Aufenthaltsbewilligung Austria - Arbeiten in der EU
-
- interessiert
- Beiträge: 4
- Registriert: 16.03.2011, 10:21
- Ich bin: Keine Angabe
Aufenthaltsbewilligung Austria - Arbeiten in der EU
Guten Tag,
ich hätte eine Frage bezüglich meiner Rechte und Möglichkeiten als Prostituierte innerhalb Europas.
Ich(30 Jahre alt) komme aus einem Drittland (Thailand) und bin seit 1 Jahr hier in Österreich (glücklich - sowas gibt es) verheiratet. Deshalb habe ich einen 5 Jahres Aufenthaltstitel.
Mein Mann weiss über meine Tätigkeit Bescheid.
Nun würde ich gerne einmal für 1-2 Monate innerhalb Europas arbeiten. Deutschland und Schweiz.
Wir wissen aber beide nicht, ob ich das darf.
Mit meinem Aufenthaltstitel darf ich eine angemeldete (Angestellten)Arbeit in einem anderen Land als Österreich nur annehmen, wenn mein Mann dann in dem gleichen Land arbeitet.
Aber was ist mit der Tätigkeit als Prostitute ?
Kann mir hier vielleicht jemand helfen und sagen was ich darf und was nicht ?
Vielen lieben Dank.
ich hätte eine Frage bezüglich meiner Rechte und Möglichkeiten als Prostituierte innerhalb Europas.
Ich(30 Jahre alt) komme aus einem Drittland (Thailand) und bin seit 1 Jahr hier in Österreich (glücklich - sowas gibt es) verheiratet. Deshalb habe ich einen 5 Jahres Aufenthaltstitel.
Mein Mann weiss über meine Tätigkeit Bescheid.
Nun würde ich gerne einmal für 1-2 Monate innerhalb Europas arbeiten. Deutschland und Schweiz.
Wir wissen aber beide nicht, ob ich das darf.
Mit meinem Aufenthaltstitel darf ich eine angemeldete (Angestellten)Arbeit in einem anderen Land als Österreich nur annehmen, wenn mein Mann dann in dem gleichen Land arbeitet.
Aber was ist mit der Tätigkeit als Prostitute ?
Kann mir hier vielleicht jemand helfen und sagen was ich darf und was nicht ?
Vielen lieben Dank.
-
- SW Analyst
- Beiträge: 14095
- Registriert: 01.08.2006, 14:30
- Ich bin: Keine Angabe
Info-flyer for migrants
Hier steht was zur Rechtslage für Migrantinnen:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=895
Aber wenn du hier verheiratet bist und Arbeitserlaubnis hast, darfst du generell als Sexworker arbeiten.
Erotikmassage ist auch Sexwork/Prostitution!!!
Denke auch daran eine lokale Sexworker-Beratungsstelle (Adressen) zu besuchen und unsere Sicherheitstipps, damit der Einstig gelingt und du nachhaltig & sicher arbeiten kannst...
Viel Erfolg.
www.bit.ly/sexworkatlas
www.bit.ly/sexworkinternet
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=895
Aber wenn du hier verheiratet bist und Arbeitserlaubnis hast, darfst du generell als Sexworker arbeiten.
Erotikmassage ist auch Sexwork/Prostitution!!!
Denke auch daran eine lokale Sexworker-Beratungsstelle (Adressen) zu besuchen und unsere Sicherheitstipps, damit der Einstig gelingt und du nachhaltig & sicher arbeiten kannst...
Viel Erfolg.
www.bit.ly/sexworkatlas
www.bit.ly/sexworkinternet
Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 21.07.2012, 15:21, insgesamt 1-mal geändert.
-
- interessiert
- Beiträge: 4
- Registriert: 16.03.2011, 10:21
- Ich bin: Keine Angabe
RE: Aufenthaltsbewilligung Austria - Arbeiten in der EU
Dear Marc,
ขอบคุณมาก = Dankeschoen !
Also thank you very much for your advices about safety. Even when I'm not new in this business.
The reason why me and my husband posted here our question, was that I called an organization already in Germany. (Hydro ?)
But instead of answering my question about "Aufenthaltskarte" they informed me about human-trafficking and gave me a lot of warnings.
looks like nobody believe that even asian ladies may do this job self-determined...
No, i didnt show up here in europe in a container...
No, i had not to pay for getting my passport back...
Yes, I own a key, so I may leave my appartment any time I wish..
you hear me ? ;)
thank you anyway for your support - even when I'm not sure atm if I understand all atm, but I will come back later then..
ขอบคุณมาก = Dankeschoen !
Also thank you very much for your advices about safety. Even when I'm not new in this business.
The reason why me and my husband posted here our question, was that I called an organization already in Germany. (Hydro ?)
But instead of answering my question about "Aufenthaltskarte" they informed me about human-trafficking and gave me a lot of warnings.
looks like nobody believe that even asian ladies may do this job self-determined...
No, i didnt show up here in europe in a container...
No, i had not to pay for getting my passport back...
Yes, I own a key, so I may leave my appartment any time I wish..
you hear me ? ;)
thank you anyway for your support - even when I'm not sure atm if I understand all atm, but I will come back later then..
-
- SW Analyst
- Beiträge: 14095
- Registriert: 01.08.2006, 14:30
- Ich bin: Keine Angabe
Will Hydra abschrecken???
Sounds to be bad news // Na das sind ja keine guten Nachrichten von unserer guten altbekannten www.hydra-berlin.de (German only;)
Thats the international situation since conservative forces from U.S.A. are fighting human trafficking and prostitution globally // Aber so ist nunmal die politische Großwetterlage.
www.sexworker.at/migration
Thank you for your proud sex worker statement about independent, self-determined migration and sex work.
Thats the international situation since conservative forces from U.S.A. are fighting human trafficking and prostitution globally // Aber so ist nunmal die politische Großwetterlage.
www.sexworker.at/migration
Thank you for your proud sex worker statement about independent, self-determined migration and sex work.
-
- interessiert
- Beiträge: 4
- Registriert: 16.03.2011, 10:21
- Ich bin: Keine Angabe
RE: Aufenthaltsbewilligung Austria - Arbeiten in der EU
Dear Marc,
after we spent a while now on research about this topic, I would like to let you know about our understanding:
PLEASE correct me if I'm wrong at any point
A) Me is allowed to work in the sexbusiness (Club, Terminapartment, Laufhouse) in Germany as long as the period is less then 3 months in a row.
the question is, do I have to inform the police in advance that Im arrived, or do I just have to wait til they show up ?
B) In Switzerland there is NO legal way to work as a Drittland-person.
Somebody told me, that in Switzerland I may work for an escort-agency ? Thats a kind of "grey-zone".
Is this right ?
PS: Sorry, it didnt show up my thai-letters for you. So I may say Khop-khun-na-kha in western letters...
And yes, I'm proud about to do what I do. I choosed (!!) this job. Yes, for the easy money. And also cauz I like to do. Sometimes more, sometimes less. Like every other job.
And Sorry, I dont like to make a big public introduction here. Thats simple not my style.
after we spent a while now on research about this topic, I would like to let you know about our understanding:
PLEASE correct me if I'm wrong at any point
A) Me is allowed to work in the sexbusiness (Club, Terminapartment, Laufhouse) in Germany as long as the period is less then 3 months in a row.
the question is, do I have to inform the police in advance that Im arrived, or do I just have to wait til they show up ?
B) In Switzerland there is NO legal way to work as a Drittland-person.
Somebody told me, that in Switzerland I may work for an escort-agency ? Thats a kind of "grey-zone".
Is this right ?
PS: Sorry, it didnt show up my thai-letters for you. So I may say Khop-khun-na-kha in western letters...
And yes, I'm proud about to do what I do. I choosed (!!) this job. Yes, for the easy money. And also cauz I like to do. Sometimes more, sometimes less. Like every other job.
And Sorry, I dont like to make a big public introduction here. Thats simple not my style.
-
- Nicht mehr aktiv
- Beiträge: 338
- Registriert: 29.06.2011, 10:11
- Ich bin: Keine Angabe
Some hints from my side, wherein I assume that you are married to an Austrian citizen. I further assume that you do not have Austrian citizenship (in addition to Thai citizenship, perhaps). If your husband is German citizen, other provisions apply with respect to Germany.
A) Traveling and right of residence
Citizens of non-European countries, who legally reside in a Schengen country (see below), may travel to other Schengen countries without visa or other permits and stay there for up to 3 months. Longer stays need permission by the host country under the local national provisions.
Interestingly, since you asked for Switzerland, while Switzerland is not EU-member, it is nevertheless a Schengen member. Thus it should be possible for you to travel from Austria to Germany or Switzerland without any specific permit obtainable from one of these countries. However, in case that you would desire to travel e.g. to the UK (or throught the UK), you might need a visum (in case that the UK requests such from Thai citizens), because the UK ist not a member of Schengen. The current Schengen members are evident from http://en.wikipedia.org/wiki/Schengen_Area
You will need to take your Austrian residence permit with you together with your passport, of course.
Prior to the Schengen Agreement you and your husband would even for a vacation in Germany have needed a visum for you (if Germany requires such from Thais, I do not know that). Insofar the Schengen Agreement is a mayor improvement under the non-EU migration aspect also.
B) Work permit (Germany)
Simply perform the "migration check" of the German "Arbeitsagentur". http://www.arbeitsagentur.de/nn_620330/ ... te-EN.html
The result will presumably be that you will not have a chance to receive a work permit, neither in an employment nor as a self-employed. For the latter, the restrictions are harder than for employments, I believe ad hoc.
However, this might not be applicable in view that you are married to a (non-German) EU-citizen, I do not have information in this respect. But your residence permit appears to restrict you to countries, where your husband resides and works, if I understood that correct. Then this is so, I would believe.
C) This information is totally ad hoc and I would strongy recommend to inquire at the local German or Swiss Embassy as to what provisions actually apply in your case. Instead of indicating that you intend to work self-employed as a prostitute, you might consider indicating (when inquiring at the embassy) some other self-employed business, which does not require a specific education under national law.
A) Traveling and right of residence
Citizens of non-European countries, who legally reside in a Schengen country (see below), may travel to other Schengen countries without visa or other permits and stay there for up to 3 months. Longer stays need permission by the host country under the local national provisions.
Interestingly, since you asked for Switzerland, while Switzerland is not EU-member, it is nevertheless a Schengen member. Thus it should be possible for you to travel from Austria to Germany or Switzerland without any specific permit obtainable from one of these countries. However, in case that you would desire to travel e.g. to the UK (or throught the UK), you might need a visum (in case that the UK requests such from Thai citizens), because the UK ist not a member of Schengen. The current Schengen members are evident from http://en.wikipedia.org/wiki/Schengen_Area
You will need to take your Austrian residence permit with you together with your passport, of course.
Prior to the Schengen Agreement you and your husband would even for a vacation in Germany have needed a visum for you (if Germany requires such from Thais, I do not know that). Insofar the Schengen Agreement is a mayor improvement under the non-EU migration aspect also.
B) Work permit (Germany)
Simply perform the "migration check" of the German "Arbeitsagentur". http://www.arbeitsagentur.de/nn_620330/ ... te-EN.html
The result will presumably be that you will not have a chance to receive a work permit, neither in an employment nor as a self-employed. For the latter, the restrictions are harder than for employments, I believe ad hoc.
However, this might not be applicable in view that you are married to a (non-German) EU-citizen, I do not have information in this respect. But your residence permit appears to restrict you to countries, where your husband resides and works, if I understood that correct. Then this is so, I would believe.
C) This information is totally ad hoc and I would strongy recommend to inquire at the local German or Swiss Embassy as to what provisions actually apply in your case. Instead of indicating that you intend to work self-employed as a prostitute, you might consider indicating (when inquiring at the embassy) some other self-employed business, which does not require a specific education under national law.
-
- SW Analyst
- Beiträge: 14095
- Registriert: 01.08.2006, 14:30
- Ich bin: Keine Angabe
this is not a legal advice
We can not check your exact status or personal situation.
- Sex worker from "Drittstaaten" (Non-EU) are not allowed to work.
- Sex worker from "Drittstaaten" married to a German national, or giving birth in Germany are allowed to work.
simple.
Maybe you want to have a telephone call and later visit at a local sex worker counselling organisation like "Dona Carmen e.V. - Verein für die sozialen und politischen Rechte von Prostitutierten" in Frankfurt, where many sex workers from Asia used to migrate and work...

www.donaCarmen.de
- Sex worker from "Drittstaaten" (Non-EU) are not allowed to work.
- Sex worker from "Drittstaaten" married to a German national, or giving birth in Germany are allowed to work.
simple.
Maybe you want to have a telephone call and later visit at a local sex worker counselling organisation like "Dona Carmen e.V. - Verein für die sozialen und politischen Rechte von Prostitutierten" in Frankfurt, where many sex workers from Asia used to migrate and work...

www.donaCarmen.de
-
- interessiert
- Beiträge: 4
- Registriert: 16.03.2011, 10:21
- Ich bin: Keine Angabe
RE: Aufenthaltsbewilligung Austria - Arbeiten in der EU
Thank you at all, but: Now I'm even more confused .....
Ok, und weil das so ist, muss doch ich mal wieder kurz mich einschalten.
Moo ist Drittländerin. Verheiratet ist sie mit mir, ich bin Deutscher und arbeite als fest Angestellter in Österreich.
Wir leben und sind gemeinsam gemeldet in Österreich. Moo hat im Moment noch einen österreichischen 5 jahres-Aufenthaltstitel.
Nun möchte sie gerne ab und an einfach einmal einen Monat in einer Stadt in Deutschland als Peostituierte arbeiten.
Darf Sie das legal ?
Mal sagt man uns "Ja", mal "Nein".
Was stimmt denn nun ?
Und falls "ja" - wie muss man vorgehen um alle Regeln und Gesetzmässigkeiten einzuhalten.
DANKE FÜR EURE HILFE
- An dieser Stelle einmal kurz angesprochen:
Danke für die Hinweise an diverse Organisationen. Wir haben es auch versucht, aber da bekommen wir gar keine verwertbare Info.
Ruft Moo auf Englisch an, versteht sie verständlicherweise die einzelnen deutschen Fachausdrücke kaum, oder falsch, manchmal gar nicht.
Ruf ich, als verheirateter, zusammenlebender, nicht vorbestrafter deutscher Ehemann an, teilt man mir jedesmal lang und breit mit, dass Zuhälterei strafbar sei etc pp. Und ich solle doch einfach einmal meiner Frau "erlauben" alleine vorbeizukommen...
Naja Danke. ist sicher sinnvoll und auch gut gemeint für Leute die in Not sind.
Für uns aber, die wie wir einfach behördliche Vorab-Aufklärung suchen, bringen diese Anrufe bis dato rein gar nix. Weniger als das.
Sorry, aber das ist echt die erlebte wahrheit.
Ich bzw wir können wirklich versichern, dass es sich bei unserer Anfrage um nichts anderes als die Suche nach Informationen handelt.
Ok, und weil das so ist, muss doch ich mal wieder kurz mich einschalten.
Moo ist Drittländerin. Verheiratet ist sie mit mir, ich bin Deutscher und arbeite als fest Angestellter in Österreich.
Wir leben und sind gemeinsam gemeldet in Österreich. Moo hat im Moment noch einen österreichischen 5 jahres-Aufenthaltstitel.
Nun möchte sie gerne ab und an einfach einmal einen Monat in einer Stadt in Deutschland als Peostituierte arbeiten.
Darf Sie das legal ?
Mal sagt man uns "Ja", mal "Nein".
Was stimmt denn nun ?
Und falls "ja" - wie muss man vorgehen um alle Regeln und Gesetzmässigkeiten einzuhalten.
DANKE FÜR EURE HILFE
- An dieser Stelle einmal kurz angesprochen:
Danke für die Hinweise an diverse Organisationen. Wir haben es auch versucht, aber da bekommen wir gar keine verwertbare Info.
Ruft Moo auf Englisch an, versteht sie verständlicherweise die einzelnen deutschen Fachausdrücke kaum, oder falsch, manchmal gar nicht.
Ruf ich, als verheirateter, zusammenlebender, nicht vorbestrafter deutscher Ehemann an, teilt man mir jedesmal lang und breit mit, dass Zuhälterei strafbar sei etc pp. Und ich solle doch einfach einmal meiner Frau "erlauben" alleine vorbeizukommen...
Naja Danke. ist sicher sinnvoll und auch gut gemeint für Leute die in Not sind.
Für uns aber, die wie wir einfach behördliche Vorab-Aufklärung suchen, bringen diese Anrufe bis dato rein gar nix. Weniger als das.
Sorry, aber das ist echt die erlebte wahrheit.
Ich bzw wir können wirklich versichern, dass es sich bei unserer Anfrage um nichts anderes als die Suche nach Informationen handelt.
-
- Nicht mehr aktiv
- Beiträge: 338
- Registriert: 29.06.2011, 10:11
- Ich bin: Keine Angabe
Das wird ja richtig kompliziert mit immer neuen Infos. Dass der Ehemann, welcher in Österreich wohnt und arbeitet, deutscher Nationalität ist, ist eine ganz wesentliche Info. Weiters eine Rolle spielen könnte, ob es (noch) einen deutschen Wohnsitz gibt.
Gibt es (auch) einen deutschen Wohnsitz, wo beide gemeldet sind, dann darf die Drittstaatenehefrau auch in Deutschland arbeiten. Sowie in Österreich, weil der Ehemann dort arbeitet. Aber nicht in der Schweiz oder einem anderen EWR Land.
Wie es ist, wenn kein gemeinsamer Wohnsitz (auch) in Deutschland existiert, entzieht sich meiner ad hoc Kenntnis.
Bei solche komplexen Konstellationen empfiehlt es sich stets, Rat von einem spezialisierten Anwalt zu holen, in diesem Fall einem deutschen Anwalt mit Schwerpunkten im Ausländer- und/oder Arbeitsrecht.
Das kostet natürlich ein paar Hundert Euro, dafür wird aber auch eine belastbare und alle individuellen Aspekte berücksichtigende Stellungnahme erhalten.
Gibt es (auch) einen deutschen Wohnsitz, wo beide gemeldet sind, dann darf die Drittstaatenehefrau auch in Deutschland arbeiten. Sowie in Österreich, weil der Ehemann dort arbeitet. Aber nicht in der Schweiz oder einem anderen EWR Land.
Wie es ist, wenn kein gemeinsamer Wohnsitz (auch) in Deutschland existiert, entzieht sich meiner ad hoc Kenntnis.
Bei solche komplexen Konstellationen empfiehlt es sich stets, Rat von einem spezialisierten Anwalt zu holen, in diesem Fall einem deutschen Anwalt mit Schwerpunkten im Ausländer- und/oder Arbeitsrecht.
Das kostet natürlich ein paar Hundert Euro, dafür wird aber auch eine belastbare und alle individuellen Aspekte berücksichtigende Stellungnahme erhalten.
-
- Nicht mehr aktiv
- Beiträge: 338
- Registriert: 29.06.2011, 10:11
- Ich bin: Keine Angabe
Wenigstens arbeitet der Fragesteller nicht in UK. Denn dann müßte - auch wenn er Deutscher ist und mit der Fragestellerin verheiratet - die Fragestellerin für jeden Besuch, auch nur Tagestrip (!), nach Deutschland Visa für Deutschland (!) sowie alle Transitstaaten (NL) haben!
Nur mal so als Hinweis, dass solche Fragen, zumal mit unvollständigen Angaben, kaum "aus der Lameng" verlässlich zu beantworten sind.
Nur mal so als Hinweis, dass solche Fragen, zumal mit unvollständigen Angaben, kaum "aus der Lameng" verlässlich zu beantworten sind.
-
- Nicht mehr aktiv
- Beiträge: 338
- Registriert: 29.06.2011, 10:11
- Ich bin: Keine Angabe
Mal als ergänzende Info zu dem (hier nicht gegebenen) einfachen Fall, dass der deutsche Fragesteller in Deutschland leben und arbeiten würde, selbst dann wäre es nicht "straight-forward"
Zwar wird durch die Erteilung der (deutschen) Aufenthaltserlaubnis in der Regel auch die Erwerbstätigkeit gestattet. Dies ergibt sich für einen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Ehegattenaufenthaltstitel) aus § 28 Abs. 5 AufenthG.
Für den Ehegattenaufenthaltstitel ist aber - bis auf folgend (nicht abschließend) erläuterte Ausnahmen - das Zertifikat A1 des Goethe Instituts Voraussetzung. Dies ergibt sich aus der in § 28 Abs. 1, letzter Satz, AufenthG enthaltenen Verweisung auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Der Gesetzgeber hat damit vorgesehen (ob das sinnvoll ist, sei dahingestellt), dass der Ehegatte eines Deutschen sich in deutscher Sprache verständigen können muss, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen.
Von diesem Grundsatz gibt es auch Ausnahmen. Diese sind in § 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG, auf den § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG ebenfalls verweist, geregelt. Eine Verpflichtung zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse gibt es nach § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 AufenthG beispielsweise dann nicht (die anderen Punkte wären hier wohl kaum relevant), wenn der Ehegatte nach seiner Einreise keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 AufenthG hätte. Nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG wiederum besteht ein Anspruch eines Ausländers auf Teilnahme an einem Integrationskurs dann nicht, wenn ein "erkennbar geringer Integrationsbedarf" besteht. Von einem "geringen Integrationsbedarf" ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 1a IntV in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer einen Hochschulabschluss hat und eine Tätigkeit ausübt, die eine solche Integration erfordert. Diese Voraussetzungen sind bei der Fragestellerin vermutlich nicht gegeben, wenn ich vermuten darf, dass ein Hochschulabschluss nicht vorliegt. Von einem solchen "geringen Integrationsbedarf" ist alternativ auszugehen (§4 Abs. 2 Nr. 2 IntV), wenn "die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird." Diese "Gummiregelung" wird wohl kaum von der Behörde auf eine Prostitutionstätigkeit angewendet werden.
Im Ergebnis müsste die Fragestellerin, würde sie mit ihrem deutschen Mann zusammen in Deutschland leben wollen, schon allein zur Erlangung des Ehegattenaufenthaltstitels und folglich einer Gestattung einer Erwerbstätigkeit ZUVOR das Zertifikat A1 des Goethe Instituts erwerben.
So mal als Tipp am Rande, falls die beiden mal in Deutschland leben wollen. Und zur Verdeutlichung, dass solche Dinge wirklich komplex sind, selbst wenn der Fall einfacher als bei den Fragestellern ist.
Zwar wird durch die Erteilung der (deutschen) Aufenthaltserlaubnis in der Regel auch die Erwerbstätigkeit gestattet. Dies ergibt sich für einen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Ehegattenaufenthaltstitel) aus § 28 Abs. 5 AufenthG.
Für den Ehegattenaufenthaltstitel ist aber - bis auf folgend (nicht abschließend) erläuterte Ausnahmen - das Zertifikat A1 des Goethe Instituts Voraussetzung. Dies ergibt sich aus der in § 28 Abs. 1, letzter Satz, AufenthG enthaltenen Verweisung auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Der Gesetzgeber hat damit vorgesehen (ob das sinnvoll ist, sei dahingestellt), dass der Ehegatte eines Deutschen sich in deutscher Sprache verständigen können muss, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen.
Von diesem Grundsatz gibt es auch Ausnahmen. Diese sind in § 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG, auf den § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG ebenfalls verweist, geregelt. Eine Verpflichtung zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse gibt es nach § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 AufenthG beispielsweise dann nicht (die anderen Punkte wären hier wohl kaum relevant), wenn der Ehegatte nach seiner Einreise keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 AufenthG hätte. Nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG wiederum besteht ein Anspruch eines Ausländers auf Teilnahme an einem Integrationskurs dann nicht, wenn ein "erkennbar geringer Integrationsbedarf" besteht. Von einem "geringen Integrationsbedarf" ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 1a IntV in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer einen Hochschulabschluss hat und eine Tätigkeit ausübt, die eine solche Integration erfordert. Diese Voraussetzungen sind bei der Fragestellerin vermutlich nicht gegeben, wenn ich vermuten darf, dass ein Hochschulabschluss nicht vorliegt. Von einem solchen "geringen Integrationsbedarf" ist alternativ auszugehen (§4 Abs. 2 Nr. 2 IntV), wenn "die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird." Diese "Gummiregelung" wird wohl kaum von der Behörde auf eine Prostitutionstätigkeit angewendet werden.
Im Ergebnis müsste die Fragestellerin, würde sie mit ihrem deutschen Mann zusammen in Deutschland leben wollen, schon allein zur Erlangung des Ehegattenaufenthaltstitels und folglich einer Gestattung einer Erwerbstätigkeit ZUVOR das Zertifikat A1 des Goethe Instituts erwerben.
So mal als Tipp am Rande, falls die beiden mal in Deutschland leben wollen. Und zur Verdeutlichung, dass solche Dinge wirklich komplex sind, selbst wenn der Fall einfacher als bei den Fragestellern ist.
-
- Nicht mehr aktiv
- Beiträge: 338
- Registriert: 29.06.2011, 10:11
- Ich bin: Keine Angabe
Oder einfacher ausgedrückt, ohne deutschen Ehegattenaufenthaltstitel - wofür zunächst das A1 Zertifikat des Goethe Instituts erworben werden muss - läuft auch arbeitsmäßig nichts in Deutschland. Zur Zeit also wohl Reisen in die BRD ja (bis zu 3 Monate), Arbeiten dort nein.
Ob dieser Ehegattenaufenthaltstitel für die Fragestellerin auch dann beantragt werden kann, wenn der deutsche Ehegatte (ausschließlich, also ohne verbleibenden Wohnsitz in Deutschland) in Österreich lebt und arbeitet, wäre zu erfragen, das habe ich jetzt nicht noch gecheckt. Vermutlich aber nein, weil der Fragesteller wohl seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" nicht in der BRD hat (§28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Ob die persönlichen Verhältnisse der Fragesteller nicht vielleicht doch einen "gewöhnlichen Aufenthalt" in der BRD begründen könnten, wäre zu prüfen.
Ansonsten, Verstoß gegen ausländerrechtliche Bestimmungen, also ohne peinliche Beachtung aller Voraussetzungen und Erlangung der notwendigen Dokumente kann schlimmstenfalls in der Abschiebung resultieren, Ehegattin hin oder her.
Ob dieser Ehegattenaufenthaltstitel für die Fragestellerin auch dann beantragt werden kann, wenn der deutsche Ehegatte (ausschließlich, also ohne verbleibenden Wohnsitz in Deutschland) in Österreich lebt und arbeitet, wäre zu erfragen, das habe ich jetzt nicht noch gecheckt. Vermutlich aber nein, weil der Fragesteller wohl seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" nicht in der BRD hat (§28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Ob die persönlichen Verhältnisse der Fragesteller nicht vielleicht doch einen "gewöhnlichen Aufenthalt" in der BRD begründen könnten, wäre zu prüfen.
Ansonsten, Verstoß gegen ausländerrechtliche Bestimmungen, also ohne peinliche Beachtung aller Voraussetzungen und Erlangung der notwendigen Dokumente kann schlimmstenfalls in der Abschiebung resultieren, Ehegattin hin oder her.