Öffnen Sie die Bordelle in Hessen – jetzt!
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Bouffier,
Doña Carmen e.V., der Verein für die sozialen und politischen Rechte von Prostituierten, fordert von Ihnen und Ihrer Landesregierung die umgehende Öffnung aller Prostitutionsstätten und Bordelle.
Wie Ihnen bekannt sein dürfte, hat das Oberverwaltungsgericht Münster / NRW am gestrigen Tag in einer nicht anfechtbaren Entscheidung (13 B 902/20.NE) das in NRW mit Verweis auf Corona erlassene vollständige Verbot der Erbringung sexueller Dienstleistungen für rechtswidrig erklärt.
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https://www.donacarmen.de/offener-brief ... -bouffier/
Offener Brief an den hessischen Ministerpräsidenten Bouffier
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Offener Brief an den hessischen Ministerpräsidenten Bouffier
Wer glaubt ein Christ zu sein, weil er die Kirche besucht, irrt sich.Man wird ja auch kein Auto, wenn man in eine Garage geht. (Albert Schweitzer)
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Fakten und Infos über Prostitution
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Re: Offener Brief an den hessischen Ministerpräsidenten Bouffier
Danke @fraences
Sehr gute Initiative von Dona Carmen . Ggf. müssen dann auch hier Gerichte entscheiden.
Kasharius grüßt
Sehr gute Initiative von Dona Carmen . Ggf. müssen dann auch hier Gerichte entscheiden.
Kasharius grüßt
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Re: Offener Brief an den hessischen Ministerpräsidenten Bouffier
Hessen: Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs zur Öffnung von Bordellen steht noch aus
10.09.2020
1 Minute Lesezeit
Mittlerweile überwiegt die Zahl der Bundesländer, in denen Prostitutionsstätten wieder geöffnet werden dürfen die Zahl der Länder, in denen an einem Verbot der Öffnung festgehalten wird.
In der Regel haben die einzelnen Verordnungsgeber der Länder nicht von sich aus Lockerungen im Bereich der Prostitution durchgeführt. Vielmehr mussten in den ganz überwiegenden Fällen die jeweiligen Gerichte der Länder bemüht werden.
Auch in Hessen sind beim dortigen Verwaltungsgerichtshof in Kassel mehrere Eilverfahren mit dem Ziel der vorläufigen Außervollzugsetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung Hessen anhängig. RA Jüngst hat hier am 06.08.20 für die Betreiberin eines Erotik-Massage-Studios einen Eilantrag eingereicht. Ein ähnlicher Antrag der Betreiberin eine Erotik-Massage-Studios in Köln war kürzlich vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgreich (Beschluss des OVG NRW vom 08.09.2020, 13 B 902/20.NE). Das Verfahren wurde ebenfalls von RA Jüngst geführt.
Auf eine telefonische Nachfrage zum voraussichtlichen Termin einer Entscheidung konnte von der Berichterstatterin leider keine konkrete Aussage getroffen werden.
Die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Corona-Verordnung sieht vor, dass "Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen“, ausnahmslos geschlossen bleiben müssen.
Sexuelle Dienstleistungen an sich sind nicht verboten.
Es darf gehofft werden, dass auch in Hessen das Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten zeitnah aufgehoben werden wird.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/hesse ... 79835.html
10.09.2020
1 Minute Lesezeit
Mittlerweile überwiegt die Zahl der Bundesländer, in denen Prostitutionsstätten wieder geöffnet werden dürfen die Zahl der Länder, in denen an einem Verbot der Öffnung festgehalten wird.
In der Regel haben die einzelnen Verordnungsgeber der Länder nicht von sich aus Lockerungen im Bereich der Prostitution durchgeführt. Vielmehr mussten in den ganz überwiegenden Fällen die jeweiligen Gerichte der Länder bemüht werden.
Auch in Hessen sind beim dortigen Verwaltungsgerichtshof in Kassel mehrere Eilverfahren mit dem Ziel der vorläufigen Außervollzugsetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung Hessen anhängig. RA Jüngst hat hier am 06.08.20 für die Betreiberin eines Erotik-Massage-Studios einen Eilantrag eingereicht. Ein ähnlicher Antrag der Betreiberin eine Erotik-Massage-Studios in Köln war kürzlich vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgreich (Beschluss des OVG NRW vom 08.09.2020, 13 B 902/20.NE). Das Verfahren wurde ebenfalls von RA Jüngst geführt.
Auf eine telefonische Nachfrage zum voraussichtlichen Termin einer Entscheidung konnte von der Berichterstatterin leider keine konkrete Aussage getroffen werden.
Die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Corona-Verordnung sieht vor, dass "Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen“, ausnahmslos geschlossen bleiben müssen.
Sexuelle Dienstleistungen an sich sind nicht verboten.
Es darf gehofft werden, dass auch in Hessen das Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten zeitnah aufgehoben werden wird.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/hesse ... 79835.html