§ 184 StGB Verbreitung pornographischer Inhalte / SW im Netz

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deernhh
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§ 184 StGB Verbreitung pornographischer Inhalte / SW im Netz

Beitrag von deernhh »

Kein Einkommen, ohne sich zu outen: Sexarbeiter*innen im Netz

Interview mit Fabienne Freymadl

Twitter-Konten, über die meistens schwule Fetisch-Inhalte verbreitet wurden, gerieten im März ins Visier der Staatsanwaltschaft. Ihre Inhaber werden beschuldigt, Minderjährigen pornographische Inhalte zugänglich zu machen, was eine Straftat ist. Die Jugendschutzbeauftragte und Sexarbeiterin Fabienne Freymadl erklärt, wie sich vermeiden lässt, strafrechtlich belangt zu werden, und warum das deutsche Recht Sexarbeiter*innen eine Online-Präsenz nicht einfach macht.

Story
19. April 2023
#interview #twitter
© Fabienne Freymadl

Die Twitter-Richtlinien erlauben unter bestimmten Voraussetzungen das Veröffentlichen von Pornographie. Nach Paragraph 184 des Strafgesetzbuchs ist die Verbreitung pornographischer Inhalte aber verboten, um Personen unter achtzehn Jahren zu schützen. Können Twitter-Nutzer*innen schon wegen eines Likes für einen auf Twitter erlaubten Inhalt bestraft werden?

Die Urteile, die es dazu bis jetzt gegeben hat, lassen das nicht vermuten. Durch ein reines Like mache ich mir den Inhalt rechtlich gesehen nicht zu eigen und das ist die Voraussetzung für einen Strafbestand. Wenn ein pornographischer Inhalt aber zum Beispiel retweetet wird, dann taucht er im Gegensatz zu einem einfachen Like im Feed auf und die Rechtsprechung bewertet das als ein „Sich-zu-eigen-Machen“ des Tweets und des Inhalts. Auch wenn du das likest und unter den Tweet einen Kommentar schreibst, wie geil dich das macht, könntest du ein Problem bekommen.

Ist es möglich, eine Bestrafung nach Paragraph 184 zu umgehen, indem das Profil auf Twitter oder anderen sozialen Plattformen in Deutschland nicht sichtbar gemacht wird?

Das geht wohl nicht. Bei OnlyFans, LoyalFans und all den ganzen Webcam-Sites kannst du Kundschaft aus bestimmten Ländern ausschließen. Diese Funktion nutzen Leute, die international arbeiten und im Heimatland anonym bleiben wollen, das machen viele Menschen aus Ländern so, in denen Sexarbeit illegal und kriminalisiert ist. Auf Twitter ist das nicht so einfach, wenn nicht gerade eine Behörde so eine Anfrage stellt.

Und wenn jemand in Deutschland VPN benutzt?

Ich weiß, dass ich mit VPN auf Profile zugreifen kann, die in Deutschland gesperrt sind. Twitter greift auf häufig benutzte IP-Adressen, Interaktionen und so weiter zu, um den Standort zu bestimmen. Es bringt also generell nicht viel, durch VPN-Server den Standort zu ändern. Vielleicht reicht das, um für die Kommission für Jugendmedienschutz unsichtbar zu bleiben. Ich weiß nicht, in welchem Umfang sie Zugriff die auf Twitter-Daten hat, die verraten, ob Nutzer*innen wirklich aus Deutschland kommen.

Wie wahrscheinlich ist es überhaupt, eine Strafanzeige zu bekommen?

Erst gab es 150 Strafanzeigen, dann wurden laut dem letzten Spiegel-Artikel zu dem Thema nochmal 84 verschickt. Die zweite Runde von Strafanzeigen ist damit zu erklären, dass die Staatsanwaltschaft testen wollte, ob Twitter das noch verfolgt. Das ist für mich ein Indiz dafür, dass sie noch ganz schön viele Profile in der Hinterhand hat. Die haben sich jetzt die mit der stärksten Reichweite rausgesucht.

Ich würde nicht sagen: Die finden euch schon nicht. Oder dass das relativ unwahrscheinlich ist. Das wäre das falsche Signal, die Leute dürfen sich nicht in Sicherheit wiegen. Es ist auf jeden Fall sinnvoll, sich für bestimmte Fetisch-Inhalte eigene und anonyme Profile anzulegen, diese Profile sauber zu halten und sich einen neuen Usernamen zuzulegen, der sich unmöglich auf den realen Namen zurückführen lässt. Ich glaube, dass das gerade der einzige gute Rat wäre.

Im März hast du auf Twitter erklärt, was Nutzer*innen löschen sollten, um ihren Account jugendsicher zu machen.Welche anderen Möglichkeiten gibt es noch?

Die meisten Leute, die Pornos ins Internet stellen, sind keine Hobby-Enthusiasten, die das aus Spaß machen. Die meisten verdienen damit ihr Geld. Sie sind darauf angewiesen, dass ihre Kund*innen zum Beispiel über Twitter auf ihre OnlyFans-Seite gelangen. Sie sind also auf die Verlinkung angewiesen, weil sie sie für ihr Marketing und Branding brauchen.

Die einfachste Anweisung wäre: Haltet euch von allem fern, was irgendwie als schmutzig gelten könnte. Alles andere ist schwierig einzuschätzen. Da sitzen in irgendeiner Medienanstalt Menschen, die nach nur sehr schwammig formulierten Kriterien bestimmen, was erlaubte Erotik und was verbotene Pornographie ist. Selbst in einer Mahnung steht nur „Auf Ihrem Account befinden sich problematische Inhalte.” Es wäre schön, einfach eine Liste zu haben, auf der steht, was es zu beachten gilt, und alles wäre gut. Aber das Perfide ist ja, dass die Nutzer*innen den Gutachter*innen ausgeliefert sind. Wenn sie es mit einer Person zu tun haben, die vielleicht ein bisschen konservativer ist, kann alles gleich viel schlimmer sein.

Wie können wir uns die Konsequenzen so einer Strafanzeige vorstellen Ist das wie bei einem Knöllchen, also es gibt eine Strafgebühr und damit hat sich die Sache?

„Ersttäter“ erhalten eine Strafanzeige, die gegen eine Zahlung von 300 Euro eingestellt und in eine Ordnungswidrigkeit umgewandelt wird - unter der Bedingung natürlich, dass fragliche Inhalte sofort gelöscht werden und Ähnliches nicht nochmal in dem Account auftaucht. Wenn du dann ein zweites Mal erwischt wirst, ist eine Vorstrafe nicht mehr zu vermeiden.

Was sollten diejenigen, die sexuell explizite Inhalte im Netz posten, noch wissen?

Ich kann nur an alle appellieren, dass sie sich ganz genau überlegen, ob sie ihren Klarnamen oder einen Namen verwenden wollen, der irgendeinen Rückschluss auf ihre Identität ermöglicht. Wenn sie Inhalte ins Netz stellen wollen, die ihnen Probleme bereiten könnten, sollten sie unbedingt darauf achten, dass sie anonym bleiben: also dabei VPNs nutzen, Messenger benutzen, bei denen eine Rückverfolgung nicht möglich ist, und auch E-Mails nur mit Verschlüsselung versenden. Viele von denen, die jetzt eine Anzeige bekommen haben, wissen überhaupt nicht, wie das passieren konnte, weil sie sich wirklich darum bemüht haben, anonym zu bleiben. Alle, die solche Inhalte posten, sollten sie entsprechend markieren: mit dem Hinweis NSFW („Not Suitable For Work“) oder auch „Nicht unter 18“. Wenn sie Websites betreiben, sollten sie außerdem Jugendschutzprogramme installieren.

Aber für all diejenigen, die mit Pornos ihr Geld verdienen, ist es ausgeschlossen, komplett anonym zu bleiben?

Alle müssen sich auf jeder Plattform, auf der sie etwas verkaufen wollen, wahrheitsgemäß mit ihren persönlichen Daten registrieren. Wer weiß aber schon, wo die ganzen Plattformen ihren Sitz haben? Und wie können wir wissen, was sie mit unseren Daten machen? Das bedeutet, dass meine Identität immer entdeckt werden kann, wenn ich über Plattformen Geld verdiene. In Deutschland haben wir auch die Impressumspflicht: Auf einer Website muss eine ladungsfähige Anschrift mit meinem bürgerlichen Namen stehen, sonst mache ich mich strafbar oder abmahnfähig. Es ist gar nicht möglich, über das Internet legal und anonym ein berufliches Einkommen zu haben.

Vielen Dank für das Gespräch!


Bei meiner Recherche habe ich entdeckt, dass sich einige Adult Content Creator fragen, ob es hilft, ihr Twitter-Profil auf Privat zu stellen. Hier dazu eine Antwort von dem Team von Christian Solmecke, einem Anwalt für Internet- und Medienrecht und Webvideo-Produzenten:

Das öffentliche Verbreiten pornografischer Inhalte ist nach § 184 StGB strafbar, außerdem ist es nach § 4 Absatz 2 Jugendmedienschutzstaatsvertrag unzulässig, solche Inhalte u.a. über soziale Medien zu verbreiten. Zwar gilt Letzteres nicht, sofern von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). Das reine Privatstellen eines Twitter-Accounts reicht dafür aber nicht aus, schließlich gibt es hier weiterhin kein anerkanntes Altersverifikationssystem. Vielmehr kann auch bei privaten Accounts jeder eine Anfrage stellen und es liegt im Ermessen des Account-Betreibers, diese Person zuzulassen oder nicht. Allerdings ist es natürlich so, dass bei privaten Accounts die Landesanstalt für Meden keinen Zugriff mehr auf dessen Inhalte hat. Daher macht das zumindest die rechtliche Verfolgung schwieriger.

https://algorithmwatch.org/de/sexarbeiterinnen-im-netz/






§ 184 StGB Verbreitung pornographischer Schriften
Siehe insbesondere:

Verteidigung im Sexualstrafrecht
Verteidigung gegen Delikte mit Kinderpornografie
§ 184 StGB Verbreitung pornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)

einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

§ 184a StGB Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften

Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,

verbreitet,
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),

verbreitet,
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

§ 184c StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften),

verbreitet,
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die jugendpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) § 184b Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

https://www.kk-strafrecht.de/fachbereic ... -schriften






Rechtsanwältin Alexandra Braun
(374)
Verbreitung pornografischer Schriften, § 184 StGB (sog. Sexting)
22.04.2022
1 Minuten Lesezeit
(124)

Sofern Sie eine Vorladung wegen Verbreitung pornografischer Schriften erhalten, denken Sie möglicherweise sofort an Kinderpornografie und gehen von Ihrer Unschuld aus. Tatsächlich ist aber auch das Versenden von Fotos oder Filmen mit pornografischem Inhalt, in denen nur Erwachsene verkommen, strafbar. Durch die Verbreitung des Internets und von Smartphones haben diese Delikte in den letzten Jahren erheblich zugenommen und werden von den Staatsanwaltschaften konsequent verfolgt.

Pornografische Schriften sind Darstellungen, bei denen sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt werden. Schriften sind dabei natürlich auch Bilder oder Videos.

In den meisten der Verfasserin bekannten Fällen wurden eigene Nacktbilder (meist so genannte dick pics) an andere Personen versendet, sei es mittels Smartphone oder per E-Mail. Dies ist strafbar, sofern man nicht von der anderen Person hierzu aufgefordert wurde. Die Einlassung, man habe das Bild eigentlich an einer andere Person versenden wollen, wird regelmäßig von Gericht und Staatsanwaltschaft als Schutzbehauptung abgetan.

Die Strafandrohung liegt bei Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Allerdings besteht im Ermittlungsverfahren die Gefahr von einschneidenden Maßnahmen wie einer Hausdurchsuchung oder einen sogenannten Nackt-ED (einer erkennungsdienstlichen Behandlung in unbekleidetem Zustand).

Die Beschuldigten werden teilweise wie Schwerverbrecher behandelt. Es ist daher absolut empfehlenswert, sofort professionelle Verteidigung in Anspruch zu nehmen. Eine Einstellung des Verfahrens ist in vielen Fällen zu erreichen.

Ihre Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin




Vorladung wegen Verbreitung von Pornographie bekommen, § 184 StGB? Sexting? Dickpic?[Update 10.7.24]

06.07.2024
2 Minuten Lesezeit
(72)

Strafverteidigung bei Pornographie und Kinderpornographie
Das Problem: Was tun, wenn Sie die Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben, weil ihnen die Verbreitung pornographischer Inhalte (früher: Schriften) vorgeworfen wird?

Die behauptete Tat: § 184 StGB ist eine sehr alte Strafnorm und regelt das Verbot, pornographische Inhalte ungefragt zu verbreiten oder Kindern zuzusenden.

Heutzutage steht natürlich die Verbreitung pornographischer Inhalte im Internet an vorderster Stelle. Davon, was pornographische Inhalte sind, ein jeder seine eigene Vorstellung. Kunstaktbilder gehören sicherlich nicht dazu - aber vielleicht kommt es genau auf diese Abgrenzung an.

Die Vorschrift soll vor allem vor ungewollter Konfrontation mit derartigen Bildern und Filmen (aber auch Texten) schützen, sodass angezeigte Taten häufig solche von Empfängern der Inhalte in privaten Chats sind. Dazu gehören die sogenannten „dickpics“, aber auch einfache pornographische Bilder, die man seinem Gegenüber einfach einmal zeigen will, um zu illustrieren, dass man gern mit ihm oder ihr machen möchte…aber auch das schlichte Einstellen solcher Inhalt in das Internet kann zu einer Anzeige führen - egal ob die Verwendung im Netz beruflich oder privat erfolgt ist.

Der "Täter" macht sich insoweit häufig überhaupt keine Gedanken, obwohl sicher jedermann einsichtig ist, dass man z.B. Fremden keine Pornobilder senden sollte.

Das weitere Vorgehen: Verständlich ist, dass Sie zuerst erschreckt sind! Auf einmal sind Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren und wissen kaum, wie Ihnen geschieht. Aber – Ruhe ist die erste Beschuldigtenpflicht! Sie leisten der Vorladung auf keinen Fall Folge, egal ob Sie unschuldig sind, sich unschuldig fühlen - oder ob an der Sache was dran sein könnte.

Suchen Sie sich umgehend anwaltlichen Beistand. Dann wird Akteneinsicht genommen: Häufig gibt es eine große Diskrepanz zwischen dem, was man glaubt, was die Polizei weiß und dem, was sie tatsächlich weiß. Hat die Versendung bestimmter Bilder oder Filmclips etwa in einem Chat z.B. bei Instagram oder in einem Messenger stattgefunden, muss erst einmal geklärt werden, inwieweit Sie nachweisbar als Täter in Betracht kommen.

Ziel muss es sein, die Angelegenheit ohne öffentliche Hauptverhandlung über die Bühne zu bekommen.

Wegen der Stigmatisierung bei Delikten im Zusammenhang mit Bildern, Worten und Daten halten Sie den Kreis der Personen, die Sie insoweit ins Vertrauen ziehen, klein.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/vorla ... 97516.html