Es hat mich Heute eine Mail erreicht, in welcher eine UserIn bat, folgenden Beitrag zu veröffentlichen:
Verdeckte Ermittlungen in Privatwohnungen und Menschenrechte
Vor einiger Zeit hat der Unabhängige Verwaltungssenat Tirol über das Einschleichen von als Kunden getarnten Polizeibeamten in die Privatwohnung einer Prostituierten entschieden: Dieses Einschleichen ist durch keine Gesetze gedeckt und widerspricht der Verfassung. Da es dennoch von übereifrigen Beamten praktiziert wird, ist das Erkenntnis unten zur Information angehängt.
Vorab ist hier eine um Kommentare ergänzte Kurzfassung für Eilige: 1. Unzulässigkeit verdeckter Ermittlungen und 2. Verfassungsbruch durch verdeckte Ermittlungen.
1. Unzulässigkeit verdeckter Ermittlungen
Beispiele für verdeckte Ermittlungen zur Aufdeckung von Geheimprostituierten wären das Vortäuschen einer falschen Identität des Beamten während der Anbahnung und das Eindringen in die Wohnung als vorgeblicher Kunde.
Unter strengen methodischen Einschränkungen (Beobachtung ohne Provokation im Sinn des § 25 der Strafprozessordnung) und nur im Fall von schwerster Kriminalität erlaubt das Sicherheitspolizeigesetz in § 54, Absatz 3, verdeckte Ermittlungen (Einholen von Auskünften ohne Hinweis gemäß Abs. 1). Prostitution als Verwaltungsvergehen stellt per se keinen gefährlichen Angriff auf die Rechtsordnung dar (d.h. ein Schwerstverbrechen, § 16, Absatz 2). Sie rechtfertigt daher keine verdeckte Ermittlung nach diesem Gesetz. Die Befugnisse nach diesem Gesetz können laut UVS keinesfalls zur Erfüllung von Aufgaben anderer Verwaltungsgebiete eingesetzt werden.
Wenn eine Amtshandlung zur Kontrolle der Prostitution als verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand durchgeführt wird, dann gehört die Regelung der Prostitution laut UVS zum Tatbestand Sittlichkeitspolizei. Sie wird in den Prostitutionsgesetzen der Länder geregelt. In welchem Umfang Exekutivorgane Befugnisse haben, ist daher aus den Vorschriften dieser Gesetze in Verbindung mit dem Verwaltungsstrafgesetz zu beantworten. Allerdings findet sich in den Prostitutionsgesetzen keine konkrete Regelung über polizeiliche Maßnahmen. Weiter regeln die §§ 35 bis 37a des Verwaltungsstrafgesetzes verschiedenste Befugnisse, räumen der Polizei aber keine Befugnisse zu einer verdeckten Ermittlung ein.
Eine verdeckte Ermittlung gegen „Geheimprostituierte“ ist somit ohne rechtliche Grundlage.
2. Verletzung von Grundrechten
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ist in Österreich ein Verfassungsgesetz. Sie garantiert in Artikel 8 die Achtung des Privat- und Familienlebens. Absatz 1 lautet: Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Laut UVS besteht der wesentliche Zweck von Artikel 8 der Konvention darin, Individuen gegen willkürliche Eingriffe der öffentlichen Gewalt in das Privat- und Familienleben zu schützen. Dabei sind Wohnungen ungeachtet der Rechtsnatur ihrer Nutzung geschützt. Dieses Grundrecht schützt davor, dass der Staat und seine Organe ohne Einwilligung des Betroffenen den geschützten Bereich der Wohnung betreten, diesen Bereich anderweitig einschränken oder gar zerstören. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung liegt schon dann vor, wenn Polizeibeamte ein Haus ohne Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten.
Bei der eigenen Wohnung, in der man mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass sie unter den Schutzbereich des Artikel 8 fällt. Ihr Betreten durch einen Polizeibeamten ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten stellt grundsätzlich einen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakt dar. Dies betrifft insbesondere das Einschleichen unter einem falschen Vorwand. Im konkreten Fall verneint der UVS noch die hypothetische Frage, ob ein als Polizist deklarierter Beamte eingelassen worden wäre.
Gemäß Artikel 8, Absatz 2, der Konvention sind Eingriffe in den Schutzbereich von Artikel 8, Absatz 1, dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und zur Verfolgung eines der in Artikel 8, Absatz 2, genannten Ziele notwendig in einer demokratischen Gesellschaft ist. Wie vom UVS ausführlich dargestellt, entbehrt das verdeckte Ermitteln eines einschreitenden Beamten in der konkreten Fallkonstellation jeglicher gesetzlicher Grundlage. Der festgestellte Eingriff war nicht gesetzlich gedeckt und verletzt somit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Hier der Originaltext (ungekürzt - wurde bereits im SW-Only Bereich gepostet)
Urteil des unabhängigen Verwaltungssenates Tirol
Geschäftszahl
2005/22/1335-23
Datum
2005 12 29
Land
Tirol
Sammlungsnummer
2005/22/1335-23
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze;
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht;
41/01 Sicherheitsrecht
Norm
AVG1991 §67a Abs1 Z2; SPG §54 Abs1;
Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein
Mitglied Dr. Franz Triendl über die Maßnahmenbeschwerde der Frau M.
A., geb. XY, XY-Straße, I., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. L. S.,
XY-Platz, I., wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
wie folgt:
I.
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c Abs 1 und § 67d AVG wird der
Beschwerde insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass die
Beschwerdeführerin durch Eindringen eines Polizeibeamten ohne
Bekanntgabe seiner amtlichen Eigenschaft in ihr Haus XY-Straße, I.,
in ihren Rechten verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen
II.
Gemäß § 79a AVG iVm der UVS–Aufwandersatzverordnung 2003 wird dem
Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Aufwendungen Folge
gegeben. Die belangte Behörde hat der obsiegenden Beschwerdeführerin
Ersatz für den geltend gemachten Schriftsatzaufwand in der Höhe von
Euro 610,00 zu leisten. Dieser Betrag ist binnen 14 Tagen nach
Zustellung dieses Bescheides zu Handen des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin anzuweisen.
III.
Gemäß § 79a Abs 1 und 3 AVG wird der Antrag der belangten Behörde
auf Kostenersatz abgewiesen.
Text
Die Beschwerdeführerin brachte mit Eingabe vom 22. Mai 2005
(eingelangt am 23.05.2005) folgende Maßnahmenbeschwerde ein:
„Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin geht gelegentlich der Prostitution in ihrer
Wohnung nach und ist Inhaberin einer Homepage, in der sie Bilder von
sich im Internet ausstellt, in der im Impressum ihr voller Name
genannt wird Vor ca 15 Jahren war ihr Ehegatte, Herr A., von
unbekannten Eindringlingen in ihrer Wohnung erschossen worden, was
für die Beschwerdeführerin ein traumatisches Ereignis war. Da dieser
Kriminalfall immer noch nicht gelöst ist, ist dieser Umstand der
belangten Behörde und ihren Organen bekannt.
Am 12.5.2005 erhielt die Beschwerdeführerin von einem Unbekannten
einen Anruf in ihrer Wohnung und wurde gefragt, ob sie um 20.00 Uhr
seinen Besuch empfange, was die Beschwerdeführerin bejahte. Als er
erschien, sperrte sie die Wohnungstür wie gewohnt ab, und forderte
ihn auf, die Schuhe auszuziehen, dieser Aufforderung kam der Gast
nach. Die beiden gingen in das Gästezimmer der Beschwerdeführerin
und führten dort ein längeres Gespräch über Belanglosigkeiten, bis
der Gast fragte „was es koste“, worauf die Beschwerdeführerin „ab
Euro 50,00“ zur Antwort gab.
Daraufhin sagte der Gast zur Beschwerdeführerin, „Auerin, du wirst
von mir angezeigt“ worauf die Beschwerdeführerin antwortete: „Das
wäre ja noch schöner“, aufstand, den Zimmerschlüssel abzog, und -
mangels irgendwelcher Taschen in ihrem kurzen Kleid - in ihrem
Unterleib versteckte.
Der Grund dafür war, dass sich der Gast nach dieser Frage weder als
Polizist auswies noch eine Dienstmarke vorwies oder (zu diesem
Zeitpunkt) eine Dienstnummer bekannt gab, wie es anlässlich einer
Kontrolle durch die Polizei zB am 14.10.2004 geschehen war und auch
sonst üblich und gesetzmäßig ist, sondern das Mobiltelefon nahm und
- wie es der Beschwerdeführerin erschien, zum Schein ein Telefonat
absetzte - wobei er geheimnisvoll tat und unverständlich redete. Die
Beschwerdeführerin forderte ihn auch noch auf, ihr das Telefon zu
geben, damit sie sich überzeugen kann, dass er überhaupt mit
jemandem redet, was dieser verweigerte. Aufgrund des gesamten
Verhaltens des Gastes, insbesondere weil er offenbar über das
Internet Impressum der Beschwerdeführerin ihren vollen bürgerlichen
Namen ausgeforscht hatte, sie aber nicht als Frau A. oder zumindest
als M. ansprach sondern sie duzte und als „A.“ ansprach, war die
Beschwerdeführerin vorerst davon überzeugt, dass es sich beim Gast
keinesfalls um einen Polizisten handeln kann.
Die ganze Situation veranlasste sie vielmehr zur Annahme, sie habe
es mit einem Freier zu tun, der abartige psychologisch und
körperlich als sadistisch einzustufende Sexualpraktiken möchte, also
mit einem sogenannten „Linken Gast".
Derartigen Freiern kommt es darauf an, vor geschlechtlichen
Handlungen zu Zwecken des Lustgewinnes gegenüber der Frau umfassende
Informiertheit und damit Überlegenheit zu demonstrieren, sie holen
vor dem Besuch umfassende Erkundigungen über die Person ein, die sie
dann in Gesprächen präsentieren um die Frau zu verunsichern, geben
sich als Autoritätsperson aus, und verlangen dass man sich ihren
Weisungen in jeder Hinsicht bedingungslos fügt, machen
erpresserische Äußerungen, um der Frau ihre Überlegenheit zu
demonstrieren und um sie gefügig zu machen, sie wollen die Frau vor
geschlechtlichen Kontakten fesseln und bedrohen. Der Lustgewinn für
derart veranlagte Freier besteht offenbar darin, dass sich der
Geschlechtsakt für die Frau in einer Atmosphäre der Angst,
Wehrlosigkeit und Erniedrigung abspielt, dass sozusagen eine
Vergewaltigung simuliert wird.
Mit der Drohung mit einer Anzeige und dem - wie die
Beschwerdeführerin vermeinte „Polizeispielen“ - ging ihr der
vermeintliche Kunde entschieden zu weit, weil sie den Kontakt mit
Personen der beschriebenen sexuellen Ausrichtung schon wegen ihrer
eigenen sehr drastischen Gewalterfahrungen strikt ablehnt und
bereits selbst schlechte Erfahrungen mit Gästen mit sadistischen
Veranlagungen gemacht hatte.
Deshalb wollte sie einerseits verhindern, dass der Gast den
Schlüssel gebraucht um sie im Zimmer einzusperren um dann
irgendwelche abnormen Praktiken an ihr zu vollziehen oder dass er
das Zimmer verlässt und im Haus irgendwelchen Schaden anrichtet, und
andererseits für den Fall dass es zu einer Eskalation der Situation
kommen sollte, den Gast mit Hilfe ihres Lebensgefährten den sie
rufen würde, und der zu dieser Zeit Haus- und Gartenarbeiten
verrichtete, aus der Wohnung hinauskomplimentieren zu können.
Darauf sprang der Gast jedoch auf, zog einen Pfefferspray heraus
richtete ihn auf die Beschuldigte. Währendessen telefonierte er
wieder mit seinem Mobiltelefon und sagte: „Schlüssel her“. Sie sagte
„nein“ und drehte sich mit dem Gesicht zur Tür, schloss die Augen,
ließ die Hände herunterhängen und sagte: jetzt kannst Du ja sprühen,
um dem Gast in der Hoffnung dass er von ihr ablassen würde, ihre
Wehrlosigkeit zu zeigen, worauf der vermeidliche Gast sagte, „A. du
bist verhaftet“ und ihr sodann die Arme mit Handschellen am Rücken
schloss. Die Beschwerdeführerin rief daraufhin ihren Lebensgefährten
W. O. um Hilfe und setzte sich aufs Bett. Währendessen zog der
vermeidliche Gast die Pistole, richtete sie auf die
Beschwerdeführerin und verlangte die Herausgabe des Schlüssels, was
die Beschwerdeführerin in Panik und Todesangst versetzte, so dass
sie noch lauter um Hilfe schrie. Die Beschwerdeführerin schrie dabei
dem vermeintlichen Gast auch zu, dass sie den Schlüssel nicht
hergeben könne, solange ihre Hände mit Handschellen hinter dem
Rücken verschlossen sind, was den Gast aber augenscheinlich nicht
überzeugen konnte, von ihr abzulassen.
Der Lebensgefährte kam erst nach einiger Zeit, weil er hinter dem
Haus Arbeiten erledigt hatte und fragte was los sei, worauf die
Beschwerdeführerin ihm zurief, sie habe einen „linken Gast“. Der
Lebensgefährte solle aber nicht die Tür eintreten, weil der Gast
eine Pistole habe. Da es zu dieser Zeit an der Haustür läutete, lief
der Lebensgefährte der die Polizei holen sollte, in den Parterre zur
Haustür.
Inzwischen warf der Gast die Beschwerdeführerin um, so dass sie mit
dem Gesicht nach oben am Bett zu liegen kam, kniete sich über sie,
verlangte wiederholt nach dem Schlüssel und drückte sie mit seinen
Händen an den Oberarmen mit seinem ganzen Gewicht nach unten, so
dass sich die verschlossenen Handschellen schmerzhaft gegen ihr
Gesäß pressten. Dabei erlitt die Beschwerdeführerin eine Abschürfung
am Rücken, einen Kratzer an der Brust, und vom Drücken der Oberarme
zwei großflächige Hämatome, und durch das zu enge Verschließen der
Handschellen massive Rötungen an den Handgelenken. Durch die
Bewegungen der beiden Personen am Bett verrutschte auch das Kleid
der Beschwerdeführerin und legte ihren Oberkörper frei.
Bei der Eingangstür zum Haus, die der Lebensgefährte in der
Zwischenzeit öffnete stand eine weitere Person mit gezogener Waffe,
richtete diese auf ihn und begehrte Einlass, den der Lebensgefährte
zuerst verwehren wollte. Nachdem sich diese Person nach mehrmaliger
Aufforderung sich zuerst auszuweisen, als Polizist ausgewiesen
hatte, ließ der Lebensgefährte ihn ins Haus eintreten. Als beide bei
der Tür zum Gästezimmer angekommen waren, sagte die
Beschwerdeführerin dass der Lebensgefährte doch die Polizei rufen
solle, worauf dieser erklärte, sie sei schon da und damit die
Beschwerdeführerin darüber aufklärte, dass es sich sowohl beim Gast
als auch bei der zweiten Person tatsächlich um Polizisten handelt.
Davor war ihr das - wie bereits ausgeführt - nicht bekannt.
Als die Beschwerdeführerin daraufhin bekannt gab, dass sie den
Schlüssel nicht hergeben könne, weil sie ihn in ihrem Unterleib
versteckt hatte und deshalb zumindest eine Handfessel gelöst werden
müsste, stellte sich heraus, dass der Beamte im Zimmer, der sich als
Gast ausgegeben hatte, offenbar nicht nur keinen Ausweis und keine
Kokarde sondern auch die Schlüssel für die Handschellen vergessen
und nicht bei sich hatte.
In der Folge kamen weitere angeforderte Polizeibeamte, die der
Lebensgefährte der Beschwerdeführerin vom nebenan liegenden
Schlafzimmer über das Dach des Wintergartens zum Gästezimmer
geleitete, dessen Fenster der Polizeibeamte, der sich als Gast
ausgegeben hatte, inzwischen geöffnet hatte.
Die Bitte der Beschwerdeführerin wenigstens ihr Kleid
hinaufzuziehen, damit sie nicht entblößt und gefesselt vor den
Polizeibeamten liege, wies der Polizeibeamte der sich als Gast
ausgegeben hatte, mit den Worten, „Die anderen sollen das ruhig
sehen“ zurück. Als der Beamte von seinen Kollegen den Schlüssel zu
den Handschellen erhielt, zerrte er die Beschwerdeführerin an den
Handschellen hoch. Anstatt in Kenntnis dessen, dass am Rücken
geschlossene Handschellen beim Hochziehen schmerzen mit
entsprechender Vorsicht und Behutsamkeit vorzugehen, zerrte er beim
Öffnen der Handschellen noch ein paar mal unauffällig aber kräftig
an den Handschellen was der Beschwerdeführerin zusätzliche Schmerzen
verursachte.
Als die Beschwerdeführerin den Polizisten der sich als Gast
ausgegeben hatte, sodann nach Ausweis oder Kokarde fragte, sagte er,
er habe diese nicht dabei, gefragt nach der Dienstnummer antwortete
er: „Die kannst du haben: XY Du Nutte“. Weil sie aufgrund dieser
Äußerung ernsthaft daran zweifeln musste, dass ihr die richtige
Dienstnummer genannt wurde, holte die Beschwerdeführerin eine Kamera
und fertigte ein Lichtbild des Beamten an.
Beschwerdepunkte:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in folgenden Rechten verletzt:
1. Recht auf Hausrecht, insbesondere dass sich kein Beamter unter
Verheimlichung seiner Identität und ohne Hausdurchsuchungsbefehl in
ihre Wohnung Einlass in ihre Wohnung erschleicht.
2. Recht, dass nicht ohne gesetzliche Grundlage gegen sie verdeckte
Ermittlungen geführt werden;
3. Recht auf Bekanntgabe der Identität eines Sicherheitsorganes
durch Ausweisleistung oder Vorweisen der Kokarde und damit verbunden
Recht nicht durch diese mangelnde Ausweisleistung daran gehindert zu
werden, an der unverzüglichen Aufklärung eines Sachverhaltes,
nämlich wo der Schlüssel sich befindet und dass er ohne weiteres
verwendet werden kann mitwirken zu können um Eskalationen zu
vermeiden was nur so lange unterblieben ist, solange nicht plausibel
war, dass es sich um einen Polizeieinsatz handelt und nicht um den
Besuch eines sexuell abnormen Freiers.
4. Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere dass ihr nicht ohne
rechtliche Grundlage Handschellen angelegt werden und länger als
erforderlich angelassen werden, auch weil das Organ die Schlüssel zu
den Handschellen nicht mit sich führt;
5. Recht auf Schutz vor erniedrigender Behandlung, insbesondere bei
der Nennung der Dienstnummer durch ein Polizeiorgan nicht als Nutte
bezeichnet zu werden, und nicht am Rücken, gefesselt und obwohl dies
durch ein Zurechtrichten des Kleides oder sonstiges Bedecken des
Körpers vermeidbar ist, mit entblößtem Oberkörper männlichen beim
Fenster einsteigenden Polizisten präsentiert zu werden;
6. Recht in angemessener Weise, nämlich per Sie und mit dem Namen
angesprochen zu werden und nicht mit einer Verballhornung ihres
Namens. „A.“;
7. Recht auf körperliche Unversehrtheit, insbesondere bei Wahrung
der Verhältnismäßigkeit beim Fesseln mit Handschellen nicht unnötige
Verletzungen zu erleiden, nämlich eine Abschürfung am Rücken, einen
Kratzer an der Brust und großflächige Hämatome am Oberarm sowie
massive Rötungen an den Handgelenken;
8. Recht dass nicht ohne rechtliche Grundlage auf sie, obwohl von
ihr als mit Handschellen am Rücken gefesselter Person keine Gefahr
ausgehen kann, eine geladenen Dienstwaffe gerichtet werde, und nicht
durch eine derartige Handlungsweise in Todesangst versetzt zu
werden;
9. Recht nicht mit dem Einsatz von Pfefferspray bedroht zu werden;
10. Recht auf Wahrung der Verhältnismäßigkeit beim Einsatz von
Polizeigewalt und Einsatzkräften,
Beweise:
Lichtbilder der Verletzungen
Lichtbild des Beamten,
Ambulanzkarte
Dr. med. P. H. XY-Weg, I., der von seiner ärztlichen
Verschwiegenheit hiemit entbunden wird
W. O. pA Beschwerdeführerin
Internetimpressum der Beschuldigten i.K.
Akt S-20.366/04 Bundespolizeidirektion Innsbruck.
Gründe:
Ad 1.) und 2.) Das Eindringen des Polizeibeamten in das Haus der
Beschwerdeführerin ohne Hausdurchsuchungsbefehl und unter der
Vorgabe, ein Gast zu sein, war rechtswidrig. Hätte der Polizeibeamte
seine Identität und den Zweck seiner Nachforschungen (über die sie
bis heute im Dunkeln gelassen wurde) bei seiner Ankunft angegeben,
so hätte die Beschuldigte ihm die gewünschten Auskünfte erteilt, bzw
waren die Auskünfte gar nicht notwendig. Denn als die
Beschwerdeführerin am 14.10.2004 kontrolliert wurde, hatte sie einen
Polizeibeamten als solchen erkannt und ihm dies bei der Eingangstür
mitgeteilt, noch bevor es zu irgendeinem Gespräch über
geschlechtliche Handlungen gekommen wäre. Die belangte Behörde
reagierte damals darauf genauso wie in ähnlich gelagerten Fällen,
nämlich dass sie die Beschwerdeführerin mittels Strafverfügung wegen
§§ 19 14 TLPG 12 GeschlKrankheitenG bestrafte und sonst nichts
geschah.
Die Maßnahme insbesondere auch die Vorgabe des Polizeibeamten, ein
Freier zu sein mit ihr ins Gästezimmer zu gehen und dort die
Beschwerdeführerin zu fragen, ob sie zu entgeltlichem
Geschlechtsverkehr bereit sei findet nach Ansicht der
Beschwerdeführerin auch nicht in § 54 Abs 3 SPG Deckung, weil weder
ein gefährlicher Angriff noch eine kriminelle Verbindung abzuwehren
war. Der belangten Behörde waren durch ihre Kontrolle am 14.10.2004,
durch die Kenntnis vom Akt betreffend den Tod des Gatten der
Beschwerdeführerin und durch Einsicht in ihre Homepage ihre
Verhältnisse, Einsicht in das Grundbuch etc seit geraumer Zeit
genauestens bekannt. Dafür, dass von der Beschwerdeführerin oder
einem Dritten im Zusammenhang mit ihr ein gefährlicher Angriff iSd §
16 SPG ausgehen würde, gab es keine Hinweise. Auch das Verhalten als
Agent Provokateuer wurde von der Rechtsprechung bislang nur bei
gefährlichen Angriffen im Sinne dieser Bestimmung für zulässig
erkannt, so insbesondere bei erheblichen Delikten nach dem SMG. Wenn
die belangte Behörde die Mitwirkung der Betroffenen zu sonstigen
Ermittlungen erwirken wollte, dann hätte sie dies unter Beachtung
des Freiwilligkeitsprinzipes iSd § 4 RLV erfolgen müssen.
Ad 3.) Dem einschreitenden Polizeibeamten war klar, dass die
Beschwerdeführerin an seiner Identität als Polizist zweifelte,
nachdem er ihr mitteilte, dass er sie anzeigen wird. Hätte er ihre
gemäß § 30 SPG gewahrt und ihm Kokarde und/oder Ausweis gezeigt,
oder wenn er sie schon nicht dabei hatte und er mit seinem Telefon
tatsächlich telefonierte, über Telefon ihr ermöglicht, darüber
aufgeklärt zu werden, dass er tatsächlich Polizist ist, hätten alle
nachfolgenden Eskalationen vermieden werden können. Die
Beschwerdeführerin hätte in aller Ruhe den Beamten wieder gehen
lassen können, anstatt von ihm in einer Art und Weise gefesselt zu
werden dass letztlich für keinen der beiden Beteiligten ein
wegkommen möglich war.
Ad 4.) Bevor ein Polizeibeamter eine freiheitsentziehende Maßnahme
wie das Anlegen von Handfesseln setzt, hat er sich zu überzeugen,
dass er auch in der Lage ist, diese freiheitsentziehende Maßnahme
wieder zu beenden und die Mittel der Freiheitsentziehung auf
Funktionsfähigkeit zu überprüfen und sie instand zu halten. Wenn ein
Polizist Handschellen mitnimmt so hat er sich vor seinem Einsatz
davon zu überzeugen, dass er auch die Schlüssel mithat, ebenso wie
er Kokarde und Dienstausweis mit sich zu führen hat. Spätestens
nachdem er der Beschwerdeführerin die Handschellen angelegt hatte,
hätte bei normalem Einsatz der Dienstausweis und die Kokarde statt
der Pistole vorgewiesen werden müssen, sodann nach Aufklärung über
den Verbleib des Schlüssels zumindest eine Hand der
Beschwerdeführerin freigemacht werden müssen, damit sie den
Schlüssel hergeben kann und ihr Freiheitsentzug beendet werden kann.
Insbesondere der Grundsatz des § 29 SPG wurde dadurch verletzt.
Ad 5.) und 6.) Die Besichtigung des Körpers durch Polizeiorgane ist
nach § 5 RLV nur durch Personen gleichen Geschlechtes durchzuführen.
Da aber offenbar die Behörde gar kein amtliches Interesse hatte, den
Körper der Beschwerdeführerin zu besichtigen, hätte die Behörde
dafür vorsorgen müssen dass ihr Körper auf ihr Verlangen bedeckt
wird, während mehrere Polizisten das Zimmer betreten, in dem sie
gefesselt und mit nacktem Oberkörper am Bett liegt. Daran, die der
Beschwerdeführerin bei der Amtshandlung zugefügten Verletzungen
festzuhalten, daran zeigte die Behörde hingegen beim Einsatz
offenbar kein Interesse, deshalb gab es keinen Grund, dem Wunsch der
Beschwerdeführerin bedeckt zu werden, genüge zu tun. Die
Beschwerdeführerin als Nutte und A. zu bezeichnen entspricht nicht
dem Gesetz. Es entspricht dem üblichen Umgang (§5 RLV), die
Beschwerdeführerin mit „Sie“ oder „Frau A.“ anzusprechen.
Ad 7.) Spätestens nachdem die Beschwerdeführerin am Rücken mit
Handschellen gefesselt war, gab es keinen Grund, sie aufs Bett zu
werfen sich über sie zu knien und sie so fest zu drücken, dass sie
Hämatome am Oberarm erleidet und die am Rücken verschlossenen
Handfesseln gegen das Gesäß gedrückt werden und dass sie eine
Abschürfung am Rücken und einen Kratzer an der Brust erleidet. Auch
sind Handfesseln nicht so fest anzulegen, dass großflächige Rötungen
auftreten.
Ad 8.) Von jemandem dessen Hände am Rücken gefesselt sind, mit
vorgehaltener Pistole die Herausgabe eines Schlüssels zu verlangen,
ist eine Maßnahme, die nicht zum Erfolg führen kann, weil man in
dieser Situation gar nichts hergeben kann, sogar wenn man wollte.
Diese Maßnahme bringt nur unnötige Todesangst eines Wehrlosen mit
sich.
Ad 9.) Die Androhung des Einsatzes von Pfefferspray war
unverhältnismäßig, weil sie durch den Nachweis der Identität als
Polizist ersetzt werden hätte können. Wer aus psychischen Gründen
(im konkreten Fall Irrtum) nicht in der Lage ist die Umstände der
Amtshandlung zu erkennen (§ 6 Abs 1 Z 3 letzter Fall) ist mit
besonderer Rücksicht und nicht mit Pfefferspray zu behandeln.
Ad 10.) Insgesamt wurde bei der Aktion von der belangten Behörde das
Verhältnismäßigkeitsgebot weit überschritten.
Es wird daher gestellt der
ANTRAG
Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle feststellen, dass
die belangte Behörde durch ihr Einschreiten am 12.5.2005 ab ca 20.00
Uhr in Innsbruck, XY-Straße in ihren verfassungsgesetzlich und
gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt hat und die belangte
Behörde zur Zahlung der Kosten des Verfahrens verurteilen. Eine
mündliche Verhandlung wird beantragt.“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde die Bundespolizeidirektion
Innsbruck zur Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der
bezughabenden Akten aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die
Bundespolizeidirektion Innsbruck nach.
Eingeholt wurde weiters der Strafakt der Bundespolizeidirektion
Innsbruck Z. S-20.366/04, Verhandlungsniederschriften sowie das
Urteil vom 12.10.2005 des Landesgerichtes Innsbruck zu 26 Hv
110/05p.
Weiters fanden zwei mündlichen Verhandlungen sowie ein
Lokalaugenschein statt.
Am 14.09.2005 fand die erste mündliche Verhandlung statt, in deren
Rahmen die Beschwerdeführerin aussagte wie folgt:
„Ich gebe zu, dass ich die Prostitution ausübe. Meine Homepage ist
die XY. Wenn ich gefragt werde, ob ich mit der Homepage XY
irgendetwas zu tun habe, gebe ich bekannt, dass ich diese Homepage
das erste Mal von meinem Rechtsanwalt erfahren habe im Zusammenhang
mit diesem Verfahren. Ich kenne diese Homepage nicht und ich habe
damit nichts zu tun.
Zum Strafakt S-20.366/04 der Bundespolizeidirektion Innsbruck kann
ich nur sagen, dass es damals in etwa wie folgt abgelaufen ist:
Nach telefonischer Vorankündigung läutete bei meiner Haustüre ein
Mann. Ich öffnete die Türe und ließ den Mann herein. Ich kannte
diesen Mann von irgendwoher und machte ihn auf diesen Umstand
aufmerksam, wobei ich zuerst die Haustüre zugesperrt habe.
Gleichzeitig wurde versucht, die Türe von außen zu öffnen. Ungefähr
zu diesem Zeitpunkt hat sich dieser Mann als KRIPO-Beamter
ausgewiesen. Ich sperrte dann wiederum die Haustüre auf, nachdem ich
zuvor nochmals die Türe zugesperrt habe, um mir meinen Bademantel
anzuziehen. In der Folge wurde mir dann erklärt, dass gegen mich
eine Anzeige erhoben wird, weil ich im Internet inseriert hätte.
Weitere Ermittlungen erfolgten nicht. In den letzten ein bis zwei
Jahren erfolgte keine weitere Überprüfung meiner Person.
Zum Vorfall vom 12.05.2005 kann ich aussagen wie folgt:
Nach der telefonischen Vorankündigung ließ ich den Mann bei der
Haustüre herein. Dies war so ca um 20.10 Uhr und schloss die
Haustüre hinter mir ab. Ich forderte ihn aus, die Schuhe
auszuziehen. Wir sind dann in den ersten Stock gegangen und von dort
ins Gästezimmer. Ich bin dann in das Gästezimmer hinein gegangen,
habe die Türe abgesperrt und habe ihn gebeten, dass er sich
hinsetzt. Ich sperre deswegen die Türe ab, weil dies für den Kunden,
und das zeigt mir die bisherige Praxis, angenehmer ist. Nachdem er
sich hingesessen hatte, wollte ich ein Gespräch mit ihm beginnen.
Dann hat er mich gefragt, was es koste und ich habe gesagt, „ab Euro
50“. Daraufhin sagte der Mann „Polizei, A. das wird eine Anzeige“.
Neben dieser Äußerung erklärte der Polizist nichts Weiteres. Ich
habe den Herrn nicht gekannt. Es ist zwar bisher in meiner Praxis
noch nicht vorgekommen, dass sich jemand als Polizist ausgegeben
hat, ich habe aber andere „schöne Erlebnisse“ gehabt, zB hat mir
jemand einmal eine Pistole an den Hals gehalten, dass ich derartigen
Aussagen keinen Glauben schenkte. Die Leute erzählen immer wieder
irgendwas, was sich dann als unwahr herausstellt. Der Polizeibeamte
hat weder einen Ausweis noch eine Dienstkarte vorgezeigt. Ich
glaubte in dem Moment, dass sich dieser Mensch vornimmt, mich in
irgendeiner Weise einzuschüchtern. Ich sagte zu ihm, dass ich nicht
glaube, dass er ein Polizist sei. Der Polizeibeamte hat in der Folge
dann das Handy herausgenommen und mit irgendjemanden telefoniert.
Ich bin dann zur Türe hin, diese ist gleich daneben und habe den
Schlüssel abgezogen und habe den Schlüssel – so wie in der
Beschwerde beschrieben – versteckt. Wenn ich gefragt werde, warum
ich den Schlüssel abgezogen habe und nicht aus der Türe über das
Stiegenhaus ins Freie geflüchtet bin, gebe ich bekannt, dass es für
mich ja viel einfacher ist, beim Gästezimmer auf das Flachdach zu
flüchten und von dort in das angrenzende Schlafzimmer. Weil ein
Fremder weiß nicht, dass ich da überhaupt hinaus komme. Wenn ich
gefragt werde, warum
ich nicht meinen Freund, Herrn O., gerufen habe, möchte ich sagen,
dass ich und ich bin nunmehr 14 Jahre mit ihm zusammen, ihn in
derartige Sachen nicht hineinziehen möchte. Er war zu diesem
Zeitpunkt nicht im Haus und das Gartenhäusl grenzt nicht an den
Wintergarten und so habe ich nicht gerufen, weil dies aus meiner
Sicht keinen Sinn gehabt hätte. Ich möchte nochmals betonen, dass
für mich diese Person bis zu diesem Zeitpunkt kein Polizist war und
ich versuchte die Situation zu beruhigen. Der Mann sagte dann
„Schlüssel her“ und ich erklärte ihm, dass dies nicht gehe. Dann hat
er mir den Pfefferspray vors Gesicht gehalten und wiederholte
„Schlüssel her“ und ich erklärte ihm wiederum „nein“. Ich habe mich
aus Angst zur Türe, also weg vom Pfefferspray gedreht und in
unmittelbarer Folge spürte ich dann die Handschellen am Rücken und
rief „nein“.
Ich hörte dann, wie diese Person erklärte, er nehme mich nunmehr
fest. Ich habe mich dann auf das Bett gesetzt, weil ich glaubte, eh
nichts mehr tun zu können. Ich kann mir nicht erklären, wie es zu
Verletzungen des Herrn S. gekommen ist. Ich jedenfalls habe ihn
nicht angegriffen. Sobald mir die Handschellen angelegt wurden, habe
ich um Hilfe gerufen. Während dieser Zeit hat Herr S. stets
telefoniert. Ich wusste nie, ob es sich dabei nicht um einen
„Schmäh“ gehandelt hat. Deshalb ersuchte ich ihn, mir das Handy zu
geben, um zu sehen, ob da überhaupt jemand dran ist. Als ich am
Bettrand in den Handfesseln dagesessen bin, hat Herr S. dann die
Pistole gezogen und mich damit bedroht mit den Worten „Schlüssel
heraus“. Ich war dann zu diesem Zeitpunkt bereits in Panik und sagte
ihm, er solle mir doch die Handfesseln lösen, um ihn den Schlüssel
wieder zurückgeben zu können. Mir hat Herr S. nie geantwortet. Er
hat auch nie gesagt „ich habe keinen Schlüssel“. Zu mir hat er das
jedenfalls nicht gesagt. Ich habe dann schließlich nach meinem
Lebengefährten gerufen. Dabei war ausgemacht, dass er mir nur zur
Hilfe kommt, wenn ich „W.“ rufe. Andere Worte wie zB Hilfe oder so
weiter sollten nicht dazu führen, dass er zu mir kommt. Herr S. hat
mir andauernd mit der COBRA gedroht und ich verstand dies nicht, er
hätte mir ja nur die Handfesseln lösen müssen und dann hätte ich ihm
den Schlüssel zur Türe gegeben.
Ich bin in der ganzen Situation ruhig am Bettrand gesessen. Aufgrund
meiner Rufe nach „W.“ ist schlussendlich mein Lebensgefährte vor der
Gästezimmertüre gestanden. Er hat jedoch keinen Schlüssel dazu
gehabt. Auf seine Frage erklärte ich ihm, dass ich einen „linken
Gast“ hätte und er solle ja nicht die Türe eintreten, zumal dieser
eine Pistole besitze und er solle die Polizei anrufen. Ich erklärte
meinem Freund, dass ich meine Hände am Rücken mit Handschellen
gefesselt hätte und ich daher logischerweise die Türe nicht öffnen
könne, zumal ja mein Schlüssel in bekannter Weise versteckt war.
Mein Freund rief dann zum Herren hinein, er solle doch die
Handfessel lösen, worauf Herr S. erklärte, er hätte keinen Schlüssel
mit, sein Kollege sei bereits am Weg. In weiterer Folge hat mich
Herr S. auf das Bett zurückgeworfen und sich auf mich geworfen, in
dem er mich mit seinen Händen am Oberkörper festgehalten hat und
aufgefordert hat, den Schlüssel herauszugeben. Zu diesem Zeitpunkt
ist mir dann das Kleid heruntergerutscht und in der Folge ersuchte
ich ihn dann, zumal ich bereits merkte, dass von außen Personen in
das Gästezimmer herein wollten, dass er mir das Kleid wieder
hinaufzieht. Das hat er auch ignoriert. Dann hat Herr S. das
Gästezimmerfenster geöffnet und mein Freund hat den Schlüssel für
die Handschellen gehabt. Mein Freund hat den Schlüssel, der ihm
offensichtlich von Herrn S. gegeben wurde, beim Fenster
hereingereicht. Er hat auch, und daran kann ich mich noch erinnern,
Herrn S. gebeten, mir das Kleid heraufzuziehen. Daraufhin erklärte
Herr S. „nein, die Kollegen sollten das ruhig sehen“, worauf mein
Freund erklärte „was sollen sie sehen?“. Beim Fenster hereingeschaut
haben jedenfalls auch Herr S. und glaublich Herr O. Herr O. ist
schlussendlich auch beim Fenster hereingestiegen. Herr S. hat den
Schlüssel von meinem Freund übernommen und hat eine Seite der
Handfesseln geöffnet. Die andere Seite war hingegen so fest
geschlossen, dass er nur so herumgerissen hat und dann kam
schließlich Herr O. herein und auch
dieser sagte, so gehe es nicht und hat schlussendlich nur mit
größter Mühe die Handfessel auf der zweiten Seite geöffnet.
Schlussendlich habe ich dann die Türe zum Gästezimmer aufgesperrt.
In weiterer Folge wurden keinerlei Fragen mehr an mich gerichtet.
Nicht einmal, wie ich heiße. Ich kann mich noch erinnern, dass Herr
S. zu mir sagte „M.“, worauf ich entgegnete, dass ich für ihn immer
noch die Frau A. bin. Ich kenne ihn aber nicht. Wir sind dann alle
in das Erdgeschoß hinuntergegangen. Ich erklärte dann noch Herrn S.,
dass ich seinen Ausweis sehen möchte, worauf er erklärte, er habe
keinen mit, worauf ich erklärte, dass ich seine Dienstnummer wolle.
Dann sagte er „die kannst du haben du Nutte XY“. Dann sind die
Herren hinaus. Ich ging meine Kamera holen und schoss dann noch vier
Fotos, die dem Akt beiliegen. Ich gestehe durchaus zu, dass ich, als
mir die Handschellen schlussendlich geöffnet wurden, einige
Kraftausdrücke von mir gegeben habe zB „ihr Schweine“.
Für mich war erst ab dem Zeitpunkt klar, dass es sich bei Herrn S.
um einen Polizisten gehandelt hat, als Herr S. mit meinem Freund vor
der Tür stand und mein Freund bestätigte, dass Herr S. sich durch
einen Polizeiausweis ausgewiesen hat. Konkretisieren möchte ich
noch, dass mein Freund zuerst allein vor der Tür gestanden ist und
dann in der Folge, als Herr S. an der Hauseingangstüre „gepumpert
hat“ und sich als Polizist ausgewiesen hat, mit ihm nochmals
heraufgekommen ist. Ich bin davon überzeugt, dass mein Name bei der
Polizei sehr bekannt ist. Dies wohl auch deshalb, weil es als
amtsbekannt angesehen werden muss, dass mein Mann vor ca 15 Jahren
in diesem Haus erschossen wurde. Sinn der Abmachung mit meinem
Freund, dass er nur wenn ich „W.“ rufe, kommen dürfe, war, dass es
sich nur dann um einen echten Hilfeleistungsschrei handelt und
andere Rufe uU im Zusammenhang mit irgendwelchen Sexualpraktiken
erfolgen.
Die Verletzungen, die man auf den vorgelegten Lichtbildern erkennt,
erkläre ich damit, dass beim Handgelenk diese durch das Anlegen der
Handfesseln entstanden sind, am Oberarm durch das Niederdrücken, der
Kratzer im Brustbereich, den kann ich mir nicht erklären. Ich bin
bereits am nächsten Tag am Vormittag zu meinem Hausarzt gegangen und
dort wurden dann diese Verletzungen aufgenommen. Das ist der Herr
Dr. H. Ich war auch in der Klinik und dies noch am selben Abend. Mir
hat nie jemand angeboten, mitzufahren und die Verletzungen vom
Amtsarzt begutachten zu lassen. Zu der von mir geschilderten
Fluchtmöglichkeit über das Dach des Wintergartens gebe ich näher an,
dass ich das Fenster zum Schlafzimmer stets in der Art und Weise
geöffnet halte, dass die Olive in waagrechter Stellung ist und ich
daher das Fenster von außen jederzeit eindrücken kann. Das Rollo ist
dafür da, dass das Zimmer gesichert ist, wenn ich aus dem Haus bin.
Das Parapet von meinem Gästezimmer hinaus ist sehr niedrig, ich kann
also ohne große Schwierigkeiten hinaus kommen. Die Verletzungen des
Herrn S. könnte ich mir uU so vorstellen, dass er mit den Füßen bei
der Bettkante angestoßen ist.
Auf Frage des Vertreters der belangten Behörde, wie ihr Freund
reagiert habe, nachdem er vor der Tür gestanden ist, und die
Beschwerdeführerin ihn darauf aufmerksam gemacht hat, dass ein
angeblicher „linker Gast“ im Gästezimmer sei, der eine Pistole mit
sich führt, bestätige ich, dass mein Freund den Mann, also den
„linken Gast“ aufforderte, die Handfessel und hier zumindestens eine
zu lösen.“
Die Aussage des Zeugen W. O., Freund der Beschwerdeführerin, lautete
wie folgt:
„Ich bin der Freund der Beschwerdeführerin.
Ich war zum damaligen Zeitpunkt im Wintergarten mit Arbeiten
beschäftigt. Der Wintergarten befindet sich unter den beiden
Belichtungskuppeln. Man sieht das auf einem vorgelegten Foto. Auf
einmal habe ich gehört, wie meine Freundin „Hilfe, Hilfe, W. Hilfe“
gerufen hat. Ich bin dann in den oberen Stock hinaufgelaufen und
dort war die Türe zugesperrt. Dann sagte meine Freundin, ich solle
ja nicht die Türe eintreten, der Mann hat eine Waffe, ich solle die
Polizei anrufen. Ich wollte dann hinunter in das Erdgeschoß zum
Haustelefon, um dort die Polizei anzurufen und unterdessen hat
jemand an die Türe wie ein „narrischer“ geklopft. Die Türe war
jedenfalls zugesperrt. Ich sperrte schließlich die Türe auf und dann
hat mir dieser Mann den Revolverlauf in den Bauch hineingesteckt.
Der Mann wurde von mir aufgefordert, die Dienstmarke vorzuweisen,
worauf dieser erklärte, er habe keine. Ich erklärte ihm in weiterer
Folge, er könne mich „erschießen“. Ohne Dienstmarke oder
Ausweisleistung lasse ich ihn nicht in mein Haus hinein. Nachdem er
schlussendlich nach längerem Suchen seine Dienstmarke gefunden
hatte, habe ich ihn in das Haus hereingelassen. Wir sind dann
zusammen hinaufgegangen.
Er hat dann zu seinem Kollegen hineingerufen, was denn los sei. Er
habe den Schlüssel für die Handschellen da. Der andere Mann erklärte
dann, er könne die Türe zum Gästezimmer nicht aufsperren, weil er
keinen Schlüssel hat. In weiterer Folge ist Herr S. wieder hinunter
gegangen in das Erdgeschoß und wieder mit zwei anderen Personen
zurückgekehrt. Ich fragte dann, wer diese beiden Personen sind,
worauf Herr S. mir erklärte, das gehe mich nichts an. In weiterer
Folge erklärten die beiden anderen, dass sie auch von der Polizei
sind und wir berieten, wie wir denn die Türe aufbekämen. Auf meine
Frage, warum denn dieser eine Polizist keinen Schlüssel für die
Handschellen mit habe, erklärte mir Herr S., dass er für ihn diesen
Schlüssel mit habe und er vergessen habe, ihm diesen zu geben.
Ich erklärte dann, dass es höchstens möglich wäre, über das Dach des
Wintergartens in das Gästezimmer zu gelangen. Herr S. gab mir dann
den Schlüssel und wir gingen dann hinaus auf das Dach. Ich wollte
diesen Schlüssel dann dem Herrn S. übergeben, worauf dieser ihn
anfangs gar nicht nehmen wollte, sondern erklärte, die Kollegen
sollen herkommen und schauen. Schlussendlich gab ich ihm dann den
Schlüssel, er jedoch war nicht imstande, die Handschellen zu öffnen.
Ein anderer Kollege ist dann hineingesprungen und dieser hat dann
mit Ach und Krach eine Seite aufbekommen und die zweite dauerte noch
länger. Dann war meine Freundin frei und dann war eigentlich das
ganze Geschehen eh vorbei. Wir sind in der Folge hinunter gegangen,
worauf ich dort erklärte, „ich möchte auch von den übrigen drei den
Dienstausweis sehen, denn das lasse ich mir nicht gefallen“. Worauf
Herr S. erklärte, ich habe ja seinen gesehen, die anderen drei gehen
mich nix an. Auf Nachfrage meiner Freundin gab Herr S. lediglich
seine Dienstnummer bekannt. Auf mein Nachfragen, was da überhaupt
laufe, ob hier irgendwie ein Durchsuchungsbefehl oder so was
vorliege, erklärte man mir, es handelt sich lediglich um „Routine“.
Ergänzend möchte ich noch angeben, dass Herr S. genau gesagt „die
Dienstnummer kannst du haben du Nutte XY“. Ich kann nur nochmals
bestätigen, als ich vor der Türe gestanden bin, rief meine Freundin
heraus ein linker Gast sei drinnen. Herr S. hat überhaupt nichts
gesagt zu mir.
Mir stellte sich die Situation, als ich beim Fenster war und
hineingeschaut habe, wie folgt dar:
Meine Freundin hatte die Hände nach hinten gefesselt gehabt und Herr
S. hat mehrfach die Hände hinten nach oben gezogen. Meine Freundin
hat es dabei regelrecht ausgehoben und ich erklärte ihm, ob er denn
noch ganz normal sei. Wie ich bereits gesagt habe, hat er zuerst den
Schlüssel von mir nicht genommen und erst als Herr S. dann sagte, er
solle aufsperren, hat er dann den Schlüssel genommen. Meine Freundin
war zu diesem Zeitpunkt bis zum Bauch hin frei. Ich bestätige
nocheinmal, dass Herr S., als ich das erste Mal vor der Türe stand,
nichts sagte. Beim zweiten Mal hat er sich dann mit dem Herrn S.
unterhalten.
Es stimmt, wenn ich vom Rechtsvertreter gefragt werde, dass es
zwischen meiner Freundin und mir eine Vereinbarung gibt, dass ich
nur dann komme, wenn sie W. schreit. Gegenständlich bin ich deshalb
hinaus, weil meine Freundin eben „Hilfe, Hilfe“ aber auch „W.“
gerufen hat. Bei Herrn S. konnte ich keine Verletzungen wahrnehmen.
Er hat nur „blöd gelacht“ und ein verschwitztes Leibchen angehabt.
Erst als ich mit Herrn S. wieder hinaufgegangen bin, als ich also
das zweite Mal vor der Türe stand, habe ich zu meiner Freundin
hineingerufen, dass es sich tatsächlich offensichtlich um die
Polizei handelt und daher war auch erst ab diesem Zeitpunkt für mich
klar, dass es sich bei dem Mann drinnen um einen Polizisten handeln
muss. Sie hat dann noch mal heraufgerufen, sie glaube das nicht,
denn er habe ihr keine Marke vorgewiesen, worauf ich ihr antwortete,
„doch doch, das müsse stimmen“. Vor der Türe konnte ich nichts
Besonderes wahrnehmen, ich hörte zwar ein paar mal ein Klatschen
aber ansonsten nichts. Jedenfalls konnte ich wahrnehmen, wie meine
Freundin zweimal „Au, Au“ geschrieen hat. Zu den Handschellen
konkretisiere ich noch, dass Herr S. zu mir gesagt hat, er habe dem
Kollegen S. die Handschellen gegeben, aber vergessen, ihm die
Schlüssel auszuhändigen.
Auf Frage des Vertreters der belangten Behörde gebe ich bekannt,
dass, wenn ich mich im Garten aufhalte, ich jedenfalls die Rufe
meiner Freundin hören müsste. Als ich das erste Mal vor der Türe des
Gästezimmers stand, ist jedenfalls nicht darüber gesprochen worden,
dass ich den „linken Gast“ etwa auffordern sollte, die Handfesseln
abzunehmen. Zur Situation, als ich beim Fenster hineingeschaut habe,
bestätige ich noch mal auf Frage des Vertreters der belangten
Behörde, dass meine Freundin zu diesem Zeitpunkt vor dem Bett
gestanden ist und Herr S. – wie geschildert – mehrmals hinten bei
den Handfesseln die Armen nach oben gezogen hat. Das Kleid ist ihr
daher nach unten gerutscht. Konkret die Träger, daher war sie
barbusig. Auf Frage des Rechtsvertreters gebe ich bekannt, dass
unser Garten so ca 50 m2 groß ist.“
Die beteiligten Polizeibeamten sagten aus wie folgt:
RI G. S.:
„Wir sind seitens der Kriminalpolizei ersucht worden, diese zu
unterstützen, zumal derartige Delikte in Innsbruck so überhand
genommen haben, dass die Kriminalpolizei allein das nicht mehr
schafft. Wir haben jeweils zusammengearbeitet mit dem Kollegen K.
und B. Es gibt dazu keinen konkreten Auftrag der Kriminalpolizei,
sondern wir arbeiten hier relativ selbständig. Es war abgesprochen,
dass wir in diesen Angelegenheiten mitarbeiten und die
Vorgehensweise wurde besprochen. In weiterer Folge konnten wir dann
frei arbeiten. Man muss sich das so vorstellen, dass wir dann eben
im Internet, und da gibt es ja diverse Internetseiten, selbst
Recherchen durchführen. Wir sind also hier selbst tätig und
untersuchen oder durchsuchen das Internet nach einschlägigen Seiten.
Gegenständlich handelt es sich um die Internetseite XY. Wir haben
uns dann eine Seite aus zahllosen herausgesucht und das waren dann
eben die der Frau A. Wir haben – und das ergibt sich ja aus dem Akt
– in der Folge dort angerufen, einen Termin ausgemacht und sind
hingefahren. Mir war die Frau A. bis zu diesem Zeitpunkt unbekannt.
Nachdem ich bei der Haustüre geläutet habe, wurde diese geöffnet und
ich bin mit der Frau in den ersten Stock und von dort in ein
Schlafzimmer gegangen. Dort wird dann, und das machen wir immer so,
ein Anbahnungsgespräch geführt und nach Beendigung des
Anbahnungsgespräches weisen wir uns stets als Polizeibeamte aus. Bei
diesem Gespräch wurde mir Geschlechtsverkehr glaublich um Euro 60,00
angeboten. Ich habe mich dann mit Dienstausweis als Polizist
ausgewiesen. Ich bin mir 100prozentig sicher, dass ich damals den
Dienstausweis hergezeigt habe. Ich habe diesen Dienstausweis schon
mehr als 10 Jahre. Ich trage ihn in der Geldtasche. Ich zeigte
diesen Dienstausweis der Frau A., sie nahm ihn nicht in die Hand.
Dies wäre auch gar nicht vorgesehen. Aus meiner Sicht stand
jedenfalls ab diesem Zeitpunkt fest, dass Frau A. wusste, dass ich
ein Polizist bin. Ich setzte Frau A. dann von der
Anzeigenerstattung in Kenntnis. Sinngemäß sagte ich wohl, dass ich
sie wegen illegaler Prostitution anzeigen werde.
Dann nahm die ganze Angelegenheit einen völlig anderen Lauf. Frau A.
beschimpfte mich mit verschiedenen Schimpfwörtern, darunter auch
„Scheißbulle, Bullenschwein“. Es ist daher völlig unglaubwürdig,
wenn Frau A. nunmehr sagt, sie hätte ab diesem Zeitpunkt nicht
gewusst, dass ich Polizist bin, sonst hätte sie mich nicht mit
diesen Worten beschumpfen. Der Tisch und die Stühle sind nicht allzu
weit weg von der Tür entfernt und es ging dann alles relativ
schnell. Durch die Beschimpfungen hat sich dann ergeben, dass wir
gar nicht mehr gesessen sind, sondern wir sind dann gestanden. Sie
war schließlich noch näher bei der Tür als ich und ich habe gar
nicht damit gerechnet, dass sie sich nunmehr zur Tür hin wenden wird
und den Türschlüssel abziehen werde. Ich versuchte dann zum
Schlüssel zu kommen. Es resultierte daraus ein Handgemenge. Die Frau
hat mit beiden Händen auf mich eingeschlagen. Ich habe sie
zurückgeschupft auf das Bett. Sie ist wieder aufgestanden. Ich habe
versucht, zum Schlüssel zu kommen, es ist mir aber nicht gelungen.
Wie der Schlüssel dann in der bekannten Art und Weise versteckt
wurde, habe ich zuerst gar nicht mitbekommen. Das muss im
Handgemenge passiert sein. Ich suchte dann sogar noch nach dem
Schlüssel. Frau A. erklärte mir dann noch, wo der Schlüssel sich
befinde. Bereits im Zuge des Handgemenges forderte ich Frau A.
mehrfach auf, mir den Schlüssel zu geben. Nachdem Frau A. mir den
Schlüssel nicht ausgefolgt hat, habe ich die Festnahme
ausgesprochen. Der Schlüssel wurde trotzdem nicht ausgefolgt. Um zu
verhindern, dass Frau A. weiterhin gegen mich tätig werden kann,
habe ich ihr schließlich die Handfesseln am Rücken angelegt.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem ich gemerkt habe, dass die Amtshandlung
eskaliert, habe ich den Pfefferspray gezogen und ihn griffbereit
gehalten. Den Einsatz des Pfeffersprays angedroht habe ich jedoch in
keiner Phase. Als ich die Handfesseln dann anlegte, habe ich den
Pfefferspray vermutlich in der Jacke wieder eingesteckt. Nach dem
Anlegen der Handfesseln ist Frau A. am Bauch liegend im Bett
gelegen. Ich kann nicht mehr ganz genau sagen, wann ich das erste
mal das Handy benutzt habe. Vermutlich nach Abziehen des Schlüssels
durch die Frau A. Ich habe bereits in diesem ersten Telefonat Herrn
S. mitgeteilt, dass die Wohnung versperrt ist. An den genauen
Wortlaut des ersten Telefonats erinnere ich mich nicht mehr. Es wird
wohl in der Richtung gewesen sein, dass ich ihm erklärte, dass die
Türe versperrt ist und wir uns jetzt was einfallen lassen müssen. Zu
diesem Zeitpunkt war S. vor der Eingangstür zum Haus. Es ist
richtig, dass ich mehrfach mit Herrn S. telefoniert habe. Ich kann
mich an den Inhalt der einzelnen Telefonate nicht mehr erinnern. Ich
habe ihm sicherlich auch die Aussprache der Festnahme mitgeteilt.
Frau A. musste von mir am Bett mit einer Hand festgehalten werden,
um mich vor ihren Schlägen zu schützen. Mit der anderen Hand
versuchte ich dann noch den Schlüssel irgendwo zu finden. Frau A.
erklärte mir mehrfach, wo der Schlüssel tatsächlich versteckt ist,
ich konnte das aber nicht glauben. Ich kann nur bestätigen, dass ich
selbst einen Schlüssel für die Handschellen mitgehabt habe. Dieser
war aber aus unerfindlichen Gründen nicht mehr da. Ich hätte auch
die Handfesseln nicht selbst geöffnet, zumal diesfalls mit weiteren
Schlägen der Frau A. zu rechnen gewesen wäre. Ich hätte also
jedenfalls auf Herrn S. gewartet, um dann zusammen die Handfesseln
abzunehmen. Es ist nicht richtig, dass ich die Dienstwaffe auf Frau
A. gerichtet habe. Es wäre für mich auch kein Grund gewesen.
Mir ist das Verwaltungsstrafverfahren S-20.366/04 nicht bekannt. Ich
habe darüber auch nie mit Herr CI B. gesprochen bzw hat er mich auf
dieses Verfahren aufmerksam gemacht. Auf die Frage, welchen
konkreten Sinn diese Aktion hatte, gebe ich bekannt, dass es für uns
eben wichtig war, herauszufinden, wo im Wachzimmerbereich
Prostitution ausgeübt wird, wie viele Personen sich in derartigen
Wohnungen aufhalten, welche Nationalitäten etc. Hätte sich Frau A.
nach dem Anbahnungsgespräch nicht so verhalten, wäre die
Amtshandlung beendet gewesen und es wäre zu einer Anzeige wegen
illegaler Prostitution gekommen.
Auf Frage des Rechtsvertreters gebe ich bekannt, dass es sich für
uns dabei nicht um eine Schwerpunktaktion gehandelt hat, wir haben
seit Dezember 2004 die Kriminalabteilung unterstützt. Eine konkrete
Weisung, derartige Kontrollen durchzuführen, hat es nicht gegeben,
könnte es auch nicht geben. Es waren alles Freiwillige, die da
mitgearbeitet haben. Mir ist noch erinnerlich, dass auf der
XY-Homepage nur ein Foto abgebildet war. Da war jedenfalls, das kann
ich heute bestätigen, ein Foto der Frau M. A. abgebildet. Wenn mir
nunmehr die Fotos in der Eingabe Mag. S. vom 04.08.2005, Seite 22,
vorgehalten werden, kann ich sagen, dass es sich dabei jedenfalls
nicht um jene Frau gehandelt hat, die ich im Internet gesehen habe.
Die Seite XY habe ich erst nach dem 12.05. aufgrund der anhängigen
Maßnahmenbeschwerde besucht. Wenn mir nun vom Rechtsanwalt
vorgehalten wird, dass ich ausgesagt hätte, ich hätte Frau A. auf
deren Handy angerufen, muss ich dies korrigieren, muss ich also
sagen, „das ist so nicht richtig“. Es handelte sich richtigerweise
um das Festnetz. Ich schließe jedenfalls aus, dass ich diese beiden
Homepage verwechselt habe.
Die Frage des Rechtsvertreters, wie ich mir vorstellen kann, dass
Frau A. auch nach der Ausweisleistung meinerseits so reagiert hat
bzw nicht glauben konnte, dass ich Polizist bin, kann ich nicht
beantworten, das müssen sie Frau A. selbst fragen. Auf Vorhalt des
Rechtsvertreters, ob ich bei der Nennung meiner Dienstnummer ein
Beiwort verwendet habe, verneine ich dieses. Wenn ich gefragt werde,
warum gegenständlich die Amtshandlung derart eskaliert ist, ist mir
dies selbst unerklärlich. Ich habe ca 50 gleichartige Amtshandlungen
durchgeführt, wo alles relativ ruhig abgelaufen ist. Ich kann mir
daher nicht erklären, warum es zu dieser Situation gekommen ist.
Wenn mir die Fotos von den angeblichen Verletzungen der Frau A.
vorgelegt werden, kann ich dazu nur sagen, dass für mich nur die
Verletzungen im Bereich des Handgelenkes nachvollziehbar sind, die
übrigen Verletzungen kann ich nicht erklären. Wir haben Frau A. nach
der Amtshandlung angeboten, sie bei der Amtsärztin untersuchen zu
lassen. Es ist durchaus denkbar, dass sich die Frau A. diese
Verletzungen im Zuge des Handgemenges zugezogen hat. Es war ja ein
wildes Handgemenge. Ich selbst konnte diese Verletzungen – außer
denen am Handgelenk – jedoch nicht feststellen. Im Zuge eines
derartigen Handgemenges ist es nicht mehr nachvollziehbar, wo man
jemanden genau festgehalten hat. Es wäre aber durchaus denkbar, dass
ich Frau A. auch während dieses Handgemenges ernsthaft am Oberarm
festgehalten habe. Wie lang das Handgemenge wirklich gedauert hat,
kann ich nicht mehr sagen. Als Frau A. bereits gefesselt war, hatte
sie sich nach wie vor gewehrt und hat mir mit Fußtritten Schläge
ausgeteilt. Das renitente Verhalten der Frau A. hat eigentlich nie
aufgehört, auch nicht einmal bis zum Verlassen des Hauses.
Nach dem Abnehmen der Handfesseln hat es keine Tätlichkeiten mehr
gegeben, aber die Beschimpfungen wurden fortgesetzt. Wir haben,
nachdem wir zuerst die Handfesseln herunter genommen haben und
schlussendlich die Türe geöffnet wurde, die Handfesseln deshalb
nicht mehr neu angelegt, um die Situation nicht noch weiter
eskalieren zu lassen. Für mich wäre es jedenfalls unverhältnismäßig
gewesen, die Handfesseln noch mal anzulegen, es lagen nämlich
keinerlei Festnahmegründe nach § 175 ff StPO vor. Über den Verlust
des Schlüssels der Handschellen gibt es eine Verlustanzeige bei der
Polizeidirektion Innsbruck. Mir wurde dann ein Ersatzschlüssel
ausgefolgt. Diese Meldung erfolgte in weiterer Folge. Als Herr O.
das erste Mal vor der Gästeraumtür stand, rief Frau A. diverse Worte
zu ihm hinaus. Was sie genau gesagt hat, kann ich nicht mehr sagen.
Ob sie dabei die Worte „Polizei“ oder ähnliches verwendete, weiß ich
auch nicht mehr. Ich habe aber jedenfalls hinausgerufen, dass hier
Polizei anwesend sei und er solle die Türe aufsperren. Wenn mir die
heutige Aussage des Herrn O. vorgehalten wird, dass er behauptet
habe, er habe beim ersten Mal nicht gewusst, dass Polizei drinnen
sei, muss ich entgegnen, dass ich mindestens 10 mal hinausgerufen
habe, dass hier Polizei bzw ein Polizist im Raum sei. Ich habe alles
Mögliche probiert, um ihm zu erklären, dass hier die Polizei wäre.
Ich habe die Worte „Polizei, Zivilstreife“ usw verwendet. Weiters
habe ich ihn aufgefordert, dass er hinunter gehen soll und meinen
Kollegen hereinlassen soll. Für mich war es ja wichtig, dass ich
Herrn O. klar stellte, dass ich ein Polizist bin, da er sonst ja
meinen könnte, ich wäre irgendein anderer Freier, der uU eine Gefahr
für seine Freundin darstellte.
Ich verwahre meinen Schlüssel für die Handfesseln vorne in der
Hosentasche. Ich habe die Handfesseln ebenfalls in der Hosentasche
gehabt. Ich kann mir den Verlust des Schlüssels nur damit erklären,
dass er mit Rausziehen der Handfesseln ebenfalls herausgefallen ist.
Es steckt im geöffneten Zustand nicht in der Handschelle. Ich
konkretisiere auf Frage des Rechtsvertreters, dass ich die
Handfesseln vorne links in der Hosentasche meiner Jeans gehabt habe.
Die Handschellen haben dort leicht Platz. Bei der Abnahme der
Handfesseln hat es dann noch weitere Schwierigkeiten gegeben. Wenn
sich jemand bei der Abnahme der Handschellen wehrt, ist es gar nicht
so einfach, diese zu öffnen. Wenn da einer nicht mitspielt und sich
bewegt und dadurch Widerstand leistet, ist es nicht einfach, eine
derartige Handschelle zu öffnen. Ich habe dann meinen Kollegen
ersucht, mir zu helfen, dies auch zum Zwecke der Eigensicherung.
Auf Frage des Rechtsvertreters gebe ich bekannt, dass aus meiner
Sicht Herr O., nachdem er in das Erdgeschoß hinunter gegangen ist,
um Herrn S. herein zu lassen und mit ihm wieder hinauf zu gehen,
dann auf die Beschwerdeführerin beruhigend eingesprochen hat. Auch
nach diesem Zeitpunkt, also ab dem Zeitpunkt, als auch Frau A.
bewusst war, wie sie heute selbst in ihrer Einvernahme dargelegt
hat, hat sie weiterhin tätlich auf mich eingewirkt. Man muss sich
das so vorstellen, das sie mit den Füßen nach mir getreten hat.
Soweit ich mich erinnern kann, hat Frau A. so eine Art Pantoffeln
angehabt. Es kann durchaus so sein, dass das Leibchen der Frau A.
verrutscht ist. Ich kann mich aber nicht mehr erinnern, ob sie mich
aufgefordert hat, dies wieder zurecht zu richten. Selbst wenn dies
so gewesen wäre, hätte ich sie nicht angerührt. Ich kann nicht mehr
sagen, ob das Leibchen nur verrutscht ist oder ob auch die Brust
freigelegt war. Es entspricht auch nicht der Wahrheit, dass ich Frau
A., als ihr Freund und meine beiden Kollegen beim Fenster
hereingeschaut haben, dann noch mit den Armen hinten hochgezogen
habe. Als die drei Herren beim Fenster reingeschaut haben, ist Frau
A. jedenfalls noch – soweit ich mich noch erinnern kann – im Bett
gelegen, dh mit dem Bauch am Bett, mit dem Kopf in Richtung Fenster
und den Beinen Richtung Türe. So glaube ich war das. Eine
Dienstwaffe habe ich in einer Halterung am Gürtel gehabt – am Gürtel
außen. Meine Jeansjacke ist jedenfalls so lang, dass sie die Pistole
verdeckt hat.
Gegen Ende dieser Amtshandlung hatte sich für mich herausgestellt,
dass es sich um die Frau M. A. handelt, das hat der Herr S. in
Erfahrung gebracht. Wenn ich gefragt werde, welche Worte ich gewählt
habe bei der Verhaftung, kann ich nur sagen, es wird sinngemäß wohl
so gewesen sein, dass ich gesagt habe „sie sind festgenommen“. Zum
Zeitraum der Amtshandlung kann ich nur auf meine Anzeige verweisen.
Der dort angegebene Zeitraum ist richtig. Es ist jedenfalls nicht
richtig, dass sich die ganze Amtshandlung von 20.00 Uhr bis 21.00
Uhr zugetragen hat. Für mich ist es klar, dass der angegebene
Zeitraum stimmt, zumal der Dienstbeginn damals um 19.00 Uhr war und
davor noch ähnliche Amtshandlungen durchgeführt wurden. Davor ging
es ebenfalls um eine illegale Prostitutionsausübung. Diese
Amtshandlung ging völlig normal von statten. Nach dem
gegenständlichen Einsatz sind wir in das Wachzimmer eingerückt und
haben die Anzeige verfasst.
Für mich als erfahrenen Polizisten sind gewisse Dinge für derartigen
Amtshandlungen klar. Wir gehen in zivil und daher ist die Mitnahme
eines Dienstausweises aus meiner Sicht natürlich unabdinglich.
Weitere Gegenstände, die ich bei derartigen Amtshandlungen, wie
gesagt bereits in diesen Angelegenheiten ca 50, stets mit habe, ist
eine Handfessel, eine Pistole, eine Ermächtigungsurkunde für die
Sicherheitsleistung und ein Pfefferspray. Nachdem ich mich mit
meinem Dienstausweis ausgewiesen habe, war es für mich ganz klar,
dass für die Beschwerdeführerin fest stand, dass sie erkannte, dass
ich ein Polizist bin. Allein schon die diversesten Schimpfwörter wie
ich schon gesagt habe „Bullenschwein, Schweißbulle“ usw sprechen
dafür. Die Worte „linker Gast“ sind während der gesamten
Amtshandlung nie gefallen. Weder von Frau A. noch von ihrem Freund.
Ich habe dieses Wort in der Maßnahmenbeschwerde das erste Mal
gehört.
Auf Frage des Vertreters der belangten Behörde, wie nun die konkrete
Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei zu sehen ist, gebe ich
bekannt, dass zu unserer Tätigkeit nicht nur der Bereich des
Verwaltungsstrafrechtes zählt, sondern auch die Sammlung von
Informationen, Hintergrundwissen, um Anzeigen wegen Zuhälterei,
Menschenhandel usw erstatten zu können, auch wegen
Wohnungsvermietung.
Es ist für mich auch durchaus möglich, dass sich Frau A. die
Verletzungen durch Abwehrhandlungen meinerseits zugeführt hat. Meine
Verletzungen – da bin ich mir sicher – sind durch Tätlichkeiten der
Frau A. entstanden. Sicherlich durch Fußtritte gegen meine Beine
sowie Schläge mit ihren Armen bzw Fäusten gegen meinen Oberkörper
bzw gegen meine Arme. Auf Frage des Rechtsvertreters, wie ich
konkret die Handfessel angelegt habe, gebe ich bekannt, dass es
hiefür eine genaue Vorgangsweise gibt. Zuerst wird die Handfessel an
einem Arm fixiert und dann mit einem speziellen Hebel dann die
Handfessel auch am zweiten Arm angelegt. Ich kann nicht mehr
angeben, wie weit Frau A. im Bett lag. Wenn ich nochmals vom
Vertreter der belangten Behörde gefragt werde, ob zum Zeitpunkt, als
Herr O. vom Fenster in den Raum hereingeschaut hat, Frau A.
gestanden ist und ich sie hinten bei den Armen hochgezogen hätte,
kann ich nur sagen, dass diese Aussage falsch ist. Wenn ich von Frau
A. gefragt werde, ob es Usus ist, dass ich den Dienstausweis in der
Geldtasche verwahrt habe und wieso ich ihn nicht beispielsweise
sofort griffbereit in der Jacke habe, gebe ich bekannt, dass es
bisher bei keiner einzigen Amtshandlung notwendig war, den
Dienstausweis in Sekundenschnelle parat zu haben und es sehr wohl
völlig üblich ist, diesen Dienstausweis in der Geldtasche zu haben.
Soweit ich mich erinnern kann, wurde Frau A. von uns (mir und Herrn
O. vom Bett aufgehoben. Wie dies im Detail erfolgte, kann ich nicht
mehr sagen. Ich weiß also nicht mehr, wie wir Frau A. angegriffen
haben. Nochmals befragt zur Situation, als Herr O. das erste Mal vor
der Tür stand, gebe ich bekannt, dass es für mich selbstverständlich
war, dass Herr O. verstand, dass ich mehrmals zu ihm hinaus gerufen
habe, dass ich Polizist sei. Ich konnte auch seine Stimme deutlich
wahrnehmen.“
RI D. O.:
„Wir wurden damals von AI S. per Handy ersucht, als Verstärkung in
das gegenständliche Objekt zu kommen. Es war so ca gegen 21.00 Uhr.
Ich weiß das deshalb genau, weil wir danach, so gegen 22.00 Uhr noch
einen Termin hatten. Herr S. teilte mir damals mit, dass es Probleme
bei einer Amtshandlung mit einer Prostituierten gäbe.
Ich kann nicht mehr genau sagen, ob nun Herr S. und der Freund der
Beschwerdeführerin bei der Eingangstüre stand, jedenfalls sind wir
dann zur Türe hinauf gegangen. Schon bei der Eingangstüre hat man
ein Geschrei gehört, dass es oben irgendwie eine Auseinandersetzung
gibt. Beide haben lauthals geschrieen. Während des Hinaufgehens zu
dieser Eingangstüre habe ich auch konkrete Schimpfwörter der Frau A.
wahrgenommen wie zB „Arschloch, Scheißbulle“ etc Jedenfalls ist ein
Wort im Sinne von „Bulle oder Polizei“ gefallen. Schimpfwörter des
Herrn S. habe ich jedenfalls keine wahrgenommen. Er schrie jedoch,
dass Frau A.den Schlüssel in bekannter Art und Weise versteckt habe
und dass er nicht mehr beim Zimmer heraus komme. Weiters schrie Herr
S. heraus, dass Frau A. die Handfesseln angelegt worden sind und er
keinen Schlüssel mehr habe, um diese zu öffnen.
Wir sind in der Folge – das waren Herr O. und mein Kollege S. – auf
das Dach gestiegen. Von dort sieht man in das Gästezimmer hinein.
Den Schlüssel hat glaublich Herr O. gehabt und dieser hat den
Schlüssel dem Herrn S. ausgefolgt. Wenn ich gefragt werde, welches
Bild sich mir bot, als ich in das Gästezimmer hinein blickte, kann
ich dazu nichts mehr Genaues sagen. Glaublich war es so, dass Frau
A. am Bett lag und sie Herr S. mit den Händen auf die in Handfesseln
gelegten Arme sicherte. Ich kann mich nicht mehr erinnern, dass sich
Frau A. gegen Herrn S. in tätlicher Art und Weise, also zB durch
Schläge mit den Füßen in irgendeiner Weise gewehrt hätte, aber ich
weiß noch, dass laufend Schimpfwörter gefallen sind. Ich stieg dann
in das Zimmer hinein und nachdem Herrn S. es nicht gelungen war, die
Handfesseln zu lösen, half ich ihm. Ich konnte relativ einfach diese
Handschellen öffnen. Es dauerte dann noch ein paar Minuten, in denen
Herr O. der Frau A. zuredete, bis zu schlussendlich den Schlüssel
für die Türe frei gab. Auch in diesem Zeitraum kam es zu heftigen
Beschimpfungen der Frau A. uns gegenüber.
Ich weiß nicht mehr, ob Frau A. gerufen hat, sie brauche die
Dienstnummer des Herrn S. Ich habe keine Verletzungen bei Frau A.
gesehen. Ich habe sie auch gar nicht näher angeschaut. Ich weiß
nicht mehr, ob Frau A. von Herrn S. angeboten wurde, in die
Bundespolizeidirektion zu kommen, um sich von der Amtsärztin
untersuchen zu lassen. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob Herr O.
mich auf meine Dienstnummer angesprochen hat oder einen Ausweis
verlangt hat. Ich weiß nicht, warum das Abnehmen der Handfessel
durch Herrn S. nicht funktioniert hat. Vielleicht war er nervös oder
so was. Die genaue Stellung, wie wir die Handfesseln
heruntergenommen haben, kann ich nicht mehr wiedergeben. Es kann
durchaus sein, dass wir die Frau A. vorher aufgerichtet haben und
dann die Handfesseln abgenommen haben. Ich kann mich noch erinnern,
dass der Oberkörper der Beschwerdeführerin kurzfristig jedenfalls
nackt war. Wie er dann wieder bedeckt wurde, kann ich nicht sagen.
Aus meiner Sicht war niemals der Anschein gegeben, dass
irgendjemand, die Frau bzw ihr Freund, daran zweifelte, dass wir
Polizisten sind.“
2. Teil folgt im nächsten Beitrag
Verdeckte Ermittlungen in Privatwohnungen und Menschenrechte
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Verdeckte Ermittlungen in Privatwohnungen und Menschenrechte
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RI M. O.:
„Wir, der Kollege O. und ich, wurden so ungefähr um 21.00 Uhr –
21.15 Uhr von AI S. per Handy angerufen, dass es in der XY-Straße
Probleme gäbe. Das Telefonat hat aber mein Kollege O. geführt. Wir
sind dann hingefahren. Nach Öffnen der Türe sind beide, also AI S.
wie auch der Freund der Beschwerdeführerin, im Haus gestanden. AI S.
informierte uns darüber, dass der Kollege S. im Zimmer oben
eingesperrt sei und der Herr S. komme nicht mehr aus dem Zimmer.
Bereits im Stiegenhaus konnte ich lautes Schreien aus dem Zimmer im
ersten Stock wahrnehmen. Beim Hinaufgehen konnte ich auch einzelne
Details dieser Schreierei wahrnehmen uaschrie uns Herr S. heraus,
dass er nicht mehr aus dem Zimmer heraus komme. Ich konnte auch
wahrnehmen, dass die Beschwerdeführerin rief, auch ich habe ihn
eingesperrt und diverseste Schimpfwörter wie zB „das blonde
Arschloch“. Mein Informationstand vor der Türe war jener, dass die
Dame offensichtlich mit Handschellen gefesselt ist. Das hat ua auch
sie selbst herausgeschrieen und dass die Schlüssel in bekannter
Weise versteckt waren und dass daher unser Kollege S. nicht aus dem
Zimmer heraus kam. Ab dem Zeitpunkt, ab dem wir dann vor der Tür
gestanden sind, hat sich die Situation aus meiner Sicht jedenfalls
beruhigt. Ob jetzt der Herr O. hineingerufen hat, dass wir jetzt
über das Fenster hineinkommen, weiß ich jetzt nicht mehr genau. Es
kann durchaus so gewesen sein. Bis zu dem Zeitpunkt, als
schlussendlich die Türe geöffnet wurde, konnte ich keine speziellen
Geräusche wahrnehmen bzw Schreiereien. Als Frau A. schlussendlich
bei der Tür herausgelaufen ist, war sie jedenfalls nicht nackt. Auf
Frage der Beschwerdeführerin gebe ich bekannt, dass ich vom Mordfall
„A.“ nie was gehört habe. Auf Frage des Vertreters der belangten
Behörde gebe ich bekannt, dass ab dem Zeitpunkt, als ich vor der Tür
stand, keinerlei Anzeichen für einen Missbrauch der Amtsgewalt
gegeben war, in dem Sinne etwa, dass Frau A. geschrieen hätte, ihr
tuts mir weh, aua oder was immer auch. Eine Kommunikation durch die
Türe wäre ohne weiteres möglich gewesen.“
Am 24.10.2005 fand in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und des Vertreters der
belangten Behörde ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle statt.
Dabei wurden Digitalfotographien angefertigt, die sich im Akt
befinden.
Am 12.12.2005 fand die zweite mündliche Verhandlung statt, in deren
Rahmen die Beschwerdeführerin ergänzend angab wie folgt:
„Wenn ich gefragt werde, wann ich denn den Schlüssel in der
bekannten Art versteckt habe, gebe ich bekannt, dass dies ganz am
Anfang des gesamten Geschehens war. Dies war zu jenem Zeitpunkt, als
sich aus meiner Sicht der Herr S. nicht als Polizist ausgewiesen
hat. Der Herr S. blieb zu diesem Zeitpunkt auf dem Stuhl sitzen und
hat die Anzeige ausgesprochen. Ich bin aufgestanden, sagte zu ihm,
das wäre ja noch schöner. Danach sagte ich, du kannst ja gar kein
Polizist sein, worauf er das Handy aus der Jeans-Jacke herausnahm
und telefonierte. Dann ging ich zur Tür und versteckte den
Schlüssel.
Wenn ich gefragt werde, wann mir in zeitlicher Hinsicht die
Handschellen angelegt wurden, gebe ich bekannt, dass dies relativ am
Anfang des gesamten Geschehens war. Ich war gerade beim Abziehen des
Schlüssels. In dem Moment wo ich mich dann, nachdem ich den
Schlüssel versteckt hatte, umgedreht habe, stand Herr S. vor mir mit
dem Pfefferspray Richtung meines Gesichtes, worauf ich zu ihm sagte,
er solle abdrücken (ich hielt dann die Augen geschlossen und drehte
mich dann von ihm weg) und gleich darauf folgte das Anlegen der
Handschellen. Ich habe mich dann in weiterer Folge alleine auf das
Bett gesetzt. Ich habe in Bezug auf meine Misshandlungsvorwürfe mit
keinem Polizisten gesprochen.
Auf Frage des Rechtsvertreters gebe ich bekannt, dass der Ausspruch
„Sie sind festgenommen“ bei der Tür erfolgte und nicht im Bett.
Auf Frage des Rechtsvertreters gebe ich nochmals bekannt, dass ich
die Türe bereits nach dem Eintritt abgeschlossen habe. Das Abziehen
des Schlüssels erfolgte später.
Auf Frage des Vertreters der belangten Behörde konkretisiere ich
nochmals, dass in jenem Zeitpunkt als Herr S. den Pfefferspray in
Richtung meines Gesichtes richtete, ich mich umdrehte und Herr S.
zuerst die Festnahme aussprach und dann die Handschellen anlegte.
Aus meiner Sicht ist es daher nicht richtig, dass die Handschellen
erst im Bett angelegt wurden.“
RI G. S. gab ergänzend an wie folgt:
„Ob zum damaligen Zeitpunkt, als wir die Frau A. und ich das Zimmer
betraten, Frau A. die Türe abschloss, kann ich heute nicht mehr
sagen. Ich kann also tatsächlich nicht mehr genau sagen, wann die
Frau A. den Schlüssel in der bekannten Art und Weise versteckt hat.
Selbst nach dem Zeitpunkt, als sie mich darauf aufmerksam machte,
konnte ich das nicht glauben. Ich habe auch den Schlüssel im Zimmer
gesucht, aber irgendwann war es mir klar, dass es tatsächlich so
war, dass der Schlüssel in der bekannten Art und Weise versteckt
war.
Wenn ich gefragt werde, wann ich Frau A. die Handschellen angelegt
habe, gebe ich bekannt, dass dies nach einer bestimmten Zeit
erfolgen musste. Es passierte zuvor eine handgreifliche
Auseinandersetzung. Ich musste mich mehrmals gegen Angriffe wehren.
Das eigentliche Anlegen der Handfesseln muss aus meiner Sicht am
Bett passiert sein, zumal bei einer Person, die steht und sich
wehrt, das Anlagen von Handfesseln durch eine einzelne Person nicht
möglich ist. Ich bestätige meine bisherige Aussage, dass die
sichtbaren Verletzungen auch an den Oberarmen durchaus durch ein
etwas festeres Festhalten im Zuge des Handgemenges passiert sind.
Auch die Verletzungen am Handgelenk sind durchaus auf die
Handschellen zurückzuführen. Aus meiner Sicht war es auch zu jenem
Zeitpunkt, als Frau A. bereits mit den Handfesseln am Bett lag,
erforderlich Frau A. zu sichern. Ich suchte ja nach wie vor nach dem
Schlüssel. Dabei lag Frau A. auf dem Bauch. Es war aus meiner Sicht
sicherlich nicht so, dass Frau A. auf dem Rücken gelegen ist und ich
auf ihr droben gesessen bin. Für mich wäre eine derartige Situation
viel gefährlicher, wenn eine Person auf dem Rücken liegt, da sie in
dieser Haltung viel mehr Möglichkeiten zum Zutreten hat. Was Frau A.
mir dann alles verbal vorgeworfen hat, kann ich jetzt nicht mehr
genau sagen. Es waren zahlreiche Schimpfwörter darunter. Ich kann
mich nicht mehr erinnern, dass das Negligee der Frau A., als meine
Kollegen beim Fenster hereinsahen extrem verrückt war. Aus meiner
Sicht war es stets klar, dass Frau A. in der XY-Homepage abgebildet
war. Dementsprechend verfasste ich auch die Anzeigen an die
Verwaltungsbehörde bzw das Gericht.
Wenn ich gefragt werde vom Rechtsvertreter, wann ich die Festnahme
ausgesprochen habe, gebe ich bekannt, dass der Ausspruch der
Festnahme am Bett passiert sein musste. Es war unmittelbar vor
Anlegen der Handfesseln. Dies wie ich schon erklärt habe aus jenem
Grund, da das Anlegen der Handfesseln im Stehen nicht möglich war
und kann ich mich noch erinnern, der Ausspruch der Festnahme
unmittelbar vor dem Anlegen der Handfesseln erfolgte.
Wenn mir die Fotos von den Verletzungen der Frau A. gezeigt werden,
gebe ich bekannt, dass es durchaus möglich ist, dass Verletzungen an
den Oberarmen dadurch passiert sind, dass ich gerade im Anfang des
Handgemenges Frau A. dort angegriffen habe und zurückgeschupft habe.
Aus meiner Sicht ist es bei einem derartigen Handgemenge nicht mehr
möglich im Nachhinein festzustellen, welche Verletzung durch welche
Handlung verursacht wurde. Ich kann mich jedenfalls nicht erinnern,
dass ich die Frau A. festgehalten hätte am Bett und hineingedrückt
hätte. Ich gebe nochmals bekannt, dass aus meiner praktischen
Erfahrung es durchaus möglich ist, dass die geschilderten
Verletzungen oder die auf den Fotos dargestellten, mit Ausnahme des
Kratzers an der Brust auf Grund der starken Gegenwehr der
Beschwerdeführerin denkbar sind.
Auf Frage des Rechtsvertreters gebe ich bekannt, dass ich an kein
konkretes Gespräch mit Herrn AI A. S. als dieser vor der Tür stand
erinnern kann.
Auf Frage des Vertreters der belangten Behörde bestätige ich jedoch,
dass es zuvor ein Gespräch mit dem Lebensgefährten gegeben hat, im
Rahmen dessen ich ihm darauf aufmerksam machte, dass ich von der
Polizei sei.“
AI A. S., der sich bei der ersten mündlichen Verhandlung
entschuldigen ließ, gab an wie folgt:
„Es ist richtig, wenn Frau A. angibt, dass ich sie mit M.
angesprochen habe. Ich habe diese Bezeichnung deshalb gewählt, um
die ganze Situation ein wenig zu beruhigen. Ich erfuhr von den
Problemen meines Kollegen S. durch zwei bis drei Telefonate. Ich
weiß nicht mehr ganz genau, wer zuerst telefoniert hat - er oder
ich. Es war am Anfang für mich auch nicht ganz klar, wo die Probleme
lagen. Herr S. teilte mir mit, dass er den Schlüssel nicht finde und
die Türe nicht aufbekomme. Für mich war zu diesem Zeitpunkt nicht
hundertprozentig klar, wo nun wirklich die Probleme lagen. Bis ich
im Stiegenhaus bzw im Vorraum einen Mann schreien habe gehört. Es
stellte sich später heraus, dass es sich bei dem Mann, den ich
schreien gehört habe, um Herrn O. handelt. Für mich war klar, dass
da drinnen etwas schief gelaufen ist. Im Endeffekt ließ mich dann
Herr O. ins Haus hinein. Beim Hinaufgehen auf der Stiege habe ich
dann gehört, wie Frau A. so in etwa schrie „Bullenschweine,
Bullensau, den lass ich nicht mehr hinaus, den habe ich
eingesperrt“.
Bereits beim Hinaufgehen sagte Herr O., dass er selbst in das Zimmer
nicht hineinkomme, er habe keinen Schlüssel. Dann sagte Herr O., wir
gehen über das Nebenzimmer und über das Dach hinein. Ich habe also
gar nicht probiert, über die eigentliche Zimmereingangstüre in das
Zimmer hineinzugehen. Ich kann nicht mehr genau sagen, ob Herr S.
auch etwas herausgeschrieen hat oder nicht. Hier muss ich schon
anführen, dass aus meiner Sicht auch Herr O. unter Stress war. Ich
war unter Stress bezüglich meines Kollegen, Herr O. offenkundig
bezüglich seiner Lebensgefährtin.
Als ich in das Fenster hineingeschaut habe, bot sich mir folgendes
Bild: Frau A. stand mit meinen beiden Kollegen im Zimmer und die
Kollegen haben offenkundig die Handfesseln gelöst. Ich sah, dass die
Kollegen Probleme mit dem Aufmachen hatten, für mich hat es den
Anschein, dass sie die Handfesseln, aus welchem Grund immer, nicht
sofort aufgebracht haben. Ich schließe es aus, dass dabei von meinen
Kollegen Frau A. hinten hochgerissen wurde. Das konnte ich nicht
wahrnehmen und das hätte ich sehen müssen. Ich konnte zwar
Beschimpfungen der Frau A. wahrnehmen, aber eine Beschwerde in die
Richtung, dass sie misshandelt wurde, ist mir nicht in Erinnerung.
Jetzt kann ich mich auch daran erinnern, dass ich irgendwann die
Information bekommen habe, dass Herr S. auch die Handfesseln nicht
aufmachen konnte und daher Frau A. auch den Schlüssel nicht hergeben
konnte. Ich weiß es aber nicht mehr, ob mir diese Info über das
Handy oder durch Zurufen zugekommen ist. Ich muss es aber davor
gewusst haben, zumal ich Herrn O. beim Einsteigen noch darauf
hingewiesen habe, ob er einen Schlüssel hat. Unmittelbar nach der
gegenständlichen Amtshandlung habe ich dann ein Gedächtnisprotokoll
angefertigt. Gegenstand dieses Protokolls war die gegenständliche
Anzeige an das Gericht bzw die Verwaltungsbehörde. Verfasst haben
wir die Anzeige gemeinsam, eben auf Grund meines
Gedächtnisprotokolls. Mir ist von der Recherche im Oktober 2004
durch den Kollegen B. nichts bekannt gewesen. Wir haben zwar unsere
Erkenntnisse an Kollegen B. weiter gegeben. Von dieser Seite sind
jedoch zu uns kaum Informationen geflossen.“
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des
Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlungen, ergibt sich
für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol folgender
entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin übt am Standort XY-Straße in I. die
Prostitution aus. Sie wirbt dafür unter anderem im Internet. Sie ist
in der XY-Straße amtlich gemeldet und ist die Eigentümerin dieses
Objektes. Über Sie wurde zuletzt mit Strafverfügung der
Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 19.11.2004, S-20.366/2004 für
die illegale Anbahnung der Prostitution außerhalb bewilligter
Bordelle sowie nach § 12 Abs 2 Geschlechtskrankheitengesetz eine
Geldstrafe von insgesamt Euro 300,00 verhängt.
RI G. S. führte am 12.05.2005 eine Internetrecherche durch, in deren
Rahmen er auch auf die Seite der Beschwerdeführerin stieß. Ziel
derartiger Internetrecherchen und den darauf folgenden
Amtshandlungen war es, im Bereich der Prostitution Überprüfungen
durchzuführen. Seitens der Behörde lag keine spezielle Anweisung
vor, das Haus XY-Straße in I. zu überprüfen, sondern sollten
generell verstärkte Kontrollen im Bereich der Prostitution
durchgeführt werden. Die Beamten gingen bei Ihren Recherchen im
Internet und bei der Überprüfung der recherchierten Adressen nach
keinem bestimmten Plan oder Muster vor. Es wurden von Ihnen Namen
und Telefonnummern auf einschlägigen Internetseiten recherchiert.
Dann wurden die recherchierten Telefonnummern angerufen und mit den
Damen ein Termin vereinbart. Es wurden keine Erhebungen angestellt,
ob bei den recherchierten Adressen schon vorher Kontrollen
durchgeführt wurden oder ob die Kriminalpolizei etwaige Ermittlungen
gegen bestimmte Personenkreise (etwa in Zusammenhang mit dem
Verdacht der Zuhälterei, des grenzüberschreitenden
Prostitutionshandels etc) führte und die gegenständliche Überprüfung
in unmittelbaren Zusammenhang mit diesen kriminalpolizeilichen
Ermittlungen steht. Bei den Terminen ging es den Beamten darum zu
erheben, ob die Damen die Prostitution anbahnen bzw ausüben.
RI S. war nicht bekannt, dass in diesem Haus bereits im Oktober 2004
eine polizeiliche Überprüfung stattgefunden hat und daraus die
Anzeige verbotener Anbahnung der Prostitution außerhalb behördlich
bewilligter Bordelle vom 15.10.2004 resultierte.
Ergebnis der gegenständlichen Amtshandlung war schlussendlich eine
Anzeige wegen Übertretung nach dem Tiroler Landespolizeigesetz (und
wegen diverser gerichtlicher Straftatbestände - wie Verdacht des
versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt - im Zusammenhang
mit der konkreten Amtshandlung).
RI S. vereinbarte einen Termin mit der Beschwerdeführerin und fuhr
mit AI A. S., beide in Zivil, um ca 21.20 Uhr zur angegebenen
Adresse in der XY-Straße in I. RI S. war mit seinem Dienstausweis,
einem Pfefferspray, Handfesseln und seiner Dienstwaffe ausgestattet.
RI S. ging in das Haus hinein und mit der Beschwerdeführerin in das
Gästezimmer im ersten Stock. Dort führte er mit der
Beschwerdeführerin ein Anbahnungsgespräch. Bei diesem Gespräch wurde
ihm Geschlechtsverkehr für Euro 60,00 angeboten. Daraufhin wies sich
RI S. mit Dienstausweis als Polizist aus und setzte die
Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Anzeigenerstattung in
Kenntnis.
Die Beschwerdeführerin erregte sich darüber maßlos, beschimpfte RI
Suchentrunk mit Worten wie „Scheißbulle, Bullenschwein“, wandte sich
zur Eingangstüre hin, versperrte diese und zog den Türschlüssel ab.
Den Türschlüssel versteckte sie – für RI S. nicht sichtbar – in
ihrer Vagina. Die Beschwerdeführerin schrie RI S. an, dass er nun
nicht mehr aus dem Gästezimmer hinauskomme. RI S., der zu diesem
Zeitpunkt annahm, der Schlüssel der Eingangstüre befinde sich in der
rechten Hand der Beschwerdeführerin, forderte diese mehrmals
lauthals auf, ihm den Schlüssel herauszugeben. RI S. drohte auch mit
dem Einsatz der „Kobra“. Als dies nichts fruchtete, versuchte er in
der Folge in den Besitz des Schlüssels zu kommen, indem er nach der
rechten Hand der Beschwerdeführerin griff, worauf die
Beschwerdeführerin Faustschläge gegen den Oberkörper des RI S. und
Fußtritte gegen dessen Beine führte. Es kam zu einem heftigen
Handgemenge, in dessen Rahmen RI S. den Pfefferspray zog und
griffbereit hielt. Die Dienstwaffe zog RI S. nicht. RI S. sprach in
der Folge die Festnahme aus. Zur Durchführung der Festnahme
verpasste er der Beschwerdeführerin einen Stoß gegen deren
Oberkörper, um sie auf dem Bett liegend am Rücken zu schließen.
Gegen das Anlegen der Handfesseln wehrte sich die Beschwerdeführerin
wiederum heftig und schlug auf RI S. ein. Schließlich gelang es ihm,
der Beschwerdeführerin die Handfesseln am Rücken anzulegen. Anfangs
glaubte RI S. der Beschwerdeführerin nicht, dass sie tatsächlich den
Schlüssel in der Vagina versteckt habe. Er suchte im Umkreis des
Bettes nach dem Schlüssel. Mit einer Hand versuchte er die
Beschwerdeführerin, die am Bauch liegend und am Rücken geschlossen
im Bett lag, zu fixieren. In weiterer Folge nahm er zur Kenntnis,
dass der Schlüssel tatsächlich in der Vagina der Beschwerdeführerin
versteckt war, RI S. konnte jedoch den Schlüssel der Handfesseln,
die während des heftigen Handgemenges verloren gingen, nicht finden.
Daher war es der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, ihm den
Schlüssel zur Einga
ngstüre auszufolgen.
Als Herr W. O., der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, aufgrund
der heftigen und lautstarken Auseinandersetzung im Gästezimmer das
erste Mal in den 1. Stock ging und vor der verschlossenen Türe des
Gästezimmers stand, rief ihm RI S. mehrfach durch die Eingangstüre
zu, dass er Polizist sei und er die Türe nicht öffnen könne.
RI S. hat während des gesamten Vorfalls mehrmals mit AI S.
telefoniert, der vor dem Haus wartete, und ihm mitgeteilt, dass es
Probleme gäbe. Insbesondere könne er die Eingangstüre nicht mehr
öffnen, zumal der Schlüssel dazu nicht mehr auffindbar sei. AI S.
forderte daraufhin Verstärkung an und wurde ihm von W. O., nach
anfänglichen Schwierigkeiten, ins Haus Einlass gewährt. AI S. ging
dann gemeinsam mit W. O. in den ersten Stock. Auf dem Weg dorthin
hörte er, wie die Beschwerdeführerin lauthals in etwa schrie
„Bullenschwein, Bullensau, den lass ich nicht mehr hinaus, den habe
ich eingesperrt, ich hab den Schlüssel in meiner Fut versteckt“.
In der Zwischenzeit traf die Zivilstreife mit den Polizeibeamten RI
D. O. und RI M. O. vom Wachzimmer Neu-Arzl ein. Auch sie gingen ins
Haus und in den ersten Stock. RI S. rief aus dem Zimmer, dass er
nicht mehr aus dem Zimmer hinauskäme, zumal der Schlüssel zur
Eingangstüre in der Vagina der Beschwerdeführerin versteckt sei.
Weiters informierte er seine Kollegen lauthals, dass er die
Handfesseln nicht lösen könne, zumal er keinen Schlüssel mehr habe.
Zumal Herr O. keinen Schlüssel zum Gästezimmer hatte, stiegen AI S.
und RI O. (RI O. blieb vor dem Gästezimmer) mit W. O. über das
Nebenzimmer auf ein Flachdach vor den beiden Zimmern im ersten Stock
und gingen dort zum Fenster vor dem Gästezimmer. RI O. stieg ins
Gästezimmer und half RI S. mit dem mitgeführten Schlüssel die
Handfesseln zu lösen.
Die Beschwerdeführerin beschimpfte die Beamten weiterhin auf das
Unflätigste, zog schließlich den Schlüssel aus ihrer Vagina und
öffnete die Türe. Seit dem Abschließen der Eingangstüre waren ca 30
Minuten vergangen.
RI S. erlitt durch die Schläge und Tritte der Beschuldigten eine
streifenförmige Prellung und eine leichte Abschürfung am Bauch, eine
Rötung und Abschürfung an der rechten Wade, eine leichte Rötung am
linken Oberarm sowie Schmerzen am linken Schienbein und an beiden
Oberarmen. Die Beschwerdeführerin erlitt aufgrund des heftigen
Handgemenges und ihrer Versuche, sich gegen das Anlegen der
Handfesseln zu wehren, Verletzungen an den Handgelenken und an den
Oberarmen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der weitgehend
widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Schilderungen der
beteiligten Polizeibeamten. Dies zeigt auch ein Vergleich der
Aussagen vor dem Landesgericht Innsbruck mit jenen vor dem
Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol. Der unmittelbar am
gegenständlichen Vorfall beteiligte Polizeibeamte RI S. machte vor
dem Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol einen absolut
glaubwürdigen Eindruck. Seine Schilderung des Geschehens ist
nachvollziehbar und lebensnah. So schildert er in seiner Einvernahme
vom 14.09.2005, dass er derartige Kontrollen schon ca 50 mal
durchgeführt habe. Dass sich RI S., nachdem er sich als Polizist
deklariert und die Anzeige angedroht hat, etwa nicht mit
Dienstausweis ausgewiesen haben soll, ist nicht glaubwürdig. Bei
einem Polizeibeamten in Zivil, und das bestätigt RI S. in seiner
Einvernahme, muss wohl davon ausgegangen werden, dass er stets einen
Dienstausweis bei sich hat, um sich in jenen Fällen, wo Zweifel an
seiner Identität bestehen, auch ausweisen kann. Im Übrigen sind im
gegenständlichen Fall keinerlei Zweifel gegeben, dass die
Beschwerdeführerin etwa davon ausgegangen ist, dass RI S. kein
Polizist wäre. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Variante,
sie habe nicht geglaubt, dass es sich um einen Polizeibeamten,
sondern vielmehr um einen „linken Gast“ gehandelt habe, ist völlig
unglaubwürdig.
Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich in eine aus ihrer Sicht
gefährliche Situation geraten, ist das nachfolgende Verhalten nicht
nachvollziehbar. Anstelle die sofortige Flucht anzutreten,
beschimpft sie den „Eindringling“ mit Wörtern wie „Bullenschwein du
Bullensau“, versperrt die Eingangstüre, zieht den Schlüssel ab und
versteckt ihn in ihrer Vagina. Diese Reaktion ist nun völlig
unverständlich, beraubt sie sich doch damit der am naheliegensten
Fluchtmöglichkeit. Ihre Argumentation, sie hätte auch über das
Fenster und in der Folge über das Vordach fliehen können, überzeugt
in keiner Weise. Der Lokalaugenschein an Ort und Stelle zeigte
nämlich, dass ein Fliehen über dieses Flachdach ein äußerst
gefährliches Unterfangen darstellt, zumal keine Stiege oder Treppe
in den Gartenbereich führt. Ein Fliehen vom Vordach in das
danebenliegende Zimmer wiederum wäre völlig unlogisch, da damit,
entgegen einer Flucht direkt aus dem Gästezimmer, für die
Beschwerdeführerin absolut nichts gewonnen wäre. Auch das Verstecken
des Schlüssels in der Vagina ist angesichts des von der
Beschuldigten befürchteten abnormalen Sexualverhaltens des „linken
Gastes“ wohl eher kontraproduktiv.
Zusammenfassend geht daher der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol
davon aus, dass es der Beschwerdeführerin geradezu darauf ankam, RI
S. in eine für ihn peinliche Situation zu bringen. Sie wurde erst im
Herbst 2004 wegen ihrer Tätigkeit bestraft und nunmehr wiederum von
einer Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt. Darüber war sie sehr
verärgert. Als erfahrene Prostituierte wusste sie natürlich, dass
die von ihr hervorgerufene Situation für RI S. äußerst unangenehm
war. Sie hat überdies in keiner Phase des gegenständlichen Vorfalls
zum Ausdruck gebracht, dass sie bei RI S. nicht von einem
Polizeibeamten ausgegangen wäre. Bis zum Ende der Amtshandlung und
noch vor ihrem Haus überschüttete sie die einschreitenden
Polizeibeamten mit wüsten Beschimpfungen.
Die Beschwerdeführerin und der Zeuge O. versuchen wahrheitswidrig
das Geschehen so darzustellen, dass für die Beschwerdeführerin erst
ab jenem Zeitpunkt, als AI S. mit O. vor der Eingangstüre zum
Gästezimmer standen, feststand, dass RI S. tatsächlich ein Polizist
ist. O. gibt dazu an, dass RI S. zum Zeitpunkt, als er (O.) das
erste Mal vor der Eingangstüre stand, nichts sagte. Dies ist absolut
unglaubwürdig. Selbstverständlich ist davon auszugehen, dass RI S.,
wie er ja selbst in seiner Aussage bestätigt, in dieser für ihn
äußerst unangenehmen Situation, dem Zeugen O. zurief, dass er
Polizist sei und er die Türe öffnen soll.
Zusammenfassend steht sohin fest, dass sich RI S. unmittelbar nach
dem Anbahnungsgespräch mit Dienstausweis als Polizist zu erkennen
gab und dies auch von der Beschwerdeführerin so wahrgenommen wurde.
Dass RI S. die Beschwerdeführerin in weiterer Folge etwa hätte
misshandeln wollen, ist ebenfalls nicht hervorgekommen. Hier gilt zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin selbst ein äußerst
aggressives Verhalten an den Tag legte. Sie schlug sowohl mit Händen
als auch mit den Füssen auf den Zeugen S. ein und wehrte sich massiv
gegen das Anlegen der Handfesseln. RI S. seinerseits bestreitet gar
nicht, dass die Verletzungen der Beschwerdeführerin infolge seiner
Abwehrhandlungen zustande gekommen sein könnten. Insbesondere gibt
er an, dass es durchaus möglich gewesen wäre, dass er im Zuge dieses
Handgemenges die Beschwerdeführerin „ernsthaft am Oberarm“
festgehalten hat. Sämtliche festgestellten Verletzungen bei der
Beschwerdeführerin (vgl den Unfallbericht der Universitätsklinik
Innsbruck vom 12.05.2005) sind durchaus mit einem heftigen
Handgemenge zu erklären. Der seitens der Beschuldigten dargelegten
Variante, RI S. wäre es geradezu darauf angekommen, sie zu
misshandeln, indem er, als sie mit dem Rücken auf dem Bett gelegen
sei, auf ihr gesessen sei und sie, am Rücken mit den Handfesseln
geschlossen, ins Bett gedrückt habe, wird kein Glauben geschenkt. Es
gibt auch keine glaubwürdigen Anzeichen dafür, dass RI S. der
Beschwerdeführerin die am Rücken geschlossenen Arme hochgezogen
hätte. Hier ist auch zu bedenken, dass sich die Beschwerdeführerin
auch nie bei den eintreffenden Polizeibeamten über ein derartiges
Verhalten des RI S. beschwert hat.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 129a Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die unabhängigen
Verwaltungssenate nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sofern ein
solcher in Betracht kommt, über Beschwerden von Personen, die
behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein,
ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Voraussetzung der Beschwerde ist das Vorliegen eines Aktes der
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt. Die wesentlichen Kennzeichen der Handlungen, die als
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt zu qualifizieren sind, sind:
Die Handlung
ist dem Staat zuzurechnen (Verwaltungsakt)
bedeutet einen Rechtseingriff
wird gegenüber einer individuell bestimmten Person gesetzt oder ist
als Eingriff in das Recht einer individuell bestimmten Person zu
deuten,
bewirkt unmittelbar eine faktische Veränderung oder spricht eine
normative Anordnung aus, die auch nicht intentional in Bescheidform
gekleidet ist (Korinek/Holoubek, Österreichisches
Bundesverfassungsrecht, Band II/2 B-VG, Art 129a, Rz 49).
Unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehl kann auch ohne Setzung
oder Androhung physischen Zwanges erteilt, unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Zwang ohne vorherige Erteilung eines Befehls
gesetzt werden. Unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl ist die
selbständige, relativ verfahrensfrei an einen individuell-konkret
bestimmten Adressatenkreis gerichtete Anordnung eines konkreten
Verhaltens durch ein Verwaltungsorgan im Rahmen der
Hoheitsverwaltung. Unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwang ist
ein sonstiger selbständiger, von einem Verwaltungsorgan im Rahmen
der Hoheitsverwaltung relativ verfahrensfrei vorgenommener Eingriff
in eine individuelle Rechtsposition (Kneihs, Altes und Neues zum Akt
unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, ZfV
2004, 325).
Gegenständlich könnte jedoch strittig sein, ob bereits das Eintreten
des nicht uniformierten Polizeibeamten RI Suchentrunk als
anfechtungsfähiger Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt
anzusehen ist. Das Betreten einer Wohnung durch einen Polizeibeamten
ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten stellt grundsätzlich
einen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakt dar (VfGH vom 25.09.1989,
VfSlg 12.122).
Die Beschwerdeführerin ließ den Beamten zwar freiwillig in die
Wohnung, jedoch nur aufgrund des Umstandes, dass sie den Beamten für
einen vermeintlichen Freier hielt. Dass die Beschwerdeführerin mit
dem Betreten und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Wissen
seiner wahren Identität nicht einverstanden gewesen wäre und dies
freiwillig nicht zugelassen hätte, kann nur fiktiv beurteilt werden
(vgl zur „implizierten“ bzw hypothetischen“ Anordnung bzw
Zwangsdrohung Funk, Von der „faktischen Amtshandlung“ zum
„verfahrensfreien Verwaltungsakt“, ZfV 1987, 620, mit weiteren
Literaturhinweisen). Dies wird aber insbesondere deshalb anzunehmen
sein, da ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beschwerdeführerin wusste,
dass es sich bei dem vermeintlichen Freier um einen Polizeibeamten
handelte, diese das oben beschriebene äußerst aggressive Verhalten
gegen diesen Polizeibeamten an den Tag legte. Es ist daher
gegenständlich jedenfalls davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin, hätte sie bereits beim Eintreten des RI S.
gewusst, dass dieser ein Polizeibeamter ist, diesen nicht freiwillig
in ihr Haus eingelassen hätte.
Die gegenständliche Beschwerde ist sohin auch bereits gegen das
Eintreten des nicht uniformierten Polizeibeamten zulässig. Die
weitere Amtshandlung in Form der Festnahme samt Anlegen der
Handfessel ist zweifelsfrei als Akt der unmittelbaren Befehls- und
Zwangsgewalt anzusehen und war daher die Beschwerde zulässig.
Gemäß § 1 SPG regelt das Sicherheitspolizeigesetz die Organisation
der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei.
Die normative Bedeutung des § 1 SPG, der nach seiner Formulierung
vorderhand bloß informativen Charakter zu tragen schein, liegt
darin, dass er die Tragweite aller Vorschriften des SPG prinzipiell
auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs 2 SPG) bzw
der Sicherheitspolizei (§ 3 SPG) beschränkt. Auch wenn verschiedenen
Anordnungen des SPG bei isolierter Betrachtung ein unbeschränkter
Anwendungsbereich unterstellt werden könnte, resultiert aus einer
gehörigen Zusammenschau mit § 1 SPG, dass die jeweilige Norm des SPG
nur für die Sicherheitsverwaltung bzw die Sicherheitspolizei wirkt.
§ 2 Abs 2 SPG definiert die Sicherheitsverwaltung. Sie besteht im
materiellen Sinn aus einer Reihe von Verwaltungsahngelegenheiten,
die jeweils auch eigenständige Kompetenzmaterien bilden und
durchgehend dem Bund in Gesetzgebung und Vollziehung zugewiesen
sind. Es handelt sich hierbei um Rechtsmaterien, die bereits
historisch als sicherheitspolitisch sensibel erachtet wurden.
Folgende Vorschriften zählen zur Gänze oder zumindest in Teilen zu
den Vorschriften auf dem Gebiet der Sicherheitsverwaltung im Sinn
von § 2 Abs 2 SPG:
Sicherheitspolizei iS des § 3 SPG
Passwesen
Meldewesen
Fremdenpolizei
Überwachung des Eintritts in das Bundesgebiet und des Austrittes aus
ihm
Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen
Pressewesen
Vereins- und Versammlungsangelegenheiten
Sicherheitspolizei im Sinn von § 3 SPG umfasst die Vollziehung aller
Rechtsvorschriften, die kompetenzrechtlich auf Art 10 Abs 1 Z 7,
erster Tatbestand, B-VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,
Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen
Hilfeleistung“) gestützt sind. Die Rechtssprechung bzw die
herrschende Auffassung zählt insbesondere folgende Gesetze zur Gänze
oder in Einzelbestimmungen zur Sicherheitspolizei iS von Art 10 Abs
1 Z 7 erster Tatbestand B-VG:
Bundesgesetz über den Schutz von Straftaten gegen die Sicherheit von
Zivilluftfahrzeugen
Art IX Abs. 1 Z 4 EGVG (Verbreitung nationalsozialistischen
Gedankengutes)
§ 41 Bundesgesetz über das Bankwesen
Bundesgesetz vom 21.12.1945, womit ein Verbot des Tragens von
Uniformen der deutschen Wehrmacht erlassen wird
Abzeichengesetz
Strafregistergesetz
Festnahme von Tatverdächtigen bei Tatbegehungs- bzw
Tatausführungsgefahr
Polizeikooperationsgesetz
§ 6 Sicherheitskontrollgesetz
Die Befugnisse nach dem SPG können folglich nur für den Bereich der
Sicherheitsverwaltung bzw Sicherheitspolizei und nicht zur Erfüllung
von Aufgaben anderer (nicht „sicherheitspolizeilichen“)
Verwaltungsgebiete eingesetzt werden.
Den Angaben und Ausführungen des einschreitenden Beamten ist zu
entnehmen, dass die gegenständliche Amtshandlung zur Kontrolle der
Prostitution, als verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand nach dem
Tiroler Landespolizeigesetz (TLPG), durchgeführt wurde. Die Regelung
der Prostitution, soweit sie der Abwehr von Gefahren dient, die der
Sittlichkeit drohen, gehört zum Tatbestand „Sittlichkeitspolizei“
(Art 118 Abs 3 Z 8 B-VG) (vgl zB VfSlg 7960/1976) und ist in
Gesetzgebung und Vollziehung Landessache (vgl zB VfSlg. 8445/1978,
9252/1981). Wenngleich die Prostitution unter den Gesichtspunkten
anderer Verwaltungsmaterien gleichfalls zum Gegenstand einer
Regelung gemacht werden können (vgl zB VfSlg. 7960/1976), steht hier
der Wahrung der Sittlichkeit derart im Vordergrund, dass der
Landesgesetzgeber berufen war, die Regelung im TLPG zu treffen (zur
sogenannten „Gesichtspunktetheorie“ vgl zB VfSlg 10 292/1984).
Die Regelung der Prostitution findet sich im § 14 TLPG und sind
diese Tatbestände aus den vorgenannten Gründen der
Sittlichkeitspolizei zuzuordnen.
In welchem Umfang Exekutivorgane im Zuge sittenpolizeilichen
Vorgehens wie im gegenständlichen Fall Befugnisse haben, ist nicht
aus dem SPG, sondern aus den Vorschriften des TLPG bzw des VStG zu
beantworten. Daraus ergibt sich insbesondere, dass im
gegenständlichen Fall keine Beschwerde nach § 88 Abs 2 SPG erhoben
werden kann, da die Bestimmungen des SPG nicht zur Anwendung kommen.
Doch selbst für den Fall, dass das SPG und seine Befugnisse zur
Anwendung kämen, fände sich für das „verdeckte Ermitteln“, und als
solches ist das Eindringen des nicht uniformierten Beamten, der sich
als Freier ausgibt, zweifellos anzusehen, keine Deckung.
§ 54 Abs 1 SPG begründet für das Einholen von Auskünften in seinem
Anwendungsbereich zwei Verfahrensregeln: Die Sicherheitsbehörden
müssen beim Einholen von Auskünften erstens auf den amtlichen
Charakter und zweitens auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung
hinweisen. Die Pflicht zu diesen Hinweisen ist von Ausnahmen
durchbrochen: Eine Ausnahme besteht im Interesse der verdeckten
Ermittlung (§ 54 Abs 3 SPG). Eine verdeckte Ermittlung ist jedoch
nur zulässig, wenn die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller
Verbindungen gefährdet oder erhebliche erschwert wäre.
Gemäß § 16 Abs 2 SPG ist ein gefährlicher Angriff die Bedrohung
eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des
Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich
begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt
wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974, ausgenommen
die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder
2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl Nr 13/1945, oder
3. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl I Nr 112/1997, handelt, es
sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen
Gebrauch.
Im gegenständlichen Fall konnte nicht im Ansatze dargelegt werden,
dass die Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin im engen
Zusammenhang mit der Bekämpfung einschlägiger Schwerkriminalität
(wie dies etwa in der Entscheidung des Unabhängigen
Verwaltungssenates in Tirol vom 17.01.2005, uvs-2004/23/224,
hervorgekommen ist) stehen. Dabei ist auch zu beachten, dass die in
der oben zitierten Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates
in Tirol angesprochene Strafanzeige gegen vier namentlich erwähnte
Personen wegen des Verdachtes der Vergehen bzw Verbrechen nach den
§§ 216 ff StGB tatsächlich bereits am 20.12.2004 verfasst und bei
der Staatsanwaltschaft am 20. Jänner 2005 eingelangt ist.
Da im gegenständlichen Fall sohin nur die Erhebung eines
verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandes verfolgt wurde, würden die
Voraussetzungen einer verdeckten Ermittlung nach § 54 SPG jedenfalls
nicht vorliegen.
Erlaubt schon das SPG die verdeckte Ermittlung nur unter den oben
dargestellten bestimmten und äußerst strengen Voraussetzungen
(gefährlicher Angriff, gerichtlich strafbare Handlung), finden sich
im 5. Abschnitt des TLPG, der die Prostitution regelt - im Gegensatz
zu anderen Abschnitten – überhaupt keine Regelungen zu konkreten
polizeilichen Maßnahmen.
§ 25 TLPG, der die Durchführung polizeilicher Maßnahmen genauer
regelt, bezieht sich nur auf die schon einzeln festgelegten
polizeilichen Maßnahmen im TLPG und kann zur Beurteilung
polizeilicher Maßnahmen im Zusammenhang mit den Tatbeständen der
Prostitution nicht herangezogen werden. § 28 TLPG wiederum verweist
auf allgemeine Befugnisse im Zusammenhang mit
Verwaltungsstrafverfahren.
Dazu regeln die §§ 35 bis 37 a VStG verschiedenste Befugnisse (zB
Festnahme, Sicherheitsleistung) zur Sicherung des Strafverfahrens
und des Strafvollzuges. Wie bei der Prüfung des TLPG ergibt sich
jedoch, dass auch im VStG keine Regelungen zu finden sind, die die
Befugnis einer verdeckten Ermittlung einräumen.
Art 8 EMRK enthält nun eine spezielle Garantie des Schutzes der
Privatsphäre und gewährleistet ausdrücklich einen Anspruch auf
Achtung des Privatlebens, des Familienlebens, der Wohnung und des
Briefverkehrs und nennt damit vier verschiedene Garantiebereiche.
Sie bilden insgesamt eine umfassende Garantie eines Freiheitsraums
des Einzelnen, der für die freie Entfaltung der Persönlichkeit
unabdingbar ist (Villinger, Handbuch zur Europäischen
Menschenrechtskonvention2, Rz 544).
Der wesentliche Zweck dieses Artikels besteht darin, den Einzelnen
gegen willkürliche Eingriffe der öffentlichen Gewalt in sein Privat-
und Familienleben zu schützen (EGMR, Urt v 23.7.1968, Belgischer
Sprachenfall). Art 8 EMRK gewährleistet ein Recht auf Achtung der
Wohnung. Durch diese Gewährleistung sind Wohnungen ungeachtet der
Rechtsnatur ihrer Nutzung geschützt. Mit dem Recht auf Achtung der
Wohnung wird für jedermann ein privater räumlicher Bereich von
Eingriffen des Staates freigehalten und so gewährleistet, dass ein
Rückzugsgebiet besteht, in dem der Einzelne unbeeinflusst und
äußeren Anforderungen und Regeln nach seinen persönlichen
Vorstellungen leben kann. Die Garantie sichert somit gewissermaßen
die räumliche Basis für die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Das
Grundrecht auf Achtung der Wohnung gewährt ein Abwehrrecht gegen vom
Staat ausgehende Störungen des geschützten Bereichs der Wohnung
(Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, München 2003, §
22, RZ 20).
Das Grundrecht auf Achtung der Wohnung schützt davor, dass der Staat
und seine Organe ohne Einwilligung des Betroffenen den geschützten
Bereich der Wohnung betreten, diesen Bereich anderweitig
einschränken oder gar zerstören. Ein Eingriff in das Recht auf
Achtung der Wohnung liegt aber schon dann vor, wenn Polizeibeamte
ein Haus ohne Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten (EGMR,
23.09.1998, McLeod, RJD-VII, Z.36). Für das Vorliegen der
Eigenschaft als Wohnung bzw als Wohnungsinhaber essentiell ist das
Bestehen hinreichender Beziehungen, die wenn schon nicht auf einen
Lebensmittelpunkt, so doch auf einen wichtigen räumlichen Bezugpunkt
schließen lassen.
Wie schon im Text des Art 8 EMRK zum Ausdruck kommt, ist
selbstverständlich Voraussetzung der Grundrechtsberechtigung einer
Person, dass es sich um ihre Wohnung handelt. Damit wird nicht an
Eigentum oder andere zivilrechtliche Kategorien angeknüpft, sondern
an die faktische Innehabung eines bestimmten Raums, die mit einer
effektiven Verfügungsgewalt verbunden ist. Schutzgut des
Grundrechtes ist die Wohnung als persönlicher Entfaltungs- und
Rückzugsraum (Wiederin, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches
Bundesverfassungsrecht, Textsammlung und Kommentar, Band III
Grundrechte, EMRK, Art 8, Lfg (2002) S 74 RZ 110, S 74).
Im vorliegenden Fall ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin unter den Schutzbereich des Art 8 EMRK fällt. Sie
ist an der Adresse XY-Straße 8 amtlich gemeldet und sie ist die
Eigentümerin dieses Objektes.
Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK sind Eingriffe in den Schutzbereich von Art 8
Abs 1 dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen
ist und zur Verfolgung eines der in Art 8 Abs 2 genannten Ziele
notwendig in einer demokratischen Gesellschaft ist. Wie oben
ausführlich dargestellt, entbehrt das verdeckte Ermitteln des
einschreitenden Beamten in der gegenständlichen Fallkonstellation
jeglicher gesetzlicher Grundlage. Der festgestellte Eingriff ist
daher nicht gesetzlich gedeckt und verletzt somit Art 8 der EMRK.
In der weiteren Amtshandlung, nachdem sich RI Suchentrunk als
Polizeibeamter ausgewiesen hat, kann jedoch keine Verletzung von
Rechten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt festgestellt werden.
Nachdem sich RI S. als Polizeibeamter ausgewiesen hat und die
Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Anzeigenerstattung in
Kenntnis setzte, sperrte die Beschwerdeführerin in der oben
beschriebenen Art und Weise den Polizeibeamten im Gästezimmer ein,
attackierte ihn in der Folge mit Faustschlägen und Fußtritten und
widersetzte sich auch der ausgesprochenen Festnahme.
Sie hat durch das Versperren der Gästezimmertüre und das
anschließende Verstecken des Schlüssels in ihrer Vagina einen
Polizeibeamten widerrechtlich gefangengehalten und hiedurch das
Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB begangen. Sie
hat weiters RI S. durch wiederholte Faustschläge und Fußtritte gegen
seinen Körper, welche die oben beschriebenen Verletzungen bewirkten,
vorsätzlich am Körper verletzt und hiedurch das Vergehen der
schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 iVm 84 Abs 2 Z 4 StGB
begangen. Sie hat sich weiters gegen die ausgesprochene Festnahme
zur Wehr gesetzt und dadurch das Vergehen des versuchten
Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 und 269 Abs 1 StGB
begangen.
Die in Bezug auf dieses weitere Geschehen maßgeblichen
Rechtsvorschriften lauten wie folgt.
Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten
(Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBI 1958/210 idgF:
„Art 3
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Art 5
(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die
Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf
die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a) wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges
Gericht in Haft gehalten wird;
b) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten
wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses
oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz
vorgeschriebenen Verpflichtung;
c) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten
wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige
Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, dass
der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder
begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist,
den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an
der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d) wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen
handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder
um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zum Zwecke seiner
Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;
e) wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine
Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet,
oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder
Landstreicher ist;
f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten
wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet
einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden
Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.“
Beim vorliegenden Sachverhalt ist weiters das
Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der
persönlichen Freiheit BGBI 1988/648 idgF zu beachten. Dessen hier
maßgeblichen Bestimmungen lauten:
„Artikel 1
(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche
Freiheit).
(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem
Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als
die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten
werden.
(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich
vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig
ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn
und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der
Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln
und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem
Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und
Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.
Artikel 2
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen
auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
…
2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder
finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,
a) zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen
Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen
zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, dass er
einen bestimmten Gegenstand innehat,
…
Artikel 4
…
(2) Bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Art 2 Abs 1 Z 2 lit a
darf eine Person auch ohne richterlichen Befehl festgenommen werden.
Sie ist freizulassen, sobald sich ergibt, dass kein Grund zu ihrer
weiteren Anhaltung vorhanden sei, sonst ohne unnötigen Aufschub,
spätestens aber vor Ablauf von 48 Stunden, dem zuständigen Gericht
zu übergeben.
…“
Strafprozessordnung 1975 (StPO)
„§ 175. (1) Auch ohne vorangegangene Vorladung kann der
Untersuchungsrichter die Vorführung oder vorläufige Verwahrung des
eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen anordnen:
1. wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar
nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der
Täterschaft beschuldigt oder mit Waffen oder anderen Gegenständen
betreten wird, die vom Verbrechen oder Vergehen herrühren oder sonst
auf seine Beteiligung daran hinweisen;
2. wenn er flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn auf Grund
bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde wegen der Größe
der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen
flüchten oder sich verborgen halten;
3. wenn er Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu
beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die
Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder wenn auf
Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde dies
versuchen; oder
4. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde eine
strafbare Handlung begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet
ist wie die ihm angelastete, oder er werde die ihm angelastete
versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Z 5 StGB) ausführen.
(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz
auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die
vorläufige Verwahrung des Verdächtigen angeordnet werden, es sei
denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das
Vorliegen aller im Abs 1 Z 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei
auszuschließen.
(3) Verhaftung und Anhaltung nach Abs 1 sind nicht zulässig, soweit
sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen.
§ 177. (1) Ausnahmsweise kann die vorläufige Verwahrung des eines
Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung
vor den Untersuchungsrichter auch durch Organe der
Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden:
1. in den Fällen des § 175 Abs 1 Z 1 sowie
2. in den Fällen des § 175 Abs 1 Z 2 bis 4 und Abs 2, wenn die
Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht
tunlich ist.
(2) Der Festgenommene ist unverzüglich zur Sache sowie zu den
Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich
dabei ergibt, dass kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist,
sogleich freizulassen. Ist jedoch die weitere Anhaltung des
Festgenommenen erforderlich, so ist er ohne unnötigen Aufschub,
längstens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme dem zuständigen
Gericht einzuliefern. In diesem Fall ist rechtzeitig der
Staatsanwalt zu verständigen; erklärt dieser, dass er keinen Antrag
auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der
Festgenommene sogleich freizulassen.
(3) Die Einlieferung des Verdächtigen bei Gericht darf nicht
erfolgen, wenn der Zweck der weiteren Anhaltung durch die vorläufige
Abnahme der Reisepapiere oder der zur Führung eines Fahrzeuges
erforderlichen Papiere (§ 180 Abs 5 Z 5 und 6) erreicht werden kann.
In diesem Fall hat die Sicherheitsbehörde, sofern der Staatsanwalt
dem zustimmt, unverzüglich die Papiere abzunehmen und den
Verdächtigen freizulassen. Die Papiere sind dem Staatsanwalt mit den
Erhebungsergebnissen binnen 48 Stunden nach der Festnahme zu
übermitteln. Über die Aufrechterhaltung dieser gelinderen Mittel
entscheidet der Untersuchungsrichter mit Beschluss.
(4) Festnahme und Anhaltung nach Abs 1 und 2 sind nicht zulässig,
soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen.
§ 178. Jeder Festgenommene ist bei der Festnahme oder unmittelbar
danach über den gegen ihn bestehenden Tatverdacht und den
Festnahmegrund zu unterrichten sowie darüber zu belehren, dass er
berechtigt sei, einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson
und einen Verteidiger zu verständigen, und dass er das Recht habe,
nicht auszusagen. Dabei ist er darauf aufmerksam zu machen, dass
seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen
ihn Verwendung finden könne.“
Die Beschwerdeführerin war äußerst renitent und fügte dem
Polizeibeamten nicht unbedeutende Verletzungen zu. Dass sich dieser
dagegen wehrte und schließlich die Festnahme aussprach, ist in
dieser Situation nachvollziehbar und selbstredend durch § 177 Abs 1
Z 1 StPO rechtlich gedeckt. Nachdem sich die Beschwerdeführerin
trotz mehrfacher Aufforderung nicht bereit erklärte, den Schlüssel
für die Eingangstüre herauszugeben und weiterhin auf den
Polizeibeamten einschlug, war es auch gerechtfertig, der
Beschwerdeführerin Handfesseln anzulegen. RI S. befand sich alleine
im Gästezimmer. Er musste bereits mehrfach Angriffe der
Beschwerdeführerin abwehren. Das Anlegen der Handfesseln war
gegenständlich nicht nur aus Gründen des Eigenschutzes notwendig, es
stellt auch, im Hinblick auf das aggressive Verhalten der
Beschwerdeführerin, die einzige Möglichkeit für RI S., ohne
seinerseits schwere körperliche Angriffe gegen die
Beschwerdeführerin unternehmen zu müssen, dar, die
Beschwerdeführerin in eine Position zu bringen, in der sie ihn nicht
mehr angreifen konnte und er andererseits in der Lage war, nach dem
Eingangsschlüssel zum Gästezimmer zu suchen. Die Festnahme wurde
auch nur im unbedingt notwendigen Ausmaß durchgeführt. Dass RI S.
die Schlüssel für die Handfesseln im Laufe des Handgemenges verloren
hat, ist dabei ohne Belang. Einerseits hat sich die
Beschwerdeführerin diesen Umstand aufgrund ihrer Verhaltensweise
selbst zuzuschreiben, andererseits gibt RI S. nachvollziehbar an, er
hätte die Handfesseln erst bei Einlangen der Verstärkung geöffnet,
um nicht wiederum (allein) körperlichen Angriffen der
Beschwerdeführerin ausgesetzt zu sein.
Dass RI S. im Anschluss an das Anlegen der Handfesseln die
Beschwerdeführerin körperlich misshandelt hat (Sitzen auf der
Beschwerdeführerin und absichtliches Drücken gegen die auf dem
Rücken geschlossenen Arme, Hochziehen der geschlossenen Arme) und
sohin allenfalls gegen Art 3 MRK verstoßen hätte, ist im Verfahren
ebenso wenig hervorgekommen wie der Umstand, dass es RI S. etwa
darauf angekommen ist, die nur leicht bekleidete Beschwerdeführerin,
der im Zuge des gesamten Handgemenges auch noch das Negligé
verrutschte, gegenüber seinen Kollegen bloßzustellen.
Die anwaltliche vertretene Beschwerdeführerin bringt im Rahmen der
unstrittig als Maßnahmenbeschwerde bezeichneten Eingabe ua auch vor,
der einschreitende Polizeibeamte hätte die Beschwerdeführerin als
„Nutte“ bezeichnet und mit „Du“ bzw „A.“ angesprochen. Dadurch ist
sie jedoch nicht in ihren Rechten beeinträchtigt, vielmehr hätte
dieses Vorbringen in einer Richtlinienbeschwerde erstattet werden
müssen. Selbst wenn der VwGH in ständiger Rechtssprechung darauf
hinweist, dass selbstverständlich in ein und demselben Schriftsatz
sowohl eine Maßnahmenbeschwerde als auch eine Richtlinienbeschwerde
erhoben werden können, muss bei einer klar und unmissverständlich
als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichneten Eingabe eines Rechtsanwaltes
verlangt werden können, dass dieser, wenn er tatsächlich einzelne
Punkte einer derartigen „Maßnahmenbeschwerde“ in Wahrheit als
„Richtlinienbeschwerde“ behandelt haben möchte, dies eindeutig zum
Ausdruck bringt. Andernfalls sind derartige Punkte einer
Maßnahmenbeschwerde mangels Verletzung eines subjektiven Rechtes als
unbegründet abzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung
stützt sich auf die zitierte gesetzliche Grundlage.
„Wir, der Kollege O. und ich, wurden so ungefähr um 21.00 Uhr –
21.15 Uhr von AI S. per Handy angerufen, dass es in der XY-Straße
Probleme gäbe. Das Telefonat hat aber mein Kollege O. geführt. Wir
sind dann hingefahren. Nach Öffnen der Türe sind beide, also AI S.
wie auch der Freund der Beschwerdeführerin, im Haus gestanden. AI S.
informierte uns darüber, dass der Kollege S. im Zimmer oben
eingesperrt sei und der Herr S. komme nicht mehr aus dem Zimmer.
Bereits im Stiegenhaus konnte ich lautes Schreien aus dem Zimmer im
ersten Stock wahrnehmen. Beim Hinaufgehen konnte ich auch einzelne
Details dieser Schreierei wahrnehmen uaschrie uns Herr S. heraus,
dass er nicht mehr aus dem Zimmer heraus komme. Ich konnte auch
wahrnehmen, dass die Beschwerdeführerin rief, auch ich habe ihn
eingesperrt und diverseste Schimpfwörter wie zB „das blonde
Arschloch“. Mein Informationstand vor der Türe war jener, dass die
Dame offensichtlich mit Handschellen gefesselt ist. Das hat ua auch
sie selbst herausgeschrieen und dass die Schlüssel in bekannter
Weise versteckt waren und dass daher unser Kollege S. nicht aus dem
Zimmer heraus kam. Ab dem Zeitpunkt, ab dem wir dann vor der Tür
gestanden sind, hat sich die Situation aus meiner Sicht jedenfalls
beruhigt. Ob jetzt der Herr O. hineingerufen hat, dass wir jetzt
über das Fenster hineinkommen, weiß ich jetzt nicht mehr genau. Es
kann durchaus so gewesen sein. Bis zu dem Zeitpunkt, als
schlussendlich die Türe geöffnet wurde, konnte ich keine speziellen
Geräusche wahrnehmen bzw Schreiereien. Als Frau A. schlussendlich
bei der Tür herausgelaufen ist, war sie jedenfalls nicht nackt. Auf
Frage der Beschwerdeführerin gebe ich bekannt, dass ich vom Mordfall
„A.“ nie was gehört habe. Auf Frage des Vertreters der belangten
Behörde gebe ich bekannt, dass ab dem Zeitpunkt, als ich vor der Tür
stand, keinerlei Anzeichen für einen Missbrauch der Amtsgewalt
gegeben war, in dem Sinne etwa, dass Frau A. geschrieen hätte, ihr
tuts mir weh, aua oder was immer auch. Eine Kommunikation durch die
Türe wäre ohne weiteres möglich gewesen.“
Am 24.10.2005 fand in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und des Vertreters der
belangten Behörde ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle statt.
Dabei wurden Digitalfotographien angefertigt, die sich im Akt
befinden.
Am 12.12.2005 fand die zweite mündliche Verhandlung statt, in deren
Rahmen die Beschwerdeführerin ergänzend angab wie folgt:
„Wenn ich gefragt werde, wann ich denn den Schlüssel in der
bekannten Art versteckt habe, gebe ich bekannt, dass dies ganz am
Anfang des gesamten Geschehens war. Dies war zu jenem Zeitpunkt, als
sich aus meiner Sicht der Herr S. nicht als Polizist ausgewiesen
hat. Der Herr S. blieb zu diesem Zeitpunkt auf dem Stuhl sitzen und
hat die Anzeige ausgesprochen. Ich bin aufgestanden, sagte zu ihm,
das wäre ja noch schöner. Danach sagte ich, du kannst ja gar kein
Polizist sein, worauf er das Handy aus der Jeans-Jacke herausnahm
und telefonierte. Dann ging ich zur Tür und versteckte den
Schlüssel.
Wenn ich gefragt werde, wann mir in zeitlicher Hinsicht die
Handschellen angelegt wurden, gebe ich bekannt, dass dies relativ am
Anfang des gesamten Geschehens war. Ich war gerade beim Abziehen des
Schlüssels. In dem Moment wo ich mich dann, nachdem ich den
Schlüssel versteckt hatte, umgedreht habe, stand Herr S. vor mir mit
dem Pfefferspray Richtung meines Gesichtes, worauf ich zu ihm sagte,
er solle abdrücken (ich hielt dann die Augen geschlossen und drehte
mich dann von ihm weg) und gleich darauf folgte das Anlegen der
Handschellen. Ich habe mich dann in weiterer Folge alleine auf das
Bett gesetzt. Ich habe in Bezug auf meine Misshandlungsvorwürfe mit
keinem Polizisten gesprochen.
Auf Frage des Rechtsvertreters gebe ich bekannt, dass der Ausspruch
„Sie sind festgenommen“ bei der Tür erfolgte und nicht im Bett.
Auf Frage des Rechtsvertreters gebe ich nochmals bekannt, dass ich
die Türe bereits nach dem Eintritt abgeschlossen habe. Das Abziehen
des Schlüssels erfolgte später.
Auf Frage des Vertreters der belangten Behörde konkretisiere ich
nochmals, dass in jenem Zeitpunkt als Herr S. den Pfefferspray in
Richtung meines Gesichtes richtete, ich mich umdrehte und Herr S.
zuerst die Festnahme aussprach und dann die Handschellen anlegte.
Aus meiner Sicht ist es daher nicht richtig, dass die Handschellen
erst im Bett angelegt wurden.“
RI G. S. gab ergänzend an wie folgt:
„Ob zum damaligen Zeitpunkt, als wir die Frau A. und ich das Zimmer
betraten, Frau A. die Türe abschloss, kann ich heute nicht mehr
sagen. Ich kann also tatsächlich nicht mehr genau sagen, wann die
Frau A. den Schlüssel in der bekannten Art und Weise versteckt hat.
Selbst nach dem Zeitpunkt, als sie mich darauf aufmerksam machte,
konnte ich das nicht glauben. Ich habe auch den Schlüssel im Zimmer
gesucht, aber irgendwann war es mir klar, dass es tatsächlich so
war, dass der Schlüssel in der bekannten Art und Weise versteckt
war.
Wenn ich gefragt werde, wann ich Frau A. die Handschellen angelegt
habe, gebe ich bekannt, dass dies nach einer bestimmten Zeit
erfolgen musste. Es passierte zuvor eine handgreifliche
Auseinandersetzung. Ich musste mich mehrmals gegen Angriffe wehren.
Das eigentliche Anlegen der Handfesseln muss aus meiner Sicht am
Bett passiert sein, zumal bei einer Person, die steht und sich
wehrt, das Anlagen von Handfesseln durch eine einzelne Person nicht
möglich ist. Ich bestätige meine bisherige Aussage, dass die
sichtbaren Verletzungen auch an den Oberarmen durchaus durch ein
etwas festeres Festhalten im Zuge des Handgemenges passiert sind.
Auch die Verletzungen am Handgelenk sind durchaus auf die
Handschellen zurückzuführen. Aus meiner Sicht war es auch zu jenem
Zeitpunkt, als Frau A. bereits mit den Handfesseln am Bett lag,
erforderlich Frau A. zu sichern. Ich suchte ja nach wie vor nach dem
Schlüssel. Dabei lag Frau A. auf dem Bauch. Es war aus meiner Sicht
sicherlich nicht so, dass Frau A. auf dem Rücken gelegen ist und ich
auf ihr droben gesessen bin. Für mich wäre eine derartige Situation
viel gefährlicher, wenn eine Person auf dem Rücken liegt, da sie in
dieser Haltung viel mehr Möglichkeiten zum Zutreten hat. Was Frau A.
mir dann alles verbal vorgeworfen hat, kann ich jetzt nicht mehr
genau sagen. Es waren zahlreiche Schimpfwörter darunter. Ich kann
mich nicht mehr erinnern, dass das Negligee der Frau A., als meine
Kollegen beim Fenster hereinsahen extrem verrückt war. Aus meiner
Sicht war es stets klar, dass Frau A. in der XY-Homepage abgebildet
war. Dementsprechend verfasste ich auch die Anzeigen an die
Verwaltungsbehörde bzw das Gericht.
Wenn ich gefragt werde vom Rechtsvertreter, wann ich die Festnahme
ausgesprochen habe, gebe ich bekannt, dass der Ausspruch der
Festnahme am Bett passiert sein musste. Es war unmittelbar vor
Anlegen der Handfesseln. Dies wie ich schon erklärt habe aus jenem
Grund, da das Anlegen der Handfesseln im Stehen nicht möglich war
und kann ich mich noch erinnern, der Ausspruch der Festnahme
unmittelbar vor dem Anlegen der Handfesseln erfolgte.
Wenn mir die Fotos von den Verletzungen der Frau A. gezeigt werden,
gebe ich bekannt, dass es durchaus möglich ist, dass Verletzungen an
den Oberarmen dadurch passiert sind, dass ich gerade im Anfang des
Handgemenges Frau A. dort angegriffen habe und zurückgeschupft habe.
Aus meiner Sicht ist es bei einem derartigen Handgemenge nicht mehr
möglich im Nachhinein festzustellen, welche Verletzung durch welche
Handlung verursacht wurde. Ich kann mich jedenfalls nicht erinnern,
dass ich die Frau A. festgehalten hätte am Bett und hineingedrückt
hätte. Ich gebe nochmals bekannt, dass aus meiner praktischen
Erfahrung es durchaus möglich ist, dass die geschilderten
Verletzungen oder die auf den Fotos dargestellten, mit Ausnahme des
Kratzers an der Brust auf Grund der starken Gegenwehr der
Beschwerdeführerin denkbar sind.
Auf Frage des Rechtsvertreters gebe ich bekannt, dass ich an kein
konkretes Gespräch mit Herrn AI A. S. als dieser vor der Tür stand
erinnern kann.
Auf Frage des Vertreters der belangten Behörde bestätige ich jedoch,
dass es zuvor ein Gespräch mit dem Lebensgefährten gegeben hat, im
Rahmen dessen ich ihm darauf aufmerksam machte, dass ich von der
Polizei sei.“
AI A. S., der sich bei der ersten mündlichen Verhandlung
entschuldigen ließ, gab an wie folgt:
„Es ist richtig, wenn Frau A. angibt, dass ich sie mit M.
angesprochen habe. Ich habe diese Bezeichnung deshalb gewählt, um
die ganze Situation ein wenig zu beruhigen. Ich erfuhr von den
Problemen meines Kollegen S. durch zwei bis drei Telefonate. Ich
weiß nicht mehr ganz genau, wer zuerst telefoniert hat - er oder
ich. Es war am Anfang für mich auch nicht ganz klar, wo die Probleme
lagen. Herr S. teilte mir mit, dass er den Schlüssel nicht finde und
die Türe nicht aufbekomme. Für mich war zu diesem Zeitpunkt nicht
hundertprozentig klar, wo nun wirklich die Probleme lagen. Bis ich
im Stiegenhaus bzw im Vorraum einen Mann schreien habe gehört. Es
stellte sich später heraus, dass es sich bei dem Mann, den ich
schreien gehört habe, um Herrn O. handelt. Für mich war klar, dass
da drinnen etwas schief gelaufen ist. Im Endeffekt ließ mich dann
Herr O. ins Haus hinein. Beim Hinaufgehen auf der Stiege habe ich
dann gehört, wie Frau A. so in etwa schrie „Bullenschweine,
Bullensau, den lass ich nicht mehr hinaus, den habe ich
eingesperrt“.
Bereits beim Hinaufgehen sagte Herr O., dass er selbst in das Zimmer
nicht hineinkomme, er habe keinen Schlüssel. Dann sagte Herr O., wir
gehen über das Nebenzimmer und über das Dach hinein. Ich habe also
gar nicht probiert, über die eigentliche Zimmereingangstüre in das
Zimmer hineinzugehen. Ich kann nicht mehr genau sagen, ob Herr S.
auch etwas herausgeschrieen hat oder nicht. Hier muss ich schon
anführen, dass aus meiner Sicht auch Herr O. unter Stress war. Ich
war unter Stress bezüglich meines Kollegen, Herr O. offenkundig
bezüglich seiner Lebensgefährtin.
Als ich in das Fenster hineingeschaut habe, bot sich mir folgendes
Bild: Frau A. stand mit meinen beiden Kollegen im Zimmer und die
Kollegen haben offenkundig die Handfesseln gelöst. Ich sah, dass die
Kollegen Probleme mit dem Aufmachen hatten, für mich hat es den
Anschein, dass sie die Handfesseln, aus welchem Grund immer, nicht
sofort aufgebracht haben. Ich schließe es aus, dass dabei von meinen
Kollegen Frau A. hinten hochgerissen wurde. Das konnte ich nicht
wahrnehmen und das hätte ich sehen müssen. Ich konnte zwar
Beschimpfungen der Frau A. wahrnehmen, aber eine Beschwerde in die
Richtung, dass sie misshandelt wurde, ist mir nicht in Erinnerung.
Jetzt kann ich mich auch daran erinnern, dass ich irgendwann die
Information bekommen habe, dass Herr S. auch die Handfesseln nicht
aufmachen konnte und daher Frau A. auch den Schlüssel nicht hergeben
konnte. Ich weiß es aber nicht mehr, ob mir diese Info über das
Handy oder durch Zurufen zugekommen ist. Ich muss es aber davor
gewusst haben, zumal ich Herrn O. beim Einsteigen noch darauf
hingewiesen habe, ob er einen Schlüssel hat. Unmittelbar nach der
gegenständlichen Amtshandlung habe ich dann ein Gedächtnisprotokoll
angefertigt. Gegenstand dieses Protokolls war die gegenständliche
Anzeige an das Gericht bzw die Verwaltungsbehörde. Verfasst haben
wir die Anzeige gemeinsam, eben auf Grund meines
Gedächtnisprotokolls. Mir ist von der Recherche im Oktober 2004
durch den Kollegen B. nichts bekannt gewesen. Wir haben zwar unsere
Erkenntnisse an Kollegen B. weiter gegeben. Von dieser Seite sind
jedoch zu uns kaum Informationen geflossen.“
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des
Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlungen, ergibt sich
für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol folgender
entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin übt am Standort XY-Straße in I. die
Prostitution aus. Sie wirbt dafür unter anderem im Internet. Sie ist
in der XY-Straße amtlich gemeldet und ist die Eigentümerin dieses
Objektes. Über Sie wurde zuletzt mit Strafverfügung der
Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 19.11.2004, S-20.366/2004 für
die illegale Anbahnung der Prostitution außerhalb bewilligter
Bordelle sowie nach § 12 Abs 2 Geschlechtskrankheitengesetz eine
Geldstrafe von insgesamt Euro 300,00 verhängt.
RI G. S. führte am 12.05.2005 eine Internetrecherche durch, in deren
Rahmen er auch auf die Seite der Beschwerdeführerin stieß. Ziel
derartiger Internetrecherchen und den darauf folgenden
Amtshandlungen war es, im Bereich der Prostitution Überprüfungen
durchzuführen. Seitens der Behörde lag keine spezielle Anweisung
vor, das Haus XY-Straße in I. zu überprüfen, sondern sollten
generell verstärkte Kontrollen im Bereich der Prostitution
durchgeführt werden. Die Beamten gingen bei Ihren Recherchen im
Internet und bei der Überprüfung der recherchierten Adressen nach
keinem bestimmten Plan oder Muster vor. Es wurden von Ihnen Namen
und Telefonnummern auf einschlägigen Internetseiten recherchiert.
Dann wurden die recherchierten Telefonnummern angerufen und mit den
Damen ein Termin vereinbart. Es wurden keine Erhebungen angestellt,
ob bei den recherchierten Adressen schon vorher Kontrollen
durchgeführt wurden oder ob die Kriminalpolizei etwaige Ermittlungen
gegen bestimmte Personenkreise (etwa in Zusammenhang mit dem
Verdacht der Zuhälterei, des grenzüberschreitenden
Prostitutionshandels etc) führte und die gegenständliche Überprüfung
in unmittelbaren Zusammenhang mit diesen kriminalpolizeilichen
Ermittlungen steht. Bei den Terminen ging es den Beamten darum zu
erheben, ob die Damen die Prostitution anbahnen bzw ausüben.
RI S. war nicht bekannt, dass in diesem Haus bereits im Oktober 2004
eine polizeiliche Überprüfung stattgefunden hat und daraus die
Anzeige verbotener Anbahnung der Prostitution außerhalb behördlich
bewilligter Bordelle vom 15.10.2004 resultierte.
Ergebnis der gegenständlichen Amtshandlung war schlussendlich eine
Anzeige wegen Übertretung nach dem Tiroler Landespolizeigesetz (und
wegen diverser gerichtlicher Straftatbestände - wie Verdacht des
versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt - im Zusammenhang
mit der konkreten Amtshandlung).
RI S. vereinbarte einen Termin mit der Beschwerdeführerin und fuhr
mit AI A. S., beide in Zivil, um ca 21.20 Uhr zur angegebenen
Adresse in der XY-Straße in I. RI S. war mit seinem Dienstausweis,
einem Pfefferspray, Handfesseln und seiner Dienstwaffe ausgestattet.
RI S. ging in das Haus hinein und mit der Beschwerdeführerin in das
Gästezimmer im ersten Stock. Dort führte er mit der
Beschwerdeführerin ein Anbahnungsgespräch. Bei diesem Gespräch wurde
ihm Geschlechtsverkehr für Euro 60,00 angeboten. Daraufhin wies sich
RI S. mit Dienstausweis als Polizist aus und setzte die
Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Anzeigenerstattung in
Kenntnis.
Die Beschwerdeführerin erregte sich darüber maßlos, beschimpfte RI
Suchentrunk mit Worten wie „Scheißbulle, Bullenschwein“, wandte sich
zur Eingangstüre hin, versperrte diese und zog den Türschlüssel ab.
Den Türschlüssel versteckte sie – für RI S. nicht sichtbar – in
ihrer Vagina. Die Beschwerdeführerin schrie RI S. an, dass er nun
nicht mehr aus dem Gästezimmer hinauskomme. RI S., der zu diesem
Zeitpunkt annahm, der Schlüssel der Eingangstüre befinde sich in der
rechten Hand der Beschwerdeführerin, forderte diese mehrmals
lauthals auf, ihm den Schlüssel herauszugeben. RI S. drohte auch mit
dem Einsatz der „Kobra“. Als dies nichts fruchtete, versuchte er in
der Folge in den Besitz des Schlüssels zu kommen, indem er nach der
rechten Hand der Beschwerdeführerin griff, worauf die
Beschwerdeführerin Faustschläge gegen den Oberkörper des RI S. und
Fußtritte gegen dessen Beine führte. Es kam zu einem heftigen
Handgemenge, in dessen Rahmen RI S. den Pfefferspray zog und
griffbereit hielt. Die Dienstwaffe zog RI S. nicht. RI S. sprach in
der Folge die Festnahme aus. Zur Durchführung der Festnahme
verpasste er der Beschwerdeführerin einen Stoß gegen deren
Oberkörper, um sie auf dem Bett liegend am Rücken zu schließen.
Gegen das Anlegen der Handfesseln wehrte sich die Beschwerdeführerin
wiederum heftig und schlug auf RI S. ein. Schließlich gelang es ihm,
der Beschwerdeführerin die Handfesseln am Rücken anzulegen. Anfangs
glaubte RI S. der Beschwerdeführerin nicht, dass sie tatsächlich den
Schlüssel in der Vagina versteckt habe. Er suchte im Umkreis des
Bettes nach dem Schlüssel. Mit einer Hand versuchte er die
Beschwerdeführerin, die am Bauch liegend und am Rücken geschlossen
im Bett lag, zu fixieren. In weiterer Folge nahm er zur Kenntnis,
dass der Schlüssel tatsächlich in der Vagina der Beschwerdeführerin
versteckt war, RI S. konnte jedoch den Schlüssel der Handfesseln,
die während des heftigen Handgemenges verloren gingen, nicht finden.
Daher war es der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, ihm den
Schlüssel zur Einga
ngstüre auszufolgen.
Als Herr W. O., der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, aufgrund
der heftigen und lautstarken Auseinandersetzung im Gästezimmer das
erste Mal in den 1. Stock ging und vor der verschlossenen Türe des
Gästezimmers stand, rief ihm RI S. mehrfach durch die Eingangstüre
zu, dass er Polizist sei und er die Türe nicht öffnen könne.
RI S. hat während des gesamten Vorfalls mehrmals mit AI S.
telefoniert, der vor dem Haus wartete, und ihm mitgeteilt, dass es
Probleme gäbe. Insbesondere könne er die Eingangstüre nicht mehr
öffnen, zumal der Schlüssel dazu nicht mehr auffindbar sei. AI S.
forderte daraufhin Verstärkung an und wurde ihm von W. O., nach
anfänglichen Schwierigkeiten, ins Haus Einlass gewährt. AI S. ging
dann gemeinsam mit W. O. in den ersten Stock. Auf dem Weg dorthin
hörte er, wie die Beschwerdeführerin lauthals in etwa schrie
„Bullenschwein, Bullensau, den lass ich nicht mehr hinaus, den habe
ich eingesperrt, ich hab den Schlüssel in meiner Fut versteckt“.
In der Zwischenzeit traf die Zivilstreife mit den Polizeibeamten RI
D. O. und RI M. O. vom Wachzimmer Neu-Arzl ein. Auch sie gingen ins
Haus und in den ersten Stock. RI S. rief aus dem Zimmer, dass er
nicht mehr aus dem Zimmer hinauskäme, zumal der Schlüssel zur
Eingangstüre in der Vagina der Beschwerdeführerin versteckt sei.
Weiters informierte er seine Kollegen lauthals, dass er die
Handfesseln nicht lösen könne, zumal er keinen Schlüssel mehr habe.
Zumal Herr O. keinen Schlüssel zum Gästezimmer hatte, stiegen AI S.
und RI O. (RI O. blieb vor dem Gästezimmer) mit W. O. über das
Nebenzimmer auf ein Flachdach vor den beiden Zimmern im ersten Stock
und gingen dort zum Fenster vor dem Gästezimmer. RI O. stieg ins
Gästezimmer und half RI S. mit dem mitgeführten Schlüssel die
Handfesseln zu lösen.
Die Beschwerdeführerin beschimpfte die Beamten weiterhin auf das
Unflätigste, zog schließlich den Schlüssel aus ihrer Vagina und
öffnete die Türe. Seit dem Abschließen der Eingangstüre waren ca 30
Minuten vergangen.
RI S. erlitt durch die Schläge und Tritte der Beschuldigten eine
streifenförmige Prellung und eine leichte Abschürfung am Bauch, eine
Rötung und Abschürfung an der rechten Wade, eine leichte Rötung am
linken Oberarm sowie Schmerzen am linken Schienbein und an beiden
Oberarmen. Die Beschwerdeführerin erlitt aufgrund des heftigen
Handgemenges und ihrer Versuche, sich gegen das Anlegen der
Handfesseln zu wehren, Verletzungen an den Handgelenken und an den
Oberarmen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der weitgehend
widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Schilderungen der
beteiligten Polizeibeamten. Dies zeigt auch ein Vergleich der
Aussagen vor dem Landesgericht Innsbruck mit jenen vor dem
Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol. Der unmittelbar am
gegenständlichen Vorfall beteiligte Polizeibeamte RI S. machte vor
dem Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol einen absolut
glaubwürdigen Eindruck. Seine Schilderung des Geschehens ist
nachvollziehbar und lebensnah. So schildert er in seiner Einvernahme
vom 14.09.2005, dass er derartige Kontrollen schon ca 50 mal
durchgeführt habe. Dass sich RI S., nachdem er sich als Polizist
deklariert und die Anzeige angedroht hat, etwa nicht mit
Dienstausweis ausgewiesen haben soll, ist nicht glaubwürdig. Bei
einem Polizeibeamten in Zivil, und das bestätigt RI S. in seiner
Einvernahme, muss wohl davon ausgegangen werden, dass er stets einen
Dienstausweis bei sich hat, um sich in jenen Fällen, wo Zweifel an
seiner Identität bestehen, auch ausweisen kann. Im Übrigen sind im
gegenständlichen Fall keinerlei Zweifel gegeben, dass die
Beschwerdeführerin etwa davon ausgegangen ist, dass RI S. kein
Polizist wäre. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Variante,
sie habe nicht geglaubt, dass es sich um einen Polizeibeamten,
sondern vielmehr um einen „linken Gast“ gehandelt habe, ist völlig
unglaubwürdig.
Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich in eine aus ihrer Sicht
gefährliche Situation geraten, ist das nachfolgende Verhalten nicht
nachvollziehbar. Anstelle die sofortige Flucht anzutreten,
beschimpft sie den „Eindringling“ mit Wörtern wie „Bullenschwein du
Bullensau“, versperrt die Eingangstüre, zieht den Schlüssel ab und
versteckt ihn in ihrer Vagina. Diese Reaktion ist nun völlig
unverständlich, beraubt sie sich doch damit der am naheliegensten
Fluchtmöglichkeit. Ihre Argumentation, sie hätte auch über das
Fenster und in der Folge über das Vordach fliehen können, überzeugt
in keiner Weise. Der Lokalaugenschein an Ort und Stelle zeigte
nämlich, dass ein Fliehen über dieses Flachdach ein äußerst
gefährliches Unterfangen darstellt, zumal keine Stiege oder Treppe
in den Gartenbereich führt. Ein Fliehen vom Vordach in das
danebenliegende Zimmer wiederum wäre völlig unlogisch, da damit,
entgegen einer Flucht direkt aus dem Gästezimmer, für die
Beschwerdeführerin absolut nichts gewonnen wäre. Auch das Verstecken
des Schlüssels in der Vagina ist angesichts des von der
Beschuldigten befürchteten abnormalen Sexualverhaltens des „linken
Gastes“ wohl eher kontraproduktiv.
Zusammenfassend geht daher der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol
davon aus, dass es der Beschwerdeführerin geradezu darauf ankam, RI
S. in eine für ihn peinliche Situation zu bringen. Sie wurde erst im
Herbst 2004 wegen ihrer Tätigkeit bestraft und nunmehr wiederum von
einer Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt. Darüber war sie sehr
verärgert. Als erfahrene Prostituierte wusste sie natürlich, dass
die von ihr hervorgerufene Situation für RI S. äußerst unangenehm
war. Sie hat überdies in keiner Phase des gegenständlichen Vorfalls
zum Ausdruck gebracht, dass sie bei RI S. nicht von einem
Polizeibeamten ausgegangen wäre. Bis zum Ende der Amtshandlung und
noch vor ihrem Haus überschüttete sie die einschreitenden
Polizeibeamten mit wüsten Beschimpfungen.
Die Beschwerdeführerin und der Zeuge O. versuchen wahrheitswidrig
das Geschehen so darzustellen, dass für die Beschwerdeführerin erst
ab jenem Zeitpunkt, als AI S. mit O. vor der Eingangstüre zum
Gästezimmer standen, feststand, dass RI S. tatsächlich ein Polizist
ist. O. gibt dazu an, dass RI S. zum Zeitpunkt, als er (O.) das
erste Mal vor der Eingangstüre stand, nichts sagte. Dies ist absolut
unglaubwürdig. Selbstverständlich ist davon auszugehen, dass RI S.,
wie er ja selbst in seiner Aussage bestätigt, in dieser für ihn
äußerst unangenehmen Situation, dem Zeugen O. zurief, dass er
Polizist sei und er die Türe öffnen soll.
Zusammenfassend steht sohin fest, dass sich RI S. unmittelbar nach
dem Anbahnungsgespräch mit Dienstausweis als Polizist zu erkennen
gab und dies auch von der Beschwerdeführerin so wahrgenommen wurde.
Dass RI S. die Beschwerdeführerin in weiterer Folge etwa hätte
misshandeln wollen, ist ebenfalls nicht hervorgekommen. Hier gilt zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin selbst ein äußerst
aggressives Verhalten an den Tag legte. Sie schlug sowohl mit Händen
als auch mit den Füssen auf den Zeugen S. ein und wehrte sich massiv
gegen das Anlegen der Handfesseln. RI S. seinerseits bestreitet gar
nicht, dass die Verletzungen der Beschwerdeführerin infolge seiner
Abwehrhandlungen zustande gekommen sein könnten. Insbesondere gibt
er an, dass es durchaus möglich gewesen wäre, dass er im Zuge dieses
Handgemenges die Beschwerdeführerin „ernsthaft am Oberarm“
festgehalten hat. Sämtliche festgestellten Verletzungen bei der
Beschwerdeführerin (vgl den Unfallbericht der Universitätsklinik
Innsbruck vom 12.05.2005) sind durchaus mit einem heftigen
Handgemenge zu erklären. Der seitens der Beschuldigten dargelegten
Variante, RI S. wäre es geradezu darauf angekommen, sie zu
misshandeln, indem er, als sie mit dem Rücken auf dem Bett gelegen
sei, auf ihr gesessen sei und sie, am Rücken mit den Handfesseln
geschlossen, ins Bett gedrückt habe, wird kein Glauben geschenkt. Es
gibt auch keine glaubwürdigen Anzeichen dafür, dass RI S. der
Beschwerdeführerin die am Rücken geschlossenen Arme hochgezogen
hätte. Hier ist auch zu bedenken, dass sich die Beschwerdeführerin
auch nie bei den eintreffenden Polizeibeamten über ein derartiges
Verhalten des RI S. beschwert hat.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 129a Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die unabhängigen
Verwaltungssenate nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sofern ein
solcher in Betracht kommt, über Beschwerden von Personen, die
behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein,
ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Voraussetzung der Beschwerde ist das Vorliegen eines Aktes der
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt. Die wesentlichen Kennzeichen der Handlungen, die als
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt zu qualifizieren sind, sind:
Die Handlung
ist dem Staat zuzurechnen (Verwaltungsakt)
bedeutet einen Rechtseingriff
wird gegenüber einer individuell bestimmten Person gesetzt oder ist
als Eingriff in das Recht einer individuell bestimmten Person zu
deuten,
bewirkt unmittelbar eine faktische Veränderung oder spricht eine
normative Anordnung aus, die auch nicht intentional in Bescheidform
gekleidet ist (Korinek/Holoubek, Österreichisches
Bundesverfassungsrecht, Band II/2 B-VG, Art 129a, Rz 49).
Unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehl kann auch ohne Setzung
oder Androhung physischen Zwanges erteilt, unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Zwang ohne vorherige Erteilung eines Befehls
gesetzt werden. Unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl ist die
selbständige, relativ verfahrensfrei an einen individuell-konkret
bestimmten Adressatenkreis gerichtete Anordnung eines konkreten
Verhaltens durch ein Verwaltungsorgan im Rahmen der
Hoheitsverwaltung. Unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwang ist
ein sonstiger selbständiger, von einem Verwaltungsorgan im Rahmen
der Hoheitsverwaltung relativ verfahrensfrei vorgenommener Eingriff
in eine individuelle Rechtsposition (Kneihs, Altes und Neues zum Akt
unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, ZfV
2004, 325).
Gegenständlich könnte jedoch strittig sein, ob bereits das Eintreten
des nicht uniformierten Polizeibeamten RI Suchentrunk als
anfechtungsfähiger Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt
anzusehen ist. Das Betreten einer Wohnung durch einen Polizeibeamten
ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten stellt grundsätzlich
einen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakt dar (VfGH vom 25.09.1989,
VfSlg 12.122).
Die Beschwerdeführerin ließ den Beamten zwar freiwillig in die
Wohnung, jedoch nur aufgrund des Umstandes, dass sie den Beamten für
einen vermeintlichen Freier hielt. Dass die Beschwerdeführerin mit
dem Betreten und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Wissen
seiner wahren Identität nicht einverstanden gewesen wäre und dies
freiwillig nicht zugelassen hätte, kann nur fiktiv beurteilt werden
(vgl zur „implizierten“ bzw hypothetischen“ Anordnung bzw
Zwangsdrohung Funk, Von der „faktischen Amtshandlung“ zum
„verfahrensfreien Verwaltungsakt“, ZfV 1987, 620, mit weiteren
Literaturhinweisen). Dies wird aber insbesondere deshalb anzunehmen
sein, da ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beschwerdeführerin wusste,
dass es sich bei dem vermeintlichen Freier um einen Polizeibeamten
handelte, diese das oben beschriebene äußerst aggressive Verhalten
gegen diesen Polizeibeamten an den Tag legte. Es ist daher
gegenständlich jedenfalls davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin, hätte sie bereits beim Eintreten des RI S.
gewusst, dass dieser ein Polizeibeamter ist, diesen nicht freiwillig
in ihr Haus eingelassen hätte.
Die gegenständliche Beschwerde ist sohin auch bereits gegen das
Eintreten des nicht uniformierten Polizeibeamten zulässig. Die
weitere Amtshandlung in Form der Festnahme samt Anlegen der
Handfessel ist zweifelsfrei als Akt der unmittelbaren Befehls- und
Zwangsgewalt anzusehen und war daher die Beschwerde zulässig.
Gemäß § 1 SPG regelt das Sicherheitspolizeigesetz die Organisation
der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei.
Die normative Bedeutung des § 1 SPG, der nach seiner Formulierung
vorderhand bloß informativen Charakter zu tragen schein, liegt
darin, dass er die Tragweite aller Vorschriften des SPG prinzipiell
auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs 2 SPG) bzw
der Sicherheitspolizei (§ 3 SPG) beschränkt. Auch wenn verschiedenen
Anordnungen des SPG bei isolierter Betrachtung ein unbeschränkter
Anwendungsbereich unterstellt werden könnte, resultiert aus einer
gehörigen Zusammenschau mit § 1 SPG, dass die jeweilige Norm des SPG
nur für die Sicherheitsverwaltung bzw die Sicherheitspolizei wirkt.
§ 2 Abs 2 SPG definiert die Sicherheitsverwaltung. Sie besteht im
materiellen Sinn aus einer Reihe von Verwaltungsahngelegenheiten,
die jeweils auch eigenständige Kompetenzmaterien bilden und
durchgehend dem Bund in Gesetzgebung und Vollziehung zugewiesen
sind. Es handelt sich hierbei um Rechtsmaterien, die bereits
historisch als sicherheitspolitisch sensibel erachtet wurden.
Folgende Vorschriften zählen zur Gänze oder zumindest in Teilen zu
den Vorschriften auf dem Gebiet der Sicherheitsverwaltung im Sinn
von § 2 Abs 2 SPG:
Sicherheitspolizei iS des § 3 SPG
Passwesen
Meldewesen
Fremdenpolizei
Überwachung des Eintritts in das Bundesgebiet und des Austrittes aus
ihm
Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen
Pressewesen
Vereins- und Versammlungsangelegenheiten
Sicherheitspolizei im Sinn von § 3 SPG umfasst die Vollziehung aller
Rechtsvorschriften, die kompetenzrechtlich auf Art 10 Abs 1 Z 7,
erster Tatbestand, B-VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,
Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen
Hilfeleistung“) gestützt sind. Die Rechtssprechung bzw die
herrschende Auffassung zählt insbesondere folgende Gesetze zur Gänze
oder in Einzelbestimmungen zur Sicherheitspolizei iS von Art 10 Abs
1 Z 7 erster Tatbestand B-VG:
Bundesgesetz über den Schutz von Straftaten gegen die Sicherheit von
Zivilluftfahrzeugen
Art IX Abs. 1 Z 4 EGVG (Verbreitung nationalsozialistischen
Gedankengutes)
§ 41 Bundesgesetz über das Bankwesen
Bundesgesetz vom 21.12.1945, womit ein Verbot des Tragens von
Uniformen der deutschen Wehrmacht erlassen wird
Abzeichengesetz
Strafregistergesetz
Festnahme von Tatverdächtigen bei Tatbegehungs- bzw
Tatausführungsgefahr
Polizeikooperationsgesetz
§ 6 Sicherheitskontrollgesetz
Die Befugnisse nach dem SPG können folglich nur für den Bereich der
Sicherheitsverwaltung bzw Sicherheitspolizei und nicht zur Erfüllung
von Aufgaben anderer (nicht „sicherheitspolizeilichen“)
Verwaltungsgebiete eingesetzt werden.
Den Angaben und Ausführungen des einschreitenden Beamten ist zu
entnehmen, dass die gegenständliche Amtshandlung zur Kontrolle der
Prostitution, als verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand nach dem
Tiroler Landespolizeigesetz (TLPG), durchgeführt wurde. Die Regelung
der Prostitution, soweit sie der Abwehr von Gefahren dient, die der
Sittlichkeit drohen, gehört zum Tatbestand „Sittlichkeitspolizei“
(Art 118 Abs 3 Z 8 B-VG) (vgl zB VfSlg 7960/1976) und ist in
Gesetzgebung und Vollziehung Landessache (vgl zB VfSlg. 8445/1978,
9252/1981). Wenngleich die Prostitution unter den Gesichtspunkten
anderer Verwaltungsmaterien gleichfalls zum Gegenstand einer
Regelung gemacht werden können (vgl zB VfSlg. 7960/1976), steht hier
der Wahrung der Sittlichkeit derart im Vordergrund, dass der
Landesgesetzgeber berufen war, die Regelung im TLPG zu treffen (zur
sogenannten „Gesichtspunktetheorie“ vgl zB VfSlg 10 292/1984).
Die Regelung der Prostitution findet sich im § 14 TLPG und sind
diese Tatbestände aus den vorgenannten Gründen der
Sittlichkeitspolizei zuzuordnen.
In welchem Umfang Exekutivorgane im Zuge sittenpolizeilichen
Vorgehens wie im gegenständlichen Fall Befugnisse haben, ist nicht
aus dem SPG, sondern aus den Vorschriften des TLPG bzw des VStG zu
beantworten. Daraus ergibt sich insbesondere, dass im
gegenständlichen Fall keine Beschwerde nach § 88 Abs 2 SPG erhoben
werden kann, da die Bestimmungen des SPG nicht zur Anwendung kommen.
Doch selbst für den Fall, dass das SPG und seine Befugnisse zur
Anwendung kämen, fände sich für das „verdeckte Ermitteln“, und als
solches ist das Eindringen des nicht uniformierten Beamten, der sich
als Freier ausgibt, zweifellos anzusehen, keine Deckung.
§ 54 Abs 1 SPG begründet für das Einholen von Auskünften in seinem
Anwendungsbereich zwei Verfahrensregeln: Die Sicherheitsbehörden
müssen beim Einholen von Auskünften erstens auf den amtlichen
Charakter und zweitens auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung
hinweisen. Die Pflicht zu diesen Hinweisen ist von Ausnahmen
durchbrochen: Eine Ausnahme besteht im Interesse der verdeckten
Ermittlung (§ 54 Abs 3 SPG). Eine verdeckte Ermittlung ist jedoch
nur zulässig, wenn die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller
Verbindungen gefährdet oder erhebliche erschwert wäre.
Gemäß § 16 Abs 2 SPG ist ein gefährlicher Angriff die Bedrohung
eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des
Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich
begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt
wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974, ausgenommen
die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder
2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl Nr 13/1945, oder
3. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl I Nr 112/1997, handelt, es
sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen
Gebrauch.
Im gegenständlichen Fall konnte nicht im Ansatze dargelegt werden,
dass die Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin im engen
Zusammenhang mit der Bekämpfung einschlägiger Schwerkriminalität
(wie dies etwa in der Entscheidung des Unabhängigen
Verwaltungssenates in Tirol vom 17.01.2005, uvs-2004/23/224,
hervorgekommen ist) stehen. Dabei ist auch zu beachten, dass die in
der oben zitierten Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates
in Tirol angesprochene Strafanzeige gegen vier namentlich erwähnte
Personen wegen des Verdachtes der Vergehen bzw Verbrechen nach den
§§ 216 ff StGB tatsächlich bereits am 20.12.2004 verfasst und bei
der Staatsanwaltschaft am 20. Jänner 2005 eingelangt ist.
Da im gegenständlichen Fall sohin nur die Erhebung eines
verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandes verfolgt wurde, würden die
Voraussetzungen einer verdeckten Ermittlung nach § 54 SPG jedenfalls
nicht vorliegen.
Erlaubt schon das SPG die verdeckte Ermittlung nur unter den oben
dargestellten bestimmten und äußerst strengen Voraussetzungen
(gefährlicher Angriff, gerichtlich strafbare Handlung), finden sich
im 5. Abschnitt des TLPG, der die Prostitution regelt - im Gegensatz
zu anderen Abschnitten – überhaupt keine Regelungen zu konkreten
polizeilichen Maßnahmen.
§ 25 TLPG, der die Durchführung polizeilicher Maßnahmen genauer
regelt, bezieht sich nur auf die schon einzeln festgelegten
polizeilichen Maßnahmen im TLPG und kann zur Beurteilung
polizeilicher Maßnahmen im Zusammenhang mit den Tatbeständen der
Prostitution nicht herangezogen werden. § 28 TLPG wiederum verweist
auf allgemeine Befugnisse im Zusammenhang mit
Verwaltungsstrafverfahren.
Dazu regeln die §§ 35 bis 37 a VStG verschiedenste Befugnisse (zB
Festnahme, Sicherheitsleistung) zur Sicherung des Strafverfahrens
und des Strafvollzuges. Wie bei der Prüfung des TLPG ergibt sich
jedoch, dass auch im VStG keine Regelungen zu finden sind, die die
Befugnis einer verdeckten Ermittlung einräumen.
Art 8 EMRK enthält nun eine spezielle Garantie des Schutzes der
Privatsphäre und gewährleistet ausdrücklich einen Anspruch auf
Achtung des Privatlebens, des Familienlebens, der Wohnung und des
Briefverkehrs und nennt damit vier verschiedene Garantiebereiche.
Sie bilden insgesamt eine umfassende Garantie eines Freiheitsraums
des Einzelnen, der für die freie Entfaltung der Persönlichkeit
unabdingbar ist (Villinger, Handbuch zur Europäischen
Menschenrechtskonvention2, Rz 544).
Der wesentliche Zweck dieses Artikels besteht darin, den Einzelnen
gegen willkürliche Eingriffe der öffentlichen Gewalt in sein Privat-
und Familienleben zu schützen (EGMR, Urt v 23.7.1968, Belgischer
Sprachenfall). Art 8 EMRK gewährleistet ein Recht auf Achtung der
Wohnung. Durch diese Gewährleistung sind Wohnungen ungeachtet der
Rechtsnatur ihrer Nutzung geschützt. Mit dem Recht auf Achtung der
Wohnung wird für jedermann ein privater räumlicher Bereich von
Eingriffen des Staates freigehalten und so gewährleistet, dass ein
Rückzugsgebiet besteht, in dem der Einzelne unbeeinflusst und
äußeren Anforderungen und Regeln nach seinen persönlichen
Vorstellungen leben kann. Die Garantie sichert somit gewissermaßen
die räumliche Basis für die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Das
Grundrecht auf Achtung der Wohnung gewährt ein Abwehrrecht gegen vom
Staat ausgehende Störungen des geschützten Bereichs der Wohnung
(Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, München 2003, §
22, RZ 20).
Das Grundrecht auf Achtung der Wohnung schützt davor, dass der Staat
und seine Organe ohne Einwilligung des Betroffenen den geschützten
Bereich der Wohnung betreten, diesen Bereich anderweitig
einschränken oder gar zerstören. Ein Eingriff in das Recht auf
Achtung der Wohnung liegt aber schon dann vor, wenn Polizeibeamte
ein Haus ohne Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten (EGMR,
23.09.1998, McLeod, RJD-VII, Z.36). Für das Vorliegen der
Eigenschaft als Wohnung bzw als Wohnungsinhaber essentiell ist das
Bestehen hinreichender Beziehungen, die wenn schon nicht auf einen
Lebensmittelpunkt, so doch auf einen wichtigen räumlichen Bezugpunkt
schließen lassen.
Wie schon im Text des Art 8 EMRK zum Ausdruck kommt, ist
selbstverständlich Voraussetzung der Grundrechtsberechtigung einer
Person, dass es sich um ihre Wohnung handelt. Damit wird nicht an
Eigentum oder andere zivilrechtliche Kategorien angeknüpft, sondern
an die faktische Innehabung eines bestimmten Raums, die mit einer
effektiven Verfügungsgewalt verbunden ist. Schutzgut des
Grundrechtes ist die Wohnung als persönlicher Entfaltungs- und
Rückzugsraum (Wiederin, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches
Bundesverfassungsrecht, Textsammlung und Kommentar, Band III
Grundrechte, EMRK, Art 8, Lfg (2002) S 74 RZ 110, S 74).
Im vorliegenden Fall ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin unter den Schutzbereich des Art 8 EMRK fällt. Sie
ist an der Adresse XY-Straße 8 amtlich gemeldet und sie ist die
Eigentümerin dieses Objektes.
Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK sind Eingriffe in den Schutzbereich von Art 8
Abs 1 dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen
ist und zur Verfolgung eines der in Art 8 Abs 2 genannten Ziele
notwendig in einer demokratischen Gesellschaft ist. Wie oben
ausführlich dargestellt, entbehrt das verdeckte Ermitteln des
einschreitenden Beamten in der gegenständlichen Fallkonstellation
jeglicher gesetzlicher Grundlage. Der festgestellte Eingriff ist
daher nicht gesetzlich gedeckt und verletzt somit Art 8 der EMRK.
In der weiteren Amtshandlung, nachdem sich RI Suchentrunk als
Polizeibeamter ausgewiesen hat, kann jedoch keine Verletzung von
Rechten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt festgestellt werden.
Nachdem sich RI S. als Polizeibeamter ausgewiesen hat und die
Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Anzeigenerstattung in
Kenntnis setzte, sperrte die Beschwerdeführerin in der oben
beschriebenen Art und Weise den Polizeibeamten im Gästezimmer ein,
attackierte ihn in der Folge mit Faustschlägen und Fußtritten und
widersetzte sich auch der ausgesprochenen Festnahme.
Sie hat durch das Versperren der Gästezimmertüre und das
anschließende Verstecken des Schlüssels in ihrer Vagina einen
Polizeibeamten widerrechtlich gefangengehalten und hiedurch das
Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB begangen. Sie
hat weiters RI S. durch wiederholte Faustschläge und Fußtritte gegen
seinen Körper, welche die oben beschriebenen Verletzungen bewirkten,
vorsätzlich am Körper verletzt und hiedurch das Vergehen der
schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 iVm 84 Abs 2 Z 4 StGB
begangen. Sie hat sich weiters gegen die ausgesprochene Festnahme
zur Wehr gesetzt und dadurch das Vergehen des versuchten
Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 und 269 Abs 1 StGB
begangen.
Die in Bezug auf dieses weitere Geschehen maßgeblichen
Rechtsvorschriften lauten wie folgt.
Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten
(Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBI 1958/210 idgF:
„Art 3
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Art 5
(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die
Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf
die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a) wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges
Gericht in Haft gehalten wird;
b) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten
wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses
oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz
vorgeschriebenen Verpflichtung;
c) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten
wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige
Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, dass
der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder
begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist,
den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an
der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d) wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen
handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder
um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zum Zwecke seiner
Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;
e) wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine
Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet,
oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder
Landstreicher ist;
f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten
wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet
einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden
Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.“
Beim vorliegenden Sachverhalt ist weiters das
Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der
persönlichen Freiheit BGBI 1988/648 idgF zu beachten. Dessen hier
maßgeblichen Bestimmungen lauten:
„Artikel 1
(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche
Freiheit).
(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem
Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als
die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten
werden.
(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich
vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig
ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn
und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der
Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln
und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem
Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und
Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.
Artikel 2
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen
auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
…
2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder
finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,
a) zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen
Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen
zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, dass er
einen bestimmten Gegenstand innehat,
…
Artikel 4
…
(2) Bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Art 2 Abs 1 Z 2 lit a
darf eine Person auch ohne richterlichen Befehl festgenommen werden.
Sie ist freizulassen, sobald sich ergibt, dass kein Grund zu ihrer
weiteren Anhaltung vorhanden sei, sonst ohne unnötigen Aufschub,
spätestens aber vor Ablauf von 48 Stunden, dem zuständigen Gericht
zu übergeben.
…“
Strafprozessordnung 1975 (StPO)
„§ 175. (1) Auch ohne vorangegangene Vorladung kann der
Untersuchungsrichter die Vorführung oder vorläufige Verwahrung des
eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen anordnen:
1. wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar
nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der
Täterschaft beschuldigt oder mit Waffen oder anderen Gegenständen
betreten wird, die vom Verbrechen oder Vergehen herrühren oder sonst
auf seine Beteiligung daran hinweisen;
2. wenn er flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn auf Grund
bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde wegen der Größe
der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen
flüchten oder sich verborgen halten;
3. wenn er Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu
beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die
Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder wenn auf
Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde dies
versuchen; oder
4. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde eine
strafbare Handlung begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet
ist wie die ihm angelastete, oder er werde die ihm angelastete
versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Z 5 StGB) ausführen.
(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz
auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die
vorläufige Verwahrung des Verdächtigen angeordnet werden, es sei
denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das
Vorliegen aller im Abs 1 Z 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei
auszuschließen.
(3) Verhaftung und Anhaltung nach Abs 1 sind nicht zulässig, soweit
sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen.
§ 177. (1) Ausnahmsweise kann die vorläufige Verwahrung des eines
Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung
vor den Untersuchungsrichter auch durch Organe der
Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden:
1. in den Fällen des § 175 Abs 1 Z 1 sowie
2. in den Fällen des § 175 Abs 1 Z 2 bis 4 und Abs 2, wenn die
Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht
tunlich ist.
(2) Der Festgenommene ist unverzüglich zur Sache sowie zu den
Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich
dabei ergibt, dass kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist,
sogleich freizulassen. Ist jedoch die weitere Anhaltung des
Festgenommenen erforderlich, so ist er ohne unnötigen Aufschub,
längstens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme dem zuständigen
Gericht einzuliefern. In diesem Fall ist rechtzeitig der
Staatsanwalt zu verständigen; erklärt dieser, dass er keinen Antrag
auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der
Festgenommene sogleich freizulassen.
(3) Die Einlieferung des Verdächtigen bei Gericht darf nicht
erfolgen, wenn der Zweck der weiteren Anhaltung durch die vorläufige
Abnahme der Reisepapiere oder der zur Führung eines Fahrzeuges
erforderlichen Papiere (§ 180 Abs 5 Z 5 und 6) erreicht werden kann.
In diesem Fall hat die Sicherheitsbehörde, sofern der Staatsanwalt
dem zustimmt, unverzüglich die Papiere abzunehmen und den
Verdächtigen freizulassen. Die Papiere sind dem Staatsanwalt mit den
Erhebungsergebnissen binnen 48 Stunden nach der Festnahme zu
übermitteln. Über die Aufrechterhaltung dieser gelinderen Mittel
entscheidet der Untersuchungsrichter mit Beschluss.
(4) Festnahme und Anhaltung nach Abs 1 und 2 sind nicht zulässig,
soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen.
§ 178. Jeder Festgenommene ist bei der Festnahme oder unmittelbar
danach über den gegen ihn bestehenden Tatverdacht und den
Festnahmegrund zu unterrichten sowie darüber zu belehren, dass er
berechtigt sei, einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson
und einen Verteidiger zu verständigen, und dass er das Recht habe,
nicht auszusagen. Dabei ist er darauf aufmerksam zu machen, dass
seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen
ihn Verwendung finden könne.“
Die Beschwerdeführerin war äußerst renitent und fügte dem
Polizeibeamten nicht unbedeutende Verletzungen zu. Dass sich dieser
dagegen wehrte und schließlich die Festnahme aussprach, ist in
dieser Situation nachvollziehbar und selbstredend durch § 177 Abs 1
Z 1 StPO rechtlich gedeckt. Nachdem sich die Beschwerdeführerin
trotz mehrfacher Aufforderung nicht bereit erklärte, den Schlüssel
für die Eingangstüre herauszugeben und weiterhin auf den
Polizeibeamten einschlug, war es auch gerechtfertig, der
Beschwerdeführerin Handfesseln anzulegen. RI S. befand sich alleine
im Gästezimmer. Er musste bereits mehrfach Angriffe der
Beschwerdeführerin abwehren. Das Anlegen der Handfesseln war
gegenständlich nicht nur aus Gründen des Eigenschutzes notwendig, es
stellt auch, im Hinblick auf das aggressive Verhalten der
Beschwerdeführerin, die einzige Möglichkeit für RI S., ohne
seinerseits schwere körperliche Angriffe gegen die
Beschwerdeführerin unternehmen zu müssen, dar, die
Beschwerdeführerin in eine Position zu bringen, in der sie ihn nicht
mehr angreifen konnte und er andererseits in der Lage war, nach dem
Eingangsschlüssel zum Gästezimmer zu suchen. Die Festnahme wurde
auch nur im unbedingt notwendigen Ausmaß durchgeführt. Dass RI S.
die Schlüssel für die Handfesseln im Laufe des Handgemenges verloren
hat, ist dabei ohne Belang. Einerseits hat sich die
Beschwerdeführerin diesen Umstand aufgrund ihrer Verhaltensweise
selbst zuzuschreiben, andererseits gibt RI S. nachvollziehbar an, er
hätte die Handfesseln erst bei Einlangen der Verstärkung geöffnet,
um nicht wiederum (allein) körperlichen Angriffen der
Beschwerdeführerin ausgesetzt zu sein.
Dass RI S. im Anschluss an das Anlegen der Handfesseln die
Beschwerdeführerin körperlich misshandelt hat (Sitzen auf der
Beschwerdeführerin und absichtliches Drücken gegen die auf dem
Rücken geschlossenen Arme, Hochziehen der geschlossenen Arme) und
sohin allenfalls gegen Art 3 MRK verstoßen hätte, ist im Verfahren
ebenso wenig hervorgekommen wie der Umstand, dass es RI S. etwa
darauf angekommen ist, die nur leicht bekleidete Beschwerdeführerin,
der im Zuge des gesamten Handgemenges auch noch das Negligé
verrutschte, gegenüber seinen Kollegen bloßzustellen.
Die anwaltliche vertretene Beschwerdeführerin bringt im Rahmen der
unstrittig als Maßnahmenbeschwerde bezeichneten Eingabe ua auch vor,
der einschreitende Polizeibeamte hätte die Beschwerdeführerin als
„Nutte“ bezeichnet und mit „Du“ bzw „A.“ angesprochen. Dadurch ist
sie jedoch nicht in ihren Rechten beeinträchtigt, vielmehr hätte
dieses Vorbringen in einer Richtlinienbeschwerde erstattet werden
müssen. Selbst wenn der VwGH in ständiger Rechtssprechung darauf
hinweist, dass selbstverständlich in ein und demselben Schriftsatz
sowohl eine Maßnahmenbeschwerde als auch eine Richtlinienbeschwerde
erhoben werden können, muss bei einer klar und unmissverständlich
als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichneten Eingabe eines Rechtsanwaltes
verlangt werden können, dass dieser, wenn er tatsächlich einzelne
Punkte einer derartigen „Maßnahmenbeschwerde“ in Wahrheit als
„Richtlinienbeschwerde“ behandelt haben möchte, dies eindeutig zum
Ausdruck bringt. Andernfalls sind derartige Punkte einer
Maßnahmenbeschwerde mangels Verletzung eines subjektiven Rechtes als
unbegründet abzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung
stützt sich auf die zitierte gesetzliche Grundlage.
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Ergänzung
Der vom UVS festgestellte Verfassungsbruch, der eintritt, wenn verdeckte Ermittler eine Wohnung betreten, trifft nicht nur auf private Wohnungen zu. Der Europäische Gerichtshof hat nämlich im Fall Niemitz vs. Deutschland am 16.12.1992 festgestellt, dass der französische Text mit "domicile" auch Büros umfasst (also Studios bei SW). Folgeurteile haben diese Auffassung erweitert und bestätigt, vgl. die Zitate im Urteil P.G. und J.H. vs. GB vom 25.9.2001. (Quelle: Homepage des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Suche in der Datenbank).
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Verdeckte Ermittlungen ... eine Steigerung
Sexworkerinnen waren mit gesetzlich nicht gedeckten verdeckten Ermittlungen die ersten Opfer vom Missbrauch der zur Bekämpfung der Mafia entwickelten Polizeimethoden. Das Ergebnis waren eine Reihe von Fällen bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten und den Höchstgerichten, wo die Rechtswidrigkeit festgestellt wurde (siehe Zitat oben).
Nachdem der Öffentlichkeit jedoch egal war, ob diese Randgruppe der Gesellschaft in ihren Grund- und Menschenrechten verletzt wird, oder nicht, hat sich die Exekutive höhere Ziele ausgesucht. Heute haben Tierschutzorganisationen mit Inseraten in Tageszeitungen auf einen seit Mai 2008 laufenden Fall aufmerksam gemacht:
Gegen Tierschützer wurde ermittelt und in mehreren Fällen Untersuchungs-Haft verhängt, alles auf der Basis von Anti-Mafia Gesetzen. Der Fall ist auch von Amnesty International kritisiert worden. Laut AI-Generalsekretär Heinz Patzelt habe Österreich in diese Gesetze "sehr weitrechende Gummiparagraphen hineingeschrieben, die immer in Gefahr waren, missbraucht zu werden" (Quelle: Der Standard vom 6. Juni 2008). Abg. zum NR Peter Pilz kommentiert dies wie folgt: "Der §278a wurde ins Strafrecht aufgenommen, um damit mafiaartige Organisationen bekämpfen zu können. Für den Kampf gegen politische Gruppen war er nie gedacht - bis zu den Verhaftungen am 21. Mai 2008" (Der Standard, 8.6.2008).
Manche bewaffnete Organe (z.B. Royal Airforce) haben das Motto "Per Ardua ad Astra" (durch Elend zu den Sternen, abgewandelt nach Seneca, Hercules Furens). Haben in Österreich Polizeioffiziere eine neue Bedeutung für diesen Leitspruch gefunden: Durch das Elend anderer die Zahl der Ordenssterne an der eigenen Brust erhöhen? In welche Richtung entwickelt sich die Exekutive weiter? Zuerst waren Sexworker als gesellschaftliche Randgruppe die Opfer, dann Tierschützer als politische Randgruppe. Wer ist als nächstes im Fokus? Sind es dann im Parlament vertretene politische Parteien, wie Peter Pilz (Zitat oben) an die Wand malt, die als Mafia verdächtig sind?
Es ist zu hoffen, dass der aktuelle Fall endlich die Politik aus dem Dämmerschlaf aufweckt und sie sich ihrer ureigensten Aufgabe annimmt, dem Schutz der Grund- und Menschenrechte vor Polizeiübergriffen. Für Sexworker ist ein höheres Menschenrechtsbewusstsein in der Politik sicher zu begrüßen.
Nachdem der Öffentlichkeit jedoch egal war, ob diese Randgruppe der Gesellschaft in ihren Grund- und Menschenrechten verletzt wird, oder nicht, hat sich die Exekutive höhere Ziele ausgesucht. Heute haben Tierschutzorganisationen mit Inseraten in Tageszeitungen auf einen seit Mai 2008 laufenden Fall aufmerksam gemacht:
Gegen Tierschützer wurde ermittelt und in mehreren Fällen Untersuchungs-Haft verhängt, alles auf der Basis von Anti-Mafia Gesetzen. Der Fall ist auch von Amnesty International kritisiert worden. Laut AI-Generalsekretär Heinz Patzelt habe Österreich in diese Gesetze "sehr weitrechende Gummiparagraphen hineingeschrieben, die immer in Gefahr waren, missbraucht zu werden" (Quelle: Der Standard vom 6. Juni 2008). Abg. zum NR Peter Pilz kommentiert dies wie folgt: "Der §278a wurde ins Strafrecht aufgenommen, um damit mafiaartige Organisationen bekämpfen zu können. Für den Kampf gegen politische Gruppen war er nie gedacht - bis zu den Verhaftungen am 21. Mai 2008" (Der Standard, 8.6.2008).
Manche bewaffnete Organe (z.B. Royal Airforce) haben das Motto "Per Ardua ad Astra" (durch Elend zu den Sternen, abgewandelt nach Seneca, Hercules Furens). Haben in Österreich Polizeioffiziere eine neue Bedeutung für diesen Leitspruch gefunden: Durch das Elend anderer die Zahl der Ordenssterne an der eigenen Brust erhöhen? In welche Richtung entwickelt sich die Exekutive weiter? Zuerst waren Sexworker als gesellschaftliche Randgruppe die Opfer, dann Tierschützer als politische Randgruppe. Wer ist als nächstes im Fokus? Sind es dann im Parlament vertretene politische Parteien, wie Peter Pilz (Zitat oben) an die Wand malt, die als Mafia verdächtig sind?
Es ist zu hoffen, dass der aktuelle Fall endlich die Politik aus dem Dämmerschlaf aufweckt und sie sich ihrer ureigensten Aufgabe annimmt, dem Schutz der Grund- und Menschenrechte vor Polizeiübergriffen. Für Sexworker ist ein höheres Menschenrechtsbewusstsein in der Politik sicher zu begrüßen.