Neue Allgemeinverfügungen, Corona & Prostitution:
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- Admina
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Neue Allgemeinverfügungen, Corona & Prostitution:
Aktueller Stand der Bordell- und Prostitutionsverbote (28.03.2020)
Seit dem 18. März 2020 erließen die Landesregierungen Verfügungen, mit denen sie flächendeckend den Betrieb von konzessionspflichtigen Prostitutionsgewerben untersagten.
https://www.donacarmen.de/neue-allgemei ... #more-2339
Übersicht über aktuelle Allgemeinverfügungen zu Corona
mit Verweise auf die Quellen
https://www.donacarmen.de/wp-content/up ... 3.2020.pdf
Seit dem 18. März 2020 erließen die Landesregierungen Verfügungen, mit denen sie flächendeckend den Betrieb von konzessionspflichtigen Prostitutionsgewerben untersagten.
https://www.donacarmen.de/neue-allgemei ... #more-2339
Übersicht über aktuelle Allgemeinverfügungen zu Corona
mit Verweise auf die Quellen
https://www.donacarmen.de/wp-content/up ... 3.2020.pdf
Wer glaubt ein Christ zu sein, weil er die Kirche besucht, irrt sich.Man wird ja auch kein Auto, wenn man in eine Garage geht. (Albert Schweitzer)
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Fakten und Infos über Prostitution
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- Silberstern
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Re: Neue Allgemeinverfügungen, Corona & Prostitution:
Vielen Dank! Auf so eine Übersicht habe ich gewartet: Systematisch und sauber aufgestellt und mit den jeweiligen Quellen versehen.
Und nach der anfänglichen Schockstarre unterstützt sie bei mir die Hoffnung, dass es eine Zeit geben wird, in der diese üblen und meiner Meinung nach völlig überzogenen Verbote auch wieder aufgehoben werden.
Danke, dass ihr aktiv und wachsam bleibt und Flagge zeigt in dieser Zeit, in der wir alle massiv mit unerwarteten Nöten, Sorgen und Zukunftsangst zu kämpfen haben!
Und nach der anfänglichen Schockstarre unterstützt sie bei mir die Hoffnung, dass es eine Zeit geben wird, in der diese üblen und meiner Meinung nach völlig überzogenen Verbote auch wieder aufgehoben werden.
Danke, dass ihr aktiv und wachsam bleibt und Flagge zeigt in dieser Zeit, in der wir alle massiv mit unerwarteten Nöten, Sorgen und Zukunftsangst zu kämpfen haben!
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- Silberstern
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Re: Neue Allgemeinverfügungen, Corona & Prostitution:
Hier mal kurz dokumentiert für später:
Merkel verspricht Aufhebung aller Maßnahmen nach Ende der Pandemie
https://www.spiegel.de/politik/deutschl ... b115863886
Merkel verspricht Aufhebung aller Maßnahmen nach Ende der Pandemie
https://www.spiegel.de/politik/deutschl ... b115863886
Sobald es die gesundheitliche Lage zulasse, werde das öffentliche Leben zum Zustand vor der Krise zurückkehren. "Das ist überhaupt gar keine Frage", versicherte Merkel. Zuletzt hatte es immer wieder Bedenken gegeben, manche der Regelungen könnten auch weiter Bestand haben, wenn die Corona-Pandemie vorüber sei. Sie könne garantieren, dass dies nicht eintrete, sagte Merkel. Sie sei selbst "ein freiheitsliebender Mensch".
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Re: Neue Allgemeinverfügungen, Corona & Prostitution:
Ist ja eigentlich auch ne Binse...
Kasharius grüßt
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Re: Neue Allgemeinverfügungen, Corona & Prostitution:
"Merkel verspricht Aufhebung aller Maßnahmen nach Ende der Pandemie"
Solange der Status "Pandemie", oder nicht, auf Feststellung der Bundesregierung beruht, und nicht auf fachlichen Einschätzungen (bzw. rechtlich geregelt wäre, worauf die BR ihre "Feststellung" zu gründen hat), sind Zweifel angebracht.
Ebenso angesichts der aktuellen Aufblähung des Infektionsschutzgesetzes, der unterschiedslosen Behandlung der Bürger als "Ansteckungsverdächtige" oder "Ausscheider" unabhängig von jeder Beweispflicht des Staates. Auch wieder Gesunde müssen sich absondern, sogar voneinander!
Das InfSG (Fassung bis Ausgangssperre) enthielt keine Einschränkung hinsichtlich Art. 11 GG "Freizügigkeit". Es ließ darin, und in weiteren Details erkennen, dass an eine flächendeckende Anwendung nie gedacht war, sondern das Gesetz nur zeitlich und räumlich sachbezogen, mit konkreten Verdachtsmomenten greifen sollte. Das rechtswidrige Handeln mancher Landes- Kreis- und Ortsverwaltungen wird nachträglich legalisiert, das ist wohl alles, was dahintersteht.
Art. 8 Grundgesetz gab bisher eine Garantie der Versammlungsfreiheit, nur im Fall "unter freiem Himmel" waren gesetzliche Einschränkungen erlaubt. Passé. Es werden schon Leute für individuelle Meinungsäußerung im öffentlichen Raum belangt, Art. 5 GG also ebenfalls schon in Frage.
Solange der Status "Pandemie", oder nicht, auf Feststellung der Bundesregierung beruht, und nicht auf fachlichen Einschätzungen (bzw. rechtlich geregelt wäre, worauf die BR ihre "Feststellung" zu gründen hat), sind Zweifel angebracht.
Ebenso angesichts der aktuellen Aufblähung des Infektionsschutzgesetzes, der unterschiedslosen Behandlung der Bürger als "Ansteckungsverdächtige" oder "Ausscheider" unabhängig von jeder Beweispflicht des Staates. Auch wieder Gesunde müssen sich absondern, sogar voneinander!
Das InfSG (Fassung bis Ausgangssperre) enthielt keine Einschränkung hinsichtlich Art. 11 GG "Freizügigkeit". Es ließ darin, und in weiteren Details erkennen, dass an eine flächendeckende Anwendung nie gedacht war, sondern das Gesetz nur zeitlich und räumlich sachbezogen, mit konkreten Verdachtsmomenten greifen sollte. Das rechtswidrige Handeln mancher Landes- Kreis- und Ortsverwaltungen wird nachträglich legalisiert, das ist wohl alles, was dahintersteht.
Art. 8 Grundgesetz gab bisher eine Garantie der Versammlungsfreiheit, nur im Fall "unter freiem Himmel" waren gesetzliche Einschränkungen erlaubt. Passé. Es werden schon Leute für individuelle Meinungsäußerung im öffentlichen Raum belangt, Art. 5 GG also ebenfalls schon in Frage.
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Re: Neue Allgemeinverfügungen, Corona & Prostitution:
@Boris
zu Deinen verfassungsrechtlichen Würdigungen hier einige Impressionen aus Karlsruhe und Berlin
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 57120.html
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 71220.html
http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... focuspoint
http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... focuspoint
Soweit von mir
Kasharius grüßt
zu Deinen verfassungsrechtlichen Würdigungen hier einige Impressionen aus Karlsruhe und Berlin
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 57120.html
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 71220.html
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Soweit von mir
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Re: Neue Allgemeinverfügungen, Corona & Prostitution:
Vergleich Infektionsschutzgesetz §28, alte Fassung gegen neue Fassung:
Alt: (gestrichen)
. . . Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen
einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder
Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte
nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet
werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.
Neu: (eingefügt)
[Die zuständige Behörde] . . . kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.
Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.
Man beachte die Einfügung von "oder öffentliche Orte", wodurch die Behörden nicht mehr verpflichtet sind, Orte zu bestimmen an denen Gefahr besteht, und die passende Streichung, die von der Durchführung "notwendiger Schutzmaßnahmen" befreit.
Die Ersetzung von "auch" durch "insbesondere" im Zusammenhang mit Personen (gemeint sind Nichtinfizierte!) macht eine Ausnahme zur Regel, und erlaubt es, die Allgemeinheit ohne nähere Begründung und auf unbestimmte Zeit unter Quarantäne zu stellen.
Durch die Streichung von "einer größeren Anzahl" im Zusammenhang mit Menschen geht die Neufassung des InfSG über alles hinaus, was aus der Geschichte bekannt ist. Selbst in Situationen des Bürgerkriegs, oder unter Diktaturen galt immer: ZWEI Personen sind keine Ansammlung! So dachten auch die Urväter des Reichsseuchengesetzes (1900). Man vergleiche, wie vorsichtig und angemessen die §§ 11-27 mit den Grundrechten umgehen - zu einer Zeit, in der "Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken" als das genannt werden, wovor das Gesetz schützen sollte . . .
Alt: (gestrichen)
. . . Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen
einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder
Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte
nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet
werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.
Neu: (eingefügt)
[Die zuständige Behörde] . . . kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.
Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.
Man beachte die Einfügung von "oder öffentliche Orte", wodurch die Behörden nicht mehr verpflichtet sind, Orte zu bestimmen an denen Gefahr besteht, und die passende Streichung, die von der Durchführung "notwendiger Schutzmaßnahmen" befreit.
Die Ersetzung von "auch" durch "insbesondere" im Zusammenhang mit Personen (gemeint sind Nichtinfizierte!) macht eine Ausnahme zur Regel, und erlaubt es, die Allgemeinheit ohne nähere Begründung und auf unbestimmte Zeit unter Quarantäne zu stellen.
Durch die Streichung von "einer größeren Anzahl" im Zusammenhang mit Menschen geht die Neufassung des InfSG über alles hinaus, was aus der Geschichte bekannt ist. Selbst in Situationen des Bürgerkriegs, oder unter Diktaturen galt immer: ZWEI Personen sind keine Ansammlung! So dachten auch die Urväter des Reichsseuchengesetzes (1900). Man vergleiche, wie vorsichtig und angemessen die §§ 11-27 mit den Grundrechten umgehen - zu einer Zeit, in der "Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken" als das genannt werden, wovor das Gesetz schützen sollte . . .
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Re: Neue Allgemeinverfügungen, Corona & Prostitution:
@Boris
danke. Sehr aufschlussreich, wenn auch dass Reichseuchengesetz unter der Reichsverfassung von 1871 erlassen wurde; letztere enthielt keine Grundrechte im eigentlichen Sinne. Siehe dazu lediglich Art. 3 RV... https://de.wikisource.org/wiki/Verfassu ... chs_(1871)
Kasharius grüßt schlaumaiernd ;)
danke. Sehr aufschlussreich, wenn auch dass Reichseuchengesetz unter der Reichsverfassung von 1871 erlassen wurde; letztere enthielt keine Grundrechte im eigentlichen Sinne. Siehe dazu lediglich Art. 3 RV... https://de.wikisource.org/wiki/Verfassu ... chs_(1871)
Kasharius grüßt schlaumaiernd ;)
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Re: Neue Allgemeinverfügungen, Corona & Prostitution:
Auch wenn heute eine schrittweise Lockerung der Maßnahmen beschlossen wurde, müssen Prostitutionsbetriebe weiterhin geschlossen bleiben.
Seite 10, Anlage 1 Punkt 5 e
https://www.bundesregierung.de/resource ... download=1
Seite 10, Anlage 1 Punkt 5 e
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* bleibt gesund und übersteht die Zeit der Einschränkungen *