Blaulicht gegen Rotlicht -Historisch

Historische Betrachtungsweisen der Prostitution - Ein Spiegel der jeweiligen Zeit und Moral.
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Blaulicht gegen Rotlicht -Historisch

Beitrag von fraences »

Das vermeintlich älteste Gewerbe der Welt steht in Deutschland vor einem tiefgreifenden Wandel. Zum 01. Juli 2017 tritt mit einer halbjährigen Übergangsfrist das neue Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft.

In ihm wird zum erstenmal in der Geschichte der Bundesrepublik eine einheitliche, bundesweit gültige gesetzliche Regelung in Kraft treten, die umfangreich regelt, welche Mindestanforderung zur Genehmigung von bordellähnlichen Betrieben zu erfüllen sind und eine bundesweite Registrierung von Prostituierten (Hurenpass) vorsieht.

In einer dreiteiligen Serie soll hier dargestellt werden, wie sich das gesellschaftliche und rechtliche Ansehen des Sexgewerbes in der Geschichte der Bundesrepublik entwickelt und gewandelt hat.

Am Anfang des 20. Jahrhunderts galt die Prostitution in Deutschland als gemeinschaftsschädlich. Das Reichsgericht kam 1901 in seiner Entscheidung zu dieser Einschätzung auf der Basis, wie es damals ausführte, des „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“. Das Strafgesetzbuch von 1871 verbot eigentlich Bordelle und die „gewerbsmäßige Unzucht“. Der Paragraph 361 Ziffer 6 in der Fassung von 1876 drohte jedoch nur dann mit Strafe, wenn sich eine Frau außerhalb polizeilicher Aufsicht prostituierte

So entstanden in vielen Städten zum Anfang des 20. Jahrhunderts verschiedene Bordell- und Laufhausviertel. Im Ruhrgebiet waren Schwerpunkte die Linienstraße in Dortmund, die Stahlstraße in Essen, das Rampenloch in Minden, Im Winkel in Bochum und die Flaßhofstraße in Oberhausen. Diese Schwerpunkte bestehen noch heute.

Dieser rechtliche Zwischenzustand einer gemeinschaftschädlichen und sittenwidrigen Tätigkeit, die aber auch irgendwie legal ausgeübt werden durfte, blieb praktisch bis zum Ende des 20. Jahrhunderts erhalten.

Auch die Frage, wie der Ertrag aus der Prostitution steuerlich zu behandeln sei, war Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. Der Reichsfinanzhof entschied 1923, dass eine Prostituierte keine Leistung im Sinne des Steuerrechts erbrächte, der Lohn blieb somit steuerfrei. Das Gericht entschied erneut 1931, die „körperliche Hingabe“ einer Frau sei keine steuerpflichtige Tätigkeit.

Die einzige regulierende Gesetzgebung betraf die Auswirkungen auf die Gesundheit in Bezug auf ansteckende Krankheiten. Im Jahre 1927 wurde das Geschlechtskrankheitengesetz verabschiedet, damit war die Prostituierte weitgehend entkriminalisiert, strafrechtlich relevant blieb die Zuhälterei.

Der Reichsfinanzhof ändert 1943 seine Rechtsprechung dahin, dass der Ertrag aus der Prostitution nun doch steuerpflichtig wurde. Dieser Auffassung folgte 1948 auch der damals damit beschäftigte Oberste Finanzgerichtshof. Im westlichen Nachkriegsdeutschland blieb damit Prostitution zwar irgendwie legal und steuerpflichtig galt aber immer noch als sittenwidrig.

Im Jahre 1953 trat das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (GeschlKrG) in Kraft. Gesundheitsämter wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum Zweck der Bekämpfung sexuell übertragbarer Erkrankungen die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person einzuschränken.

Prostituierte werden darin im Amtsdeutsch als „Personen mit häufig wechselndem Geschlechtsverkehr“ bezeichnet, diese mussten sich in monatlichem Rhythmus bei den Amtsärzten auf dem gynäkologischen Untersuchungsstuhl dem erforderlichen vaginalen Abstrich unterziehen. Der im Volksmund bekannte „Bockschein“ war geboren.

Allerdings ließen einige Bundesländer abweichende Regelungen in ihren Kommunen zu, so dass in einigen Städten auf diese Praxis in den 1980er Jahren dann verzichtet wurde.

Rechtlich blieb die Einstufung der Prostitution aber weiterhin nebulös.

Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 1965 bestätigt wurde die Prostituierten weiterhin als gemeinschaftsschädlich eingestuft. Und das Gericht ging sogar noch weiter und setzte Prostituierte in seinem Urteil mit der Betätigung als Berufsverbrecher gleich.

Diese Linie einer Kriminalisierung der Prostitution setze das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Juli 1980 fort, das entschied, dass „die Prostitution als sittenwidrige und in verschiedener Hinsicht sozialwidrige Tätigkeit nicht Teil des Wirtschaftslebens im Sinne des EG-Vertrages sei und damit kein gemeinschaftsrechtliches Freizügigkeitsrecht begründen könne.“

Dieses eher rückschrittliche Urteil setzte aber den Startpunkt zur Selbstorganisation der Huren in Vereinen wie Hydra und Madonna die fortan um die gesellschaftliche und rechtliche der Anerkennung der Sexarbeit, wie sie nun die Prostitution nannten, kämpften.

Dieser Kampf war im Jahre 2000 vor dem Verwaltungsgericht Berlin erfolgreich. Im Fall des Bordells Café Pssst klagten die Berliner Huren Felicitas Schirow und Stephanie Klee erfolgreich eine Konzession ein, mit der sie ein Bordell als Sexarbeiterinnen eigenverantwortlich zu betreiben konnten.

Das Gericht stellte nun fest, dass sich das gesellschaftliche Bild der Prostitution gewandelt hatte, und die Rechtsprechung diese Realität wahrzunehmen habe.

Das Gericht stellte in seiner Urteilsbegründung nicht die Sittenwidrigkeit in den Vordergrund, sondern Werte wie Freiwilligkeit, Einvernehmlichkeit sowie Selbstbestimmung in den Mittelpunkt. Prostitution, die von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt werde, sei nach den mittlerweile anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen nicht mehr als sittenwidrig anzusehen. Die Sexarbeit wurde vom Verwaltungsgericht Berlin damit noch vor dem Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes im Jahr 2002 nüchtern als gesellschaftliche Realität anerkannt.

Der Autor Thomas McNeal ist Mitarbeiter des Erotikportals IntimesRevier.

https://www.ruhrbarone.de/prostituierte ... cht/144162
Wer glaubt ein Christ zu sein, weil er die Kirche besucht, irrt sich.Man wird ja auch kein Auto, wenn man in eine Garage geht. (Albert Schweitzer)

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Beitrag von Kasharius »

Ein sehr interessanter Beitrag. Allerdings entschied das Verwaltungsgericht Berlin über eine Klage der Betreiberin des Café Pssst, dem Schließung drohte. Aufgrund des Umstandes, daß dort auch Sexarbeit geleistet wurde, warf man Frau Schirow (damals Weigmann) vor, nach § 4 GastG der Unsittlichkeit Vorschub zu leisten. Vor diesem Hintergrund setzte sich die 35. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin unter ihrem Vorsitzenden Percy McLean sehr wohl ausführlich und mit dem Mittel der Emperie mit der Frage der Sittenwidrigkeit auseinander. Die Kammer kam zu dem Schluss, daß Sexarbeit nicht schlechthin Sittenwidrig sei, wenn sie auf freiwilliger Basis und ohne kriminelle Begleiterscheinung ausgeübt werde.

Stephanie Klee war keine Beteiligte dieses Verfahrens. Sie tratt während des Gesetzgebungsverfahrens zum ProstG, daß etwa ein Jahr nach der Gerichtsentscheidung in Kraft trat, gemeinsam mit der Anwältin von Frau Schirow Margarete von Gahlen als Sachverständige auf.

Das nur zur erläuternden Klarstellung.

Kasharius grüßt

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RE: Blaulicht gegen Rotlicht -Historisch

Beitrag von fraences »

Prostituiertenschutzgesetz Teil 2: Blaulicht gegen Rotlicht

Wie im ersten Teil dieser Serie dargestellt, spielten Gerichtsentscheidungen zur Prostitution eine entscheidende Rolle um gesetzliche Regelungen anzuschieben. Leider hinkte die politische Bewertung der Prostitution der gesellschaftlichen Bewertung und zunehmenden Akzeptanz bisweilen hinterher.

Anfang des Jahres 2001 wurde das Gesetz zum Schutze vor Geschlechtskrankheiten durch neue Bestimmungen des Infektionsschutzgesetz ersetzt. Der Bockschein mit seiner repressiven Zwangsuntersuchung wurde abgeschafft. Stattdessen setzte man nun auf freiwillige Hilfs. und Beratungsangebote für Huren. In vielen Städten entstanden zudem Initiativen, die niederschwellige Beratungsangebote machten und gut angenommen wurden. In Dortmund gibt es die Mitternachtsmission seit 1918 und die Mitarbeiterinnen dort haben das Vertrauen der Huren und somit deutlichen leichteren Zugang zum Milieu.

Das von den Gegner der Prostitution, auch durch mediale Behandlung der AIDS-Erkrankung, an die Wand gemalte Katastrophenszenario bei Infektionen trat nie ein. Bayern allerdings scherte aus und erließ eine eigne Hygieneverordnung die kurz nach der Abschaffung des Bockscheines den Kondomzwang für Bayern einführte. So neu ist diese Idee also nicht.

Bevor mit den Stimmen aller Bundestagsfraktionen außer der CDU/CSU das neue Prostitutionsgesetz im Jahre 2002 in Kraft treten konnte, fällte der europäische Gerichthof EUGH im September die sogenannte Jany-Entscheidung. Angestrengt hat diese Entscheidung eine niederländische Prostituierte die ausgewiesen werden sollte. Deutsche Behörden waren der Meinung, dass die Prostitution keine gewerbsmäßige selbstständige Tätigkeit sei, die unter den Schutz der Gewerbefreizügigkeit steht. Das verneinte der EUGH und stellte fest, dass er Prostitution als selbstständige Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 43 EGV, 44 Europa-Abkommen EG/Polen, 45 Europa-Abkommen EG/Tschechien anerkenne und als Teil des gemeinschaftlichen Wirtschaftslebens gemäß Artikel Art. 2 EGV ansehe. Diese Entscheidung und das neue Prostitutiongesetz veränderten das gesamte Rotlichtgewerbe nachhaltig.

Das Gesetz von 2002 kommt insgesamt mit nur drei Paragrafen aus. In §1 wird festgestellt, dass eine sexuelle Handlung gegen Entgelt eine rechtwirksame Forderung der Hure an den Freier begründet. Die somit kein sittenwidriges Geschäft mehr betreibt und zur Not ihre Forderung an den Freier auch einklagen kann. Der §2 schränkt diese Forderung nur dahin ein, dass diese nicht an Dritte abgetreten werden darf und persönlich geltend gemacht werden muss. Die in §3 eröffnete Möglichkeit das Prostituierte mit beschränktem Weisungsrecht des Arbeitgebers in einem normalen Arbeitsverhältnis abhängig beschäftigt werden im Sinne des Sozialversicherungsrechts nahmen die Huren in Ihrer übergroßen Mehrheit nicht wahr. Dieser politische Wunschtraum scheiterte schlicht an der Realität im Milieu.

Während das neue Gesetz die Prostitution in Deutschland entkriminalisierte und als gesellschaftliche wirtschaftliche Realität anerkannte hatte die Entscheidung des EUGH in der Rotlichtbranche einen bisher nicht mitbedachten Nebeneffekt der alles veränderte.

Durch die EU-Osterweiterung drängten nun Huren aus Polen, Tschechien, Ungarn und den baltischen Staaten auf den deutschen Markt für sexuelle Dienstleistungen. Da in ihren Heimatländern die rechtlichen Umstände deutlich repressiver waren entwickelte sich eine Reisetätigkeit in deutsche Clubs, Bars und Bordellen. Auch rekrutierten Bordellbetriebe verstärkt ihre Mitarbeiterinnen in diesen Ländern.

Alteingesessenen Huren in Deutschland war das gar nicht recht. Der sprunghafte Anstieg des Angebotes des käuflichen Sexes sorgte nach simplen Marktgesetzen nämlich dafür das die Preise für Sex deutlich sanken. Waren vorher in Euro Preise von 80 – 120 € für einmaligen Sex üblich fiel aufgrund des großen Angebotes der Preis häufig auf den sprichwörtlichen Fuffi (50€). Clubbetreiber entwickelten ob das großen Angebotes an Huren auch das Geschäftsmodell des Flatratepuffs. Dort wird gegen einen einmaligen Betrag innerhalb eines vereinbarten Zeitrahmens Sex mit beliebig vielen Huren ermöglicht. Das setzte das Preismodel der eigenverantwortlich arbeitenden Huren zusätzlich unter Druck. Althuren schwärmen deshalb noch heute von den goldenen Zeiten vor der Legalisierung wo der Ertrag aus Sexarbeit für sie deutlich höher war. Zusätzlich für Zündstoff sorgte die fehlende steuerliche Erfassung der osteuropäischen Sexarbeiterinnen. Während deutsche Huren für die Steuerämter immer greifbar waren und entsprechend Steuern zahlten konnten ihre osteuropäischen Konkurrentinnen ein Großteil ihres Lohns steuerfrei mit nach Hause nehmen. Zwar gab und gibt es mit dem Düsseldorfer Modell ein pauschales Steuermodel allerdings ist diese anonymisierte, pauschale Zahlung pro Arbeitstag und Hure zahlbar durch den Bordellbetreiber für EU-Huren finanziell sehr attraktiv.

Ebenso stark wie die Legalisierung veränderte das Internet die Branche. Für Huren war es in vor Internetzeit sehr teuer selbstständig für sich zu werben. Zwar gab es in der Bildzeitung und Zeitungen wie Heim und Welt die Möglichkeit Printanzeigen zu schalten, diese waren aber recht teuer und ohne Bilder. Die Branche hatte auch eigene Publikationen wie Rhein-Ruhr-Intim oder Happy Weekend die in Sexshops verkauft wurden. Zwar hier mit Bildern aber auch dies war alles andere als preisgünstig. Kurios dabei ist, dass der § 120 des Ordnungswidrigkeitengesetzes immer noch in Kraft ist, der ein Verbot der Werbung für Prostitution vorsieht. Darunter fallen auch eigentlich alle bekannten Internetangebote.

Mit Start von Internetportalen wie Ladies, Sex-relax und IntimesRevier boomte die Wohnungsprostitution. Huren konnte nun aus eigens aus dafür angemieteten Wohnungen auch kurzfristig auf sich aufmerksam machen. Da eine gesetzliche Regelung zu Anforderung an diese Form der Prostitution fehlte, die Wohnung musste lediglich den Sperrbezirk in vielen Städten beachten, arbeitete eine große Zahl von Sexarbeiterinnen nun eigenverantwortlich in sogenannten Modelwohnungen. Diese werden auf einschlägigen Internetseiten zur wochenweisen Vermietung angeboten. So wurde die fest an einem Ort arbeitende Hure eine Seltenheit. Selbstständige Sexarbeiterinnen reisen heute im Wochenrhythmus deutschlandweit in bekannte Modelwohnungen und bestellen über spezielle Agenturen im Vorfeld ihres Tourplans zeitgenau Werbung in den lokalen Internetportalen.

Weiter unter Druck geriet die Branche durch die Aufnahme von Rumänien und Bulgarien in die EU. Als ungewollter Nebeneffekt der Legalität und der Anerkennung als gewerbliche Tätigkeit in Deutschland kam es zu einer weiteren Welle von Prostituierten aus diesen Ländern in den deutschen Markt. Die Preise für Sex gerieten durch das immer größere Angebot weiter unter Duck und besonders in der Strassenstrichszene liegen sie heute deutlich unter 50€ und erreichen damit eigentlich ein ausbeuterisches Niveau. Goldene Zeiten für den Freier.

Häufig wird bei diesen Angeboten auch auf den Kostenfaktor Kondom verzichtet. Es gibt auch Bordelle die offensiv mit sogenannten AO (Alles ohne) -Sex werben, manchmal als tabulose Dienstleistung umschrieben.

Diese Situation will nun das neue Prostitutionschutzgesetz ändern. Dazu mehr im dritten Teil.

https://www.ruhrbarone.de/prostituierte ... cht/144217
Wer glaubt ein Christ zu sein, weil er die Kirche besucht, irrt sich.Man wird ja auch kein Auto, wenn man in eine Garage geht. (Albert Schweitzer)

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