Prostitution in der Nachbarschaft
Reger Publikumsverkehr muss nicht klaglos hingenommen werden
Leichtbekleidete Damen in Wohngebieten erhöhen unerfreulicherweise auch den Pulsschlag der Nachbarn.
Die schönste Nebensache der Welt erhält schnell einen unangenehmen Beigeschmack, wenn sie erwerbsmäßig ausgeübt wird. Wer sein Geld mit dem Verkauf sexueller Dienstleistungen verdient, wird auch in einer modernen und aufgeklärten Gesellschaft wie der unsrigen noch immer schief angesehen. Dass es das so genannte Horizontalgewerbe gibt, stört die meisten Menschen dabei kaum. In nahezu jeder größeren Stadt existieren Bordelle oder ganze Rotlichtviertel. Befinden sich die „Geschäftsräume“ eines dergestalt Tätigen jedoch in der unmittelbaren Nachbarschaft, hört für die meisten der Spaß auf.
Grundsätzlich ist es dem Wohnungseigentümer oder dessen Mietern selbst überlassen, was er in seiner Wohnung treibt.
Eine bloße moralische Entrüstung über das als anstößig empfundene Gewerbe reicht nicht für ein rechtliches Eingreifen.
Dennoch müssen Nachbarn eventuelle Belästigungen durch regen Publikumsverkehr nicht klaglos hinnehmen.
So entschied beispielsweise das Landgericht Nürnberg-Fürth, dass die Ausübung eines Prostitutionsbetriebes innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage nicht zulässig sei, da diese den Wert des gesamten Wohnkomplexes mindere.
(LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 14.07.1999, Az.: 14 T 1899/98).
Darüber hinaus führe das ständige Kommen und Gehen von Freiern dazu, dass gemeinschaftlich genutztes Eigentum zum Nachteil der ganzen Hausgemeinschaft genutzt würde, wie das Frankfurter Oberlandesgereicht unter Berufung auf WEG §14 beschloss
(OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 07.06.2004, Az.: 20 W 59/03).
Eine sanftere Lesart und das Ausbleiben eines Verbots ist jedoch in Fällen möglich, in denen der Wert einer Wohnanlage ohnehin schon niedrig anzusetzen sei. Dies ist laut dem OLG Köln beispielsweise bei Wohnungen der Fall, die der Unterbringung Obdachloser oder straffällig Gewordener dienen, die im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme über einen festen Wohnsitz verfügen müssen
(OLG Köln, Beschluss v. 25.08.2008, Az.: 16 Wx 117/08).
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Prostitution und Baurecht
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