hab da mal ne Frage
ist Prostitution an Bundesstraßen erlaubt ? bzw. wer ist dafür zuständig ausserhalb einer Ortschaft.
laut dieser karte
rlink/rlink.php?url=http://www.sexworke ... 2989#82989
ist es im Gewerbegebiet erlaubt, auch trotz Sperrgebietsverordnung ?
ich arbeite nur auf Termin an verschiedenen Orten und von aussen ist es nicht ersichtlich, wie kann ich mich absichern damit es keinen Ärger gibt ?
oder muss ich mich jetzt als reines ErotikMassagemobil ausgeben ? :)
Prostitution Lovemobil
-
- hat was zu sagen
- Beiträge: 52
- Registriert: 22.04.2008, 22:15
- Wohnort: NRW
- Ich bin: Keine Angabe
-
- SW Analyst
- Beiträge: 14095
- Registriert: 01.08.2006, 14:30
- Ich bin: Keine Angabe
Einschätzung
Bei Sexarbeit gilt m.E. NICHT: "Es ist alles erlaubt was nicht verboten ist",
sondern: "Es ist alles verboten was nicht erlaubt ist".
Baurecht (öffentliches) gilt bundesweit (Bauplanungsrecht) bzw. landesweit (Bauordnungsrecht).
Sperrgebietsverordnung ist eine ZUSÄTZLICHE Einschränkung lokal in Stadt oder Landkreis.
§ 33 der Straßenverkehrsordnung (Bundesrecht) wird evt. auch noch angewendet:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=64875#64875
Selbstdefinition als "Erotik" statt "Prostitution" lassen die Behörden/Gerichte nicht durchgehen. Sie haben die Definitionsmacht!
Manche mutige KollegIn versucht die Rechtslage zuvor z.B. telefonisch beim Amt zu klären (Gefahr: schlafende Hunde zu wecken).
Tatsächlich klärt sich eine oft widersprüchliche Rechtslage im Zweifel meist erst nach einer Auseinandersetzung (Prozess)...
Die vielen Grauzonen bei der Regulierung von Prostitution sind zwar einerseits Folge von Tabu, Doppelmoral und Sexualfeindlichkeit, aber andererseits ein praktischer Vorteil fallweise entscheiden und regulieren zu können (inkl. Korruptionsgefahr)...
sondern: "Es ist alles verboten was nicht erlaubt ist".
Baurecht (öffentliches) gilt bundesweit (Bauplanungsrecht) bzw. landesweit (Bauordnungsrecht).
Sperrgebietsverordnung ist eine ZUSÄTZLICHE Einschränkung lokal in Stadt oder Landkreis.
§ 33 der Straßenverkehrsordnung (Bundesrecht) wird evt. auch noch angewendet:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=64875#64875
Selbstdefinition als "Erotik" statt "Prostitution" lassen die Behörden/Gerichte nicht durchgehen. Sie haben die Definitionsmacht!
Manche mutige KollegIn versucht die Rechtslage zuvor z.B. telefonisch beim Amt zu klären (Gefahr: schlafende Hunde zu wecken).
Tatsächlich klärt sich eine oft widersprüchliche Rechtslage im Zweifel meist erst nach einer Auseinandersetzung (Prozess)...
Die vielen Grauzonen bei der Regulierung von Prostitution sind zwar einerseits Folge von Tabu, Doppelmoral und Sexualfeindlichkeit, aber andererseits ein praktischer Vorteil fallweise entscheiden und regulieren zu können (inkl. Korruptionsgefahr)...
-
- hat was zu sagen
- Beiträge: 52
- Registriert: 22.04.2008, 22:15
- Wohnort: NRW
- Ich bin: Keine Angabe
RE: Prostitution Lovemobil
ok
also ich finde immer wieder nur laut Gerichtsurteilen
von Hamburg http://openjur.de/u/31717.html
oder
Koblenz http://www.ra-kotz.de/lovemobile.htm
das es eine Sondernutzung wäre ?
Aber da Prostitution kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ist versteh ich das ganze nicht.
Und Sondernutzung ist doch nur wenn man in regelmäßigen Abständen einen Platz aufsucht und nicht hier und mal da steht.
Öffentliche Parkplätze sind doch für jeden verfügbar.
Straßenverkehrsordnung kann auch nicht greifen, wenn man keine Reklame oder sonstige Auffälligkeiten am Mobil hat die den Verkehr stören könnten.
Naja, ich glaub ich brauch ne dauer Rechtsberatung ich muss mal doch die Anwältin in Stuttgart kontaktieren.

also ich finde immer wieder nur laut Gerichtsurteilen
von Hamburg http://openjur.de/u/31717.html
oder
Koblenz http://www.ra-kotz.de/lovemobile.htm
das es eine Sondernutzung wäre ?
Aber da Prostitution kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ist versteh ich das ganze nicht.
Und Sondernutzung ist doch nur wenn man in regelmäßigen Abständen einen Platz aufsucht und nicht hier und mal da steht.
Öffentliche Parkplätze sind doch für jeden verfügbar.
Straßenverkehrsordnung kann auch nicht greifen, wenn man keine Reklame oder sonstige Auffälligkeiten am Mobil hat die den Verkehr stören könnten.
Naja, ich glaub ich brauch ne dauer Rechtsberatung ich muss mal doch die Anwältin in Stuttgart kontaktieren.
