NEU - OÖ- Sexualdienstleistungsgesetz
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Beim ersten lesen erscheinen hier einige Formulierungen klarer und es wirkt (beim ersten Draufschauen) etwas - na ja - "ansprechender". Aber der ganze sinn und Zweck ähnelt doch dem Wiener Gesetz. § 3 Abs. 1 Nr. 1 verstößt so pauschal gegen das Benachteiligungsverbot behinderter und die UN-Behindertenrechtskonvention. § 13 und § 1 stellen auch Sexualassistenten vor Probleme; und was bedeutet § 13 für Besuche in Alten- und Behindertenheimen (soll ja vorkommen!). Andererseits wird in § 6 Nutzbarkeit der Räumlichkeiten für behinderte Kunden gar nicht verlangt; ich weis nicht, was hier die Oö-Bauordnung verlangt
Alles sehr fragwürdig
Kasharius
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Kasharius