsten ausschweigen. Seit Januar 2011 gilt in Solingen eine „Vergnügungssteuer“ für Sex. Prostituierte zahlen sechs Euro pro Tag. Die Stadt legt 25 Kalendertage im Monat zugrunde. Im Jahr 2014 kamen dadurch in Solingen rund 30 000 Euro zusammen.
Kirchenkreis spricht von Problem der Gesellschaft

„Die Prostitution ist kein normaler Beruf“, betont hingegen Andrea Hansen, Frauenbeauftragte des Kirchenkreises Lennep. Die Frauenbeauftragte sieht in der Prostitution ein gesamtgesellschaftliches Problem. Hansen: „Eine Gesellschaft, in der sich Männer jederzeit eine Frau kaufen können, hat ein katastrophales Menschenbild.“

In anderen europäischen Ländern würden Freier sich strafbar machen, in Deutschland eben nicht, bedauert sie. Der Kirchenkreis hat im letzten Herbst dazu einen „Frauentag“ in Remscheid veranstaltet, wobei Erfahrungen aus Remscheid selbst dazu nicht vorlagen.
Keine Zwangsprostitution in Remscheid

PROSTITUTION

DUNKELFELD Es gibt zur Prostitution in Deutschland keinerlei wissenschaftlich zuverlässige Angaben, weder zur Anzahl der Prostituierten noch zu der Zahl der Kundinnen und Kunden.

SCHÄTZUNG Seit der Öffnung der EU ist der Migrantinnenanteil enorm gestiegen und wird auf 60 Prozent oder höher geschätzt.

GESETZ Nach dem Prostitutionsgesetz von 2001 ist Prostitution legal und nicht mehr „sittenwidrig“. Es gibt strafbewehrte Schutzvorschriften für Personen unter 18 Jahren.

GEWERBE Der Bundesfinanzhof entschied 2013, dass die Einkünfte einer Prostituierten gewerbesteuerpflichtig sind.

Für die Polizei ist Prostitution in Remscheid, eben weil legal, weitgehend kein Thema, wenn man auch einen Blick auf die Szene hat. Es gebe derweil zumindest keine Zwangsprostitution in Remscheid, berichtet ein Polizeisprecher.

http://www.rga.de/lokales/remscheid/ael ... 76108.html
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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von fraences »

Sexsteuer beschert Kommunen hohe Einnahmen

Für 35 Kommunen in Nordrhein-Westfalen hat sich die Sexsteuer zu einer attraktiven Einnahmequelle entwickelt. Fast vier Millionen Euro erbrachte die Steuer für die Kassen der Kommunen.
Das geht aus einer am Dienstag (09.08.2016) vom Düsseldorfer Landtag veröffentlichten Antwort des Innenministers auf eine CDU-Anfrage hervor. Die Einnahmen aus der Sexsteuer steigen seit Jahren. An der Spitze stand laut Erhebung des Statistischen Landesamts die Stadt Duisburg mit rund 913.000 Euro Einnahmen aus Bordellen, gefolgt von Köln mit rund 816.000 Euro.
Insgesamt nahmen die Kommunen in NRW im vergangenen Jahr rund 360 Millionen Euro mit Bagatellsteuern ein, die sie selbst erheben dürfen. Dazu zählen auch Hunde-, Vergnügungs-, Wettbüro- und Zweitwohnungssteuern sowie Übernachtungs- und Kulturförderabgaben.
Die Hundesteuer machte die Kommunen insgesamt um 103 Millionen Euro reicher. Fast zehn Millionen kamen an Zweitwohnungssteuern obendrauf. Hier liegt die Sauerlandgemeinde Winterberg mit rund 1,2 Millionen Euro auf Platz 2 hinter Köln (rund 2 Mio.).

http://www1.wdr.de/nachrichten/sexsteue ... w-100.html

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/d ... uelle=alle
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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von Hamster »

09.08.2016
Kurznachricht zu "Prostitution und Steuern" von
RA/FAStR/FAInsR/FAHGR RiAnwGH Prof. Dr. Jens M. Schmittmann,
original erschienen in: StuB 2016 Heft 14, 554-555.
Schmittmann erlaeutert, wie Prostituierte und Bordellbetreiber besteuert werden.

Er geht davon aus, dass das am 1.7.2017 in Kraft tretende ProstSchG mit seiner Erlaubnispflicht und dem auch steuerliche Fragen umfassenden Informations- und Beratungsgespraech die steuerliche Erfassung von Prostituierten verbessern und damit die Steuerhinterziehung in diesem Bereich einschraenken wird. Selbstaendig taetige Prostituierte erzielen Einkuenfte aus Gewerbebetrieb, die wenigen angestellten Prostituierten solche aus abhaengiger Beschaeftigung. Schmittmann referiert die Rechtsprechungsgeschichte: Der RFH hatte die Prostitution 1931 als nicht steuerbar angesehen, danach hatte der BFH 1964 sonstige Einkuenfte nach § 22 Nr. 3 EStG angenommen. Seit 2013 stuft der BFH Einkuenfte aus der Eigenprostitution als Einkuenfte aus Gewerbebetrieb und nicht als Einkuenfte aus freiberuflicher selbstaendiger Arbeit ein.

Selbstaendig taetige Prostituierte sind einkommen- und i.d.R. umsatzsteuerpflichtig. Nach dem "Duesseldorfer Verfahren" leistet der Bordellbetreiber in einem vereinfachten Verfahren pauschale Vorauszahlungen auf deren Einkommen- und Umsatzsteuerschuld aus den den Prostituierten zustehenden Entgelten. Die Teilnahme ist freiwillig. Schmittmann arbeitet heraus, dass etwaige Rueckzahlungsansprueche den Prostituierten und nicht dem Bordellbetreiber zustehen. Der Bordellbetreiber erziele Einkuenfte aus Vermietung und Verpachtung sowie - bei darueber hinausgehenden Leistungen - aus Gewerbebetrieb. Wegen der zusaetzlichen Leistungen liege keine umsatzsteuerfreie Vermietung vor. Auch der ermaessigte Umsatzsteuersatz fuer das Beherbungsgewerbe gelte fuer ihn regelmaessig nicht, da das Bordell ein anderes Gepraege aufweise als ein Hotel.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Ass. jur. Robert Duebbers

https://www.jurion.de/de/news/343820/Sc ... ert-werden

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Hamster
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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von Hamster »

04.07.2016
KOMMENTIERUNG
KEIN ERSTATTUNGSANSPRUCH DES BORDELLBETREIBERS IM RAHMEN DES DUESSELDORFER VERFAHRENS

Ein Bordellbetreiber, der im Rahmen des sog. Duesseldorfer Verfahrens freiwillig Vorauszahlungen auf die ESt- und USt-Schuld der Prostituierten leistet, kann nicht nachtraeglich Rueckzahlungen an sich verlangen.

HINTERGRUND

A betrieb einen Club, in dem weibliche Prostituierte auf Honorarbasis ihre Dienste anboten. Im Streitzeitraum nahm A durchgehend am sog. Duesseldorfer Verfahren teil. Nach diesem Verfahren, das mit A abgesprochen war, sollte A bei jeder Prostituierten pro Anwesenheitstag 15 EUR einbehalten, Namen, Anschrift sowie Anwesenheitsdaten notieren und den Gesamtbetrag nach Monatsablauf an das FA abfuehren. Das FA hatte die Betraege unter einer gesonderten Steuernummer fuer den Betrieb des A als Vorauszahlungen auf die ESt und USt der Prostituierten zu vereinnahmen und bei Erteilung etwaiger Jahressteuerbescheide anteilig auf die festgesetzten Steuern anzurechnen. A hatte die Betraege als durchlaufende Posten zu erfassen. A zahlte nach diesem Verfahren fuer die streitigen 6 Jahre 113.000 EUR an das FA.

Spaeter beantragte A vom FA die Erstattung der gezahlten Betraege mit der Begruendung, er sei fuer die Steuern der Prostituierten nicht verantwortlich und ausserdem gebe es fuer das Duesseldorfer Verfahren keine Rechtsgrundlage. Das FG wies die Klage mit dem Hinweis ab, Steuerschuldner seien die Prostituierten. A habe daher nicht auf eigene Rechnung, sondern auf Rechnung der Prostituierten gezahlt, sodass ihm kein Erstattungsanspruch zustehe.

ENTSCHEIDUNG

Erstattungsberechtigt ist nach § 37 Abs. 2 AO derjenige, auf dessen Rechnung und nicht auf dessen Kosten gezahlt wurde. Es kommt nicht darauf an, wessen Steuerschulden nach dem Willen des Zahlenden, wie er dem FA gegenueber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollten. Demnach steht A kein Erstattungsanspruch zu. Denn er hat mit den Zahlungen auf die ESt und USt der Prostituierten und nicht auf eine eigene Steuerschuld Vorauszahlungen geleistet. Steuerschuldner sind die jeweiligen Prostituierten. Sie haben je nach dem Umfang ihrer Taetigkeit Vorauszahlungen auf ihre voraussichtliche USt und ESt zu leisten. Dem steht nicht entgegen, dass den Zahlungen des A keine ersetzliche Steuerentrichtungspflicht zugrunde lag. Denn auch ein Dritter kann freiwillig die Leistung fuer den Steuerpflichtigen erbringen, wenn dieser - wie hier - nicht in Person leisten muss.

Das Duesseldorfer Verfahren ist grundsaetzlich nicht zu beanstanden. Denn Leistungen aus dem Steuerverhaeltnis gegenueber dem FA koennen auch durch Dritte bewirkt werden (§ 48 Abs. 1 AO). Die Hoehe einer von den Prostituierten eventuell geschuldeten Steuer wird im Rahmen des Duesseldorfer Verfahrens nicht behandelt, da eine abschliessende Berechnung der Steuerhoehe erst im Festsetzungsverfahren erfolgt und eine etwaige Ueberzahlung an die bei A taetigen Prostituierten erstattet wird. Somit haben die Zahlungen des A auch keinen Abgeltungscharakter, weil die Leistung der Vorauszahlungen durch A die Prostituierten nicht von der Abgabe einer Steuererklaerung und der Zahlung der tatsaechlich anfallenden Steuern entbindet. Aus der Teilnahme des A am Duesseldorfer Verfahren ergibt sich, dass er nicht auf eigene Rechnung gezahlt hat. Denn aus den Einnahmen der Prostituierten folgt jedenfalls fuer ihn keine eigene Steuerpflicht.

Nach § 48 Abs. 2 AO koennen sich Dritte vertraglich verpflichten, fuer Verpflichtungen des Steuerschuldners gegenueber dem FA einzustehen. Mit dieser vertraglichen Verpflichtung entsteht eine eigene Schuld des Dritten, die neben die Verpflichtung des Steuerschuldners tritt. Diese Verpflichtung und auch deren Umkehrung (Bereicherungsanspruch) richten sich allerdings nach buergerlichem Recht. Die Rueckabwicklung einer Zahlung aufgrund einer solchen privatrechtlichen Abmachung faellt nicht unter den abgabenrechtlichen Erstattungsanspruch des § 37 Abs. 2 AO. Fuer den Streitfall ist indes nicht erkennbar, dass A eine eigene Leistungspflicht bzw. Einstandspflicht haette begruenden wollen. Er hat vielmehr freiwillig auf die Steuerschuld der Prostituierten gezahlt.

Die Revision des A wurde daher zurueckgewiesen.

HINWEIS

Nach den Feststellungen des FG waren die Prostituierten nicht in den Club des A eingegliedert. Sie konnten ueber ihre Arbeitszeit selbst bestimmen und waren damit keine Arbeitnehmerinnen des A. Sie erzielten - anders als nach der frueheren Rechtsprechung - keine sonstigen Einkuenfte i.S.v. § 22 Nr. 3 EStg, sondern Einkuenfte aus Gewerbebetrieb (grundegend: BFH v. 20.2.2013, GrS 1/12, BStBl II 2013, 441). Ihre Leistungen gegen Entgelt umsatzsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Steuerscbuldner war daher nicht A, sondern einzelne Prostituierte.

Die Finanzverwaltung bietet mit dem Duesseldorfer Verfahren den Betreibern von Bordellen und den dort taetigen Prostituierten die Moeglichkeit, die von den Prostituierten als Steuerschuldner geschuldeten Vorauszahlungen in vereinfachter Form zu leisten. Die Vorauszahlungen werden festgehalten und koennen auf Antrag der Prostituierten auf ihre Jahressteuer angerechnet werden. Im Gegenzug sichert das FA dem Betreiber zu, auf haeufige Pruefungen zu verzichten (Einzelheiten unter https://broschueren.nordrheinwestfalend ... werbe/1938 ).

Der BFH anerkennt grundsaetzlich das Duesseldorfer Verfahren und betont, dass in diesem Vorgehen kein unzulaessiges Aushandeln der Steuer gesehen werden kann. Denn fuer die Hoehe der geschuldeten Steuer ist erst die endgueltige Festsetzung im Bescheid massgebend, auch wenn es aus vielerlei Gruenden tatsaechlich nicht selten gar nicht einer nachfolgenden Steuerfestsetzung kommen duerfte.

BFH, Beschluss v. 12.5.2016, VII R 50/14, veroeffentlicht am 29.6.2016

Alle am 29.6.2016 veroeffentlichten BFH-Entscheidungen

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Dr. Ulrich Duerr

https://www.haufe.de/steuern/rechtsprec ... 65182.html

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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von Hamster »

Aus der BILD-Zeitung vom 20.01.2016:
SCHAEUBLE STELLT SEX-HOTELS STEUERFREI

Berlin - Fuer ein Zimmer im Stundenhotel ist keine Mehrwertsteuer mehr faellig. Das hat Finanzminister Schaeuble (74, CDU) jetzt verfuegt. Solange die Raeume "halbstuendig oder stundenweise" vermietet wuerden, um hauptsaechlich "sexuelle Dienstleistungen zu erbringen oder zu konsumieren", sei diese Vermietung steuerfrei. Auch der ermaessigte Satz (Hotelsteuer) sei nicht faellig, denn der Sex sei ja "keine Beherbungsleistung", schreiben Schaeubles Beamte. (kai)

http://www.bild.de/bild-plus/politik/in ... .bild.html

http://www.gastronomie-hotellerie.com/s ... nisteriums

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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von Melanie_NRW »

Das ist natürlich ein großer Anreiz für Vermieter, darauf zu achten, WER da mietet...
Ein Freund meinte, ich hätte Wahnvorstellungen. Da wäre ich fast von meinem Einhorn gefallen!

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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von Hamster »

19.01.2016 BMF
UMSATZSTEUERBEFREIUNG BEI STUNDENWEISER UEBERLASSUNG VON HOTELZIMMERN

Da der BFH die halbstuendige oder stundenweise Ueberlassung von Zimmern in einem "Stundenhotel" mit nur geringfuegigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung ansieht, aendert das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass.

Unabhaengig davon ist nach der Rechtsprechung des BMF die Vermietung von Zimmern an Prostituierte umsatzsteuerpflichtig. Auch ist in einem regulaeren Bordellbetrieb der volle und nicht der ermaessigte Umsatzsteuersatz fuer Hotelleistungen anzuwenden.

Keine "Beherbung" und keine Besteuerung mit ermaessigten Steuersatz

Mit dem Urteil vom 24.9.2015 (V R 30/14) hat der BFH zur Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Zimmerueberlassung in einem "Stundenhotel" Stellung genommen. Der BFH sieht die halbstuendige oder stundenweise Ueberlassung von Zimmern in einem "Stundenhotel" mit nur geringfuegigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG an. Weil keine "Beherbung" i.S.v. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG vorliege, wenn die aeusseren Umstaende ergeben, dass der Schwerpunkt der Leistung in der Einraeumung der Moeglichkeit liegt, in den Raeumen sexuelle Dienstleistungen zu erbringen oder zu konsumieren, komme (auch) eine Besteuerung nach dem ermaessigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG nicht in Betracht.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird entsprechend geaendert.

Die Grundsaetze dieses Schreibens sind in allen offenen Faellen anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 17.1.2017, III C 3 - S 7168/0 : 002

https://www.haufe.de/steuern/finanzverw ... 94094.html

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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von Jupiter »

Für mich heißt dies damit, wenn ich als SW-Kunde das Zimmer bzw. das Appartement miete, sollte dies Umsatzsteuerfrei sein. Der Vermieterin ist es bislang egal, mit was für einer Begleitung (Freundin, Geliebte oder SW) ich miete.

Gruß Jupiter
Wenn du fühlst, dass in deinem Herzen etwas fehlt, dann kannst du, auch wenn du im Luxus lebst, nicht glücklich sein.

(Tenzin Gyatso, 14. Dalai Lama)

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RE: Steuern und Steuerpolitik

Beitrag von Melanie_NRW »

Genau... irgendwie krass das Ganze. War da jemand wirklich so blöd eine solche Gesetzeslücke zu schaffen? Oder war jemand so geschickt seine eigene Schäfchen zu retten?
Ein Freund meinte, ich hätte Wahnvorstellungen. Da wäre ich fast von meinem Einhorn gefallen!

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