zum fall: ich wurde von einem kunden als hausbesuch bestellt. ich habe mich fertig gemacht, einige dinge wegen sm im internet recherchiert, bin losgefahren. auf halber strecke hat der kunde abgesagt. ich habe ihm eine rechnung gestellt (50,- € kostenausfallgebühren, 18,- € kilometergeld). der kunde verweigerte. ich habe die sache einem anwalt übergeben. er setzte die kosten von 150,- € an, die für den termin ausgemacht waren. der kunde nimmt sich auch einen rechtsanwalt, die sache gelangt vor gericht.
annainga hat geschrieben:strafrechtlich scheint es (noch) keine einheitliche regelung zu geben, bei mir wird es erst in einigen wochen zu der ersten gerichtsverhandlung dieses themas entsprechend kommen.
das urteil ist da. im ersten moment war ich bestürzt. ich muss alle kosten tragen. die der gegenseite, der gerichtsverhandlung, meine eigenen. das gericht hat geurteilt:
"Die zulässige Klage ist unbegründet."
"Denn solch Verträge sind gemäß §138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Zwar ist die Prostitution als gewerbliche Tätigkeit in der heutigen Zeit nicht mehr als sittenwidrig einzustufen, wohl aber die im Einzelfall begründetet Verpflichtung, sich dem Freier gegen Entgelt hinzugeben. Denn eine solche durch einen Vertrag wirksam begründetet Verpflichtung verstieße gegen die Menschenwürde und deshalb gegen §138."
was mich ein wenig tröstet: "Unstreitig hat sich die Klägerin nicht zur vereinbarten Zeit an einem bestimmten Ort eine zeitlang zur Verfügung gehalten und auf den Beklagten gewartet. Vielmehr führt sie die notwendige Vorbereitungszeit und die Anreise ins Feld. (...) §1 S. 2 ProstG darf nicht zu weit ausgelegt werden, da der dort geregelte Fall nach der Gesetzessystematik mit dem in §1 S.1 ProstG vergleichbar sein soll.
Es dürften Fälle darunter zu fassen sein, in denen die Prostituierte eine bestimmte Zeit auf den Freier am vereinbarten Ort wartet, dieser jedoch nicht erscheint. Auch Vorbereitungshandlungen und Anreise darunter zu fassen, würde den Anwendungsbereich der Norm überdehnen."
der anwalt, den ich beauftragte, meint : "Die Urteilsbegründung setzt sich weder mit der Gesetzgebungsgeschichte noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift auseinander. Damit werden unseres Erachtens zwingende Auslegungsgründe missachtet. Die Entscheidung dürfte also falsch sein. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, dass das Gericht hier auch von einer falschen Prämisse - nämlich der Sittenwidrigkeit des Prostitutionsvertrages - ausgeht.
Die Entscheidung ist gleichwohl rechtskräftig, da eine Berufung dagegen angesicht des geringen Streitwerts nicht möglich ist. Sie ist also, so unbefriedigend das im Ergebnis ist, hinzunehmen."
beim 2. lesen des urteils kann ich damit leben, ich kann auch verstehen, dass man "die norm nicht überdehnen will". das verhalten meines kunden ist sicher nicht richtig, aber nicht ausreichend schlecht in den augen des gerichts.
um anspruch auf ausfallentschädigung zu haben, ist es sinnvoll zu spät erfolgte absagen zu ignorieren. zum vereinbarten treffpunkt/wohnung des kunden fahren, eine zeitlang auf den kunden warten und dann eine forderung geltend machen. denn die ist dann zivilrechtlich einklagbar.
liebe grüße, annainga