BITTE beachtet:
Am Ende der neuen Verordnung heißt es:
(5) § 9 Abs. 2 entfällt mit Ablauf des 30. Juni 2020.“
„Sonstige Einrichtungen
§ 9. (1) Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 zulässig. Sofern sich der Besucherbereich im Freien befindet, gilt § 1 Abs. 1.
(2) Das Betreten von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution ist untersagt.“
BUNDESGESETZBLATT ÖSTERREICH Ausgegeben am 27. Mai 2020
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BUNDESGESETZBLATT ÖSTERREICH Ausgegeben am 27. Mai 2020
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Re: BUNDESGESETZBLATT ÖSTERREICH Ausgegeben am 27. Mai 2020
Hier noch der Link zur offiziellen Veröffentlichung
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgb ... I_231.html
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