Die Corona-Regeln der einzelnen Länder betreffend Prostitution, Stand 22.03.22
22.03.2022
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Die Corona-Zahlen in Deutschland steigen leicht an. Gleichwohl ist es in Bezug auf das Thema Prostitution in vielen Bundesländern zu weiteren Lockerungen gekommen.
In einigen Bundesländern müssen Kunden nicht einmal mehr geimpft, genesen oder getestet sein. Allerdings gibt es noch kein Bundesland, in dem alle Corona-Regelungen in Bezug auf Prostitution entfallen sind.
Es folgt eine kurze Zusammenfassung der verschiedenen Länderregelungen mit Blick auf die Zugangsbeschränkungen für Kunden. Eine Maskenpflicht ist nach wie vor überall gegeben. Entgegenstehende Regelungen sind beim jeweiligen Bundesland benannt.
Baden-Württemberg:
3G.
Bayern:
3G für körpernahe Dienstleistungen.
2G-Plus für Zugang in „Bordellbetrieben“ (Bordelle, die mit Clubs oder Diskotheken vergleichbar sind).
Berlin:
3G. Gesichtsnahe Praktiken sind nicht erlaubt.
Brandenburg:
Sexuelle Dienstleistungen: 2G.
Sonstige körpernahe Dienstleistungen: 3G.
Bremen:
3G.
Hamburg:
3G.
Hessen:
2G-Plus.
Mecklenburg-Vorpommern:
3G.
Niedersachsen:
Es besteht Maskenpflicht. Besucher müssen nicht geimpft, genesen oder getestet sein.
Nordrhein-Westfalen:
2G-Plus.
Rheinland-Pfalz:
3G.
Saarland:
3G.
Sachsen-Anhalt
3G.
Daneben: Freiwilliges 2-G-Plus-Zugangsmodell. Hier kann von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und von der Verpflichtung zur Einhaltung eines Abstands abgewichen werden.
Sachsen:
2G-Plus
Schleswig-Holstein:
Es besteht Maskenpflicht. Besucher müssen nicht geimpft, genesen oder getestet sein.
Thüringen:
Es gilt 3G bei der Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen unabhängig von der Einrichtung, in welcher diese erbracht werden, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind.
Ansonsten gilt für Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen und sexuelle Dienstleistungen 2G.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-c ... 99046.html
Neue Corona-Regeln für Prostitution in Schleswig-Holstein
22.03.2022
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Trotz steigender Corona-Inzidenz macht Schleswig-Holstein sich schon einmal locker:
Die am 19.03.2022 in Kraft getretene Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) sieht auch im Bereich der Prostitution bzw. des Prostitutionsgewerbes ganz erhebliche Erleichterungen vor.
Die wichtigste Änderung:
Besucher müssen nicht geimpft, genesen oder getestet sein.
Gemäß § 9 der Verordnung besteht bei Dienstleistungen mit Körperkontakt wie gewohnt Maskenpflicht. Mund und Nase sind mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken.
Weiterhin haben Betreiberinnen und Betreiber, die Dienstleistungen mit Körperkontakt anbieten, ein Hygienekonzept zu erstellen.
In diesem Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:
- die Regelung von Besucherströmen;
- die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;
- die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen
- die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.
So weit, so bekannt.
Darüber hinaus sollen (nicht müssen) Betreiber und Betreiberinnen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten (dies gilt für sämtliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr):
- enge Begegnungen von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden reduziert;
- Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;
- in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;
- Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;
- Innenräume werden regelmäßig gelüftet.
Es handelt sich hierbei jedoch lediglich um Empfehlungen, keine verpflichtenden Regelungen.
Nachdem Prostitution zu Beginn der Pandemie als Treiber bzw. "Super-Spreader" angesehen worden war, ist mittlerweile offenbar für die Politik klar, dass diese Einschätzung falsch war.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/neue- ... 99004.html