Prostitution als beamtrechtliches Dienstvergehen
Die Ausübung der Prostitution durch Beamte in der Freizeit kann nach §§ 34, 47, 49 BeamtStG eine Dienstvergehen sein und die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen.
Das Verwaltungsgericht Münster hatte im Jahr 2013 zu entscheiden, ob eine Beamtin auf Lebenszeit, alleinerziehende Mutter von zwei Kindern aus dem Dienst entfernt werden konnte, weil sie in ihrer Freizeit der Prostitution nachging und an Gang-Bang-Partys (Geschlechtsverkehr mit mehreren anwesenden Männern) teilnahm. Auf einer solchen Party wurden Fotos gemacht und diese ins Internet gestellt, wobei die Beamtin bei Ihrem Tun deutlich zu erkennen war. Die Beamtin ging weiterhin der Prostitution in verschiedenen, zum Milieu gehörenden Clubs nach. Als Justizbeamtin an einem Amtsgericht umfasste ihr Aufgabenbereich den Sitzungs-, Sicherungs-, Vorführ- und Ordnungsdienst.
Nach Bekanntwerden der außerdienstlichen Umtriebe der Beamtin leitete der Präsident des Amtsgerichts gegen die Beamtin ein Disziplinarverfahren ein, welches vom Präsidenten des Oberlandesgerichts übernommen wurde, der die Beamtin vom Dienst suspendierte und die Dienstbezüge kürzte. Diese Maßnahmen wurden vom Verwaltungsgericht bestätigt.
Bei dem disziplinarrechtlich relevanten Verhalten der Beamten handelt es sich zunächst um außerdienstliches, privates und legales Handeln. Das Sexualverhalten von Beamten, egal in welcher Form, ist zunächst deren Privatsache. Eine moralische Beurteilung durch den Dienstherrn mit hieraus dienstrechtlichen Subventionen steht dem Dienstherrn nicht zu.
Jedoch muss das Verhalten der Beamten, dienstliches wie privates, wie in § 37 Satz 3 BeamtStG formuliert, der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Beruf erfordert. Ein Verstoß gegen diese Pflicht stellt bei abweichenden Verhalten im Dienst stets ein Dienstvergehen dar. Bei außerdienstlichen Verhalten wird es dann zum Dienstvergehen, wenn es gem. § 47 Abs.1 Satz 2 BeamtStG nach den Umständen des Einzelfalles im besonderen Maße geeignet ist, das Vertrauen in einem besonderen Maße zu beeinträchtigen, dass also durch das Verhalten dienstliche Interessen nicht unerheblich berührt werden. Und dies ist hier bei der Beamtin der Fall. Durch das Veröffentlichen von Fotos der Gang-Bang-Party, an der sie zudem als Prostituierte und nicht privat teilnahm, kann bei Wiedererkennung der Beamtin das dienstliche Ansehen und damit ihre Autorität als Justizbeamtin besonders Schaden nehmen. Zudem macht sich die Beamtin mit solchen Fotos und der Tätigkeit als Prostituierte erpressbar, was wiederum eine ordnungsgemäße Dienstausübung gefährdet. Das private Handeln bleibt somit nicht privat, sondern beeinflusst den Dienstablauf. Es reicht hierbei aus, dass die Gefahr hierzu besteht, weder muss bereits eine Erpressung stattgefunden haben, noch muss eine Beeinflussung der Berufsausübung aktuell vorliegen. Des Weiteren kommt die Beamtin durch ihre Tätigkeit als Prostituierte gerade in entsprechenden Clubs unweigerlich mit einem zu kriminellen Handlungen geneigten Milieu in Kontakt, welches ebenfalls auf die Beamtin einwirken könnte und deren dienstlichen Aufgaben innerhalb der Justiz auch für kriminelle Zwecke ausnutzen könnte.
Erschwerend kam in diesem Fall noch hinzu, dass die Beamtin der Prostitution auch während des Disziplinarverfahrens und des Gerichtsverfahrens nachging und damit die Beamtin ihre Bedenkenlosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen des Dienstherrn mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck brachte.
Natürlich hat die Beamtin ihre Dienstpflichten auch insoweit verletzt, als dass sie ohne Genehmigung des Dienstherrn einer Nebenbeschäftigung nachging, die auch nie erteilt worden wäre. Aber dies spielt hier bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Sanktion nur eine untergeordnete Rolle.
Der Fall zeigt, gegebenenfalls an einem ungewöhnlichen Beispiel, dass auch privates und sogar legales Handeln disziplinarrechtliche Konsequenzen bis zur Entfernung aus dem Dienst haben kann. Verwiesen sei hier auch auf einen gleichgelagerten Fall in Berlin, wo die Laufbahn eines Polizeianwerters vom Dienstherrn beendet wurde, noch bevor sie begann, weil dieser in seiner Freizeit ein T-Shirt einer Hooliganvereinigung trug und somit seine Sympathie für diese zum Ausdruck brachte.
www.anwalt24.de/beitraege-news/facharti ... stvergehen
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fraences
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In Stuttgart verlor ein Beamter der Bundespolizei seine Stelle weil er Pornos drehte. Er prozessierte durch mehrere Instanzen.
http://www.merkur-online.de/aktuelles/w ... 30360.html
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Lycisca
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Warum werden eigentlich nicht Beamte entlassen, welche durch rechtswidrige Handlungen Grundrechte, auch die von Sexarbeitern, verletzen? Wie der Fall Gäfgen gegen Deutschland gezeigt hat, wurde ein Polizeibeamter, der Folter in Auftrag gegeben hat, sogar auf eine Spitzenposition befördert. Im Vergleich dazu sind die oben angeführten "Dienstvergehen" lachhaft.
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Aoife
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Weil rechtswidrige Handlungen die die Grundrechte von nichtbeamteten Mitmenschen verletzen nicht im Gegensatz zur Dienstpflicht stehen - oft wohl sogar im Gegenteil.Lycisca hat geschrieben:Warum werden eigentlich nicht Beamte entlassen, welche durch rechtswidrige Handlungen Grundrechte, auch die von Sexarbeitern, verletzen?
Die Entlassungen beruhen ja gerade nicht auf rechtswidrigem Handeln, sondern auf rechtmäßigem Handeln das der Dienstpflicht zuwiederläuft - eine scheinbar "schizophrene" Entscheidung, die aber in sich völlig logisch ist, da sie nur die grundlegende Schizophrenie in Staatswesen und Beamtentum wiederspiegelt.
Liebe Grüße, Aoife
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CK
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RE: Prostitution als beamtrechtliches Dienstvergehen
Daschner hat keine Folter gegen Gäfgen angewandt. Er hat sie „nur“ angedroht. Auch bereits die Androhung von Folter, ob Bluff oder nicht, ist selbstverständlich zu recht strafbar. Aber Daschner wurde ja auch zu einer Geldstrafe verurteilt und nicht befördert, sondern vielmehr versetzt. Einige Menschen bezeichnen seine Strafe vielleicht als „zu milde“, aber ich denke man muss die genauen Umstände des Falles berücksichtigen, besonders den enormen psychischen Druck unter dem er stand. Es ging schließlich- so war jedenfalls zum Tatzeitpunkt noch anzunehmen!- um das Leben eines elfjährigen Kindes. Das ist eine unglaubliche Extremsituation(!!!). Des Weiteren hat (fast) jeder Mensch eine zweite Chance verdient. Bis zum Fall Gäfgen war Daschner wohl ein vorbildlicher Polizeibeamter, soweit das zu vernehmen war. Ihn zu entlassen, wäre m.E. unmenschlich gewesen.
Zu der Polizei“hure“: Was diese Frau getan hat, ist hingegen unglaublich dumm und unverantwortlich.
„§ 40 Nebentätigkeit: Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.“
-> Das gilt für Sexarbeit wie für das Verkauf von Pommes an einem Imbiss. JEDER Beamter hat sich daran zu halten, ganz besonders aber Gesetzeshüter, die mit gutem Beispiel vorangehen sollten. Wer Beamter ist, hat viele Privilegien, allen voran die Nominierung auf Lebenszeit/Quasi-Unkündbarkeit, ist es dann etwa zuviel verlangt, auch das simple Dienstrecht zu respektieren, Geldgeilheit hin oder her? Man muss ja kein Beamter werden!
Sexarbeit (auch Pornodrehs!) machen zudem u.U. erpressbar. Eine solche Nebentätigkeit kann einem/einer Polizisten/-in m.E. einfach nicht erlaubt werden. Das müsste egtl. jeder vernünftige Mensch einsehen. Der Tätigkeit dann aber sogar noch weiter nachzugehen, obwohl bereits ein Disziplinarverfahren gegen einen läuft, ist dreist, respektlos und spätpubertär-doof.
Eine Entlassung mag zu hart sein, (fast) jeder Mensch hat m.E. eine zweite Chance verdient, aber man muss seinen Fehler auch einsehen und zeigen dass man willens ist, sein Verhalten zu ändern.
Zu der Polizei“hure“: Was diese Frau getan hat, ist hingegen unglaublich dumm und unverantwortlich.
„§ 40 Nebentätigkeit: Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.“
-> Das gilt für Sexarbeit wie für das Verkauf von Pommes an einem Imbiss. JEDER Beamter hat sich daran zu halten, ganz besonders aber Gesetzeshüter, die mit gutem Beispiel vorangehen sollten. Wer Beamter ist, hat viele Privilegien, allen voran die Nominierung auf Lebenszeit/Quasi-Unkündbarkeit, ist es dann etwa zuviel verlangt, auch das simple Dienstrecht zu respektieren, Geldgeilheit hin oder her? Man muss ja kein Beamter werden!
Sexarbeit (auch Pornodrehs!) machen zudem u.U. erpressbar. Eine solche Nebentätigkeit kann einem/einer Polizisten/-in m.E. einfach nicht erlaubt werden. Das müsste egtl. jeder vernünftige Mensch einsehen. Der Tätigkeit dann aber sogar noch weiter nachzugehen, obwohl bereits ein Disziplinarverfahren gegen einen läuft, ist dreist, respektlos und spätpubertär-doof.
Eine Entlassung mag zu hart sein, (fast) jeder Mensch hat m.E. eine zweite Chance verdient, aber man muss seinen Fehler auch einsehen und zeigen dass man willens ist, sein Verhalten zu ändern.
Men are pussy-whipped. And they know it. That´s what the strip clubs are about; not woman as victim, not woman as slave, but woman as goddess. (Camille Paglia)
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Klaus Fricke
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RE: Prostitution als beamtrechtliches Dienstvergehen
@ ck
"Sexarbeit (auch Pornodrehs!) machen zudem u.U. erpressbar."
leider Fakt, da entgeltliche sexuelle Dienstleistungen, sexuelle Freizügikeit und andersartige sexuelle Orientierungen eher stigmatisiert sind und diese Stigmatisierung, in diesem Fall durch beamtenrechtlicher Rechtssprechung als Dienstvergehen exekutiert wird.
Die angenommene Erpressbarkeit resultiert (auch) aus der beamtenrechtlich zulässigen Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz, der betroffenen Beamtin. (Auch) Die Rechtsprechung zum Beamtenrecht schafft durch rechtliche Sonderbehandlung / Stigmatisierung im Falle von sexueller Freizügikeit, entgeltlichen sexuellen Dienstleistungen den Tathintergrund / die Tatbestandsvorraussetzungen, die Erpressung ermöglichen, um dann (auch) diesen Anlass von Erpressbarkeit als Grund für seine Rechtsprechung heranzuziehen.
Das Beamtenrecht und die Rechtssprechung stehen insofern (wie andere Rechtsbereiche, die Rechtsprechung und Amtspraxis dazu) im Widerspruch zum Grundssatz der Einheit der Rechtsordnung, in Bezug auf die Tatsache, das laut ProstG sexuellen Dienstleistungen nicht sittenwidrig sind. Insofern dies der Fall ist, hat der Staat als ziviles Schild die Aufgabe, Bürger_innen in der Ausübung aller ihrer, insbesonderer ihrer intimen Freiheiten, vor jeder Diskriminierung, Stigmatisierung und erst recht jeder (strafrechtlich) bedeutsamen Verletzung von Person und Eigentum zu schützen.
Im geschilderten Fall geschieht, so sehe ich das, das Gegenteil. Sowohl die Freiheitsrechte als auch Eigentumssrechte (wirtschaftliche Existenz) werden durch das Urteil in Frage gestellt und verwehrt. Das Argument der Erpressbarkeit ist dabei nicht zulässig. Die Feststellung der Epressbarkeit müsste vielmehr staatliche Initiativen und Aktionen hervorrufen (Staat als Garant der Menschenrechte), die es ausschliessen, das Menschen, egal welchen Berufes, wegen einvernehmlich-straffreier sexueller Verhaltensweisen in die Situation der Erpressbarkeit gelangen. Insofern die gängige Rechtssprechung im Beamtenrecht Erpressbarkeit wegen eines zulässigen sexuellen Verhaltens auslöst, steht diese Rechtssprechung ausserhalb rechtsstaatlicher Normen. Es handelt sich, so sehe ich das, um rechtsförmigen Terror.
Grüße
Klaus
"Sexarbeit (auch Pornodrehs!) machen zudem u.U. erpressbar."
leider Fakt, da entgeltliche sexuelle Dienstleistungen, sexuelle Freizügikeit und andersartige sexuelle Orientierungen eher stigmatisiert sind und diese Stigmatisierung, in diesem Fall durch beamtenrechtlicher Rechtssprechung als Dienstvergehen exekutiert wird.
Die angenommene Erpressbarkeit resultiert (auch) aus der beamtenrechtlich zulässigen Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz, der betroffenen Beamtin. (Auch) Die Rechtsprechung zum Beamtenrecht schafft durch rechtliche Sonderbehandlung / Stigmatisierung im Falle von sexueller Freizügikeit, entgeltlichen sexuellen Dienstleistungen den Tathintergrund / die Tatbestandsvorraussetzungen, die Erpressung ermöglichen, um dann (auch) diesen Anlass von Erpressbarkeit als Grund für seine Rechtsprechung heranzuziehen.
Das Beamtenrecht und die Rechtssprechung stehen insofern (wie andere Rechtsbereiche, die Rechtsprechung und Amtspraxis dazu) im Widerspruch zum Grundssatz der Einheit der Rechtsordnung, in Bezug auf die Tatsache, das laut ProstG sexuellen Dienstleistungen nicht sittenwidrig sind. Insofern dies der Fall ist, hat der Staat als ziviles Schild die Aufgabe, Bürger_innen in der Ausübung aller ihrer, insbesonderer ihrer intimen Freiheiten, vor jeder Diskriminierung, Stigmatisierung und erst recht jeder (strafrechtlich) bedeutsamen Verletzung von Person und Eigentum zu schützen.
Im geschilderten Fall geschieht, so sehe ich das, das Gegenteil. Sowohl die Freiheitsrechte als auch Eigentumssrechte (wirtschaftliche Existenz) werden durch das Urteil in Frage gestellt und verwehrt. Das Argument der Erpressbarkeit ist dabei nicht zulässig. Die Feststellung der Epressbarkeit müsste vielmehr staatliche Initiativen und Aktionen hervorrufen (Staat als Garant der Menschenrechte), die es ausschliessen, das Menschen, egal welchen Berufes, wegen einvernehmlich-straffreier sexueller Verhaltensweisen in die Situation der Erpressbarkeit gelangen. Insofern die gängige Rechtssprechung im Beamtenrecht Erpressbarkeit wegen eines zulässigen sexuellen Verhaltens auslöst, steht diese Rechtssprechung ausserhalb rechtsstaatlicher Normen. Es handelt sich, so sehe ich das, um rechtsförmigen Terror.
Grüße
Klaus
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Lycisca
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Re: RE: Prostitution als beamtrechtliches Dienstvergehen
Grundsätzlich kann die Androhung von Folter selbst bereits psychologische Folter sein (Interamerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte, Maritza Urrutia gg Guatemala vom 27.11.2003 in § 92). Im Gaefgen II Fall wurde deshalb von einer Grand Chamber des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgestellt, dass das Folterverbot (Art 3 EMRK) verletzt wurde und Deutschland wurde verurteilt. (Da das Folterverbot Folter, unmenschliche und erniedrigende Behandlung umfasst, wurde genauer festgestellt, dass die Drohung mit Folter im Fall Gaefgen als unmenschliche Behandlung zu klassifizieren war.)CK hat geschrieben:Daschner hat keine Folter gegen Gäfgen angewandt. Er hat sie „nur“ angedroht.
Auch darauf ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eingegangen: Die "Strafe" war lächerlich gering ("almost token fines") und die "Versetzung" war wiederum auf einen Führungsposten. Beides wurde vom Gerichtshof als völlig unzureichend angesehen, um andere Beamte vor einem solchen Verhalten abzuschrecken.CK hat geschrieben:Aber Daschner wurde ja auch zu einer Geldstrafe verurteilt und nicht befördert, sondern vielmehr versetzt. Einige Menschen bezeichnen seine Strafe vielleicht als „zu milde“, aber ich denke man muss die genauen Umstände des Falles berücksichtigen, besonders den enormen psychischen Druck unter dem er stand.
Wenn also eine Beamtin wegen ihres niemanden schädigenden Freizeitverhaltens entlassen werden kann, dann wäre die Entlassung eines Beamten, der das Folterverbot in der Absicht, jemanden zu schädigen (und sei dies "nur" ein Verbrecher) nachgewiesenermaßen verletzt hat, eine Minimalmaßnahme, wenn man schon verzichtet, über diesen Beamten eine langjährige Haftstrafe zu verhängen.
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CK
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RE: Prostitution als beamtrechtliches Dienstvergehen
@Klaus: Sexuelle Freizügigkeit i.S.v. bspw. Swingerclubs besuchen, sollte selbstverständlich jedem Beamten erlaubt sein. Da stimme ich Dir zu. Alles Andere wäre „rechtsförmiger Terror“. In dem Moment, wo aber Geld fließt, handelt es sich für mich um eine nebenberufliche Tätigkeit (und KEIN Freizeitverhalten!), von denen viele Beamten verboten sind, schon allein weil Interessenskonflikte entstehen könnten (und nicht weil eine bestimmte Tätigkeit als sittenwidrig angesehen wird, obwohl sie es ja nicht mehr ist). Es gibt jede Menge Interessenskonflikte zwischen Sexarbeitern und Polizei. Daher finde ich nicht, dass man beides sein kann, jedenfalls nicht zeitgleich.
[Als Liberaler finde ich sowieso, dass Staat und Wirtschaft noch viel klarer getrennt werden müssten. Vieles gehört da rigoros entflechtet um mal wieder eine vernünftige Ordnungspolitik überhaupt erst ermöglich zu können, vor allem im Banken- und Finanzsektor. Beim Fußball darf der Schiedsrichter auch nicht mitspielen. Dies aber nur am Rande.]
@Lycisca: Das kann man wohl so sehen, dass Folterandrohung bereits eine Form von (psychologischer) Folter ist. Dem würde ich wohl sogar noch zustimmen. Dass der EGMR die Strafe als „zu gering“ empfand, ist auch sein gutes Recht. Aber ob man ihm da zustimmen mag, ist sehr subjektiv. Der Mann hat versucht ein Kindesleben zu retten und stand unter enormen Druck, zumal er die betroffene Familie kannte. In einem amerikanischen System mit Geschworenen wäre er vermutlich sogar freigesprochen worden (was allerdings eher zeigt, dass das „gesunde Volksempfinden“ von Laien lieber nicht über Schuld und Unschuld entscheiden sollte.) In eine solche Falle tappe ich selber nicht. Mir ist klar, dass Daschner falsch gehandelt hat und bestraft werden muss, wenngleich ich es menschlich verstehen kann und mir gut vorstellen kann, einen solchen Fehler ebenfalls begehen zu können (ich bin mir sogar ziemlich sicher, dass ich in einer solchen Extremsituation foltern würde, ehrlich gesagt, ich würde lieber das Kind retten und danach u.U. selber im Knast sitzen als es sterben zu lassen…)
Ich sage eben, dass es berechtigt ist, nein sogar geboten ist, den ganzen Kontext zu betrachten. Jemand, der Folter androht aus einem Grund wie Daschner, kann nicht auf eine Stufe gesetzt werden mit jemandem, der Folter aus reinem Sadismus androht oder die „falsche Meinung“ zu unterdrücken wie in Diktaturen. Bei ALLEN Verbrechen berücksichtigen wir die genauen Tathintergründe, welche strafmildernd sein können, was sogar bedeutet, dass Kinderschänder über ihre schlimme eigene Kindheit vor Gericht reden dürfen, da muss das erst recht für einen Daschner gelten!
Abschreckender für andere Beamten als die Tagessätze, die Daschner zahlen musste, ist wohl der Medienhype, der um den Fall gemacht wurde. Ich denke, das will dann doch kein Beamter miterleben. Mein erster Gedanke war: „Gut, dass ich nie Polizist geworden bin und mir hoffentlich so Extremsituationen erspart bleiben“. Denn ich wäre einer solchen nicht gewachsen wie 95-99% meiner Mitmenschen wohl nicht. Ich bin nur ehrlich genug es zuzugeben, während Andere damals in Internetforen oder sonstwo die Moralapostel gespielt haben...
[Als Liberaler finde ich sowieso, dass Staat und Wirtschaft noch viel klarer getrennt werden müssten. Vieles gehört da rigoros entflechtet um mal wieder eine vernünftige Ordnungspolitik überhaupt erst ermöglich zu können, vor allem im Banken- und Finanzsektor. Beim Fußball darf der Schiedsrichter auch nicht mitspielen. Dies aber nur am Rande.]
@Lycisca: Das kann man wohl so sehen, dass Folterandrohung bereits eine Form von (psychologischer) Folter ist. Dem würde ich wohl sogar noch zustimmen. Dass der EGMR die Strafe als „zu gering“ empfand, ist auch sein gutes Recht. Aber ob man ihm da zustimmen mag, ist sehr subjektiv. Der Mann hat versucht ein Kindesleben zu retten und stand unter enormen Druck, zumal er die betroffene Familie kannte. In einem amerikanischen System mit Geschworenen wäre er vermutlich sogar freigesprochen worden (was allerdings eher zeigt, dass das „gesunde Volksempfinden“ von Laien lieber nicht über Schuld und Unschuld entscheiden sollte.) In eine solche Falle tappe ich selber nicht. Mir ist klar, dass Daschner falsch gehandelt hat und bestraft werden muss, wenngleich ich es menschlich verstehen kann und mir gut vorstellen kann, einen solchen Fehler ebenfalls begehen zu können (ich bin mir sogar ziemlich sicher, dass ich in einer solchen Extremsituation foltern würde, ehrlich gesagt, ich würde lieber das Kind retten und danach u.U. selber im Knast sitzen als es sterben zu lassen…)
Ich sage eben, dass es berechtigt ist, nein sogar geboten ist, den ganzen Kontext zu betrachten. Jemand, der Folter androht aus einem Grund wie Daschner, kann nicht auf eine Stufe gesetzt werden mit jemandem, der Folter aus reinem Sadismus androht oder die „falsche Meinung“ zu unterdrücken wie in Diktaturen. Bei ALLEN Verbrechen berücksichtigen wir die genauen Tathintergründe, welche strafmildernd sein können, was sogar bedeutet, dass Kinderschänder über ihre schlimme eigene Kindheit vor Gericht reden dürfen, da muss das erst recht für einen Daschner gelten!
Abschreckender für andere Beamten als die Tagessätze, die Daschner zahlen musste, ist wohl der Medienhype, der um den Fall gemacht wurde. Ich denke, das will dann doch kein Beamter miterleben. Mein erster Gedanke war: „Gut, dass ich nie Polizist geworden bin und mir hoffentlich so Extremsituationen erspart bleiben“. Denn ich wäre einer solchen nicht gewachsen wie 95-99% meiner Mitmenschen wohl nicht. Ich bin nur ehrlich genug es zuzugeben, während Andere damals in Internetforen oder sonstwo die Moralapostel gespielt haben...
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