ACHTUNG - GILT FÜR WIEN AB 1.Oktober 2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten der Landespolizeidirektion Wien informiert:
Der Landeshauptmann von Wien hat die Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021 erlassen.
Durch diese Verordnung die am 1. Oktober 2021 in Kraft tritt, ergeben sich für das Bundesland Wien für den Bereich „Prostitution“ relevante Regelungen:
· Es gilt die „2,5-G-Regel“ (geimpft oder genesen oder pcr-getestet) für Kunden in Prostitutionslokalen.
· Antigen-Tests gelten nicht mehr als Eintritts-Tests.
· Für Prostituierte muss ein „2,5-G-Nachweis“ vorliegen. Ansonsten muss eine FFP2-Maske getragen werden.
Betreiber:
· Der Betreiber darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne der „2,5-G-Regel“ (geimpft oder genesen oder pcr-getestet) vorweisen.
· Für den Betreiber besteht grundsätzlich Pflicht zur Erhebung der Kontaktdaten des Kunden (bei voraussichtlich längerem Aufenthalt als 15 Minuten).
· Der Betreiber hat ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
· Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen.
· Es gelten zusätzlich die Regeln für das Gastgewerbe, wenn eine Gastro-Konzession vorliegt.
Prostituierte:
· Von der Prostituierten ist der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne der „2,5-G-Regel“ (geimpft oder genesenoder pcr-getestet) zu erbringen oder eine FFP2-Maske zu tragen.
· Die Pflicht zum Tragen einer Maske für die Prostituierte gilt nicht, wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist.
Kunden:
· Der Kunde unterliegt nur der „2,5-G-Regel“.
· Der Freier hat den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
· Es besteht keine Maskenpflicht.
Landespolizeidirektion Wien
Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung
Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten
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Diese Mail ist soeben an einige BetreiberInnen ergangen (wie immer, nicht an SexarbeiterInnen)
COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021 - WIEN
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Re: COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021 - WIEN
laut aktueller Information des Gesundheitsministeriums
gemäß der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung gelten Sexdienstleistungen als körpernahe Dienstleistungen. Sie dürfen daher gemäß § 6 Abs. 3 nur unter Vorweis eines Nachweises im Sinnen der 2-G-Regel in Anspruch genommen werden.
Für die Dienstleister:innen gilt die 3-G-Regel (§ 11 Abs. 2).
Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske kann entfallen, sofern dies zur Erbringung der Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung der Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird.
Bei Hausbesuchen gelten grundsätzlich dieselben Regelungen, jedoch muss von Kundinnen und Kunden kein Nachweis erbracht werden.
gemäß der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung gelten Sexdienstleistungen als körpernahe Dienstleistungen. Sie dürfen daher gemäß § 6 Abs. 3 nur unter Vorweis eines Nachweises im Sinnen der 2-G-Regel in Anspruch genommen werden.
Für die Dienstleister:innen gilt die 3-G-Regel (§ 11 Abs. 2).
Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske kann entfallen, sofern dies zur Erbringung der Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung der Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird.
Bei Hausbesuchen gelten grundsätzlich dieselben Regelungen, jedoch muss von Kundinnen und Kunden kein Nachweis erbracht werden.
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Re: COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021 - WIEN
"jedoch muss [bei Hausbesuchen] von Kundinnen und Kunden kein Nachweis erbracht werden"
Von 2G / 2,5G auf Null? Nanu . . .
(wer die Logik dahinter findet, bitte vorzeigen)
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Re: COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021 - WIEN
Das der Schutz der Privatsphäre in der europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist, zum Beispiel. Oder auch, dass es für SexarbeiterInnen in keinem Verhältnis stehen würde, wenn sie Privatdaten (Name am PCR Test oder in der App) bei KundInnen vorzeigen müsste.Boris Büche hat geschrieben: ↑14.12.2021, 09:10"jedoch muss [bei Hausbesuchen] von Kundinnen und Kunden kein Nachweis erbracht werden"
Von 2G / 2,5G auf Null? Nanu . . .
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christian
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Re: COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021 - WIEN
Danke!
So herum selbstverständlich.
Ich las "von Kundinnen und Kunden" im Sinne von "durch K. & K. kein Nachweis erbracht werden".
Vielleicht verstehe nicht nur ich das nicht eindeutig, deshalb die Nachfrage.
So herum selbstverständlich.
Ich las "von Kundinnen und Kunden" im Sinne von "durch K. & K. kein Nachweis erbracht werden".
Vielleicht verstehe nicht nur ich das nicht eindeutig, deshalb die Nachfrage.