Gaststättenerlaubnis: Darf wegen Förderung der Prostitution widerrufen werden
Einem Gaststättenbetreiber darf die Gaststättenerlaubnis entzogen werden, wenn er bewusst der Prostitution Vorschub leistet, obwohl Prostitution in der betreffende Gemeinde aufgrund der geringen Einwohnerzahl unzulässig ist. Dies gilt nach einem Eilbeschluss des Stuttgarter Verwaltungsgerichts (VG) auch dann, wenn die Gaststättenerlaubnis zum Betrieb eines FKK-Clubs berechtigt.
Der Betreiber eines FKK-Clubs hatte gegen den mit sofortiger Wirkung ausgesprochenen Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis Eilrechtsschutz begehrt. Sein Antrag hatte keinen Erfolg. Das VG geht davon aus, dass der Widerruf der Gaststättenerlaubnis rechtmäßig war und zudem ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vorliegt.
Der Gaststättenbetreiber habe bewusst Anbahnungshandlungen zur Prostitution in seinem Betrieb geduldet beziehungsweise Prostituierten diese sogar ausdrücklich ermöglicht, obgleich Prostitution in der Gemeinde, in der er die Gaststätte betreibe, aufgrund der geringen Einwohnerzahl unzulässig sei (Verbot der Prostitution in Gemeinden unter 35.000 Einwohnern).
Bei einer durch die Polizei verdeckt durchgeführten Kontrolle vor Ort sei auf Frage, ob man Sex haben könne, von einer der als «Selbstständige» arbeitenden Animierdamen angegeben worden, dies sei gegen Bezahlung von 55 Euro möglich. Den Vortrag des Gaststättenbetreibers, hierbei handele es sich um ein Missverständnis, behandelte das VG als Schutzbehauptung.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2011, 4 K 2214/11
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Gaststättenerlaubnis; Förderung der Prostitution
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