Deutschland: Ethikrat fordert Straffreiheit von Inzest

Beiträge betreffend SW im Hinblick auf Gesellschaft bzw. politische Reaktionen
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friederike
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Deutschland: Ethikrat fordert Straffreiheit von Inzest

Beitrag von friederike »

In Deutschland fordert der "Ethikrat", den Geschlechtsverkehr zwischen erwachsenen Geschwistern straffrei zu stellen. Nach derzeitiger Rechtslage wird der Beischlaf zwischen erwachsenen Geschwistern nach §173 Abs. (2) StGB mit Gefängnis bestraft.

Der Ethikrat ist ein hochrangiges Gremium aus Ethikfachleuten und Gelehrten, das die Politik und insbesondere die Bundesregierung in Ethikfragen berät.

Für uns ist das Votum des Ethikrates vor allem wegen seiner Begründung interessant. Der Ethikrat stellt auf die Freiheit der Individuen und auf die sexuelle Selbstbestimmung ab - diese Güter sind höher zu bewerten als z. B. allgemeine Sittlichkeitsvorstellungen.

Ein solcher Standpunkt von einem Ethik-Gremium (!) ist unbedingt unterstützenswert und absolut bad news für Miss Alice Schwarzer, die es ja bekanntlich mit Ethik sowieso nicht so hat.

Wir sollten die Debatte und vor allem die Ausführungen des Ethikrats zu seiner Begründung aufmerksam verfolgen!

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/l ... 75898.html

Doris67
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Re: Deutschland: Ethikrat fordert Straffreiheit von Inzest

Beitrag von Doris67 »

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friederike hat geschrieben:Wir sollten die Debatte und vor allem die Ausführungen des Ethikrats zu seiner Begründung aufmerksam verfolgen!
Ja, das war auch mein Gedanke als ich davon las.
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Klaus Fricke
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RE: Deutschland: Ethikrat fordert Straffreiheit von Inzest

Beitrag von Klaus Fricke »



"Das Problem war nie unsere Liebe. Sie tat uns allen nur gut. Das Problem waren ausschließlich die unverrückbaren moralischen Erwartungen anderer." (Aussage Betroffener) (S. 13)


Auszüge aus der Stellungnahme des deutschen Ethikrates zum Inzestverbot


Freiheitsschutz der Minderheit versus Gefühlsschutz der Mehrheit - Kein Moralstrafrecht

"Was sich aus der Einsicht, die Ablehnung des Inzests sei eine weitgehend revisionsfeste und nahezu universal geteilte Intuition, jedoch ableiten lässt, ist die Vermutung, ein Rückzug des moralischen Verdikts von einvernehmlichen Formen des Inzests könnte die Empfindungen vieler Menschen irritieren oder verletzen. In keiner normativen Sphäre der modernen Gesellschaft gibt es aber noch einen eo ipso vorrangigen Anspruch selbst großer Mehrheiten, ihren Anmutungen oder Intuitionen vom „anständigen“ Leben und Handeln hätten sich jedenfalls kleine Minderheiten unterzuordnen. Rechtlich verfasste Gesellschaften müssen im Rahmen ihrer Normenordnung einen Ausgleich zwischen entsprechenden Mehrheits- und Minderheitspositionen suchen und dabei dem Freiheitsschutz auch der wenigen gegenüber dem Gefühlsschutz sogar der großen Mehrheit das ihm moralisch wie rechtlich zustehende Gewicht beimessen." ( S. 48 / 49 )

„Dennoch ist eine kritische und rationale Sicht auf das Tabu, insbesondere seine Absolutheit, einer Gesellschaft mit einem pluralen Wertesystem ebenso angemessen wie die Vermeidung der mit dem Tabu regelmäßig einhergehenden Abwehr der Diskussion. ... Dabei ist zwischen unstreitigen Werten ... und nicht konsentierten Werten wie der Strafbarkeit einvernehmlicher Sexualität unter Blutsverwandten andererseits zu unterscheiden. Kritiker weisen auch darauf hin, dass die durch das generelle Tabu geförderte weitere Aufrechterhaltung der Strafbarkeit des einvernehmlichen Inzests unter sexuell selbstbestimmungsfähigen Personen inkonsistent mit der gesellschaftlichen Auffassung von sexueller Freiheit und Selbstbestimmung sei. In keinem anderen Zusammenhang werde das Eingehen einer freiwilligen sexuellen Beziehung zwischen selbstbestimmungsfähigen Personen durch staatliche Vorgaben oder Verbote reglementiert.“ (S. 70 / 71)

"Das strafrechtliche Verbot einvernehmlicher sexueller Beziehungen bedeutet einen tiefen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung. Solche sexuellen Beziehungen gehören zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. In diese innerste Sphäre der Person sollte der Staat mit strafrechtlichen Verboten nur insofern eingreifen, als es um Handlungen geht, die Persönlichkeitsrechte Dritter bedrohen oder verletzen." ( S. 73 )

„Die Mehrheit des Deutschen Ethikrates sieht das Strafrecht auch nicht als geeignetes Mittel an, um ein gesellschaftliches Tabu zu schützen. Der Schutz des Moralempfindens und der Aversionsgefühle Dritter oder der Mehrheitsgesellschaft allein kann Strafdrohungen als schwerwiegende Eingriffe in personale Grundrechte anderer nicht rechtfertigen. In einer liberalen rechtsstaatlichen Ordnung wie der des Grundgesetzes sind dem reinen Gefühlsschutz durch das Strafrecht enge Grenzen gesteckt. ... Nicht zu seinen Aufgaben gehört es aber, das „Normalempfinden“ selbst großer Mehrheiten vor jeder noch so moderaten Zumutung zu bewahren, wie man sie in der Wahrnehmung finden mag, dass die eigenen Maßstäbe sexueller Normalität nicht von allen anderen geteilt werden.“ ( S. 74 )


Sonderstrafrecht SW

Zur Frage des Geschwisterinzest unter Gewaltanwendung und dem notwendigen rechtlichen Schutz des Opfers.
Diese Fälle " ... stünden ohnehin unter der Strafandrohung der §§ 176, 176a und 182 StGB, sodass hier § 173 StGB keine zusätzliche Schutzwirkung entfalten könne."


Schutzaltersgrenze / Sonderstrafrecht SW

"In der juristischen Diskussion des § 173 StGB wird vor diesem Hintergrund darauf hingewiesen, dass der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung in und außerhalb der Familie durch die Strafvorschriften der §§ 174 ff. StGB gewährleistet werde. ... Mit Erreichen der Volljährigkeit sei jedermann für sein Sexualverhalten selbst verantwortlich, soweit er nicht Opfer einer sexuellen Nötigung oder widerstandsunfähig sei." ( S. 61 )


Schutzaltersgrenze / Selbstbestimmungsrecht/-fähigkeit

"Abhängigkeiten minderen Grades könnten für eine Bestrafung nicht genügen, zumal länger dauernde sexuelle Beziehungen auch sonst (selbstverständlich nicht strafbare) Abhängigkeiten erzeugen könnten." ( S. 62 )

... Auch Fälle einer „erzwungenen Freiwilligkeit“ könnten im Rahmen der Regelungen §§ 174 ff. StGB geahndet werden." ( S. 62 / 63 )

„Im Falle gemeinsam aufwachsender Geschwister oder im Falle von Eltern-Kind-Inzesthandlungen, wenn auch der jüngere Partner über 18 Jahre alt ist, müsse von einer zwar individuell stets unterschiedlich ausgeprägten, aber eigenen Urteilsfähigkeit der Personen ausgegangen werden. ... Denkbar sei aber auch, dass gerade eine besondere Strafbarkeit des Inzests in solchen Fällen eine Anzeige eher verhindert, weil der Tatbestand Inzest in höherem Grade schambesetzt ist als der Tatbestand der Unfreiwilligkeit.“ ( S. 66 / 67 )


Vermischung Sexarbeit / sexueller Missbrauch / sexuelle Ausbeutung / Menschenhandel

"Kritiker der Strafnorm weisen zudem darauf hin, dass die Inzestdebatte vor allem deshalb konfliktbehaftet sei, weil sie weitgehend mit der Erörterung des sexuellen Missbrauchs gleichgesetzt beziehungsweise in ihr der sexuelle Missbrauch meist mitgedacht werde." ( S. 62 / 63 )




Eigene Überlegungen

Sicher sind Argumente des Ethikrates auch für die Diskussion gegen die SW von Bedeutung. Das Schutzgut "Familie", mit dem im Wesentlichen zugunsten der Aufrechterhaltung des StGB § 173 durch die Minderheit des Ethikrates argumentiert wird und die durch die VertreterInnen des "schwedischen Modells" als Schutzgut angeführte Würde der Frau (dem durch Sexarbeit Gewalt angetan würde), im EU-Parlament mehrheitsfähig, sind dabei spezifisch zu gewichten. Sofern die EU - Mehrheitsmeinung Ausgangspunkt einer Bewertung der Zulässigkeit der Minderheitenpraxis der Sexarbeit sein würde, wäre das das Ende des Freiheitsrechtes dieser Minderheit, denn der Schutz der Würde der Frau vor Gewalthandlungen hätte einen anderen Stellenwert als das Schutzgut "Integrität der Familie". Zum Glück haben sich die Mitglieder des Deutschen Juristinnenbundes (djb) mit sehr deutlicher Mehrheit gegen die Annahme gestellt, das Sexarbeit ein die Würde der Frau beschädigendes Gewaltphänomen sei.

"Ein Verbot der Prostitution wäre grundgesetzlich wegen des Eingriffs in Art. 12 GG nur dann zu rechtfertigen, wenn jedwede Form der Ausübung dieses Berufs als menschenrechtswidrig und der Gesellschaft schädlich eingestuft werden müsste. Dies ist indessen nicht der Fall. Dass der Verkauf sexueller Dienstleistungen in Teilen der Gesellschaft als moralisch problematisch eingeschätzt wird, reicht hierfür nicht aus." (Deutscher Juristinnenbund e.V., Stellungnahme zur Reform der Strafvorschriften des Menschenhandels, Verbesserung des Schutzes der Opfer von Menschenhandel und Regulierung der Prostitution, Berlin, 15. September 2014, S. 25)

Ich hoffe, dass diese Haltung der djb Juristinnen in der Mehrheit bleibt. Sicher bin ich mir da nicht.

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Lycisca
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Beitrag von Lycisca »

Im Hinblick auf die gesellschaftliche Akzeptanz von Sexualverhalten habe ich den Eindruck, dass gleichgeschlechtliche Sexualität generell akzeptiert ist und rechtlich weitgehend abgesichert, Inzest aber total abgelehnt wird. Sexarbeit ist zwischen diesen beiden Extremen - insofern können wir uns zwar die Argumente gegen Inzestbestrafung zu eigen machen und modifizieren, es würde uns aber eher schaden, uns auf diese Argumente direkt zu berufen, weil dann Sexarbeit im öffentlichen Diskurs zusätzlich zu Kriminalität und Ausbeutung mit Inzest in Verbindung gebracht und vermischt werden könnte. Insofern ist z.B. die obige Stellungnahme des dt. Juristenbundes für uns von viel stärkerer Bedeutung, als die des Ethikrates.

Doris67
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Beitrag von Doris67 »

Lycisca: Gleichgeschlechtliche Sexualität ist in Deutschland (und auch in den meisten anderen Ländern) leider weder generell akzeptiert noch rechtlich weitgehend abgesichert. Lies z.B. mal ein paar Tage lang www.queer.de zum Thema.

Was allerdings nichts an der Debatte um Inzest ändert.
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