Selbststaendige Prostitution in Mietwohnung erlaubt?
-
- Nicht mehr aktiv
- Beiträge: 682
- Registriert: 06.04.2015, 18:33
- Wohnort: Hamburg
- Ich bin: Keine Angabe
Selbststaendige Prostitution in Mietwohnung erlaubt?
Selbststaendige Prostitution in Mietwohnung erlaubt ?
Hier Frage und Antwort unter:
http://www.juraforum.de/forum/t/selbsts ... ubt.459920
Hier Frage und Antwort unter:
http://www.juraforum.de/forum/t/selbsts ... ubt.459920
-
- Nicht mehr aktiv
- Beiträge: 682
- Registriert: 06.04.2015, 18:33
- Wohnort: Hamburg
- Ich bin: Keine Angabe
VGH Kassel: Entscheidung zur Frankfurter Wohnungsprostitution (Anfang 2013)
Hier der Link:
www.juraexamen.info/vgh-kassel-entscheidung-zur frankfurter-wohnungsprostitution/
Hier der Link:
www.juraexamen.info/vgh-kassel-entscheidung-zur frankfurter-wohnungsprostitution/
-
- Nicht mehr aktiv
- Beiträge: 682
- Registriert: 06.04.2015, 18:33
- Wohnort: Hamburg
- Ich bin: Keine Angabe
-
- Admina
- Beiträge: 7426
- Registriert: 07.09.2009, 04:52
- Wohnort: Frankfurt a. Main Hessen
- Ich bin: Keine Angabe
Das Urteil von Oberverwaltungsgericht Kassel vom 2013 siehe hier in diesem Thread ist nicht mehr massgebend, da das Leipziger Bundesverfassungsgericht hier im Sinne der Stadt Frankfurt entschieden hat.
http://sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=10518
Hier das Urteil von Bundesverwaltungsgericht Leipzig.
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf ... 8.13.0.pdf
http://sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=10518
Hier das Urteil von Bundesverwaltungsgericht Leipzig.
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf ... 8.13.0.pdf
Wer glaubt ein Christ zu sein, weil er die Kirche besucht, irrt sich.Man wird ja auch kein Auto, wenn man in eine Garage geht. (Albert Schweitzer)
*****
Fakten und Infos über Prostitution
*****
Fakten und Infos über Prostitution
-
- ModeratorIn
- Beiträge: 1640
- Registriert: 17.06.2018, 13:17
- Ich bin: SexarbeiterIn
Re: Selbststaendige Prostitution in Mietwohnung erlaubt?
Ist zwar schon ein Jahr alt, ist aber vielleicht trotzdem interessant.
Ist Wohnungsprostitution erlaubt oder ist eine Genehmigung erforderlich?
Autor: JuraForum.de-Redaktion, verfasst am 31.05.2018, 12:33| Jetzt kommentieren
Was ist überhaupt Wohnungsprostitution? Und wird hierfür eine Genehmigung benötigt?
Wohnungsprostitution in Mietwohnung (© dmitrimaruta / Fotolia.com)
Wohnungsprostitution in Mietwohnung
(© dmitrimaruta / Fotolia.com)
Inhaltsverzeichnis
Begriff der Wohnungsprostitution
Wohnungsprostitution in Mietwohnung erlaubt?
Genehmigung für Wohnungsprostitution durch Bauaufsicht notwendig?
Fazit:
Begriff der Wohnungsprostitution
Wohnungsprostitution zeichnet sich dadurch aus, dass z.B. Mieter ihre Wohnung in der sie zu Hause sind nebenbei zur Wohnungsprostitution nutzen. Es geht hingegen nicht um gewöhnliche Bordelle.
Wohnungsprostitution in Mietwohnung erlaubt?
Wer eine Mietwohnung vermietet muss normalerweise nicht dulden, dass Mieter dort einfach der Prostitution nachgehen. Denn es handelt sich zumindest in mietrechtlicher Sicht um eine gewerbliche Betätigung. Mieter einer privaten Wohnung dürfen eine gewerbliche Tätigkeit nur dann in ihrer Wohnung ausüben, wenn sie die Genehmigung ihres Vermieters eingeholt haben. Ansonsten liegt hierin eine vertragswidrige Nutzung, bei der die Kündigung des Vermieters droht. Anders ist das nur bei beruflichen Betätigungen, durch die andere Mieter nicht durch Kundenbesuche etc. belästigt werden. Ein typisches Beispiel ist eine Tätigkeit im Home-Office-Bereich. Hiervon ist jedoch bei Wohnungsprostitution gerade nicht auszugehen.
Genehmigung für Wohnungsprostitution durch Bauaufsicht notwendig?
Es ist jedoch äußerst zweifelhaft, ob der Vermieter diese Genehmigung erteilen wird. Denn hierzu benötigt er als Eigentümer des Grundstücks eine Baugenehmigung, nach der diese Nutzung des Grundstücks beziehungsweise der darauf befindlichen Räumlichkeiten erlaubt ist. Diese wird jedoch nur dann erteilt, wenn sie in einem allgemeinen oder sogar reinen Wohngebiet erlaubt ist.
Ob die Bauaufsicht Wohnungsprostitution in einem allgemeinen Wohngebiet erlauben darf, damit hat sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe beschäftigt. Im vorliegenden Fall hatten sich Grundstücksnachbarn an die Bauaufsichtsbehörde gewendet, weil sie sich durch diese Nutzung belästigt gefühlt haben. Daraufhin beantragte der Eigentümer des Grundstücks – auf dem sich die vermietete Wohnung befand eine Nutzungsänderung hinsichtlich der Baugenehmigung. Als diese sich weigerte, zog er schließlich vor Gericht.
Er berief sich insbesondere darauf, dass er viel in das Grundstück investiert und sich über lange Zeit keiner dran gestört habe.
Doch das Verwaltungsgericht Karlsruhe schloss sich der Auffassung des Eigentümers nicht an und wies dessen Klage mit Urteil vom 23.07.2014 - 6 K 2252/13 ab. Die Richter verwiesen darauf, dass sich das Grundstück in einem sogenannten faktischen allgemeinen Wohngebiet befindet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 BauNVO. In einem allgemeinen Wohngebiet sei die Ausübung von Wohnungsprostitution unzulässig. Hierzu bedarf es nicht des Nachweises, dass diese störend ist. Von daher darf die Bauaufsicht diese Art von Nutzung nicht einmal erlauben. Hierzu hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof eine ähnliche Rechtsauffassung vertreten (VGH München, Beschluss v. 08.11.2017 – 15 CS 17.1415).
Fazit:
Eigentümer die Wohnungsprostitution auf ihrem Grundstück betreiben bzw. zulassen wollen, sollten sich daher unbedingt mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in Verbindung setzen und eine Änderung der Baugenehmigung beantragen. Sofern sich das Grundstück in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet befindet, macht ein solcher Antrag nach der derzeitigen Rechtsprechung eher wenig Sinn. Anders sieht es gewöhnlich in einem Gewerbegebiet aus. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Denn die Rechtslage ist bislang nicht abschließend durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt worden.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Juraforum-Redaktion)
https://www.juraforum.de/ratgeber/mietr ... forderlich
Ist Wohnungsprostitution erlaubt oder ist eine Genehmigung erforderlich?
Autor: JuraForum.de-Redaktion, verfasst am 31.05.2018, 12:33| Jetzt kommentieren
Was ist überhaupt Wohnungsprostitution? Und wird hierfür eine Genehmigung benötigt?
Wohnungsprostitution in Mietwohnung (© dmitrimaruta / Fotolia.com)
Wohnungsprostitution in Mietwohnung
(© dmitrimaruta / Fotolia.com)
Inhaltsverzeichnis
Begriff der Wohnungsprostitution
Wohnungsprostitution in Mietwohnung erlaubt?
Genehmigung für Wohnungsprostitution durch Bauaufsicht notwendig?
Fazit:
Begriff der Wohnungsprostitution
Wohnungsprostitution zeichnet sich dadurch aus, dass z.B. Mieter ihre Wohnung in der sie zu Hause sind nebenbei zur Wohnungsprostitution nutzen. Es geht hingegen nicht um gewöhnliche Bordelle.
Wohnungsprostitution in Mietwohnung erlaubt?
Wer eine Mietwohnung vermietet muss normalerweise nicht dulden, dass Mieter dort einfach der Prostitution nachgehen. Denn es handelt sich zumindest in mietrechtlicher Sicht um eine gewerbliche Betätigung. Mieter einer privaten Wohnung dürfen eine gewerbliche Tätigkeit nur dann in ihrer Wohnung ausüben, wenn sie die Genehmigung ihres Vermieters eingeholt haben. Ansonsten liegt hierin eine vertragswidrige Nutzung, bei der die Kündigung des Vermieters droht. Anders ist das nur bei beruflichen Betätigungen, durch die andere Mieter nicht durch Kundenbesuche etc. belästigt werden. Ein typisches Beispiel ist eine Tätigkeit im Home-Office-Bereich. Hiervon ist jedoch bei Wohnungsprostitution gerade nicht auszugehen.
Genehmigung für Wohnungsprostitution durch Bauaufsicht notwendig?
Es ist jedoch äußerst zweifelhaft, ob der Vermieter diese Genehmigung erteilen wird. Denn hierzu benötigt er als Eigentümer des Grundstücks eine Baugenehmigung, nach der diese Nutzung des Grundstücks beziehungsweise der darauf befindlichen Räumlichkeiten erlaubt ist. Diese wird jedoch nur dann erteilt, wenn sie in einem allgemeinen oder sogar reinen Wohngebiet erlaubt ist.
Ob die Bauaufsicht Wohnungsprostitution in einem allgemeinen Wohngebiet erlauben darf, damit hat sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe beschäftigt. Im vorliegenden Fall hatten sich Grundstücksnachbarn an die Bauaufsichtsbehörde gewendet, weil sie sich durch diese Nutzung belästigt gefühlt haben. Daraufhin beantragte der Eigentümer des Grundstücks – auf dem sich die vermietete Wohnung befand eine Nutzungsänderung hinsichtlich der Baugenehmigung. Als diese sich weigerte, zog er schließlich vor Gericht.
Er berief sich insbesondere darauf, dass er viel in das Grundstück investiert und sich über lange Zeit keiner dran gestört habe.
Doch das Verwaltungsgericht Karlsruhe schloss sich der Auffassung des Eigentümers nicht an und wies dessen Klage mit Urteil vom 23.07.2014 - 6 K 2252/13 ab. Die Richter verwiesen darauf, dass sich das Grundstück in einem sogenannten faktischen allgemeinen Wohngebiet befindet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 BauNVO. In einem allgemeinen Wohngebiet sei die Ausübung von Wohnungsprostitution unzulässig. Hierzu bedarf es nicht des Nachweises, dass diese störend ist. Von daher darf die Bauaufsicht diese Art von Nutzung nicht einmal erlauben. Hierzu hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof eine ähnliche Rechtsauffassung vertreten (VGH München, Beschluss v. 08.11.2017 – 15 CS 17.1415).
Fazit:
Eigentümer die Wohnungsprostitution auf ihrem Grundstück betreiben bzw. zulassen wollen, sollten sich daher unbedingt mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in Verbindung setzen und eine Änderung der Baugenehmigung beantragen. Sofern sich das Grundstück in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet befindet, macht ein solcher Antrag nach der derzeitigen Rechtsprechung eher wenig Sinn. Anders sieht es gewöhnlich in einem Gewerbegebiet aus. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Denn die Rechtslage ist bislang nicht abschließend durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt worden.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Juraforum-Redaktion)
https://www.juraforum.de/ratgeber/mietr ... forderlich
-
- ModeratorIn
- Beiträge: 4100
- Registriert: 08.07.2012, 23:16
- Wohnort: Berlin
- Ich bin: engagierter Außenstehende(r)
Re: Selbststaendige Prostitution in Mietwohnung erlaubt?
Wichtig noch zu erwähnen, dass nach § 18 Abs. 3 ProstSchG Ausnahmen von den Mindestanforderungen nach Abs. 2 bei Wohnungsprostitutionsstätten möglich sind. Hier der Link zur Norm https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__18.html
Kasharius grüßt
Kasharius grüßt
-
- ModeratorIn
- Beiträge: 1640
- Registriert: 17.06.2018, 13:17
- Ich bin: SexarbeiterIn
Re: Selbststaendige Prostitution in Mietwohnung erlaubt?
Danke @Kasharius,
hier Dein oben erwähnter Link:
Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)
§ 18 Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen
(1) Prostitutionsstätten müssen nach ihrem Betriebskonzept sowie nach ihrer Lage, Ausstattung und Beschaffenheit den Anforderungen genügen, die erforderlich sind
1.
zum Schutz der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten, anderer dort Dienstleistungen erbringenden Personen sowie zum Schutz der Kundinnen und Kunden,
2.
zum Schutz der Jugend und
3.
zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner, der Anlieger oder der Allgemeinheit.
(2) Insbesondere muss in Prostitutionsstätten mindestens gewährleistet sein, dass
1.
die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume von außen nicht einsehbar sind,
2.
die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen,
3.
die Türen der einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume jederzeit von innen geöffnet werden können,
4.
die Prostitutionsstätte über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen für Prostituierte, Beschäftigte und Kundinnen und Kunden verfügt,
5.
die Prostitutionsstätte über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume für Prostituierte und für Beschäftigte verfügt,
6.
die Prostitutionsstätte über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände der Prostituierten und der Beschäftigten verfügt und
7.
die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume nicht zur Nutzung als Schlaf- oder Wohnraum bestimmt sind.
(3) Die zuständige Behörde kann für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 2 und 4 bis 7 zulassen, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre und die schützenswerten Interessen von Prostituierten, von Beschäftigten und von Kundinnen und Kunden auf andere Weise gewährleistet werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf für Prostitutionsveranstaltungen genutzte Gebäude, Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen anzuwenden.
(5) Der Betreiber einer Prostitutionsstätte ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 während des Betriebes eingehalten werden.
hier Dein oben erwähnter Link:
Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)
§ 18 Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen
(1) Prostitutionsstätten müssen nach ihrem Betriebskonzept sowie nach ihrer Lage, Ausstattung und Beschaffenheit den Anforderungen genügen, die erforderlich sind
1.
zum Schutz der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten, anderer dort Dienstleistungen erbringenden Personen sowie zum Schutz der Kundinnen und Kunden,
2.
zum Schutz der Jugend und
3.
zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner, der Anlieger oder der Allgemeinheit.
(2) Insbesondere muss in Prostitutionsstätten mindestens gewährleistet sein, dass
1.
die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume von außen nicht einsehbar sind,
2.
die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen,
3.
die Türen der einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume jederzeit von innen geöffnet werden können,
4.
die Prostitutionsstätte über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen für Prostituierte, Beschäftigte und Kundinnen und Kunden verfügt,
5.
die Prostitutionsstätte über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume für Prostituierte und für Beschäftigte verfügt,
6.
die Prostitutionsstätte über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände der Prostituierten und der Beschäftigten verfügt und
7.
die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume nicht zur Nutzung als Schlaf- oder Wohnraum bestimmt sind.
(3) Die zuständige Behörde kann für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 2 und 4 bis 7 zulassen, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre und die schützenswerten Interessen von Prostituierten, von Beschäftigten und von Kundinnen und Kunden auf andere Weise gewährleistet werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf für Prostitutionsveranstaltungen genutzte Gebäude, Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen anzuwenden.
(5) Der Betreiber einer Prostitutionsstätte ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 während des Betriebes eingehalten werden.
-
- ModeratorIn
- Beiträge: 4100
- Registriert: 08.07.2012, 23:16
- Wohnort: Berlin
- Ich bin: engagierter Außenstehende(r)
Re: Selbststaendige Prostitution in Mietwohnung erlaubt?
Und hier noch ein (älterer) Artikel zum Thema aus Sicht des Berliner Mietervereins
https://www.berliner-mieterverein.de/ma ... 031423.htm
Kasharius grüßt
https://www.berliner-mieterverein.de/ma ... 031423.htm
Kasharius grüßt
-
- PlatinStern
- Beiträge: 715
- Registriert: 23.07.2011, 14:28
- Wohnort: Frankfurt
- Ich bin: SexarbeiterIn
Re: Selbststaendige Prostitution in Mietwohnung erlaubt?
Eine einzelne ‚Prostituierte‘ unterliegt im Zuge des ProstSchG nicht dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung.
Sofern der Vermieter nicht explizit und wiederholt zu Prostitutionszwecken vermietet wird er nicht zum erlaubnispflichtigen Prostitutionsstättenbetreiber.
Eine allein in ihrer Wohnung arbeitende ‚Prostituierte‘ betreibt noch keine erlaubnispflichtige Prostitutionsstätte laut ProstSchG.
Hier spielen ergo Baugebietsausweisungen und Sperrgebietsverordnungen die maßgebliche Rolle.
Und natürlich, um die Kontrolllücke zu schließen, die Aushebelung der Unverletzlichkeit der Wohnung ( GG !) aus niederen Beweggründen :-(
Sofern der Vermieter nicht explizit und wiederholt zu Prostitutionszwecken vermietet wird er nicht zum erlaubnispflichtigen Prostitutionsstättenbetreiber.
Eine allein in ihrer Wohnung arbeitende ‚Prostituierte‘ betreibt noch keine erlaubnispflichtige Prostitutionsstätte laut ProstSchG.
Hier spielen ergo Baugebietsausweisungen und Sperrgebietsverordnungen die maßgebliche Rolle.
Und natürlich, um die Kontrolllücke zu schließen, die Aushebelung der Unverletzlichkeit der Wohnung ( GG !) aus niederen Beweggründen :-(
-
- ModeratorIn
- Beiträge: 1640
- Registriert: 17.06.2018, 13:17
- Ich bin: SexarbeiterIn
Re: Selbststaendige Prostitution in Mietwohnung erlaubt?
Nachricht vom 19.08.2020
Landgericht: Gewerbliche Nutzung von Wohneinheiten im horizontalen Gewerbe?
Darf in einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnungseigentumsanlage dem horizontalen Gewerbe nachgegangen werden? Diese Frage hatte die 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu entscheiden.
Symbolfoto
Koblenz. Zum Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft einer Wohnanlage in Bahnhofsnähe, in der sich 45 Wohneinheiten und elf Gewerbeeinheiten befinden. Nach der Gemeinschaftsordnung dieser Wohnanlage ist in der Wohnanlage die Nutzung der besagten Wohneinheiten nur zu Wohnzwecken gestattet. Ihre Nutzung zum Zwecke der Ausübung eines Gewerbes darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters erfolgen. Diese Zustimmung darf der Verwalter nach der Gemeinschafts-ordnung nur aus wichtigem Grund verweigern.
Die Beklagte ist die Sondereigentümerin zweier Wohneinheiten. In einer der beiden Wohneinheiten, einer Drei-Zimmer-Wohnung, wird unstreitig der Wohnungsprostitution nachgegangen. Diese wird im Internet beworben. Hierbei wird auch das konkrete „Appartement“ angegeben. Eine Zustimmung des Verwalters zur Prostitutionsausübung in der Wohnung liegt nicht vor.
Erstinstanzlich hatte das Amtsgericht der Beklagten die Nutzung des Sondereigentums zur Ausübung der Prostitution untersagt. Hiergegen legte diese Berufung ein, da es sich um eine „diskrete“ Prostitutionsausübung handele, die in Bahnhofsnähe zulässig sei.
Die Entscheidung:
Die 2. Zivilkammer hat die Berufung für offensichtlich unbegründet erachtet und zurückgewiesen.
Sie erkennt zwar an, dass nach § 13 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) jeder Wohnungseigentümer mit der in seinem Sondereigentum stehenden Wohnung nach Belieben verfahren kann, allerdings ist dieser uneingeschränkten Nutzung durch § 14 Nr. 1 WEG eine Grenze gesetzt. Nach dieser Vorschrift ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von seinem Sondereigentum nur so Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das beim Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht.
Einen solchen Nachteil sieht die Kammer bei einer Nutzung einer Wohneinheit für die Ausübung der Prostitution hier. Deshalb ist eine solche nicht genehmigte Nutzung in dieser Wohnanlage zu unterlassen. Auch ist der Verwalter nach Ansicht der Kammer nicht verpflichtet, eine Zustimmung zu der Nutzung zu erteilen. Ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung durch den Verwalter liegt hier - so die Kammer - vor, da die Ausübung der Prostitution eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Hausbewohner befürchten lässt. Es handelt sich um eine offen im Internet mit ausdrücklicher Nennung der Adresse beworbene Prostitutionsausübung.
Diese sieht die Kammer auch anders als die Beklagte nicht als diskret an. Vielmehr sind der spärliche Bekleidungsstil der Prostituierten und deren Verhalten wie auch der regelmäßige Verkehr von wechselnden Freiern in der Wohnanlage offen sichtbar. Außerdem berichteten Zeugen erstinstanzlich davon, dass schon im Haus befindliche Freier bei ihnen an der Wohnungstür klopften und nach den Prostituierten fragten. Dies ist - so die Kammer - eine Belastung für die Hausgemeinschaft, schadet dem Ansehen der Wohnanlage, mindert daher den Wert der Sondereigentumseinheiten und erschwert deren Vermietung. Dies ordnet die 2. Zivilkammer in der Gesamtschau als nicht hinzunehmenden Nachteil für die anderen Eigentümer und Bewohner der Wohnanlage ein.
Landgericht Koblenz – 2 S 53/19 WEG – Beschluss vom 17.06.2020 (rechtskräftig)
https://www.ww-kurier.de/artikel/93108- ... n-gewerbe-
Landgericht: Gewerbliche Nutzung von Wohneinheiten im horizontalen Gewerbe?
Darf in einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnungseigentumsanlage dem horizontalen Gewerbe nachgegangen werden? Diese Frage hatte die 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu entscheiden.
Symbolfoto
Koblenz. Zum Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft einer Wohnanlage in Bahnhofsnähe, in der sich 45 Wohneinheiten und elf Gewerbeeinheiten befinden. Nach der Gemeinschaftsordnung dieser Wohnanlage ist in der Wohnanlage die Nutzung der besagten Wohneinheiten nur zu Wohnzwecken gestattet. Ihre Nutzung zum Zwecke der Ausübung eines Gewerbes darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters erfolgen. Diese Zustimmung darf der Verwalter nach der Gemeinschafts-ordnung nur aus wichtigem Grund verweigern.
Die Beklagte ist die Sondereigentümerin zweier Wohneinheiten. In einer der beiden Wohneinheiten, einer Drei-Zimmer-Wohnung, wird unstreitig der Wohnungsprostitution nachgegangen. Diese wird im Internet beworben. Hierbei wird auch das konkrete „Appartement“ angegeben. Eine Zustimmung des Verwalters zur Prostitutionsausübung in der Wohnung liegt nicht vor.
Erstinstanzlich hatte das Amtsgericht der Beklagten die Nutzung des Sondereigentums zur Ausübung der Prostitution untersagt. Hiergegen legte diese Berufung ein, da es sich um eine „diskrete“ Prostitutionsausübung handele, die in Bahnhofsnähe zulässig sei.
Die Entscheidung:
Die 2. Zivilkammer hat die Berufung für offensichtlich unbegründet erachtet und zurückgewiesen.
Sie erkennt zwar an, dass nach § 13 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) jeder Wohnungseigentümer mit der in seinem Sondereigentum stehenden Wohnung nach Belieben verfahren kann, allerdings ist dieser uneingeschränkten Nutzung durch § 14 Nr. 1 WEG eine Grenze gesetzt. Nach dieser Vorschrift ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von seinem Sondereigentum nur so Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das beim Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht.
Einen solchen Nachteil sieht die Kammer bei einer Nutzung einer Wohneinheit für die Ausübung der Prostitution hier. Deshalb ist eine solche nicht genehmigte Nutzung in dieser Wohnanlage zu unterlassen. Auch ist der Verwalter nach Ansicht der Kammer nicht verpflichtet, eine Zustimmung zu der Nutzung zu erteilen. Ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung durch den Verwalter liegt hier - so die Kammer - vor, da die Ausübung der Prostitution eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Hausbewohner befürchten lässt. Es handelt sich um eine offen im Internet mit ausdrücklicher Nennung der Adresse beworbene Prostitutionsausübung.
Diese sieht die Kammer auch anders als die Beklagte nicht als diskret an. Vielmehr sind der spärliche Bekleidungsstil der Prostituierten und deren Verhalten wie auch der regelmäßige Verkehr von wechselnden Freiern in der Wohnanlage offen sichtbar. Außerdem berichteten Zeugen erstinstanzlich davon, dass schon im Haus befindliche Freier bei ihnen an der Wohnungstür klopften und nach den Prostituierten fragten. Dies ist - so die Kammer - eine Belastung für die Hausgemeinschaft, schadet dem Ansehen der Wohnanlage, mindert daher den Wert der Sondereigentumseinheiten und erschwert deren Vermietung. Dies ordnet die 2. Zivilkammer in der Gesamtschau als nicht hinzunehmenden Nachteil für die anderen Eigentümer und Bewohner der Wohnanlage ein.
Landgericht Koblenz – 2 S 53/19 WEG – Beschluss vom 17.06.2020 (rechtskräftig)
https://www.ww-kurier.de/artikel/93108- ... n-gewerbe-
-
- ModeratorIn
- Beiträge: 1640
- Registriert: 17.06.2018, 13:17
- Ich bin: SexarbeiterIn
Re: Selbststaendige Prostitution in Mietwohnung erlaubt?
MECKLENBURG-VORPOMMERN
Wohnungseigentümer klagen mit Erfolg gegen Prostitution
Stand: 11:31 Uhr | Lesedauer: 2 Minuten
Eine Statue der Justitia mit einer Waage in ihrer Hand. Foto: David-Wolfgang Ebener/dpa/Symbolbild
Quelle: dpa-infocom GmbH
Neubrandenburg (dpa/mv) - In Neubrandenburg haben Eigentümer einer Wohnung erfolgreich gegen die Nutzung von Nachbarwohnungen für Prostitution geklagt. Wie eine Sprecherin des Amtsgerichts Neubrandenburg am Montag erklärte, hat das Gericht dem Besitzer solcher Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus die Rotlicht-Nutzung als sogenannte Reiseprostitution verboten. Nach dem «Wohnungseigentumsgesetz» dürfe eine Wohnung nur so genutzt werden, dass einem anderen Nutzer keine Nachteile entstehen, die über das Maß hinausgehen, was bei einem geordneten Zusammenleben entsteht. Zuvor hatte der «Nordkurier» über die Entscheidung berichtet. (AZ 102 C 222/20 WEG)
Das betroffene Ehepaar hatte im Februar gegen den Mann geklagt, nachdem Einigungsversuche über Monate gescheitert waren. In dem Haus im Stadtteil Ihlenfelder Vorstadt wohnen die Kläger in der ersten Etage. Dem Beklagten gehören ein Büro im Erdgeschoss, eine Nachbarwohnung in der ersten Etage sowie eine Wohnung im zweiten Geschoss. Nach Angaben der Kläger dienten zeitweise alle drei Räume jungen Frauen für ihre Dienste. Die Kläger hätten sich nicht mehr wohlgefühlt, unter anderem weil zu nächtlicher Zeit immer wieder Männer - mitunter auch angetrunken - im Flur unterwegs gewesen seien.
Durch die Corona-Krise seien die Wohnungen als Rotlicht-Angebot ausgeschieden und inzwischen anders vermietet. Per Anzeigen werde aber weiter für Rotlichtgeschäfte im Erdgeschoss geworben. Gegen das Urteil können innerhalb eines Monats Rechtsmittel einlegen, wie die Sprecherin sagte.
https://www.welt.de/regionales/mecklenb ... ution.html
Wohnungseigentümer klagen mit Erfolg gegen Prostitution
Stand: 11:31 Uhr | Lesedauer: 2 Minuten
Eine Statue der Justitia mit einer Waage in ihrer Hand. Foto: David-Wolfgang Ebener/dpa/Symbolbild
Quelle: dpa-infocom GmbH
Neubrandenburg (dpa/mv) - In Neubrandenburg haben Eigentümer einer Wohnung erfolgreich gegen die Nutzung von Nachbarwohnungen für Prostitution geklagt. Wie eine Sprecherin des Amtsgerichts Neubrandenburg am Montag erklärte, hat das Gericht dem Besitzer solcher Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus die Rotlicht-Nutzung als sogenannte Reiseprostitution verboten. Nach dem «Wohnungseigentumsgesetz» dürfe eine Wohnung nur so genutzt werden, dass einem anderen Nutzer keine Nachteile entstehen, die über das Maß hinausgehen, was bei einem geordneten Zusammenleben entsteht. Zuvor hatte der «Nordkurier» über die Entscheidung berichtet. (AZ 102 C 222/20 WEG)
Das betroffene Ehepaar hatte im Februar gegen den Mann geklagt, nachdem Einigungsversuche über Monate gescheitert waren. In dem Haus im Stadtteil Ihlenfelder Vorstadt wohnen die Kläger in der ersten Etage. Dem Beklagten gehören ein Büro im Erdgeschoss, eine Nachbarwohnung in der ersten Etage sowie eine Wohnung im zweiten Geschoss. Nach Angaben der Kläger dienten zeitweise alle drei Räume jungen Frauen für ihre Dienste. Die Kläger hätten sich nicht mehr wohlgefühlt, unter anderem weil zu nächtlicher Zeit immer wieder Männer - mitunter auch angetrunken - im Flur unterwegs gewesen seien.
Durch die Corona-Krise seien die Wohnungen als Rotlicht-Angebot ausgeschieden und inzwischen anders vermietet. Per Anzeigen werde aber weiter für Rotlichtgeschäfte im Erdgeschoss geworben. Gegen das Urteil können innerhalb eines Monats Rechtsmittel einlegen, wie die Sprecherin sagte.
https://www.welt.de/regionales/mecklenb ... ution.html
-
- ModeratorIn
- Beiträge: 1640
- Registriert: 17.06.2018, 13:17
- Ich bin: SexarbeiterIn
Re: Selbststaendige Prostitution in Mietwohnung erlaubt?
Mi., 02.09.2020
Wohnungsprostitution: Lengericher Fall beschäftigt Verwaltungsgericht
Vertrackte Mietverhältnisse
Lengerich/Münster - Ein Haus an der Bahnhofstraße hat jetzt im Mittelpunkt eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in Münster gestanden. Nicht nur die Mietverhältnisse waren unklar. Von Eva-Maria Landmesser und P. Meyer zu Brickwedde
Eine Wohnung an der Bahnhofstraße wurde Foto: Michael Gründel
Ende 2018 und Ende März 2019 hatten die Westfälischen Nachrichten über Wohnungsprostitution in Lengerich berichtet. Für Kreis und Stadt seinerzeit Anlass, tätig zu werden. Das Gewerbe wurde eingestellt, es herrschte Ruhe an der Adresse unweit der Polizeiwache. Doch nun hat der Fall das Verwaltungsgericht Münster erreicht. Dort wurde am Dienstag über die sogenannte Ordnungsverfügung verhandelt, mit der dem Hauptmieter der Wohnung vom Kreis untersagt wurde, die ehemalige Arztpraxis an Damen aus dem horizontalen Gewerbe zu vermieten. Einher ging damit die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2000 Euro.
Das Anliegen des Hauptmieters ist nun allerdings nicht, dass die Prostitution fortgeführt werden kann. Während des Termins vor dem Verwaltungsgericht waren sich sein Anwalt und die Vertreterin des Kreises als beklagte Partei darüber einig, dass es sich bei der Ausübung von Prostitution um ein Gewerbe handelt, das in den als Arztpraxis genehmigten Räumen nicht betrieben werden darf.
Der Kläger ist vielmehr der Ansicht, dass die Verfügung nicht an ihn, sondern an seine Untermieterin hätte ergehen müssen. „Und das hat nichts mit Starrsinnigkeit zu tun“, erklärte der Anwalt. Die Behörde habe dadurch, dass sie seinen Mandanten zum Adressaten der Verfügung und damit zum Verantwortlichen gemacht hat, ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Vertreterin des Kreises wandte demgegenüber ein, dass das Handeln der Behörde aufgrund der unklaren Untermietverhältnisse zweckmäßig gewesen sei.
Zwischen dem Kläger und den in der Wohnung tätigen Frauen lag offenbar nur ein mündlicher Mietvertrag vor. Bei einer Befragung durch Angestellte des Kreises hatte eine Prostituierte angegeben, die Räume für 50 Euro pro Tag vom Kläger zu mieten. Ein halbes Jahr später wurde eine andere Frau in den Räumen an der Bahnhofstraße angetroffen, die die Ausübung von Wohnungsprostitution zwar leugnete, aber ebenfalls angab, täglich 50 Euro beziehungsweise 350 Euro für die gesamte Mietdauer zu zahlen.
Die Behörde wertete das Abstreiten der Prostitution als Schutzbehauptung und geht seitdem davon aus, dass der Kläger die Räume wochenweise unterschiedlichen Mieterinnen zum Zweck der Wohnungsprostitution überlassen hat. Der Anwalt vertrat hingegen den Standpunkt, dass dies nur den Schluss zulässt, dass die eigentliche Untermieterin die Räumen wiederum Dritten überlassen hat. Er verwies – obwohl es sich bei dem Verfahren um eines der Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt – auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Demnach wäre sein Mandant nur für das Verhältnis zu seiner Untermieterin verantwortlich und nicht gegenüber Dritten.
Die Vorsitzende Richterin kündigte an, innerhalb von 14 Tagen über den Fall zu urteilen.
Ins Rollen gebracht wurde die Geschichte im Dezember 2018 durch eine Nachbarsfamilie. Die hatte das Kommen und Gehen nebenan längere Zeit beobachtet und im Internet eindeutige Hinweise auf das „Treiben“ gefunden, das sich im Nachbarhaus abspielte. Die Lengericher wandten sich an die WN, nachdem sie in der selben Sache bereits knapp zwei Jahre zuvor bei der Stadt vorstellig geworden waren, die wiederum den Kreis einschaltete. Der stellte damals fest: „Durch Aufgabe der Nutzung hat sich die Angelegenheit erledigt.“ Was wohl für den Augenblick gegolten haben mag, nicht jedoch dauerhaft, wie sich zeigen sollte.
https://www.wn.de/Muensterland/Kreis-St ... haeltnisse
Wohnungsprostitution: Lengericher Fall beschäftigt Verwaltungsgericht
Vertrackte Mietverhältnisse
Lengerich/Münster - Ein Haus an der Bahnhofstraße hat jetzt im Mittelpunkt eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in Münster gestanden. Nicht nur die Mietverhältnisse waren unklar. Von Eva-Maria Landmesser und P. Meyer zu Brickwedde
Eine Wohnung an der Bahnhofstraße wurde Foto: Michael Gründel
Ende 2018 und Ende März 2019 hatten die Westfälischen Nachrichten über Wohnungsprostitution in Lengerich berichtet. Für Kreis und Stadt seinerzeit Anlass, tätig zu werden. Das Gewerbe wurde eingestellt, es herrschte Ruhe an der Adresse unweit der Polizeiwache. Doch nun hat der Fall das Verwaltungsgericht Münster erreicht. Dort wurde am Dienstag über die sogenannte Ordnungsverfügung verhandelt, mit der dem Hauptmieter der Wohnung vom Kreis untersagt wurde, die ehemalige Arztpraxis an Damen aus dem horizontalen Gewerbe zu vermieten. Einher ging damit die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2000 Euro.
Das Anliegen des Hauptmieters ist nun allerdings nicht, dass die Prostitution fortgeführt werden kann. Während des Termins vor dem Verwaltungsgericht waren sich sein Anwalt und die Vertreterin des Kreises als beklagte Partei darüber einig, dass es sich bei der Ausübung von Prostitution um ein Gewerbe handelt, das in den als Arztpraxis genehmigten Räumen nicht betrieben werden darf.
Der Kläger ist vielmehr der Ansicht, dass die Verfügung nicht an ihn, sondern an seine Untermieterin hätte ergehen müssen. „Und das hat nichts mit Starrsinnigkeit zu tun“, erklärte der Anwalt. Die Behörde habe dadurch, dass sie seinen Mandanten zum Adressaten der Verfügung und damit zum Verantwortlichen gemacht hat, ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Vertreterin des Kreises wandte demgegenüber ein, dass das Handeln der Behörde aufgrund der unklaren Untermietverhältnisse zweckmäßig gewesen sei.
Zwischen dem Kläger und den in der Wohnung tätigen Frauen lag offenbar nur ein mündlicher Mietvertrag vor. Bei einer Befragung durch Angestellte des Kreises hatte eine Prostituierte angegeben, die Räume für 50 Euro pro Tag vom Kläger zu mieten. Ein halbes Jahr später wurde eine andere Frau in den Räumen an der Bahnhofstraße angetroffen, die die Ausübung von Wohnungsprostitution zwar leugnete, aber ebenfalls angab, täglich 50 Euro beziehungsweise 350 Euro für die gesamte Mietdauer zu zahlen.
Die Behörde wertete das Abstreiten der Prostitution als Schutzbehauptung und geht seitdem davon aus, dass der Kläger die Räume wochenweise unterschiedlichen Mieterinnen zum Zweck der Wohnungsprostitution überlassen hat. Der Anwalt vertrat hingegen den Standpunkt, dass dies nur den Schluss zulässt, dass die eigentliche Untermieterin die Räumen wiederum Dritten überlassen hat. Er verwies – obwohl es sich bei dem Verfahren um eines der Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt – auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Demnach wäre sein Mandant nur für das Verhältnis zu seiner Untermieterin verantwortlich und nicht gegenüber Dritten.
Die Vorsitzende Richterin kündigte an, innerhalb von 14 Tagen über den Fall zu urteilen.
Ins Rollen gebracht wurde die Geschichte im Dezember 2018 durch eine Nachbarsfamilie. Die hatte das Kommen und Gehen nebenan längere Zeit beobachtet und im Internet eindeutige Hinweise auf das „Treiben“ gefunden, das sich im Nachbarhaus abspielte. Die Lengericher wandten sich an die WN, nachdem sie in der selben Sache bereits knapp zwei Jahre zuvor bei der Stadt vorstellig geworden waren, die wiederum den Kreis einschaltete. Der stellte damals fest: „Durch Aufgabe der Nutzung hat sich die Angelegenheit erledigt.“ Was wohl für den Augenblick gegolten haben mag, nicht jedoch dauerhaft, wie sich zeigen sollte.
https://www.wn.de/Muensterland/Kreis-St ... haeltnisse
-
- ModeratorIn
- Beiträge: 1640
- Registriert: 17.06.2018, 13:17
- Ich bin: SexarbeiterIn
Re: Selbststaendige Prostitution in Mietwohnung erlaubt?
Herr Rechtsanwalt Dirk M. Richter
Veröffentlicht von:
Rechtsanwalt Dirk M. Richter
Gewerbsmäßige Prostitution in der Mietwohnung: Wann eine fristlose Kündigung droht
16.10.2024
2 Minuten Lesezeit
Gewerbsmäßige Prostitution in einer Mietwohnung kann den Hausfrieden erheblich stören. Dies rechtfertigt unter Umständen eine fristlose Kündigung. Was Mieter und Vermieter beachten sollten.
Hausfrieden gestört: Fristlose Kündigung wegen Prostitution
Wenn Mieter ihre Wohnung zweckentfremden, indem sie diese für gewerbliche Prostitution nutzen, kann das schwerwiegende Folgen haben – sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter. Das Amtsgericht Halle (Saale) hat im Januar 2024 entschieden, dass gewerbsmäßige Prostitution in einer Mietwohnung den Hausfrieden so stark stören kann, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.
Im vorliegenden Fall wurde der Mieterin, die seit 2015 eine 2-Zimmer-Wohnung bewohnte, gekündigt, nachdem sie trotz Abmahnungen ihr Verhalten nicht änderte. Nachbarn beschwerten sich über den ständigen Besuch von Fremden und unangemessenes Verhalten im Treppenhaus. Laut Gericht führten die Zeugen schlüssig aus, dass die Mieterin in der Wohnung gewerblich der Prostitution nachging.
Warum eine fristlose Kündigung hier gerechtfertigt war
Die fristlose Kündigung wurde aufgrund mehrerer Faktoren als rechtmäßig anerkannt:
Nachhaltige Störung des Hausfriedens: Die ständige Anwesenheit von fremden Männern, die sich nur kurzzeitig in der Wohnung aufhielten, führte zu Unruhe im Haus. Zeugen beschrieben lautstarke Auseinandersetzungen und streitende Personen, teils auch halbnackt im Hausflur, was vor allem für andere Bewohner, darunter auch Kinder, als untragbar galt.
Abmahnung ohne Erfolg: Obwohl die Mieterin mehrfach abgemahnt wurde, setzte sie ihr Verhalten fort. Hierbei handelt es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Mietvertrags.
Zweckentfremdung der Wohnung: Der Wohnraum wurde nicht mehr zu Wohnzwecken, sondern gewerblich genutzt, was einen klaren Vertragsbruch darstellt.
Das Gericht entschied, dass unter diesen Umständen eine Kündigungsfrist nicht erforderlich sei und die fristlose Kündigung wirksam ist.
Welche Rechte haben Vermieter?
Als Vermieter ist es entscheidend, frühzeitig auf Beschwerden anderer Mieter zu reagieren. Ist der Verdacht auf gewerbsmäßige Prostitution gegeben, sollten folgende Schritte unternommen werden:
Beweise sichern: Dokumentieren Sie alle Beschwerden und sammeln Sie, wenn möglich, Zeugenaussagen.
Abmahnung aussprechen: Der Mieter muss zunächst schriftlich auf sein Fehlverhalten hingewiesen und zur Besserung aufgefordert werden.
Kündigung aussprechen: Erfolgt keine Verhaltensänderung, ist eine fristlose Kündigung möglich, insbesondere wenn der Hausfrieden nachhaltig gestört ist.
Mieterrechte – Was tun, wenn die Kündigung droht?
Als Mieter ist es wichtig, die Rechte zu kennen und rechtzeitig zu reagieren, um einer fristlosen Kündigung entgegenzuwirken:
Gespräch suchen: Zunächst sollte der Mieter versuchen, das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und eine einvernehmliche Lösung finden.
Verhalten anpassen: Wird das Verhalten als störend wahrgenommen, sollte es umgehend geändert werden, um die Vertragsbeziehung zu erhalten.
Rechtsberatung einholen: Droht eine Kündigung, kann eine anwaltliche Beratung helfen, um rechtzeitig Schritte einzuleiten und mögliche Missverständnisse zu klären.
Gewerbsmäßige Prostitution kann schnell zu schwerwiegenden Problemen im Mietverhältnis führen. Vermieter und Mieter sollten daher ihre Rechte und Pflichten genau kennen.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/gewer ... 19199.html
Was vielleicht auch interessant wäre, ist der Text unter dem gelb markierten Teil, nämlich Herstellung pornographischer Videoclips in der Wohnung.
Siehe unten:
Das Mietverhältnis in der Krise / 8.1 Prostitution/Bordellbetrieb
Die Ausübung der Prostitution ist in aller Regel ein Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Sie stellt regelmäßig einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Wohnung in einem durchschnittlich bürgerlichen Haus und einer entsprechenden Wohngegend befindet. Die außerordentliche fristlose Kündigung ist allerdings erst nach entsprechender Abmahnung möglich.
Andere Grundsätze können ggf. gelten, wenn die Umgebung der Mietwohnung durch die Nähe zu einem "Rotlichtviertel" geprägt ist. Dann kann die Ausübung von Prostitution in einer Wohnung in dieser Gegend als vertragsgemäß angesehen werden. Ist der Vermieter bei Vertragsschluss damit einverstanden, dass die Wohnung zur Ausübung von Prostitution genutzt werden soll, ist eine Kündigung freilich ausgeschlossen.
Hat der Vermieter eine Wohnung ausdrücklich "zu Wohnzwecken und auch zu gewerblichen Zwecken" vermietet, liegt im Betrieb einer bordellartigen Einrichtung dann kein Vertragsverstoß, wenn hiermit keine Belästigungen der weiteren Mietparteien im Haus verbunden sind.
Nach einer höchst zweifelhaften Entscheidung des AG Münster soll es für eine Kündigung bereits ausreichen, dass eine Mieterin in den Verdacht kommt, in ihrer Wohnung der Prostitution nachzukommen, wenn sie diesem Verdacht nicht entgegentritt. Nach Auffassung des Gerichts ist die Mieterin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass nicht der Eindruck entsteht, sie gehe in der Wohnung der Prostitution nach. Im konkret zur Entscheidung stehenden Sachverhalt hatte der Vermieter gekündigt, weil die Mieterin regelmäßig und häufig Männerbesuch hatte. Der Besuch fand sowohl spät abends wie auch zum Teil vormittags statt. Vereinzelt wurden Männer von der Mieterin nicht eingelassen, da schon Männerbesuch bei ihr war. Die nicht eingelassene Person hatte längere Zeit gewartet. Die Mieterin hatte dies nicht bestritten.
Wichtig
Jedenfalls ist eine Mieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt, wenn sie Kenntnis von der Prostitutionsausübung in einer anderen Wohnung des Hauses erlangt. Die Ausübung der Prostitution in einer im gleichen Haus wie der Mietwohnung gelegenen Wohnung begründet wegen der immanent drohenden Gefahr einer Belästigung durch Freier bzw. der für weibliche Mieter drohenden Gefahr einer Einschätzung als Prostituierte einen außerordentlichen Kündigungsgrund. In diesem Fall ist es einer Mieterin auch nicht zuzumuten, zuvor ein fristgebundenes Abhilfeverlangen zu stellen.
Wird in Räumen, die als Diskothek oder Tanzbar vermietet sind, Prostitution gefördert, kann dies zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigen. Richtet der Mieter von Gewerberäumen vertragswidrig einen Bordellbetrieb ein, ist eine fristlose Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs in aller Regel auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt. Entsprechendes gilt erst recht im Bereich der Wohnraummiete.
Andererseits ist weder der Vermieter noch der vom Mietinteressenten beauftragte Makler verpflichtet, vor Abschluss eines Mietvertrags über Gewerberäume zum Betrieb eines Frisörsalons ungefragt darauf hinzuweisen, dass in anderen Räumen desselben Gebäudes in der Vergangenheit ein Bordell betrieben worden ist.
Exkurs: Herstellen pornografischer Videoclips
Im Grundsatz stellt die Herstellung von pornografischen Videoclips und deren Vermarktung aus der Wohnung heraus noch keine Nutzung dar, die über den Wohngebrauch hinausgeht. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine geschäftliche Aktivität des Mieters in der Wohnung, die nach außen nicht in Erscheinung tritt, in Räumen erlaubt ist, die "ausschließlich zu Wohnzwecken" vermietet werden. Darüber hinaus können nach außen in Erscheinung tretende Aktivitäten zwar nicht mehr unter den Wohngebrauch fallen, jedoch kann den Vermieter insoweit eine Genehmigungspflicht treffen, falls sich die Auswirkungen in dem auch bei Wohngebrauch zu erwartenden Rahmen halten.
Unter Anwendung dieser Grundsätze stellen Dreharbeiten zu und die Vermarktung von pornografischen Clips in der Wohnung und auf dem Balkon noch Wohngebrauch dar. Dies freilich nur, wenn weder die Herstellung der Bilder von außen wahrnehmbar ist, noch die Vermarktung im Internet Auswirkungen auf die Verwertbarkeit des Mietobjekts haben könnte – etwa dadurch, dass dieses auf den Bildern erkennbar ist und so "in Verruf" kommen könnte.
https://www.haufe.de/wohnungswirtschaft ... 03931.html
Veröffentlicht von:
Rechtsanwalt Dirk M. Richter
Gewerbsmäßige Prostitution in der Mietwohnung: Wann eine fristlose Kündigung droht
16.10.2024
2 Minuten Lesezeit
Gewerbsmäßige Prostitution in einer Mietwohnung kann den Hausfrieden erheblich stören. Dies rechtfertigt unter Umständen eine fristlose Kündigung. Was Mieter und Vermieter beachten sollten.
Hausfrieden gestört: Fristlose Kündigung wegen Prostitution
Wenn Mieter ihre Wohnung zweckentfremden, indem sie diese für gewerbliche Prostitution nutzen, kann das schwerwiegende Folgen haben – sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter. Das Amtsgericht Halle (Saale) hat im Januar 2024 entschieden, dass gewerbsmäßige Prostitution in einer Mietwohnung den Hausfrieden so stark stören kann, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.
Im vorliegenden Fall wurde der Mieterin, die seit 2015 eine 2-Zimmer-Wohnung bewohnte, gekündigt, nachdem sie trotz Abmahnungen ihr Verhalten nicht änderte. Nachbarn beschwerten sich über den ständigen Besuch von Fremden und unangemessenes Verhalten im Treppenhaus. Laut Gericht führten die Zeugen schlüssig aus, dass die Mieterin in der Wohnung gewerblich der Prostitution nachging.
Warum eine fristlose Kündigung hier gerechtfertigt war
Die fristlose Kündigung wurde aufgrund mehrerer Faktoren als rechtmäßig anerkannt:
Nachhaltige Störung des Hausfriedens: Die ständige Anwesenheit von fremden Männern, die sich nur kurzzeitig in der Wohnung aufhielten, führte zu Unruhe im Haus. Zeugen beschrieben lautstarke Auseinandersetzungen und streitende Personen, teils auch halbnackt im Hausflur, was vor allem für andere Bewohner, darunter auch Kinder, als untragbar galt.
Abmahnung ohne Erfolg: Obwohl die Mieterin mehrfach abgemahnt wurde, setzte sie ihr Verhalten fort. Hierbei handelt es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Mietvertrags.
Zweckentfremdung der Wohnung: Der Wohnraum wurde nicht mehr zu Wohnzwecken, sondern gewerblich genutzt, was einen klaren Vertragsbruch darstellt.
Das Gericht entschied, dass unter diesen Umständen eine Kündigungsfrist nicht erforderlich sei und die fristlose Kündigung wirksam ist.
Welche Rechte haben Vermieter?
Als Vermieter ist es entscheidend, frühzeitig auf Beschwerden anderer Mieter zu reagieren. Ist der Verdacht auf gewerbsmäßige Prostitution gegeben, sollten folgende Schritte unternommen werden:
Beweise sichern: Dokumentieren Sie alle Beschwerden und sammeln Sie, wenn möglich, Zeugenaussagen.
Abmahnung aussprechen: Der Mieter muss zunächst schriftlich auf sein Fehlverhalten hingewiesen und zur Besserung aufgefordert werden.
Kündigung aussprechen: Erfolgt keine Verhaltensänderung, ist eine fristlose Kündigung möglich, insbesondere wenn der Hausfrieden nachhaltig gestört ist.
Mieterrechte – Was tun, wenn die Kündigung droht?
Als Mieter ist es wichtig, die Rechte zu kennen und rechtzeitig zu reagieren, um einer fristlosen Kündigung entgegenzuwirken:
Gespräch suchen: Zunächst sollte der Mieter versuchen, das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und eine einvernehmliche Lösung finden.
Verhalten anpassen: Wird das Verhalten als störend wahrgenommen, sollte es umgehend geändert werden, um die Vertragsbeziehung zu erhalten.
Rechtsberatung einholen: Droht eine Kündigung, kann eine anwaltliche Beratung helfen, um rechtzeitig Schritte einzuleiten und mögliche Missverständnisse zu klären.
Gewerbsmäßige Prostitution kann schnell zu schwerwiegenden Problemen im Mietverhältnis führen. Vermieter und Mieter sollten daher ihre Rechte und Pflichten genau kennen.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/gewer ... 19199.html
Was vielleicht auch interessant wäre, ist der Text unter dem gelb markierten Teil, nämlich Herstellung pornographischer Videoclips in der Wohnung.
Siehe unten:
Das Mietverhältnis in der Krise / 8.1 Prostitution/Bordellbetrieb
Die Ausübung der Prostitution ist in aller Regel ein Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Sie stellt regelmäßig einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Wohnung in einem durchschnittlich bürgerlichen Haus und einer entsprechenden Wohngegend befindet. Die außerordentliche fristlose Kündigung ist allerdings erst nach entsprechender Abmahnung möglich.
Andere Grundsätze können ggf. gelten, wenn die Umgebung der Mietwohnung durch die Nähe zu einem "Rotlichtviertel" geprägt ist. Dann kann die Ausübung von Prostitution in einer Wohnung in dieser Gegend als vertragsgemäß angesehen werden. Ist der Vermieter bei Vertragsschluss damit einverstanden, dass die Wohnung zur Ausübung von Prostitution genutzt werden soll, ist eine Kündigung freilich ausgeschlossen.
Hat der Vermieter eine Wohnung ausdrücklich "zu Wohnzwecken und auch zu gewerblichen Zwecken" vermietet, liegt im Betrieb einer bordellartigen Einrichtung dann kein Vertragsverstoß, wenn hiermit keine Belästigungen der weiteren Mietparteien im Haus verbunden sind.
Nach einer höchst zweifelhaften Entscheidung des AG Münster soll es für eine Kündigung bereits ausreichen, dass eine Mieterin in den Verdacht kommt, in ihrer Wohnung der Prostitution nachzukommen, wenn sie diesem Verdacht nicht entgegentritt. Nach Auffassung des Gerichts ist die Mieterin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass nicht der Eindruck entsteht, sie gehe in der Wohnung der Prostitution nach. Im konkret zur Entscheidung stehenden Sachverhalt hatte der Vermieter gekündigt, weil die Mieterin regelmäßig und häufig Männerbesuch hatte. Der Besuch fand sowohl spät abends wie auch zum Teil vormittags statt. Vereinzelt wurden Männer von der Mieterin nicht eingelassen, da schon Männerbesuch bei ihr war. Die nicht eingelassene Person hatte längere Zeit gewartet. Die Mieterin hatte dies nicht bestritten.
Wichtig
Jedenfalls ist eine Mieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt, wenn sie Kenntnis von der Prostitutionsausübung in einer anderen Wohnung des Hauses erlangt. Die Ausübung der Prostitution in einer im gleichen Haus wie der Mietwohnung gelegenen Wohnung begründet wegen der immanent drohenden Gefahr einer Belästigung durch Freier bzw. der für weibliche Mieter drohenden Gefahr einer Einschätzung als Prostituierte einen außerordentlichen Kündigungsgrund. In diesem Fall ist es einer Mieterin auch nicht zuzumuten, zuvor ein fristgebundenes Abhilfeverlangen zu stellen.
Wird in Räumen, die als Diskothek oder Tanzbar vermietet sind, Prostitution gefördert, kann dies zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigen. Richtet der Mieter von Gewerberäumen vertragswidrig einen Bordellbetrieb ein, ist eine fristlose Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs in aller Regel auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt. Entsprechendes gilt erst recht im Bereich der Wohnraummiete.
Andererseits ist weder der Vermieter noch der vom Mietinteressenten beauftragte Makler verpflichtet, vor Abschluss eines Mietvertrags über Gewerberäume zum Betrieb eines Frisörsalons ungefragt darauf hinzuweisen, dass in anderen Räumen desselben Gebäudes in der Vergangenheit ein Bordell betrieben worden ist.
Exkurs: Herstellen pornografischer Videoclips
Im Grundsatz stellt die Herstellung von pornografischen Videoclips und deren Vermarktung aus der Wohnung heraus noch keine Nutzung dar, die über den Wohngebrauch hinausgeht. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine geschäftliche Aktivität des Mieters in der Wohnung, die nach außen nicht in Erscheinung tritt, in Räumen erlaubt ist, die "ausschließlich zu Wohnzwecken" vermietet werden. Darüber hinaus können nach außen in Erscheinung tretende Aktivitäten zwar nicht mehr unter den Wohngebrauch fallen, jedoch kann den Vermieter insoweit eine Genehmigungspflicht treffen, falls sich die Auswirkungen in dem auch bei Wohngebrauch zu erwartenden Rahmen halten.
Unter Anwendung dieser Grundsätze stellen Dreharbeiten zu und die Vermarktung von pornografischen Clips in der Wohnung und auf dem Balkon noch Wohngebrauch dar. Dies freilich nur, wenn weder die Herstellung der Bilder von außen wahrnehmbar ist, noch die Vermarktung im Internet Auswirkungen auf die Verwertbarkeit des Mietobjekts haben könnte – etwa dadurch, dass dieses auf den Bildern erkennbar ist und so "in Verruf" kommen könnte.
https://www.haufe.de/wohnungswirtschaft ... 03931.html