ProstituiertenSchutzGesetz: Arbts- u. Refrtentw. - Disk.
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ProstituiertenSchutzGesetz: Arbts- u. Refrtentw. - Disk.
Die Zeit der Muße ist vorbei (Stephanie Klee) In der Tat
Es liegen inzwischen zwei Dokumente vor, die den Diskussionsprozess um die Regulierung des Feldes der erotischen und sexuellen Dienstleistungen in der Regierungskoalition von CDU / CSU / SPD dokumentieren.
- Arbeitsentwurf ProstituiertenSchutzGesetz
(AePSG - http://www.donacarmen.de/wp-content/upl ... gesetz.pdf
- Entwurf eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
(RePSG - http://www.internet-law.de/wp-content/u ... 7.2015.pdf)
Bis zum 04.09.2015 besteht die Möglichkeit Stellungnahmen abzugeben, um Einfluss auf den weiteren parlamentarischen Diskussionsprozess zu nehmen. Die Stellungnahmen sollten sich dabei auf den vorliegenden Referentenentwurf beziehen. Rechtsträger für Stellungnahmen sind u.a. Verbände des Feldes der erotischen und sexuellen Dienstleistungen. Der http://www.bsd-ev.info/ bittet um Zusendung von Stellungnahmen zum Referentenentwurf seitens der Aktiven aus dem Feld der erotischen und sexuellen Dienstleistungen. Ähnliches wünscht sicher auch der BesD e.V.
Ich halte es daher für sinnvoll die öffentliche ProSW Diskussion in diesem Thread zu führen. Nicht allen Forenmitgliedern und Forengästen steht der Zugang zu den internen Plattformen von BSD und BesD offen. Eine möglichst breite Diskussion aller ProSWAktiven sollte angestebt werden. Hier wäre eine Plattform dafür.
Derzeit gibt es bereits eine Prostestschreiben, das dem BesD, BSD und einigen Fachberatungsstellen zuzuordnen ist. Es befindet sich in der Anlage zu diesem Eröffungsbeitrag. Im Folgebeitrag werde ich meine Stellungnahmen zum AePSG, die unter dem Logo Haus9 veröffentlicht werden, einstellen. Später werde ich den RePSG aus meiner Sicht kommentieren und dabei insbesondere auf Differenzen zum AePSG Bezug nehmen. Ich hoffe ich kann konstruktiv zu Diskussion beitragen und Argumente einbringen, die helfen, den RePSG gegen die Wand fahren zu lassen.
Sollte das nicht gelingen, würde ich jede Initiative unterstützen oder auch ergreifen, ein solches Menschen- und grundrechtswidriges Gesetz verfassungsrechtlich scheitern zu lassen und sähe mich befugt, der Widerstandspflicht, die das GG vorsieht ( https://de.wikipedia.org/wiki/Artikel_2 ... eutschland ) gewaltfrei Folge zu leisten, falls eine andere Abhilfe nicht möglich ist.
Herzliche Grüße
Klaus
derzeit: Paralia Ammos, Larisa, Thessalia, Griechenland
Es liegen inzwischen zwei Dokumente vor, die den Diskussionsprozess um die Regulierung des Feldes der erotischen und sexuellen Dienstleistungen in der Regierungskoalition von CDU / CSU / SPD dokumentieren.
- Arbeitsentwurf ProstituiertenSchutzGesetz
(AePSG - http://www.donacarmen.de/wp-content/upl ... gesetz.pdf
- Entwurf eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
(RePSG - http://www.internet-law.de/wp-content/u ... 7.2015.pdf)
Bis zum 04.09.2015 besteht die Möglichkeit Stellungnahmen abzugeben, um Einfluss auf den weiteren parlamentarischen Diskussionsprozess zu nehmen. Die Stellungnahmen sollten sich dabei auf den vorliegenden Referentenentwurf beziehen. Rechtsträger für Stellungnahmen sind u.a. Verbände des Feldes der erotischen und sexuellen Dienstleistungen. Der http://www.bsd-ev.info/ bittet um Zusendung von Stellungnahmen zum Referentenentwurf seitens der Aktiven aus dem Feld der erotischen und sexuellen Dienstleistungen. Ähnliches wünscht sicher auch der BesD e.V.
Ich halte es daher für sinnvoll die öffentliche ProSW Diskussion in diesem Thread zu führen. Nicht allen Forenmitgliedern und Forengästen steht der Zugang zu den internen Plattformen von BSD und BesD offen. Eine möglichst breite Diskussion aller ProSWAktiven sollte angestebt werden. Hier wäre eine Plattform dafür.
Derzeit gibt es bereits eine Prostestschreiben, das dem BesD, BSD und einigen Fachberatungsstellen zuzuordnen ist. Es befindet sich in der Anlage zu diesem Eröffungsbeitrag. Im Folgebeitrag werde ich meine Stellungnahmen zum AePSG, die unter dem Logo Haus9 veröffentlicht werden, einstellen. Später werde ich den RePSG aus meiner Sicht kommentieren und dabei insbesondere auf Differenzen zum AePSG Bezug nehmen. Ich hoffe ich kann konstruktiv zu Diskussion beitragen und Argumente einbringen, die helfen, den RePSG gegen die Wand fahren zu lassen.
Sollte das nicht gelingen, würde ich jede Initiative unterstützen oder auch ergreifen, ein solches Menschen- und grundrechtswidriges Gesetz verfassungsrechtlich scheitern zu lassen und sähe mich befugt, der Widerstandspflicht, die das GG vorsieht ( https://de.wikipedia.org/wiki/Artikel_2 ... eutschland ) gewaltfrei Folge zu leisten, falls eine andere Abhilfe nicht möglich ist.
Herzliche Grüße
Klaus
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RE: ProstituiertenSchutzGesetz: Arbts- u. Refrtentw. - Disk.
AePSG
Stellungnahmen Haus9
(Die Stellungnahmen folgen der Gliederung des AePSG)
Stellungnahmen Haus9
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- 2015-08-02, 2, AEntwPrSchG, Loesg.pdf
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- 2015-08-02, 1, AEntwPrSchG, Probl.pdf
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RE: ProstituiertenSchutzGesetz: Arbts- u. Refrtentw. - Disk.
Der BesD arbeitet natürlich auch an einer Stellungnahme und ausserdem an einer Zusammenfassung der aus unserer Sicht wichtigsten Punkte in Kurzform vorab für Organisationen, die uns in ihrem Stellungnahmen unterstützen wollen.
Was ich wichtig fände, wäre eine Auflistung der Punkte, die nach Auffassung unserer Rechtsexperten hier im Forum gegen höheres Rechtsgut verstoßen. Ist sowas machbar?
Was ich wichtig fände, wäre eine Auflistung der Punkte, die nach Auffassung unserer Rechtsexperten hier im Forum gegen höheres Rechtsgut verstoßen. Ist sowas machbar?
It is no measure of health to be well adjusted to a profoundly sick society.
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RE: ProstituiertenSchutzGesetz: Arbts- u. Refrtentw. - Disk.
Gute Idee :)
ich machs mir zu Anfang mal einfach und zitiere aus meiner Rede...
http://www.voice4sexworkers.com/2015/06 ... undrechte/
"Widerstand gegen das geplante Prostituiertenschutzgesetz ist dringend notwendig, denn die geplante Neuregelung tritt – nach allem was bisher bekannt ist – elementare Grundrechte mit Füßen. Das muss ganz deutlich gesagt werden:
- Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 GG wird durch die geplante Zwangsregistrierung von Sexarbeiter/-innen grundlegend verletzt;
- Der Anspruch auf rechtliche Gleichbehandlung nach Art. 3 GG wird durch die exklusiv für Sexarbeiter/innen geplante Meldepflicht massiv seitens der Regierung missachtet;
- Das auch für Sexarbeiter/innen geltende Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 GG wird durch die geplanten jederzeitigen, verdachtsunabhängigen Kontrollen sowie Ausweitung der Sperrbezirke systematisch ausgehebelt;
- Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG soll, wenn man SPIEGEL online glauben schenkt, für Sexarbeiter/innen in der Wohnungsprostitution zukünftig eingeschränkt werden;"
ich machs mir zu Anfang mal einfach und zitiere aus meiner Rede...
http://www.voice4sexworkers.com/2015/06 ... undrechte/
"Widerstand gegen das geplante Prostituiertenschutzgesetz ist dringend notwendig, denn die geplante Neuregelung tritt – nach allem was bisher bekannt ist – elementare Grundrechte mit Füßen. Das muss ganz deutlich gesagt werden:
- Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 GG wird durch die geplante Zwangsregistrierung von Sexarbeiter/-innen grundlegend verletzt;
- Der Anspruch auf rechtliche Gleichbehandlung nach Art. 3 GG wird durch die exklusiv für Sexarbeiter/innen geplante Meldepflicht massiv seitens der Regierung missachtet;
- Das auch für Sexarbeiter/innen geltende Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 GG wird durch die geplanten jederzeitigen, verdachtsunabhängigen Kontrollen sowie Ausweitung der Sperrbezirke systematisch ausgehebelt;
- Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG soll, wenn man SPIEGEL online glauben schenkt, für Sexarbeiter/innen in der Wohnungsprostitution zukünftig eingeschränkt werden;"
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RE: ProstituiertenSchutzGesetz: Arbts- u. Refrtentw. - Disk.
Die vorgesehenen Regelungen waren ja in den wesentlichen Teilen bekannt und es liegen ja die Stellungnahmen vor. Ich will darauf nicht extra eingehen, sonder einige Zusatz-Aspekte aufführen, welche mir im Entwurf auffallen:
Inn der Einleitung steht:
„Die bisherige Verwaltungspraxis in den Ländern und Kommunen ist uneinheitlich. Diese Anforderungen betreffen allerdings ausschließlich die Branche des Prostitutionsgewerbes und die Personen, die sich in diesem Bereich wirtschaftlich als Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen oder als Kundinnen und Kunden betätigen.“
Warum es dazu eines Sondergesetzes bedarf, sehe ich nirgens, auch nicht in der Begründung (ab Seite 31) erläutert. Dazu sehe ich aber im gesamten Gesetz-Entwurf und den Erläuterungen nirgendwo die Umsetzung dieses Zieles; es wird nur immer die "zuständigen Behörde" genannt. Der Entwurf gestattet praktisch einen kommunalen Wildwuchs mit Reglementierungen für die Anmeldung und das "Informations- und Beratungsgespräch" (Gebühren, Öffnungszeiten, Bearbeitungsdauer). Es wird Raum gegeben für "bevorzugte" Behandlung bei kooparativer Zusammenarbeit (die kleinen Aufmerksamkeiten).
Für sehr Aufschlussreich sehe ich, dass in § 29 (4) ausdrücklich das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ausgehebelt werden soll.
Zum Datenschutz werden zwar im § 35 Regelungen getroffen, im Abschnitt 5 aber ein großes Loch gemacht. Außerdem wird nichts zur Kontrolle des Datenschutzes genannt.
Fast makaber sehe ich, dass im Bundeszentralregister nach "Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes" das Prostitutionsgewerbe eingefügt wird.
Gruß Jupiter
Inn der Einleitung steht:
„Die bisherige Verwaltungspraxis in den Ländern und Kommunen ist uneinheitlich. Diese Anforderungen betreffen allerdings ausschließlich die Branche des Prostitutionsgewerbes und die Personen, die sich in diesem Bereich wirtschaftlich als Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen oder als Kundinnen und Kunden betätigen.“
Warum es dazu eines Sondergesetzes bedarf, sehe ich nirgens, auch nicht in der Begründung (ab Seite 31) erläutert. Dazu sehe ich aber im gesamten Gesetz-Entwurf und den Erläuterungen nirgendwo die Umsetzung dieses Zieles; es wird nur immer die "zuständigen Behörde" genannt. Der Entwurf gestattet praktisch einen kommunalen Wildwuchs mit Reglementierungen für die Anmeldung und das "Informations- und Beratungsgespräch" (Gebühren, Öffnungszeiten, Bearbeitungsdauer). Es wird Raum gegeben für "bevorzugte" Behandlung bei kooparativer Zusammenarbeit (die kleinen Aufmerksamkeiten).
Für sehr Aufschlussreich sehe ich, dass in § 29 (4) ausdrücklich das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ausgehebelt werden soll.
Zum Datenschutz werden zwar im § 35 Regelungen getroffen, im Abschnitt 5 aber ein großes Loch gemacht. Außerdem wird nichts zur Kontrolle des Datenschutzes genannt.
Fast makaber sehe ich, dass im Bundeszentralregister nach "Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes" das Prostitutionsgewerbe eingefügt wird.
Gruß Jupiter
Wenn du fühlst, dass in deinem Herzen etwas fehlt, dann kannst du, auch wenn du im Luxus lebst, nicht glücklich sein.
(Tenzin Gyatso, 14. Dalai Lama)
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Nochmal auf die "Einsichtsfähigkeit zu kommen.
Ich habe heute beim Frühstücken in der Stadt einen Bekannten getoffen, der Pyschiater ist.
Wir sprachen über das ProstSCHG. ER als Facharzt erklärte mir, das die Einsichtfähigkeit nur von Fachleute (sei es als Gutachter bei Gerichtsverfahren oder z.B. wenn geprüft wird ob jemand einen Waffenschein ausgestellt werden kann).
Und auch in diesen Fällen, kann es nur für die Momentaufnahme während des Gespäches mit einem Pschiater erfolgen.
Es ist also zu hinterfragen, wie ein Sachbearbeiter (zuständige Amt) über Menschen, ohne entsprechende Ausbildung die Fähigkeit besitzen sollen/können/müssen ein Urteil zu fällen??
Liebe Grüße, fraences
Ich habe heute beim Frühstücken in der Stadt einen Bekannten getoffen, der Pyschiater ist.
Wir sprachen über das ProstSCHG. ER als Facharzt erklärte mir, das die Einsichtfähigkeit nur von Fachleute (sei es als Gutachter bei Gerichtsverfahren oder z.B. wenn geprüft wird ob jemand einen Waffenschein ausgestellt werden kann).
Und auch in diesen Fällen, kann es nur für die Momentaufnahme während des Gespäches mit einem Pschiater erfolgen.
Es ist also zu hinterfragen, wie ein Sachbearbeiter (zuständige Amt) über Menschen, ohne entsprechende Ausbildung die Fähigkeit besitzen sollen/können/müssen ein Urteil zu fällen??
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RE: ProstituiertenSchutzGesetz: Arbts- u. Refrtentw. - Disk.
Fraences, du beziehst dich auf § 5 (1):
"Die zuständige Behörde erteilt der oder dem Prostituierten innerhalb von fünf Werktagen eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung. Die Anmeldebescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn die nach § 4 erforderlichen Angaben und Nachweise nicht vorliegen, oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. eine Prostituierte oder ein Prostituierter nicht über die zum eigenen Schutz erforderliche Einsicht verfügt"
in diesem Zusammenhang ist aber auch § 7 (2) und §8 (1) zu sehen:
"Die zuständige Behörde kann eine nach Landesrecht anerkannte Fachberatungsstelle für Prostituierte oder eine mit Aufgaben der gesundheitlichen Beratung nach § 9 Absatz 1 betraute Stelle zu dem Informations- und Beratungsgespräch hinzuziehen."
"Ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass bei einer oder einem Prostituierten Beratungsbedarf hinsichtlich der gesundheitlichen oder sozialen Situation besteht, so soll die zuständige Behörde auf die Angebote entsprechender Beratungsstellen hinweisen und nach Möglichkeit einen Kontakt vermitteln."
Ich sehe es ähnlich, es gibt erhebliche Zweifel, ob die "zuständige Behörde" über die entsprechende Kompetenz verfügt. Nirgendwo wird etwas über die fachliche Kompetenz der hier einzusetzenden Beamten eine Aussage getroffen.
Wie ich oben schon ausgeführt habe, es wird behördlicher Willkür Tür und Tor geöffnet.
Gruß Jupiter
"Die zuständige Behörde erteilt der oder dem Prostituierten innerhalb von fünf Werktagen eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung. Die Anmeldebescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn die nach § 4 erforderlichen Angaben und Nachweise nicht vorliegen, oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. eine Prostituierte oder ein Prostituierter nicht über die zum eigenen Schutz erforderliche Einsicht verfügt"
in diesem Zusammenhang ist aber auch § 7 (2) und §8 (1) zu sehen:
"Die zuständige Behörde kann eine nach Landesrecht anerkannte Fachberatungsstelle für Prostituierte oder eine mit Aufgaben der gesundheitlichen Beratung nach § 9 Absatz 1 betraute Stelle zu dem Informations- und Beratungsgespräch hinzuziehen."
"Ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass bei einer oder einem Prostituierten Beratungsbedarf hinsichtlich der gesundheitlichen oder sozialen Situation besteht, so soll die zuständige Behörde auf die Angebote entsprechender Beratungsstellen hinweisen und nach Möglichkeit einen Kontakt vermitteln."
Ich sehe es ähnlich, es gibt erhebliche Zweifel, ob die "zuständige Behörde" über die entsprechende Kompetenz verfügt. Nirgendwo wird etwas über die fachliche Kompetenz der hier einzusetzenden Beamten eine Aussage getroffen.
Wie ich oben schon ausgeführt habe, es wird behördlicher Willkür Tür und Tor geöffnet.
Gruß Jupiter
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Lieber Jupiter,
erstens das was du bereits erwähnt meine ich.
Aber in den Erlaüterungen S.63
Zu Nummer !
"Spechen tatsächliche konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person nicht über die zu ihrem Schutz erforderliche Einsicht verfügt, kann der betroffenen Person Erteilung der Anmeldebescheinigung verweigert werden."
Was sind die konkrete Anhaltspunkte??
Und wenn man sich weigert sich registrieren zu lassen, also damit die Regeln widersetze.Praktisch wenn ich nicht einsehe, das die Vorschriften für uns nichts GUte bedeutet?
Wie wird dann die "Einsichtfähigkeit" bewertet?
Wie wird das denn bewertet?
Und zwar heißt es das die einzelne SexarbeiterINNen nicht genehmigungspflichtig ist, aber in der Registrierungspflicht beinhaltet letztendlich eine Genehmigung?
Wie verhält sich das mit §12GG Freie Berufsausübung??
Liebe Grüße, fraences
erstens das was du bereits erwähnt meine ich.
Aber in den Erlaüterungen S.63
Zu Nummer !
"Spechen tatsächliche konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person nicht über die zu ihrem Schutz erforderliche Einsicht verfügt, kann der betroffenen Person Erteilung der Anmeldebescheinigung verweigert werden."
Was sind die konkrete Anhaltspunkte??
Und wenn man sich weigert sich registrieren zu lassen, also damit die Regeln widersetze.Praktisch wenn ich nicht einsehe, das die Vorschriften für uns nichts GUte bedeutet?
Wie wird dann die "Einsichtfähigkeit" bewertet?
Wie wird das denn bewertet?
Und zwar heißt es das die einzelne SexarbeiterINNen nicht genehmigungspflichtig ist, aber in der Registrierungspflicht beinhaltet letztendlich eine Genehmigung?
Wie verhält sich das mit §12GG Freie Berufsausübung??
Liebe Grüße, fraences
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RE: ProstituiertenSchutzGesetz: Arbts- u. Refrtentw. - Disk.
Es sind so viele Ungenauigkeiten drin, dass da System herausgelesen werden kann. Ich sehe darin das Ziel, den Kommunen / zuständige Behörde das Werkzeug zu geben, um nach Gutdünken zu reglementieren bzw. zu unterdrücken.
Dass was hier vorgelegt wird, ist menschenverachtend.
Gruß Jupiter
Dass was hier vorgelegt wird, ist menschenverachtend.
Gruß Jupiter
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RE: ProstituiertenSchutzGesetz: Arbts- u. Refrtentw. - Disk.
Höherrangige Rechtsgüter
Nymphe fragte nach Rechtsbeistand zu der Frage, welche höherwertigen Rechtsgüter durch den Referent(innen)entwurf des sogenannten ProstSchutzG (RePSG) verletzt sein könnten. Kann ich nicht wirklich beantworten. Hilfreich mögen aber vielleicht die Kriterien sein, die im anhängenden Dokument genannt werden. Diese Kriterien versuche ich bei der Kritik am ArbeitsentwurfPSG und RePSG zu berücksichtigen.
Nymphe fragte nach Rechtsbeistand zu der Frage, welche höherwertigen Rechtsgüter durch den Referent(innen)entwurf des sogenannten ProstSchutzG (RePSG) verletzt sein könnten. Kann ich nicht wirklich beantworten. Hilfreich mögen aber vielleicht die Kriterien sein, die im anhängenden Dokument genannt werden. Diese Kriterien versuche ich bei der Kritik am ArbeitsentwurfPSG und RePSG zu berücksichtigen.
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- 2015-08-10, 3, AEntwPrSchG, Kriterien zur Pruefung Einzelnormen.pdf
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Ich sehe mir alles an und melde mich. Aber bedenkt, es ist ein Referentenentwurf; der Anfang allen Übels, noch nicht das Ende...
Der Begriff der fehlenden Einsicht weckt Assoziationen zum Betreuungsrecht oder zur Geschäftsfähigkeit. Hier muss mindestens nachgebessert werden, den gemeint ist wohl mangelnde Erfahrungen über Folgen und Modalitäten der Ausübung der Tätigkeit als SW. Die erlaubniserteilende Behörde kann sich zur Feststellung der Expertise unabhängiger Beratungsstellen bedienen bzw. können diese bei dem REgistrierungsgespräch dabei sein; in welcher Eigenschaft...?
Alles sehr fragwürdig...
Wie gesagt: Ich melde mich...
Kasharius grüßt
Der Begriff der fehlenden Einsicht weckt Assoziationen zum Betreuungsrecht oder zur Geschäftsfähigkeit. Hier muss mindestens nachgebessert werden, den gemeint ist wohl mangelnde Erfahrungen über Folgen und Modalitäten der Ausübung der Tätigkeit als SW. Die erlaubniserteilende Behörde kann sich zur Feststellung der Expertise unabhängiger Beratungsstellen bedienen bzw. können diese bei dem REgistrierungsgespräch dabei sein; in welcher Eigenschaft...?
Alles sehr fragwürdig...
Wie gesagt: Ich melde mich...
Kasharius grüßt
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RE: ProstituiertenSchutzGesetz: Arbts- u. Refrtentw. - Disk.
Der Begriff der mangelnden "Einsichtsfähigkeit" erscheint mir der größte Schwachpunkt des Referentenentwurfs. So wie es dort formuliert ist zweifelt man, dass die Ministerialbeamten ernsthaft davon ausgehen, dass dieses Anliegen einiger hysterischer CDU/CSU-Abgeordneten im Bundestag durchgeht, wo ja auch der Rechtsausschuss einbezogen ist.
Der Begriff ist im Wesentlichen unbestimmt und so nicht geeignet, einen schwerwiegenden Eingriff einer ausführenden Behörde in die Handlungsfähigkeit erwachsener Personen zu regeln. Es handelt sich eben nicht um eine Qualifikationsanforderung, wie man sie aus anderen Zugangsregelungen kennt, wie z. B. Gastronomie, Handwerk usw. "Erfahrung" im Sexgewerbe kann auch nicht gemeint sein, es fehlte sonst ja auch eine Berufszugangsregelung. Auch ein Rekurs auf das Betreuungsrecht oder den Rechtsbegriff der eingeschränkten Geschäftsfähigkeit ist offenbar nicht gemeint, denn diese durch Gesetz und Rechtsprechung wohldefinierten Beschränkungen gibt es ja bereits.
Das ProstSchG soll also etwas Neues einführen und zwar als eine Genehmigungsvoraussetzung. Gleichzeitig wird nämlich aus einer Anzeigepflicht eine echte Genehmigung gemacht, denn die Ausstellung der Anzeigebestätigung ist nach einem solchen Prüfungskriterium zu versagen. Das Versagungskriterium liegt dabei in der Person der Antragssteller/in, die als Anmelder/in auf das Amt gekommen ist. Es liegt nicht in dessen Verhalten oder Auftreten usw. Anders als etwa ein Gastronom, der eine Gastwirtschaft anmelden will und der die notwendige Sachkenntnis nicht nachweisen kann, kann die anmeldende Sexarbeiter/in nicht durch Erwerb von Kenntnissen usw. den beanstandeten Mangel heilen.
Zusammengefasst: eine derart schludrige und arrogante Arbeit des Gesetzgebers hat schon Seltenheitswert, und das will etwas heißen. Dergleichen kann und darf vor dem BVerfG keinen Bestand haben.
Der Begriff ist im Wesentlichen unbestimmt und so nicht geeignet, einen schwerwiegenden Eingriff einer ausführenden Behörde in die Handlungsfähigkeit erwachsener Personen zu regeln. Es handelt sich eben nicht um eine Qualifikationsanforderung, wie man sie aus anderen Zugangsregelungen kennt, wie z. B. Gastronomie, Handwerk usw. "Erfahrung" im Sexgewerbe kann auch nicht gemeint sein, es fehlte sonst ja auch eine Berufszugangsregelung. Auch ein Rekurs auf das Betreuungsrecht oder den Rechtsbegriff der eingeschränkten Geschäftsfähigkeit ist offenbar nicht gemeint, denn diese durch Gesetz und Rechtsprechung wohldefinierten Beschränkungen gibt es ja bereits.
Das ProstSchG soll also etwas Neues einführen und zwar als eine Genehmigungsvoraussetzung. Gleichzeitig wird nämlich aus einer Anzeigepflicht eine echte Genehmigung gemacht, denn die Ausstellung der Anzeigebestätigung ist nach einem solchen Prüfungskriterium zu versagen. Das Versagungskriterium liegt dabei in der Person der Antragssteller/in, die als Anmelder/in auf das Amt gekommen ist. Es liegt nicht in dessen Verhalten oder Auftreten usw. Anders als etwa ein Gastronom, der eine Gastwirtschaft anmelden will und der die notwendige Sachkenntnis nicht nachweisen kann, kann die anmeldende Sexarbeiter/in nicht durch Erwerb von Kenntnissen usw. den beanstandeten Mangel heilen.
Zusammengefasst: eine derart schludrige und arrogante Arbeit des Gesetzgebers hat schon Seltenheitswert, und das will etwas heißen. Dergleichen kann und darf vor dem BVerfG keinen Bestand haben.
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@Friederike
Ich hab jetzt keine juristische Ausbildung, aber genauso wie du sagst, schätze ich es auch ein. Das die Prüfung auf "Einsichtsfähigkeit" dazu dienen soll durch die "HIntertür" als Genehmigungsverfahren für die einzelne Sexarbeittätigkeit zu fugieren.
Ich hab jetzt keine juristische Ausbildung, aber genauso wie du sagst, schätze ich es auch ein. Das die Prüfung auf "Einsichtsfähigkeit" dazu dienen soll durch die "HIntertür" als Genehmigungsverfahren für die einzelne Sexarbeittätigkeit zu fugieren.
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@Friederike
würde es auch nicht, vor dem BVerfG bestand haben, meine ich. Wenn es hier tatsächlich um die "Einsichtsfähigkeit" im medizinischen Sinne ginge, kann das ohnehin nur nach entsprechender fachmedizinischer Begutachtung durch einen Richter festgestellt werden, nicht von einem Behördenmitarbeiter. Ein Indiz dafür, daß hier etwas anderes gemeint ist, was die Sache nicht besser macht:
Der Entwurf geht der naiven Vorstellung nach, der Bearbeiter könne bei der Anmeldung, wie auch immer, durch hellseherische Fähigkeiten, Autosugestion oder geziehlte Fragestellung herauskriegen, ob sich jemand wirklich freiwillig zur Sexarbeit anmeldet, oder dies unfreiwillig unter Druck geschieht.
Also Natascha (19) aus Absurdistan oder Wasweisichnichtstan kommt zitternd und ausgemärkelt aufs (entsprechende Amt) und beantragt mit piepsiger-bebender Stimme die Erlaubnis in Deutschland als SW tätig sein zu können. Draussen sitzt ihr Schwager mütterlicherseits mit Muscle-Shirt undGoldkettchen, knetet seine beringten Fäuste und fährt sie regelmäßig zu Nataschas zuvor selbst von dieser verabredeten Terminen. Ausßerdem fungiert er als Dollmetscher bei ihren Terminen....
Dann müssen beim Beamten die "roten" Lichter aus...äh angehen und er muss.....ja was den wohl...?
Grüße aus der Anstalt
Kasharius grüßt
würde es auch nicht, vor dem BVerfG bestand haben, meine ich. Wenn es hier tatsächlich um die "Einsichtsfähigkeit" im medizinischen Sinne ginge, kann das ohnehin nur nach entsprechender fachmedizinischer Begutachtung durch einen Richter festgestellt werden, nicht von einem Behördenmitarbeiter. Ein Indiz dafür, daß hier etwas anderes gemeint ist, was die Sache nicht besser macht:
Der Entwurf geht der naiven Vorstellung nach, der Bearbeiter könne bei der Anmeldung, wie auch immer, durch hellseherische Fähigkeiten, Autosugestion oder geziehlte Fragestellung herauskriegen, ob sich jemand wirklich freiwillig zur Sexarbeit anmeldet, oder dies unfreiwillig unter Druck geschieht.
Also Natascha (19) aus Absurdistan oder Wasweisichnichtstan kommt zitternd und ausgemärkelt aufs (entsprechende Amt) und beantragt mit piepsiger-bebender Stimme die Erlaubnis in Deutschland als SW tätig sein zu können. Draussen sitzt ihr Schwager mütterlicherseits mit Muscle-Shirt undGoldkettchen, knetet seine beringten Fäuste und fährt sie regelmäßig zu Nataschas zuvor selbst von dieser verabredeten Terminen. Ausßerdem fungiert er als Dollmetscher bei ihren Terminen....
Dann müssen beim Beamten die "roten" Lichter aus...äh angehen und er muss.....ja was den wohl...?
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Kasharius grüßt

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RE: ProstituiertenSchutzGesetz: Arbts- u. Refrtentw. - Disk.
Einsichtsfähigkeit - erforderliche höhere Reife regelmäßig nicht gegeben - (erhöhte Verletzlichkeit)
Das "Argument" mangelnder Einsichtsfähigkeit findet sich in der Gestalt der (vorgeblich nicht vorhandenen) höheren Reife, bzw. der "noch nicht voll entwickelten Persönlichkeit", auch bei der Sonderbehandlung Heranwachsender wieder, bei denen das "Argument" erhöhter Verletzlichkeit "zusätzlich" angeführt wird. Wodurch jedoch soll diese vorgeblich zusätzliche Verletzlichkeit gegeben sein, außer durch die vorgeblich noch nicht voll entwickelten Persönlichkeitsmerkmale? Oder soll eine bestimmte Mindestanforderung an muskuläre Ausstattung und Reaktionsfähigkeit Zulassungskriterium sein, das Schutz vor Verletzungen sicherstellt?
Schimmel Weiß?
Überraschend ist, dass nach AePSG Heranwachsende nicht Betreibende oder deren Stellvertretende sein konnten, dies aber laut RePSG zulässig ist.
Der RePSG attestiert Ihnen nämlich die hohe Reife, die der AePSG noch in Frage stellt und die sowohl Re- als auch AePSG SW Heranwachsenden nicht zubilligt.
Siehe § 13 (1) 1 in beiden Dokumenten und Erläuterungen (AePSG S. 52 und RePSG S. 73).
Konsistent?
Da ich skeptisch bin, dass wir noch entscheidenen Einfluss auf das PSG nehmen können, frage ich mich, ob wir solche Überlegungen hier überhaupt öffentlich anstellen sollten, also Nachbesserungsgelegenheiten schaffen, die juristische Chancen schmälern, oder ob es nicht sinnvoll ist, der bisherigen amtlichen Konspiration die unserige entgegen zu setzen. Das juristische Pulver also für den juristischen Weg aufzubewahren und für diesen schon mal Kompetenzen zu bündeln und für diese finanzielle Ressourcen zu Crowd-Funden
Das "Argument" mangelnder Einsichtsfähigkeit findet sich in der Gestalt der (vorgeblich nicht vorhandenen) höheren Reife, bzw. der "noch nicht voll entwickelten Persönlichkeit", auch bei der Sonderbehandlung Heranwachsender wieder, bei denen das "Argument" erhöhter Verletzlichkeit "zusätzlich" angeführt wird. Wodurch jedoch soll diese vorgeblich zusätzliche Verletzlichkeit gegeben sein, außer durch die vorgeblich noch nicht voll entwickelten Persönlichkeitsmerkmale? Oder soll eine bestimmte Mindestanforderung an muskuläre Ausstattung und Reaktionsfähigkeit Zulassungskriterium sein, das Schutz vor Verletzungen sicherstellt?
Schimmel Weiß?
Überraschend ist, dass nach AePSG Heranwachsende nicht Betreibende oder deren Stellvertretende sein konnten, dies aber laut RePSG zulässig ist.
Der RePSG attestiert Ihnen nämlich die hohe Reife, die der AePSG noch in Frage stellt und die sowohl Re- als auch AePSG SW Heranwachsenden nicht zubilligt.
Siehe § 13 (1) 1 in beiden Dokumenten und Erläuterungen (AePSG S. 52 und RePSG S. 73).
Konsistent?
Da ich skeptisch bin, dass wir noch entscheidenen Einfluss auf das PSG nehmen können, frage ich mich, ob wir solche Überlegungen hier überhaupt öffentlich anstellen sollten, also Nachbesserungsgelegenheiten schaffen, die juristische Chancen schmälern, oder ob es nicht sinnvoll ist, der bisherigen amtlichen Konspiration die unserige entgegen zu setzen. Das juristische Pulver also für den juristischen Weg aufzubewahren und für diesen schon mal Kompetenzen zu bündeln und für diese finanzielle Ressourcen zu Crowd-Funden
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RE: ProstituiertenSchutzGesetz: Arbts- u. Refrtentw. - Disk.
@ Dr. Psych. kasharius
Zitat
Entwurf geht der naiven Vorstellung nach
Naivität und Mangel an Reife der wenig Einsichtsfähigen noch nicht wirklich heran(er)wachsen(d)en Märkelnden diagnostisch sauber nachgewiesen.
Zitat
Entwurf geht der naiven Vorstellung nach
Naivität und Mangel an Reife der wenig Einsichtsfähigen noch nicht wirklich heran(er)wachsen(d)en Märkelnden diagnostisch sauber nachgewiesen.
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@Klaus
Wir können eine interne Gruppe einrichten?
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RE: ProstituiertenSchutzGesetz: Arbts- u. Refrtentw. - Disk.
Was halten die anderen (nymphe, kasharius, friederike, melamie, jupiter) bisher an der Diskussion Beteiligten davon. Sind meine Alpträume belastbar, ist eine "konsperative" Diskussion, die einen Bruch mit Transparenz- und Teilhabeprizipien bedeutet, im aktuellen Fall höher zu werten, als diese Prinzipien? Verfogt mich vielleicht nur die Paranoia?
Daneben
Der Vorschlag des Crowd Funding, damit wir juristische Kompetenz bezahlen können -die müssen genauso ihren Lebensunterhalt und den der Personen, die ihnen nahe sind, sicherstellen, wie jeder andere Mensch- ist wichtig.
Wer kann, möchte, würde das "neutral" übernehmen? Ich würde an den BesD denken, sofern dieser einräumt, dass er die Rechtsverletzungen der Betreibenden im Rahmen der Vergabe von Expertise(n) einschließt. Wir (Lara ! und ich), sind bereit dafür eine nicht kleine Summe zur Verfügung zu stellen. Wir halten es für gerechtfertigt, dies auch aus den Mieteinnahmen zu finanzieren, also letztlich auch SW damit zu belasten (daneben: wir verzichten auf potentielle Gewinne), obwohl diese dem Ausgabeposten individuell eher nicht zustimmen würden. Wir praktizieren also aufgrund unser Macht als Kleinkapitalisten Fremdbestimmung. Problematische stellvertretende "Problemlösung". Zulässig? Hoffentlich.
Daneben
Der Vorschlag des Crowd Funding, damit wir juristische Kompetenz bezahlen können -die müssen genauso ihren Lebensunterhalt und den der Personen, die ihnen nahe sind, sicherstellen, wie jeder andere Mensch- ist wichtig.
Wer kann, möchte, würde das "neutral" übernehmen? Ich würde an den BesD denken, sofern dieser einräumt, dass er die Rechtsverletzungen der Betreibenden im Rahmen der Vergabe von Expertise(n) einschließt. Wir (Lara ! und ich), sind bereit dafür eine nicht kleine Summe zur Verfügung zu stellen. Wir halten es für gerechtfertigt, dies auch aus den Mieteinnahmen zu finanzieren, also letztlich auch SW damit zu belasten (daneben: wir verzichten auf potentielle Gewinne), obwohl diese dem Ausgabeposten individuell eher nicht zustimmen würden. Wir praktizieren also aufgrund unser Macht als Kleinkapitalisten Fremdbestimmung. Problematische stellvertretende "Problemlösung". Zulässig? Hoffentlich.