Strafe für Prostitution im Sperrbezirk
44-Jährige verstößt gegen städtische Verordnung / Kripo ermittelt nach Zeitungsannonce.
OFFENBURG. Weil eine 44-Jährige zum Abbau ihrer Schulden der Prostitution im Sperrbezirk nachging, ist sie von der Stadt mit einem Bußgeld von 500 Euro und der Justiz mit einer Geldstrafe in Höhe von 1800 Euro bedacht worden. Gegen den Strafbefehl zog die Frau aus einer Offenburger Umlandgemeinde vor Gericht.
Im Sommer dieses Jahres war die Offenburger Kriminalpolizei nach einer Zeitungsanzeige der 44-Jährigen auf die Prostitution im Sperrbezirk aufmerksam geworden. Nach einer Rechtsverordnung der Stadt Offenburg aus dem Jahr 2007 dürfen Personen, die der Prostitution nachgehen, sich nicht zu diesem Zweck innerhalb der Sperrbezirke aufhalten. Offenburg und seine Umlandgemeinden haben insgesamt zwölf Sperrbezirke. Die Prostitution in der Öffentlichkeit ist im gesamten Gebiet der Stadt Offenburg verboten.
Wer dem Verbot zuwider handelt, kann wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von mindestens fünf Euro bis höchstens 1000 Euro bedacht werden. Wer dem Verbot beharrlich zuwider handelt, wird laut Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldbuße bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Nach dem Bußgeldbescheid der Stadt Offenburg über 500 Euro und dem Hinweis eines Kriminalbeamten, der persönlich die im Sperrbezirk tätige Prostituierte belehrte, arbeitete die aufgrund einer gescheiterten Selbstständigkeit hoch verschuldete 44-Jährige weiter in ihrer Mietwohnung. Insgesamt drei Monate lang. Der Vermieter hätte Bescheid gewusst. "Es gab keinen Umtrieb", erklärte sie. In der Folge erhielt sie einen Strafbefehl über 30 Tagessätze zu 60 Euro.
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"Ich will den Job weitermachen."
Vor Amtsrichterin Ute Körner bestritt die Mutter eines erwachsenen Kindes den Tatvorwurf nicht. Eine von ihr konsultierte Rechtsanwältin hätte ihr große Hoffnung auf eine außerordentliche Genehmigung gemacht. Darüber hinaus habe sie sich bemüht, außerhalb des Sperrbezirks Räumlichkeiten zu finden. "Ich wollte in die Offenburger Zone, hatte aber keine Chance, da hineinzukommen", sagte die 44-Jährige, die ohne Rechtsbeistand zu ihrer Verhandlung erschien. Aufgrund des Arbeitsverbots hat die gelernte Köchin Hartz IV beantragt und erhält derzeit Unterstützung ihrer Eltern. Ihre Zukunft sieht sie jedoch im sogenannten ältesten Gewerbe der Welt. "Ich will den Job weitermachen. Ich mache ihn mit viel Niveau und es macht mir nichts aus", sagte sie Richterin Körner. Das verhängte Strafmaß sei jedoch zu hoch, deswegen hätte sie Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt.
Während die Staatsanwaltschaft aufgrund des Geständnisses und der Einkommensverhältnisse die Höhe des Tagessatzes von 60 Euro auf 15 Euro reduzierte, verurteilte das Gericht die 44-Jährige schließlich wegen Ausübung der verbotenen Prostitution zu einer Tagessatzhöhe von 10 Euro. Die Anzahl der Tagessätze liegt wie im Strafbefehl bei 30. "Egal, was Sie machen, Sie müssen es auf ordentliche Füße stellen", riet Körner der Frau. Zur Verhandlung waren übrigens drei Kriminalpolizisten als Zeugen geladen, die aufgrund des Geständnisses allerdings nicht aussagen mussten. Ihre Ermittlungsarbeit wurde daher nicht bekannt.
www.badische-zeitung.de/offenburg/straf ... 44411.html
Strafe für Prostitution im Sperrbezirk
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fraences
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Strafe für Prostitution im Sperrbezirk
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Jupiter
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RE: Strafe für Prostitution im Sperrbezirk
@Fraences, jetzt bist du mir zuvor gekommen, da ich dies gerade in der Printausgabe gelesen habe.
Ich möchte dies aber kommentieren:
An diesem Beispiel sieht wohl jede SW, wie problematisch die Arbeit im Sperrbezirk ist. In diesem Fall wurde Wohnungsprostitution im Sperrbezirk gemacht. Der Vermieter hat es geduldet; da frage ich mich natürlich, wie diese Duldung honoriert wurde.
Zum Nachweis: Es ist üblich, dass die Ordnungsbehörden die einschlägigen Anzeigeportale im Blick haben und bei Neuinserate ein Anruf von einem Scheinfreier kommt. Erfolgt dann die Verabredung nicht an einem neutralen Ort, sondern an der Arbeitsstätte (Wohnung) schnappt die Falle zu.
In dieser Meldung finde ich gut, dass die Redaktion die Erwähnung der selbstgewählten Tätigkeit nicht herausgestrichen hat.
Gruß Jupiter
Ich möchte dies aber kommentieren:
An diesem Beispiel sieht wohl jede SW, wie problematisch die Arbeit im Sperrbezirk ist. In diesem Fall wurde Wohnungsprostitution im Sperrbezirk gemacht. Der Vermieter hat es geduldet; da frage ich mich natürlich, wie diese Duldung honoriert wurde.
Zum Nachweis: Es ist üblich, dass die Ordnungsbehörden die einschlägigen Anzeigeportale im Blick haben und bei Neuinserate ein Anruf von einem Scheinfreier kommt. Erfolgt dann die Verabredung nicht an einem neutralen Ort, sondern an der Arbeitsstätte (Wohnung) schnappt die Falle zu.
In dieser Meldung finde ich gut, dass die Redaktion die Erwähnung der selbstgewählten Tätigkeit nicht herausgestrichen hat.
Gruß Jupiter
Wenn du fühlst, dass in deinem Herzen etwas fehlt, dann kannst du, auch wenn du im Luxus lebst, nicht glücklich sein.
(Tenzin Gyatso, 14. Dalai Lama)
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