Sammelthread Diskriminierung als Folge von Outing
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Sammelthread Diskriminierung als Folge von Outing
Pornodreh in der Freizeit Was geht den Chef mein Hobby an?
Von Elke Spanner
Nach Feierabend kann jeder treiben, was er will. Oder? Eine Erzieherin wurde gefeuert, weil sie in ihrer Freizeit Pornos dreht. Wie weit darf sich der Arbeitgeber ins Privatleben einmischen?
Im knappen BH steht Julia Pink vor der Kamera. Sie liebt es, sich so zu zeigen. Seit Jahren ist die 38-Jährige in Swingerclubs unterwegs, nun spielt sie auch in Pornofilmen mit. In diesem Video lost sie aus, welcher Mann mit ihr auf ein Hüttenwochenende fahren darf. Auf ein Wochenende "mit sehr viel Spaß", wie sie sagt, ehe sie in die Schachtel mit den Losen greift.
Die Verlosung, die Julia Pink in einem Film im Internet präsentiert, ist für sie ein Dankeschön. An all die Männer, die sie mit dem Kauf ihrer DVD "Jetzt erst recht" unterstützt haben. Sie will jetzt erst recht im Internet posieren. Und sie will erst recht Pornos drehen. "Ich brauche das", sagt Pink. "Sex vor Zuschauern ist für mich ein Kick".
Ihre Chefin, die Leiterin eines Behindertenheims der evangelischen Diakonie, hatte für Pinks Privatvergnügen kein Verständnis. Nachdem ein Kollege die Vorgesetzte auf eines der Pornovideos aufmerksam gemacht hatte, feuerte sie die Erzieherin - nach 17 Jahren. Seither kämpft Pink vor Gericht um ihren Job: Ein Gütetermin des Arbeitsgerichts Augsburg in der Außenstelle Donauwörth war am 2. Juli gescheitert. Nun kommt es zum Prozess vor dem Arbeitsgericht.
Ihr Hobby will die Erzieherin für ihre Arbeit nicht aufgeben. "Das ist für mich ein Ausgleich wie für andere Menschen Sport", sagt sie. Aber wie weit dürfen Arbeitnehmer in ihrer Freizeit gehen? Darf der Chef seinen Mitarbeitern vorschreiben, wie sie ihr Privatleben gestalten und unliebsame Hobbys sogar verbieten?
Angestellte können in ihrer Freizeit grundsätzlich tun, was sie wollen. Das "Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit" ist vom Grundgesetz geschützt. "Der Arbeitgeber darf sich nicht zum Sittenwächter seiner Mitarbeiter aufspielen", sagt Arbeitsrechtsexperte Matthias Rauscher.
Dabei gibt es aber Ausnahmen. Kirchliche Einrichtungen etwa haben per Verfassung Sonderrechte: Sie können von ihren Mitarbeitern verlangen, dass sie ihre Glaubens- und Moralvorstellungen achten. Wie weit sie dabei gehen dürfen, ist umstritten. So erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 2010 die Kündigung eines Essener Orgelspielers für unwirksam, der nach seiner Ehe eine Beziehung begonnen hatte (Az.: 1620/03).
Zeiten ändern sich - und mit ihr die Moralvorstellungen
Auch Florian Fleig, der Rechtsanwalt von Julia Pink, beruft sich darauf, dass die Zeiten sich geändert haben. "Es gelten nicht mehr die gleichen Maßstäbe wie vor 30 oder 40 Jahren", sagt er. Die Diakonie aber beharrt darauf, dass sich Pinks Zweitleben als Pornosternchen auch heute nicht mit den Werten der Kirche vereinbaren lasse.
Nicht nur in kirchlichen Einrichtungen, auch in sogenannten Tendenzbetrieben wie Parteien oder Gewerkschaften sind Mitarbeiter ihrem Arbeitgeber gegenüber zu einer gewissen Loyalität verpflichtet. "Sie können von ihren Mitarbeitern verlangen, alles zu unterlassen, was die Glaubwürdigkeit des Betriebs gefährden könnte", sagt Rauscher.
Auch Mitarbeiter im öffentlichen Dienst sind nicht uneingeschränkt frei darin, was sie in ihrer Freizeit tun. Ein Angestellter im öffentlichen Dienst dürfe in seiner Freizeit den Staat nicht aktiv bekämpfen, urteilte etwa das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Mitarbeiters der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, der als Mitglied der NPD zur Revolution aufgerufen hatte (Az.: 2 AZR 372/11).
Es kommt aber auch darauf an, auf welcher Hierarchiestufe der Mitarbeiter steht. "Für einen Manager aus der ersten Führungsebene eines großen Atomkonzerns dürfte es problematisch werden, nach Feierabend einen öffentlichen Vortrag darüber zu halten, dass er Atomkraft strikt ablehnt und sich dafür aktiv einsetzt", sagt Arbeitsrechtler Christoph Abeln. Bei einem Sachbearbeiter sei die Lage anders.
Schwierig wird es, wenn ein Mitarbeiter ausfällt, weil er sich bei einer riskanten Sportart verletzt hat. Dabei stellt sich zwar nicht die Frage, ob der Arbeitgeber das gefährliche Hobby verbieten darf - das Persönlichkeitsrecht umfasst auch, nach Feierabend Fallschirm zu springen oder Snowboard zu fahren. Manche Arbeitgeber sind in solchen Fällen aber nicht bereit, nach der Krankschreibung den Lohn weiterzuzahlen.
Das Bundesarbeitsgericht hat drei Fälle definiert, in denen der Mitarbeiter das Risiko eines Arbeitsausfalls selber trägt: Wenn er eine besonders gefährliche Sportart betreibt, den Sport in besonders leichtsinniger Weise ausgeübt oder sich selbst deutlich überschätzt hat. Als besonders gefährlich gilt ein Sport, wenn das Verletzungsrisiko so hoch ist, dass selbst ein gut ausgebildeter Sportler das Risiko nicht vermeiden kann. Explizit wurde eine solche Gefährlichkeit bislang nur dem Kickboxen attestiert (Arbeitsgericht Hagen, Az.: 4 Ca 648/87).
Doch auch jenseits des Risikosports darf ein Mitarbeiter in der Freizeit nicht so über die Stränge schlagen, dass er am nächsten Tag nicht zur Arbeit kommen kann. Erscheint ein Mitarbeiter wiederholt so verkatert bei der Arbeit, dass ihm im Büro ständig die Augen zufallen, muss er mit einer Abmahnung rechnen.
Julia Pink sagt, ihre Arbeit habe unter den Pornodrehs nicht gelitten. "Was ich in meiner Freizeit tue, geht niemanden etwas an", findet sie nach wie vor. Bei der Arbeit habe sie stets ihr Bestes gegeben. Und die kirchlichen Werte habe sie ihren Schützlingen ebenfalls vermittelt. "Wir haben viel zusammen gebetet."
http://www.spiegel.de/karriere/berufsle ... 82528.html
Von Elke Spanner
Nach Feierabend kann jeder treiben, was er will. Oder? Eine Erzieherin wurde gefeuert, weil sie in ihrer Freizeit Pornos dreht. Wie weit darf sich der Arbeitgeber ins Privatleben einmischen?
Im knappen BH steht Julia Pink vor der Kamera. Sie liebt es, sich so zu zeigen. Seit Jahren ist die 38-Jährige in Swingerclubs unterwegs, nun spielt sie auch in Pornofilmen mit. In diesem Video lost sie aus, welcher Mann mit ihr auf ein Hüttenwochenende fahren darf. Auf ein Wochenende "mit sehr viel Spaß", wie sie sagt, ehe sie in die Schachtel mit den Losen greift.
Die Verlosung, die Julia Pink in einem Film im Internet präsentiert, ist für sie ein Dankeschön. An all die Männer, die sie mit dem Kauf ihrer DVD "Jetzt erst recht" unterstützt haben. Sie will jetzt erst recht im Internet posieren. Und sie will erst recht Pornos drehen. "Ich brauche das", sagt Pink. "Sex vor Zuschauern ist für mich ein Kick".
Ihre Chefin, die Leiterin eines Behindertenheims der evangelischen Diakonie, hatte für Pinks Privatvergnügen kein Verständnis. Nachdem ein Kollege die Vorgesetzte auf eines der Pornovideos aufmerksam gemacht hatte, feuerte sie die Erzieherin - nach 17 Jahren. Seither kämpft Pink vor Gericht um ihren Job: Ein Gütetermin des Arbeitsgerichts Augsburg in der Außenstelle Donauwörth war am 2. Juli gescheitert. Nun kommt es zum Prozess vor dem Arbeitsgericht.
Ihr Hobby will die Erzieherin für ihre Arbeit nicht aufgeben. "Das ist für mich ein Ausgleich wie für andere Menschen Sport", sagt sie. Aber wie weit dürfen Arbeitnehmer in ihrer Freizeit gehen? Darf der Chef seinen Mitarbeitern vorschreiben, wie sie ihr Privatleben gestalten und unliebsame Hobbys sogar verbieten?
Angestellte können in ihrer Freizeit grundsätzlich tun, was sie wollen. Das "Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit" ist vom Grundgesetz geschützt. "Der Arbeitgeber darf sich nicht zum Sittenwächter seiner Mitarbeiter aufspielen", sagt Arbeitsrechtsexperte Matthias Rauscher.
Dabei gibt es aber Ausnahmen. Kirchliche Einrichtungen etwa haben per Verfassung Sonderrechte: Sie können von ihren Mitarbeitern verlangen, dass sie ihre Glaubens- und Moralvorstellungen achten. Wie weit sie dabei gehen dürfen, ist umstritten. So erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 2010 die Kündigung eines Essener Orgelspielers für unwirksam, der nach seiner Ehe eine Beziehung begonnen hatte (Az.: 1620/03).
Zeiten ändern sich - und mit ihr die Moralvorstellungen
Auch Florian Fleig, der Rechtsanwalt von Julia Pink, beruft sich darauf, dass die Zeiten sich geändert haben. "Es gelten nicht mehr die gleichen Maßstäbe wie vor 30 oder 40 Jahren", sagt er. Die Diakonie aber beharrt darauf, dass sich Pinks Zweitleben als Pornosternchen auch heute nicht mit den Werten der Kirche vereinbaren lasse.
Nicht nur in kirchlichen Einrichtungen, auch in sogenannten Tendenzbetrieben wie Parteien oder Gewerkschaften sind Mitarbeiter ihrem Arbeitgeber gegenüber zu einer gewissen Loyalität verpflichtet. "Sie können von ihren Mitarbeitern verlangen, alles zu unterlassen, was die Glaubwürdigkeit des Betriebs gefährden könnte", sagt Rauscher.
Auch Mitarbeiter im öffentlichen Dienst sind nicht uneingeschränkt frei darin, was sie in ihrer Freizeit tun. Ein Angestellter im öffentlichen Dienst dürfe in seiner Freizeit den Staat nicht aktiv bekämpfen, urteilte etwa das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Mitarbeiters der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, der als Mitglied der NPD zur Revolution aufgerufen hatte (Az.: 2 AZR 372/11).
Es kommt aber auch darauf an, auf welcher Hierarchiestufe der Mitarbeiter steht. "Für einen Manager aus der ersten Führungsebene eines großen Atomkonzerns dürfte es problematisch werden, nach Feierabend einen öffentlichen Vortrag darüber zu halten, dass er Atomkraft strikt ablehnt und sich dafür aktiv einsetzt", sagt Arbeitsrechtler Christoph Abeln. Bei einem Sachbearbeiter sei die Lage anders.
Schwierig wird es, wenn ein Mitarbeiter ausfällt, weil er sich bei einer riskanten Sportart verletzt hat. Dabei stellt sich zwar nicht die Frage, ob der Arbeitgeber das gefährliche Hobby verbieten darf - das Persönlichkeitsrecht umfasst auch, nach Feierabend Fallschirm zu springen oder Snowboard zu fahren. Manche Arbeitgeber sind in solchen Fällen aber nicht bereit, nach der Krankschreibung den Lohn weiterzuzahlen.
Das Bundesarbeitsgericht hat drei Fälle definiert, in denen der Mitarbeiter das Risiko eines Arbeitsausfalls selber trägt: Wenn er eine besonders gefährliche Sportart betreibt, den Sport in besonders leichtsinniger Weise ausgeübt oder sich selbst deutlich überschätzt hat. Als besonders gefährlich gilt ein Sport, wenn das Verletzungsrisiko so hoch ist, dass selbst ein gut ausgebildeter Sportler das Risiko nicht vermeiden kann. Explizit wurde eine solche Gefährlichkeit bislang nur dem Kickboxen attestiert (Arbeitsgericht Hagen, Az.: 4 Ca 648/87).
Doch auch jenseits des Risikosports darf ein Mitarbeiter in der Freizeit nicht so über die Stränge schlagen, dass er am nächsten Tag nicht zur Arbeit kommen kann. Erscheint ein Mitarbeiter wiederholt so verkatert bei der Arbeit, dass ihm im Büro ständig die Augen zufallen, muss er mit einer Abmahnung rechnen.
Julia Pink sagt, ihre Arbeit habe unter den Pornodrehs nicht gelitten. "Was ich in meiner Freizeit tue, geht niemanden etwas an", findet sie nach wie vor. Bei der Arbeit habe sie stets ihr Bestes gegeben. Und die kirchlichen Werte habe sie ihren Schützlingen ebenfalls vermittelt. "Wir haben viel zusammen gebetet."
http://www.spiegel.de/karriere/berufsle ... 82528.html
Zuletzt geändert von fraences am 22.04.2015, 16:16, insgesamt 2-mal geändert.
Wer glaubt ein Christ zu sein, weil er die Kirche besucht, irrt sich.Man wird ja auch kein Auto, wenn man in eine Garage geht. (Albert Schweitzer)
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RE: ERzieherin wird gefeuert weil sie Porno dreht
@ Frances
fände es gut aus diesem Thread ein Sammelthema zu machen, da damit beispielhaft die Diskriminierung als Folge eines Outings von SW verdeutlicht werden kann.
Titel/Thematik:
Arbeitsrechtliche Sanktionen wegen erotischer und sexueller Dienstleistungen
Was denkst Du Frances.
Ich sammle:
In ihrer Freizeit war sie Sadomaso-Hure: Notenbank feuert Holländerin
http://www.sexworker.at/phpBB2/viewtopi ... 820#146820
und zum gleichen Vorgang
- http://www.focus.de/finanzen/karriere/a ... 18975.html
Erotik-Tänzerin darf nicht zur Polizei
http://www.sexworker.at/phpBB2/viewtopi ... polizistin
Originalpressemeldung
http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/825/459467/text/
Lieber Sexarbeit als Hartz IV
http://www.sexworker.at/phpBB2/viewtopi ... highlight=
Originalpressemeldung
http://www.zeit.de/gesellschaft/201.... ... -erfahrung
fände es gut aus diesem Thread ein Sammelthema zu machen, da damit beispielhaft die Diskriminierung als Folge eines Outings von SW verdeutlicht werden kann.
Titel/Thematik:
Arbeitsrechtliche Sanktionen wegen erotischer und sexueller Dienstleistungen
Was denkst Du Frances.
Ich sammle:
In ihrer Freizeit war sie Sadomaso-Hure: Notenbank feuert Holländerin
http://www.sexworker.at/phpBB2/viewtopi ... 820#146820
und zum gleichen Vorgang
- http://www.focus.de/finanzen/karriere/a ... 18975.html
Erotik-Tänzerin darf nicht zur Polizei
http://www.sexworker.at/phpBB2/viewtopi ... polizistin
Originalpressemeldung
http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/825/459467/text/
Lieber Sexarbeit als Hartz IV
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Originalpressemeldung
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Hat mit Outing überhaupt nichts zu tun.
In vielen Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen sind Arbeitnehmer verpflichtet, Nebentätigkeiten (Art und Umfang) ihrem Arbeitgeber anzuzeigen. Verschweigen führt bei Entdeckung deshalb oft zu einer Kündigung, Kündigungsschutzklage erfolglos.
Leider dürfen kirchliche Arbeitgeber ihre Mitarbeiter entlassen, wenn sie gegen kirchliche Moralvorstellungen verstossen. Das kann schon eine "Wilde Ehe" sein (kenne genug Fälle, in denen Erzieherinnen wegen "Konkubinats" gekündigt wurde. Im 21. Jahrhundert!). Warum arbeiten öffentliche Auftraggeber (Gemeinden, Krankenkassen etc) überhaupt mit kirchlichen Einrichtungen zusammen? Da ist doch der Hund begraben.
Beamtinnen und Beamte dürfen eine entgeltliche Nebentätigkeit grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung ihres Dienstherrn übernehmen. (§99 BBG). Beim öffentlichen Dienst kommt erschwerend hinzu, dass der Arbeitgeber zu Kündigungen berechtigt ist wenn Nebentätigkeiten das "Ansehen der öffentlichen Verwaltung" schädigen könnten.
In vielen Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen sind Arbeitnehmer verpflichtet, Nebentätigkeiten (Art und Umfang) ihrem Arbeitgeber anzuzeigen. Verschweigen führt bei Entdeckung deshalb oft zu einer Kündigung, Kündigungsschutzklage erfolglos.
Leider dürfen kirchliche Arbeitgeber ihre Mitarbeiter entlassen, wenn sie gegen kirchliche Moralvorstellungen verstossen. Das kann schon eine "Wilde Ehe" sein (kenne genug Fälle, in denen Erzieherinnen wegen "Konkubinats" gekündigt wurde. Im 21. Jahrhundert!). Warum arbeiten öffentliche Auftraggeber (Gemeinden, Krankenkassen etc) überhaupt mit kirchlichen Einrichtungen zusammen? Da ist doch der Hund begraben.
Beamtinnen und Beamte dürfen eine entgeltliche Nebentätigkeit grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung ihres Dienstherrn übernehmen. (§99 BBG). Beim öffentlichen Dienst kommt erschwerend hinzu, dass der Arbeitgeber zu Kündigungen berechtigt ist wenn Nebentätigkeiten das "Ansehen der öffentlichen Verwaltung" schädigen könnten.
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RE: Sammelthread Diskriminierung als Folge von Outing
Es geht ja nicht nur um Sexarbeit, welche gegen die moralischen Denkvostellungen der kath. Kirche ist.
In Bayer mach Homosexualität gerade Schlagzeilen:
http://www.sueddeutsche.de/bayern/katho ... -1.2445894
http://www.sueddeutsche.de/bayern/polit ... -1.2447493
Gruß Jupiter
In Bayer mach Homosexualität gerade Schlagzeilen:
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Wenn du fühlst, dass in deinem Herzen etwas fehlt, dann kannst du, auch wenn du im Luxus lebst, nicht glücklich sein.
(Tenzin Gyatso, 14. Dalai Lama)
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@Klaus:
Danke für die Linksammlung.
Insbesondere "Lieber Sex-Arbeit als Hartz IV" macht gewaltigst Gänsehaut.
Danke für die Linksammlung.
Insbesondere "Lieber Sex-Arbeit als Hartz IV" macht gewaltigst Gänsehaut.
Comfort me from wherever you are; if I place my head on the road, let it seem softened by you. So could it be that even from afar we offer each other a gentle breath?
(Rilke)
Yesterday I dared to struggle. Today I dare to win.
(Bernadette Devlin)
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RE: Sammelthread Diskriminierung als Folge von Outing
Diskriminierung aufgrund der Berufstätigkeit als SW
Sexarbeitende unterliegen aufgrund ihrer Berufstätigkeit, davon ist, auch wenn keine Studien dies zahlenmässig
belegen, auszugehen, der Diskriminierung, sofern sie sich beruflich umorientieren und in ihren
Bewerbungsunterlagen auf ihre vorherige Berufstätigkeit als SW hinweisen.
In Bremen befassen sich das Netzwerk gegen Diskriminierung und insbesondere die Beratungsstelle
Antidiskriminierung in der Arbeitswelt (ADA) http://www.ada-bremen.de/ada/ada/ mit
Diskriminierungen in der Arbeitswelt. Heute berichtete der Weser-Kurier über die Arbeit der ADA und
ich kommentierte dazu (siehe Text unten, leicht redigiert gegenüber dem Online Kommentar auf WK),
nach einem Telefongespräch mit Olaf Bernau von der ADA
Sexarbeitende unterliegen aufgrund ihrer Berufstätigkeit, davon ist, auch wenn keine Studien dies zahlenmässig
belegen, auszugehen, der Diskriminierung, sofern sie sich beruflich umorientieren und in ihren
Bewerbungsunterlagen auf ihre vorherige Berufstätigkeit als SW hinweisen.
In Bremen befassen sich das Netzwerk gegen Diskriminierung und insbesondere die Beratungsstelle
Antidiskriminierung in der Arbeitswelt (ADA) http://www.ada-bremen.de/ada/ada/ mit
Diskriminierungen in der Arbeitswelt. Heute berichtete der Weser-Kurier über die Arbeit der ADA und
ich kommentierte dazu (siehe Text unten, leicht redigiert gegenüber dem Online Kommentar auf WK),
nach einem Telefongespräch mit Olaf Bernau von der ADA
Weser Kurier vom 30.10.2015
Wenn Diskriminierung krank macht
Beratungsstellen in Betrieben sollen Konflikte ausräumen helfen und Unternehmen Milliardenverluste ersparen
Frauke Fischer
„Diskriminierung hat oft einen mobbingartigen Charakter“, sagt Olaf Bernau. Der Soziologe arbeitet seit sechs Jahren in der Beratungsstelle Antidiskriminierung in der Arbeitswelt (ADA) im Gewerkschaftshaus am Bahnhofsplatz. Und er kennt durch die Gespräche mit Betroffenen die verschiedenen Formen von Diskriminierung, Beleidigung, Belästigung und Erniedrigung in Unternehmen, die sich auf Geschlecht, Glauben, sexuelle Ausrichtung oder Behinderung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beziehen. Die Konflikte treten zwischen Vorgesetzten und ihren Mitarbeitern auf, im Kollegenkreis, aber auch im Kontakt mit Kunden oder Geschäftspartnern. Seit 2006 gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Deutschland, innerbetriebliche Beschwerdestellen sind seitdem vorgeschrieben, um Diskriminierungsfälle zu prüfen, abzustellen oder um ihnen vorzubeugen. Doch vielfach, so Bernau, gibt es solche Anlaufstellen gar nicht, oder sie sind so ausgestattet, das sie nicht funktionieren können. Aus Sicht des Soziologen profitieren auch Arbeitgeber. Nach Schätzungen gingen deutschen Unternehmen jedes Jahr 20 bis 30 Milliarden Euro durch ungelöste Konflikte verloren. Mitarbeiter würden krank oder könnten nicht mehr effizient arbeiten.
In einer Abendveranstaltung haben ADA und das Bremer Netzwerk gegen Diskriminierung das Thema am Donnerstag aufgegriffen. Mit dabei: die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Christine Lüders, denn auch auf Bundesebene soll darüber gewacht werden, dass Menschen nicht wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung, der sexuellen Identität, wegen ihres Geschlechts, ihres Alters oder einer Behinderung verunglimpft werden.
Einfach, das sagt Bernau, ist ein Nachweis nicht. Betroffene seien oft unsicher, ob die erfahrene Beleidigung eine Diskriminierung sei. Selten geschieht der Angriff so offen, wie bei der Chefin, die einer körperlich eingeschränkten Mitarbeiterin klar sagte, sie könne froh sein, dass man sie mit ihrem Handicap beschäftige. Die Muslima mit Kopftuch, die nach einem Bewerbungsgespräch eine Absage von einem Bremer Unternehmen erhielt und sich an ADA wendete, erlebte die Diskriminierung unterschwelliger. Sie war aber nach ihrem Glauben gefragt worden. Das, so Bernau, sei nicht gestattet.
Bremer Arbeitgeber wie Sparkasse, Daimler oder Mondelez bemühen sich um Antidiskriminierungsinstrumente, heißt es von dort. Die Sparkasse hat eine Schwerbehindertenvertretung, eine Sozialberatung und ein Sorgentelefon. Außerdem, so Sprecherin Nicola Oppermann, werde jährlich eine Umfrage unter Mitarbeitern für den deutschlandweiten Wettbewerb „Great Place to Work“ gemacht, in dem es um Diversity, also Vielfalt und Verschiedenheit, geht. Diskriminierungsvorfälle seien dort nie genannt worden, so Oppermann.
Auf Vielfalt und Wertschätzung werde auch bei Mondelez International (vormals Kraft Foods) großer Wert gelegt. Es gebe speziell geschulte Ansprechpartner, ein anonymisiertes Verfahren über eine Telefon-Hotline und ein Online-Portal, schildert Mondelez-Sprecher Jonas Numrich. Und für den Daimler-Konzern erklärt deren Sprecherin Kathrin Schnurr, es gebe auf allen Ebenen Ansprechpartner und Beratungsstellen für Mitarbeiter. Die Daimler AG habe sich bereits 2005 zur Initative „Fairer Umgang“ verpflichtet.
Für Olaf Bernau ist die Atmosphäre insgesamt entscheidend. „Wenn Konflikte auftreten, zeigt das, dass im Betrieb keine gute Kommunikationskultur herrscht.“ Oft würden „Interessensdifferenzen“ eskalieren, wenn es keine Anlaufstellen zur Klärung gebe. Stehe ein Unternehmen wirtschaftlich unter Druck, gebe es hohe Zielvorgaben und große Arbeitsverdichtung, befördere auch das Konflikte.
Die Sorge von Skeptikern, Beschwerdestellen würden Denunziantentum befeuern oder Betriebsabläufe lahmlegen, teilt der Soziologe nicht. „Je länger und je besser so etwas im Betrieb verankert wird, desto weniger Fälle gibt es meistens.“
K o m m e n t a r
Diskriminierung aufgrund Berufstätigkeit
Seit 2002 ist Sexarbeit als berufliche Tätigkeit anerkannt. Sie untersteht seither dem Schutz des Artikel 12 GG (freie Berufswahl) und des Artikels 23 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Eine Diskriminierung von Sexarbeitenden aufgrund ihrer Tätigkeit ist demnach unzulässig. Sexarbeitende selbst sehen sich und ihre weiteren beruflichen Aussichten allerdings gefährdet, sofern z.B. bei einer Bewerbung bekannt wird, dass sie der Sexarbeit nachgegangen sind. Es gibt zudem Fälle, in denen Menschen entlassen wurden, weil sie neben einer anderen Berufstätigkeit auch noch erotische und sexuelle Dienstleistungen erbrachten.(1)
In einer aktuelle Studie zu Modellprojekten, die Sexarbeitende bei der beruflichen Umorientierung unterstützen sollten, wird der Sachverhalt der Stigmatisierung Sexarbeitender, ihrer diskriminierenden Behandlung thematisiert:
»Sexarbeiter*innen sind mit Stigmatisierung und Ausgrenzung konfrontiert, dies zeigen die Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung des Bundesmodellprojekts deutlich.« ( 2, S. 8) Neuere Studien zur beruflichen Umorientierun von Sexarbeitenden gehen »auf die Bedeutung von Stigmatisierung und auch auf die spezifische Konfrontation von Migrant*innen mit Rassismus ein.« (2, S.12) [...] »Ein Konzept, das in letzter Zeit intensiv diskutiert wird, ist das „Hurenstigma“. Es wird postuliert, dass Prostituierte wegen ihrer gesellschaftlich entwerteten Tätigkeit als Personen auch in ihrem Zugang zu Unterstützungsmöglichkeiten ausgegrenzt und stigmatisiert werden (Sanders, 2007, Macioti, 2014). Eine im Feld der Sexarbeit häufig anzutreffende Doppelbelastung ist die Stigmatisierung als Sexarbeiter*in und die Diskriminierung als Migrant*in.« (2, S. 13) [...] »Interviewpartner*innen waren davon überzeugt, dass Prostitution von der Mehrheit der Bevölkerung als etwas „Verwerfliches“ oder „Schande“ angesehen wird. Sie beschrieben, dass Prostituierte von den „Normalen“ bzw. „Soliden“ „abgestempelt“, herabgewürdigt und „verurteilt“ werden: „Für die ganz normalen Menschen bin ich halt ganz unten.« (2, S.26)
Wie weit die Stigmatisierung von Sexarbeitenden verbreitet ist, welche konkreten Formen sie annimmt und welche Folgen sie für Menschen hat, die der Sexarbeit nachgehen oder nachgegangen sind, dazu liegen im Deutschen Sprachraum keine aussagekräftige Studien vor (3, Abstracts). Eine Initiative meinerseits, führte über das Referat 403 – Schutz von Frauen vor Gewalt, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 17.9.14 zu einer diesbezüglichen Anfrage des Referates 403 bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Ein Ergebnis liegt mir nicht vor.
Die Benachteiligung von Menschen aufgrund ihrer Berufstätigkeit als Sexarbeitende ist ein Thema, das im Rahmen des Netzwerkes gegen Diskriminierung Bremen eventuell zu erörtern wäre.
Klaus Fricke
SIB-SWinfoBremen[at]gmx.de
Mailingliste ProSexarbeit
Quellen
(1)
http://www.sexworker.at/phpBB2/viewtopi ... 885#146885
und Diskussion dazu
http://www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=12133
(2)
BMFSFJ 2015
Abschlussbericht der wissenschaftlichen Begleitung zum Bundesmodellprojekt
Unterstützung des Ausstiegs aus der Prostitution,
Steffan, Kavemann, Netzelmann, Helfferich
http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Br ... b=true.pdf
(3)
Mirjam Kläntschi und Sarah Opprecht,
Stigma Sexarbeit - Über das Erleben und den Umgang der Sexarbeiterinnen mit der Stigmatisierung in der Gesellschaft,
Bern 2014,
http://www.soziothek.ch/downloadable/do ... TQzNTUxNjc,/
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RE: Sammelthread Diskriminierung als Folge von Outing
Signatur: Klaus Fricke, SIB-SWinfoBremen[at]gmx.de (Eingabe zwecks Auffindbarkeit über google etc)
Indirekte Diskriminierung von SW durch Berufsverbot für SW Unterstützende aus dem Staatsdienst
Kündigung eines Polizeibeamten wegen
- Vermietungstätigkeit an SW,
- Unterstützung der SW bei Schaltung ihrer Werbung und Behördenkontakten
- missbräuchlicher Nutzung polizeilicher Informationssyteme
»Mit seinem Verhalten habe der Ex-Beamte seine Amtspflichten nachhaltig verletzt.«
Die missbräuchliche Nutzung polizeilicher Informationssysteme ist sicher unzulässig. Die anderen Begründungen finde ich hanebüchen. Insbesondere den Vorwurf »Von der Öffentlichkeit könne kein Verständnis dafür erwartet werden, dass sich ein Polizeibeamter derart im Rotlichtmilieu engagiere. Zu den Kernaufgaben eines Polizisten gehöre es vielmehr, Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären.« Also die gerichtlich vollzogene stigmatisierende Gleichsetzung von Sexarbeit mit Kriminalität (SW = asozial - Berufsverbrechertum - sozial unwert).
Selbst wenn der unzulässigen pauschalen Kriminalisierung der SW, die das Gericht vollzieht, gefolgt werden würde, rechtfertigt dies keine Kündigung (die einem Berufsverbot gleichkommt). Das Engagement des Polizisten, so könnte angenommen werden, hat dazu beigetragen, dass die SW rechtssichere und wirtschaftlich nachhaltige Arbeitsmöglichkeiten für sich organisieren konnten. Insofern: Seine Kernaufgabe, die Gefahrenabwehr die Eindämmung krimineller Strukturen, hat der Beamte erfüllt. Dafür eine Kündigung? Moral vor Recht und Sinn. Ob der betroffene Beamte wohl den Mut/die Nerven hat, weiter zu klagen? Fände ich spannend. Lediglich der Missbrauch von dienstlichen Informationssystemen dürfte kaum ausreichen um eine Entlassung zu rechtfertigen. Ebenso die Vermietungs- / Verpachtungsaktivitäten, die wahrscheinlich kaum einem Genehmigungsvorbehalt des Arbeitgebers unterlagen.
Quelle
Danke an Julica, die mir den Artikel zugänglich gemacht hat
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/v ... us-dienst/
Danke an Julica, die mir den Artikel zugänglich gemacht hat
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/v ... us-dienst/
lto.de vom 08.12.2015
Polizist förderte Prostitution
Prostituierte auf dem Straßenstrich
Das VG Trier hat einen Polizeibeamten aus dem Dienst entfernt, weil er sich "nachhaltig in das Rotlichtmilieu begeben" und unter anderem seine Wohnung "zu Prostitutionszwecken" vermietet hatte.
Polizeibeamte sind regelmäßig aus beruflichen Gründen im Rotlichtmilieu unterwegs. Ein Beamter aus der Region Mayen-Koblenz engagierte sich jedoch weit mehr als gewöhnlich - sozusagen nebenberuflich - im Milieu. Er vermietete nicht nur eine ihm gehörende Wohnung an Prostituierte, sondern half auch tatkräftig bei der Bewerbung ihrer Dienstleistungen.
Nach den Feststellungen der landesweit für Disziplinarverfahren zuständigen 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier hatte der Mann konkret beim Verfassen einer Internetseite, der Schaltung von Anzeigen im Internet und in der Printpresse sowie bei der Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt maßgeblich mitgewirkt.
Auch nachdem dieses für einen Polizisten eher fragwürdige Engagement bekannt geworden und ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden war, baute der Beamte seine Verbindung zum Rotlichtmilieu weiter aus: Er ging eine Liebesbeziehung zu einer Prostituierten ein und kaufte gleich zwei Wohnwagen, von denen nachweislich einer auf dem Straßenstrich eingesetzt wurde. Außerdem nutzte er wiederholt polizeiliche Datensysteme zur Informationsbeschaffung über Personen aus dem Rotlichtmilieu.
Mit seinem Verhalten habe der Ex-Beamte seine Amtspflichten nachhaltig verletzt und darüber hinaus der Polizeibeamtenschaft insgesamt geschadet, so das VG Trier. Von der Öffentlichkeit könne kein Verständnis dafür erwartet werden, dass sich ein Polizeibeamter derart im Rotlichtmilieu engagiere. Zu den Kernaufgaben eines Polizisten gehöre es vielmehr, Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären.
Jedem Polizeibeamten müsse sich aufdrängen, dass bereits das Vermieten seines Eigentums zu gewerblichen Prostitutionszwecken problembehaftet sei und möglicherweise zu Interessenskonflikten führen könne. Umso mehr müsse von jedem Polizeibeamten erwartet werden, weitergehende Unterstützungshandlungen, die ihn in die Nähe der eigentlichen Gewerbeausübung rückten, tunlichst zu unterlassen.
Da der Mann trotz eines bereits einegeleiteten Disziplinarverfahrens seine Tätigkeiten sogar noch ausgeweitet habe und sogar dienstliche Datensysteme für eigennützige Zwecke mißbraucht habe, sie seine Entfernung aus dem Dienst letztlich unerlässlich (Urt. v. 17.11.2015, Az. 3 K 2121/15.TR).
mbr/LTO-Redaktion
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RE: Sammelthread Diskriminierung als Folge von Outing
Link zu ausführlicherer Darstelllung des Urteils in obiger Sache. Danke erneut an Julica
http://www.rechtsindex.de/verwaltungsre ... ichtmilieu
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RE: Sammelthread Diskriminierung als Folge von Outing
Quellen
Aktionsplan Homophobie:
Bremer Bürgerschaft - https://www.bremische-buergerschaft.de/ ... _23950.pdf
Kommentar zu Aktonspan Homophobie auf sexworker.at - http://www.sexworker.at/phpBB2/viewtopi ... 493#146493
Weser-Kurier Bericht über Aktionsplan Homophobie - http://www.weser-kurier.de/startseite_a ... 48270.html
Diskriminierung:
Weser-Kurier, Diskriminierung Sinti und Roma - http://www.weser-kurier.de/startseite_a ... 34524.html
Verfremdung des Weser-Kurier Artikel zu Sinti und Roma auf sexworker.at - http://www.sexworker.at/phpBB2/viewtopi ... 488#142488
Antiziganismus, Studie von M.End auf sexworker.at - http://www.sexworker.at/phpBB2/viewtopi ... 105#143105
Studie zu Diskriminierungserfahrungen - http://www.antidiskriminierungsstelle.d ... nn=6575434
Hinweis auf Studie im Weser-Kurier - http://www.weser-kurier.de/deutschland- ... 358523.htm
Kläntschi und Opprecht - Diskriminierungserfahrungen von SW im deutschsprachigen Raum - http://www.soziothek.ch/downloadable/do ... TQzNTUxNjc,/
Aktionsplan Homophobie:
Bremer Bürgerschaft - https://www.bremische-buergerschaft.de/ ... _23950.pdf
Kommentar zu Aktonspan Homophobie auf sexworker.at - http://www.sexworker.at/phpBB2/viewtopi ... 493#146493
Weser-Kurier Bericht über Aktionsplan Homophobie - http://www.weser-kurier.de/startseite_a ... 48270.html
Diskriminierung:
Weser-Kurier, Diskriminierung Sinti und Roma - http://www.weser-kurier.de/startseite_a ... 34524.html
Verfremdung des Weser-Kurier Artikel zu Sinti und Roma auf sexworker.at - http://www.sexworker.at/phpBB2/viewtopi ... 488#142488
Antiziganismus, Studie von M.End auf sexworker.at - http://www.sexworker.at/phpBB2/viewtopi ... 105#143105
Studie zu Diskriminierungserfahrungen - http://www.antidiskriminierungsstelle.d ... nn=6575434
Hinweis auf Studie im Weser-Kurier - http://www.weser-kurier.de/deutschland- ... 358523.htm
Kläntschi und Opprecht - Diskriminierungserfahrungen von SW im deutschsprachigen Raum - http://www.soziothek.ch/downloadable/do ... TQzNTUxNjc,/
Diskriminierungsdiskurs in Bremen - Ausblendung der SW
Es scheint, dass der Weser-Kurier ein Interesse am Thema Diskriminierung hat. Das ist eventuell auch darauf zurückzuführen, das es in Bremen den Aktionsplan Homophobie gibt, dessen Umsetzung der Bremer Bürgerschaft 100.000 € wert ist. Ein Hinweis darauf, dass es in Bremen anerkannte und gut vernetzte Aktive gibt, die das Thema Diskriminierung im öffentlichen Gespräch etabliert haben.
Daher vielleicht auch der oben verlinkte Artikel des Weser-Kurier zur oben verlinkten Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zum Umfang der gefühlten Diskriminierung in Deutschland. Der Studie liegt eine repräsentative Befragung zugrunde. Es ging dabei um die Formen der Diskriminierung, die im allgemeinen Gleichstellungsgesetz als unzulässig genannt werden. Dazu gehört auch die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung. Die Diskriminierung aufgrund der Berufstätigkeit als SW, die zumindest bei den langjährig in der SW Tätigen wohl auch als Lebensentwurf, also als eine persönlich Orientierung des Umganges mit der eigenen Sexualität begriffen werden muss, wurde, soweit erkennbar nicht als Kriterium bei der Studie berücksichtigt. Die Forderung, dass die Diskriminierung wegen der Berufstätigkeit als SW in den Kanon des Allgemeinen Gleichstellungsgestzes aufgenommen werden sollte, ist unter Berücksichtigung der Bremer Gegebenheiten, gut begründet. Wenn schon eine aktive Community von Diskriminierungsgegner*innen, wie sie in Bremen tätig zu sein scheint, die Diskriminierung von SW nicht auf ihre Agenda setzt, so ist dies ein Indiz für die Notwendigkeit der Forderung, dies Kriterium ins AGG aufzunehmen.
Ein Kartell des (Ver-) Schweigens, oder der Verleugnung von Diskriminierung und Stigmatisierung, ist eine Möglichkeit der Marginalisierung von SW mittels Bagatellisierung ihrer ERfahrungen. Dies, so meine Erfahrung im Alltag des Gespräches insbesondere mit Behördenpersonal und Politik, ist regelmässig zu beobachten. Typisches Beispiel ist vielleicht folgende Aussage eines Polizeibeamten aus NRW im Rahmen der Blaulicht trifft Rotlich Veranstaltung 2015: das mit dem Stigma sei ja kein Problem. Beim Lebenslauf könne ja gerade Frau leicht Kindererziehungs- und Familienzeiten angeben, um Lücken zu schließen, wenn Bewerbungen um einen Arbeitsplatz bei Umorientierung von SW erforderlich sind. (*)
Wie Kläntschi und Opprecht feststellen (oben verlinkt), gibt es im Deutschen Sprachraum keine hinreichenden Studien zu Umfang, Form und Folgen der Stigmatisierung von SW. Darauf angesprochen, dass einer ProstG Reform, die mit dem Schutz der SW und deren Anerkennung verbunden wird sich doch zentral auf den Umfang, die Formen und die Folgen von Stigma und Diskriminierung beziehen müsse, bevor es zu gesetzlichen Regelungen kommen kann (Evaluation, Rechtstatsachenforschung wie @ kasharius festhält), zeigte aber Sybille Böschen, SPD Bremen, am 10.03.2016 in der Diskussion um den Film SEXarbeit wenig Interesse an Aufklärung. Die jetzt vorgesehene Regulierung (RePSG) sei zieführend. Auf die Frage, ob nicht regulative Maßnahmen gegen Diskriminierung und Stigmatisierung der SW, erforderlich seien und den Hinweis, dass dies nicht zum Kanon der Regeln des neuen SW-Rechts gehöre, bedeutet Frau Böschen, dass das nicht erforderlich sei. (*)
(*)
Die von mir genannten Argumente habe ich nach besten Wissen und Gewissen verschriftlicht. Es sind aber Zusammenfassung aus der Erinnerung.
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RE: Sammelthread Diskriminierung als Folge von Outing
Erneut vielen Dank an Juliana, die mich auf diesen Artikel aufmerksam gemacht hat
Ehemalige Prostituierte macht Kita aus Bordell
von Stefan Maier 22. April 2016
Der Bedarf an Kindertagesstätten ist in Deutschland noch immer hoch. Eine ehemalige Prostituierte wollte in ihrem einstigen Bordell eine solche Einrichtung eröffnen. Die Vergangenheit des Gebäudes führte jedoch zu einer Ablehnung seitens der Behörden. Schließlich musste das Verwaltungsgericht Minden über die Eignung des Gebäudes sowie der Dame entscheiden.
Für den Betrieb einer Kita wird eine sogenannte Kindertagespflegeerlaubnis benötigt. Diese wird nur erteilt, wenn die vorhandenen Räume geeignet sind, als auch der Antragsteller eine entsprechende persönliche Eignung aufweist.
Die Klägerin betrieb in dem Haus, das künftig als Kindertagesstätte dienen soll, ein Bordell, in dem sie selbst auch als Prostituierte arbeitete. Im Rahmen einer beruflichen Neuorientierung gab die Dame die Tätigkeit auf und qualifizierte sich mittels verschiedener Fortbildungen als Tagesmutter. Im Julia 2014 sprach die Stadt ihr die persönliche Eignung aus und erteilte zunächst die Erlaubnis zur Kinderpflege im Haushalt der jeweiligen Kindesfamilien.
Im März 2015 ersuchte die ehemalige Prostituierte schließlich eine Genehmigung zum Betrieb einer Kindertagesstätte in ihrem ehemaligen Bordell. Die Räumlichkeiten wurden zuvor entsprechend umgebaut und neugestaltet. So gibt es nun unter anderem einen großen Spielraum, eine Küchenzeile, sowie Schlaf- und Sanitäreinrichtungen. Zwei Mitarbeiterinnen der Stadt besichtigten die Räume und erachteten diese für geeignet für die Kindertagespflege.
Dennoch wurde der Änderungsantrag der Klägerin seitens der Stadt abgelehnt. Bei Recherchen ist man auf die Vergangenheit des Gebäudes als Bordell aufmerksam geworden. Die Stadt argumentierte, die Räumlichkeiten seien deshalb nicht kindgerecht, da sie noch bis September 2014 zur Prostitution genutzt wurden. Schon die Bekanntheit der Adresse sei problematisch, es bestehe die akute Gefahr, dass Freier vor der Türe stehen und sich aufdringlich verhalten könnten. Außerdem erwecke ein vergittertes Fenster im Obergeschoss noch immer den Anschein eines laufenden Bordellbetriebs.
Dieser Entscheidung widersprach die Frau. Sie argumentierte, es läge keine Gefährdung des Kindeswohls vor. Die Immobilie habe mit Prostitution nichts mehr zu tun. Es gäbe auch keine Werbung mehr dafür, noch sei man telefonisch wie einst erreichbar. Ebenfalls bot die Tagesmutter an, sie könne mit entsprechenden Schildern auf die Kindertagesstätte unmissverständlich hinweisen. Der Widerspruch blieb jedoch erfolglos. Es gäbe im Internet noch immer Hinweise auf das Bordell an dieser Adresse, die Räumlichkeiten seien ungeeignet und die angebotene Beschilderung würde höchstens Pädophile anziehen.
Nunmehr verklagte die Frau die Stadt vor dem Verwaltungsgericht Minden. Dass die Räume geeignet seien, wäre bereits vom Jugendamt bestätigt worden, nichts weise mehr auf einen Bordellbetrieb hin und die von der Stadt angeführten Behauptungen bezüglich der Attraktivität für Pädophile seien hypothetisch, lebensfremd und absurd, so die Klagebegründung. Mit der Klage wurde die Verpflichtung der Stadt auf Genehmigung der Einrichtung begehrt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ebnete schließlich den Weg zur neuen Karriere der Frau. Das Gericht stellte fest, dass die Stadt zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet ist. Sowohl die Klägerin persönlich, als auch die Räumlichkeiten seien für den Betrieb geeignet. Die Informationen zum Bordell im Internet stellen laut dem Urteil kein Hindernis dar. Das Auftauchen von Freiern bewertet das Gericht als lebensfremd, da es gängig sei, vorher telefonisch einen Termin zu vereinbaren. Entsprechende Telefonverbindungen existieren jedoch nicht mehr. Auch eine Stigmatisierung der Kinder durch die Vergangenheit des Hauses schließen die Richter aus. Als absurd nennt das Urteil den Einwand, die Beschilderung als Kindertagesstätte könnte Pädophile anlocken.
Die Stadt hat daher eine Genehmigung zur uneingeschränkten Tagespflege ohne etwaige Nebenbestimmungen zu erlassen.
Fundstellen:
anwalt.de vom 29.03.16
Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 08.01.2016, Az.: 6 K 2411/15
Ehemalige Prostituierte macht Kita aus Bordell
von Stefan Maier 22. April 2016
Der Bedarf an Kindertagesstätten ist in Deutschland noch immer hoch. Eine ehemalige Prostituierte wollte in ihrem einstigen Bordell eine solche Einrichtung eröffnen. Die Vergangenheit des Gebäudes führte jedoch zu einer Ablehnung seitens der Behörden. Schließlich musste das Verwaltungsgericht Minden über die Eignung des Gebäudes sowie der Dame entscheiden.
Für den Betrieb einer Kita wird eine sogenannte Kindertagespflegeerlaubnis benötigt. Diese wird nur erteilt, wenn die vorhandenen Räume geeignet sind, als auch der Antragsteller eine entsprechende persönliche Eignung aufweist.
Die Klägerin betrieb in dem Haus, das künftig als Kindertagesstätte dienen soll, ein Bordell, in dem sie selbst auch als Prostituierte arbeitete. Im Rahmen einer beruflichen Neuorientierung gab die Dame die Tätigkeit auf und qualifizierte sich mittels verschiedener Fortbildungen als Tagesmutter. Im Julia 2014 sprach die Stadt ihr die persönliche Eignung aus und erteilte zunächst die Erlaubnis zur Kinderpflege im Haushalt der jeweiligen Kindesfamilien.
Im März 2015 ersuchte die ehemalige Prostituierte schließlich eine Genehmigung zum Betrieb einer Kindertagesstätte in ihrem ehemaligen Bordell. Die Räumlichkeiten wurden zuvor entsprechend umgebaut und neugestaltet. So gibt es nun unter anderem einen großen Spielraum, eine Küchenzeile, sowie Schlaf- und Sanitäreinrichtungen. Zwei Mitarbeiterinnen der Stadt besichtigten die Räume und erachteten diese für geeignet für die Kindertagespflege.
Dennoch wurde der Änderungsantrag der Klägerin seitens der Stadt abgelehnt. Bei Recherchen ist man auf die Vergangenheit des Gebäudes als Bordell aufmerksam geworden. Die Stadt argumentierte, die Räumlichkeiten seien deshalb nicht kindgerecht, da sie noch bis September 2014 zur Prostitution genutzt wurden. Schon die Bekanntheit der Adresse sei problematisch, es bestehe die akute Gefahr, dass Freier vor der Türe stehen und sich aufdringlich verhalten könnten. Außerdem erwecke ein vergittertes Fenster im Obergeschoss noch immer den Anschein eines laufenden Bordellbetriebs.
Dieser Entscheidung widersprach die Frau. Sie argumentierte, es läge keine Gefährdung des Kindeswohls vor. Die Immobilie habe mit Prostitution nichts mehr zu tun. Es gäbe auch keine Werbung mehr dafür, noch sei man telefonisch wie einst erreichbar. Ebenfalls bot die Tagesmutter an, sie könne mit entsprechenden Schildern auf die Kindertagesstätte unmissverständlich hinweisen. Der Widerspruch blieb jedoch erfolglos. Es gäbe im Internet noch immer Hinweise auf das Bordell an dieser Adresse, die Räumlichkeiten seien ungeeignet und die angebotene Beschilderung würde höchstens Pädophile anziehen.
Nunmehr verklagte die Frau die Stadt vor dem Verwaltungsgericht Minden. Dass die Räume geeignet seien, wäre bereits vom Jugendamt bestätigt worden, nichts weise mehr auf einen Bordellbetrieb hin und die von der Stadt angeführten Behauptungen bezüglich der Attraktivität für Pädophile seien hypothetisch, lebensfremd und absurd, so die Klagebegründung. Mit der Klage wurde die Verpflichtung der Stadt auf Genehmigung der Einrichtung begehrt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ebnete schließlich den Weg zur neuen Karriere der Frau. Das Gericht stellte fest, dass die Stadt zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet ist. Sowohl die Klägerin persönlich, als auch die Räumlichkeiten seien für den Betrieb geeignet. Die Informationen zum Bordell im Internet stellen laut dem Urteil kein Hindernis dar. Das Auftauchen von Freiern bewertet das Gericht als lebensfremd, da es gängig sei, vorher telefonisch einen Termin zu vereinbaren. Entsprechende Telefonverbindungen existieren jedoch nicht mehr. Auch eine Stigmatisierung der Kinder durch die Vergangenheit des Hauses schließen die Richter aus. Als absurd nennt das Urteil den Einwand, die Beschilderung als Kindertagesstätte könnte Pädophile anlocken.
Die Stadt hat daher eine Genehmigung zur uneingeschränkten Tagespflege ohne etwaige Nebenbestimmungen zu erlassen.
Fundstellen:
anwalt.de vom 29.03.16
Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 08.01.2016, Az.: 6 K 2411/15
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- Registriert: 22.11.2012, 22:27
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Re: Sammelthread Diskriminierung als Folge von Outing
Änderung des Gleichstellungsgesetzes - Sexarbeitsfeindlichkeit
Ein Kommentar von Ruby Rebelde
taz 16.12.2022
https://taz.de/Diskriminierung-von-Sexa ... /!5899377/
Ausschnitt:
Bald bietet sich die Chance, Sexarbeitsfeindlichkeit ins Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) aufzunehmen – das wäre ein Game-Changer. Das AGG soll 2023 evaluiert und novelliert werden. Seit Jahren fordern Verbände und NGOs seine Erweiterung und Modernisierung. Unter dem Stichwort „Diskriminierung aufgrund von sozialem Status“ könnte auch Sexarbeitsfeindlichkeit bald anerkannt werden – als Diskriminierung von Sexarbeiter*innen, weil sie Sexarbeiter*innen sind. Die zivilgesellschaftliche Ergänzungsliste des Antidiskriminierungsverbands Deutschland denkt dies mit: „Der Begriff sozialer Status betrifft z. B. stigmatisierte Berufsgruppen, wie Sexarbeiter*innen.“
Ein Kommentar von Ruby Rebelde
taz 16.12.2022
https://taz.de/Diskriminierung-von-Sexa ... /!5899377/
Ausschnitt:
Bald bietet sich die Chance, Sexarbeitsfeindlichkeit ins Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) aufzunehmen – das wäre ein Game-Changer. Das AGG soll 2023 evaluiert und novelliert werden. Seit Jahren fordern Verbände und NGOs seine Erweiterung und Modernisierung. Unter dem Stichwort „Diskriminierung aufgrund von sozialem Status“ könnte auch Sexarbeitsfeindlichkeit bald anerkannt werden – als Diskriminierung von Sexarbeiter*innen, weil sie Sexarbeiter*innen sind. Die zivilgesellschaftliche Ergänzungsliste des Antidiskriminierungsverbands Deutschland denkt dies mit: „Der Begriff sozialer Status betrifft z. B. stigmatisierte Berufsgruppen, wie Sexarbeiter*innen.“