Prostitution in der Wohnung scheitert am Baurecht
Die für die Ausübung der Wohnungsprostitution benötigte baurechtliche Nutzungsänderungsgenehmigung bleibt einer Bad Berleburger Bürgerin verwehrt. Ihre gegen den Kreis Siegen-Wittgenstein gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 18. August 2008 ab.
Das Wohnhaus der Klägerin liegt inmitten eines kleineren Berleburger Ortsteiles mit weniger als 1000 Einwohnern. Die Klägerin beabsichtigt, in einem im Haus gelegenen ehemaligen Ladenlokal der Wohnungsprostitution nachzugehen. Ihren Antrag, die Nutzungsänderung zu genehmigen, lehnte das Bauordnungsamt des Kreises ab - zu Recht, wie die Richter der 14. Kammer entschieden:
Das Vorhaben der Klägerin sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Die nähere Umgebung entspreche keinem bestimmten Baugebietstyp. Es handele sich um eine sog. Gemengelage, in der neben landwirtschaftlicher und gewerblicher Nutzung die Wohnnutzung deutlich überwiege. In diese Umgebung füge sich das geplante Gewerbe nicht ein. Die Klägerin berufe sich zu Unrecht darauf, dass die Prostitution zu den freiberuflichen Tätigkeiten zähle. Solche Tätigkeiten beruhten regelmäßig auf bestimmten, durch eine entsprechende Ausbildung erworbenen individuellen geistigen Fähigkeiten oder auf besonderen künstlerischen oder schöpferischen Begabungen. Bei der Prostitution stehe aber die bloße Vermarktung des Körpers im Vordergrund. Ob das Vorhaben der Klägerin unter den Begriff der Vergnügungsstätte falle oder als sonstiger Gewerbetrieb im Sinne der Baunutzungsverordnung anzusehen sei, könne dahinstehen. Für beide Alternativen gelte, dass gleiche oder vergleichbare Nutzungen in der Umgebung nicht anzutreffen seien.
Das Vorhaben überschreite damit den durch die Bebauung vorgegebenen Rahmen. Diese Überschreitung ziehe die Gefahr nach sich, dass die gegebene Situation in negativer Hinsicht in Bewegung gebracht werde. Die Zulassung der Wohnungsprostitution könne einen trading down-Effekt auslösen. Die rechtlichen Möglichkeiten, weitere Vorhaben dieser Art zu verhindern, wären hiernach erheblich eingeschränkt. Letztlich könne sich der durchaus dörflich geprägte Charakter des Ortsteiles in eine Richtung bewegen, die kerngebietstypische Nutzungen (wie Vergnügungsstätten) enthalte. Selbst einer Entwicklung bis hin zu einem innerdörflichen Rotlichtmilieu wäre dann bauaufsichtlich kaum noch zu begegnen, solange derartige Nutzungen nicht durch die Aufstellung eines Bebauungsplans verhindert würden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Über einen Antrag auf Zulassung der Berufung hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.
Quelle: Verwaltungsgerichts Arnsberg - Az.: 14 K 2180/07
Sammelthema "Prostitutionskontrolle per Baurecht":
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Also diese Aussage finde ich schon sehr diskriminierend...Sexarbeit ist so viel mehr als die bloße Vermarktung des Körpers.Solche Tätigkeiten beruhten regelmäßig auf bestimmten, durch eine entsprechende Ausbildung erworbenen individuellen geistigen Fähigkeiten oder auf besonderen künstlerischen oder schöpferischen Begabungen. Bei der Prostitution stehe aber die bloße Vermarktung des Körpers im Vordergrund
Es ist die Kunst, eine Illusion zu verkaufen, einen Menschen glücklich zu machen, eine soziale Tätigkeit, Wohlbefinden für den Gast zu schaffen und vieles mehr...
Schade, dass es immer wieder nur als "Vermarktung des Körpers" bezeichnet und gesehen wird ;-(
<i>::: Jasmin war SexarbeiterIn, später BetreiberIn und bis Ende 2010 für das Sexworker Forum mit besonderen Engagement in der Öffentlichkeitsarbeit tätig :::</i>