Bordell-Verbot für Wohngebiet (Trier)

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fraences
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Bordell-Verbot für Wohngebiet (Trier)

Beitrag von fraences »

Bordell-Verbot für Wohngebiet

Man sieht ihnen ihr Innenleben nicht an, aber in mehr als einem Dutzend Wohnhäusern in Trier haben sich Bordelle eingenistet. Die Stadt will diese verbieten. Das Verwaltungsgericht gibt ihr recht.


Erteilt dem Hausbesitzer eine Absage: Das Verwaltungsgericht hat der Stadt recht gegeben, die untersagt hatte, dass in diesem Gebäude in der Eurener Straße Prostitution betrieben werden darf.


Trier. Jasmin, Maylle, Miss Bigbutterfly, Jin und Kara müssen umziehen. Bislang bietet das Asia-Team, wie sich die Frauen nennen, in einem Wohnhaus in der Eurener Straße 26 Sex gegen Geld an. Doch das Verwaltungsgericht hat den "bordellartigen Betrieb" verboten.

"Milieubedingte Unruhe"

Der Hausbesitzer und seine Hauptmieterin, die die Zimmer an die Prostituierten untervermietet, wollten ihren Rotlicht-Betrieb vor Gericht durchsetzen. Die Eurener Straße mit ihren vielen Imbissen, Friseuren und Handwerksbetrieben sei kein Wohn- und auch kein Mischgebiet, sondern trage Züge eines Gewerbegebiets. "Sonst hätte die Großraumdisco A 1 dort nie genehmigt werden dürfen", sagt Rechtsanwalt Alfred Bores, der Hauseigentümer und Hauptmieterin bei deren drei Einzelklagen vertritt. In Gewerbegebieten ist Prostitution grundsätzlich erlaubt. Die Stadtverwaltung hatte die Eurener Straße dagegen als Wohngebiet eingestuft, in dem gewerbliche Prostitution generell verboten ist (der TV berichtete).
Das Verwaltungsgericht hat nun erklärt, dass es egal sei, ob es sich bei der Eurener Straße um ein Wohn- oder Mischgebiet handelt. Ein bordellartiger Betrieb sei in beiden Fällen nicht zulässig. Selbst im Mischgebiet müsste man davon ausgehen, dass ein Bordell eine "milieubedingte Unruhe" mit sich brächte, die "das Wohnen wesentlich störe", erklärt Richter Reinhard Dierkes. Die Großraumdisco A 1 sei außerdem zu weit entfernt, um die Eurener Straße als Gewerbegebiet zu prägen.
Rechtsanwalt Bores will gegen die insgesamt drei Einzelurteile Berufungsverfahren beantragen. Ob diese Verfahren allerdings auch tatsächlich eingeleitet werden, ist unsicher: "Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor", hat Richter Dierkes unter allen drei Urteilsbegründungen vermerkt. Über die Berufung entscheiden muss das Oberverwaltungsgericht Koblenz.
Wird das Urteil des Trierer Verwaltungsgerichts rechtskräftig, bedeutet das wohl nicht nur das Ende für den Bordellbetrieb in der Eurener Straße 26. Der Gerichtsentscheid ist Grundlage für die Stadtverwaltung, gegen ähnliche Betriebe vorzugehen. Denn auf der Internetseite www.trierladies.de finden sich die Adressen von gut einem Dutzend Bordellen in Wohn- oder Mischgebieten in Trier - zum Beispiel in der Bollwerk-, der Aachener-, der Paulin- und der Luxemburgerstraße. "Wir werden bei allen bordellähnlichen Betrieben, die ähnlich wie in der Eurener Straße liegen, entsprechende Untersagungsverfügungen einleiten", bestätigt Rathaus-Pressesprecher Hans-Günther Lanfer auf TV-Nachfrage. In vier Fällen hat die Stadt bereits entsprechende Verbotsverfahren eingefädelt. Bei einem weiteren bordellartigen Betrieb wird derzeit geprüft, ob auch dieser untersagt werden kann.

www.volksfreund.de/nachrichten/region/t ... 54,3521390
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Kasharius
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RE: Bordell-Verbot für Wohngebiet (Trier)

Beitrag von Kasharius »

Hier der Wortlaut der offiziellen Pressemitteilung des Verwaltungsgericht Trier vom 8. Mai 2013. In Hinblick auf das Abstellen auf "milieubedingte Unruhe" bleibt die 5. Kammer hier bei der SW nicht dienlichen typisierenden Betrachtung und setzt sich damit in Widerspruch zur "Prestige"-Entscheidung des VG Berlin.


08.05.2013

VG Trier: Keine Genehmigung für bordellartigen Betrieb in der Eurener Straße in Trier

Die Ablehnung der Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für einen bordellartigen Betrieb in der Eurener Straße in Trier und die gleichzeitig ausgesprochene Nutzungsuntersagung sind rechtmäßig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteilen entschieden.

Die vom Eigentümer beantragte Nutzungsänderung von Wohnnutzung in Nutzung zu Prostitutionszwecken verstoße gegen materielles Baurecht. Bei der beantragten Nutzung handele es sich nicht ausschließlich um Wohnungsprostitution, sondern um einen bordellartigen Betrieb, da sich die Prostitutionsausübung nicht als untergeordnete Nutzung des Anwesens darstelle, sondern dem Anwesen das Gepräge gebe. Eine derartige Nutzung sei in dem Gebietstyp, in den das Hausanwesen in der Eurener Straße eingebettet sei, nicht zulässig. Die vom Gericht durchgeführte Ortsbesichtigung habe ergeben, dass der Bereich, in dem das Vorhaben belegen sei, baurechtlich am ehesten als Mischgebiet zu qualifizieren sei. Dieser Gebietstyp diene dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Wegen der typischerweise mit einem bordellartigen Betrieb verbundenen Auswirkungen ("milieubedingte Unruhe") sei mit ihr jedoch eine das Wohnen wesentlich störende Nutzung verbunden, sodass sie nicht genehmigungsfähig und damit auch zu untersagen sei.
Urteil des VG Trier vom 24.04.2013

Az.: 5 K 34/13
Quelle: Pressemitteilung Nr. 11/2013 des VG Trier vom 08.05.2013

http://www.verwaltungspraxis.jurion.de/ ... cf99abfc89


Die Prestige-Entscheidung zum Vergleich findet man noch mal hier:

http://www.gerichtsentscheidungen.berli ... focuspoint

Kasharius grüßt :006