Artikel: Sexworker als Therapeut
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RE: Artikel: Sexworker als Therapeut
@Kasharius
Um nochmal auf Deine Frage mit der politischen Arbeit zurück zu kommen. Ich bin der Meinung, dass in der deutschen Politik nur noch Waschlappen und Handlanger der Wirtschaft sitzen. Wenn wir unser Bundesverfassungsgericht nicht hätten, dann hätten wir genau so eine Bananenrepublik wie in vielen afrikanischen Staaten.
Wir müssen an die Medien ran! Die Medien machen die Meinung und die Politik.
In jedem Bericht, in dem sich Sexworker um Behinderte kümmern steigen diese etwas im Prestige und im Ansehen der Öffentlichkeit. Ich denke, da gilt es den Hebel anzusetzen. In diesem Bereich Behinderte- ältere Menschen - Sexworker und Vereinsamung der Menschen liegt meines Erachtens ein großes, brachliegendes Feld.
Da die Gruppe der älteren einsamen Menschen immer größer wird, wäre zu überlegen ob Sexworker, Behinderte und Senioren nicht zusammen spannen, und urplötzlichen stehen dann drei Randgruppen zahlenmäßig so gar nicht mehr am Rand. Dann wird das ganze auch für die Medien, für die Wirtschaft und dann auch wieder für die Politik interessant, weil es ja wieder Wählerpotenzial ist.
http://www.bild.de/news/2011/altenheim/ ... .bild.html
so long
Rolliman
Um nochmal auf Deine Frage mit der politischen Arbeit zurück zu kommen. Ich bin der Meinung, dass in der deutschen Politik nur noch Waschlappen und Handlanger der Wirtschaft sitzen. Wenn wir unser Bundesverfassungsgericht nicht hätten, dann hätten wir genau so eine Bananenrepublik wie in vielen afrikanischen Staaten.
Wir müssen an die Medien ran! Die Medien machen die Meinung und die Politik.
In jedem Bericht, in dem sich Sexworker um Behinderte kümmern steigen diese etwas im Prestige und im Ansehen der Öffentlichkeit. Ich denke, da gilt es den Hebel anzusetzen. In diesem Bereich Behinderte- ältere Menschen - Sexworker und Vereinsamung der Menschen liegt meines Erachtens ein großes, brachliegendes Feld.
Da die Gruppe der älteren einsamen Menschen immer größer wird, wäre zu überlegen ob Sexworker, Behinderte und Senioren nicht zusammen spannen, und urplötzlichen stehen dann drei Randgruppen zahlenmäßig so gar nicht mehr am Rand. Dann wird das ganze auch für die Medien, für die Wirtschaft und dann auch wieder für die Politik interessant, weil es ja wieder Wählerpotenzial ist.
http://www.bild.de/news/2011/altenheim/ ... .bild.html
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@annainga @Rolliman
ja wie wir gesehen haben ist Medienarbeit sehr wichtig. Ein weiterer Ansatz zumindest in Deiner Gegend wäre ja die Gründung des von Dir favorisierten Vereins. Ich halte das Thema auf Tagungen der Behindertenhilfe hoch und (Achtung GEHEIME VERSCHLUSSACHE!), wenn wieder irgendwo ein Sperrgebiet durchgesetzt werden soll rücken wir mit mindestens 10 gleichgesinnten Rollis dort ein und besetzen es so lange, bis mit den betreffenden Frauen über faire Arbeitsbedingungen verhandelt wird...
Kasharius der Phantast
ja wie wir gesehen haben ist Medienarbeit sehr wichtig. Ein weiterer Ansatz zumindest in Deiner Gegend wäre ja die Gründung des von Dir favorisierten Vereins. Ich halte das Thema auf Tagungen der Behindertenhilfe hoch und (Achtung GEHEIME VERSCHLUSSACHE!), wenn wieder irgendwo ein Sperrgebiet durchgesetzt werden soll rücken wir mit mindestens 10 gleichgesinnten Rollis dort ein und besetzen es so lange, bis mit den betreffenden Frauen über faire Arbeitsbedingungen verhandelt wird...



Kasharius der Phantast
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Was der Spiegel Artikel ausgelöst hat:
Die Münchner Kollegin distanziert sich: "Daher sehe ich mich im Moment veranlasst, das Thema Geschlechtsverkehr aus meinem Angebot der Sexualbegleitung auszuklammern."
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=122705#122705
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=122705#122705
Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 24.08.2012, 14:09, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Was der Spiegel-Artikel ausgelöst hat
Ich finde das verständlich aber sehr schade weil der Satz im Artikel wer bei wem was bestimmt falsch ist! Ich finde das alles unverantwortlich von den betreffenden Medien den es schadet dem selbstbestimmten Sex/Sexualassistenz mit behinderten Gästen im ganzen.
Ein trauriger Kasharius grüßt
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RE: Artikel: Sexworker als Therapeut
Auch in diesem Bereich stimmt wieder die Feststellung:"Ich bin nicht behindert - ich werde behindert!"
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Also wenn ich den Artikel noch mal lese finde ich jetzt erstmal nichts, was despektierlich für die Kollegin sein könnte. Andererseits kenne ich auch die Reaktionen auf den Artikel nicht. Die Stellungnahme der Kollegin ist aus ihrer Sicht nachvollziehbar und sehr einfühlsam.
Klar sollte sein: Ob ich als SW oder Sexualbegleitung bestimmte Praktiken wie GV anbiete oder nicht sollte eine Entscheidung des freien Geistes und nicht der Furcht sein. Das ist Selbstbestimmung die allen dient - den Anbietern und den Nachfragenden. Gut finde ich, daß sich die Anbieterin hier überhaubt erklärt. Das erfordert fast mehr Mut, als sich mit der Presse zu unterhalten und verdient Respekt!
Kasharius
Klar sollte sein: Ob ich als SW oder Sexualbegleitung bestimmte Praktiken wie GV anbiete oder nicht sollte eine Entscheidung des freien Geistes und nicht der Furcht sein. Das ist Selbstbestimmung die allen dient - den Anbietern und den Nachfragenden. Gut finde ich, daß sich die Anbieterin hier überhaubt erklärt. Das erfordert fast mehr Mut, als sich mit der Presse zu unterhalten und verdient Respekt!
Kasharius
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RE: Artikel: Sexworker als Therapeut
was ich daran interessant finde ist, dass sich zeigt wie negativ grenzziehungen sein können.
in dem interview meint die tantramasseurin der unterschied zur prostitution sei, wer bestimmt.
behördlich wird die grenze gezogen, wenn geschlechtsverkehr stattfindet.
ein fazit könnte doch sein, alles als sexarbeit zu bezeichnen, aber dann haben einige massage-studios die (berechtigte) furcht,
denselben negativen auswirkungen ausgeliefert zu sein,
die mit dem wort "prostitution" verbunden sein können.
das ist in der tat sehr schade :-(
lieben gruß, annainga
in dem interview meint die tantramasseurin der unterschied zur prostitution sei, wer bestimmt.
behördlich wird die grenze gezogen, wenn geschlechtsverkehr stattfindet.
ein fazit könnte doch sein, alles als sexarbeit zu bezeichnen, aber dann haben einige massage-studios die (berechtigte) furcht,
denselben negativen auswirkungen ausgeliefert zu sein,
die mit dem wort "prostitution" verbunden sein können.
das ist in der tat sehr schade :-(
lieben gruß, annainga
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@annainga
in dieser Abrenzungsstrategie könnte ja sogar eine Methode liegen um Prostitutionsverbote, etwa in Sperrbezirken zu unterlaufen. Ich nenne mich Berührerin und mache deutlich, daß ich weder GV, noch orale Praktiken oder Zungenküsse anbiete, sondern "nur" zärtliches Streicheln und emotionale Nähe. Das ist auch alles schön und gut aber das negiert auch sexuelle Bedüprfnisse von Menschen mit Behinderungen und verleiht dem ganzen einen therapeutschen Impetus. Das ist dann aber das Gegenteil von Selbstbestimmung wenn solche Entscheidungen aus Furcht und dem Drang nach Abrenzung zum sog. Milieu getroffen werden. Es gibt nichts gegen Sexualassistenz auch ohne GV zu sagen. Aber nur, wenn es sich um ein freigewähltes Konzept ohne Negativabrenzung handelt.
@ollimann
mich würde noch mal genauer interessieren wie du mit Zurückweisung durch SW oder auch anderen Gästen umgehst. In deinen Postings und Artikeln klangan, daß du da sehr offensiv bist - auch bei herablassenden Äusserungen von Gästen...?
Freue mich auf Eure Antworten
Kasharius
in dieser Abrenzungsstrategie könnte ja sogar eine Methode liegen um Prostitutionsverbote, etwa in Sperrbezirken zu unterlaufen. Ich nenne mich Berührerin und mache deutlich, daß ich weder GV, noch orale Praktiken oder Zungenküsse anbiete, sondern "nur" zärtliches Streicheln und emotionale Nähe. Das ist auch alles schön und gut aber das negiert auch sexuelle Bedüprfnisse von Menschen mit Behinderungen und verleiht dem ganzen einen therapeutschen Impetus. Das ist dann aber das Gegenteil von Selbstbestimmung wenn solche Entscheidungen aus Furcht und dem Drang nach Abrenzung zum sog. Milieu getroffen werden. Es gibt nichts gegen Sexualassistenz auch ohne GV zu sagen. Aber nur, wenn es sich um ein freigewähltes Konzept ohne Negativabrenzung handelt.
@ollimann
mich würde noch mal genauer interessieren wie du mit Zurückweisung durch SW oder auch anderen Gästen umgehst. In deinen Postings und Artikeln klangan, daß du da sehr offensiv bist - auch bei herablassenden Äusserungen von Gästen...?
Freue mich auf Eure Antworten
Kasharius
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- PlatinStern
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da bin ich deiner meinung.Kasharius hat geschrieben:Es gibt nichts gegen Sexualassistenz auch ohne GV zu sagen. Aber nur, wenn es sich um ein freigewähltes Konzept ohne Negativabrenzung handelt.
diese grenzziehung findet bei der bewertung durch behörden statt
und bei sexualassistenz.
es scheint es eine sehr gewichtige grenze mit besonderer bedeutung zu sein.
lieben gruß, annainga
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das ist leider gar nicht mal so leicht.Kasharius hat geschrieben: in dieser Abrenzungsstrategie könnte ja sogar eine Methode liegen um Prostitutionsverbote, etwa in Sperrbezirken zu unterlaufen. Ich nenne mich Berührerin und mache deutlich, daß ich weder GV, noch orale Praktiken oder Zungenküsse anbiete, sondern "nur" zärtliches Streicheln und emotionale Nähe.
in der regel wird auch zärtliches berühren in dem moment als prostitution gewertet, in dem die hand auch nur leicht den intimbereich streicht.
jede form der erotischen stimulation, auch eine rein manuelle, wird behördlicherseits als prostitution gewertet, und unterliegt der sperrbezirksverordnung.

liebe grüsse malin
eventuell fehlende buchstaben sind durch meine klemmende tastatur bedingt :-)
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@annainga @ malin
ja die Abgrenzung ist bedeutsam. Im Hinblick auf die Behörden spielt sie in Berlin bis her keine so große Rolle,da es hier keine Sperrbezirke gibt - Gott sei dank. Ansonsten wäre es sicher mal interessant einen Fall gerichtlich überprüfen zu lassen, indem eine SW bzw. eine Sexualbegleiterin ihre Dienste innerhalb eines Sperrgebiets bzw. gegenüber einem behinderten Kunden anbietet, der in einem definierten Sperrgebiet wohnt.Dann kommen nämlich all diese Facetten (wie nenne ich mich, was biete ich an, was nicht...) zum Tragen.
Ich möchte nur nachdrücklich an alle Sexdienstleistungsanbieterinnen und Anbieter apellieren, ihre jeweilige Ausrichtung selbstbestimmt nach eigner freier Wahl und nicht an Hand potentieller Bedrohungsszenarien auszurichten. Das ist für jemanden wie mich sicher leicht zu forden und dennoch: Nur so kommen wir auf dem Weg zur selbstbestimmten Teilhabe auch in diesem Bereich weiter. Wir brauchen Eure (und haben wohl auch!) Solidarität. Ich und andere versichern Euch unsere!
Schönes Wochenende
Kasharius

ja die Abgrenzung ist bedeutsam. Im Hinblick auf die Behörden spielt sie in Berlin bis her keine so große Rolle,da es hier keine Sperrbezirke gibt - Gott sei dank. Ansonsten wäre es sicher mal interessant einen Fall gerichtlich überprüfen zu lassen, indem eine SW bzw. eine Sexualbegleiterin ihre Dienste innerhalb eines Sperrgebiets bzw. gegenüber einem behinderten Kunden anbietet, der in einem definierten Sperrgebiet wohnt.Dann kommen nämlich all diese Facetten (wie nenne ich mich, was biete ich an, was nicht...) zum Tragen.
Ich möchte nur nachdrücklich an alle Sexdienstleistungsanbieterinnen und Anbieter apellieren, ihre jeweilige Ausrichtung selbstbestimmt nach eigner freier Wahl und nicht an Hand potentieller Bedrohungsszenarien auszurichten. Das ist für jemanden wie mich sicher leicht zu forden und dennoch: Nur so kommen wir auf dem Weg zur selbstbestimmten Teilhabe auch in diesem Bereich weiter. Wir brauchen Eure (und haben wohl auch!) Solidarität. Ich und andere versichern Euch unsere!
Schönes Wochenende
Kasharius


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- PlatinStern
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RE: Artikel: Sexworker als Therapeut
von bundesland zu bundesland ist es verschieden.
in nrw gibt es eine reihe von tantra-studios die nicht nur baurechtlich, sondern auch steuertechnisch eindeutig und ganz offiziell nicht der sexarbeit zugerechnet werden.
in den wohnungsbordellen, in denen ich arbeitete, war die außenwirkung eine ähnliche (nämlich keine), störungen gabs auch nicht mehr als in diesen studios und es ist wirklich nicht einzusehen, weshalb kleine wohnungsbordelle nicht im mischgebiet erlaubt werden können.
aber erstmal müsste diese unmögliche sperrgebietsregelung aufgehoben werden.
lieben gruß, annainga
in nrw gibt es eine reihe von tantra-studios die nicht nur baurechtlich, sondern auch steuertechnisch eindeutig und ganz offiziell nicht der sexarbeit zugerechnet werden.
in den wohnungsbordellen, in denen ich arbeitete, war die außenwirkung eine ähnliche (nämlich keine), störungen gabs auch nicht mehr als in diesen studios und es ist wirklich nicht einzusehen, weshalb kleine wohnungsbordelle nicht im mischgebiet erlaubt werden können.
aber erstmal müsste diese unmögliche sperrgebietsregelung aufgehoben werden.
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- PlatinStern
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annainga, ach ich sags ja, NRW ist (wenn man bayerische verhältnisse gewöhnt ist) toll...zumindest ansatzweise sexarbeiter freundlich und akzeptierend.
zum rest deines postings kann ich nur sagen: ja und ja und JAA
zum rest deines postings kann ich nur sagen: ja und ja und JAA

liebe grüsse malin
eventuell fehlende buchstaben sind durch meine klemmende tastatur bedingt :-)
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Re: RE: Artikel: Sexworker als Therapeut

Nicht nur das die Sperrgebietsverordnungen einen Kriminalisieren unsere Branche ist, sie erschweren auch enorm legal sein Geschäft aufzubauen. Und wirken massiv sich auf dem Einnahmen aus und erzeugen unnötige Ausgaben. (z B muss ich minimum 1,5 Stunden Freiburg, 2,5 Stunden Stuttgart vom Wohnort fahren, wo es erlaubt ist) Und das bei zunehmenden Verordnungen und Kontrollen der Behörden und immer mehr Erhebung von Steuern, bzw das rigores Durchsetzen des Düsseldorfer Verfahrens die mir (lehne ich ab) in keinem Verhältnis steht zu seinem Verdienst.annainga hat geschrieben:aber erstmal müsste diese unmögliche sperrgebietsregelung aufgehoben werden.
Vom psychischen Belastung mal ganz abgesehen.
Liebe Grüsse, Fraences
Wer glaubt ein Christ zu sein, weil er die Kirche besucht, irrt sich.Man wird ja auch kein Auto, wenn man in eine Garage geht. (Albert Schweitzer)
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- Admina
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Kann ich nur bestätigen, nach jahrzehnte in NRW,jetzt in Badenwürttemberg. Habe ich zwei krasse Gegensätze kennen gelernt.malin hat geschrieben:annainga, ach ich sags ja, NRW ist (wenn man bayerische verhältnisse gewöhnt ist) toll...zumindest ansatzweise sexarbeiter freundlich und akzeptierend.
Habe das, wenn andere Kolleginnen die aus Süddeutschland über ihre Arbeit erzählten nie nach voll ziehen können. Hab nur bewundert, das sie in ihrem Stundensatz wesentlich höher lagen (was heute auch nicht mehr ist). Die massiven Einschränkungen und Gefahren(seiten der Polizei und Behörden) erwischt zu werden nie so nachvollziehen können.
Zu Tantramassagenladen (im Sperrgebiet) hat es hier in Bad Säckingen letztes Jahr ein positiv Urteil gegeben, wo die Betreiberin geklagt hat und Recht zu gesprochen bekam.Allerdings war ihre Überlegungen nach dem ganzen Stress, in die Schweiz überzusiedeln.Ich suche den link mal raus.
Liebe Grüsse, Fraences
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RE: Artikel: Sexworker als Therapeut
Ja ihr lieben Menschen auch ich finde die Sperrgebietsregelungen so überflüssig wie ein Kropf (ist das eigentlich behindertenfeindlich dieses Bild...
9 aber wir haben da ein klitzekleines Problem - das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 224/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hauptvogel, Karthal,
Friedrichstraße 15, 60323 Frankfurt -
gegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2006 - 3 S 632/06 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2006 - 11 K 2264/05 -,
c) die Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Verbot der Prostitution im Stadtkreis Mannheim vom 27. September 1976 in der Fassung der Verordnung vom 27. Oktober 1978
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. April 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
III.
8
Die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde hat, ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen, keine Aussicht auf Erfolg.
9
1. Die Rügen der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG sind bereits mangels einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Begründung unzulässig (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>). Der Beschwerdeführer hat weder dargelegt, dass es sich bei der geplanten Vermietung von Räumen zum Zweck der Wohnungsprostitution für ihn um eine Tätigkeit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG handelt, die auf Erwerb gerichtet und auf Dauer angelegt ist sowie der Schaffung und Erhaltung seiner Lebensgrundlage dienen soll (vgl. BVerfGE 102, 197 <212>; 105, 252 <265>; 110, 304 <321>; 111, 10 <28>), noch ausgeführt, dass ihm hinsichtlich der Wohnung, auf die sich der Bauvorbescheid bezieht, eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition zukommt.
10
2. Die angefochtenen Hoheitsakte, gegen die der Beschwerdeführer nur vorbringt, Art. 297 EGStGB sei verfassungswidrig, verletzen diesen nicht in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Diese Norm schützt zwar die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (vgl. nur BVerfGE 6, 32 <36>; 80, 137 <152>; 114, 371 <383>) und damit auch das Vorhaben des Beschwerdeführers. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Sperrbezirksverordnung Mannheim in Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB ist jedoch formell und materiell verfassungsgemäß. Sie verletzt Art. 2 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 55, 144 <148>; 91, 335 <338>; 96, 10 <21>). Dass die darauf gestützte Sperrbezirksverordnung Mannheim darüber hinaus verfassungsrechtlich zu beanstanden sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend; dafür ist auch nichts ersichtlich.
11
Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB ist verfassungsgemäß. Die Norm steht in Einklang mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; an Art. 103 Abs. 2 GG ist sie hingegen hier nicht zu messen (a). Sie verstößt auch nicht gegen das Gebot der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit gesetzlicher Regelungen (b). Schließlich ist Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB auch mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art 14 Abs. 1 GG vereinbar (c).
12
a) aa) Art. 103 Abs. 2 GG ist schon nicht einschlägig. Dessen Anwendungsbereich ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient. Das Kriminalstrafrecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht werden daher erfasst. Andere staatliche Eingriffsmaßnahmen unterfallen hingegen nicht Art. 103 Abs. 2 GG. Es genügt insbesondere nicht, dass eine Maßnahme an ein rechtswidriges Verhalten anknüpft (vgl. BVerfGE 109, 133 <167>; 117, 71 <110>). Die gesteigerten Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG gelten daher für Verbotsnormen wie etwa eine Sperrbezirksverordnung nur insoweit, als die Zulässigkeit der Verhängung straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Sanktionen in Rede steht. Geht es ohne Anknüpfung von Sanktionen allein um die Zulässigkeit des in einer Verbotsnorm enthaltenen Verhaltensbefehls, ist Art. 103 Abs. 2 GG nicht einschlägig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2007 - 1 BvR 1290/05 -, NVwZ 2007, S. 1172 <1173>). Hier steht allein die ordnungsbehördliche Reglementierung der Prostitutionsausübung in bestimmten Gemeindegebieten in Frage. Art. 103 Abs. 2 GG ist daher nicht Maßstab für die an Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen. Zu ordnungswidrigkeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Regelungen ermächtigt Art. 297 EGStGB nicht. § 4 der Sperrgebietsverordnung Mannheim widerspricht dem nicht: Absatz 1 wiederholt § 120 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, Absatz 2 weist auf den damaligen § 184a StGB (jetzt § 184d StGB) hin. Die Vorschrift hat daher keinen eigenen Regelungscharakter.
13
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass der Blankettcharakter des § 184d StGB im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG, Vorprüfungsausschuss des Zweiten Senats, Beschluss vom 27. November 1984 - 2 BvR 236/84 -, NJW 1985, S. 1767). Gleiches gilt für Art. 297 EGStGB, soweit er Voraussetzung der Strafbarkeit ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2008 - 2 BvR 1101/08 - ).
14
bb) Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme abhängig (stRspr; vgl. BVerfGE 58, 257 <277>; 113, 167 <269>; 120, 274 <315> je m.w.N.). Jedenfalls fehlt es dann an der nötigen Beschränkung, wenn die Ermächtigung so unbestimmt ist, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. BVerfGE 1, 14 <60>; 2, 307 <334>; 55, 207 <226>). Das Erfordernis der Bestimmtheit gesetzlicher Ermächtigungen verwehrt es dem Gesetzgeber jedoch nicht, in der Ermächtigungsnorm Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Vielmehr genügt es im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (stRspr; vgl. BVerfGE 58, 257 <277>; 80, 1 <20>; 106, 1 <19>).
15
Nach diesen Grundsätzen bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Ermächtigung des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB. Gegen das Tatbestandsmerkmal des Schutzes der Jugend erhebt der Beschwerdeführer insoweit keine Einwände. Solche sind auch nicht ersichtlich. Auch der unbestimmte Rechtsbegriff des öffentlichen Anstandes ist durch die Verwaltungsgerichte unter Heranziehung der allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm so weit präzisiert, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB gesetzlich hinreichend bestimmt sind.
16
Ein Normverständnis von Art. 297 EGStGB, wonach jede Ausübung der Prostitution zugleich den öffentlichen Anstand verletzte, würde der Vorschrift offensichtlich nicht gerecht. Ansonsten würde diese Tatbestandsvoraussetzung für den Erlass einer Sperrbezirksverordnung jegliche den Verordnungsgeber lenkende und seine Entscheidungsbefugnis eingrenzende Wirkung verlieren. Mit dem Schutz des öffentlichen Anstandes wird nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht die Wahrung der allgemeinen Sittlichkeit bezweckt. Verstanden als Norm, die allein der Durchsetzung von herrschenden Moralvorstellungen dient, wäre die Vorschrift in der Tat verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Fachgerichte verstehen demgegenüber Art. 297 EGStGB in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als eine Norm auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr mit der Zielsetzung, das Zusammenleben der Menschen zu ordnen, soweit ihr Verhalten sozialrelevant sei, nach außen in Erscheinung trete und das Allgemeinwohl beeinträchtigen könne. Handlungen und Zustände, die eine enge Beziehung zum Geschlechtsleben haben, könnten Belange des Allgemeinwohls insbesondere dann beeinträchtigen, wenn durch einen Öffentlichkeitsbezug andere Personen, die hiervon unbehelligt bleiben wollten, erheblich belästigt würden; dies gelte insbesondere für die Begleitumstände der Prostitution, die Dritte in schutzwürdigen Interessen berührten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2008 - 1 S 2256/07 -, juris, Rn. 61). Insoweit findet die Auffassung des Beschwerdeführers, der Schutz des öffentlichen Anstandes gründe auf Moralvorstellungen, keinen Beleg in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Vielmehr haben diese - auch schon vor Erlass des Prostitutionsgesetzes - den unbestimmten Rechtsbegriff des öffentlichen Anstandes dahingehend konkretisiert, dass der Erlass einer Sperrbezirksverordnung zum Schutze des öffentlichen Anstandes gerechtfertigt sein kann, wenn die Eigenart des betroffenen Gebietes durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Februar 1990 - 11 N 2596/87 -, NVwZ-RR 1990, S. 472; Urteil vom 31. Oktober 2003 - 11 N 2952/00 -, NVwZ-RR 2004, S. 470 <471>; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 11 KN 4073/01 -, juris, Rn. 45 ff.) und wenn eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und „milieubedingte Unruhe“, wie zum Beispiel das Werben von Freiern und anstößiges Verhalten gegenüber Passantinnen und Anwohnerinnen, befürchten lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 1978 - I 2576/77 -, DÖV 1978, S. 848 <850>; Urteil vom 15. Dezember 2008, a.a.O. Rn. 72 m.w.N.; Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Februar 1990, a.a.O., S. 472).
17
Den Gesetzesmaterialien kann entnommen werden, dass auch der Gesetzgeber von einem vergleichbaren Begriff des öffentlichen Anstandes ausging, als er mit dem Zehnten Strafrechtsänderungsgesetz vom 7. April 1970 (BGBl I S. 313) der Ermächtigungsrundlage für den Erlass von Sperrbezirksverordnungen - von nachfolgenden, im Wesentlichen redaktionellen Änderungen abgesehen - ihren heutigen Wortlaut gab. Er ermöglichte eine stärkere räumliche Differenzierung von Sperrbezirksverordnungen und ihre Beschränkung auf bestimmte Tageszeiten und erörterte als Gesichtspunkte für Sperrbezirksverordnungen in der Gesetzesbegründung unter anderem die Mischung von Wohngebiet und Gebieten, in denen die Prostitution ausgeübt wird, sowie Belästigungen und Gefährdungen von Bewohnern durch die „unliebsamen Begleiterscheinungen“ insbesondere der Straßenprostitution (vgl. BTDrucks VI/293, S. 3 f., 5 sowie BTDrucks VI/410, S. 1).
18
b) Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit gesetzlicher Regelungen liegt nicht vor. Durch den Erlass des Prostitutionsgesetzes war der Gesetzgeber nicht gehindert, die Verordnungsermächtigung in Art. 297 EGStGB aufrechtzuerhalten. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet den Gesetzgeber zur Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit der von ihm getroffenen Regelungen (vgl. BVerfGE 17, 306 <313>; 25, 216 <227>; 108, 169 <181>). Diese Pflicht hat der Gesetzgeber hier nicht verletzt.
19
Wie bereits das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist der im Rahmen der Beratungen zum Prostitutionsgesetz gemachte Vorschlag, Art. 297 EGStGB ersatzlos zu streichen (vgl. Gesetzentwurf der PDS-Fraktion, BTDrucks 14/4456, S. 3), nicht Gesetz geworden. Die Bundesregierung - und ihr folgend auch der Bundestag und der Bundesrat - haben auch im Folgenden bewusst davon abgesehen, eine Vorlage zur Aufhebung von Art. 297 EGStGB einzubringen (vgl. BTDrucks 16/4146, S. 41 f.). Der Gesetzgeber hat sich mit dem Prostitutionsgesetz darauf beschränkt, zum einen die Rechtswirksamkeit des Anspruchs der Prostituierten auf das vereinbarte Entgelt (§ 1 ProstG), die fehlende Abtretbarkeit des Anspruchs und den weitgehenden Ausschluss von Einwendungen gegen diesen (§ 2 ProstG) und den Zugang zur Sozialversicherung trotz des nur eingeschränkten Weisungsrechts gegenüber abhängig beschäftigten Prostituierten (§ 3 ProstG) zu regeln sowie zum anderen die Strafbarkeit der Förderung der Prostitution und der Zuhälterei einzuschränken (Art. 2 ProstG). Dabei hat er zwar keine ausdrückliche gesetzliche Regelung dahin gehend getroffen, dass das Ausüben der Prostitution nicht sittenwidrig sei. Er ging ausweislich der Gesetzesbegründung jedoch davon aus, dass die Vereinbarung über ein Entgelt für sexuelle Leistungen und auch die Tätigkeit selbst nicht gegen die guten Sitten verstoßen (vgl. BTDrucks 14/5958, S. 4, 6). Auch die Rechtsprechung nimmt mittlerweile an, dass die Prostitution nicht mehr als sittenwidrig angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2002 - 6 C 16/02 -, NVwZ 2003, S. 603 <604>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2008, a.a.O. Rn. 59 m.w.N.).
20
Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Änderung des Art. 297 EGStGB Abstand genommen hat, ergibt sich kein rechtsstaatswidriger Widerspruch zum Prostitutionsgesetz. Die Legalisierung der Prostitutionsausübung im zivil- und sozialversicherungsrechtlichen Bereich und die Einschränkung der Strafbarkeit durch das Prostitutionsgesetz schließen es ebenso wenig wie der Wegfall des Vorwurfs der Sittenwidrigkeit der Prostitution aus, dass die Prostitutionsausübung in bestimmten Erscheinungsformen und damit einhergehenden sozialtypischen Begleiterscheinungen namentlich mit Blick auf sensible Gemeindegebiete gegen den öffentlichen Anstand - im aufgezeigten veräußerlichten Verständnis der Sozialverträglichkeit - verstoßen kann. Denn die Festsetzung von Sperrbezirken auf der Grundlage des Art. 297 EGStGB stellt weder die zivilrechtliche Wirksamkeit des Entgeltanspruchs der Prostituierten noch den Zugang zur Sozialversicherung in Frage; sie ist auch nicht mit dem generellen Vorwurf der Sittenwidrigkeit der Ausübung der Prostitution im Sperrbezirk verbunden, sondern dient der lokalen Steuerung der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen. Darüber hinaus geht die Behauptung der Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung auch deswegen fehl, weil der im Erlass des Prostitutionsgesetzes zum Ausdruck kommende Anschauungswandel in diesem Bereich ein beachtlicher Gesichtspunkt bei der dem Normgeber und den Verwaltungsgerichten in Anwendung und Auslegung einfachen Rechts obliegenden Prüfung sein kann, ob und in welchem Umfang Sperrbezirke auf der Grundlage von Art. 297 EGStGB ausgewiesen werden dürfen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Oktober 2005 - 12 C 11236/05 -, juris, Rn. 19 ff.), und so auch eine veräußerlichte Beurteilung je nach Umständen zu einem verschieden restriktiven Verständnis des öffentlichen Anstandes führen mag (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2008, a.a.O. Rn. 61 m.w.N.).
21
c) Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB ist mit Art. 12 Abs. 1 GG (aa) und Art. 14 Abs. 1 GG (bb) vereinbar.
22
aa) Die Ermächtigung zum Erlass einer Sperrgebietsverordnung nach Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB für Teile des Gemeindegebiets stellt sowohl für Prostituierte als auch für sonstige Personen, die im Umfeld der Prostitution eine berufliche Tätigkeit entfalten, eine Berufsausübungsregelung dar. Berufsausübungsregelungen dürfen vom Gesetzgeber getroffen werden, wenn sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die durch sie bewirkte Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist (vgl. BVerfGE 70, 1 <28>; 78, 155 <162>; 85, 248 <259>; 103, 1 <10>; 111, 10 <32>; 117, 163 <182>). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf beide Schutzzwecke des Art. 297 EGStGB erfüllt.
23
Der „Schutz der Jugend" ist ein vernünftiger Grund des Gemeinwohls. Der Jugendschutz genießt aufgrund des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbrieften elterlichen Erziehungsrechtes und der Gewährleistungen von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Verfassungsrang. Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit im Sinne dieser Grundrechtsnormen. Sie bedürfen des Schutzes, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln. Der Staat ist daher berechtigt, von Kindern und Jugendlichen Einflüsse fernzuhalten, welche sich, zum Beispiel wegen der Kommerzialisierung sexueller Handlungen, auf ihre Einstellung zur Sexualität und damit auf die Entwicklung ihrer Persönlichkeit nachteilig auswirken können (vgl. BVerfGE 83, 130 <139>; 90, 1 <16>; 115, 276 <305>). Auch mit dem Zweck des „Schutzes des öffentlichen Anstandes" wird ein legitimes Ziel verfolgt, welches einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen vermag. Der Begriff erfasst nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung, wie dargelegt, nicht die Wahrung der allgemeinen Sittlichkeit, sondern den Schutz der Allgemeinheit und Einzelner vor den mit der Ausübung einer nach außen in Erscheinung tretenden Prostitution typischerweise verbundenen Belästigungen oder Gefährdungen. Bei dem Begriff des „öffentlichen Anstandes" geht es daher nicht um die Durchsetzung herrschender Moralvorstellungen. Es handelt sich bei dieser zulässigen Verweisung des Gesetzgebers auf ungeschriebene Regeln (vgl. BVerfGE 111, 147 <155>) vielmehr um legitime Schutzziele.
24
Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB ist auch geeignet und erforderlich, um den vom Gesetzgeber erstrebten Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes zu erreichen. Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Eine Maßnahme ist dann nicht erforderlich, wenn ihr Ziel auch durch ein milderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 80, 1 <29>; 117, 163 <188>; stRspr). Sowohl im Hinblick auf die Geeignetheit als auch in Bezug auf die Erforderlichkeit einer Maßnahme kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 81, 156 <189>; 109, 64 <85>; 111, 10 <38>; 115, 276 <308>).
25
Nach diesem Maßstab lässt sich die Annahme des Gesetzgebers, dass räumliche Ausübungsverbote der Prostitution ein geeignetes und erforderliches Mittel zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes sind, nicht beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fehlt es der gesetzlichen Regelung auch im Hinblick auf die Wohnungsprostitution weder an der Geeignetheit noch an der Erforderlichkeit, die Schutzzwecke zu erreichen. Die Wohnungsprostitution wird zwar häufig deutlich weniger wahrnehmbar sein als die Straßen- und die Bordellprostitution. Jedoch können Belästigungen der Anwohner, milieubedingte Unruhe, das Ansprechen Unbeteiligter sowie das Anfahren und Abfahren der Freier als sichtbare Begleiterscheinungen der Prostitution nicht von vornherein für den Bereich der Wohnungsprostitution als ausgeschlossen betrachtet werden (vgl. auch BTDrucks 16/4146, S. 40). Auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Veränderungen des Sexualverhaltens Jugendlicher und des Grades der sexuellen Aufklärung berühren die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Ermächtigungsgrundlage in Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB nicht. Insoweit obliegt es dem Gesetzgeber zu entscheiden, ob, wo und wann Jugendliche mit dem gesellschaftlichen Phänomen der Prostitution konfrontiert werden sollen.
26
Schließlich stehen dem Normgeber mit dem Polizei-, Bau- und Gaststättenrecht insoweit nicht gleich wirksame Mittel zur Verfügung. Das Ordnungsrecht ist von vornherein nicht geeignet, diese Ziele zu erreichen. Es verlangt für den Erlass von Polizeiverfügungen und -verordnungen das Vorliegen einer Gefahr im polizeirechtlichen Sinne, die bei der Konfrontation mit der Prostitution regelmäßig nicht gegeben sein dürfte. Hingegen geht es auch nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers bei einer Verordnung aufgrund von Art. 297 EGStGB darum, erhebliche Belästigungen bereits unterhalb der Gefahrenschwelle zu verhindern (vgl. BTDrucks VI/293, S. 3 und BTDrucks VI/410, S. 1). Mittels des öffentlichen Baurechts lässt sich allenfalls die Wohnungs- und Bordellprostitution regeln, nicht aber die Straßenprostitution räumlich steuern. Das Gaststättenrecht kann nur Anbahnungsvorgänge in Gaststätten erfassen, sonstige Formen der Prostitution jedoch nicht.
27
Die in der Ermächtigung des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB zum Erlass einer Sperrbezirksverordnung angelegte Einschränkung der Berufsfreiheit der Prostituierten und ihres Umfeldes ist mit Blick auf den dadurch bezweckten Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes auch verhältnismäßig. Die Einrichtung von Sperrbezirken gemäß Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB, die nur Teile des Gemeindegebiets erfassen, beeinträchtigt die Ausübung der Prostitution und sonstiger Berufe in deren Umfeld nicht gravierend, da ein Ausweichen in andere Teile des Gemeindegebiets jeweils möglich bleibt. Zudem untersagt Art. 297 Abs. 3 EGStGB Beschränkungen der Ausübung der Prostitution auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks (Kasernierungen). Angesichts des vom Gesetzgeber verfolgten und als solchen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ziels, den Landesregierungen - oder den von diesen ermächtigten Behörden - mit der Möglichkeit der Einrichtung von Sperrbezirken ein Instrument an die Hand zu geben, etwaigen mit der Prostitutionsausübung einhergehenden Missständen im konkreten Fall begegnen zu können, und insbesondere angesichts der hohen Bedeutung des Jugendschutzes (vgl. BVerfGE 83, 130 <139>) ist es den Prostituierten und anderen Personen, die im Zusammenhang mit der Prostitution ihren Beruf ausüben, grundsätzlich zumutbar, mit einer Sperrbezirksverordnung konfrontiert zu werden. Ihre Belange, insbesondere wenn ein Sperrbezirk festgelegt werden soll, in dem bisher mangels Sperrbezirksverordnung der Prostitution nachgegangen worden ist, sind beim Erlass von Sperrbezirksverordnungen sowie bei der gerichtlichen Kontrolle dieser zu berücksichtigen (vgl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Oktober 2005, a.a.O. Rn. 21). In welchem Umfang und mit welchen Maßgaben sich der Erlass einer Sperrbezirksverordnung im Einzelfall unter Berücksichtigung der davon beeinträchtigten Grundrechte als verhältnismäßig erweist, ist daher vor allem bei Erlass der jeweiligen Sperrbezirksverordnung unter Abwägung aller betroffenen Rechtspositionen und öffentlichen Belange zu entscheiden. Auf dieser Ebene kann auch einer geringeren öffentlichen Sichtbarkeit der Wohnungsprostitution beim Ausgleich aller Interessen angemessen Rechnung getragen werden. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG durch eine Sperrbezirksverordnung entscheidet sich danach nicht in erster Linie bei der Beurteilung der Ermächtigungsgrundlage, sondern beim konkreten Erlass der Verordnung, der vom Beschwerdeführer hier jedoch nicht substantiiert angegriffen wird.
28
bb) Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB verletzt auch nicht das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die Vorschrift stellt eine rechtmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 70, 191 <200>; 79, 174 <198>; 87, 114 <138>; 91, 294 <308>; 100, 226 <240>).
29
Der Kernbereich der Eigentumsfreiheit wird durch Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB nicht berührt. Dem Grundstückseigentümer im Gebiet einer Sperrbezirksverordnung bleibt die Möglichkeit, sein Eigentum selbst oder durch Überlassung an Dritte zu anderen Zwecken als der Ausübung der Prostitution zu nutzen. Die Privatnützigkeit seines Eigentums wird mithin nicht aufgehoben. Er mag gehindert sein, sein Eigentum auf die finanziell einträglichste Weise zu nutzen; das gewährleistet Art. 14 Abs. 1 GG jedoch nicht (vgl. BVerfGE 58, 300 <345>; 71, 230 <253>; 84, 382 <385>). Im Übrigen ist er ohne jede Einschränkung zu einer Nutzung seines Grundeigentums zu eigenen Zwecken oder zur Vermietung zu marktüblichen Bedingungen befugt. Die Beschränkungen seines Eigentums sind damit nicht unverhältnismäßig. Die Belange des Grundstückeigentümers müssen hinter die legitimen Belange des Anwohner- und Jugendschutzes zurücktreten. Soweit der Eigentümer - durch Selbstnutzung oder durch Vermietung - sein Eigentum bisher für Zwecke der Prostitution genutzt hat und erstmals eine Sperrbezirksverordnung erlassen werden soll, sind diese Belange beim Erlass der Verordnung zu berücksichtigen.
30
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
31
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier Eichberger Masing
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk2 ... 22407.html
Wie man/frau als Sexualbegleiter aus der Nummer wieder rauskommt, wäre den Schweis der Edlen wert.
Herzliche Grüße
Kasharius


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 224/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hauptvogel, Karthal,
Friedrichstraße 15, 60323 Frankfurt -
gegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2006 - 3 S 632/06 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2006 - 11 K 2264/05 -,
c) die Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Verbot der Prostitution im Stadtkreis Mannheim vom 27. September 1976 in der Fassung der Verordnung vom 27. Oktober 1978
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. April 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
III.
8
Die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde hat, ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen, keine Aussicht auf Erfolg.
9
1. Die Rügen der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG sind bereits mangels einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Begründung unzulässig (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>). Der Beschwerdeführer hat weder dargelegt, dass es sich bei der geplanten Vermietung von Räumen zum Zweck der Wohnungsprostitution für ihn um eine Tätigkeit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG handelt, die auf Erwerb gerichtet und auf Dauer angelegt ist sowie der Schaffung und Erhaltung seiner Lebensgrundlage dienen soll (vgl. BVerfGE 102, 197 <212>; 105, 252 <265>; 110, 304 <321>; 111, 10 <28>), noch ausgeführt, dass ihm hinsichtlich der Wohnung, auf die sich der Bauvorbescheid bezieht, eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition zukommt.
10
2. Die angefochtenen Hoheitsakte, gegen die der Beschwerdeführer nur vorbringt, Art. 297 EGStGB sei verfassungswidrig, verletzen diesen nicht in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Diese Norm schützt zwar die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (vgl. nur BVerfGE 6, 32 <36>; 80, 137 <152>; 114, 371 <383>) und damit auch das Vorhaben des Beschwerdeführers. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Sperrbezirksverordnung Mannheim in Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB ist jedoch formell und materiell verfassungsgemäß. Sie verletzt Art. 2 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 55, 144 <148>; 91, 335 <338>; 96, 10 <21>). Dass die darauf gestützte Sperrbezirksverordnung Mannheim darüber hinaus verfassungsrechtlich zu beanstanden sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend; dafür ist auch nichts ersichtlich.
11
Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB ist verfassungsgemäß. Die Norm steht in Einklang mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; an Art. 103 Abs. 2 GG ist sie hingegen hier nicht zu messen (a). Sie verstößt auch nicht gegen das Gebot der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit gesetzlicher Regelungen (b). Schließlich ist Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB auch mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art 14 Abs. 1 GG vereinbar (c).
12
a) aa) Art. 103 Abs. 2 GG ist schon nicht einschlägig. Dessen Anwendungsbereich ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient. Das Kriminalstrafrecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht werden daher erfasst. Andere staatliche Eingriffsmaßnahmen unterfallen hingegen nicht Art. 103 Abs. 2 GG. Es genügt insbesondere nicht, dass eine Maßnahme an ein rechtswidriges Verhalten anknüpft (vgl. BVerfGE 109, 133 <167>; 117, 71 <110>). Die gesteigerten Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG gelten daher für Verbotsnormen wie etwa eine Sperrbezirksverordnung nur insoweit, als die Zulässigkeit der Verhängung straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Sanktionen in Rede steht. Geht es ohne Anknüpfung von Sanktionen allein um die Zulässigkeit des in einer Verbotsnorm enthaltenen Verhaltensbefehls, ist Art. 103 Abs. 2 GG nicht einschlägig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2007 - 1 BvR 1290/05 -, NVwZ 2007, S. 1172 <1173>). Hier steht allein die ordnungsbehördliche Reglementierung der Prostitutionsausübung in bestimmten Gemeindegebieten in Frage. Art. 103 Abs. 2 GG ist daher nicht Maßstab für die an Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen. Zu ordnungswidrigkeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Regelungen ermächtigt Art. 297 EGStGB nicht. § 4 der Sperrgebietsverordnung Mannheim widerspricht dem nicht: Absatz 1 wiederholt § 120 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, Absatz 2 weist auf den damaligen § 184a StGB (jetzt § 184d StGB) hin. Die Vorschrift hat daher keinen eigenen Regelungscharakter.
13
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass der Blankettcharakter des § 184d StGB im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG, Vorprüfungsausschuss des Zweiten Senats, Beschluss vom 27. November 1984 - 2 BvR 236/84 -, NJW 1985, S. 1767). Gleiches gilt für Art. 297 EGStGB, soweit er Voraussetzung der Strafbarkeit ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2008 - 2 BvR 1101/08 - ).
14
bb) Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme abhängig (stRspr; vgl. BVerfGE 58, 257 <277>; 113, 167 <269>; 120, 274 <315> je m.w.N.). Jedenfalls fehlt es dann an der nötigen Beschränkung, wenn die Ermächtigung so unbestimmt ist, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. BVerfGE 1, 14 <60>; 2, 307 <334>; 55, 207 <226>). Das Erfordernis der Bestimmtheit gesetzlicher Ermächtigungen verwehrt es dem Gesetzgeber jedoch nicht, in der Ermächtigungsnorm Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Vielmehr genügt es im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (stRspr; vgl. BVerfGE 58, 257 <277>; 80, 1 <20>; 106, 1 <19>).
15
Nach diesen Grundsätzen bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Ermächtigung des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB. Gegen das Tatbestandsmerkmal des Schutzes der Jugend erhebt der Beschwerdeführer insoweit keine Einwände. Solche sind auch nicht ersichtlich. Auch der unbestimmte Rechtsbegriff des öffentlichen Anstandes ist durch die Verwaltungsgerichte unter Heranziehung der allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm so weit präzisiert, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB gesetzlich hinreichend bestimmt sind.
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Ein Normverständnis von Art. 297 EGStGB, wonach jede Ausübung der Prostitution zugleich den öffentlichen Anstand verletzte, würde der Vorschrift offensichtlich nicht gerecht. Ansonsten würde diese Tatbestandsvoraussetzung für den Erlass einer Sperrbezirksverordnung jegliche den Verordnungsgeber lenkende und seine Entscheidungsbefugnis eingrenzende Wirkung verlieren. Mit dem Schutz des öffentlichen Anstandes wird nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht die Wahrung der allgemeinen Sittlichkeit bezweckt. Verstanden als Norm, die allein der Durchsetzung von herrschenden Moralvorstellungen dient, wäre die Vorschrift in der Tat verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Fachgerichte verstehen demgegenüber Art. 297 EGStGB in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als eine Norm auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr mit der Zielsetzung, das Zusammenleben der Menschen zu ordnen, soweit ihr Verhalten sozialrelevant sei, nach außen in Erscheinung trete und das Allgemeinwohl beeinträchtigen könne. Handlungen und Zustände, die eine enge Beziehung zum Geschlechtsleben haben, könnten Belange des Allgemeinwohls insbesondere dann beeinträchtigen, wenn durch einen Öffentlichkeitsbezug andere Personen, die hiervon unbehelligt bleiben wollten, erheblich belästigt würden; dies gelte insbesondere für die Begleitumstände der Prostitution, die Dritte in schutzwürdigen Interessen berührten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2008 - 1 S 2256/07 -, juris, Rn. 61). Insoweit findet die Auffassung des Beschwerdeführers, der Schutz des öffentlichen Anstandes gründe auf Moralvorstellungen, keinen Beleg in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Vielmehr haben diese - auch schon vor Erlass des Prostitutionsgesetzes - den unbestimmten Rechtsbegriff des öffentlichen Anstandes dahingehend konkretisiert, dass der Erlass einer Sperrbezirksverordnung zum Schutze des öffentlichen Anstandes gerechtfertigt sein kann, wenn die Eigenart des betroffenen Gebietes durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Februar 1990 - 11 N 2596/87 -, NVwZ-RR 1990, S. 472; Urteil vom 31. Oktober 2003 - 11 N 2952/00 -, NVwZ-RR 2004, S. 470 <471>; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 11 KN 4073/01 -, juris, Rn. 45 ff.) und wenn eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und „milieubedingte Unruhe“, wie zum Beispiel das Werben von Freiern und anstößiges Verhalten gegenüber Passantinnen und Anwohnerinnen, befürchten lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 1978 - I 2576/77 -, DÖV 1978, S. 848 <850>; Urteil vom 15. Dezember 2008, a.a.O. Rn. 72 m.w.N.; Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Februar 1990, a.a.O., S. 472).
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Den Gesetzesmaterialien kann entnommen werden, dass auch der Gesetzgeber von einem vergleichbaren Begriff des öffentlichen Anstandes ausging, als er mit dem Zehnten Strafrechtsänderungsgesetz vom 7. April 1970 (BGBl I S. 313) der Ermächtigungsrundlage für den Erlass von Sperrbezirksverordnungen - von nachfolgenden, im Wesentlichen redaktionellen Änderungen abgesehen - ihren heutigen Wortlaut gab. Er ermöglichte eine stärkere räumliche Differenzierung von Sperrbezirksverordnungen und ihre Beschränkung auf bestimmte Tageszeiten und erörterte als Gesichtspunkte für Sperrbezirksverordnungen in der Gesetzesbegründung unter anderem die Mischung von Wohngebiet und Gebieten, in denen die Prostitution ausgeübt wird, sowie Belästigungen und Gefährdungen von Bewohnern durch die „unliebsamen Begleiterscheinungen“ insbesondere der Straßenprostitution (vgl. BTDrucks VI/293, S. 3 f., 5 sowie BTDrucks VI/410, S. 1).
18
b) Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit gesetzlicher Regelungen liegt nicht vor. Durch den Erlass des Prostitutionsgesetzes war der Gesetzgeber nicht gehindert, die Verordnungsermächtigung in Art. 297 EGStGB aufrechtzuerhalten. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet den Gesetzgeber zur Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit der von ihm getroffenen Regelungen (vgl. BVerfGE 17, 306 <313>; 25, 216 <227>; 108, 169 <181>). Diese Pflicht hat der Gesetzgeber hier nicht verletzt.
19
Wie bereits das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist der im Rahmen der Beratungen zum Prostitutionsgesetz gemachte Vorschlag, Art. 297 EGStGB ersatzlos zu streichen (vgl. Gesetzentwurf der PDS-Fraktion, BTDrucks 14/4456, S. 3), nicht Gesetz geworden. Die Bundesregierung - und ihr folgend auch der Bundestag und der Bundesrat - haben auch im Folgenden bewusst davon abgesehen, eine Vorlage zur Aufhebung von Art. 297 EGStGB einzubringen (vgl. BTDrucks 16/4146, S. 41 f.). Der Gesetzgeber hat sich mit dem Prostitutionsgesetz darauf beschränkt, zum einen die Rechtswirksamkeit des Anspruchs der Prostituierten auf das vereinbarte Entgelt (§ 1 ProstG), die fehlende Abtretbarkeit des Anspruchs und den weitgehenden Ausschluss von Einwendungen gegen diesen (§ 2 ProstG) und den Zugang zur Sozialversicherung trotz des nur eingeschränkten Weisungsrechts gegenüber abhängig beschäftigten Prostituierten (§ 3 ProstG) zu regeln sowie zum anderen die Strafbarkeit der Förderung der Prostitution und der Zuhälterei einzuschränken (Art. 2 ProstG). Dabei hat er zwar keine ausdrückliche gesetzliche Regelung dahin gehend getroffen, dass das Ausüben der Prostitution nicht sittenwidrig sei. Er ging ausweislich der Gesetzesbegründung jedoch davon aus, dass die Vereinbarung über ein Entgelt für sexuelle Leistungen und auch die Tätigkeit selbst nicht gegen die guten Sitten verstoßen (vgl. BTDrucks 14/5958, S. 4, 6). Auch die Rechtsprechung nimmt mittlerweile an, dass die Prostitution nicht mehr als sittenwidrig angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2002 - 6 C 16/02 -, NVwZ 2003, S. 603 <604>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2008, a.a.O. Rn. 59 m.w.N.).
20
Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Änderung des Art. 297 EGStGB Abstand genommen hat, ergibt sich kein rechtsstaatswidriger Widerspruch zum Prostitutionsgesetz. Die Legalisierung der Prostitutionsausübung im zivil- und sozialversicherungsrechtlichen Bereich und die Einschränkung der Strafbarkeit durch das Prostitutionsgesetz schließen es ebenso wenig wie der Wegfall des Vorwurfs der Sittenwidrigkeit der Prostitution aus, dass die Prostitutionsausübung in bestimmten Erscheinungsformen und damit einhergehenden sozialtypischen Begleiterscheinungen namentlich mit Blick auf sensible Gemeindegebiete gegen den öffentlichen Anstand - im aufgezeigten veräußerlichten Verständnis der Sozialverträglichkeit - verstoßen kann. Denn die Festsetzung von Sperrbezirken auf der Grundlage des Art. 297 EGStGB stellt weder die zivilrechtliche Wirksamkeit des Entgeltanspruchs der Prostituierten noch den Zugang zur Sozialversicherung in Frage; sie ist auch nicht mit dem generellen Vorwurf der Sittenwidrigkeit der Ausübung der Prostitution im Sperrbezirk verbunden, sondern dient der lokalen Steuerung der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen. Darüber hinaus geht die Behauptung der Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung auch deswegen fehl, weil der im Erlass des Prostitutionsgesetzes zum Ausdruck kommende Anschauungswandel in diesem Bereich ein beachtlicher Gesichtspunkt bei der dem Normgeber und den Verwaltungsgerichten in Anwendung und Auslegung einfachen Rechts obliegenden Prüfung sein kann, ob und in welchem Umfang Sperrbezirke auf der Grundlage von Art. 297 EGStGB ausgewiesen werden dürfen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Oktober 2005 - 12 C 11236/05 -, juris, Rn. 19 ff.), und so auch eine veräußerlichte Beurteilung je nach Umständen zu einem verschieden restriktiven Verständnis des öffentlichen Anstandes führen mag (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2008, a.a.O. Rn. 61 m.w.N.).
21
c) Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB ist mit Art. 12 Abs. 1 GG (aa) und Art. 14 Abs. 1 GG (bb) vereinbar.
22
aa) Die Ermächtigung zum Erlass einer Sperrgebietsverordnung nach Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB für Teile des Gemeindegebiets stellt sowohl für Prostituierte als auch für sonstige Personen, die im Umfeld der Prostitution eine berufliche Tätigkeit entfalten, eine Berufsausübungsregelung dar. Berufsausübungsregelungen dürfen vom Gesetzgeber getroffen werden, wenn sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die durch sie bewirkte Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist (vgl. BVerfGE 70, 1 <28>; 78, 155 <162>; 85, 248 <259>; 103, 1 <10>; 111, 10 <32>; 117, 163 <182>). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf beide Schutzzwecke des Art. 297 EGStGB erfüllt.
23
Der „Schutz der Jugend" ist ein vernünftiger Grund des Gemeinwohls. Der Jugendschutz genießt aufgrund des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbrieften elterlichen Erziehungsrechtes und der Gewährleistungen von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Verfassungsrang. Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit im Sinne dieser Grundrechtsnormen. Sie bedürfen des Schutzes, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln. Der Staat ist daher berechtigt, von Kindern und Jugendlichen Einflüsse fernzuhalten, welche sich, zum Beispiel wegen der Kommerzialisierung sexueller Handlungen, auf ihre Einstellung zur Sexualität und damit auf die Entwicklung ihrer Persönlichkeit nachteilig auswirken können (vgl. BVerfGE 83, 130 <139>; 90, 1 <16>; 115, 276 <305>). Auch mit dem Zweck des „Schutzes des öffentlichen Anstandes" wird ein legitimes Ziel verfolgt, welches einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen vermag. Der Begriff erfasst nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung, wie dargelegt, nicht die Wahrung der allgemeinen Sittlichkeit, sondern den Schutz der Allgemeinheit und Einzelner vor den mit der Ausübung einer nach außen in Erscheinung tretenden Prostitution typischerweise verbundenen Belästigungen oder Gefährdungen. Bei dem Begriff des „öffentlichen Anstandes" geht es daher nicht um die Durchsetzung herrschender Moralvorstellungen. Es handelt sich bei dieser zulässigen Verweisung des Gesetzgebers auf ungeschriebene Regeln (vgl. BVerfGE 111, 147 <155>) vielmehr um legitime Schutzziele.
24
Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB ist auch geeignet und erforderlich, um den vom Gesetzgeber erstrebten Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes zu erreichen. Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Eine Maßnahme ist dann nicht erforderlich, wenn ihr Ziel auch durch ein milderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 80, 1 <29>; 117, 163 <188>; stRspr). Sowohl im Hinblick auf die Geeignetheit als auch in Bezug auf die Erforderlichkeit einer Maßnahme kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 81, 156 <189>; 109, 64 <85>; 111, 10 <38>; 115, 276 <308>).
25
Nach diesem Maßstab lässt sich die Annahme des Gesetzgebers, dass räumliche Ausübungsverbote der Prostitution ein geeignetes und erforderliches Mittel zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes sind, nicht beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fehlt es der gesetzlichen Regelung auch im Hinblick auf die Wohnungsprostitution weder an der Geeignetheit noch an der Erforderlichkeit, die Schutzzwecke zu erreichen. Die Wohnungsprostitution wird zwar häufig deutlich weniger wahrnehmbar sein als die Straßen- und die Bordellprostitution. Jedoch können Belästigungen der Anwohner, milieubedingte Unruhe, das Ansprechen Unbeteiligter sowie das Anfahren und Abfahren der Freier als sichtbare Begleiterscheinungen der Prostitution nicht von vornherein für den Bereich der Wohnungsprostitution als ausgeschlossen betrachtet werden (vgl. auch BTDrucks 16/4146, S. 40). Auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Veränderungen des Sexualverhaltens Jugendlicher und des Grades der sexuellen Aufklärung berühren die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Ermächtigungsgrundlage in Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB nicht. Insoweit obliegt es dem Gesetzgeber zu entscheiden, ob, wo und wann Jugendliche mit dem gesellschaftlichen Phänomen der Prostitution konfrontiert werden sollen.
26
Schließlich stehen dem Normgeber mit dem Polizei-, Bau- und Gaststättenrecht insoweit nicht gleich wirksame Mittel zur Verfügung. Das Ordnungsrecht ist von vornherein nicht geeignet, diese Ziele zu erreichen. Es verlangt für den Erlass von Polizeiverfügungen und -verordnungen das Vorliegen einer Gefahr im polizeirechtlichen Sinne, die bei der Konfrontation mit der Prostitution regelmäßig nicht gegeben sein dürfte. Hingegen geht es auch nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers bei einer Verordnung aufgrund von Art. 297 EGStGB darum, erhebliche Belästigungen bereits unterhalb der Gefahrenschwelle zu verhindern (vgl. BTDrucks VI/293, S. 3 und BTDrucks VI/410, S. 1). Mittels des öffentlichen Baurechts lässt sich allenfalls die Wohnungs- und Bordellprostitution regeln, nicht aber die Straßenprostitution räumlich steuern. Das Gaststättenrecht kann nur Anbahnungsvorgänge in Gaststätten erfassen, sonstige Formen der Prostitution jedoch nicht.
27
Die in der Ermächtigung des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB zum Erlass einer Sperrbezirksverordnung angelegte Einschränkung der Berufsfreiheit der Prostituierten und ihres Umfeldes ist mit Blick auf den dadurch bezweckten Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes auch verhältnismäßig. Die Einrichtung von Sperrbezirken gemäß Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB, die nur Teile des Gemeindegebiets erfassen, beeinträchtigt die Ausübung der Prostitution und sonstiger Berufe in deren Umfeld nicht gravierend, da ein Ausweichen in andere Teile des Gemeindegebiets jeweils möglich bleibt. Zudem untersagt Art. 297 Abs. 3 EGStGB Beschränkungen der Ausübung der Prostitution auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks (Kasernierungen). Angesichts des vom Gesetzgeber verfolgten und als solchen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ziels, den Landesregierungen - oder den von diesen ermächtigten Behörden - mit der Möglichkeit der Einrichtung von Sperrbezirken ein Instrument an die Hand zu geben, etwaigen mit der Prostitutionsausübung einhergehenden Missständen im konkreten Fall begegnen zu können, und insbesondere angesichts der hohen Bedeutung des Jugendschutzes (vgl. BVerfGE 83, 130 <139>) ist es den Prostituierten und anderen Personen, die im Zusammenhang mit der Prostitution ihren Beruf ausüben, grundsätzlich zumutbar, mit einer Sperrbezirksverordnung konfrontiert zu werden. Ihre Belange, insbesondere wenn ein Sperrbezirk festgelegt werden soll, in dem bisher mangels Sperrbezirksverordnung der Prostitution nachgegangen worden ist, sind beim Erlass von Sperrbezirksverordnungen sowie bei der gerichtlichen Kontrolle dieser zu berücksichtigen (vgl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Oktober 2005, a.a.O. Rn. 21). In welchem Umfang und mit welchen Maßgaben sich der Erlass einer Sperrbezirksverordnung im Einzelfall unter Berücksichtigung der davon beeinträchtigten Grundrechte als verhältnismäßig erweist, ist daher vor allem bei Erlass der jeweiligen Sperrbezirksverordnung unter Abwägung aller betroffenen Rechtspositionen und öffentlichen Belange zu entscheiden. Auf dieser Ebene kann auch einer geringeren öffentlichen Sichtbarkeit der Wohnungsprostitution beim Ausgleich aller Interessen angemessen Rechnung getragen werden. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG durch eine Sperrbezirksverordnung entscheidet sich danach nicht in erster Linie bei der Beurteilung der Ermächtigungsgrundlage, sondern beim konkreten Erlass der Verordnung, der vom Beschwerdeführer hier jedoch nicht substantiiert angegriffen wird.
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bb) Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB verletzt auch nicht das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die Vorschrift stellt eine rechtmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 70, 191 <200>; 79, 174 <198>; 87, 114 <138>; 91, 294 <308>; 100, 226 <240>).
29
Der Kernbereich der Eigentumsfreiheit wird durch Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB nicht berührt. Dem Grundstückseigentümer im Gebiet einer Sperrbezirksverordnung bleibt die Möglichkeit, sein Eigentum selbst oder durch Überlassung an Dritte zu anderen Zwecken als der Ausübung der Prostitution zu nutzen. Die Privatnützigkeit seines Eigentums wird mithin nicht aufgehoben. Er mag gehindert sein, sein Eigentum auf die finanziell einträglichste Weise zu nutzen; das gewährleistet Art. 14 Abs. 1 GG jedoch nicht (vgl. BVerfGE 58, 300 <345>; 71, 230 <253>; 84, 382 <385>). Im Übrigen ist er ohne jede Einschränkung zu einer Nutzung seines Grundeigentums zu eigenen Zwecken oder zur Vermietung zu marktüblichen Bedingungen befugt. Die Beschränkungen seines Eigentums sind damit nicht unverhältnismäßig. Die Belange des Grundstückeigentümers müssen hinter die legitimen Belange des Anwohner- und Jugendschutzes zurücktreten. Soweit der Eigentümer - durch Selbstnutzung oder durch Vermietung - sein Eigentum bisher für Zwecke der Prostitution genutzt hat und erstmals eine Sperrbezirksverordnung erlassen werden soll, sind diese Belange beim Erlass der Verordnung zu berücksichtigen.
30
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
31
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier Eichberger Masing
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk2 ... 22407.html
Wie man/frau als Sexualbegleiter aus der Nummer wieder rauskommt, wäre den Schweis der Edlen wert.
Herzliche Grüße
Kasharius
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nun ja, es ist jedem bundesbürger freigestellt zu jeder zeit einen one night stand oder eine geliebte in seiner privaten wohnung zu empfangen...
...warum da jetzt spontan die jugend und der öffentliche anstand in gefahr gerät, nur weil bei dieser amourösen begegnung auch noch ein paar scheinchen den besitzer wechseln, erschliesst sich mir auch nach langem nachdenken nicht.
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liebe grüsse malin
eventuell fehlende buchstaben sind durch meine klemmende tastatur bedingt :-)
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@Kasharius
Gibt es eine juristische Chance gegen die Sperrgebietsverordnungen einen neuen juristisches Anlauf zu nehmen?
Seit dem ich in BW wohne und arbeite (jetzt 3 Jahren) zerbreche ich mir mein Kopf darüber, wie es Aufsicht auf Erfolg einen Prozeß dagegen führen könnte.
Denn die Grudnlage auf den man sie 1976 gefällt hat. ist doch längst überholt. Hat auch in Hessen ein Richter in diesen Hinblick ein positives Urteil gegen die Sperrgebietsordnungen gefällt.
Liebe Grüsse. Fraences
Gibt es eine juristische Chance gegen die Sperrgebietsverordnungen einen neuen juristisches Anlauf zu nehmen?
Seit dem ich in BW wohne und arbeite (jetzt 3 Jahren) zerbreche ich mir mein Kopf darüber, wie es Aufsicht auf Erfolg einen Prozeß dagegen führen könnte.
Denn die Grudnlage auf den man sie 1976 gefällt hat. ist doch längst überholt. Hat auch in Hessen ein Richter in diesen Hinblick ein positives Urteil gegen die Sperrgebietsordnungen gefällt.
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@fraences
ja ich denke schon. aber es kommt auf die konkrete Fallkonstellation an. Der Ansatz es mit einem behinderten Gast unter dem Gesichtspunkt Sexualassistenz zu probieren könnte, ich betone ausdrücklich(!) k ö n n t e ein möglicher Weg sein. Aber das erfordert Mut und Ausdauer bei allen Beteiligten.
Liebe Grüße zurück
Kasharius
ja ich denke schon. aber es kommt auf die konkrete Fallkonstellation an. Der Ansatz es mit einem behinderten Gast unter dem Gesichtspunkt Sexualassistenz zu probieren könnte, ich betone ausdrücklich(!) k ö n n t e ein möglicher Weg sein. Aber das erfordert Mut und Ausdauer bei allen Beteiligten.
Liebe Grüße zurück
Kasharius