Hallo liebe Forengemeinde,
als Erstes möchte ich mich kurz vorstellen, da ich neu in dem Forum bin.
Ich bin Victoria, 27 Jahre alt und lebe in Köln.
Ich bin nunmehr seit ein paar Jahren als Domina in verschiedenen Studios unterwegs.
Jetzt möchte ich aber gerne endlich ein eigenes SM-Studio in Köln eröffnen, finde aber keine Beratungsstelle in meiner Nähe, die mir behilflich sein könnte.
Ich hoffe, Ihr könnt mir Anlaufstellen geben oder mir weiterhelfen.
Mein Hauptproblem liegt darin, wie ich das Gewerbe anmelde?!
Wenn ich es offiziell als SM-Studio laufen lasse, muss ich beim Bauaufsichtsamt der Stadt Köln einen Antrag auf sonderbare Nutzungsänderung stellen, der mitunter ein Brandschutzkonzept, bauliche Änderungen, etc. beinhaltet.
Bis der Antrag letztenendes genehmigt würde, brauchen die 2-3 Monate, aber solange wartet ja kein Vermieter auf eine Zusage und Unterschrift.
Jetzt habe ich gelesen, dass ein Studio in Berlin dieses als Filmstudio, dominante Begleitung und Handel mit Fetischmode angemeldet hat, allerdings als GMBH, was aus Kostengründen bei mir nicht möglich wäre.
Daher meine Frage, ob Ihr mir da weiterhelfen könnt...
Vielen Dank schonmal...
Victoria
Rechtsberatung wg Eröffnung einesSM-Studios Köln
-
- interessiert
- Beiträge: 6
- Registriert: 20.09.2012, 20:17
- Wohnort: Köln
- Ich bin: Keine Angabe
-
- ModeratorIn
- Beiträge: 4103
- Registriert: 08.07.2012, 23:16
- Wohnort: Berlin
- Ich bin: engagierter Außenstehende(r)
Hallo Victoria,
sei herzlich Willkommen. Vielleicht hilft dir dieser Diskussionsauschnitt aus diesem Forum.
viewtopic.php?t=3163
Bei weiteren Fragen einfach melden. Viel Spaß hier im Forum wünscht
Kasharius
sei herzlich Willkommen. Vielleicht hilft dir dieser Diskussionsauschnitt aus diesem Forum.
viewtopic.php?t=3163
Bei weiteren Fragen einfach melden. Viel Spaß hier im Forum wünscht
Kasharius
-
- interessiert
- Beiträge: 6
- Registriert: 20.09.2012, 20:17
- Wohnort: Köln
- Ich bin: Keine Angabe
-
- ModeratorIn
- Beiträge: 4103
- Registriert: 08.07.2012, 23:16
- Wohnort: Berlin
- Ich bin: engagierter Außenstehende(r)
-
- ModeratorIn
- Beiträge: 4103
- Registriert: 08.07.2012, 23:16
- Wohnort: Berlin
- Ich bin: engagierter Außenstehende(r)
RE: Rechtsberatung wg Eröffnung einesSM-Studios Köln
Hier mal ein wiedergegebenes Urteil. Es gibt einen Einblick was (verwaltungs-)rechtlich so los ist:
erwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 20.09.2011
- 2 K 4087/09 -
Domina-Studio in Gewerbegebiet unzulässig
Vergnügungsstätten und Gewerbebetriebe, die der gewerblichen Unzucht dienen, gemäß Bebauungsplan ausgeschlossen
Sind in einem Bebauungsplan eines Gewerbegebiets Vergnügungsstätten und Gewerbebetriebe, die der gewerblichen Unzucht dienen, ausgeschlossen, ist gegen eine Nutzungsuntersagungsverfügung für den Betrieb eines Domina-Studios rechtlich nichts einzuwenden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart hervor.
Diskutiere diese Entscheidung im Forum ...
(Funktion nicht verfügbar)
(Funktion nicht verfügbar)
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt ein Domina-Studio in einem ehemaligen Wohngebäude, das sich in einem Gewerbegebiet in Esslingen befindet. Das Baurechtsamt ist der Auffassung, die Nutzung sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weshalb sie zu unterlassen sei. Sie bezieht sich auf den für das Gebiet geltenden Bebauungsplan, der ein Gewerbegebiet festsetzt, in dem allerdings ausdrücklich Vergnügungsstätten und Gewerbebetriebe, die der gewerblichen Unzucht dienen, ausgeschlossen sind. Die Klägerin bezweifelt jedoch die Gültigkeit dieses Bebauungsplans und ist der Auffassung, dass die Nutzungsart als sonstiges Gewerbe zulässig sei. Das Gebiet sei auch nicht als Sperrgebiet festgesetzt und im Übrigen gebe es in 600 m Entfernung ein schon längere Zeit von der Stadt geduldetes Bordell.
Ausschluss des Domina-Studios aus Gewerbegebiet erfolgt zur Vermeidung eines „Trading-down-Effekts“
Werbung
Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage der Betreiberin des Domina-Studios gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung der Baurechtsbehörde jedoch ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die nicht genehmigte Nutzung des von der Klägerin gemieteten Wohngebäudes als Domina-Studio bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Der für das Gebiet geltende Bebauungsplan schließe Vergnügungsstätten sowie Gewerbebetriebe, die der gewerblichen Unzucht - wie der der Klägerin - dienten, aus. Dieser Ausschluss sei wirksam, denn hierfür lägen besondere städtebauliche Gründe vor. Der Ausschluss durch die Stadt Esslingen sei nicht aus einer sittlichen Bewertung dieser Betriebe erfolgt, sondern wegen des städtebaulichen Konfliktpotenzials in dem traditionell handwerklich geprägten Gewerbegebiet und zur Vermeidung eines „Trading-down-Effekts“. Bei dem Ausschluss von der gewerblichen Unzucht dienenden Gewerbebetrieben handle es sich auch nicht um eine unzulässige Negativplanung. Es sei der ausdrücklicher Wille des Gemeinderats der Stadt gewesen, derartige Nutzungen auszuschließen, um u.a. eine unerwünschte Strukturveränderung des konkreten Gewerbegebietes zu verhindern. Die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans scheitere daran, dass die von der Klägerin beanspruchte Abweichung dem planerischen Grundkonzept der Stadt zuwider laufe. Soweit sich die Klägerin auf ein in der Nähe befindliches Bordell berufe, könne sie hieraus keine Rechte herleiten, weil für dieses Bordell eine bestandskräftige Nutzungsuntersagungsverfügung vorliege und es derzeit nur geduldet werde. Das Bordell befinde sich außerdem in einem anderen Plangebiet, in welchem derzeit ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werde, der eine mögliche Legalisierung vorsehe.
Im Prostitutionsgesetz getroffenen zivil- und strafrechtliche Bestimmungen haben keinen maßgebenden Einfluss auf öffentliches Baurecht
Werbung
Auch der Hinweis der Klägerin, dass die Ausübung der Prostitution nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes nicht mehr als sittenwidrig gelte, rechtfertige keine andere rechtliche Beurteilung. Die im Prostitutionsgesetz getroffenen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen hätten keinen maßgebenden Einfluss auf das öffentliche Baurecht. Das öffentliche Baurecht sei sozialethisch neutral.
Betrieb des Domina-Studios wurde ohne erforderliche baurechtliche Genehmigung aufgenommen
Besonders schutzwürdige Interessen der Klägerin seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Sie habe den Betrieb ohne die erforderliche baurechtliche Genehmigung aufgenommen. Sie habe sich vor Abschluss des Mietvertrages und der von ihr vorgenommenen Umbaumaßnahmen nicht bei der Baurechtsbehörde erkundigt, ob die Nutzung in diesem Gebiet zulässig sei. Die getätigten finanziellen Aufwendungen für den Umbau des Wohngebäudes habe sie auf eigenes Risiko vorgenommen. Dass die Nutzung des Wohngebäudes als Domina-Studio von der Nachbarschaft nicht beanstandet werde, ändere an der Rechtwidrigkeit der Nutzung nichts. Die Klägerin könne auch nicht verlangen, dass der für ihr Grundstück maßgebliche Bebauungsplan geändert werde. Denn der Bürger habe keinen Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans. Es liege im Übrigen auch im grundsätzlich weiten planerischen Ermessen der Stadt, ob und in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Bebauungsplanung betrieben werde.
http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Stu ... s12504.htm
Kasharius steht hier gern für weitere Fragen zur Verfügung; so wie andere sicher auch.
erwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 20.09.2011
- 2 K 4087/09 -
Domina-Studio in Gewerbegebiet unzulässig
Vergnügungsstätten und Gewerbebetriebe, die der gewerblichen Unzucht dienen, gemäß Bebauungsplan ausgeschlossen
Sind in einem Bebauungsplan eines Gewerbegebiets Vergnügungsstätten und Gewerbebetriebe, die der gewerblichen Unzucht dienen, ausgeschlossen, ist gegen eine Nutzungsuntersagungsverfügung für den Betrieb eines Domina-Studios rechtlich nichts einzuwenden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart hervor.
Diskutiere diese Entscheidung im Forum ...
(Funktion nicht verfügbar)
(Funktion nicht verfügbar)
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt ein Domina-Studio in einem ehemaligen Wohngebäude, das sich in einem Gewerbegebiet in Esslingen befindet. Das Baurechtsamt ist der Auffassung, die Nutzung sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weshalb sie zu unterlassen sei. Sie bezieht sich auf den für das Gebiet geltenden Bebauungsplan, der ein Gewerbegebiet festsetzt, in dem allerdings ausdrücklich Vergnügungsstätten und Gewerbebetriebe, die der gewerblichen Unzucht dienen, ausgeschlossen sind. Die Klägerin bezweifelt jedoch die Gültigkeit dieses Bebauungsplans und ist der Auffassung, dass die Nutzungsart als sonstiges Gewerbe zulässig sei. Das Gebiet sei auch nicht als Sperrgebiet festgesetzt und im Übrigen gebe es in 600 m Entfernung ein schon längere Zeit von der Stadt geduldetes Bordell.
Ausschluss des Domina-Studios aus Gewerbegebiet erfolgt zur Vermeidung eines „Trading-down-Effekts“
Werbung
Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage der Betreiberin des Domina-Studios gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung der Baurechtsbehörde jedoch ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die nicht genehmigte Nutzung des von der Klägerin gemieteten Wohngebäudes als Domina-Studio bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Der für das Gebiet geltende Bebauungsplan schließe Vergnügungsstätten sowie Gewerbebetriebe, die der gewerblichen Unzucht - wie der der Klägerin - dienten, aus. Dieser Ausschluss sei wirksam, denn hierfür lägen besondere städtebauliche Gründe vor. Der Ausschluss durch die Stadt Esslingen sei nicht aus einer sittlichen Bewertung dieser Betriebe erfolgt, sondern wegen des städtebaulichen Konfliktpotenzials in dem traditionell handwerklich geprägten Gewerbegebiet und zur Vermeidung eines „Trading-down-Effekts“. Bei dem Ausschluss von der gewerblichen Unzucht dienenden Gewerbebetrieben handle es sich auch nicht um eine unzulässige Negativplanung. Es sei der ausdrücklicher Wille des Gemeinderats der Stadt gewesen, derartige Nutzungen auszuschließen, um u.a. eine unerwünschte Strukturveränderung des konkreten Gewerbegebietes zu verhindern. Die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans scheitere daran, dass die von der Klägerin beanspruchte Abweichung dem planerischen Grundkonzept der Stadt zuwider laufe. Soweit sich die Klägerin auf ein in der Nähe befindliches Bordell berufe, könne sie hieraus keine Rechte herleiten, weil für dieses Bordell eine bestandskräftige Nutzungsuntersagungsverfügung vorliege und es derzeit nur geduldet werde. Das Bordell befinde sich außerdem in einem anderen Plangebiet, in welchem derzeit ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werde, der eine mögliche Legalisierung vorsehe.
Im Prostitutionsgesetz getroffenen zivil- und strafrechtliche Bestimmungen haben keinen maßgebenden Einfluss auf öffentliches Baurecht
Werbung
Auch der Hinweis der Klägerin, dass die Ausübung der Prostitution nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes nicht mehr als sittenwidrig gelte, rechtfertige keine andere rechtliche Beurteilung. Die im Prostitutionsgesetz getroffenen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen hätten keinen maßgebenden Einfluss auf das öffentliche Baurecht. Das öffentliche Baurecht sei sozialethisch neutral.
Betrieb des Domina-Studios wurde ohne erforderliche baurechtliche Genehmigung aufgenommen
Besonders schutzwürdige Interessen der Klägerin seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Sie habe den Betrieb ohne die erforderliche baurechtliche Genehmigung aufgenommen. Sie habe sich vor Abschluss des Mietvertrages und der von ihr vorgenommenen Umbaumaßnahmen nicht bei der Baurechtsbehörde erkundigt, ob die Nutzung in diesem Gebiet zulässig sei. Die getätigten finanziellen Aufwendungen für den Umbau des Wohngebäudes habe sie auf eigenes Risiko vorgenommen. Dass die Nutzung des Wohngebäudes als Domina-Studio von der Nachbarschaft nicht beanstandet werde, ändere an der Rechtwidrigkeit der Nutzung nichts. Die Klägerin könne auch nicht verlangen, dass der für ihr Grundstück maßgebliche Bebauungsplan geändert werde. Denn der Bürger habe keinen Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans. Es liege im Übrigen auch im grundsätzlich weiten planerischen Ermessen der Stadt, ob und in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Bebauungsplanung betrieben werde.
http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Stu ... s12504.htm
Kasharius steht hier gern für weitere Fragen zur Verfügung; so wie andere sicher auch.
-
- interessiert
- Beiträge: 6
- Registriert: 20.09.2012, 20:17
- Wohnort: Köln
- Ich bin: Keine Angabe
RE: Rechtsberatung wg Eröffnung einesSM-Studios Köln
Ja, den Bericht hatte ich hier schon gelesen...
Macht das Ganze nicht einfacher...
Ich hoffe, dass ich diese Woche mehr in Erfahrung bringen kann.
Vielen Dank für Eure Mühe...
Ihr seid klasse!!
Victoria
Macht das Ganze nicht einfacher...
Ich hoffe, dass ich diese Woche mehr in Erfahrung bringen kann.
Vielen Dank für Eure Mühe...
Ihr seid klasse!!
Victoria