Prostitution Lovemobil

Wo melde ich meinen Beruf an, mit welcher Steuerlast muss ich rechnen, womit ist zu rechnen, wenn ich die Anmeldung verabsäume, ... Fragen über Fragen. Hier sollen sie Antworten finden.
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Angelina
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Prostitution Lovemobil

Beitrag von Angelina »

hab da mal ne Frage

ist Prostitution an Bundesstraßen erlaubt ? bzw. wer ist dafür zuständig ausserhalb einer Ortschaft.

laut dieser karte
rlink/rlink.php?url=http://www.sexworke ... 2989#82989

ist es im Gewerbegebiet erlaubt, auch trotz Sperrgebietsverordnung ?

ich arbeite nur auf Termin an verschiedenen Orten und von aussen ist es nicht ersichtlich, wie kann ich mich absichern damit es keinen Ärger gibt ?

oder muss ich mich jetzt als reines ErotikMassagemobil ausgeben ? :)

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Marc of Frankfurt
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Einschätzung

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Bei Sexarbeit gilt m.E. NICHT: "Es ist alles erlaubt was nicht verboten ist",
sondern: "Es ist alles verboten was nicht erlaubt ist".



Baurecht (öffentliches) gilt bundesweit (Bauplanungsrecht) bzw. landesweit (Bauordnungsrecht).

Sperrgebietsverordnung ist eine ZUSÄTZLICHE Einschränkung lokal in Stadt oder Landkreis.

§ 33 der Straßenverkehrsordnung (Bundesrecht) wird evt. auch noch angewendet:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=64875#64875




Selbstdefinition als "Erotik" statt "Prostitution" lassen die Behörden/Gerichte nicht durchgehen. Sie haben die Definitionsmacht!

Manche mutige KollegIn versucht die Rechtslage zuvor z.B. telefonisch beim Amt zu klären (Gefahr: schlafende Hunde zu wecken).

Tatsächlich klärt sich eine oft widersprüchliche Rechtslage im Zweifel meist erst nach einer Auseinandersetzung (Prozess)...

Die vielen Grauzonen bei der Regulierung von Prostitution sind zwar einerseits Folge von Tabu, Doppelmoral und Sexualfeindlichkeit, aber andererseits ein praktischer Vorteil fallweise entscheiden und regulieren zu können (inkl. Korruptionsgefahr)...

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Angelina
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RE: Prostitution Lovemobil

Beitrag von Angelina »

ok

also ich finde immer wieder nur laut Gerichtsurteilen

von Hamburg http://openjur.de/u/31717.html
oder
Koblenz http://www.ra-kotz.de/lovemobile.htm

das es eine Sondernutzung wäre ?

Aber da Prostitution kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ist versteh ich das ganze nicht.
Und Sondernutzung ist doch nur wenn man in regelmäßigen Abständen einen Platz aufsucht und nicht hier und mal da steht.
Öffentliche Parkplätze sind doch für jeden verfügbar.


Straßenverkehrsordnung kann auch nicht greifen, wenn man keine Reklame oder sonstige Auffälligkeiten am Mobil hat die den Verkehr stören könnten.

Naja, ich glaub ich brauch ne dauer Rechtsberatung ich muss mal doch die Anwältin in Stuttgart kontaktieren.

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