Niederlassungsfreiheit vs. Sperrbezirksverordnungen

Hier findet Ihr "lokale" Links, Beiträge und Infos - Sexarbeit betreffend. Die Themen sind weitgehend nach Städten aufgeteilt.
Lunie
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Re: Sexarbeit im Sperrgebiet

Beitrag von Lunie »

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fraences hat geschrieben: Dumm nur für sie, dass sich der Mann kurz nach der Preisverhandlung als Polizeibeamter in Zivil zu erkennen gibt. Er erklärt der Angeklagten, dass Prostitution in Gemeinden mit weniger als 35000 Einwohnern – darunter fällt auch Biberach – seit den 70er Jahren verboten ist. Die Chefin habe ihr versichert, dass Bad Waldsee zu Ravensburg gehöre und damit als Gemeinde nicht zu klein sei.


Ich hoffe meine Frage stört jetzt hier in dem Thread nicht, da es nicht ausdrücklich um diesen Fall geht.
Meine Frage: Ihr könnt mich jetzt für doof halten aber nach 3 Jahren in diesem Gewerbe, habe ich immer noch nicht ganz durchschaut, welche Orte jetzt wirklich als Sperrgebiet gelten.
Bis jetzt dachte ich immer so gut wie alles sein Sperrbezirk, es gäbe aber in manchen Städten Gebiete, wo diese serlaubt sei.

Nun steht jetzt hier was von einer Einwohneranzahl von 35000. Nun verstehe ich es so, dass es in jeder Stadt erlaubt ist, ab einer Einwohneranzahl von 35000.
Kann mir das jetzt aber auch nicht so ganz vorstellen.

Werden Unterschiede gemacht, ob die Handlung nun Im Hotel, in einer Wohnung oder in einem Club statt finden?

Also könnte es heißen, dass ich in einer Wohnung auch wenn der Vermieter damit einverstanden wäre, den Job nicht anbieten könnte, im Hotel in einer Stadt mit mehr als 35000 Einwohnern aber schon oder kann ich auch in einer Stadt mit min. 35000 Einwohnern (sofern der Vermieter es erlaubt) arbeiten?

Es gibt Dinge in diesem Gewerbe, die ich einfach nicht durchschaue :icon_redface :-(
Suche schon lange nach einer Antwort, darauf woran genau ich jetzt ein Sperrgebiet erkenne. Irgentwie hab ich immer das Gefühl ständig wieder neue unterschiedliche Antworten darauf zu finden.

Kann mir bitte jemand erklären, wie das jetzt wirklich ist?
Ich wäre echt dankbar für eine Antwort! :-)

Liebe Grüße Lunie

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Marc of Frankfurt
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Die Sache mit dem Sperrbezirk

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Schau mal in diesem Sammelthema mit Karten und Tabellen dort kannst du auch dir bekannte Sperrgebiete anhängen...:

www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=3270




Wenn die Regel gemacht wäre pro Sexworker, dann gäbe es einen Informationsdienst wo genau die Arbeit erlaubt ist (Standortmarketing:).

Da die Regel aber gegen Prostitution gemacht ist wg. Jugendschutz, wird sie benutzt um bei Bedarf strafen zu können. D.h. wir müssen uns selbst erkundigen.

Zuständig ist Ordnungsamt, Kreisbehörde/Landratsamt oder Sittenpolizei...

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fraences
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Beitrag von fraences »

Sperrgebieten sind beim Ordnungsamt zu erfragen, aber auch hier im Forum haben wir einen Thread, wo (mit Karte) verschiedene Städte aufgezeichnet ist.
Für Haus- und Hotelbesuche, da für die Polizei schlecht zu verfolgen ist, zu aufwendig und dafür haben sie nicht genug Beamten wird es in manchen Regionen geduldet. In Baden Württemberg und Bayern sind mir Fälle bekannt, wo die Polizei SW in Hotels bestellt um sie der Verbotene Prostitution nach zu weisen.
In anderen Bundesländer ist mir das so nicht bekannt.

Da in jedem Bundesland(manchmal sogar in Städten) keine einheitliche Regelung für die Ausübung von Prostitution gibtjkann ich Dich voll verstehen, das man da nicht durchblickt. Ich bin 30 Jahre dabei und verstehe es heute auch nicht immer.
Wenn man im Sperrgebiet in eine Wohnung arbeitet(und das wird Regional unterschiedlich bewertet) ist es immer eine Frage der Duldung und von der momentane kommunale politische Situation abhängig. Diese Missstände aufzuzeichnen und hier die dringende nötige Veränderung (Aufheben der Sperrgebietsverordnung, Baurechtsbestimmungen u,v,a,) dafür treten wir ja ein.
Aber sowie es aussieht, geht die politische Richtung eher dazu das ProSTG zu kippen und zu mehr Reglemnetierung von Prostitutionsstätte hin. Wir sollen zwar alle schön brav unsere Einnahmen versteuern, aber die Möglichkeiten frei unseren Job auszuüben, wird enorm erschwert.
So was ähnliches gab es nach dem Krieg (Nachkriegsprostitution). Dies war auch die Zeit, wo die Laufhäuser entstanden, man kann es als auch als Kasernierung von SW auch ansehen.Dies hatte den Hintergedanken, das es dann so besser überwacht und kontrolliert werden kann.

Liebe Grüße, Fraences
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Beitrag von alana »

In Norddeutschland gibt es doch fast keine Sperrgebiete mehr, dachte ich. Süddeutschland ist prinzipiell ganz Sperrgebiet, bis auf die erlaubten Toleranzzonen.

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Lycisca
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Beitrag von Lycisca »

ehemaliger_User hat geschrieben:Und wen stört Prostitution in einem Hotel oder in einer Privatwohnung? [...] Mein Rechtsempfinden: die Polizeibeamten haben sich der "Verführung zu einer Straftat" schuldig gemacht.
Es gibt auch umfangreiche internationale Rechtssprechung zur Problematik der verdeckten Ermittlung und der Tatprovokation unter den Gesichtspunkten Privatleben undfaires Verfahren (z.B. in Europa Art 8 und Art 6 EMRK). Zu prüfen wäre: 1.) Was ist die gesetzliche Grundlage für die Ermittlungsmethode (es reicht nicht, dass es ein Sperrgebiet gibt, sondern die verdeckte Ermittlung muss ausdrücklich ermächtigt sein). 2.) Falls es solch eine Grundlage gibt, wie sieht der Rechtsschutz aus (richterliche Kontrolle oder zumindest Kontrolle durch einen kommissarischen Rechtsschutz). Falls existent, wurde der Rechtsschutz auch im konkreten Fall eingehalten? 3.) Falls dies alles zutrifft, ist die verdeckte Ermittlung und der damit verbundene Eingriff ins Privatleben in einer demokratischen Gesellschaft notwendig? Hier hat der Richter auch im konkreten Fall festgestellt, dass der Zweck des Sperrgebiets ein ganz anderer war, als unauffällige Escorts zu verfolgen. 4.) War die verdeckte Ermittlung im konkreten Fall sogar Tatprovokation, also ein von der Polizei herbeigeführter Rechtsbruch. Dann wäre das Strafverfahren unfair gewesen.

Insgesamt sieht diese Checkliste ermutigend für jeden aus, der rechtlich gegen solche verdeckten Ermittlungen vorgehen möchte und auch bereit wäre, den Fall nach Straßburg zu bringen. Allerdings ist das eine teure Angelegenheit - bei der geringen Strafe im oben zitierten Fall wird sich das niemand antun.

Lunie
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RE: Sexarbeit im Sperrgebiet

Beitrag von Lunie »

Danke euch für die Antworten und den Link, der ja wirklich umfangreich ist :003 . Da muss ich mich dann mal durchkämpfen :003 . Schön auch zu lesen, dass frau auch nach 30Jahren im Gewerbe manchmal noch verunsichert ist :-) Hatte schon an mir gezweifelt, wie ich so dumm sein könnte :003
Viele Liebe Grüße Lunie

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fraences
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RE: Sexarbeit im Sperrgebiet

Beitrag von fraences »

Heilbronner Innenstadt kein Sperrbezirk


Wo ist Prostitution zulässig, wo nicht? Einige Städte haben bereits vor Jahren komplette Verbotszonen ausgewiesen. Die Stadt Heilbronn bisher nicht.

Heilbronn - Ist die Stadt Heilbronn beim Thema Rotlicht und Prostitution ein Nachzügler? Oder kennt sie die rechtlichen Möglichkeiten nicht, Grenzen zu setzen?

Es waren zwei Fälle binnen weniger Monate, in denen sich Anwohner der Innenstadt gegen ein entstehendes Bordell und bordellartige Zustände in einem Haus mit mehreren Wohnungen beschwert hatten. Gebetsmühlenartig verwies die Stadt auf die "schwierige Rechtslage", auf fließende Übergänge zwischen Wohnungsprostitution und bordellartigen Betrieben. Im Fall in der Mönchseestraße dauerte es Monate, bis die Stadt auf Hinweise von Anwohnern konkret reagierte und die Nutzung als Rotlicht-Haus untersagte.

Seit 1976

Stimme-Recherchen ergaben Verblüffendes. Es geht auch anders. Während Heilbronn nur einen Sperrbezirk für Straßenprostitution auswies, der den Großteil der Innenstadt erfasst, haben Städte wie Mannheim, Karlsruhe, Pforzheim oder Konstanz Sperrzonen, in denen jede Art käuflicher Liebe verboten ist - egal ob in einer Wohnung, einem Club oder auf der Straße.

Seit 1976 gibt es diese Sperrzone in Mannheim, die rund ein Fünftel der Stadtfläche erfasst, wie Sprecher Dirk Schuhmann feststellt. "Sehr gute Erfahrungen" habe man damit gemacht, es habe sich bewährt. Außerhalb der Zone sei Wohnungsprostitution nicht automatisch erlaubt. Nach Baurecht müsse eine Genehmigung beantragt werden - was jedoch nicht immer erfolge.

Karlsruhe hat ein zweistufiges System: einen Sperrbezirk für sämtliche Rotlichtangebote in einem früher belasteten Areal und einen weiteren für Straßenprostitution. Auf eine "klare Struktur" verweist Sprecherin Helga Riedel. Es gebe eine Straße im Sperrbezirk, in der man Prostitution erlaubt und damit "kanalisiert". Auch sie sagt: "Es hat sich bewährt" für einen Teil der Stadt zu sagen "bis hierher und nicht weiter".

Auch für den Pforzheimer Ordnungsamtsleiter Wolfgang Raff "macht es Sinn", wenn ein Gemeinderat für ein Gebiet, "wo man es auf keinen Fall will", käufliche Liebesdienste jeglicher Art ausschließen kann. "Es funktioniert. Und es gibt noch genug Angebot außerhalb."

Warum also hat Heilbronn keine solche Sperrzone? Rathaussprecher Christian Britzke verweist darauf, dass es in der Stadt keine Konzentration auf bestimmte Areale gebe. Laut Bundesverfassungsgericht sei eine Güterabwägung vorzunehmen zwischen Grundrechten der Prostituierten und dem Schutz des öffentlichen Anstandes. Es müsse für einen Sperrbezirk eine "erhebliche Belästigung" in einem Gebiet vorliegen.

Auch Stuttgart und Freiburg steuerten mit der Sperrzone nur Straßenprostitution. "Man kann die Verhältnisse nicht von einer auf die andere Stadt übertragen, muss Verhältnisse individuell betrachten."

Prüfung

Dennoch: Aufgrund der aktuellen Entwicklung werde das Ordnungsamt in Zusammenarbeit mit dem Baurechtsamt und der Polizei nun aber prüfen, den Straßenprostitutionssperrbezirk möglicherweise in einen allgemeinen Sperrbezirk umzuwandeln, sagte Britzke

Wer im Internet recherchiert, wird für Heilbronn rasch fündig. Auf einschlägigen Seiten bieten sich je Adresse teilweise mehrere Damen für Liebesdienste an. Da geht es quer durch den Stadtplan: von Schmoller-, Schützen-, Uhland-, Kerner-, Happel-, Ost-, Süd-, Werder- und Mönchseestraße bis Kolping-, Sontheimer, Kanal-, Schützen- und Hünderstraße. Auf einer einzigen Internetseite sind allein 49 Fotos leicht bekleideter Damen mit dem Zusatz Heilbronn zu finden.

Vorgabe der Bundesrichter

Im Jahr 2009 hat das Bundesverfassungsgericht am Beispiel Mannheim festgestellt, dass eine Sperrbezirksverordnung mit dem Verbot jeglicher Art von Prostitution in einer Stadt zulässig ist. Dies könne in einem Gebiet durch besondere Schutzbedürftigkeit (beispielsweise hoher Wohnanteil, Schulen, Kindergärten, Kirchen, soziale Einrichtungen) gerechtfertigt sein. Zum Schutz des öffentlichen Anstands sei ein solcher Eingriff legitim. Das Festsetzen von Sperrbezirken diene „der lokalen Steuerung der Prostitutionsausübung“. Die Richter sehen darin keinen Widerspruch zur legalen Ausübung von Prostitution, die seit 2001 vom Gesetz her nicht mehr sittenwidrig ist


www.stimme.de/heilbronn/hn/sonstige-Hei ... 02,2359432



BVerfG, 1 BvR 224/07 vom 28.4.2009
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=57820#57820
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Beitrag von alana »

Gegen solche Provokatuere bzw. polizeiliche Lockvögel kann man sich schützen, indem man das Risiko eingeht das Geld erst danach einzufordern. Denn wenn sich der Beamte auf den Sex einlässt, dann kann er selbst nicht mehr als Zeuge auftreten weil er selbst Akteur ist und der Fall ist gelaufen.

Die Sache dürfte wohl so laufen, daß er als Beamter eine Anzeige macht. Dann steht Aussage gegen Aussage, aber da man diese Dienste anbietet wird der Aussage des Beamten eine größere Gewichtung beigemessen. Es kann auch sein, daß zur Sicherheit ein weiterer Beamter im Bad als Zeuge ist.

Darum würde ich jeder Kollegin anraten in einem Hotel zuerst ins Bad schauen wenn man das Zimmer betritt. Für elektronische Abhörmaßnahmen werden zusätzliche Genehmigungen benötigt und werden in solchen Fällen wohl kaum angewendet. Somit läuft das nur auf die Zeugenaussage der Beamten hinaus. Möge jeder seine Phantasie freien Lauf lassen wie man sich in solchen Situationen verhalten soll.

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Beitrag von Jupiter »

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alana hat geschrieben: Darum würde ich jeder Kollegin anraten in einem Hotel zuerst ins Bad schauen wenn man das Zimmer betritt. Für elektronische Abhörmaßnahmen werden zusätzliche Genehmigungen benötigt und werden in solchen Fällen wohl kaum angewendet. Somit läuft das nur auf die Zeugenaussage der Beamten hinaus. Möge jeder seine Phantasie freien Lauf lassen wie man sich in solchen Situationen verhalten soll.
Auch das wirkliche "Schliessen" der Tür prüfen, indem nach schliessen der Tür an der Türklinke ziehen. In München gab es den Fall, das durch ein manipuliertes Türschloss der Kollege plötzlich anwesend war und das "Gespräch" als Zeuge mitbekam.

Gruß Jupiter
Wenn du fühlst, dass in deinem Herzen etwas fehlt, dann kannst du, auch wenn du im Luxus lebst, nicht glücklich sein.

(Tenzin Gyatso, 14. Dalai Lama)

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Beitrag von fraences »

Mir ein Fall in Waldshut bekannt, wo zwei Polizisten, zwei SW über eine Escortservice bestellt haben und sie am Hoteleingang abfingen.

Erfahrene Escortservice in BW vermitteln aus diesem Grund keine Doppeltermin, nur wenn eine der Gäste,als Stammgast bekannt ist.

Liebe Grüsse, Fraences
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Beitrag von Ariane »

Es gab letztjährig auch in Düsseldorf und Frankfurt in Hotels bzgl. Überprüfung von Agenturgirls entsprechende Ermittlungen. Am besten auch die Steuernummer in diesen Fällen parat haben, wenn sich dergleichen abspielt. Natürlich mit Fake-Kunden, also verdeckten Ermittlern. Ausserdem lassen sich "professionelle" Kunden nicht nur als Test-Freier für Agenturen anheuern, sondern stellen ihre Dienste der Polizei freiwillig zur Verfügung. Aus München sind mir solche Vorgänge bekannt. Einfach furchtbar. Deshalb Mädels, in Freierforen auch immer umsichtig agieren und schreiben, da dort einige Bekloppskis unterwegs sind, auch die Polizei und mitliest.
Vor einigen Monaten hatte ich den Fall, dass ich erwähnt habe, nach Süddeutschland zu reisen, dies hatte anderweitige private Gründe, hatte erst überlegt, mich ggf. mit jemanden vor Ort zu verabreden, den ich kenne. Hatte ich aber nicht, da keine Zeit und Lust. Da ich über ein anderes Forum mit einer Kollegin verlinkt war, die sich zu diesem Zeitpunkt in Süddeutschland aufhielt und an ihrer Adresse Gäste empfing, fragte die Kripo bei einem Besuch bei ihr ausdrücklich nach mir, da sie davon ausgingen, dass ich dort werkel. Alles wegen einer Reiseankündigung, wobei ich mich noch nicht einmal mit jemanden verabredet hatte und auch gar nicht vor Ort, also in dieser Stadt war. Geht's noch? Die Kollegin, mit der ich bislang nie zusammengearbeitet habe, die ich nur aus anderen Zusammenhängen persönlich kenne, war natürlich verschreckt und berichtete mir über diesen Vorfall.

Ich finde diese Vorgänge einfach nur zum K****.
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Beitrag von Lycisca »

alana hat geschrieben:Gegen solche Provokatuere bzw. polizeiliche Lockvögel kann man sich schützen, indem man das Risiko eingeht das Geld erst danach einzufordern. Denn wenn sich der Beamte auf den Sex einlässt, dann kann er selbst nicht mehr als Zeuge auftreten weil er selbst Akteur ist und der Fall ist gelaufen.
Wie weit die Beamten gehen, hängt auch davon ab, wie weit wir Sexarbeiter unsere Rechte beschränken lassen. Aus Hongkong und aus den USA gibt es auch Berichte, dass die Spitzel von den Vorgesetzten aufgefordert wurden, mit den verdächtigten Frauen Sex zu praktizieren, um so verbotene Prostitution eindeutig zu beweisen.

In den USA wurde ein solcher Fall durch alle Instanzen gezogen (Commonwealth of Penn gegen Sun Cha Chon: Lehigh County Court vom 24.01.2008, Pennsylvania Superior Court vom 05.11.2009, Pennsylvania Supreme Court vom 27.04.2010). Die Richter aller Instanzen waren im Unterschied zur Polizei einhellig der Auffassung, dass das Verhalten der Polizei einen "outrageous government conduct" in Verletzung der "due process of law" Garantien darstelle.

In Hongkong haben sich NGOs (Civil Human Rights Front, Hong Kong Human Rights Commission, Human Rights Monitor, Zi Teng) an die Menschenrechtsinstrumente der Vereinten Nationen gewandt. Der Fachausschuss gegen Folter nahm die Stellungnahme der Regierung zur Kenntnis, dass derartige Ermittlungen abgestellt wurden, forderte aber die Bestrafung der beschuldigten Polizisten (Abschlussbericht CAT/C/HKG/CO/4 vom 21.11.2008, Randziffer 11).

Sollte es auch in D zu sexuellen Handlungen kommen, weil Ermittler so Prostitution beweisen wollen, so läge nach den Feststellungen dieser internationalen Instanzen eine Verletzung des Folterverbots vor. Die sexuelle Handlung wäre im völkerrechtlichen Sinn als Vergewaltigung zu klassifizieren (auch dann, wenn sie das im nationalen Recht nicht wäre).

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Beitrag von ehemaliger_User »

"Schutz des öffentlichen Anstands"? Was ist das? Ein Bundespräsident, der Nebelkerzen wirft?

"Öffentlicher Anstand" in einem Hotelzimmer oder in einer Privatwohnung? In meinem Schlafzimmer?

Nichts gegen ordnungspolitische Regelungen, gibts ja auch für andere Geschäfte. Es werden ja auch keine Kirchen neben Diskotheken gebaut.
Zuletzt geändert von ehemaliger_User am 02.02.2012, 04:15, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitrag von alana »

Nunja, in Deutschland ist es bisher so, daß Beamte nicht zur Tat schreiten dürfen, sondern nur beobachten bzw. erfassen. Somit kann man davon ausgehen, daß sie selbst keinen Sex haben dürfen. Sie müssen etwas beweisen können und selbst sollte man sich so verhalten, daß es möglichst wenig zu beweisen gibt. Also Augen auf und ins Bad, Nebenzimmer und Balkon schauen und auf das Türschloss, bzw. immer ein Auge auf den Eingang werfen.

Die Frage ist ob Geld als angenommen gilt, wenn es nur auf dem Tisch liegen bleibt. Hängt wahrscheinlich auch davon ab wie man es kommuniziert damit es dorthin kommt und dort bleibt. So sieht man zumindest, daß das Geld da ist und kann zur Tat schreiten. Wenn das Gegenüber aber darauf besteht, daß es zuerst angenommen wird und er sich zurück hält, dann Augen auf! Mit Sicherheit lesen die Beamten hier mit, aber gegen geltendes Recht und juristische Verfahrenswege sind auch sie machtlos, wenn man es zu nutzen weiß.

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RE: Sexarbeit im Sperrgebiet

Beitrag von fraences »

Gericht: Animierdame muss 480 Euro zahlen


Wie sehr sich die Landshuter Staatsanwaltschaft auch bemühte: Eine "beharrliche Ausübung der Prostitution" in einer Marklkofener Bar konnte einer 45-jährigen Animierdame aus Bad Birnbach nicht nachgewiesen werden. Das Verfahren wurde von der 5. Strafkammer des Landshuter Landgerichts eingestellt. Ganz ungeschoren kam die Frau aber nicht davon: 480 Euro Geldauflage muss sie berappen.


Die Marklkofener Bar und ihre Animierdamen waren offenbar schon länger im "Fadenkreuz" der Polizei. Und im April 2011 machte die Bad Birnbacherin einem vermeintlichen Freier ein "unmoralisches Angebot". Für 150 Euro wäre sie auch zu Sexdiensten bereit, ließ sie ihn wissen -nicht ahnend, dass es sich bei ihrem Gegenüber um einen "noeP" handelte- einen "nicht offen ermittelnden Polizeibeamten". Damit war sie quasi in die Falle getappt, denn Marklkofen ist mit deutlich weniger als 30 000 Einwohnern ein so genannter Sperrbezirk, die Ausübung der Prostitution ist verboten.


Bei den Ermittlungen tauchte dann die Vermutung auf, dass die 45-Jährige jahrelang ihre Dienste in diesem Etablissement angeboten haben könnte. Sie war nämlich bereits im Januar 2006 von der Inhaberin ordnungsgemäß als "Arbeitnehmerin" angemeldet worden. Außerdem wurde sie von einer rumänischen Kollegin "angeschwärzt", die bei einer Vernehmung angab, dass die Rottalerin durchaus gefragt gewesen sei und pro Nacht vier bis fünf Freier und damit einen entsprechend lukrativen "Nebenverdienst" gehabt habe.


Wegen Ausübung der verbotenen Prostitution erging gegen die 45-Jährige ein Strafbefehl von 1000 Euro. Dagegen legte sie Einspruch ein und hatte zunächst beim Amtsgericht Landau Erfolg. Die Staatsanwaltschaft gab sich mit dem Freispruch aber nicht zufrieden, legte Berufung ein. Allerdings waren alle Versuche, die Rumänin zu einem Auftritt vor der 5. Strafkammer des Landgerichts zu gewinnen, gescheitert.


Vorsitzender Richter Eugen Larasser machte schließlich in der jetzigen Verhandlung den Vorschlag, das Verfahren gegen eine Geldauflage einzustellen. Die Angeklagte erklärte sich damit einverstanden.

www.pnp.de/region_und_lokal/landkreis_r ... ahlen.html




Schade das man sich hier auf eine Geldstrafe zur Einstellung des Verfahrens geeignet hat. (Wahrscheinlich war es der SW zu viel geworden weiter dagegen anzugehen, was verständlich ist.) Ich sehe aber schon langsam eine kleine Chance (zu mindestens für die nicht sichtbare Prostitution) ein Umdenken bei den Gerichten vorhanden, da sich solche Gerichtsurteile in letzter Zeit häufen.
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Hamburg

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Polizei und Senat kassieren ab, aber informieren nur unvollständig und lassen Bürger und Sexworker in die Ordnungswidrigkeitenfalle laufen


Hamburg Bahnhofsviertel:


Straßenprostitution-Sperrgebietsbereichskarte der Polizei

mit neu geschaffener Kontaktverbotszone (gelb)



Mit einem Bussgeld bis zu 5.000 Euro wegen Straßenprostitution (für Sexworker oder/und Freier) soll das Gewerbe vertrieben werden.


Sperrgebietsbereich St. Georg
Bild


Korrektur, Quellenangabe, weitere Information und kommentierte Senatsbegründung zur Verordnung zum Download:

www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=110851#110851





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Die Intersektionelle Stadt

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Die Sperrgebiete und Sexarbeitsverbote im Bauplanungsrecht sind ein interessantes und wesentliches Kapitel im Forschungsgebiet:

Intersektionelle Stadt und Raumplanung



Folgendes Fachbuch behandelt diese postmoderne feministische Theorie der Intersektionalität d.h. der gegenderten Segregation des städtischen Raumes z.B. phallusartige Bankenhochhäuser im Stadtkern und Straßenstricherlaubnis nur am Stadtrand.


Bild


Leider befaßt sich das Buch nicht explizit mit dem Beispiel Sexwork, sonder z.B. Thema Migration:

Mit Leseprobe PDF.

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Sperrbezirk erdrückt Toleranzzone

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Bild
Stadt- und Landkreiskarte 1999



Sexwork und die deutschen Orte und Städte:

Code: Alles auswählen

     5 Millionenstädte
    80 Städte haben mehr als 100.000 Einwohner.
   110 kreisfreie Städte
   188 Städte haben mehr als  50.000 Einwohner.
   325 Städte haben mehr als  35.000 Einwohner.
 2.064 Städte haben Stadtrecht in Deutschland
 3.156 verbandsfreie Gemeinden
11.253 Gemeinden
[/font]
35.000 oder 50.000 Einwohner ist die Grenze für Prostitutionserlaubnis je nach Bundesland und der jeweiligen
Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für den Regierungsbezirk.

Code: Alles auswählen

22 Regierungsbezirke gibt es in
16 Bundesländern
[/font]
(föderative Verwaltungsgliederung siehe Karte in Posting #1, Seite 1).

D.h. Prostitution darf nur in 188 bis 325 Städten überhaupt stattfinden.

Alle anderen 10.928 bis 11.065 Gemeinden und 1.739 bis 1.876 kleineren Städte sind Sperrgebiet mit totalem Prostitutionsverbot so wie auch das umliegende Land, die Weiler, Höfe, Burgen und Wiesen...

D.h. nur in 1,6% bis 2,8% aller 11.253 Gemeinden oder nur in 9% bis 15% aller 2.064 Städte in Deutschland ist theoretisch die Prostitution nicht grundsätzlich verboten.

Das genaue Prostitutionsverbot beschreibt dann die Sperrgebietsverordnung der jeweiligen Stadt, wenn die Stadt eine solche beim Regierungspräsidenten genehmigt bekommen hat.

Nur Berlin (3,5 Mio. Einwohner), Rostock (200.000) und Schweinfurt (53.000) sind mir bekannt, dass sie KEINE Sperrgebietsverordnung haben.

Bei den restlichen 188 bis 322 Städten verkleinert die Sperrgebietsverordnung die tolerierte Stadtfläche, wo Sexworker arbeiten (wohnen) und ihre Kunden treffen dürfen.

So ist im Bundesland Hessen das Toleranzgebiet mindestens 10% der Stadtfläche groß wie z.B.

Code: Alles auswählen

12% in der Landeshauptstadt Wiesbaden. In Süddeutschland kann das aber viel weniger sein. Z.B. 
 3% in der Landeshauptstadt München oder nur 
 2% in Heidenheim a.d. Brenz.
[/font]

D.h. von nur 1,6-2,8% aller Gemeinden bzw. 9-15% aller Städte ist nur 2-12% des Stadtgebiets ein erlaubter Arbeitsplatz und legaler Treffpunkt für Sexworker und Prostitutionskunde.

Das macht nur 1,8 Promille bis 1,8% der gesamten Stadtfläche in Deutschland aus.



Neben dieser polizei-, ordnungs- bzw. strafrechtlichen Regel [Art. 297 EGStGB] gilt es noch die verwaltungs- bzw. baurechtlichen Regeln zu beachten: Baunutzzungsverordnung (BauNVO) des Bundes und BauO bzw. LBO der Länder und die Bebauungspläne der jeweiligen Städte.


Verständlich dass solch extremst eingeschränkte Niederlassungsfreiheit präkarisierende Arbeitsbedingungen in nur wenigen monopolisierten Prostitutionsghettos zur Folge haben kann, wo dann per überhöhter Mietpreise Sexworker legal ausgebeutet werden können (Kapitalismus).

Verständlich auch dass selbst heute 10 Jahre nach Legalisierung der Prostitution dank Einführung des ProstG 2002 www.sexworker.at/prostg immer noch kein bundesweites Register, kein SW on-line Atlas oder Landkarten vorgelegt wurden von Behörden oder Prostitutierten-Sozialberatungsstellen, wo die möglichen Orte für legale Arbeitsplätze leicht verständlich dargesetellt sind. Die vielen und immer wieder neu hinzukommenden alleinselbständigen, teilweise nur clandestin nebenberuflichen Seworker, für die es bekanntlich keine Sexwork-Berufsausbildung gibt, und die zu ca. 60% Migrant_innen haben evt. Defizite bei Sprach-, Rechts- und Ortskenntnissen und viele SW müssen umherreisen (Sexworker sind bekanntlich Wanderarbeiter wie Künstler, Schausteller und Handlunsreisende). Da wäre so eine öffentlich leicht erreichbare Karte sehr hilfreich, wenn nicht sogar Grundvoraussetzung und Überlebensnotwendigkeit, um nicht in Abhängigkeiten oder gar die Hände anderer zu fallen, wogegen sich Öffentlichkeit und Politik vorgeblich stark einsetzen.

Aber so ein Karte wäre wohl zu entlarvend, würde sie doch deutlich zeigen, wie diskriminierend die derzeitige Situation immer noch ist und dass vom Grundrecht Art 12 Abs. 1 GG für Sexworker nicht viel übrig bleibt:
  • (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

    (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

    (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Geht man davon aus, dass von 357.093 km² Fläche von Deutschland 7,74% oder 27.634 km² bebaute Fläche im Siedlunsgebiet (der Städte) ist, so verkleinert sich diese mit den oben genannten 0,18%...1,8% aufgrund von Sperrgebietsverordnungen der Regierungsbezirke für die Kommunen plus Sperrgebietsverordnungen der Kommunen bezüglich ihrer Stadtfläche und Straßen auf 28...553 km² für die geschätzten 200.000...400.000 Sexworker in Deutschland (2...5 Promille der Bevölkerung). Das ergibt

Code: Alles auswählen

= 362...14.475 Sexworker/km² oder 
=  70... 2.763 m²/Sexworker. 
[/font]
D.h. in den wenigen und i.A. winzigen Toleranzzonen wohnt oder steht alle 9...60 Meter ein Sexworker bzw. befindet sich ein Sexarbeitsplatz.


Wir werden nicht umhinkommen, uns diese Daten noch genauer anzuschauen um die großen Unsicherheitsintervalle weiter einzugrenzen, und dazu alle Verordnungen und Pläne der 188-325 Städte und 22 Regierungsbezirke selbst zusammenzustellen. Ich denke das ist eine lohnende Gemeinschaftsaufgabe für Sexworker die viel reisen und legal und sicher arbeiten wollen.




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In obiger Abschätzung mußte mangels mir bekannter öffentlicher Daten der sog. MAUP-Fehler hingenommen werden, der seit 1934 bekannt ist (modifiable areal unit problem). Es wird vereinfachend einmal mit Prozenten der Städtezahl und einmal mit Flächenprozenten gerechnet ohne daß die genauen Verteilungen der Grundgesamtheiten getestet werden konnte.
Daher wünsche ich mir, dass Sexworker in Zukunft auch von Wissenschaftlern unterstützt werden, die solchen stadtsoziokulturellen Fragestellungen ihre Forschungsprojekte oder akademischen Abschlußarbeiten widmen. Statt dass nur versucht wird die Menschen in der Prostitution zu beforschen, müssen zunächst einmal die Verhältnisse verstanden werden können. Dann wird man auch die Menschen, uns Sexworker und unsere 'freien' Wahlentscheidungen unter den jeweiligen strukturellen Verhältnissen besser verstehen können.
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Auswertung der Gemeindezählung
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Marc of Frankfurt
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Beitrag von Marc of Frankfurt »

Um unser gesammeltes Datenmaterial sortieren und besser erschließen zu können, gibt es jetzt einen Sexwork Atlas




Axl
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RE: Niederlassungsfreiheit vs. Sperrbezirksverordnungen

Beitrag von Axl »

Also hallo, ich beschäftige mich auch hin und wieder, eigentlich nur interessehalber, mit der baurechtlichen Situation von Bordellen und Wohnungsprostitution. Durchblicken tue ich da aber auch kaum...deshalb Fragen: :)

Maßgeblich ist ja, Art. 297 EGStGB, der eben der Landesregierung überlasst, zu verbieten. An sich verbietet dieser Paragraph ja nichts, sehe ich das richtig? Demnach ist Prostitution ja auch bei Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern erstmal nicht verboten. Gut, dann gibt es eben auch noch die Ländergesetze. Da gibt es dann bspw. die Thüringer Verordnung über das Verbot der Prostitution, die u.a. untersagt, in Gemeinden mit unter 30.000 Einwohnern der Prostitution nachzugehen. Jetzt frage ich mich, gibt es solche Landesgesetze in jedem Bundesland? Und schließen die immer erstmal die Gemeinden unter 50.000 (oder eben 30.000 oder 35.000 oder so) kategorisch da mit ein?

Und speziell auf dieses Gesetz gerichtet (§1): gibt es solche Beispiele, wo Gemeinden von diesem Gesetz ausgenommen wurden?

Viele Grüße,
Axl