Ich möchte selbständig als Escort arbeiten und wollte fragen wo man sich anmelden muss zwecks Kontrollkarte usw. Bin in Raum St.Pölten Land tätig aber bekomme schwer Informationen darüber. Darf man in seinen eigenen Haus Termine machen oder muss es ein Hotel, Kunden sein Daheim oder anderes sein?
Sorry wenn ich hier falsch poste aber kenne mich leider noch nicht so aus. Lieben Dank für eure Hilfe!
Neu hier
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RE: Neu hier
ACHTUNG! Gilt nicht für Wien, oder sonstige Bundesländer, sondern ausschließlich für NÖ!
Niederösterreichisches Prostitutionsgesetz
§1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz enthält Bestimmungen zur Regelung der
Anbahnung und Ausübung der Prostitution.
(2) Bundesgesetzliche Regelungen werden durch dieses Gesetz
nicht berührt.
§2
Begriffsbestimmungen
Prostitution: Gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am
eigenen Körper oder gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.
Anbahnung der Prostitution: Ein Verhalten in der Öffentlichkeit,
das die Absicht erkennen läßt, die Prostitution ausüben zu
wollen.
Gewerbsmäßigkeit: Die Anbahnung und/oder Ausübung der
Prostitution erfolgt wiederkehrend zu dem Zweck, sich eine,
wenn auch nicht regelmäßige, Einnahme zu verschaffen.
§3
Verbotsbestimmungen
(1) Personen
die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
bei denen dagegen pflegschaftsbehördliche Bedenken
bestehen, dürfen die Prostitution weder anbahnen noch ausüben.
(2) Die Prostitution darf weder angebahnt noch ausgeübt werden
1. in für unbeteiligte Personen aufdringlicher Weise oder durch
aufdringliche Kennzeichnung von Gebäuden;
2. in
Gebäuden, die religiösen Zwecken gewidmet sind,
Amtsgebäuden,
Schulen,
Heimen für Kinder oder Jugendliche,
Jugendzentren,
Jugendtreffs im Sinne des § 3 Abs. 1 des NÖ Jugendgesetzes, LGBl. 4600,
Sportstätten,
Kinder- und Jugendspielplätzen,
Krankenhäusern,
Kuranstalten,
Pensionisten- und Pflegeheimen,
Kasernen,
Bahnhöfen und Stationen öffentlicher Verkehrsmittel,
in unmittelbarer Nähe aller dieser Einrichtungen;
3. in Gebäuden mit Wohnungen, die nicht zur Ausübung der
Prostitution benützt werden, oder die mit solchen Gebäuden
einen gemeinsamen Zugang haben. Von diesem Verbot
ausgenommen sind die Wohnungen jener Personen, die die
Dienste von Prostituierten ausschließlich für sich in
Anspruch nehmen (Hausbesuche);
4. in Wohnungen, die auch von Kindern und/oder Jugendlichen bewohnt werden;
5. an Orten oder zu Zeiten, für welche die Gemeinde mit
Verordnung ein Verbot erlassen hat (§ 5 Abs. 1).
§4
Anzeigepflicht
Verfügungsberechtigte über Gebäude oder Gebäudeteile, in denen die Prostitution wiederkehrend angebahnt oder ausgeübt werden soll, müssen dies unter Angabe ihres Namens und ihrer Wohnadresse vorher der Gemeinde anzeigen.
§5
Aufgaben der Gemeinde
(1) Die Gemeinde hat mit Verordnung
die Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution,
die Kennzeichnung von Gebäuden, in denen die Prostitution
angebahnt oder ausgeübt wird,
an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten zu verbieten,
wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer
Belästigung oder aus öffentlichen Interessen, besonders wegen
sittlicher Gefährdung Jugendlicher, erforderlich ist.
(2) Die Gemeinde hat Anzeigen nach § 4 der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Gemeinde hat ihre Aufgaben nach diesem Gesetz im
eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
-------------------------------
In NÖ ist der Hausbesuch erlaubt -im Gegensatz von SBG oder anderen Bundesländern - NICHT erlaubt ist, dass Du Deine Kunden in Deiner Wohnung empfängst!
Rufe am Besten wegen der "Meldung als Kontrollprostituierte" beim Bezirksamt an (mit unterdrückter Nummer) - es gibt unterschiedliche Gepflogenheiten im Bezug auf die "Kontrollkarte" bzw. wie auch oft in den Bundesländern genannt dem "Gesundheitsbuch" (wie wenn das was mit Gesundheit zu tun hätte, wenn man einige wenige STD nicht feststellen kann.
Beachte: Mit der Registrierung geht automatisch (auch wenn die Behörde dies stellenweise bestreitet) eine Quermeldung ans Finanzamt und an die Krankenkassa raus!
Niederösterreichisches Prostitutionsgesetz
§1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz enthält Bestimmungen zur Regelung der
Anbahnung und Ausübung der Prostitution.
(2) Bundesgesetzliche Regelungen werden durch dieses Gesetz
nicht berührt.
§2
Begriffsbestimmungen
Prostitution: Gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am
eigenen Körper oder gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.
Anbahnung der Prostitution: Ein Verhalten in der Öffentlichkeit,
das die Absicht erkennen läßt, die Prostitution ausüben zu
wollen.
Gewerbsmäßigkeit: Die Anbahnung und/oder Ausübung der
Prostitution erfolgt wiederkehrend zu dem Zweck, sich eine,
wenn auch nicht regelmäßige, Einnahme zu verschaffen.
§3
Verbotsbestimmungen
(1) Personen
die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
bei denen dagegen pflegschaftsbehördliche Bedenken
bestehen, dürfen die Prostitution weder anbahnen noch ausüben.
(2) Die Prostitution darf weder angebahnt noch ausgeübt werden
1. in für unbeteiligte Personen aufdringlicher Weise oder durch
aufdringliche Kennzeichnung von Gebäuden;
2. in
Gebäuden, die religiösen Zwecken gewidmet sind,
Amtsgebäuden,
Schulen,
Heimen für Kinder oder Jugendliche,
Jugendzentren,
Jugendtreffs im Sinne des § 3 Abs. 1 des NÖ Jugendgesetzes, LGBl. 4600,
Sportstätten,
Kinder- und Jugendspielplätzen,
Krankenhäusern,
Kuranstalten,
Pensionisten- und Pflegeheimen,
Kasernen,
Bahnhöfen und Stationen öffentlicher Verkehrsmittel,
in unmittelbarer Nähe aller dieser Einrichtungen;
3. in Gebäuden mit Wohnungen, die nicht zur Ausübung der
Prostitution benützt werden, oder die mit solchen Gebäuden
einen gemeinsamen Zugang haben. Von diesem Verbot
ausgenommen sind die Wohnungen jener Personen, die die
Dienste von Prostituierten ausschließlich für sich in
Anspruch nehmen (Hausbesuche);
4. in Wohnungen, die auch von Kindern und/oder Jugendlichen bewohnt werden;
5. an Orten oder zu Zeiten, für welche die Gemeinde mit
Verordnung ein Verbot erlassen hat (§ 5 Abs. 1).
§4
Anzeigepflicht
Verfügungsberechtigte über Gebäude oder Gebäudeteile, in denen die Prostitution wiederkehrend angebahnt oder ausgeübt werden soll, müssen dies unter Angabe ihres Namens und ihrer Wohnadresse vorher der Gemeinde anzeigen.
§5
Aufgaben der Gemeinde
(1) Die Gemeinde hat mit Verordnung
die Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution,
die Kennzeichnung von Gebäuden, in denen die Prostitution
angebahnt oder ausgeübt wird,
an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten zu verbieten,
wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer
Belästigung oder aus öffentlichen Interessen, besonders wegen
sittlicher Gefährdung Jugendlicher, erforderlich ist.
(2) Die Gemeinde hat Anzeigen nach § 4 der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Gemeinde hat ihre Aufgaben nach diesem Gesetz im
eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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In NÖ ist der Hausbesuch erlaubt -im Gegensatz von SBG oder anderen Bundesländern - NICHT erlaubt ist, dass Du Deine Kunden in Deiner Wohnung empfängst!
Rufe am Besten wegen der "Meldung als Kontrollprostituierte" beim Bezirksamt an (mit unterdrückter Nummer) - es gibt unterschiedliche Gepflogenheiten im Bezug auf die "Kontrollkarte" bzw. wie auch oft in den Bundesländern genannt dem "Gesundheitsbuch" (wie wenn das was mit Gesundheit zu tun hätte, wenn man einige wenige STD nicht feststellen kann.
Beachte: Mit der Registrierung geht automatisch (auch wenn die Behörde dies stellenweise bestreitet) eine Quermeldung ans Finanzamt und an die Krankenkassa raus!