EU-Personenfreizügigkeit
Es gibt keinen Schutz des Arbeits- und Sexmarktes für Deutsche und Österreichische Sexworker:
Die deutschen und österreichischen Gesetze zur Umsetzung der Personenfreizügigkeit ermöglichen keine Begrenzung/Regulierung des Zustroms von Prostituierten aus den Ländern der EU-10 und der EU-2.
Die Begrenzung des freien Personenverkehrs oder der Entzug einer Aufenthaltsbewilligung erfolgt in der Regel nur dann, wenn ein
Missbrauch oder ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vorliegt.
Prostituierte, die sich als selbständig Erwerbstätige deklarieren, haben in der Regel das Recht, ihre Dienste anzubieten.
Die
Scheinselbständigkeit ist in diesem Bereich jedoch ein weit verbreitetes Problem, das bei Prostituierten aus Rumänien oder Bulgarien zum
Entzug der Aufenthaltsbewilligung führen kann.
Im Allgemeinen wird nur das Verhalten der Prostituierten kontrolliert.
Diese Tätigkeit bewegt sich in Bezug auf den Arbeitsmarkt jedoch am Rande bzw. ausserhalb des gesetzlichen Rahmens.
Situation in Deutschland
Die Bundesverwaltung in Berlin verfügt über keinerlei Informationen in Bezug auf allgemeine Massnahmen zur Begrenzung der Einwanderung von Staatsangehörigen aus der EU-8 oder der EU-2, welche die Absicht haben, sich zu prostituieren.
Das Innenministerium verfügt hingegen über Berichte zur Situation in Hamburg, die belegen, dass es seitens von rumänischen oder bulgarischen Prostituierten zu einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Personenfreizügigkeit kommt.
Nach der Einreise leitet die Bundesanwaltschaft im Falle eines Verdachts auf eine strafbare Handlung in Zusammenarbeit mit der Polizei des entsprechenden Bundeslandes eine Strafuntersuchung ein.
Die Einwanderungsbehörden müssen sicherstellen, dass sämtliche Massnahmen bezüglich der Einschränkung des Aufenthaltsrechts dem deutschen Freizügigkeitsgesetz/EU und den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum freien Personenverkehr entsprechen.
Gemäss den europäischen Bestimmungen im Bereich der Personenfreizügigkeit ist ein
Entzug des Rechts des freien Personenverkehrs und der Aufenthaltsbewilligung durch die Behörden grundsätzlich in 2 Fällen möglich:
1.) Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Rechts auf freien Personenverkehr sind innerhalb von 5 Jahren entfallen oder wurden von Beginn weg nicht erfüllt.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Staatsangehörige als Arbeitnehmende in ein Land einreisen und missbräuchlich Sozialleistungen beziehen
(Art.5 §5 Freizügigkeitsgesetz/EU);
2.) Aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, insbesondere wenn ein Verstoss bereits vorliegt
(Art.6 Freizügigkeitsgesetz/EU).
Diese Bestimmungen sind ebenfalls in Anhang I des Abkommens über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU enthalten.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die deutschen Behörden nicht darum bemühen, die Einwanderung von Prostituierten zu beschränken, aber die Personen kontrollieren, denen gemäss den geltenden Bestimmungen des freien Personenverkehrs im Falle eines Missbrauchs der Entzug der Aufenthaltsbewilligung droht.
Mit anderen Worten:
Die Einreise von Prostituierten wird NICHT kontrolliert,
ihr Verhalten im Land jedoch schon.
Situation in Österreich
In Österreich fällt die Prostitution in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer, da es
KEIN entsprechendes Gesetz auf nationaler Ebene gibt.
Es ist daher schwierig, die genaue Zahl der registrierten Prostituierten in Erfahrung zu bringen, d. h. der Prostituierten, die ihre Tätigkeit legal ausüben.
Auf Grundlage von Schätzungen kann davon ausgegangen werden, dass in Österreich rund 5.500 Prostituierte legal und 3.000-4.000 illegal tätig sind.
Von dieser Gesamtzahl (legale und illegale Prostituierte) sollen 2.500-3.000 aus Rumänien und Bulgarien stammen.
Seit dem 1. Mai 2011 haben Staatsbürger der EU-8-Staaten den vollen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.
Dies gilt auch für die Prostituierten aus diesen Ländern, ob sie nun selbständig erwerbstätig sind oder nicht. Österreich hat auf Grundlage des in der EU geltenden freien Personenverkehrs keine spezifischen Massnahmen getroffen, um den Zustrom von Prostituierten aus den EU-10- und den EU-2-Staaten zu begrenzen oder zu regulieren.
Für Staatsangehörige aus Rumänien und Bulgarien gelten bis Ende 2011 Übergangsmassnahmen, die höchstwahrscheinlich bis Ende 2013 verlängert werden dürften. Für Staatsangehörige aus diesen Ländern,
die sich prostituieren [besser:] die der Prostitution nachgehen, gilt es 2 Fälle zu unterscheiden:
1.) Während die selbständig Erwerbstätigen das Recht haben, sich in Österreich niederzulassen,
2.) erhalten Prostituierte, die ihre Dienste in einem Salon oder einem anderen Etablissement dieser Art anbieten, keine Aufenthaltsbewilligung.
Gemäss dem österreichischen Gesetz über die Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen (Ausländerbeschäftigungsgesetz), müssen Staatsangehörige aus Bulgarien oder Rumänien zusätzlich zu ihrem Arbeitsvertrag eine Bewilligung erlangen, die der Arbeitgeber bei den Behörden einholen muss.
Bei der Einstellung von Prostituierten wird in der Regel jedoch kein solches Gesuch eingereicht, da der Arbeitgeber weiss, dass es aus Gründen des öffentlichen Interesses abgelehnt würde.
Das Arbeitsministerium betrachtet die Prostitution im Allgemeinen als selbständige Erwerbstätigkeit, die auf Grundlage des österreichischen Ausländerbeschäftigungsgesetzes keine Spezialbewilligung erfordert.
Das Problem der
Scheinselbständigkeit ist in diesem Bereich aber eine Realität. Anlässlich von Polizeikontrollen konnte festgestellt werden, dass Prostituierte, die ihre Dienste in Rotlichtetablissements anbieten, in Tat und Wahrheit nicht selbständig erwerbstätig sind.
Falls es sich um bulgarische oder rumänische Staatsangehörige handelt, werden diese
als illegal angezeigt.
Die Eigentümer solcher Etablissements versuchen hin und wieder, Prostituierte, Animateurinnen oder Tischtänzerinnen
als „Künstlerinnen“ anzumelden, obwohl das österreichische Verwaltungsgericht in der Vergangenheit eine solche Qualifikation abgelehnt hatte.
In den vergangenen Jahren ist die geografische Mobilität der Prostituierten durch die Personenfreizügigkeit vereinfacht worden. Manche Prostituierten bieten ihre Dienste während einiger Wochen in verschiedenen Regionen Österreichs an, um ihre Tätigkeit dann an einem anderen Ort innerhalb der EU fortzuführen.
Somit sind Prostitution und andere Tätigkeiten des Rotlichtmilieus in Österreich nach wie vor schwierig zu kontrollieren und bewegen sich in Bezug auf den Arbeitsmarkt oft am Rande bzw. ausserhalb des gesetzlichen Rahmens.
Informationsblatt der Bundespolizeidirektion bzgl. Prostitution:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=116201#116201
Bericht zur Rotlichtproblematik vom Schweizer Bundesamt für Migration vom Januar 2012
www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migra ... icht-d.pdf
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=113531#113531
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