@all
Bevor wir hier eine Stellungnahme posten - dazu benötigen wir den genauen Text der Verordnung und der liegt noch nicht auf dem Tisch - eine notwendig scheinende Wortmeldung von meiner Seite:
Mich wundert bzw. verärgert es, dass manche Medien in Österreich bereits Stunden vor der Pressekonferenz der Bundesregierung und auch vor der Veröffentlichung der maßgeblichen Verordnung, Meldungen verbreiten, die meines Erachtens in das Reich der Mythen und Legenden gehören!
Mein Einwand: Wohnungsprostitution ist in AT generell und unabhängig von Coronamaßnahmen nicht gestattet! Ein Kritikpunkt an der Gesetzgebung den wir immer wieder zum Ausdruck bringen. EDIT by Zwerg: Natürlich ist es denkbar, dass jemand Wohnungsprostitution mit Hausbesuchen verwechselt hat - das sind aber grundsätzlich andere Bereiche. Wohnungsprostitution heißt, dass eine SexarbeiterIn eine Wohnung anmietet, oder ihre Sexdienstleistung in der eigenen Wohnung anbietet. Und dies ist, aus für uns unverständlichen Gründen, seit jeher verboten! EDITENDE
Das Laufhäuser offen haben dürften, würde ich nicht so sehen und dies völlig wertfrei.
Liebe Grüße
christian
Corona Verordnung AT betreffend - Stand November
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Re: Corona Verordnung AT betreffend - Stand November
Es gibt aufgrund dieses ärgerlichen Artikels in einem Massenmedium nun KollegInnen, die da hineininterpretieren, Wohnungsprostitution (=Kunden empfangen in der eigenen Wohnung) sei nun quasi als Ausweg erlaubt worden.
Das ist nicht so! Wie Zwerg schon vermutete, handelt es sich dabei mit Sicherheit wieder um die leidige Verwechslung von Hausbesuchen (SW besucht Kunden) mit der in AT grundsätzlich und ganz unabhängig von Corona im ganzen Bundesgebiet verbotenen Wohnungsprostitution (Kunde besucht SW).
In der Tat mehr als ärgerlich, wenn Unwissenheit und Geltungsdrang ("bitte, ich weiß/schreib als erster was!") im Kampf um Klicks von Journalisten und Juristen zu Fehlinterpretationen in der Bevölkerung führen, die dann Strafkonsequenzen haben können. Und wieder mal ein Symptom dafür, wie wirksam SexarbeitsUNwissende eine Bühne in der Öffentlichkeit kriegen und glauben über/für uns sprechen zu können.
Das ist nicht so! Wie Zwerg schon vermutete, handelt es sich dabei mit Sicherheit wieder um die leidige Verwechslung von Hausbesuchen (SW besucht Kunden) mit der in AT grundsätzlich und ganz unabhängig von Corona im ganzen Bundesgebiet verbotenen Wohnungsprostitution (Kunde besucht SW).
In der Tat mehr als ärgerlich, wenn Unwissenheit und Geltungsdrang ("bitte, ich weiß/schreib als erster was!") im Kampf um Klicks von Journalisten und Juristen zu Fehlinterpretationen in der Bevölkerung führen, die dann Strafkonsequenzen haben können. Und wieder mal ein Symptom dafür, wie wirksam SexarbeitsUNwissende eine Bühne in der Öffentlichkeit kriegen und glauben über/für uns sprechen zu können.

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Re: Corona Verordnung AT betreffend - Stand November
Hallo,
Wir haben in Deutschland leider eine ganz ähnliche Debatte.
Sie wird dadurch befeuert, dass die Verordnungen sich in jedem Bundesland bisher anders gelesen haben.
Hinzu kommen Betreibende, die wild spekulieren, dass "nur" sie betroffen sind und die sog. Illegalen anprangern, beziehungsweise diesbezüglich auch mit der Presse sprechen und sich dort "Luft machen".
Hydra hat die Info zeitnah auf unsere Homepage gestellt:
https://www.hydra-berlin.de/aktuelles/corona_update/
Ja, clickbait und sensationsheischende Berichterstattung machen es natürlich umso schwieriger.
Herzlich,
Ruby
Wir haben in Deutschland leider eine ganz ähnliche Debatte.
Sie wird dadurch befeuert, dass die Verordnungen sich in jedem Bundesland bisher anders gelesen haben.
Hinzu kommen Betreibende, die wild spekulieren, dass "nur" sie betroffen sind und die sog. Illegalen anprangern, beziehungsweise diesbezüglich auch mit der Presse sprechen und sich dort "Luft machen".
Hydra hat die Info zeitnah auf unsere Homepage gestellt:
https://www.hydra-berlin.de/aktuelles/corona_update/
Ja, clickbait und sensationsheischende Berichterstattung machen es natürlich umso schwieriger.
Herzlich,
Ruby
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Re: Corona Verordnung AT betreffend - Stand November
Hier nun das Dokument des Grauens:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgb ... I_463.html
Als Auszug:
Freizeiteinrichtungen
§ 12.
(1) Das Betreten von Freizeiteinrichtungen, ausgenommen im privaten Wohnbereich, zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist untersagt.
(2) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere
1.Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
2. Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
3.Tanzschulen,
4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
5. Schaubergwerke,
6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
7. Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
8.Indoorspielplätze,
9. Paintballanlagen,
10. Museen,
11. Museumsbahnen,
12. Tierparks und Zoos.
-------------------------------------------------
Ein weiterer Absatz der Verordnung, der für uns interessant ist:
Beherbergungsbetriebe
§ 8.
(1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.
(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
(3) Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs
1. durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
2.
zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
3.aus beruflichen Gründen,
4.zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
5.zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
6.durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
7.durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).
(4) Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(5) Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Der Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(6) Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
----------------------------
Inkrafttreten und Übergangsrecht
§ 19.
(1) Diese Verordnung tritt mit 3. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, außer Kraft. Sie tritt mit dem Außerkrafttreten dieser Verordnung wieder in Kraft und zwar in jener Fassung, die sie, wäre sie nicht außer Kraft getreten, mit 7. November 2020 auf Grund ihrer letzten Änderung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020 erlangt hätte.
(3) § 2 tritt mit Ablauf des 12. November 2020 außer Kraft.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgb ... I_463.html
Als Auszug:
Freizeiteinrichtungen
§ 12.
(1) Das Betreten von Freizeiteinrichtungen, ausgenommen im privaten Wohnbereich, zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist untersagt.
(2) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere
1.Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
2. Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
3.Tanzschulen,
4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
5. Schaubergwerke,
6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
7. Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
8.Indoorspielplätze,
9. Paintballanlagen,
10. Museen,
11. Museumsbahnen,
12. Tierparks und Zoos.
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Ein weiterer Absatz der Verordnung, der für uns interessant ist:
Beherbergungsbetriebe
§ 8.
(1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.
(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
(3) Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs
1. durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
2.
zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
3.aus beruflichen Gründen,
4.zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
5.zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
6.durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
7.durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).
(4) Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(5) Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Der Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(6) Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
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Inkrafttreten und Übergangsrecht
§ 19.
(1) Diese Verordnung tritt mit 3. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, außer Kraft. Sie tritt mit dem Außerkrafttreten dieser Verordnung wieder in Kraft und zwar in jener Fassung, die sie, wäre sie nicht außer Kraft getreten, mit 7. November 2020 auf Grund ihrer letzten Änderung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020 erlangt hätte.
(3) § 2 tritt mit Ablauf des 12. November 2020 außer Kraft.
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Re: Corona Verordnung AT betreffend - Stand November
Da ich mit dem Telefonieren fast nicht mehr nach komme, möchte ich eine immer wiederkehrende Frage hier beantworten:
Meines Erachtens - obwohl ich kein Rechtsanwalt bin, habe ich doch ein wenig Ahnung von der Materie und auch einige Einblicke - trifft die Schließung der Bordelleinrichtungen selbstverständlich auch Laufhäuser!
Wenn ein Betreiber behauptet, dass dem nicht so ist, so ersuche ich um entsprechende Info!
Es ist nicht im Sinne von sexworker.at, dass Bordelle geschlossen werden! Aber so ist die gesetzliche Lage.
Es ist noch weniger im Sinne von sexworker.at, dass Manche mit falschen Gerüchten versuchen, doch noch ein paar Tage Miete im Vorhinein zu kassieren.
Meine "Weisheit" beziehe ich aus dem einzig rechtlich bindenden Papier, welches zur Zeit vorliegt:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgb ... I_463.html
Und daraus ist keinerlei Ausnahme für Laufhäuser zu entnehmen. Der Spruch "im Laufhaus wären sie selbstständig und deshalb...." ist unrichtig, da in Österreich alle SexarbeiterInnen nur selbstständig tätig sind. Niemand ist selbstständiger, weil er/sie in in einem Laufhaus arbeitet.
Wie gesagt: Nicht falsch verstehen - Wir bedauern die Situation, in der wir uns befinden!
Liebe Grüße und bleibt gesund!
christian
Meines Erachtens - obwohl ich kein Rechtsanwalt bin, habe ich doch ein wenig Ahnung von der Materie und auch einige Einblicke - trifft die Schließung der Bordelleinrichtungen selbstverständlich auch Laufhäuser!
Wenn ein Betreiber behauptet, dass dem nicht so ist, so ersuche ich um entsprechende Info!
Es ist nicht im Sinne von sexworker.at, dass Bordelle geschlossen werden! Aber so ist die gesetzliche Lage.
Es ist noch weniger im Sinne von sexworker.at, dass Manche mit falschen Gerüchten versuchen, doch noch ein paar Tage Miete im Vorhinein zu kassieren.
Meine "Weisheit" beziehe ich aus dem einzig rechtlich bindenden Papier, welches zur Zeit vorliegt:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgb ... I_463.html
Und daraus ist keinerlei Ausnahme für Laufhäuser zu entnehmen. Der Spruch "im Laufhaus wären sie selbstständig und deshalb...." ist unrichtig, da in Österreich alle SexarbeiterInnen nur selbstständig tätig sind. Niemand ist selbstständiger, weil er/sie in in einem Laufhaus arbeitet.
Wie gesagt: Nicht falsch verstehen - Wir bedauern die Situation, in der wir uns befinden!
Liebe Grüße und bleibt gesund!
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Re: Corona Verordnung AT betreffend - Stand November
Tatsächlich müssten die Laufhausbetreiber sogar bereits früher bezahlte Mieten refundieren, weil wegen des Covid-19 Lockdowns die Geschäftsgrundlage weggefallen ist; vgl. ein Urteil, wonach ein Friseur keine Miete zahlen musste (Link).
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Re: Corona Verordnung AT betreffend - Stand November
Die aktuelle Verordnung (2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung), gültig ab 07.12.2020
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgb ... I_544.html
LG,
violet
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgb ... I_544.html
LG,
violet
~~~ Am Rande des Abgrunds ist die Aussicht sehr gut ~~~