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fraences
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Gerichtsurteile

Beitrag von fraences »

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.10.2010
- 2 AZR 293/09 -

Öffentlicher Dienst: Kündigung wegen Nebenverdiensten als Zuhälter gerechtfertigt

Geringes Gehalt als Rechtfertigungsgrund für Zuhälterei macht Weiterbeschäftigung unzumutbar

Ein Angestellter im Öffentlichen Dienst, der sich einen Nebenverdienst als Zuhälter verschafft und deswegen verurteilt wird, muss mit einer fristlosen Kündigung seines Arbeitgebers rechnen. Eine Kündigung ist zumindest dann gerechtfertigt, wenn als Grund für die Zuhälterei das geringe Gehalt im Hauptberuf angegeben wird. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war als Straßenbauarbeiter bei der beklagten Stadt beschäftigt. Laut eigenen Aussagen war der Mann mit seinem Gehalt, das er erzielte, nicht zufrieden und benötigte einen zusätzlichen Verdienst, um seine Familie ernähren zu können. Daher fasste er den Entschluss im Wege der Zuhälterei Geld zu verdienen. 2008 verurteilte das Landgericht den Mann wegen gemeinschaftlicher Zuhälterei und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung.

Arbeitgeber spricht Kündigung aus

Nach mehreren Presseberichten über den Prozess und die Verurteilung des Klägers, in denen auch über das Tatmotiv des Klägers berichtet wurde, kündigte die Stadt nach Rücksprache mit dem Personalrat das Arbeitsverhältnis.

Kläger sieht in außerdienstlichem Fehlverhalten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis

Der Kläger erhob daraufhin Kündigungsschutzklage. Er vertrat die Auffassung, dass er seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt habe. Sein außerdienstliches Fehlverhalten habe keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis. Als Straßenbauer habe er keine dienstlichen Kontakte zu den Bürgern der Stadt.

Arbeitnehmer auch außerhalb der Arbeitszeit zur Rücksichtnahme auf Interessen des Arbeitgebers verpflichtet

Die Klage blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos. Laut Bundesarbeitsgericht ist jede Partei des Arbeitsvertrages nach § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. So sei der Arbeitnehmer auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.

Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat berechtigtes und gesteigertes Interesse nicht in Zusammenhang mit Straftaten seiner Bediensteten in Verbindung gebracht zu werden

Nach den Aussagen des Bundesarbeitsgericht habe das Landesarbeitsgericht Hamm zutreffend angenommen, dass der Kläger seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten verletzt habe. Ungeachtet des Charakters der von ihm begangenen Straftat bestehe der erforderliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis für eine zulässige Kündigung. Der Kläger habe die Beklagte mit seiner Tat in Beziehung gebracht. Durch seine - auch in der Presse wiedergegebenen - Äußerungen im Strafverfahren habe er eine Verbindung zwischen seiner angeblich zu geringen Vergütung durch die Beklagte und seinem Tatmotiv hergestellt. Auf diese Weise habe er die Beklagte für sein strafbares Tun „mitverantwortlich“ gemacht. Damit sei deren Integritätsinteresse erheblich verletzt. Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der in besonderem Maße an Recht und Gesetz gebunden sei und in dieser Hinsicht einer besonders kritischen Beobachtung durch die Öffentlichkeit unterliege, habe ein berechtigtes und gesteigertes Interesse daran, in keinerlei - und sei es auch abwegigen - Zusammenhang mit Straftaten seiner Bediensteten in Verbindung gebracht zu werden.

Vorherige Abmahnung nicht erforderlich

Einer vorherigen Abmahnung habe es hier ebenfalls nicht bedurft. Der Kläger habe angesichts der Schwere seiner Pflichtverletzung nicht damit rechnen dürfen, dass die Beklagte diese Verhaltensweise hinnehmen werde.

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar

Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung des Klägers sei nach Auffassung des Gerichts eine dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar.


http://www.kostenlose-urteile.de/BAG_2- ... s10707.htm
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RE: Gerichtsurteile

Beitrag von fraences »

Unberechtigte Nutzung von Wohnraum als Geschäftsbetrieb rechtfertigt ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses
Unerlaubte gewerbliche Nutzung ohne entsprechende Vereinbarung vertragswidrig


Benutzt der Mieter von Wohnraum die Räumlichkeiten zum Betrieb eines Gewerbes, so ist dies ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Vermieter vertragswidrig und rechtfertigt daher die ordentliche Kündigung des Mietvertrags. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter eines Einfamilienhauses nutzte entgegen des Mietvertrags die Räume nicht als Wohnung, sondern zumindest auch zu gewerblichen Zwecken. So gab er gegenüber dem Gewerbeamt und seinen Kunden seine Wohnadresse als Geschäftsadresse an. Sein Vermieter mahnte ihn daraufhin wegen unerlaubter gewerblicher Nutzung des gemieteten Hauses ab und kündigte ihn schließlich ordentlich. Der Mieter wehrte sich jedoch gegen die Kündigung. Er führte an, dass von seinem Betrieb keine Störungen ausgegangen seien. Denn er habe weder Kunden empfangen noch habe er Betriebsfahrzeuge auf dem oder in der Nähe des Grundstücks abgestellt. Nachdem der Mieter in den Vorinstanzen erfolglos blieb, musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigen.
Ordentliche Kündigung wegen unerlaubter gewerblicher Nutzung gerechtfertigt

Der Bundesgerichtshof entschied ebenfalls gegen den Mieter. Die gewerbliche Nutzung sei nach dem Mietvertrag unerlaubt und daher vertragswidrig gewesen. Die ordentliche Kündigung sei somit gerechtfertigt gewesen.
Fehlende Störungen durch Betrieb unerheblich

Unerheblich sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gewesen, dass von dem Betrieb keine Störungen ausgingen. Denn bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, liege eine Nutzung vor, die der Vermieter einer Wohnung ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden muss (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2009 - VIII ZR 165/08).
Kein Anspruch auf gewerbliche Nutzung

Zwar könne ein Mieter in bestimmten Ausnahmefällen ein Anspruch auf eine gewerbliche Nutzung von Wohnraum haben, so der Bundesgerichtshof weiter. Ein solcher Ausnahmefall habe jedoch angesichts der Art und den Umfang des Gewerbebetriebs nicht vorgelegen.

http://www.kostenlose-urteile.de/BGH_VI ... s17742.htm
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RE: Gerichtsurteile

Beitrag von fraences »

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2017
- L 1 AL 67/15 -
Bundesagentur für Arbeit darf Veröffentlichung erotiknaher Arbeitsangebote ausschließen
Keine Arbeitsvermittlung in "Rotlichtbar"
Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht verpflichtet, Arbeitsangebote für Bardamen in einer an ein Erotiketablissement angeschlossenen Bar sowie für Empfangsdamen in dem Etablissement selbst in das von ihr betriebene Online-Portal "JOBBÖRSE" einzustellen. Dies entschied das Landes­sozial­gericht Rheinland-Pfalz.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betrieb in Speyer ein Erotiketablissement, in dem Prostituierte ihre Dienste anbieten. Diese werden durch sogenannte Empfangsdamen betreut, die unter anderem Kunden in Empfang nehmen, aufräumen und Verbrauchsmaterial auffüllen, allerdings selbst nicht als Prostituierte tätig sein dürfen. Verbunden durch eine ab 20 Uhr geöffnete Tür ist eine Bar, die durch die Klägerin auch weiterhin betrieben wird. Hier bedienen sogenannte Bardamen die Gäste, allerdings ohne selbst sexuelle Handlungen vorzunehmen.
Bundesagentur für Arbeit löscht Jobangebote und deaktiviert Account
Die Klägerin meldete sich bei dem Portal "JOBBÖRSE" an, für das in den Nutzungsbedingungen das Einstellen von Angeboten im erotischen/erotiknahen/pornografischen/Prostitutions- und prostitutionsnahen Gewerbe untersagt ist, und stellte Arbeitsangebote für Empfangs- und Bardamen ein. Daraufhin löschte die beklagte Bundesagentur für Arbeit nicht nur die einzelnen Angebote, sondern deaktivierte auch den Account. Hiergegen legte die Klägerin erfolglos Widerspruch ein. Auf die gegen die Löschung vor dem Sozialgericht Speyer erhobene Klage verurteilte das Gericht die Beklagte zur erneuten Entscheidung über den Ausschluss, da ein solcher jedenfalls nicht generell, sondern allenfalls auf einen konkreten Einzelfall bezogen zulässig sei.
Einstellen erotiknaher Arbeitsangebote darf durch Nutzungsbedingungen ausgeschlossen werden
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat auf die Berufung der Beklagten die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Bundesagentur für Arbeit sei berechtigt, das Einstellen erotiknaher Arbeitsangebote generell durch die Nutzungsbedingungen auszuschließen. Der darin liegende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin sei durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt. So diene der Ausschluss dem Schutz der Jugend und anderer Benutzer des Portals, zumal die Beklagte bei der Vermittlung auf gemeldete offene Stellen entsprechende Vermittlungsvorschläge mache und gegebenenfalls auch Sanktionen für den Fall der Nichtbewerbung androhe. Letzteres sei im Bereich der erotiknahen Dienstleistungen regelmäßig nicht angemessen und müsse vermieden werden. Auch der gesellschaftliche Wandel habe nämlich noch nicht dazu geführt, dass die Prostitution ein Beruf wie jeder andere sei. Vielmehr seien Teilbereiche weiterhin unter Strafe gestellt oder würden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt. Auch durch das Prostitutionsgesetz aus dem Jahr 2002 und das zum 1. Juli 2017 geplante Prostituiertenschutzgesetz seien lediglich der Schutz der Prostituierten selbst bezweckt, nicht aber ein solcher der Bordellbetreiber, so dass aus diesen nicht abgeleitet werden könne, dass gesonderte Regelungen für dieses Berufsfeld nicht mehr angemessen sind.
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Boris Büche
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RE: Gerichtsurteile

Beitrag von Boris Büche »

"zumal die Beklagte [Agentur für Arbeit] bei der Vermittlung auf gemeldete offene Stellen entsprechende Vermittlungsvorschläge mache
und gegebenenfalls auch Sanktionen für den Fall der Nichtbewerbung androhe. Letzteres sei im Bereich der erotiknahen Dienstleistungen
regelmäßig nicht angemessen und müsse vermieden werden.
"

DAS ist allerdings nachvollziehbar für mich. Ansonsten: Traurig.

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Kasharius
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Beitrag von Kasharius »

Die ersten beiden Urteile halte ich für vertretbar, wenngleich im Arbeitsrecht bei Kündigungen der ultima-ratio-Grundsatz gilt; es gilt immer den konkreten Einzelfall in den Blick zu nehmen.

Das dritte Urteil liegt auf der Linie der BSG-Rechtsprechung, was die Sache aber nicht besser macht. Ich halte diese Rechtsprechung für problematisch, da Sexarbeit pauschal negativ bewertet wird.

Kasharius grüßt