Niederlassungsfreiheit vs. Sperrbezirksverordnungen
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- PlatinStern
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RE: Niederlassungsfreiheit vs. Sperrbezirksverordnungen
@ehemaliger_User
das wird unterschiedlich geregelt, auch innerhalb einzelner länder. in meiner region gibt es wenig sperrbezirke. diese werden meines wissens nur festgelegt, wenn handlungsbedarf besteht. es gibt sogar den fall, in dem nachträglich ein sperrbezirk angeordnet wurde als der antrag auf baugenehmigung für ein bordell gestellt wurde.
das wird unterschiedlich geregelt, auch innerhalb einzelner länder. in meiner region gibt es wenig sperrbezirke. diese werden meines wissens nur festgelegt, wenn handlungsbedarf besteht. es gibt sogar den fall, in dem nachträglich ein sperrbezirk angeordnet wurde als der antrag auf baugenehmigung für ein bordell gestellt wurde.
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Forschungsprojekt (posting #1)
Wir sollten umbedingt am Sexworker-Kartierungsprojekt "SW-Niederlassungsfreiheit vs. Berufsverbot per Sperrbezirksverordnungen" kontinuierlich weiterarbeiten und regionale Daten sammeln und aufbereiten, um überhaupt begreifen zu können,
- ob es nur ein abstraktes juristisches Grundwerte-Problem mit den Sperrbezirken gibt, oder zusätzlich
- ob die Fläche des Landes gerechtfertigterweise überwiegend eine rot zu kennzeichnende Verbotszone darstellt, die SexarbeiterInnen in unsichere nächtlich-verlassene Stadtrandgebiete, Straßenstriche oder ausgewiesene monopolisierte Rotlichtbezirke mit miethochpreisigen Hurenkasernen und Großbordellen/FKK-Clubs zwingt.
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- ob es nur ein abstraktes juristisches Grundwerte-Problem mit den Sperrbezirken gibt, oder zusätzlich
- ob die Fläche des Landes gerechtfertigterweise überwiegend eine rot zu kennzeichnende Verbotszone darstellt, die SexarbeiterInnen in unsichere nächtlich-verlassene Stadtrandgebiete, Straßenstriche oder ausgewiesene monopolisierte Rotlichtbezirke mit miethochpreisigen Hurenkasernen und Großbordellen/FKK-Clubs zwingt.
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Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 20.05.2009, 01:08, insgesamt 2-mal geändert.
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BVG Urteil: Sperrbezirke gegen Prostitution rechtens
(ddp-Infokasten)
Die Ermächtigungsgrundlage für Sperrbezirksverordnungen»
19.05.2009 | 12:10 Uhr
Prostitution ist in Deutschland seit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes im Januar 2002 zwar grundsätzlich legal.
Mit «Sperrgebietsverordnungen» können Länder und Kommunen jedoch die Prostitution in bestimmten Gebieten verbieten.
Als Grund wird in der Regel der Jugendschutz angeführt.
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für Sperrbezirksverordnungen für verfassungsgemäß erklärt. Diese Ermächtigungsgrundlage findet sich in
Url zum Artikel:
http://www.ad-hoc-news.de/ddp-infokaste ... k/20236200
Presseschau
zum Urteil des Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe
Karlsruhe billigt Einrichtung von Sperrbezirken gegen Prostitution
19. Mai 2009
Länder und Kommunen können weiterhin Prostitution in bestimmten Gebieten verbieten. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für solche «Sperrbezirksverordnungen» sei mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Der Schutz der Jugend und der Schutz des öffentlichen Anstandes seien legitime Ziele, die einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit von Prostituierten und anderer Personen im Umfeld der Prostitution rechtfertigten.
Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger einen Bauvorbescheid, weil er eine Wohnung in Mannheim für Wohnungsprostitution nutzen wollte. Dieser Antrag wurde von der Baurechtsbehörde abgelehnt, weil die Wohnung in einem Sperrbezirk liege.
Der Mann machte daraufhin vor Gericht geltend, dass das seit 2002 geltende Prostitutionsgesetz die Prostitution vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit habe. Deshalb sei die hier relevante Sperrbezirksverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe verfassungswidrig. Er scheiterte mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe und dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg.
Auch die Verfassungsbeschwerde des Mannes wurde nun verworfen. Der Erlass einer Sperrbezirksverordnung könne damit gerechtfertigt werden, dass das Gebiet einen hohen Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und soziale Einrichtungen habe und deshalb schutzbedürftig sei. Die Wohnungsprostitution sei zwar häufig deutlich weniger wahrnehmbar als die Straßen- und die Bordellprostitution, erläuterte das Verfassungsgericht. Jedoch könnten Belästigungen der Anwohner, «milieubedingte Unruhe», das Ansprechen Unbeteiligter sowie das Anfahren und Abfahren der Freier als sichtbare Begleiterscheinungen der Prostitution nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
na/uk, ddp
http://www.news-adhoc.com/karlsruhe-bil ... 051932266/
Karlsruhe/ Mannheim
Sperrbezirke für Prostitution weiter erlaubt
Kommunen dürfen Prostitution in Wohnungen verbieten, wenn diese in Gebieten mit vielen Schulen, Kindergärten und Wohnungen liegen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
Nach Auffassung der Richter stellen der Schutz der Jugend und des "öffentlichen Anstandes" vernünftige Gründe des Gemeinwohls dar, die einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen könnten (AZ: 1 BvR 224/07 - Beschluss vom 28. April 2009). Mit dieser Entscheidung nahmen die höchsten deutschen Richter eine Verfassungsbeschwerde eines Mannheimers nicht zur Entscheidung an, der sich gegen eine Sperrbezirksverordnung in der Stadt gewandt hatte. Der Mann hatte eine Wohnung zur Prostitution nutzen wollen. Dies war ihm unter Hinweis auf die Lage der Immobilie verboten worden. In seiner Klage gegen den ablehnenden Bescheid argumentierte er mit einem Gesetz aus dem Jahr 2001, mit dem die Prostitution vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit sei - die Sperrbezirksverordnung sei somit verfassungswidrig.
"Milieubedingte Unruhe" nicht auszuschließen
Die Karlsruher Richter argumentierten dagegen, die gesetzliche Grundlage der Sperrbezirksverordnungen diene nicht der Durchsetzung bestimmter Moralvorstellungen oder der Wahrung der allgemeinen Sittlichkeit. Sie sei vielmehr eine Norm zur Gefahrenabwehr und ziele darauf, Beeinträchtigungen des Allgemeinwohls zu verhindern. Die Ausweisung von Sperrbezirken könne deshalb in bestimmten Gebieten gerechtfertigt sein, weil mit der Prostitution eine "milieubedingte Unruhe" nicht ausgeschlossen werden könne - wie etwa das Ansprechen Unbeteiligter sowie das An- und Abfahren der Freier.
http://www.swr.de/nachrichten/bw/-/id=1 ... 8/1ow4f1x/
Länder und Kommunen können weiterhin Prostitution in bestimmten Gebieten verbieten
Karlsruhe billigt Einrichtung von Sperrbezirken gegen Prostitution
(PR-inside.com 19.05.2009 12:55:05) - Länder und Kommunen können weiterhin Prostitution in bestimmten Gebieten verbieten. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für solche «Sperrbezirksverordnungen» sei mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss.
Karlsruhe/Mannheim (ddp). Länder und Kommunen können weiterhin Prostitution in bestimmten Gebieten verbieten. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für solche «Sperrbezirksverordnungen» sei mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Der Schutz der Jugend und der Schutz des öffentlichen Anstandes seien legitime Ziele, die einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit von Prostituierten und anderer Personen im Umfeld der Prostitution rechtfertigten.
Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger einen Bauvorbescheid, weil er eine Wohnung in Mannheim für Wohnungsprostitution nutzen wollte. Dieser Antrag wurde von der Baurechtsbehörde abgelehnt, weil die Wohnung in einem Sperrbezirk liege.
Der Mann machte daraufhin vor Gericht geltend, dass das seit 2002 geltende Prostitutionsgesetz die Prostitution vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit habe. Deshalb sei die hier relevante Sperrbezirksverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe verfassungswidrig.
Er scheiterte mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe und dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg. Auch die Verfassungsbeschwerde des Mannes wurde nun verworfen.
Der Erlass einer Sperrbezirksverordnung könne damit gerechtfertigt werden, dass das Gebiet einen hohen Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und soziale Einrichtungen habe und deshalb schutzbedürftig sei.
Die Wohnungsprostitution sei zwar häufig deutlich weniger wahrnehmbar als die Straßen- und die Bordellprostitution, erläuterte das Verfassungsgericht. Jedoch könnten Belästigungen der Anwohner, «milieubedingte Unruhe», das Ansprechen Unbeteiligter sowie das Anfahren und Abfahren der Freier als sichtbare Begleiterscheinungen der Prostitution nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
(AZ: 1 BvR 224/07 - Beschluss vom 28. April 2009)
(ddp)
http://www.pr-inside.com/de/karlsruhe-b ... 262971.htm
BESCHWERDE ABGELEHNT
Städte dürfen Prostitution in Wohnungen verbieten
Sperrbezirke gegen Prostitution sind rechtens: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde gegen das Verbot von Wohnungsprostitution in bestimmten Stadtteilen Mannheims abgewiesen. Der Schutz der Jugend könne einen Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigen.
Karlsruhe/Mannheim - In Gebieten mit vielen Schulen, Kindergärten und Wohnungen dürfen Kommunen die Wohnungsprostitution verbieten. Der Schutz der Jugend und des "öffentlichen Anstandes" seien vernünftige Gründe des Gemeinwohls, die einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen könnten, entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe.
Die höchsten deutschen Richter nahmen damit eine Verfassungsbeschwerde eines Mannheimers nicht zur Entscheidung an, der sich gegen eine Sperrbezirksverordnung in der Innenstadt gewandt hatte. Der Beschwerdeführer wollte eine Wohnung zur Prostitution nutzen - das war allerdings in dem Bezirk nicht erlaubt. In seiner Klage gegen den ablehnenden Bescheid verwies er darauf, dass seit einem Gesetz aus dem Jahr 2001 die Prostitution vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit sei - die Sperrbezirksverordnung sei somit verfassungswidrig.
Den Karlsruher Richtern zufolge wäre die Vorschrift allerdings nur bedenklich, wenn sie "allein der Durchsetzung von verschiedenen Moralvorstellungen" dienen würde. Die Gerichte hätten die Norm aber zur Gefahrenabwehr gesehen, mit dem Ziel, das Zusammenleben der Menschen zu ordnen. Handlungen und Zustände mit einer "engen Beziehung zum Geschlechtsleben" können nach Auffassung der Verfassungsrichter Belange des Allgemeinwohls beeinträchtigen.
Zwar sei Wohnungsprostitution häufig deutlich weniger wahrzunehmen als die Straßen- und die Bordellprostitution; jedoch könnten Belästigungen der Anwohner, "milieubedingte Unruhe", das Ansprechen Unbeteiligter sowie das An- und Abfahren der Freier als sichtbare Begleiterscheinungen der Prostitution nicht von vornherein ausgeschlossen werden, so die Karlsruher Richter.
In Berlin dagegen hatte Anfang Mai das dortige Verwaltungsgericht zugunsten einer Bordellwirtin entschieden: Das Wohnungsbordell im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses nahe dem Kurfürstendamm darf weiter betrieben werden. Nach Auffassung der Berliner Richter ist der "Salon Prestige" als Gewerbebetrieb mittlerer Größe an seinem jetzigen Standort in einem Mischgebiet aus Wohnungen und Gewerbe bauplanungsrechtlich ausnahmsweise zulässig. Anhörungen mehrerer Experten und Umfragen in der Nachbarschaft hätten ergeben, dass für die Nachbarn keine sogenannten milieubedingten Störungen zu verzeichnen seien.
ore/dpa/ddp
http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,625716,00.html
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Die Ermächtigungsgrundlage für Sperrbezirksverordnungen»
19.05.2009 | 12:10 Uhr
Prostitution ist in Deutschland seit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes im Januar 2002 zwar grundsätzlich legal.
Mit «Sperrgebietsverordnungen» können Länder und Kommunen jedoch die Prostitution in bestimmten Gebieten verbieten.
Als Grund wird in der Regel der Jugendschutz angeführt.
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für Sperrbezirksverordnungen für verfassungsgemäß erklärt. Diese Ermächtigungsgrundlage findet sich in
- Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
(1) Die Landesregierung kann
zum Schutz der Jugend oder
des öffentlichen Anstandes
1. für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu 50 000 Einwohnern,
2. für Teile des Gebiets einer Gemeinde über 20 000 Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,
3. unabhängig von der Zahl der Einwohner
für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und
für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können,
im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets
durch Rechtsverordnung
verbieten, der Prostitution nachzugehen.
Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.
(2) Die Landesregierung kann
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf eine oberste Landesbehörde oder
andere Behörden übertragen.
Url zum Artikel:
http://www.ad-hoc-news.de/ddp-infokaste ... k/20236200
Presseschau
zum Urteil des Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe
Karlsruhe billigt Einrichtung von Sperrbezirken gegen Prostitution
19. Mai 2009
Länder und Kommunen können weiterhin Prostitution in bestimmten Gebieten verbieten. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für solche «Sperrbezirksverordnungen» sei mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Der Schutz der Jugend und der Schutz des öffentlichen Anstandes seien legitime Ziele, die einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit von Prostituierten und anderer Personen im Umfeld der Prostitution rechtfertigten.
Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger einen Bauvorbescheid, weil er eine Wohnung in Mannheim für Wohnungsprostitution nutzen wollte. Dieser Antrag wurde von der Baurechtsbehörde abgelehnt, weil die Wohnung in einem Sperrbezirk liege.
Der Mann machte daraufhin vor Gericht geltend, dass das seit 2002 geltende Prostitutionsgesetz die Prostitution vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit habe. Deshalb sei die hier relevante Sperrbezirksverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe verfassungswidrig. Er scheiterte mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe und dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg.
Auch die Verfassungsbeschwerde des Mannes wurde nun verworfen. Der Erlass einer Sperrbezirksverordnung könne damit gerechtfertigt werden, dass das Gebiet einen hohen Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und soziale Einrichtungen habe und deshalb schutzbedürftig sei. Die Wohnungsprostitution sei zwar häufig deutlich weniger wahrnehmbar als die Straßen- und die Bordellprostitution, erläuterte das Verfassungsgericht. Jedoch könnten Belästigungen der Anwohner, «milieubedingte Unruhe», das Ansprechen Unbeteiligter sowie das Anfahren und Abfahren der Freier als sichtbare Begleiterscheinungen der Prostitution nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
na/uk, ddp
http://www.news-adhoc.com/karlsruhe-bil ... 051932266/
Karlsruhe/ Mannheim
Sperrbezirke für Prostitution weiter erlaubt
Kommunen dürfen Prostitution in Wohnungen verbieten, wenn diese in Gebieten mit vielen Schulen, Kindergärten und Wohnungen liegen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
Nach Auffassung der Richter stellen der Schutz der Jugend und des "öffentlichen Anstandes" vernünftige Gründe des Gemeinwohls dar, die einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen könnten (AZ: 1 BvR 224/07 - Beschluss vom 28. April 2009). Mit dieser Entscheidung nahmen die höchsten deutschen Richter eine Verfassungsbeschwerde eines Mannheimers nicht zur Entscheidung an, der sich gegen eine Sperrbezirksverordnung in der Stadt gewandt hatte. Der Mann hatte eine Wohnung zur Prostitution nutzen wollen. Dies war ihm unter Hinweis auf die Lage der Immobilie verboten worden. In seiner Klage gegen den ablehnenden Bescheid argumentierte er mit einem Gesetz aus dem Jahr 2001, mit dem die Prostitution vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit sei - die Sperrbezirksverordnung sei somit verfassungswidrig.
"Milieubedingte Unruhe" nicht auszuschließen
Die Karlsruher Richter argumentierten dagegen, die gesetzliche Grundlage der Sperrbezirksverordnungen diene nicht der Durchsetzung bestimmter Moralvorstellungen oder der Wahrung der allgemeinen Sittlichkeit. Sie sei vielmehr eine Norm zur Gefahrenabwehr und ziele darauf, Beeinträchtigungen des Allgemeinwohls zu verhindern. Die Ausweisung von Sperrbezirken könne deshalb in bestimmten Gebieten gerechtfertigt sein, weil mit der Prostitution eine "milieubedingte Unruhe" nicht ausgeschlossen werden könne - wie etwa das Ansprechen Unbeteiligter sowie das An- und Abfahren der Freier.
http://www.swr.de/nachrichten/bw/-/id=1 ... 8/1ow4f1x/
Länder und Kommunen können weiterhin Prostitution in bestimmten Gebieten verbieten
Karlsruhe billigt Einrichtung von Sperrbezirken gegen Prostitution
(PR-inside.com 19.05.2009 12:55:05) - Länder und Kommunen können weiterhin Prostitution in bestimmten Gebieten verbieten. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für solche «Sperrbezirksverordnungen» sei mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss.
Karlsruhe/Mannheim (ddp). Länder und Kommunen können weiterhin Prostitution in bestimmten Gebieten verbieten. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für solche «Sperrbezirksverordnungen» sei mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Der Schutz der Jugend und der Schutz des öffentlichen Anstandes seien legitime Ziele, die einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit von Prostituierten und anderer Personen im Umfeld der Prostitution rechtfertigten.
Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger einen Bauvorbescheid, weil er eine Wohnung in Mannheim für Wohnungsprostitution nutzen wollte. Dieser Antrag wurde von der Baurechtsbehörde abgelehnt, weil die Wohnung in einem Sperrbezirk liege.
Der Mann machte daraufhin vor Gericht geltend, dass das seit 2002 geltende Prostitutionsgesetz die Prostitution vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit habe. Deshalb sei die hier relevante Sperrbezirksverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe verfassungswidrig.
Er scheiterte mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe und dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg. Auch die Verfassungsbeschwerde des Mannes wurde nun verworfen.
Der Erlass einer Sperrbezirksverordnung könne damit gerechtfertigt werden, dass das Gebiet einen hohen Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und soziale Einrichtungen habe und deshalb schutzbedürftig sei.
Die Wohnungsprostitution sei zwar häufig deutlich weniger wahrnehmbar als die Straßen- und die Bordellprostitution, erläuterte das Verfassungsgericht. Jedoch könnten Belästigungen der Anwohner, «milieubedingte Unruhe», das Ansprechen Unbeteiligter sowie das Anfahren und Abfahren der Freier als sichtbare Begleiterscheinungen der Prostitution nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
(AZ: 1 BvR 224/07 - Beschluss vom 28. April 2009)
(ddp)
http://www.pr-inside.com/de/karlsruhe-b ... 262971.htm
BESCHWERDE ABGELEHNT
Städte dürfen Prostitution in Wohnungen verbieten
Sperrbezirke gegen Prostitution sind rechtens: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde gegen das Verbot von Wohnungsprostitution in bestimmten Stadtteilen Mannheims abgewiesen. Der Schutz der Jugend könne einen Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigen.
Karlsruhe/Mannheim - In Gebieten mit vielen Schulen, Kindergärten und Wohnungen dürfen Kommunen die Wohnungsprostitution verbieten. Der Schutz der Jugend und des "öffentlichen Anstandes" seien vernünftige Gründe des Gemeinwohls, die einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen könnten, entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe.
Die höchsten deutschen Richter nahmen damit eine Verfassungsbeschwerde eines Mannheimers nicht zur Entscheidung an, der sich gegen eine Sperrbezirksverordnung in der Innenstadt gewandt hatte. Der Beschwerdeführer wollte eine Wohnung zur Prostitution nutzen - das war allerdings in dem Bezirk nicht erlaubt. In seiner Klage gegen den ablehnenden Bescheid verwies er darauf, dass seit einem Gesetz aus dem Jahr 2001 die Prostitution vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit sei - die Sperrbezirksverordnung sei somit verfassungswidrig.
Den Karlsruher Richtern zufolge wäre die Vorschrift allerdings nur bedenklich, wenn sie "allein der Durchsetzung von verschiedenen Moralvorstellungen" dienen würde. Die Gerichte hätten die Norm aber zur Gefahrenabwehr gesehen, mit dem Ziel, das Zusammenleben der Menschen zu ordnen. Handlungen und Zustände mit einer "engen Beziehung zum Geschlechtsleben" können nach Auffassung der Verfassungsrichter Belange des Allgemeinwohls beeinträchtigen.
Zwar sei Wohnungsprostitution häufig deutlich weniger wahrzunehmen als die Straßen- und die Bordellprostitution; jedoch könnten Belästigungen der Anwohner, "milieubedingte Unruhe", das Ansprechen Unbeteiligter sowie das An- und Abfahren der Freier als sichtbare Begleiterscheinungen der Prostitution nicht von vornherein ausgeschlossen werden, so die Karlsruher Richter.
In Berlin dagegen hatte Anfang Mai das dortige Verwaltungsgericht zugunsten einer Bordellwirtin entschieden: Das Wohnungsbordell im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses nahe dem Kurfürstendamm darf weiter betrieben werden. Nach Auffassung der Berliner Richter ist der "Salon Prestige" als Gewerbebetrieb mittlerer Größe an seinem jetzigen Standort in einem Mischgebiet aus Wohnungen und Gewerbe bauplanungsrechtlich ausnahmsweise zulässig. Anhörungen mehrerer Experten und Umfragen in der Nachbarschaft hätten ergeben, dass für die Nachbarn keine sogenannten milieubedingten Störungen zu verzeichnen seien.
ore/dpa/ddp
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Fortsetzung
Kein Skandal im Sperrbezirk
Verfassungsgericht: Prostitution in Wohngebieten bleibt verboten
Karlsruhe - Der juristische Begriff des Sperrbezirks ist spätestens seit dem Hit der Münchner Spider Murphy Gang über Rosi und den "Skandal im Sperrbezirk" weithin bekannt. Nun hat sich auch das Bundesverfassungsgericht ausführlich mit solchen prostitutionsfreien Zonen beschäftigt und diese im Kern gebilligt. Sperrbezirksverordnungen könnten durch die besondere Schutzbedürftigkeit eines Gebiets gerechtfertigt sein, hieß es. Als Kriterien nannte das Gericht einen hohen Wohnanteil, Schulen, Kindergärten, Kirchen und soziale Einrichtungen. Solche Gebiete wären durch die Prostitution von einer "milieubedingten Unruhe" betroffen. Das Gericht nahm eine Verfassungsbeschwerde gegen die Mannheimer Sperrbezirksverordnung nicht zur Entscheidung an.
Ein Mann wollte eine Wohnung zur Prostitution nutzen, bekam dafür aber keine Genehmigung. Er klagte daraufhin unter anderem mit der Begründung, dass Prostitution durch ein Gesetz seit 2001 vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit sei. Damit seien die Grundlagen für Sperrbezirksverordnungen verfassungswidrig und nichtig. Das sahen die angerufenen Verwaltungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht anders.
Die Prostitution sei nach heutiger Rechtslage zwar nicht mehr sittenwidrig, darum gehe es hier aber gar nicht. Das dem Verbot zugrundeliegende Gesetz diene nicht allein der Durchsetzung von verschiedenen Moralvorstellungen.
Nach der Rechtssprechung ziele das Gesetz vielmehr auf die Abwehr von Gefahren und auf die Ordnung des Zusammenlebens der Menschen, soweit ihr Verhalten das Allgemeinwohl beeinträchtigen könne. So könnten "Handlungen und Zustände, die eine enge Beziehung zum Geschlechtsleben haben", Dritte erheblich belästigen.
Das angegriffene Gesetz verletzt laut Verfassungsgericht weder das "Gebot der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit" noch Grundrechte von Betroffenen.
Es schränke zwar die Berufsausübung von Prostituierten und anderen Personen ein.
Dies sei aber gerechtfertigt, weil das Verbot sowohl dem "Schutz der Jugend" als auch dem "Schutz des öffentlichen Anstandes" diene. Das Gericht räumte ein, dass die Wohnungsprostitution häufig deutlich weniger wahrnehmbar sei als die Straßen- und die Bordellprostitution. Gleichwohl könnten Belästigungen der Anwohner, etwa durch das Anfahren und Abfahren der Freier, nicht ausgeschlossen werden.
(Az: 1 BvR 224/07) Helmut Kerscher
http://www.sueddeutsche.de/B5P38s/28983 ... ezirk.html
Prostitution in Wohngebieten
Städte dürfen Prostitution in Wohngebieten verbieten - allerdings nicht aus Gründen der Sittenwidrigkeit, urteilt das Verfassungsgericht.
20.05.2009, 09:35
Von Helmut Kerscher
Kein Skandal im Sperrbezirk: Prostitution in Wohngebieten verboten, ReutersGrossbild
Sperrbezirke gegen Prostitution sind rechtens: Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass der Schutz der Jugend den Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigt. (Foto: Reuters)
Der juristische Begriff des Sperrbezirks ist spätestens seit dem Hit der Münchner Spider Murphy Gang über Rosi und den "Skandal im Sperrbezirk" weithin bekannt. Nun hat sich auch das Bundesverfassungsgericht ausführlich mit solchen prostitutionsfreien Zonen beschäftigt und diese im Kern gebilligt.
Sperrbezirksverordnungen könnten durch die besondere Schutzbedürftigkeit eines Gebiets gerechtfertigt sein, hieß es. Als Kriterien nannte das Gericht einen hohen Wohnanteil, Schulen, Kindergärten, Kirchen und soziale Einrichtungen. Solche Gebiete wären durch die Prostitution von einer "milieubedingten Unruhe" betroffen.
Das Gericht nahm eine Verfassungsbeschwerde gegen die Mannheimer Sperrbezirksverordnung nicht zur Entscheidung an.
Ein Mann wollte eine Wohnung zur Prostitution nutzen, bekam dafür aber keine Genehmigung. Er klagte daraufhin unter anderem mit der Begründung, dass Prostitution durch ein Gesetz seit 2001 vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit sei. Damit seien die Grundlagen für Sperrbezirksverordnungen verfassungswidrig und nichtig. Das sahen die angerufenen Verwaltungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht anders.
Die Prostitution sei nach heutiger Rechtslage zwar nicht mehr sittenwidrig, darum gehe es hier aber gar nicht. Das dem Verbot zugrundeliegende Gesetz diene nicht allein der Durchsetzung von verschiedenen Moralvorstellungen.
Nach der Rechtssprechung ziele das Gesetz vielmehr auf die Abwehr von Gefahren und auf die Ordnung des Zusammenlebens der Menschen, soweit ihr Verhalten das Allgemeinwohl beeinträchtigen könne. So könnten "Handlungen und Zustände, die eine enge Beziehung zum Geschlechtsleben haben", Dritte erheblich belästigen.
Das angegriffene Gesetz verletzt laut Verfassungsgericht weder das "Gebot der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit" noch Grundrechte von Betroffenen. Es schränke zwar die Berufsausübung von Prostituierten und anderen Personen ein. Dies sei aber gerechtfertigt, weil das Verbot sowohl dem "Schutz der Jugend" als auch dem "Schutz des öffentlichen Anstandes" diene.
Das Gericht räumte ein, dass die Wohnungsprostitution häufig deutlich weniger wahrnehmbar sei als die Straßen- und die Bordellprostitution. Gleichwohl könnten Belästigungen der Anwohner, etwa durch das Anfahren und Abfahren der Freier, nicht ausgeschlossen werden. (Az: 1 BvR 224/07)
(SZ vom 20.5.2009)
http://www.sueddeutsche.de/panorama/673/469232/text/
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Verfassungsgericht: Prostitution in Wohngebieten bleibt verboten
Karlsruhe - Der juristische Begriff des Sperrbezirks ist spätestens seit dem Hit der Münchner Spider Murphy Gang über Rosi und den "Skandal im Sperrbezirk" weithin bekannt. Nun hat sich auch das Bundesverfassungsgericht ausführlich mit solchen prostitutionsfreien Zonen beschäftigt und diese im Kern gebilligt. Sperrbezirksverordnungen könnten durch die besondere Schutzbedürftigkeit eines Gebiets gerechtfertigt sein, hieß es. Als Kriterien nannte das Gericht einen hohen Wohnanteil, Schulen, Kindergärten, Kirchen und soziale Einrichtungen. Solche Gebiete wären durch die Prostitution von einer "milieubedingten Unruhe" betroffen. Das Gericht nahm eine Verfassungsbeschwerde gegen die Mannheimer Sperrbezirksverordnung nicht zur Entscheidung an.
Ein Mann wollte eine Wohnung zur Prostitution nutzen, bekam dafür aber keine Genehmigung. Er klagte daraufhin unter anderem mit der Begründung, dass Prostitution durch ein Gesetz seit 2001 vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit sei. Damit seien die Grundlagen für Sperrbezirksverordnungen verfassungswidrig und nichtig. Das sahen die angerufenen Verwaltungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht anders.
Die Prostitution sei nach heutiger Rechtslage zwar nicht mehr sittenwidrig, darum gehe es hier aber gar nicht. Das dem Verbot zugrundeliegende Gesetz diene nicht allein der Durchsetzung von verschiedenen Moralvorstellungen.
Nach der Rechtssprechung ziele das Gesetz vielmehr auf die Abwehr von Gefahren und auf die Ordnung des Zusammenlebens der Menschen, soweit ihr Verhalten das Allgemeinwohl beeinträchtigen könne. So könnten "Handlungen und Zustände, die eine enge Beziehung zum Geschlechtsleben haben", Dritte erheblich belästigen.
Das angegriffene Gesetz verletzt laut Verfassungsgericht weder das "Gebot der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit" noch Grundrechte von Betroffenen.
Es schränke zwar die Berufsausübung von Prostituierten und anderen Personen ein.
Dies sei aber gerechtfertigt, weil das Verbot sowohl dem "Schutz der Jugend" als auch dem "Schutz des öffentlichen Anstandes" diene. Das Gericht räumte ein, dass die Wohnungsprostitution häufig deutlich weniger wahrnehmbar sei als die Straßen- und die Bordellprostitution. Gleichwohl könnten Belästigungen der Anwohner, etwa durch das Anfahren und Abfahren der Freier, nicht ausgeschlossen werden.
(Az: 1 BvR 224/07) Helmut Kerscher
http://www.sueddeutsche.de/B5P38s/28983 ... ezirk.html
Prostitution in Wohngebieten
Städte dürfen Prostitution in Wohngebieten verbieten - allerdings nicht aus Gründen der Sittenwidrigkeit, urteilt das Verfassungsgericht.
20.05.2009, 09:35
Von Helmut Kerscher
Kein Skandal im Sperrbezirk: Prostitution in Wohngebieten verboten, ReutersGrossbild
Sperrbezirke gegen Prostitution sind rechtens: Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass der Schutz der Jugend den Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigt. (Foto: Reuters)
Der juristische Begriff des Sperrbezirks ist spätestens seit dem Hit der Münchner Spider Murphy Gang über Rosi und den "Skandal im Sperrbezirk" weithin bekannt. Nun hat sich auch das Bundesverfassungsgericht ausführlich mit solchen prostitutionsfreien Zonen beschäftigt und diese im Kern gebilligt.
Sperrbezirksverordnungen könnten durch die besondere Schutzbedürftigkeit eines Gebiets gerechtfertigt sein, hieß es. Als Kriterien nannte das Gericht einen hohen Wohnanteil, Schulen, Kindergärten, Kirchen und soziale Einrichtungen. Solche Gebiete wären durch die Prostitution von einer "milieubedingten Unruhe" betroffen.
Das Gericht nahm eine Verfassungsbeschwerde gegen die Mannheimer Sperrbezirksverordnung nicht zur Entscheidung an.
Ein Mann wollte eine Wohnung zur Prostitution nutzen, bekam dafür aber keine Genehmigung. Er klagte daraufhin unter anderem mit der Begründung, dass Prostitution durch ein Gesetz seit 2001 vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit sei. Damit seien die Grundlagen für Sperrbezirksverordnungen verfassungswidrig und nichtig. Das sahen die angerufenen Verwaltungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht anders.
Die Prostitution sei nach heutiger Rechtslage zwar nicht mehr sittenwidrig, darum gehe es hier aber gar nicht. Das dem Verbot zugrundeliegende Gesetz diene nicht allein der Durchsetzung von verschiedenen Moralvorstellungen.
Nach der Rechtssprechung ziele das Gesetz vielmehr auf die Abwehr von Gefahren und auf die Ordnung des Zusammenlebens der Menschen, soweit ihr Verhalten das Allgemeinwohl beeinträchtigen könne. So könnten "Handlungen und Zustände, die eine enge Beziehung zum Geschlechtsleben haben", Dritte erheblich belästigen.
Das angegriffene Gesetz verletzt laut Verfassungsgericht weder das "Gebot der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit" noch Grundrechte von Betroffenen. Es schränke zwar die Berufsausübung von Prostituierten und anderen Personen ein. Dies sei aber gerechtfertigt, weil das Verbot sowohl dem "Schutz der Jugend" als auch dem "Schutz des öffentlichen Anstandes" diene.
Das Gericht räumte ein, dass die Wohnungsprostitution häufig deutlich weniger wahrnehmbar sei als die Straßen- und die Bordellprostitution. Gleichwohl könnten Belästigungen der Anwohner, etwa durch das Anfahren und Abfahren der Freier, nicht ausgeschlossen werden. (Az: 1 BvR 224/07)
(SZ vom 20.5.2009)
http://www.sueddeutsche.de/panorama/673/469232/text/
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Urteil BVerfG: 1 BvR 224/07
Die Pressemitteilung des BVerfG:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 9-051.html
Ermächtigungsgrundlage für Sperrbezirksverordnungen
verfassungsrechtlich unbedenklich --------------------------------------------------------------------------------
Der Beschwerdeführer beantragte einen Bauvorbescheid über die
Zulässigkeit der Nutzung einer in Mannheim gelegenen Wohnung zum Zweck
der Wohnungsprostitution. Dieser Antrag wurde von der Baurechtsbehörde
abgelehnt, weil die Wohnung in einem Sperrbezirk liege. Auch die Klage,
mit der der Beschwerdeführer geltend machte, dass das Gesetz zur
Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten von Dezember 2001
die Prostitution vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit habe und die
Sperrbezirksverordnung verfassungswidrig und damit nichtig sei, weil
die Ermächtigungsgrundlage in Art. 297 EGStGB gegen Art. 12 GG
verstoße, wurde abgewiesen. Den Antrag des Beschwerdeführers auf
Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat die 1. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung
angenommen. Die Ermächtigungsgrundlage für Sperrbezirksverordnungen in
Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB steht insbesondere in Einklang mit
dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Außerdem verstößt
sie nicht gegen das Gebot der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit
und ist sowohl mit dem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) als auch
mit der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Eigentumsgarantie
(Art 14 Abs. 1 GG) vereinbar.
Nach den für Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG geltenden Grundsätzen ist
insbesondere der unbestimmte Rechtsbegriff des öffentlichen Anstandes
durch die Rechtsprechung und auch den Gesetzgeber hinreichend
präzisiert. Allerdings würde ein Normverständnis des Art. 297 EGStGB,
wonach jede Ausübung der Prostitution zugleich den öffentlichen Anstand
verletzt, der Vorschrift offensichtlich nicht gerecht. Mit dem Schutz
des öffentlichen Anstands wird nach der Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte nicht die Wahrung der allgemeinen Sittlichkeit
bezweckt. Verstanden als Norm, die allein der Durchsetzung von
verschiedenen Moralvorstellungen dient, wäre die Vorschrift in der Tat
verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Fachgerichte verstehen
demgegenüber Art. 297 EGStGB in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise als eine Norm auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr
mit der Zielsetzung, das Zusammenleben der Menschen zu ordnen, soweit
ihr Verhalten sozialrelevant sei, nach außen in Erscheinung trete und
das Allgemeinwohl beeinträchtigen könne. Handlungen und Zustände, die
eine enge Beziehung zum Geschlechtsleben haben, können Belange des
Allgemeinwohls insbesondere dann beeinträchtigen, wenn Dritte dadurch
erheblich belästigt würden; dies gilt insbesondere für die
Begleitumstände der Prostitution. Der Erlass einer
Sperrbezirksverordnung zum Schutze des öffentlichen Anstandes kann
insbesondere damit gerechtfertigt werden, dass die Eigenart des
betroffenen Gebietes durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und
Sensibilität, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen,
Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet ist und
eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution
typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und
"milieubedingter Unruhe", wie z.B. das Werben von Freiern und
anstößiges Verhalten gegenüber Passantinnen und Anwohnerinnen
befürchten lässt.
Es liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit und
Widerspruchsfreiheit gesetzlicher Regelungen vor. Aus dem Umstand, dass
der Gesetzgeber bewusst von einer Änderung des Art. 297 EGStGB Abstand
genommen hat, ergibt sich insbesondere kein rechtsstaatswidriger
Widerspruch zum Prostitutionsgesetz. Die Festsetzung von Sperrbezirken
auf der Grundlage des Art. 297 EGStGB dient nur der lokalen Steuerung
der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen, stellt aber
die sonstige Legalisierung der Prostitutionsausübung nicht in Frage.
Die Ermächtigung zum Erlass einer Sperrgebietsverordnung nach Art. 297
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB für Teile des Gemeindegebiets stellt sowohl
für Prostituierte als auch für sonstige Personen, die im Umfeld der
Prostitution eine berufliche Tätigkeit entfalten, eine zulässige
Berufsausübungsregelung dar. Der "Schutz der Jugend" und der "Schutz
des öffentlichen Anstandes" sind als vernünftige Gründe des Gemeinwohls
legitime gesetzgeberische Ziele, die einen Eingriff in die durch Art.
12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen. Die Norm
ist insbesondere auch geeignet und erforderlich, um den vom Gesetzgeber
erstrebten Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands zu
erreichen. Die Wohnungsprostitution wird zwar häufig deutlich weniger
wahrnehmbar sein als die Straßen- und die Bordellprostitution. Jedoch
können Belästigungen der Anwohner, milieubedingte Unruhe, das
Ansprechen Unbeteiligter sowie das Anfahren und Abfahren der Freier als
sichtbare Begleiterscheinungen der Prostitution nicht von vornherein
für den Bereich der Wohnungsprostitution als ausgeschlossen betrachtet
werden. In welchem Umfang und mit welchen Maßgaben sich der Erlass
einer Sperrbezirksverordnung im Einzelfall unter Berücksichtigung der
davon beeinträchtigten Grundrechte als verhältnismäßig erweist, ist
daher vor allem bei Erlass der jeweiligen Sperrbezirksverordnung unter
Abwägung aller betroffenen Rechtspositionen und öffentlichen Belange zu
entscheiden. Auf dieser Ebene kann auch einer geringeren öffentlichen
Sichtbarkeit der Wohnungsprostitution beim Ausgleich aller Interessen
angemessen Rechnung getragen werden.
Die Vorschrift stellt auch eine rechtmäßige Inhalts- und
Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
Die Entscheidung im kompletten Wortlaut:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 22407.html
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 9-051.html
Ermächtigungsgrundlage für Sperrbezirksverordnungen
verfassungsrechtlich unbedenklich --------------------------------------------------------------------------------
Der Beschwerdeführer beantragte einen Bauvorbescheid über die
Zulässigkeit der Nutzung einer in Mannheim gelegenen Wohnung zum Zweck
der Wohnungsprostitution. Dieser Antrag wurde von der Baurechtsbehörde
abgelehnt, weil die Wohnung in einem Sperrbezirk liege. Auch die Klage,
mit der der Beschwerdeführer geltend machte, dass das Gesetz zur
Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten von Dezember 2001
die Prostitution vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit habe und die
Sperrbezirksverordnung verfassungswidrig und damit nichtig sei, weil
die Ermächtigungsgrundlage in Art. 297 EGStGB gegen Art. 12 GG
verstoße, wurde abgewiesen. Den Antrag des Beschwerdeführers auf
Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat die 1. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung
angenommen. Die Ermächtigungsgrundlage für Sperrbezirksverordnungen in
Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB steht insbesondere in Einklang mit
dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Außerdem verstößt
sie nicht gegen das Gebot der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit
und ist sowohl mit dem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) als auch
mit der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Eigentumsgarantie
(Art 14 Abs. 1 GG) vereinbar.
Nach den für Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG geltenden Grundsätzen ist
insbesondere der unbestimmte Rechtsbegriff des öffentlichen Anstandes
durch die Rechtsprechung und auch den Gesetzgeber hinreichend
präzisiert. Allerdings würde ein Normverständnis des Art. 297 EGStGB,
wonach jede Ausübung der Prostitution zugleich den öffentlichen Anstand
verletzt, der Vorschrift offensichtlich nicht gerecht. Mit dem Schutz
des öffentlichen Anstands wird nach der Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte nicht die Wahrung der allgemeinen Sittlichkeit
bezweckt. Verstanden als Norm, die allein der Durchsetzung von
verschiedenen Moralvorstellungen dient, wäre die Vorschrift in der Tat
verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Fachgerichte verstehen
demgegenüber Art. 297 EGStGB in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise als eine Norm auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr
mit der Zielsetzung, das Zusammenleben der Menschen zu ordnen, soweit
ihr Verhalten sozialrelevant sei, nach außen in Erscheinung trete und
das Allgemeinwohl beeinträchtigen könne. Handlungen und Zustände, die
eine enge Beziehung zum Geschlechtsleben haben, können Belange des
Allgemeinwohls insbesondere dann beeinträchtigen, wenn Dritte dadurch
erheblich belästigt würden; dies gilt insbesondere für die
Begleitumstände der Prostitution. Der Erlass einer
Sperrbezirksverordnung zum Schutze des öffentlichen Anstandes kann
insbesondere damit gerechtfertigt werden, dass die Eigenart des
betroffenen Gebietes durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und
Sensibilität, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen,
Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet ist und
eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution
typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und
"milieubedingter Unruhe", wie z.B. das Werben von Freiern und
anstößiges Verhalten gegenüber Passantinnen und Anwohnerinnen
befürchten lässt.
Es liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit und
Widerspruchsfreiheit gesetzlicher Regelungen vor. Aus dem Umstand, dass
der Gesetzgeber bewusst von einer Änderung des Art. 297 EGStGB Abstand
genommen hat, ergibt sich insbesondere kein rechtsstaatswidriger
Widerspruch zum Prostitutionsgesetz. Die Festsetzung von Sperrbezirken
auf der Grundlage des Art. 297 EGStGB dient nur der lokalen Steuerung
der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen, stellt aber
die sonstige Legalisierung der Prostitutionsausübung nicht in Frage.
Die Ermächtigung zum Erlass einer Sperrgebietsverordnung nach Art. 297
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB für Teile des Gemeindegebiets stellt sowohl
für Prostituierte als auch für sonstige Personen, die im Umfeld der
Prostitution eine berufliche Tätigkeit entfalten, eine zulässige
Berufsausübungsregelung dar. Der "Schutz der Jugend" und der "Schutz
des öffentlichen Anstandes" sind als vernünftige Gründe des Gemeinwohls
legitime gesetzgeberische Ziele, die einen Eingriff in die durch Art.
12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen. Die Norm
ist insbesondere auch geeignet und erforderlich, um den vom Gesetzgeber
erstrebten Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands zu
erreichen. Die Wohnungsprostitution wird zwar häufig deutlich weniger
wahrnehmbar sein als die Straßen- und die Bordellprostitution. Jedoch
können Belästigungen der Anwohner, milieubedingte Unruhe, das
Ansprechen Unbeteiligter sowie das Anfahren und Abfahren der Freier als
sichtbare Begleiterscheinungen der Prostitution nicht von vornherein
für den Bereich der Wohnungsprostitution als ausgeschlossen betrachtet
werden. In welchem Umfang und mit welchen Maßgaben sich der Erlass
einer Sperrbezirksverordnung im Einzelfall unter Berücksichtigung der
davon beeinträchtigten Grundrechte als verhältnismäßig erweist, ist
daher vor allem bei Erlass der jeweiligen Sperrbezirksverordnung unter
Abwägung aller betroffenen Rechtspositionen und öffentlichen Belange zu
entscheiden. Auf dieser Ebene kann auch einer geringeren öffentlichen
Sichtbarkeit der Wohnungsprostitution beim Ausgleich aller Interessen
angemessen Rechnung getragen werden.
Die Vorschrift stellt auch eine rechtmäßige Inhalts- und
Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
Die Entscheidung im kompletten Wortlaut:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 22407.html
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Scheinfreier
Rein theorethisch eröffnet die Nichtannahme der Beschwerde durch das BVG den Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Ob das angesicts der derzeitigen Stimmungslage ratsam wäre, bezweifele ich jedoch.
Viel hoffnungsvoller stimmt mich folgendes Zitat:
"Verstanden als Norm, die allein der Durchsetzung von
verschiedenen Moralvorstellungen dient, wäre die Vorschrift in der Tat
verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Fachgerichte verstehen
demgegenüber Art. 297 EGStGB in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise als eine Norm auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr
mit der Zielsetzung, das Zusammenleben der Menschen zu ordnen, soweit
ihr Verhalten sozialrelevant sei, nach außen in Erscheinung trete und
das Allgemeinwohl beeinträchtigen könne."
Hier deuten die Verfassungsrichter doch sehr offen an, dass sie bei nicht "nach außen in Erscheinung tretender Prostitution", wie beispielsweise bei der Frage, ob Scheinfreier zulässig sind, um Prostitution überhaupt aufzudecken, in unserem Sinn entscheiden könnten.
Liebe Grüße, Eva
Ob das angesicts der derzeitigen Stimmungslage ratsam wäre, bezweifele ich jedoch.
Viel hoffnungsvoller stimmt mich folgendes Zitat:
"Verstanden als Norm, die allein der Durchsetzung von
verschiedenen Moralvorstellungen dient, wäre die Vorschrift in der Tat
verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Fachgerichte verstehen
demgegenüber Art. 297 EGStGB in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise als eine Norm auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr
mit der Zielsetzung, das Zusammenleben der Menschen zu ordnen, soweit
ihr Verhalten sozialrelevant sei, nach außen in Erscheinung trete und
das Allgemeinwohl beeinträchtigen könne."
Hier deuten die Verfassungsrichter doch sehr offen an, dass sie bei nicht "nach außen in Erscheinung tretender Prostitution", wie beispielsweise bei der Frage, ob Scheinfreier zulässig sind, um Prostitution überhaupt aufzudecken, in unserem Sinn entscheiden könnten.
Liebe Grüße, Eva
It's not those who inflict the most, but those who endure the most, who will conquer. MP.Vol.Bobby Sands
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Kommentar, Einschätzung und To Do
Nachgetragen:
Ein uns bekannter namentlich Bordellbetreiber hatte gegen die auf Art. 297 EGStGB (Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch) beruhenden Sperrgebietsverordnungen Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil die Sperrgebietsverordnungen mit dem ProstG von 2002 nicht mehr vereinbar seien.
Denn mit dem Gesetz sei Sexarbeit vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit worden. Und nur moralisch mit "Schutz des öffentlichen Anstandes" und "Schutz der Jugend" begründete Sperrgebietsverordnungen würden in unzulässiger Weise die in Art. 12 Grundgesetz geschütze Berufsfreiheit von Sexworkern einschränken.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Beschwerde abgeleht mit teilweise fragwürdigen Begründungen
(BVerfG, 1 BvR 224/07 vom 28.4.2009):
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=97641#97641
_________________
Bei der 'Arbeit' der Scheinfreier geht es m.E. nicht um Sexualmoral und Jugendschutz wie bei der Entscheidungsbegründung angesprochen, sondern um unterstellten Menschenhandel und Steuerhinterziehung :-((
Das sind die stärksten Waffen gegen Sexarbeit und Paysex sagt Prof. Frommel.
Mir gefällt dieser Satz aus dem Urteil (Rn 19):
"Auch die Rechtsprechung nimmt mittlerweile an, dass die Prostitution nicht mehr als sittenwidrig angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2002 - 6 C 16/02 -, NVwZ 2003, S. 603 <604>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2008, a.a.O. Rn. 59 m.w.N.)."
Doch es gibt bekanntlich aktuelle Urteile da heißt es (fortbildungsresistent): "Prostitution ist nicht mehr schlechthin sittenwidrig anzusehen".
Soweit zur Auslegung des ProstG: www.sexworker.at/prostg
Und diese BVG-Entscheidung liegt im effektiven Ergebnis dazu ziemlich konform :-(
Es wird Zeit, daß wir Karten erstellen, wie die Deutschlandkarte bezüglich Niederlassungsfreiheit vs. Sperrbezirken tatsächlich aussieht. Sollte sich herausstellen, daß das komplette Land rote Verbotszone ist bis auf wenige grüne Toleranzgebiete in unwirtlichen Stadtrandzonen und entvölkerte Gewerbegebieteten bzw. ghettoisierte Rotlichtviertel mit Hurenkasernen und den Marktverhältnissen folgendem Mietwucher in wenigen Großstadtmetropolen, wäre das ein abermaliger Grund die herrschenden Regelungen anzuprangern...
.
Ein uns bekannter namentlich Bordellbetreiber hatte gegen die auf Art. 297 EGStGB (Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch) beruhenden Sperrgebietsverordnungen Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil die Sperrgebietsverordnungen mit dem ProstG von 2002 nicht mehr vereinbar seien.
Denn mit dem Gesetz sei Sexarbeit vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit worden. Und nur moralisch mit "Schutz des öffentlichen Anstandes" und "Schutz der Jugend" begründete Sperrgebietsverordnungen würden in unzulässiger Weise die in Art. 12 Grundgesetz geschütze Berufsfreiheit von Sexworkern einschränken.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Beschwerde abgeleht mit teilweise fragwürdigen Begründungen
(BVerfG, 1 BvR 224/07 vom 28.4.2009):
- Es sei dem Gesetzgeber nicht verwehrt sich nach wie vor auf unbestimmte Rechtsbegriffe wie den des "öffentlichen Anstands" zu beziehen. Dabei ginge es nicht -wie vom Kläger flälschlich vermutet- um die Durchsetzung herrschender Moralvorstellungen, sondern um das "legitime Ziel", die Allgemeinheit vor den "typischerweise mit Prostitution verbundenen Belästigungen und Gefährdungen" zu schützen [Mystifizierte sog. Begleitkriminalität wissenschaftlich nicht haltbar].
- Der Gesetzgeber stütze sich dabei "auf ungeschriebene Regeln" [was nicht sein soll, das nicht sein darf].
- Daher seien Sperrgebietsverordnungen zum Schutze des öffentlichen Anstandes nach wie vor gerechtfertigt, "wenn die Eigenart des betroffenen Gebiets durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten und Kirchen und sozialen Einrichtungen ekennzeichnet ist."
- "Der Staat sei berechtigt, von Kindern und Jugendlichen Einflüsse fernzuhalten, welche sich, zum, Beispiel wegen der Kommerzialisierung sexueller Handlungen, auf ihre Einstellung zur Sexualität und damit auf die Entwicklung der Persönlichkeit nachteilig auswirken können."
- "Insoweit obliegt es dem Gesetzgeber zu entscheiden, ob, wo und wann Jugendliche mit dem gesellschaftlichen Phänomen der Prostitution konfrontiert werden sollen."
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=97641#97641
_________________
Bei der 'Arbeit' der Scheinfreier geht es m.E. nicht um Sexualmoral und Jugendschutz wie bei der Entscheidungsbegründung angesprochen, sondern um unterstellten Menschenhandel und Steuerhinterziehung :-((
Das sind die stärksten Waffen gegen Sexarbeit und Paysex sagt Prof. Frommel.
Mir gefällt dieser Satz aus dem Urteil (Rn 19):
"Auch die Rechtsprechung nimmt mittlerweile an, dass die Prostitution nicht mehr als sittenwidrig angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2002 - 6 C 16/02 -, NVwZ 2003, S. 603 <604>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2008, a.a.O. Rn. 59 m.w.N.)."
Doch es gibt bekanntlich aktuelle Urteile da heißt es (fortbildungsresistent): "Prostitution ist nicht mehr schlechthin sittenwidrig anzusehen".
Soweit zur Auslegung des ProstG: www.sexworker.at/prostg
Und diese BVG-Entscheidung liegt im effektiven Ergebnis dazu ziemlich konform :-(
Es wird Zeit, daß wir Karten erstellen, wie die Deutschlandkarte bezüglich Niederlassungsfreiheit vs. Sperrbezirken tatsächlich aussieht. Sollte sich herausstellen, daß das komplette Land rote Verbotszone ist bis auf wenige grüne Toleranzgebiete in unwirtlichen Stadtrandzonen und entvölkerte Gewerbegebieteten bzw. ghettoisierte Rotlichtviertel mit Hurenkasernen und den Marktverhältnissen folgendem Mietwucher in wenigen Großstadtmetropolen, wäre das ein abermaliger Grund die herrschenden Regelungen anzuprangern...
.
Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 20.07.2011, 21:11, insgesamt 8-mal geändert.
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um unterstellten Menschenhandel und Steuerhinterziehung :-((
Genau das hindert mich in Würzburg eine Wohnung zu finden um selbstbestimmt zu arbeiten...bzw. ghettoisierte Rotlichtviertel mit Hurenkasernen und den Marktverhältnissen folgendem Mietwucher in wenigen Großstadtmetropolen, wäre das ein abermaliger Grund die herrschenden Regelungen anzuprangern...
Zumal die Polizei sehr gute Kontakte zu Zuhältern hat.
Liebe Grüße
Marlena
--- Allüren sind was für Unfertige ---
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Das hat aber absolut nichts mit Prostitution zu tun, sondern ist bei jedem Gewerbetreibenden der Fall der Kunden und Zulieferer hat. Demnach wären Mischgebiete ja auch unzulässig.aus Pressemitteilung des BVerfG hat geschrieben:Die Wohnungsprostitution wird zwar häufig deutlich weniger wahrnehmbar sein als die Straßen- und die Bordellprostitution. Jedoch können Belästigungen der Anwohner, milieubedingte Unruhe, das Ansprechen Unbeteiligter sowie das Anfahren und Abfahren der Freier als sichtbare Begleiterscheinungen der Prostitution nicht von vornherein für den Bereich der Wohnungsprostitution als ausgeschlossen betrachtet werden.
Genau das lassen viele Sperrbezirksverordnungen vermissen, vor allem diejenigen die aus den Landeshauptstätten kommen und die m.W. die Hauptschwerpunkte der Widersprüche sind. Laut Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) dürfen die Landesregierungen Prostitution verbieten und somit wird es eben auch gemacht. Nur eben nicht mit der Maßgabe "verhältnismäßig" und "unter Abwägung aller betroffenen Rechtspositionen und öffentlichen Belange" wie vom BVerfG gefordert, sondern pauschal mit wenigen Ausnahmen.aus Pressemitteilung des BVerfG hat geschrieben:In welchem Umfang und mit welchen Maßgaben sich der Erlass einer Sperrbezirksverordnung im Einzelfall unter Berücksichtigung der davon beeinträchtigten Grundrechte als verhältnismäßig erweist, ist daher vor allem bei Erlass der jeweiligen Sperrbezirksverordnung unter Abwägung aller betroffenen Rechtspositionen und öffentlichen Belange zu entscheiden.
> ich lernte Frauen zu lieben und zu hassen, aber nie sie zu verstehen <
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@Marc:
Auch wenn ich persönlich der Meinung bin, dass es sich bei "Menschenhandel & Steuerhinterziehung" um Vorwände handelz, aber dagegen können wir natürlich nicht argumentieren.
Aber: Die unter diesen Vorwänden gewonnenen Erkenntnisse werden auch genutzt, um Vergehen gegen die Sperrbezirksverordnung zu ahnden. So gesehen finde ich es schon bemerkenswert, dass das BVG klar zum Ausdruck bringt, dass die Serrbezirksverordnungen durchaus verfassungsrechtlich bedenklich sind, sofern sie die Prostitution auch in nicht nach außen in Erscheinung tretender Form regeln.
@marlena:
So sehe ich die Situation in Ludwigshafen/Rhein auch. Wobei "Zuhälter" hier auch durch "Wucher-Vermieter" ersetzt werden kann.
Liebe Grüße, Eva
Auch wenn ich persönlich der Meinung bin, dass es sich bei "Menschenhandel & Steuerhinterziehung" um Vorwände handelz, aber dagegen können wir natürlich nicht argumentieren.
Aber: Die unter diesen Vorwänden gewonnenen Erkenntnisse werden auch genutzt, um Vergehen gegen die Sperrbezirksverordnung zu ahnden. So gesehen finde ich es schon bemerkenswert, dass das BVG klar zum Ausdruck bringt, dass die Serrbezirksverordnungen durchaus verfassungsrechtlich bedenklich sind, sofern sie die Prostitution auch in nicht nach außen in Erscheinung tretender Form regeln.
@marlena:
So sehe ich die Situation in Ludwigshafen/Rhein auch. Wobei "Zuhälter" hier auch durch "Wucher-Vermieter" ersetzt werden kann.
Liebe Grüße, Eva
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Die im Urteil getroffene Unterscheidung, ob Prostitution nach außen in Erscheinung tritt oder nicht, ist gem Rsp des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geboten, um privates Sexualleben zu schützen, vgl Wildhaber und Breitenmoser in Golsong et al., Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, in den Kommentaren zu Art 8, Rz 114 ff. Es wird nun interessant sein, wie BVerfG auf Beschwerden wegen des Einsatzes von Scheinfreiern reagieren wird.Aoife hat geschrieben:So gesehen finde ich es schon bemerkenswert, dass das BVG klar zum Ausdruck bringt, dass die Serrbezirksverordnungen durchaus verfassungsrechtlich bedenklich sind, sofern sie die Prostitution auch in nicht nach außen in Erscheinung tretender Form regeln.
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Kein totales Prostitutionsverbot rechtlich möglich
28.5.2009 Hessen
Nicht überall lassen sich Bordelle verbieten
Nach mehr als einem Jahr Prüfung hat das Regierungspräsidium über den Stadtallendorfer Antrag auf Aufnahme in die Sperrgebietsverordnung entschieden.
Stadtallendorf. Vor mehr als einem Jahr schien Eile geboten: Innerhalb weniger Wochen gingen bei der Stadtallendorfer Stadtverwaltung drei Anfragen für die Einrichtung eines Bordells ein. Die Stadtverwaltung reagierte prompt und beantragte die Aufnahme in die Sperrgebietsverordnung – und zwar für das gesamte Stadtgebiet. Innerhalb der Sperrgebiete dürfen keine neuen Bordellbetriebe entstehen.
Zuständig dafür ist das Regierungspräsidium Mittelhessen in Gießen. Nach dem Stadtallendorfer Antrag in Gießen dauerte es mehr als zwölf Monate bis zum Zwischenbescheid, den die Stadt Stadtallendorf vor wenigen Tagen bekam. Das Ergebnis: Eine Aufnahme von ganz Stadtallendorf in die Verordnung wird es nicht geben. „Ein Vollschutz für die ganze Stadt ist rechtlich aus unserer Sicht nicht möglich“, erläutert Nina Täubl, Sprecherin des Regierungspräsidiums. Das gilt auch für die Kernstadt. Auch dort ließen sich allenfalls einzelne Straßen zu Sperrgebieten erklären, sagt Täubl.
http://www.op-marburg.de/newsroom/lokal ... 655,871475
Nicht überall lassen sich Bordelle verbieten
Nach mehr als einem Jahr Prüfung hat das Regierungspräsidium über den Stadtallendorfer Antrag auf Aufnahme in die Sperrgebietsverordnung entschieden.
Stadtallendorf. Vor mehr als einem Jahr schien Eile geboten: Innerhalb weniger Wochen gingen bei der Stadtallendorfer Stadtverwaltung drei Anfragen für die Einrichtung eines Bordells ein. Die Stadtverwaltung reagierte prompt und beantragte die Aufnahme in die Sperrgebietsverordnung – und zwar für das gesamte Stadtgebiet. Innerhalb der Sperrgebiete dürfen keine neuen Bordellbetriebe entstehen.
Zuständig dafür ist das Regierungspräsidium Mittelhessen in Gießen. Nach dem Stadtallendorfer Antrag in Gießen dauerte es mehr als zwölf Monate bis zum Zwischenbescheid, den die Stadt Stadtallendorf vor wenigen Tagen bekam. Das Ergebnis: Eine Aufnahme von ganz Stadtallendorf in die Verordnung wird es nicht geben. „Ein Vollschutz für die ganze Stadt ist rechtlich aus unserer Sicht nicht möglich“, erläutert Nina Täubl, Sprecherin des Regierungspräsidiums. Das gilt auch für die Kernstadt. Auch dort ließen sich allenfalls einzelne Straßen zu Sperrgebieten erklären, sagt Täubl.
http://www.op-marburg.de/newsroom/lokal ... 655,871475
I wouldn't say I have super-powers so much as I live in a world where no one seems to be able to do normal things.
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- SW Analyst
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Gesetzliche Ghettoisierung
Das gemeinsame Prinzip von Wohnungsprostitution und Rotlichtvierteln:
"Wie bei anderen als 'deviant' oder 'sozialunwert' gewerteten Tätigkeiten: Prostitution wird nur akzeptiert und toleriert wenn sie nicht sichtbar ist, selbst wenn sie legalisiert ist."
Wohnungsprostitution muß unsichtbar sein, so darf z.B. kein Zunftschild vor die Haustür angebracht werden (Sexworker Praxis).
Bordellprostitution und Straßenprostitution dürfen nur in wenigen ausgewiesenen Parzellen abgeschottet von der Normalbevölkerung ausgeübt werden (Hurenkasernen, Stadtrand).
Ein Haus des Anstoßes:

Beobachtung und Analyse von Laura Agustín
zur Presseberichterstattung über das Haus einer Erotik-Internetagentur in Neuseeland:
http://www.nodo50.org/Laura_Agustin/sig ... nd-schools
.
"Wie bei anderen als 'deviant' oder 'sozialunwert' gewerteten Tätigkeiten: Prostitution wird nur akzeptiert und toleriert wenn sie nicht sichtbar ist, selbst wenn sie legalisiert ist."
Wohnungsprostitution muß unsichtbar sein, so darf z.B. kein Zunftschild vor die Haustür angebracht werden (Sexworker Praxis).
Bordellprostitution und Straßenprostitution dürfen nur in wenigen ausgewiesenen Parzellen abgeschottet von der Normalbevölkerung ausgeübt werden (Hurenkasernen, Stadtrand).
Ein Haus des Anstoßes:

Beobachtung und Analyse von Laura Agustín
zur Presseberichterstattung über das Haus einer Erotik-Internetagentur in Neuseeland:
http://www.nodo50.org/Laura_Agustin/sig ... nd-schools
.
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- SW Analyst
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- Registriert: 01.08.2006, 14:30
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Flächen-Anal-yse Prostitutionsverbot über 89 % !!!
Wie das Ermächtigungsgesetz für Sperrbezirksverordnungen die Sexworker weitflächig vertreibt
Eine erste geographische Anal-yse:
Der Frankfurter Soziologe Gerhard Walentowiz hat in einer ersten tabellarischen Rechnung die Sperrgebietsfläche in Baden-Würtemberg abgeschätzt und auf dem Initiativkreis Prostitution im Hause von Dona Carmen e.V. präsentiert:
[Initiativkreis Prostitution Frankfurt]
Totales Sperrgebiet auch in der 48.000 Einwohner Stadt Lörrach und im gesamten Landkreis:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=93383#93383
Eine erste geographische Anal-yse:
Der Frankfurter Soziologe Gerhard Walentowiz hat in einer ersten tabellarischen Rechnung die Sperrgebietsfläche in Baden-Würtemberg abgeschätzt und auf dem Initiativkreis Prostitution im Hause von Dona Carmen e.V. präsentiert:
- 1109 Gemeinden existieren in BW.
- 45 Gemeinden haben mehr als 35.000 Einwohner und Prostitution kann deshalb nicht generell verboten werden sondern kann mittels lokaler Sperrbezirksverordnungen 'nur' eingeschränkt werden.
- D.h. ohne die einzelnen Sperrbezirks-Verordnungen im einzelnen überhaut zu betrachten: nur in 4,1 % der Gemeinden kann Prostitution überhaupt erlaubt sein bzw. tatsächlich auf kleine Liegenschaften sogenannte "Toleranzzonen" beschränkt worden sein.
- Aber im Rest des Landes ist Sexwork total verboten. Das sind:
- 95,9% aller Gemeinden oder
- 89,3% der gesammten Landesfläche in der
- 64% aller Menschen leben, wo somit keine Prostitution in ihrer Nachbarschaft stattfinden darf.
[Initiativkreis Prostitution Frankfurt]
Totales Sperrgebiet auch in der 48.000 Einwohner Stadt Lörrach und im gesamten Landkreis:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=93383#93383
Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 26.01.2011, 17:14, insgesamt 2-mal geändert.
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Siebenundneunzig Prozent !!!
Aus dem Thema "D - Positionen politischer Parteien zur Sexarbeit"

Quelle: Marikas - Beratungsstelle für anschaffende Jungen, junge Männer und Mädchen, gefördert durch Landeshauptstadt München Sozialreferat, Evangelisches Hilfswerk München gGmbH, Jahresbericht 2006, S. 10.
Sperrbezirksplan München:
http://sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=42514#42514
.

certik hat geschrieben:München hat meines Wissens nach den größten Sperrbezirk deutscher Städte
- "97 % der Stadtfläche Münchens sind Sperrbezirk"
Quelle: Marikas - Beratungsstelle für anschaffende Jungen, junge Männer und Mädchen, gefördert durch Landeshauptstadt München Sozialreferat, Evangelisches Hilfswerk München gGmbH, Jahresbericht 2006, S. 10.
Sperrbezirksplan München:
http://sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=42514#42514
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Köln
Polizeistatistik einer Großstadt:
BILD:
Stadt-Sheriffs räumen auf - auch im Sperrbezirk
Von INES RAKOCZY
Die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes räumen in der City auf!
So erfogreich waren sie, dass der Kostendeckungsgrad von
0,8 Prozent 2006,
4,5 Prozent 2007 auf
7,1 Prozent 2008 stieg.
120 000 Einsätze
.10 000 Müll-Knöllchen
..6 000 Rauchverstöße
..2 100 Kampfhund-Strafen
..1 138 Platzverweise auf dem Straßenstrich
.18 779 Bettler, Obdachlose oder Junkies wurden überprüft,
..9 069 Platzverweise ausgesprochen,
.....47 in Gewahrsam genommen;
Im Sperrbezirk und auf dem Straßenstrich wurden
..1 980 Personen überprüft (< 2 % aller Einsätze),
..1 138 Platzverweise verhängt (bei der 1. Kontrolle. 57 % der Überprüften auf dem Strich)
... 424 in 2007 (starker Anstieg),
... 120 in Gewahrsam genommen (bei Wiederholungstaten?)
... .46 in 2007. Dabei handelt es sich häufig um Prostituierte aus Osteuropa;
Quelle:
http://www.bild.de/BILD/regional/koeln/ ... n-auf.html
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BILD:
Stadt-Sheriffs räumen auf - auch im Sperrbezirk
Von INES RAKOCZY
Die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes räumen in der City auf!
So erfogreich waren sie, dass der Kostendeckungsgrad von
0,8 Prozent 2006,
4,5 Prozent 2007 auf
7,1 Prozent 2008 stieg.
120 000 Einsätze
.10 000 Müll-Knöllchen
..6 000 Rauchverstöße
..2 100 Kampfhund-Strafen
..1 138 Platzverweise auf dem Straßenstrich
.18 779 Bettler, Obdachlose oder Junkies wurden überprüft,
..9 069 Platzverweise ausgesprochen,
.....47 in Gewahrsam genommen;
Im Sperrbezirk und auf dem Straßenstrich wurden
..1 980 Personen überprüft (< 2 % aller Einsätze),
..1 138 Platzverweise verhängt (bei der 1. Kontrolle. 57 % der Überprüften auf dem Strich)
... 424 in 2007 (starker Anstieg),
... 120 in Gewahrsam genommen (bei Wiederholungstaten?)
... .46 in 2007. Dabei handelt es sich häufig um Prostituierte aus Osteuropa;
Quelle:
http://www.bild.de/BILD/regional/koeln/ ... n-auf.html
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Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 24.02.2011, 13:57, insgesamt 2-mal geändert.
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Strafrechtliche Definition Prostitution
HASSFURT
Skandal im Sperrbezirk: "Domina" muss 1000 Euro Strafe zahlen
Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen mit je 20 Euro verurteilte das Amtsgericht Haßfurt eine 51-jährige Frau aus dem Landkreis, weil sie über einem Einkaufsmarkt ein so genanntes Domina-Studio betrieben hatte. Da dieses in einem Sperrbezirk liegt, machte sie sich der unerlaubten Prostitution schuldig.
In Zeitungsanzeigen besonders im Bamberger Raum warb die füllige Frau als XXXL-Domina Lady Rubina für „erotische Handmassagen“ unter dem Schlagwort „von allem etwas mehr“.
Sie betreibe keine Prostitution, da mit ihren Kunden kein Geschlechtsverkehr stattfinde, verteidigte sich die Angeklagte vor Gericht. „Ich versohle Männern nur den Hintern. Das ist mein Hobby. Ich fasse die Männer nur mit Handschuhen oder der Peitsche an“, erklärte sie die Details ihrer Arbeit.
Dass es sich hier nicht um Prostitution handele, das stehe vielleicht in den St.-Pauli-Nachrichten erklärte ihr der Richter. Fakt sei, dass sie die sexuellen Neigungen ihrer Kunden bedient habe. Und dies erfülle den Tatbestand der Prostitution.
Einem Polizeibeamten, der verdeckt ermittelte, hatte die Frau angeboten, ihn zu „verwöhnen“. Für 120 Euro pro Stunde würde sie ihn züchtigen und erziehen. Der Beamte war mit der Frau auch in das Studio gegangen. Die Ausstattung der Wohnung ähnelte einer Folterkammer: eine Streckbank, Peitschen, Reizstromgeräte, Hundemasken, Vereisungsspray und andere seltsame Utensilien fand der Beamte vor.
Eine Verkäuferin des Einkaufsmarktes gab als weitere Zeugin an, dass Autos mit Kennzeichen aus ganz Bayern stundenweise vor dem Gebäude parkten.
Die Behauptung des Vermieters, er habe die Wohnung als Ferienwohnung tageweise vermietet, stieß bei dem Vorsitzenden auf Unverständnis: „Unter einer Ferienwohnung stelle ich mir was anderes vor“, erklärte er ihm.
Die Staatsanwältin stellte fest, dass Prostitution nur in größeren Städten und a auch nur an bestimmten Orten zulässig sei. Die Angeklagte sah ihr Tun ein und nahm den Einspruch zurück. Sie muss nun die 1000 Euro Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens zahlen.
(msch)
http://www.mainpost.de/lokales/hassberg ... 26,5203734
.
Skandal im Sperrbezirk: "Domina" muss 1000 Euro Strafe zahlen
Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen mit je 20 Euro verurteilte das Amtsgericht Haßfurt eine 51-jährige Frau aus dem Landkreis, weil sie über einem Einkaufsmarkt ein so genanntes Domina-Studio betrieben hatte. Da dieses in einem Sperrbezirk liegt, machte sie sich der unerlaubten Prostitution schuldig.
In Zeitungsanzeigen besonders im Bamberger Raum warb die füllige Frau als XXXL-Domina Lady Rubina für „erotische Handmassagen“ unter dem Schlagwort „von allem etwas mehr“.
Sie betreibe keine Prostitution, da mit ihren Kunden kein Geschlechtsverkehr stattfinde, verteidigte sich die Angeklagte vor Gericht. „Ich versohle Männern nur den Hintern. Das ist mein Hobby. Ich fasse die Männer nur mit Handschuhen oder der Peitsche an“, erklärte sie die Details ihrer Arbeit.
Dass es sich hier nicht um Prostitution handele, das stehe vielleicht in den St.-Pauli-Nachrichten erklärte ihr der Richter. Fakt sei, dass sie die sexuellen Neigungen ihrer Kunden bedient habe. Und dies erfülle den Tatbestand der Prostitution.
Einem Polizeibeamten, der verdeckt ermittelte, hatte die Frau angeboten, ihn zu „verwöhnen“. Für 120 Euro pro Stunde würde sie ihn züchtigen und erziehen. Der Beamte war mit der Frau auch in das Studio gegangen. Die Ausstattung der Wohnung ähnelte einer Folterkammer: eine Streckbank, Peitschen, Reizstromgeräte, Hundemasken, Vereisungsspray und andere seltsame Utensilien fand der Beamte vor.
Eine Verkäuferin des Einkaufsmarktes gab als weitere Zeugin an, dass Autos mit Kennzeichen aus ganz Bayern stundenweise vor dem Gebäude parkten.
Die Behauptung des Vermieters, er habe die Wohnung als Ferienwohnung tageweise vermietet, stieß bei dem Vorsitzenden auf Unverständnis: „Unter einer Ferienwohnung stelle ich mir was anderes vor“, erklärte er ihm.
Die Staatsanwältin stellte fest, dass Prostitution nur in größeren Städten und a auch nur an bestimmten Orten zulässig sei. Die Angeklagte sah ihr Tun ein und nahm den Einspruch zurück. Sie muss nun die 1000 Euro Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens zahlen.
(msch)
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Verfahren gegen 500 Euro eingestellt
3.8.2009
Von den Tücken des Sperrbezirks
Ingolstadt (hri) Ein Skandal im Sperrbezirk war es nun wirklich nicht. Aber für Aufregung sorgte es allemal, als im Hochhaus am Brückenkopf im Frühjahr plötzlich fremde Männer ein und aus gingen. Der rege Besucherverkehr hatte einen Grund: Im siebten Stock des Gebäudes bot eine 30-jährige Thailänderin als Untermieterin eines 50-jährigen Nürnbergers ihre Dienste als Prostituierte an. Gestern mussten sich beide am Amtsgericht wegen Ausübung der verbotenen Prostitution beziehungsweise wegen Beihilfe dazu verantworten.
Die Angeklagten waren sich offenbar gar nicht im Klaren darüber, dass sie sich mitten im Sperrbezirk befanden. Der 50-Jährige, der gestern nicht selber zur Verhandlung erschienen war und sich von einem Anwalt vertreten ließ, hatte die Wohnung von einem 60-Jährigen aus dem Landkreis Pfaffenhofen angemietet – zur "Untervermietung an Modelle", wie es im Vertrag hieß.
Der Eigentümer, von Beruf Bauer und Bäckermeister, hatte sich bei dieser Formulierung nichts gedacht. Seine Äußerungen im Zeugenstand erinnerten mitunter an Szenen aus dem Königlich-Bayrischen Amtsgericht: "I bin guat vaheirat’", beteuerte er, kaum dass er Platz genommen hatte. Da kenne er sich mit solchen Dingen nicht recht aus. "I hob mir denkt, des mit dene Modelle hot mit dem Outlet-Center zum doa. De Modebranche lafft ja net schlecht in Ingolstadt." Dass sein Mieter die Räume an Prostituierte weitervermieten wollte, habe er nicht gewusst. "I hob nia oane vo dene Damen g’seng!", versicherte er. "Des konn ma ja net wissn, wos do trieb’n werd’!" Und überhaupt: "Helfen S’ mir moi, Herr Richter. An Sperrbezirk kenn’ i nur von da Spider Murphy Gang", wollte der 60-Jährige mit dem Verweis auf ein bekanntes Stück der Münchner Band wissen, was es mit diesem Begriff auf sich habe. Strafrichter Peter Hufnagl klärte ihn darüber auf, dass Prostitution im Stadtzentrum und in Wohngebieten in Ingolstadt nicht erlaubt ist.
Was in seiner vermieteten Wohnung tatsächlich abging, erfuhr der Landwirt schließlich über einen Anruf aus der Hausverwaltung. Dort war man auf ein Zeitungsinserat aufmerksam geworden, wonach in dem Hochhaus "erotische Massagen" angeboten wurden – bitte "bei Meier klingeln". Dahinter steckte die Thailänderin und "bediente zwei oder drei Männer am Tag", wie es in der Anklage heißt. Am 1. April stand dann aber die Kripo an der Tür, nur eine Woche, nachdem die 30-Jährige ihre Dienste in Ingolstadt aufgenommen hatte. Mit den "Massagen" war es damit auch schon wieder vorbei – im Haus kehrte Ruhe ein.
Sie sei sich nicht bewusst gewesen, dass sie im Sperrbezirk tätig war, sagte die Thailänderin gestern. Da zuvor schon eine andere Frau unbeanstandet Liebesdienste in der Wohnung angeboten habe, sei sie davon ausgegangen, dass alles seine Ordnung habe. Sie habe außerdem auf den 50-jährigen Nürnberger vertraut, von dem sie die Wohnung als Untermieterin übernommen hatte. Der wiederum hatte sich nichts gedacht, weil der Wohnungseigentümer keinerlei Einwände vorbrachte, als im Mietvertrag von einer Nutzung durch "Modelle" die Rede war. Sein Mandant habe sogar im Internet recherchiert, ob das Haus im Sperrbezirk liegt, sagte der Verteidiger. "Vielleicht hätte er besser bei der Polizei oder im Gewerbeamt nachfragen sollen."
Das Verfahren wurde schließlich gegen Geldauflagen von 500 Euro für den Mann und 300 Euro für die Frau eingestellt. Der Landwirt glaubt derweil, mit seinem aktuellen Mieter, einem EADS-Mitarbeiter, auf der sicheren Seite zu sein. Ein gewisser Vertrauensschwund ist jedoch unübersehbar: "Hoffentlich stellt der do drinn’ nix an!"
http://www.donaukurier.de/lokales/ingol ... 99,2146215
Von den Tücken des Sperrbezirks
Ingolstadt (hri) Ein Skandal im Sperrbezirk war es nun wirklich nicht. Aber für Aufregung sorgte es allemal, als im Hochhaus am Brückenkopf im Frühjahr plötzlich fremde Männer ein und aus gingen. Der rege Besucherverkehr hatte einen Grund: Im siebten Stock des Gebäudes bot eine 30-jährige Thailänderin als Untermieterin eines 50-jährigen Nürnbergers ihre Dienste als Prostituierte an. Gestern mussten sich beide am Amtsgericht wegen Ausübung der verbotenen Prostitution beziehungsweise wegen Beihilfe dazu verantworten.
Die Angeklagten waren sich offenbar gar nicht im Klaren darüber, dass sie sich mitten im Sperrbezirk befanden. Der 50-Jährige, der gestern nicht selber zur Verhandlung erschienen war und sich von einem Anwalt vertreten ließ, hatte die Wohnung von einem 60-Jährigen aus dem Landkreis Pfaffenhofen angemietet – zur "Untervermietung an Modelle", wie es im Vertrag hieß.
Der Eigentümer, von Beruf Bauer und Bäckermeister, hatte sich bei dieser Formulierung nichts gedacht. Seine Äußerungen im Zeugenstand erinnerten mitunter an Szenen aus dem Königlich-Bayrischen Amtsgericht: "I bin guat vaheirat’", beteuerte er, kaum dass er Platz genommen hatte. Da kenne er sich mit solchen Dingen nicht recht aus. "I hob mir denkt, des mit dene Modelle hot mit dem Outlet-Center zum doa. De Modebranche lafft ja net schlecht in Ingolstadt." Dass sein Mieter die Räume an Prostituierte weitervermieten wollte, habe er nicht gewusst. "I hob nia oane vo dene Damen g’seng!", versicherte er. "Des konn ma ja net wissn, wos do trieb’n werd’!" Und überhaupt: "Helfen S’ mir moi, Herr Richter. An Sperrbezirk kenn’ i nur von da Spider Murphy Gang", wollte der 60-Jährige mit dem Verweis auf ein bekanntes Stück der Münchner Band wissen, was es mit diesem Begriff auf sich habe. Strafrichter Peter Hufnagl klärte ihn darüber auf, dass Prostitution im Stadtzentrum und in Wohngebieten in Ingolstadt nicht erlaubt ist.
Was in seiner vermieteten Wohnung tatsächlich abging, erfuhr der Landwirt schließlich über einen Anruf aus der Hausverwaltung. Dort war man auf ein Zeitungsinserat aufmerksam geworden, wonach in dem Hochhaus "erotische Massagen" angeboten wurden – bitte "bei Meier klingeln". Dahinter steckte die Thailänderin und "bediente zwei oder drei Männer am Tag", wie es in der Anklage heißt. Am 1. April stand dann aber die Kripo an der Tür, nur eine Woche, nachdem die 30-Jährige ihre Dienste in Ingolstadt aufgenommen hatte. Mit den "Massagen" war es damit auch schon wieder vorbei – im Haus kehrte Ruhe ein.
Sie sei sich nicht bewusst gewesen, dass sie im Sperrbezirk tätig war, sagte die Thailänderin gestern. Da zuvor schon eine andere Frau unbeanstandet Liebesdienste in der Wohnung angeboten habe, sei sie davon ausgegangen, dass alles seine Ordnung habe. Sie habe außerdem auf den 50-jährigen Nürnberger vertraut, von dem sie die Wohnung als Untermieterin übernommen hatte. Der wiederum hatte sich nichts gedacht, weil der Wohnungseigentümer keinerlei Einwände vorbrachte, als im Mietvertrag von einer Nutzung durch "Modelle" die Rede war. Sein Mandant habe sogar im Internet recherchiert, ob das Haus im Sperrbezirk liegt, sagte der Verteidiger. "Vielleicht hätte er besser bei der Polizei oder im Gewerbeamt nachfragen sollen."
Das Verfahren wurde schließlich gegen Geldauflagen von 500 Euro für den Mann und 300 Euro für die Frau eingestellt. Der Landwirt glaubt derweil, mit seinem aktuellen Mieter, einem EADS-Mitarbeiter, auf der sicheren Seite zu sein. Ein gewisser Vertrauensschwund ist jedoch unübersehbar: "Hoffentlich stellt der do drinn’ nix an!"
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Arme alte Frau?
KITZINGEN
Prostitution im Sperrbezirk
Aus dem Gericht: 58-Jährige muss 1.000,- Euro zahlen
(fw) Mit ihren 58 Jahren ist Frau A. (Name geändert) nicht mehr – um es etwas uncharmant zu sagen – ganz so taufrisch. Zumindest im Bezug auf ihren Nebenerwerb: Frau A. geht der Prostitution nach und verdient sich zur Rente ihres Mannes ein Zubrot.
Pro Freier kommen für die Hausfrau 60 Euro zusammen. Allerdings gehen die Geschäfte jetzt im vorgerückten und eben nicht mehr ganz taufrischen Alter eher schleppend.
Umso erfreuter war Frau A. über einen Anruf Mitte März dieses Jahres. Doch der vermeintliche Kunde entpuppte sich zu ihrem Schreck als Polizist. Frau A. hatte nun ein gehöriges Problem: Ihre Wohnung, in der die Liebesdienste über die Bühne gingen, liegt im Sperrbezirk.
Was wo erlaubt ist, regelt eine Sperrbezirksverordnung – aber davon will Frau A. noch nie etwas gehört haben. Weshalb es von der Staatsanwaltschaft eine Lehrstunde samt des Hinweises gibt, dass für jedes Gewerbe gewisse Regeln gelten. Das anschauliche Beispiel dazu: „Ein Metzger darf sich auch nicht einfach an die nächste Ecke stellen!“
Nicht ganz unwissend
Dass die 58-Jährige vielleicht doch nicht ganz so unwissend ist, wie sie vor dem Kitzinger Strafrichter tut, zeigt ein Blick in ihr Vorstrafenregister: Schon mehrfach schlägt dort „Ausübung verbotener Prostitution“ zu Buche. Zuletzt hatte sie sich deshalb im Jahr 2004 eine Geldstrafe von 1200 Euro (40 Tagessätze zu je 30 Euro) eingefangen.
Für den erneuten Verstoß hatte Frau A. einen Strafbefehl über 1500 Euro (50 Tagessätze zu je 30 Euro) von der Staatsanwaltschaft bekommen, den sie allerdings so nicht akzeptieren wollte.
Nachdem sich alle Beteiligten nun im Gerichtssaal getroffen hatten und geklärt war, dass angebliche Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, ging es letztlich lediglich noch darum, wieviel Geld die Angeklagte hinblättern soll. Am Ende hatte sich der Einspruch für Frau A. gelohnt: Sie muss 1000 Euro (50 Tagessätze zu je 20 Euro) in monatlichen Raten abstottern.
http://www.mainpost.de/lokales/kitzinge ... 73,5280762
.
Prostitution im Sperrbezirk
Aus dem Gericht: 58-Jährige muss 1.000,- Euro zahlen
(fw) Mit ihren 58 Jahren ist Frau A. (Name geändert) nicht mehr – um es etwas uncharmant zu sagen – ganz so taufrisch. Zumindest im Bezug auf ihren Nebenerwerb: Frau A. geht der Prostitution nach und verdient sich zur Rente ihres Mannes ein Zubrot.
Pro Freier kommen für die Hausfrau 60 Euro zusammen. Allerdings gehen die Geschäfte jetzt im vorgerückten und eben nicht mehr ganz taufrischen Alter eher schleppend.
Umso erfreuter war Frau A. über einen Anruf Mitte März dieses Jahres. Doch der vermeintliche Kunde entpuppte sich zu ihrem Schreck als Polizist. Frau A. hatte nun ein gehöriges Problem: Ihre Wohnung, in der die Liebesdienste über die Bühne gingen, liegt im Sperrbezirk.
Was wo erlaubt ist, regelt eine Sperrbezirksverordnung – aber davon will Frau A. noch nie etwas gehört haben. Weshalb es von der Staatsanwaltschaft eine Lehrstunde samt des Hinweises gibt, dass für jedes Gewerbe gewisse Regeln gelten. Das anschauliche Beispiel dazu: „Ein Metzger darf sich auch nicht einfach an die nächste Ecke stellen!“
Nicht ganz unwissend
Dass die 58-Jährige vielleicht doch nicht ganz so unwissend ist, wie sie vor dem Kitzinger Strafrichter tut, zeigt ein Blick in ihr Vorstrafenregister: Schon mehrfach schlägt dort „Ausübung verbotener Prostitution“ zu Buche. Zuletzt hatte sie sich deshalb im Jahr 2004 eine Geldstrafe von 1200 Euro (40 Tagessätze zu je 30 Euro) eingefangen.
Für den erneuten Verstoß hatte Frau A. einen Strafbefehl über 1500 Euro (50 Tagessätze zu je 30 Euro) von der Staatsanwaltschaft bekommen, den sie allerdings so nicht akzeptieren wollte.
Nachdem sich alle Beteiligten nun im Gerichtssaal getroffen hatten und geklärt war, dass angebliche Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, ging es letztlich lediglich noch darum, wieviel Geld die Angeklagte hinblättern soll. Am Ende hatte sich der Einspruch für Frau A. gelohnt: Sie muss 1000 Euro (50 Tagessätze zu je 20 Euro) in monatlichen Raten abstottern.
http://www.mainpost.de/lokales/kitzinge ... 73,5280762
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Stadtallendorf bei Gießen in Hessen
8.10.2009 Hessen
In großen Teilen der Innenstadt ist es verboten der Prostitution nachzugehen
Stadtallendorf jetzt in die Sperrgebietsverordnung aufgenommen
Das Gießener Regierungspräsidium hat nach einem umfangreichen Prüfungsverfahren jetzt die Aufnahme von Stadtallendorf in die Verordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes im Regierungsbezirk Gießen genehmigt.
Wie die Behörde heute mitteilt, tritt die so genannte Sperrgebietsverordnung, zu der bislang auch Gießen und Marburg gehören, endgültig mit der Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft. In großen Teilen der Innenstadt ist es damit verboten der Prostitution nachzugehen, was sowohl Bordelle, als auch Wohnungs- und Straßenprostitution betrifft. Bereits bestehende und außerhalb des Sperrgebiets liegende Etablissements können jedoch weiter betrieben werden, heißt es aus der Behörde. Stadtallendorf ist damit die dritte Stadt im Regierungsbezirk Gießen, die von der Sperrgebietsverordnung erfasst wird. „Ein Prostitutionsverbot ist an enge Kriterien gebunden“ erläutert Regierungsvizepräsident Hans-Otto Kneip mit Blick auf die lange Verfahrensdauer. Seine Behörde habe vor der Entscheidung die Lage von Jugendeinrichtungen, Kirchen und Schulen genau in Augenschein genommen, um das Sperrgebiet festzulegen. In mehreren Ortsterminen habe man gemeinsam mit den Verantwortlichen der Stadt die Grenzen unter Beachtung des Jugendschutzes und der örtlichen Gegebenheiten gezogen. Zahlreiche einzelne Straßen hätten ausgewählt werden müssen, da die komplette Aufnahme des gesamten Stadtgebietes in die Verordnung rechtlich nicht möglich sei.
In die Verordnung wurden aufgenommen:
Kirchhainer Weg, Ecke Läuser Weg bis Ecke Fußweg am westlichen Ende der Kardinal-von-Galen-Straße;
Kirchhainer Weg, Ecke Fußweg am westlichen Ende der Kardinal-von-Galen-Straße in südlicher Verlängerung bis zum Bahndamm;
Bahndamm in südlicher Verlängerung zum Kreisverkehr Waldstraße/Rheinstraße;
Kreisverkehr Waldstraße/Rheinstraße bis Rheinstraße, Ecke Müllerwegstannen;
Rheinstraße, Ecke Müllerwegstannen bis Müllerwegstannen, Ecke Elbestraße;
Müllerwegstannen, Ecke Elbestraße bis Elbestraße Ecke Oderstraße;
Rheinstraße, Ecke Müllerwegstannen bis Kreuzung Niederkleiner Straße;
Kreuzung Niederkleiner Straße entlang den Enden der Ernst-Reuter-Straße, Gustav-Heinemann-Weg, Konrad-Adenauer-Ring, Rumburger Weg;
Ende Rumburger Weg in nördlicher Verlängerung entlang des Fußweges zur Südschule bis Heinrich-Schneider-Straße;
Östliches Ende Heinrich-Schneider-Straße in nord-östlicher Verlängerung zum östlichen Ende Schmiedeweg;
Östliches Ende Schmiedeweg bis Einmündung Tirpitzstraße;
Schmiedeweg/Tirpitzstraße bis Einmündung Niederrheinische Straße;
Tirpitzstraße/Niederrheinische Straße bis zur Einmündung Kuckucksweg;
Niederrheinische Straße/Kuckucksweg bis Ecke Eulenweg;
Eulenweg/Kuckucksweg bis zum nördlichen Ende Habichtstraße;
Nördliches Ende Habichtstraße bis Astrid-Lindgren-Schule;
Astrid-Lindgren-Schule in nördlicher Verlängerung bis zur Einmündung Luchseite/St.-Michael-Straße;
Einmündung Luchseite/St.-Michael-Straße in nordöstlicher Verlängerung zur Kreuzung Leide/B454;
Leide/B454 in nordwestlicher Verlängerung über das Schützenhaus zum nördlichen Ende Treysaer-Weg;
Nördliches Ende Treysaer-Weg in Verlängerung zum nördlichen Ende des Friedhofs;
Nördliches Ende des Friedhofs zum nördlichen Ende Läuser Weg;
Nördliches Ende Läuser Weg bis Ecke Kirchhainer Weg.
http://www.umweltruf.de/news/111/news0. ... mmer=30709
In großen Teilen der Innenstadt ist es verboten der Prostitution nachzugehen
Stadtallendorf jetzt in die Sperrgebietsverordnung aufgenommen
Das Gießener Regierungspräsidium hat nach einem umfangreichen Prüfungsverfahren jetzt die Aufnahme von Stadtallendorf in die Verordnung zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes im Regierungsbezirk Gießen genehmigt.
Wie die Behörde heute mitteilt, tritt die so genannte Sperrgebietsverordnung, zu der bislang auch Gießen und Marburg gehören, endgültig mit der Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft. In großen Teilen der Innenstadt ist es damit verboten der Prostitution nachzugehen, was sowohl Bordelle, als auch Wohnungs- und Straßenprostitution betrifft. Bereits bestehende und außerhalb des Sperrgebiets liegende Etablissements können jedoch weiter betrieben werden, heißt es aus der Behörde. Stadtallendorf ist damit die dritte Stadt im Regierungsbezirk Gießen, die von der Sperrgebietsverordnung erfasst wird. „Ein Prostitutionsverbot ist an enge Kriterien gebunden“ erläutert Regierungsvizepräsident Hans-Otto Kneip mit Blick auf die lange Verfahrensdauer. Seine Behörde habe vor der Entscheidung die Lage von Jugendeinrichtungen, Kirchen und Schulen genau in Augenschein genommen, um das Sperrgebiet festzulegen. In mehreren Ortsterminen habe man gemeinsam mit den Verantwortlichen der Stadt die Grenzen unter Beachtung des Jugendschutzes und der örtlichen Gegebenheiten gezogen. Zahlreiche einzelne Straßen hätten ausgewählt werden müssen, da die komplette Aufnahme des gesamten Stadtgebietes in die Verordnung rechtlich nicht möglich sei.
In die Verordnung wurden aufgenommen:
Kirchhainer Weg, Ecke Läuser Weg bis Ecke Fußweg am westlichen Ende der Kardinal-von-Galen-Straße;
Kirchhainer Weg, Ecke Fußweg am westlichen Ende der Kardinal-von-Galen-Straße in südlicher Verlängerung bis zum Bahndamm;
Bahndamm in südlicher Verlängerung zum Kreisverkehr Waldstraße/Rheinstraße;
Kreisverkehr Waldstraße/Rheinstraße bis Rheinstraße, Ecke Müllerwegstannen;
Rheinstraße, Ecke Müllerwegstannen bis Müllerwegstannen, Ecke Elbestraße;
Müllerwegstannen, Ecke Elbestraße bis Elbestraße Ecke Oderstraße;
Rheinstraße, Ecke Müllerwegstannen bis Kreuzung Niederkleiner Straße;
Kreuzung Niederkleiner Straße entlang den Enden der Ernst-Reuter-Straße, Gustav-Heinemann-Weg, Konrad-Adenauer-Ring, Rumburger Weg;
Ende Rumburger Weg in nördlicher Verlängerung entlang des Fußweges zur Südschule bis Heinrich-Schneider-Straße;
Östliches Ende Heinrich-Schneider-Straße in nord-östlicher Verlängerung zum östlichen Ende Schmiedeweg;
Östliches Ende Schmiedeweg bis Einmündung Tirpitzstraße;
Schmiedeweg/Tirpitzstraße bis Einmündung Niederrheinische Straße;
Tirpitzstraße/Niederrheinische Straße bis zur Einmündung Kuckucksweg;
Niederrheinische Straße/Kuckucksweg bis Ecke Eulenweg;
Eulenweg/Kuckucksweg bis zum nördlichen Ende Habichtstraße;
Nördliches Ende Habichtstraße bis Astrid-Lindgren-Schule;
Astrid-Lindgren-Schule in nördlicher Verlängerung bis zur Einmündung Luchseite/St.-Michael-Straße;
Einmündung Luchseite/St.-Michael-Straße in nordöstlicher Verlängerung zur Kreuzung Leide/B454;
Leide/B454 in nordwestlicher Verlängerung über das Schützenhaus zum nördlichen Ende Treysaer-Weg;
Nördliches Ende Treysaer-Weg in Verlängerung zum nördlichen Ende des Friedhofs;
Nördliches Ende des Friedhofs zum nördlichen Ende Läuser Weg;
Nördliches Ende Läuser Weg bis Ecke Kirchhainer Weg.
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