::: Sicherheitsmaßnahmen VERTRÄGE :::
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Aus gegebenem Anlass hier ein paar Anmerkungen zum Stichwort "Verträge". Im ersten Post werden ein paar grundsätzliche Anmerkungen zu Verträgen und (auch) im Bereich SW oft zu beobachtende Klauseln angebracht (ohne jeglichen Anspruch auf Vollständigkeit). Im zweiten Teil ein paar ganz praktische (und dringliche) Hinweise.
Die Beschäftigung mit Verträgen ist auch wichtig, weil bei einer an sich begrüßenswerten "Normalisierung" des Umgangs mit SW dies auch Folgen haben muss in dem Umgang mit Verträgen bzw. einzelnen Regelungen in Verträgen. Dies betrifft übrigens nicht nur schriftliche Verträge, sondern auch mündliche Verträge (bzw. "Abreden", "Vereinbarungen" wie auch immer genannt).
Der oberste Grundsatz ist "pacta sunt servanda", was bedeutet, dass Verträge einzuhalten sind. Wer eine vertraglichen Verpflichtung nicht einhält, handelt grundsätzlich rechtswidrig. Zudem steht es Vertragsparteien grundsätzlich frei, Beliebiges zu vereinbaren (Dispositionsfreiheit), ohne dass Staat oder Gerichte da reinreden dürfen. "Grundsätzlich" meint bei Juristen, dass es eine allgemeine Regel ist, wozu es auch Ausnahmen geben kann.
Ausnahmen sind solche Regelungen in Verträgen, die unwirksam sind, beispielsweise weil sie geltendem (zwingendem) Recht widersprechen. Es gibt nämlich auch gesetzliche Regelungen, die von den Vertragsparteien nicht durch eine andere Regelung umgangen werden dürfen, die also nicht der Dispositionsfreiheit unterliegen. Das bedeutet, dass jedenfalls diese unwirksame Regelung nicht beachtet zu werden braucht. Die Nichtbeachtung ist dann kein rechtswidriges Verhalten.
Unwirksame Regelungen in Verträgen sind keineswegs eine Seltenheit, das kommt in allen Wirtschaftsbereichen vor. In der "großen" Wirtschaft beispielsweise aus kartellrechtliche Gründen. Es ist in aller Regel auch keine "Schande", wenn eine Regelung unwirksam ist oder wird (beispielsweise durch sich ändernde Rechtsprechung). Daher hat sich in Verträgen auch die sogenannte salvatorische Klausel etabliert. Diese Klausel besagt und bewirkt, dass ein unwirksame Regelung in Vertrag nicht dazu führt, dass der Vertrag insgesamt unwirksam wird. Vielmehr müssen sich die Vertragsparteien an alle anderen (wirksamen) Regelungen halten.
Viele Verträge enthalten Vertragsstrafen. Das bedeutet, dass eine Vertragspartei verspricht, eine Strafzahlung zu leisten, wenn sie sich nicht an eine (bestimmte) vertragliche Regelung hält. Das ist an sich nichts "Unanständiges".
Eine vereinbarte Vertragsstrafe ist bei Vertragsbruch natürlich zu zahlen ("pacta sunt servanda"), es sei denn, die gebrochene vertragliche Bestimmung würde die betreffende Vertragspartei zu etwas zwingen, wozu sie vom zwingenden Gesetz her eben nicht gezwungen werden darf. Hierzu mal ein paar Beispiele.
Würde in einem Vertrag unter Vertragstrafe geregelt, dass ein/e SW sich verpflichtet, an Kunden sexuelle Dienstleistungen vorzunehmen, dann wäre diese Regelung unwirksam, weil dies "sittenwidrig" wäre. Daraus folgt, dass auch die Vertragsstrafe nicht zu zahlen wäre, wenn die/der SW eine sexuelle Dienstleistung verweigert.
Würde in einem Vertrag unter Vertragsstrafe geregelt, dass ein/e SW zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort zu erscheinen hat, ohne dass angegeben ist, was zu tun ist, dann wäre diese Regelung mit einiger Wahrscheinlichkeit wirksam. Erscheint die/der SW dann nicht vertragsgemäß, dann wäre die Vertragsstrafe zu zahlen. Denn beispielsweise vertragsgemäß pünktlich anzutreten und dann einfach in die Luft zu gucken wäre wohl "zumutbar".
Ist in einem Vertrag eine Vertragstrafe im Falle eines Vertraulichkeitsbruchs (Diskretion) bestimmt, so wird dies in aller Regel wirksam sein. Wer einen Vertraulichkeitsbruch (nachweislich) begeht, wird zahlen müssen. Als Ausnahme kommt hier allenfalls in Frage, wenn auch der Vertrag selbst unter die Vertraulichkeit fällt. Beispielsweise einem Anwalt oder einem Gericht dann den Vertrag zu zeigen, wird nicht eine Vertragsstrafe auslösen (wichtig!!!).
Dabei ist unter Umständen aber auch zu beachten, dass die Höhe der Vertragsstrafe selbst unwirksam sein kann, beispielsweise wenn sie völlig überzogen wäre und folglich unangemessen in der Abwägung des "Schadens" der durch Verstoß entsteht. Das ist aber mit Vorsicht zu genießen, denn es wird ja in der Regel niemand gezwungen, einen Vertrag (mit einer hohen Vertragsstrafe) zu unterschreiben.
Ein anderer wichtiger Bereich ist die mitunter vereinbarte "Exklusivität". Auch hier gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit. Niemand wird beispielsweise kritisieren können, wenn ein Hausbesitzer einen Immobilienmakler "exklusiv" mit einem verkauf beauftrag, also dass kein anderer Makler parallel beauftragt werden darf. Bei SW ist das (derzeit) allerdings eher kritisch zu beurteilen. Je nach Formulierung kann eine Exklusivitätsklausel wirksam oder unwirksam sein.
Wenn beispielsweise geregelt ist, dass der Vertragspartner berechtigt ist, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der/die SW sich auch noch anderweitig betätigt, dann dürfte diese Regelung wirksam sein. Denn der/die SW wird ja nicht dazu gezwungen etwas zu tun bzw. nicht zu tun, sondern der Vertragspartner erhält ja "nur" ein Kündigungsrecht.
Wenn dagegen beispielsweise geregelt ist, dass der/die SW sich nicht anderweitig mit SW betätigen darf, womöglich noch unter Vertragstrafe bei Zuwiderhandeln, dann ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass dies unwirksam ist. Die Folge wäre, wiederum, dass die Vertragsstrafe nicht zu zahlen ist, wenn der/die SW sich anderweitig betätigt.
Damit sind wohl die "beliebtesten" vertraglichen Knackpunkte angesprochen. Weitere können dann ja in dem Thread dirskutiert werden.
Die Beschäftigung mit Verträgen ist auch wichtig, weil bei einer an sich begrüßenswerten "Normalisierung" des Umgangs mit SW dies auch Folgen haben muss in dem Umgang mit Verträgen bzw. einzelnen Regelungen in Verträgen. Dies betrifft übrigens nicht nur schriftliche Verträge, sondern auch mündliche Verträge (bzw. "Abreden", "Vereinbarungen" wie auch immer genannt).
Der oberste Grundsatz ist "pacta sunt servanda", was bedeutet, dass Verträge einzuhalten sind. Wer eine vertraglichen Verpflichtung nicht einhält, handelt grundsätzlich rechtswidrig. Zudem steht es Vertragsparteien grundsätzlich frei, Beliebiges zu vereinbaren (Dispositionsfreiheit), ohne dass Staat oder Gerichte da reinreden dürfen. "Grundsätzlich" meint bei Juristen, dass es eine allgemeine Regel ist, wozu es auch Ausnahmen geben kann.
Ausnahmen sind solche Regelungen in Verträgen, die unwirksam sind, beispielsweise weil sie geltendem (zwingendem) Recht widersprechen. Es gibt nämlich auch gesetzliche Regelungen, die von den Vertragsparteien nicht durch eine andere Regelung umgangen werden dürfen, die also nicht der Dispositionsfreiheit unterliegen. Das bedeutet, dass jedenfalls diese unwirksame Regelung nicht beachtet zu werden braucht. Die Nichtbeachtung ist dann kein rechtswidriges Verhalten.
Unwirksame Regelungen in Verträgen sind keineswegs eine Seltenheit, das kommt in allen Wirtschaftsbereichen vor. In der "großen" Wirtschaft beispielsweise aus kartellrechtliche Gründen. Es ist in aller Regel auch keine "Schande", wenn eine Regelung unwirksam ist oder wird (beispielsweise durch sich ändernde Rechtsprechung). Daher hat sich in Verträgen auch die sogenannte salvatorische Klausel etabliert. Diese Klausel besagt und bewirkt, dass ein unwirksame Regelung in Vertrag nicht dazu führt, dass der Vertrag insgesamt unwirksam wird. Vielmehr müssen sich die Vertragsparteien an alle anderen (wirksamen) Regelungen halten.
Viele Verträge enthalten Vertragsstrafen. Das bedeutet, dass eine Vertragspartei verspricht, eine Strafzahlung zu leisten, wenn sie sich nicht an eine (bestimmte) vertragliche Regelung hält. Das ist an sich nichts "Unanständiges".
Eine vereinbarte Vertragsstrafe ist bei Vertragsbruch natürlich zu zahlen ("pacta sunt servanda"), es sei denn, die gebrochene vertragliche Bestimmung würde die betreffende Vertragspartei zu etwas zwingen, wozu sie vom zwingenden Gesetz her eben nicht gezwungen werden darf. Hierzu mal ein paar Beispiele.
Würde in einem Vertrag unter Vertragstrafe geregelt, dass ein/e SW sich verpflichtet, an Kunden sexuelle Dienstleistungen vorzunehmen, dann wäre diese Regelung unwirksam, weil dies "sittenwidrig" wäre. Daraus folgt, dass auch die Vertragsstrafe nicht zu zahlen wäre, wenn die/der SW eine sexuelle Dienstleistung verweigert.
Würde in einem Vertrag unter Vertragsstrafe geregelt, dass ein/e SW zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort zu erscheinen hat, ohne dass angegeben ist, was zu tun ist, dann wäre diese Regelung mit einiger Wahrscheinlichkeit wirksam. Erscheint die/der SW dann nicht vertragsgemäß, dann wäre die Vertragsstrafe zu zahlen. Denn beispielsweise vertragsgemäß pünktlich anzutreten und dann einfach in die Luft zu gucken wäre wohl "zumutbar".
Ist in einem Vertrag eine Vertragstrafe im Falle eines Vertraulichkeitsbruchs (Diskretion) bestimmt, so wird dies in aller Regel wirksam sein. Wer einen Vertraulichkeitsbruch (nachweislich) begeht, wird zahlen müssen. Als Ausnahme kommt hier allenfalls in Frage, wenn auch der Vertrag selbst unter die Vertraulichkeit fällt. Beispielsweise einem Anwalt oder einem Gericht dann den Vertrag zu zeigen, wird nicht eine Vertragsstrafe auslösen (wichtig!!!).
Dabei ist unter Umständen aber auch zu beachten, dass die Höhe der Vertragsstrafe selbst unwirksam sein kann, beispielsweise wenn sie völlig überzogen wäre und folglich unangemessen in der Abwägung des "Schadens" der durch Verstoß entsteht. Das ist aber mit Vorsicht zu genießen, denn es wird ja in der Regel niemand gezwungen, einen Vertrag (mit einer hohen Vertragsstrafe) zu unterschreiben.
Ein anderer wichtiger Bereich ist die mitunter vereinbarte "Exklusivität". Auch hier gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit. Niemand wird beispielsweise kritisieren können, wenn ein Hausbesitzer einen Immobilienmakler "exklusiv" mit einem verkauf beauftrag, also dass kein anderer Makler parallel beauftragt werden darf. Bei SW ist das (derzeit) allerdings eher kritisch zu beurteilen. Je nach Formulierung kann eine Exklusivitätsklausel wirksam oder unwirksam sein.
Wenn beispielsweise geregelt ist, dass der Vertragspartner berechtigt ist, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der/die SW sich auch noch anderweitig betätigt, dann dürfte diese Regelung wirksam sein. Denn der/die SW wird ja nicht dazu gezwungen etwas zu tun bzw. nicht zu tun, sondern der Vertragspartner erhält ja "nur" ein Kündigungsrecht.
Wenn dagegen beispielsweise geregelt ist, dass der/die SW sich nicht anderweitig mit SW betätigen darf, womöglich noch unter Vertragstrafe bei Zuwiderhandeln, dann ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass dies unwirksam ist. Die Folge wäre, wiederum, dass die Vertragsstrafe nicht zu zahlen ist, wenn der/die SW sich anderweitig betätigt.
Damit sind wohl die "beliebtesten" vertraglichen Knackpunkte angesprochen. Weitere können dann ja in dem Thread dirskutiert werden.
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Umgang mit Verträgen
Nun zum "Praktischen"
1) Weil Verträge "grundsätzlich" einzuhalten sind, immer lesen, vom Anfang bis zum Ende.
2) Idealerweise sich den Vertrag als "Blanko" geben lassen und in Ruhe zu Hause lesen. Ggf. jemanden fragen, was dies oder jenes zu bedeuten hat und welche Folgen das haben kann.
3) Einen Vertrag erst unterzeichnen und abgeben, wenn der Vertragspartner selbst ein Exemplar unterzeichnet und einem übergeben hat. Natürlich müssen beide Vertragsparteien immer eine Ausfertigung erhalten. Denn wie sollen sie sonst ggf. nachlesen, was vereinbarungsgemäß zu tun oder zu lassen ist.
4) Der/die SW sollt dabei auch darauf achten, wer als Vertragspartner unterzeichnet. Es muss immer eine Person in Klarnamen sein, auch wenn für eine Firma unterzeichnet wird. Es muss auch klar sein wo die Person oder die Firma ihren Sitz hat. Wer gründlich ist, überprüft auch vorher, ob es die Firma überhaupt gibt.
5) Regelungen zu Vertragsstrafen IMMER ernst nehmen. Und sich NIE darauf verlassen, dass so eine Regelung unwirksam sein könnte. Zumal was heute unwirksam ist, kann sogar wirksam werden, wenn sich die Rechtsprechung ändert. Also wenn eine Vertragsstrafe nicht behagt, dann einfach den Vertrag nicht unterzeichnen.
6) Wenn man/frau mit einer Regelung, egal ob mit oder ohne Vertragstrafe nicht einverstanden ist, dann den Vertrag nicht unterschreiben. "Das machen wir immer so" oder "Das ist allgemein so üblich" ist kompletter Quatsch und sollte stutzig machen.
7) Wenn in einem Vertrag etwas mit "Augenzwinkern" seltsam formuliert ist, dann den Vertrag nicht unterschreiben. Das hat nichts mit "wir wissen ja was gemeint ist, aber wegen den Spießern dürfen wir es nicht schreiben, deswegen ists so geschrieben, he he he" zu tun. Niemand ohne unlautere Absichten macht so etwas.
8) Darauf achten, dass der Vertrag jederzeit von einem selbst folgenlos gekündigt werden kann.
9) Die Finger von Verträgen lassen, wo beispielsweise
- Kosten/Vertragstrafen bei vorzeitiger Beendigung zu zahlen sind (beliebt: Fotokosten, Kosten der Einstellung auf einer HP, Werbekosten)
- eine Vertragsstrafe bei Verstoß gegen "Exklusivität" vorgesehen ist
- eine Vertragstrafe für einen Verstoß gegen die Vertraulichkeit nur einseitig ist, also nur für den/die SW gilt, nicht aber auch für den Vertragspartner gilt
- wem fällt noch etwas ein?
10) Die Finger von einem Vertragspartner (und seinen Verträgen) lassen, der
- keinen Blankovertrag vorab herausgeben will
- auf Unterschrift besteht, bevor er eine Kopie herausgibt
- einen auf "Augenzwinkern" macht
- Vorleistungen verlangt
- wem fällt noch etwas ein?
1) Weil Verträge "grundsätzlich" einzuhalten sind, immer lesen, vom Anfang bis zum Ende.
2) Idealerweise sich den Vertrag als "Blanko" geben lassen und in Ruhe zu Hause lesen. Ggf. jemanden fragen, was dies oder jenes zu bedeuten hat und welche Folgen das haben kann.
3) Einen Vertrag erst unterzeichnen und abgeben, wenn der Vertragspartner selbst ein Exemplar unterzeichnet und einem übergeben hat. Natürlich müssen beide Vertragsparteien immer eine Ausfertigung erhalten. Denn wie sollen sie sonst ggf. nachlesen, was vereinbarungsgemäß zu tun oder zu lassen ist.
4) Der/die SW sollt dabei auch darauf achten, wer als Vertragspartner unterzeichnet. Es muss immer eine Person in Klarnamen sein, auch wenn für eine Firma unterzeichnet wird. Es muss auch klar sein wo die Person oder die Firma ihren Sitz hat. Wer gründlich ist, überprüft auch vorher, ob es die Firma überhaupt gibt.
5) Regelungen zu Vertragsstrafen IMMER ernst nehmen. Und sich NIE darauf verlassen, dass so eine Regelung unwirksam sein könnte. Zumal was heute unwirksam ist, kann sogar wirksam werden, wenn sich die Rechtsprechung ändert. Also wenn eine Vertragsstrafe nicht behagt, dann einfach den Vertrag nicht unterzeichnen.
6) Wenn man/frau mit einer Regelung, egal ob mit oder ohne Vertragstrafe nicht einverstanden ist, dann den Vertrag nicht unterschreiben. "Das machen wir immer so" oder "Das ist allgemein so üblich" ist kompletter Quatsch und sollte stutzig machen.
7) Wenn in einem Vertrag etwas mit "Augenzwinkern" seltsam formuliert ist, dann den Vertrag nicht unterschreiben. Das hat nichts mit "wir wissen ja was gemeint ist, aber wegen den Spießern dürfen wir es nicht schreiben, deswegen ists so geschrieben, he he he" zu tun. Niemand ohne unlautere Absichten macht so etwas.
8) Darauf achten, dass der Vertrag jederzeit von einem selbst folgenlos gekündigt werden kann.
9) Die Finger von Verträgen lassen, wo beispielsweise
- Kosten/Vertragstrafen bei vorzeitiger Beendigung zu zahlen sind (beliebt: Fotokosten, Kosten der Einstellung auf einer HP, Werbekosten)
- eine Vertragsstrafe bei Verstoß gegen "Exklusivität" vorgesehen ist
- eine Vertragstrafe für einen Verstoß gegen die Vertraulichkeit nur einseitig ist, also nur für den/die SW gilt, nicht aber auch für den Vertragspartner gilt
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10) Die Finger von einem Vertragspartner (und seinen Verträgen) lassen, der
- keinen Blankovertrag vorab herausgeben will
- auf Unterschrift besteht, bevor er eine Kopie herausgibt
- einen auf "Augenzwinkern" macht
- Vorleistungen verlangt
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Zuletzt geändert von ehemaliger User am 23.10.2013, 12:50, insgesamt 4-mal geändert.
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Klar, deswegen ja auch die Umwirksamkeit der diesbezüglichen Vertragsstrafe ;o)).Kasharius hat geschrieben:Ich denke eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung sexueller Dienste wäre schon für sich genommen unwirksam - oder?: Entweder wegen § 134 BGB oder, sofern anwendbar, wegen 305 ff. BGB
Kasharius grüßt @"ehemaliger User" ( und natürlich alle anderen auch!) herzlich
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RE: Verträge
@"ehemaliger User": Verträge werden ja meist in Verbindung mit regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen geschlossen.
Hier auch das Thema Rechnung / Belege / Quittungen, insbesondere bei Barzahlungen.
Gruß Jupiter
Hier auch das Thema Rechnung / Belege / Quittungen, insbesondere bei Barzahlungen.
Gruß Jupiter
Wenn du fühlst, dass in deinem Herzen etwas fehlt, dann kannst du, auch wenn du im Luxus lebst, nicht glücklich sein.
(Tenzin Gyatso, 14. Dalai Lama)
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Ich ergänze hierzu mal, das zb "Exklusivität", "Strafgelder", "Preisvorgaben", "Verbote von privaten Kontakt (mit dem Kunden)" etc seitens der Behörden als Scheinselbständigkeit ausgelegt werden kann. Auch so gesehen können solche Verträge also zum Fallstrick werden."ehemaliger User" hat geschrieben:Nun zum "Praktischen"
9) Die Finger von Verträgen lassen, wo beispielsweise
- Kosten/Vertragstrafen bei vorzeitiger Beendigung zu zahlen sind (beliebt: Fotokosten, Kosten der Einstellung auf einer HP, Werbekosten)
- eine Vertragsstrafe bei Verstoß gegen "Exklusivität" vorgesehen ist
- eine Vertragstrafe für einen Verstoß gegen die Vertraulichkeit nur einseitig ist, also nur für den/die SW gilt, nicht aber auch für den Vertragspartner gilt
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Vertragliches zur Sexarbeit
Hier ein paar Case Studies / Fallstudien Prostitutionsvertragsrecht
Fotovertrag schief gelaufen www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=107620#107620
Vorbilder/Musterverträge www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=124550#124550
Escortvertrag Prof. Rekers USA www.sexworker.at/phpBB2/download.php?id=630
Hintergrund www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=80421#80421
Musterarbeitsvertrag Prostitution D 2004 www.sexworker.at/phpBB2/download.php?id=1250 PDF
www.sexworker.at/prostg
Medienvertrag www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=102535#102535 SW only
TV und Filmproduktion Checkliste www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=943&start=32
Abzockmaschen ...
AGBs von Webseiten oder Agenturen, Agenturgründungsangeboten, Ausstiegsangeboten, Arbeitsangeboten ...
Event www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=135736#135736
...
... wird ergänzt ...
Wichtige interne Querverweise
Recht der Prostitution in Deutschland
www.sexworker.at/prostg
Recht & Sexwork allgemein
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=6825
Sexwork & Menschenrechte
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=3754
Internationale Systemvergleiche
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=949
Länderberichte
www.sexworker.at/international
Unterforum Rechts-Tipps
www.sexworker.at/phpBB2/viewforum.php?f=5
Anlaufstellen
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=3140
Fotovertrag schief gelaufen www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=107620#107620
Vorbilder/Musterverträge www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=124550#124550
Escortvertrag Prof. Rekers USA www.sexworker.at/phpBB2/download.php?id=630
Hintergrund www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=80421#80421
Musterarbeitsvertrag Prostitution D 2004 www.sexworker.at/phpBB2/download.php?id=1250 PDF
www.sexworker.at/prostg
Medienvertrag www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=102535#102535 SW only
TV und Filmproduktion Checkliste www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=943&start=32
Abzockmaschen ...
AGBs von Webseiten oder Agenturen, Agenturgründungsangeboten, Ausstiegsangeboten, Arbeitsangeboten ...
Event www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=135736#135736
...
... wird ergänzt ...
Wichtige interne Querverweise
Recht der Prostitution in Deutschland
www.sexworker.at/prostg
Recht & Sexwork allgemein
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=6825
Sexwork & Menschenrechte
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=3754
Internationale Systemvergleiche
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=949
Länderberichte
www.sexworker.at/international
Unterforum Rechts-Tipps
www.sexworker.at/phpBB2/viewforum.php?f=5
Anlaufstellen
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=3140
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Lieber @Kasharius,
kleiner Korrekturhinweis:Bei den von @"ehemaliger User" skizzierten vertraglichen Beispielen dürfte es sich auf Seiten der betroffenen SW in den seltensten Fällen um Verbraucher im Sinne des BGB handeln. Demzufolge finden die Vorschriften über verbraucherschützende Klauseln, §§ 305ff. BGB auch nur stark eingeschränkt Anwendung.
Nicht böse sein...
Kasharius grüßt
kleiner Korrekturhinweis:Bei den von @"ehemaliger User" skizzierten vertraglichen Beispielen dürfte es sich auf Seiten der betroffenen SW in den seltensten Fällen um Verbraucher im Sinne des BGB handeln. Demzufolge finden die Vorschriften über verbraucherschützende Klauseln, §§ 305ff. BGB auch nur stark eingeschränkt Anwendung.
Nicht böse sein...
Kasharius grüßt
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Ganz genau... wie von @ Melanie_NRW beschreiben... ist es....Melanie_NRW hat geschrieben: Ich ergänze hierzu mal, das zb "Exklusivität", "Strafgelder", "Preisvorgaben", "Verbote von privaten Kontakt (mit dem Kunden)" etc seitens der Behörden als Scheinselbständigkeit ausgelegt werden kann. Auch so gesehen können solche Verträge also zum Fallstrick werden.
Für jede/n Auftragnehmer/in wichtig aber auch für den Auftraggeber/Anbieter/Arbeitgeber ...oder wie man ihn in diesem Zusammenhang nennen möchte... eine sehr wichtige Passage. Eigentlich kann man dort nur einen sicheren Vertrag unterzeichnen, wenn vorher ein Statusfeststellungsverfahren - nach nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV oder § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV - eingeleitet wurde.
Das freiwillige Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV, kann durch den beteiligten Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber/Auftraggeber oder durch beide gleichzeitig eingeleitet werden, wenn objektive Zweifel
am sozialversicherungsrechtlichen Status bestehen.
Möchte jemand ein solches Verfahren wirklich durchlaufen ? - eigentlich doch nicht wirklich.... oder?.
Ein Sozialversicherungsträger kann selbst genau definierte und somit vorgeschriebene Arbeitszeiten monieren. Wichtige Kriterien sind daher immer noch die Arbeitszeitgestaltung und die Möglichkeit, die vereinbarte Leistung auch durch Dritte erbringen zu lassen und das macht diese leistungsbezogenen Verträge eh sehr schwer. Seit 1999 wurde an dem Gesetz zur sg. Scheinselbständigkeit einiges geändert, also immer auf dem laufenden bleiben. Im Zweifel unbedingt einen Steuerberater befragen !
(Hinweis gilt für Deutschland !)
Gruss Adultus- IT Micha
Fachmoderator im Spezialgebiet:
Telefonmehrwertdienste Bereich Erotik (Telefonsex/Hotline/Anbieter/Agenturen)
weitere Themengebiete: Grundlagen im Bereich der Online-Erotik
Kontakt: (Freecall DE) 08000 1 40 44 42
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;o))Kasharius hat geschrieben:Lieber @Kasharius,
kleiner Korrekturhinweis:Bei den von @"ehemaliger User" skizzierten vertraglichen Beispielen dürfte es sich auf Seiten der betroffenen SW in den seltensten Fällen um Verbraucher im Sinne des BGB handeln. Demzufolge finden die Vorschriften über verbraucherschützende Klauseln, §§ 305ff. BGB auch nur stark eingeschränkt Anwendung.
Nicht böse sein...
Kasharius grüßt
§ 134 BGB dürfte dessen ungeachtet einschlägig sein für vertragliche Vereinbarung von sexuellen Dienstleistungen. Bzw. man/frau könnte ja auch (andernortes) mal diskutieren, wieso das gerechtfertigt ist. Denn Deregulierung bzw. Nichtregulierung würde ja auch die Freiheit jedes Individuums, insbesondere auch einer/s SW, umfassen, einen sexuelle Dienstleistungen umfassenden Vertrag wirksam abschließen zu dürfen. Ganz abgesehen, dass genau das faktisch bzw. gefühlt ohnehin laufend passiert ... *bitte nicht hauen*