Steuerleitfaden für SW in Deutschland - Teil 1

Wo melde ich meinen Beruf an, mit welcher Steuerlast muss ich rechnen, womit ist zu rechnen, wenn ich die Anmeldung verabsäume, ... Fragen über Fragen. Hier sollen sie Antworten finden.
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certik
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Steuerleitfaden für SW in Deutschland - Teil 1

Beitrag von certik »

Steuern

SEXWORKER.AT interne Querverweise:

Steuern und Steuerpolitik
Steuerleitfaden für SW in Deutschland - Teil 1 (hier)
Steuerleitfaden für SW in Deutschland - Teil 2: Kassenbuch, Umsatzsteuer


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Die folgenden Ausführungen gelten ausschliesslich für Deutschland!

Ich versuche den steuertechnischen Ablauf von Beginn bis zur Beendigung einer Tätigkeit als SW in Deutschland zu beschreiben. Falls noch Fragen offen sind, bitte einfach fragen.

Prostitution wird in D NICHT als Gewerbe anerkannt, sondern freiberuflichen Tätigkeiten gleichgestellt. Das bedeutet, dass KEINE Gewerbeanmeldung erforderlich ist, dafür aber eine formlose Mitteilung an das für den Wohnort zuständige Finanzamt. In dieser Mitteilung muss folgender Satz wörtlich oder sinngemäss stehen:
  • "ich nehme ab (Datum) eine freiberufliche Tätigkeit als Prostituierte auf und bitte um Zuteilung einer Umsatzsteuernummer."
Sofern noch keine Einkommenssteuernummer vorhanden ist, muss diese mit beantragt werden. Weiterhin muss in diesem Schreiben Name, Adresse und eine evtl. bereits vorhandene Steuernummer angegeben werden.

Kurz darauf erhält man vom Finanzamt diesen Fragebogen:
http://www.bundesfinanzministerium.de/D ... ale=de.pdf

Wollt Ihr Eure Steuerangelegenheiten von einem Steuerberater erledigen lassen, dann lasst ihn bereits diesen Fragebogen ausfüllen.

Wollt Ihr es selbst machen (was gar nicht sooo schwierig ist), dann achtet besonders auf folgende Punkte:

3.1. Voraussichtliche Einkünfte
will man lieber später auf einmal einen grösseren Betrag bezahlen, dann sollte man hier einen geringen Betrag angeben. Möchte man lieber vierteljährlich eine Vorauszahlung machen, damit es nicht zuviel auf einmal wird, dann hier lieber einen höheren Betrag angeben.

Die Einkommensteuerpflicht beginnt bei 7.665 Euro jährlich; ist das Einkommen geringer, fällt keine Einkommenssteuer an. Eine ausführliche Tabelle zur anfallenden Einkommenssteuer gibt es hier:
http://www.steuerlinks.de/download/est- ... abelle.pdf

4. Gewinnermittlungsart
Hier immer die einfachere Einnahmenüberschussrechnung ankreuzen, das spart Zeit und Geld.

Liegt ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vor?
Es kann durchaus sinnvoll sein, ein abweichendes Wirtschaftsjahr zu wählen, z. B. wenn man die Tätigkeit am 01.04.07 beginnt, ein Wirtschaftsjahr von 01.04. bis 31.03.. Normalerweise müssten die Einkünfte 2007 in der Steuerklärung 2007 angegeben werden, bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr jedoch erst in der Steuererklärung 2008, da das Ende des Wirtschaftsjahres in 2008 liegt. Die fällige Steuerzahlung wird also in die Zukunft verschoben, aufgehoben wird sie aber nicht!

7.1. Gesamtumsatz (geschätzt)
Liegt der hier angegebene Betrag im Gründungsjahr unter 17.500 Euro und im Folgejahr unter 50.000 Euro, kann man bei Punkt

7.2. die Kleinunternehmerregelung beantragen.
Diese hat den Vorteil, dass keine Umsatzsteuer entrichtet werden muss. Diese Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht gilt solange bis in einem Jahr der Umsatz 17.500 Euro übersteigt. Interessant ist das für alle SW, die den Job nur nebenbei oder über kürzere Zeiträume machen. Nachteilig ist es nur dann, wenn man sehr hohe Kosten für den Job hat und man im ersten Jahr in allen Rechnungen mehr Mehrwertsteuer bezahlt hat, als man selbst Umsatzsteuer bezahlen müsste. Weniger kompliziert: wenn Du keine Anschaffungen gemacht hast oder planst, die insgesamt höher sind als Dein Gesamtumsatz, ist die Kleinunternehmerregelung gut.

7.3. Wenn Du die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nimmst, dann ist hier die Istversteuerung die richtige Wahl. Kleinunternehmer kreuzen nichts an.

Teil 2 folgt in Kürze

LG certik

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Marc of Frankfurt
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Steuertipps für Sexworker

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Wunderbar mal so eine rezeptartige Übersicht von einem erfahrenen, kompetenten Menschen zu lesen.

Auch wenn einiges regional sicher unterschiedlich gehandhabt wird, gibt es doch Leitlinien und einige sind informeller Natur und sollten hier mal dargestellt werden.

Es gibt bisher nur wenige praktikable Fachinformatinen zum Thema Steuern und Prostitution und es scheint extrem hohe informelle Hürden zu geben, so daß viele Betroffene noch keinen Weg zu steuerrechtlichen Legalisierung ihrer beruflichen Existenz finden konnten.





Hier sind besonders die spezifischen Perspektiven prekarisierter SexarbeiterInnen zu bedenken:

:045 Was behindert SexarbeiterInnen materiell und psychologisch, sich Vater Staat gegenüber zu erklären, wenn sie sich aufgrund des Hurenstigmas gezwungen sehen z.B. gegenüber Bruder, Freund und Vater zu verbergen?

:045 Wie sieht die Bilanz der steuerlichen Legalisierung aus? Auf wieviel Geld muß zugunsten des Gemeinwohls verzichtet werden bzw. wieviel Umsatz muß entsprechend mehr erwirtschaftet werden (Staat als Zuhälter;-)? Welche Nachteile und welche Professionalisierungsvorteile bringt eine Legalisierung? Welcher Freier möchte eine Quittung mit Ausweisung des steuerpflichtigen Vergnügungsanteiles?

:045 Wie ist der buchungstechnische Umstieg, der Ausstieg aus der Schwarzarbeit zu schaffen, wenn es von Staatswegen keine Steueramnestie geben wird, auch wenn sie mit Einführung des Prost.G. immer gefordert wurde, und die Kollegin bereits seit mehreren Jahren in der Branche "arbeitet". Wie ist nachzumelden?

:045 Wie sehen konkrete Beispielrechnungen (vorher/nachher) für verschiedene exemplarische Arbeitsmodelle aus (Bordellmieterin/-mitarbeiterin, privates Model/Escort, Studiobetreiberin)?

:045 Wie sieht eine typische Buchführung aus, wie wird sie angelegt und gepflegt, wie die Einnahmen-Überschuß-Rechnung etc. (Prostituierte arbeiten meist allein und diskret und können so schwer einfach mal bürgerliche Freunde und Kollegen nebenan fragen).

:045 Welche Kennziffern/Schätzungen und Vergleichsmöglichkeiten gibt es/auch zu anderen Branchen?

:045 Was kostet professionelle Hilfe/mit was für Kosten ist zu rechnen für Buchführung(do it your self-Software/Buchhaltungsservice vom Profi)/Steuerberatung/Verspätungszuschlag/Zwangsgeld/Finanzgerichtsverfahren/Steuernachzahlung?

:045 Welche steuerrechtliche Diskriminierungen existieren (Kölner/Stuttgarter-Modell/höherbesteuerte Sondereinnahmen/Verrechnungsverbot)?

(#1) Liste wird fortgesetzt.




Bild




Der Initiativkreis PROstitution in Frankfurt/Main befasst sich im Februar auch mit diesem Theme schwerpunktmäßig:
http://www.donacarmen.de/?p=164

Auf Sexworker.at gibt es zum Thema schon folgende posts:
http://sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=7810 und
http://sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=810 nur Sexworker (einfach kostenlos anonym anmelden)

Freue mich jetzt schon auf Deinen angekündigten zweiten Teil...





.
Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 19.01.2007, 09:23, insgesamt 3-mal geändert.

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certik
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Beitrag von certik »

Ich werde so nach und nach die Fragen von Marc abarbeiten, je nach Zeit und Muse. Das ist für mich mehr eine "Strafarbeit" - nicht dass jemand denkt, ich wäre so pervers :002 , dass mir die Beschäftigung mit der steuerrechtlichen Seite Spass machen würde. Nachdem ich aber weiss, dass es für sehr viele SW ein Buch mit sieben Siegeln ist, will ich versuchen etwas Aufklärung zu betreiben.
Wie sieht die Bilanz der steuerlichen Legalisierung aus? Auf wieviel Geld muß zugunsten des Gemeinwohls verzichtet werden bzw. wieviel Umsatz muß entsprechend mehr erwirtschaftet werden (Staat als Zuhälter;-)? Welche Nachteile und welche Professionalisierungsvorteile bringt eine Legalisierung? Welcher Freier möchte eine Quittung mit Ausweisung des steuerpflichtigen Vergnügungsanteiles?
Ob bei SW von einer steuerlichen Legalisierung gesprochen werden kann, sei dahin gestellt. Das Prostitutionsgesetz hat nichts an den steuerrechtlichen Rahmenbedingungen geändert, sprich Einnahmen von SW waren und sind im vollem Umfang Umsatz- und Einkommenssteuerpflichtig, bei Überschreiten gewisser Grenzwerte sogar Gewerbesteuerpflichtig.

Es ist leider nicht so einfach zu beantworten, wie hoch die Steuerlast ist, da sie Umsatz abhängig ist.

Ein paar Beispiele:

Monatlicher Umsatz 1.450 Euro, bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung fällt keine Umsatzsteuer an. Liegen die absetzbaren, monatlichen Kosten (Miete, Werbung, Kondome, und manch Anderes mehr) über 811,50 Euro, fällt bei einem ledigen SW auch keine Einkommenssteuer an. Dies wird aber wohl nur Teilzeit-SW betreffen.

Bei den folgenden Beispielen gehe ich davon aus, dass die Kosten bei 40% des Umsatzes liegen. Je nachdem, ob die Kosten real höher oder niedriger sind, verringert oder erhöht sich die Steuerlast entsprechend. Bei der Einkommenssteuer bin ich davon ausgegangen, dass keine besonderen Belastungen absetzbar sind.

Monatlicher Umsatz 2.500 = 30.000 / Jahr
Monatliche Unkosten 1.000 / 12.000
Gewinn vor Steuern: 1.500 / 18.000
Umsatzsteuer: 239,50 / 2.873,95
Einkommenssteuer: 131,17 / 1.574
Gesamt 370,66 / 4.447,95
Gewinn nach Steuern: 1.129,34 / 13.552,05
Steuerliche Belastung prozentual: 24,71%

Monatlicher Umsatz 3.750 = 45.000 / Jahr
Monatliche Unkosten 1.500 / 18.000
Gewinn vor Steuern: 2.250 / 27.000
Umsatzsteuer: 359,24 / 4.310,92
Einkommenssteuer: 300 / 3.600
Gesamt 659,24 / 7.910,92
Gewinn nach Steuern: 1.590,76 / 19.089,08
Steuerliche Belastung prozentual: 29,30%

Monatlicher Umsatz 5.000 = 60.000 / Jahr
Monatliche Unkosten 2.000 / 24.000
Gewinn vor Steuern: 3.000 / 36.000
Umsatzsteuer: 478,99 / 5.747,90
Einkommenssteuer: 490,69 / 5.888
Gesamt 969,66 / 11.635,90
Gewinn nach Steuern: 2.030,34 / 24.364,10
Steuerliche Belastung prozentual: 32,32%

Monatlicher Umsatz 7.500 = 90.000 / Jahr
Monatliche Unkosten 3.000 / 36.000
Gewinn vor Steuern: 4.500 / 54.000
Umsatzsteuer: 718,49 / 8.621,85
Einkommenssteuer: 937,42 / 11.249
Gesamt 1.655,90 / 19.870,95
Gewinn nach Steuern: 2.844,10 / 34.129,15
Steuerliche Belastung prozentual: 36,80%

Monatlicher Umsatz 10.000 = 120.000 / Jahr
Monatliche Unkosten 4.000 / 48.000
Gewinn vor Steuern: 6.000 / 72.000
Umsatzsteuer: 957,98 / 11.495,80
Einkommenssteuer: 1.458,08 / 17.497
Gesamt 2.416,07 / 28.992,80
Gewinn nach Steuern: 3.583,93 / 43.007,20
Steuerliche Belastung prozentual: 40,27%


Monatlicher Umsatz 15.000 = 180.000 / Jahr
Monatliche Unkosten 6.000 / 72.000
Gewinn vor Steuern: 9.000 / 108.000
Umsatzsteuer: 1.436,97 / 17.243,70
Einkommenssteuer: 2.516,92 / 30.203
Gesamt 3.953,89 / 47.446,70
Gewinn nach Steuern: 5.046,11 / 60.553,30
Steuerliche Belastung prozentual: 43,93%



Die Steuertabelle als Schaubild

Bild



[Graphik nachgetragen, Marc]
Zuletzt geändert von certik am 20.01.2007, 14:21, insgesamt 2-mal geändert.

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Beitrag von Peter »

Kleinunternehmerregelung
Bis zu welcher Grenze gilt diesen in DLand?
Ziehst du die USt dem Gewinn vor Steuern ab (du nennst die USt doch nach dem Gewinn vor Steuern), demnach würden dann die Preise bzw. die Einnahmen/Stundenpreis doch sinken? Dies würde eindeutig gegen eine
steuerlichen Legalisierung
sprechen?!
viele Grüße,

Peter
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Beitrag von certik »

Hallo Peter,

die Kleinunternehmerregelung in Deutschland kann jeder Kleinunternehmer in Anspruch nehmen, solange sein Umsatz im vergangenen Jahr unter 17.500 Euro lag und im laufenden Jahr nicht über 50.000 Euro liegt.
Wird die Kleinunternehmerregelung gewählt, darf in Rechnungen keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) extra ausgewiesen werden und es kann keine Vorsteuer abgesetzt werden.
Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer entrichten.

Meine Formulierung "Gewinn vor Steuern" ist bilanztechnisch gesehen der falsche Ausdruck, da buchhalterisch rein netto gerechnet wird. Um jedoch dem steuerrechtlichen Laien zu veranschaulichen, was bei welchem Umsatz insgesamt an Steuern (Umsatz- und Einkommenssteuer) anfällt, habe ich diese stark vereinfachte Form gewählt.

Zur Veranschaulichung die Modellrechnung mit 60.000 Jahresumsatz:
Umsatzsteuer 19% bei 60.000 Gesamtumsatz: 9.579,83
In den Ausgaben von 24.000 enthaltene Vorsteuer: 3.831,93
Die enthaltene Vorsteuer wird von der Umsatzsteuer abgezogen, also müssen an das Finanzamt 5.747.90 Umsatzsteuer entrichtet werden.

LG certik

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Beitrag von Peter »

Mich würde interessieren, ob du nun meinst, dass Ust-Pflichtige die 19% auf den Stundenlohn aufschlagen sollen oder andersrum?
Bezüglich der Versteuerung: In Österreich ist es so, dass man den SV Beitrag auch vom Lohnsteuerpflichtigen Teil abzieht => Einnahme minus (Betiebs)Ausgabe minus SV (beinnhaltet auch die Pensionsvorsorge) ist der Gewinn; von diesen bezahlt man die Einkommenssteuer. Bei Aktiengesellschaften die Körperschaftssteuer (in dem Fall muß der Rest allerding in der AG verbleiben, bei privater Entnahme fällt wiederum die Einkommenssteuer an!)
viele Grüße,

Peter
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Beitrag von certik »

Hallo Peter,

rein kalkulatorisch betrachtet sollte die Umsatzsteuer natürlich auf das Honorar aufgeschlagen werden; jedoch ist zu berücksichtigen was am "Markt" zu realisieren ist. Und da ist es zumindest in Deutschland so, dass die Erhöhung der Mehrwertsteuer nicht an die Gäste weiter gegeben werden kann.
In Deutschland ist es auch so, dass die Sozialversicherungsbeiträge in der Einkommensteuererklärung in Abzug gebracht werden können, sofern sie die automatisch berücksichtigten Freibeträge übersteigen und somit das zu versteuernde Einkommen mindern.
Alle meine Ausführungen gelten nur für Einzelunternehmer, was der SW in Deutschland nahezu immer ist; darum auch kein Hinweis auf Körperschaftssteuer.

LG certik

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Beitrag von Peter »

Klar, dies war auch nur ein allgemeiner Hinweis falls doch jemand mitliest ...
Also sobiel ich bisher verstanden habe, wäre es für deutsch EinzelhandelsunternehmerInnen besser sie würden ... wenig verdienen?!
Gewerbesteuerpflicht? Die gibts in Österreich nicht?!
viele Grüße,

Peter
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Re: Steuertipps für Sexworker

Beitrag von certik »

Marc of Frankfurt hat geschrieben: Wie ist der buchungstechnische Umstieg, der Ausstieg aus der Schwarzarbeit zu schaffen, wenn es von Staatswegen keine Steueramnestie geben wird, auch wenn sie mit Einführung des Prost.G. immer gefordert wurde, und die Kollegin bereits seit mehreren Jahren in der Branche "arbeitet". Wie ist nachzumelden?
(Weiterhin gilt: Alles von mir in diesem Unterforum aufgeführte bezieht sich ausschliesslich auf Deutschland!)

Da erfahrungsgemäss Schwarzarbeiter keine Bücher führen, gibt es IMHO auch keinen Umstieg.

Generell gilt hier, wer sich VOR einer Steuerkontrolle beim Finanzamt meldet und angibt, Steuern hinterzogen zu haben, muss "nur" die Steuern nachzahlen und wird nicht bestraft.
Die Problematik hierbei ist, dass sich nachträglich kaum die genaue Höhe der Einkünfte ermitteln lässt, da (meist) keine Aufzeichnungen darüber existieren. Vor einer Selbstanzeige UNBEDINGT einen Steuerberater im Bereich des zuständigen Finanzamts aufsuchen. Er kennt die Sachbearbeiter beim Finanzamt und kann oft einen Vergleich aushandeln, was in diesem Fall das sinnvollste ist.

Manchmal kann es auch sinnvoll sein seinen Wohnsitz zu verlagern, um in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts zu fallen :002

Hat man jedoch über seine Einnahmen Buch geführt und hat die Quittungen für seine Ausgaben aufbewahrt, dann kann man ganz einfach für die betreffenden Jahre eine Steuererklärung nachreichen, bzw. eine geänderte abgeben. Auch hier gilt wieder: Unbedingt einen Steuerberater zu Rate ziehen!
Marc of Frankfurt hat geschrieben: Wie sieht eine typische Buchführung aus, wie wird sie angelegt und gepflegt, wie die Einnahmen-Überschuß-Rechnung etc. (Prostituierte arbeiten meist allein und diskret und können so schwer einfach mal bürgerliche Freunde und Kollegen nebenan fragen).
Wird in Teil 2 beantwortet.
Marc of Frankfurt hat geschrieben: Welche steuerrechtliche Diskriminierungen existieren (Kölner/Stuttgarter-Modell/höherbesteuerte Sondereinnahmen/Verrechnungsverbot)?
Köln:
Hier wird von der Stadt Köln eine Vergnügungssteuer in Höhe von sechs Euro täglich erhoben. Es wird regelmässig von 25 Arbeitstagen/Monat ausgegangen. Wird weniger gearbeitet, muss das der Betreiber nachweisen.
Die Vergnügungssteuer ist eine kommunale Steuer und kann von Stadt zu Stadt unterschiedlich gehandhabt werden. Mir ist nur von Köln bekannt, dass dort Vergnügungssteuer auf sexuelle Dienstleistungen erhoben wird - übrigens auch für Table-Dance-Läden und Swingerclubs, dort richtet sich die Steuer nach Quadratmeterzahl und zusätzlich noch 50 Euro monatlich pro Bildschirm, bzw. Leinwand auf denen Pornos gezeigt werden.

Stuttgart:
Das in Stuttgart und manchen anderen Städten praktizierte Verfahren nennt sich Düsseldorfer Verfahren.
Die Bordellbetreiber / Wohnungsvermieter müssen pro SW und Tag zwischen 15 und 25 Euro "freiwillige Steuervorauszahlung" kassieren und diese an das Finanzamt abführen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der SW eine formlose Mitteilung abgibt, dass er beim Finanzamt XYZ unter der Steuernummer 123456789 geführt wird und dort seine Umsatz- und Einkommenssteuer entrichtet. Hilfreich ist hierbei die Kopie eines Steuerbescheides.

WICHTIG: Es handelt sich hierbei nur um eine Vorauszahlung. Stellt das Finanzamt, z. B. durch einen Wohnungskauf, fest, dass das Einkommen höher gewesen sein muss, als pauschalisierte Steuervorauszahlungen geleistet wurden, kann das Finanzamt Nachforderungen stellen.

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Beitrag von annainga »

hallo certik, eine frage hätte ich an dich. muss ich als sexarbeiterin mit überwiegend bareinnahmen fortlaufendes kassenbuch führen? meine buchführung machte ich bisher sehr einfach monatlich auf einem zettel, am ende des jahres habe ich alles zusammengefasst. das FA Siegen hat es so akzeptiert, aber ich habe gehört, dass ich bei einer steuerprüfung ärger bekäme, weil ich kein fortlaufendes kassenbuch führe. kann das sein, dass das etwas mit der höhe des umsatzes zu tun hat? schon mal danke im voraus für die antwort, liebe grüße annainga

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Beitrag von annainga »

die frage hat sich erledigt, habe teil 2 entdeckt, also ja.....

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Beitrag von certik »

Hallo annainga,

will trotzdem kurz drauf eingehen (muss doch meine Postingzahl nach oben treiben :003 )
Du bist als Selbständige bzw. Freiberuflerin immer verpflichtet ein fortlaufendes Kassenbuch zu führen. Dies kann manuell oder elektronisch sein.
Fällst Du nicht unter die Kleinunternehmerregelung (unter 17.500€ Umsatz/Jahr), müssen in dem Kassenbuch folgende Spalten sein:
Datum, Einnahmen brutto, enthaltene Umsatzsteuer, Ausgaben brutto, enthaltene Vorsteuer, Kassenbestand, Text, Belegnummer. Fällst Du unter die Kleinunternehmerregelung können die Spalten enthaltene Umsatzsteuer und enthaltene Vorsteuer entfallen.
Alle Einträge in das Kassenbuch müssen einem bestimmten Beleg zuzuordnen sein. Hast Du keinen Beleg erhalten, dann kannst Du Dir einen sogenannten Eigenbeleg ausstellen, z. B. für Parkgebühren, Solarium, etc. Auch Deine Einnahmen musst Du mit einem Eigenbeleg belegen.
Bei weiteren Fragen kannst Du Dich auch gerne per PM an mich wenden - gilt natürlich auch für alle anderen deutschen SW hier.

LG certik

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Beitrag von annainga »

hallo certik, danke für die antwort. habe in meinem schlauen steuerbuch (Christoffel/Geiß, EStE, leicht gemacht) nochmal geblättert und stieß dort auf folgendes:
"Unabhängig von der höhe des umsatzes bzw. gewinns sind freiberufler und andere selbstständige im sinne des § 18 EStG nicht buchführungspflichtig. Sie können ihren gewinn durch einnahmenüberschussrechnung ermitteln.
für den einnahmenüberschussrechner besteht zumindest nach dem EStG keine ausdrückliche allgemeine aufzeichnungspflicht für die betriebseinnahmen und betriebsausgaben. theoretisch würde es ausreichen, die betriebseinnahmen in einer summe festzuhalten und über die betriebsausgaben eine belegsammlung vorzulegen, in der die ausgaben gruppenweise zusammengefasst werden."
natürlich will ich nicht allzu viel zeit mit buchhaltung verbringen, aber will auch auf der steuersicheren seite sein. wie handhabt ihr anderen damen das denn?
liebe grüße von annainga

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Beitrag von certik »

Hallo Annainga,

ich habe sehr gestaunt, aber Du hast Recht!
Es gibt einen diesbezüglichen Beschluss vom Bundesfinanzhof (BFH), 16.2.2006, Az. X B 57/05.

In einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden - im Gegensatz zur Bilanzierung - keine Bestandskonten und somit auch kein Kassenkonto ausgewiesen. Außerdem können die Buchführung und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen (§ 146 Abs. 5 AO).

Sie sind gemäß § 22 Abs. 2 UStG verpflichtet, Ihre Einnahmen - also auch Ihre Bareinnahmen - einzeln und getrennt nach Steuersätzen aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungspflicht gilt auch für Zwecke der Einkommenssteuer. Um diese Aufzeichnungspflicht zu erfüllen, ist ein Kassenbuch jedoch nicht erforderlich.

Quelle

Das deutsche Steuerrecht ist permanentem Wandel unterzogen und endlich hat das oberste Finanzgericht einmal zu Gunsten der Gewerbetreibenden entschieden.

Wichtig jedoch ist, dass Du Deine Einnahmen einzeln und getrennt erfasst und mittels Beleg nachweisen kannst! Das bedeutet, dass lediglich eine Liste mit den Einnahmen nicht ausreicht, es muss zu jedem Eintrag auf der Liste noch ein entsprechender Beleg existieren.

Ich würde an Deiner Stelle jedoch trotzdem ein Kassenbuch führen. Denn würde sich bei Kontrolle Deiner Belege herausstellen, dass Deine Barkasse irgendwann einmal ins Minus gerutscht ist, ohne dass Du eine Privateinlage vermerkt hast, kann es passieren, dass ein Steuerprüfer davon ausgeht, dass Du Deine Einnahmen nicht korrekt angegeben hast. Damit wäre eine Schätzung der Einnahmen begründet, da Privat- und Betriebsgelder voneinander getrennt aufbewahrt werden müssen.

Wenn Du willst kann ich Dir gerne eine Excel-Vorlage für ein Kassenbuch mailen.

LG certik

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Beitrag von Peter »

Ich glaube, am einfachsten wäre es die Buchhaltung am PC zu erledigen. Hier sind die Freeware Versionen von diversen Unternehmen sicher zu empfehlen. Ich werd mich bei Gelegenheit umsehen!
viele Grüße,

Peter
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Beitrag von Zwerg »

Ich kann zu diesem Thema nur Folgendes beitragen: Eigene (passende!) Aufzeichnungen sind über die verpflichtenden Einträge hinaus immer empfehlenswert! In meinem Fall hat das (österreichische) Finanzamt Aufzeichnungen aus meinem Privat-Termin-Kalender als Unterstützung meiner Argumentation anerkannt.

Es unterstreicht die Glaubwürdigkeit der angeführten Ausgaben (aber auch Einnahmen), wenn die Legende dazu stimmig ist. Die Einsicht kann der Prüfer nicht erzwingen, aber wenn er darum bittet, ist es sicherlich besser sie vorzeigen zu können. Ähnlich wie eine Offenlegung der Kontoauszüge. Sie fragen danach, auch wenn eigentlich noch kein zwingender Grund vorhanden ist.

Im konkreten Fall ging es darum, ob ich zu einem gewissen Zeitraum eine Messe privat besucht, oder ob ich dort gearbeitet hätte. Meine Behauptung, es wäre privater Natur gewesen, konnte ich mit einem Eintrag in meinem Terminkalender (Mittagessen mit Tante XXXX während der Messezeit an einem Ort mehrere hundert Kilometer vom Messegelände entfernt) untermauern.

Christian
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Kontakt per PN oder über das Kontaktformular:
memberlist.php?mode=contactadmin

Notfälle: ++43 (0)676 413 32 23

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Beitrag von annainga »

tja, so einfach ist es alles nicht. aber einzelbelege führt man als sexarbeiterin, die hausbesuche macht, ja sowieso. falls es interessiert, kann ich kurz erläutern, wie ich es seit meiner zeit als freiberufliche praktiziere: für jeden hausbesuch, den ich mache, habe ich einen kleinen zettel mit datum, ort und einnahme. ebenfalls sammle ich die belege für ausgaben (kondome, werbekosten, ...). am monatsende fasse ich es tabellarisch zusammen. dazu führe ich eine extratabelle für meine kontobewegungen (manche stammkunden zahlen per überweisung, manche kosten werden abgebucht). diese barein- und ausgaben, sowie kontobewegungen führe ich dann in der endgültigen monatsabrechnung zusammen. wie gesagt, dem FA reicht es, ich hoffe auch einem steuerprüfer, der sich das mal anschaut. ein kassenbuch zu führen, wurde mir erst nahegelegt als ich selbst nachgefragt habe. auf der sicheren seite ist man damit wohl, aber ich scheue ein wenig die arbeit, die damit verbunden ist. danke, certik, für dein angebot der excel-tabelle, die habe ich natürlich bereits, weil´s beim zusammenrechnen monatlich und jährlich wesentlich einfacher ist.
liebe grüße von annainga

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Beitrag von annainga »

hallo certik und alle anderen,
neuester stand in sachen "kassenbuch", zumindest laut FA siegen, mit dem ich heute telefonierte. ich bin ja gar nicht freiberuflich tätig laut §18, sondern ich bin gewerbetreibende laut §15 und also doch kassenbuchpflichtig.
liebe grüße von annainga

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Beitrag von certik »

Hallo Annainga,

ob Du nach §15 oder §18 EStG zu behandeln bist, ist davon abhängig, wie du Dich angemeldet hast.
Die deutschen Gewerbeämter haben Anweisung Anmeldungen als Prostituierte zurück zu weisen, da es sich dabei um eine Tätigkeit vergleichbar freiberuflichen Tätigkeiten handelt.
Gibt eine SW bei der Gewerbeanmeldung aber z. B. Freizeitgestalterin, Masseuse, Hostess an, so wird sie nach §15 als Gewerbetreibende behandelt.

Ein Unterschied zwischen §15 und §18 EStG bei der Buchführungspflicht ergibt sich jedoch erst ab einem jährlichen Umsatz von 350.000€, bzw. einem jährlichen Gewinn von 30.000€. Bist Du über einer der beiden Grenzen, bist Du Buchführungs pflichtig, liegst Du darunter, dann nicht.
Liegst Du relativ knapp über diesen Grenzen, kann man, wenn Dir die Buchführungspflicht ein absolutes Greuel ist, durch "gestalterische Massnahmen" durchaus legal etwas machen. Bei Bedarf nähere Erläuterungen per PM, da das den Rahmen hier sprengen würde und immer sehr individuell gehandhabt werden muss.

LG certik

KonTom
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Beitrag von KonTom »

Wie ist das in Deutschland?
Könnt ihr einen Steuerberater mit eurer Buchhaltung beauftragen?