ProstG: Deutsches Prostitutionsgesetz
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RE: ProstG: Deutsches Prostitutionsgesetz
Diese Entscheidung ist aber keine Folge einer mangelnden Vorschrift im ProstG, sondern eine Auswirkung der richterlichen Unabhängigkeit, die m.E. als "Persilschein" für jeden denkbaren Blödsinn missbraucht wird.
Bis die Erde in manchem Gerichtsbezirk per amtrichterlichem Dekret wieder zur Scheibe wird, dürfte meiner Einschätzung nach nur noch eine Frage der Zeit sein.
In meinen Augen müsste im Bereich der Justiz mal schwer aufgeräumt werden. Richter auf Lebenszeit scheinen für mich das denkbar schlechteste Modell. Wer Urteile "im Namen des Volkes" spricht, sollte auch vom Volk gewählt werden - und zwar auf Zeit. Dann würde sich dieser Stand seine derzeitigen Eskapaden wohl kaum noch leisten können.
J.K.
Bis die Erde in manchem Gerichtsbezirk per amtrichterlichem Dekret wieder zur Scheibe wird, dürfte meiner Einschätzung nach nur noch eine Frage der Zeit sein.
In meinen Augen müsste im Bereich der Justiz mal schwer aufgeräumt werden. Richter auf Lebenszeit scheinen für mich das denkbar schlechteste Modell. Wer Urteile "im Namen des Volkes" spricht, sollte auch vom Volk gewählt werden - und zwar auf Zeit. Dann würde sich dieser Stand seine derzeitigen Eskapaden wohl kaum noch leisten können.
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Zuletzt geändert von Josef_K. am 17.10.2010, 04:16, insgesamt 1-mal geändert.
"Vor Schelme, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üble Paßiones auszuführen, vor diese kann sich kein Mensch hüten, die sind ärger als die größten Spitzbuben, die in der Welt sind." (König Friedrich II. im Jahre 1779)
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doch, ich denke, es ist ein mangel des prostG. ansonsten hätte es ja noch die möglichkeit der verfassungsbeschwerde gegeben, wenn es eindeutig falsch, eindeutig missbrauch seitens der richterin gewesen wäre. aber sie ist nicht die einzige, die es so sieht, einige andere deuten das prostG so, als wäre die sittenwidrigkeit nicht eindeutig beseitigt.
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Das ist aber in Deinem Fall völlig unerheblich. Denn das Prostitutionsgesetz ist da klipp und klar, dass eine Vereinbarung über sexuelle Handlungen gegen Entgelt eine rechtswirksame Forderung begründet, eben ganz unabhängig davon, ob man die Vereinbarung nun für sittenwidrig ansieht oder nicht. Das ist ja sozusagen der Clou an dem Gesetz.annainga hat geschrieben:aber sie ist nicht die einzige, die es so sieht, einige andere deuten das prostG so, als wäre die sittenwidrigkeit nicht eindeutig beseitigt.
In der Urteilsbegründung müsste auch auf das ProstG eingegangen worden und begründet worden sein, warum das hier nicht zutreffend sei. Was steht denn dazu im Urteil?
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(...) denn solche Verträge sind gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig (Staudinger, BGB, § 138, Rn. 455; Palandt, BGB, Anhang zu § 138, Rn.2. Zwar ist die Prostitution als gewerbliche Tätigkeit in der heutigen Zeit nicht mehr als sittenwidrig einzustufen, wohl aber die im Einzelfall begründete Verpflichtung, sich dem Freier gegen Entgelt hinzugegen. Denn eine solche durch einen Vertrag wirksam begründete Verpflichtung verstieße gegen die Menschenwürde und deshalbe gegen § 138. (...)
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Das ist aber nach §§ 1 und 2 des Prostitutionsgesetzes irrelevant.annainga hat geschrieben:(...) denn solche Verträge sind gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig (Staudinger, BGB, § 138, Rn. 455; Palandt, BGB, Anhang zu § 138, Rn.2. Zwar ist die Prostitution als gewerbliche Tätigkeit in der heutigen Zeit nicht mehr als sittenwidrig einzustufen, wohl aber die im Einzelfall begründete Verpflichtung, sich dem Freier gegen Entgelt hinzugegen. Denn eine solche durch einen Vertrag wirksam begründete Verpflichtung verstieße gegen die Menschenwürde und deshalbe gegen § 138. (...)
Die Klägerin wird sich ja wohl auf das ProstG berufen haben. Da müsste sich dann in der Urteilsbegründung etwas dazu finden, warum das hier nicht anzuwenden sei.
Entweder Du erzählst hier Gschichtln oder Du bist an eine völlig senile Richterin geraten, die die Einführung des Prostitutionsgesetzes in der Pendeluhr verschlafen hat.
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RE: ProstG: Deutsches Prostitutionsgesetz
Das würde mich auch mal interessieren.
Aber wie ich die deutsche Richterschaft kenne, blendet sie Punkte, die nicht in die gewünschte Argumetationskette passen, einfach aus. Dadurch erspart man auch sich die Gefahr, sich in der Urteilsbegründung in Widersprüche zu verstricken, die im Rahmen einer Revision beachtlich sein könnten.
Aber wenn der Richter zu diesem Punkt was geschrieben hat, schließe ich mich dem Interesse von Sntenza an.
J.K.
Edit: Mein Posting hatte sich wegen eines Telefonats wohl mit den beiden vorhergehenden überschnitten.
Aber wie ich die deutsche Richterschaft kenne, blendet sie Punkte, die nicht in die gewünschte Argumetationskette passen, einfach aus. Dadurch erspart man auch sich die Gefahr, sich in der Urteilsbegründung in Widersprüche zu verstricken, die im Rahmen einer Revision beachtlich sein könnten.
Aber wenn der Richter zu diesem Punkt was geschrieben hat, schließe ich mich dem Interesse von Sntenza an.
J.K.
Edit: Mein Posting hatte sich wegen eines Telefonats wohl mit den beiden vorhergehenden überschnitten.
"Vor Schelme, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üble Paßiones auszuführen, vor diese kann sich kein Mensch hüten, die sind ärger als die größten Spitzbuben, die in der Welt sind." (König Friedrich II. im Jahre 1779)
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RE: ProstG: Deutsches Prostitutionsgesetz
hier steht noch etwas zu diesem thema:
http://www.bmfsfj.de/doku/prostitutions ... pdf/03.pdf
1.3 Rechtliche Bewertung
Die Frage der Sittenwidrigkeit ist umstritten geblieben. Das ProstG hat die vom Gesetzgeber gewünschte Aufgabe des Sittenwidrigkeitsurteils in der Eindeutigkeit, wie sie in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommt, nicht bewirkt. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur wird das Sittenwidrigkeitsurteil weiterhin vertreten oder zumindest seine Abschaffung durch das ProstG verneint. Ebenso kontrovers diskutiert wird eine Ausstrahlungswirkung des geänderten Sittenwidrigkeitsurteils im Rahmen des Zivilrechts auf das Unsittlichkeitsverständnis im öffentlichen Recht. Es gibt Befürworter und Gegner des Fortbestands eines Sittenwidrigkeitsurteils. Bei den Befürwortern ist zu differenzieren zwischen denen, die die gesamte Handlung weiterhin als sittenwidrig ansehen, die also in Frage stellen, ob der Gesetzgeber überhaupt die Möglichkeit hatte, auf die Beurteilung von Prostitution als sittenwidrig durch einen Akt der Gesetzgebung Einfluss zu nehmen, und denen, die nur die Eingehung einer Verpflichtung zu einer sexuellen Dienstleistung als sittenwidrig betrachten, sowie denen, die beide Sichtweisen vermischen: Im Folgenden werden exemplarisch Argumentationslinien für die jeweilige Sichtweise dargestellt.
http://www.bmfsfj.de/doku/prostitutions ... pdf/03.pdf
1.3 Rechtliche Bewertung
Die Frage der Sittenwidrigkeit ist umstritten geblieben. Das ProstG hat die vom Gesetzgeber gewünschte Aufgabe des Sittenwidrigkeitsurteils in der Eindeutigkeit, wie sie in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommt, nicht bewirkt. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur wird das Sittenwidrigkeitsurteil weiterhin vertreten oder zumindest seine Abschaffung durch das ProstG verneint. Ebenso kontrovers diskutiert wird eine Ausstrahlungswirkung des geänderten Sittenwidrigkeitsurteils im Rahmen des Zivilrechts auf das Unsittlichkeitsverständnis im öffentlichen Recht. Es gibt Befürworter und Gegner des Fortbestands eines Sittenwidrigkeitsurteils. Bei den Befürwortern ist zu differenzieren zwischen denen, die die gesamte Handlung weiterhin als sittenwidrig ansehen, die also in Frage stellen, ob der Gesetzgeber überhaupt die Möglichkeit hatte, auf die Beurteilung von Prostitution als sittenwidrig durch einen Akt der Gesetzgebung Einfluss zu nehmen, und denen, die nur die Eingehung einer Verpflichtung zu einer sexuellen Dienstleistung als sittenwidrig betrachten, sowie denen, die beide Sichtweisen vermischen: Im Folgenden werden exemplarisch Argumentationslinien für die jeweilige Sichtweise dargestellt.
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Re: RE: ProstG: Deutsches Prostitutionsgesetz

Das ist eine eher akademische juristische Debatte, ob durch das ProstG die Sittenwidrigkeit abgeschafft wurde (und ob man überhaupt per Gesetz festlegen kann, was gute Sitten sind), oder ob durch das ProstG die einseitige rechtswirksame Forderung der Prostituierten trotz Sittenwidrigkeit entsteht. Also die Frage ist: Sagt das Gesetz, "Prostitution begründet eine rechtswirksame Forderung, weil sie nicht sittenwidrig ist." oder sagt das Gesetz, "Prostitution begründet eine rechtswirksame Forderung, egal ob sie sittenwidrig ist."?annainga hat geschrieben:hier steht noch etwas zu diesem thema:
http://www.bmfsfj.de/doku/prostitutions ... pdf/03.pdf
1.3 Rechtliche Bewertung
Dass die rechtswirksame Forderung entsteht, steht im Gesetz aber klipp und klar.
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@sentenzaSentenza hat geschrieben:Entweder Du erzählst hier Gschichtln oder .........
ich möchte bitten etwas höflicher zu argumentieren.... ich möchte betonen, dass annaingas Reputation als verifzierte UserIn unseres Forums für uns Alle außer Frage steht und wir ihr, auf Grund ihres Engagements, höchsten Respekt zollen!
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lies dir den bericht durch @sentenza. dort werden urteile angeführt, in denen auch nach dem prostG urteile aufgrund der sittenwidrigkeit, gefällt werden.
das habe ich mir weder ausgedacht, noch gefällt es mir, im gegenteil hat es mir einen verlorenen prozeß, die kosten (nicht nur meine, auch die der gegenseite) eingebracht und natürlich die demütigung, mit der ich fertig werden musste.
danke dir @christian
und ich denke @sentenza du bist wohl ähnlich verblüfft wie ich es war als ich dieses urteil in der hand hielt und kannst es deswegen nicht glauben.
lieben gruß, annainga
das habe ich mir weder ausgedacht, noch gefällt es mir, im gegenteil hat es mir einen verlorenen prozeß, die kosten (nicht nur meine, auch die der gegenseite) eingebracht und natürlich die demütigung, mit der ich fertig werden musste.
danke dir @christian
und ich denke @sentenza du bist wohl ähnlich verblüfft wie ich es war als ich dieses urteil in der hand hielt und kannst es deswegen nicht glauben.
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RE: ProstG: Deutsches Prostitutionsgesetz
da, wo ich den link darauf gesetzt habe. den du bereits kommentiert hast. dort werden weitere urteile genannt.
lieben gruß, annainga
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RE: ProstG: Deutsches Prostitutionsgesetz
Wie ich schon geschrieben hatte:
Die richterliche Unabhängigkeit rechtfertigt die im Falle von annainga ergangene Entscheidung durchaus.
Der Richter ist nur dem Gesetz und seinem Gewissen unterworfen. Mit Gesetz gemeint ist das, was der Richter aus dem Gesetz herauszulesen meint - wie er persönlich es also auffasst. Keineswegs ist er an die Rechtsprechung der Obergerichte gebunden. Beispielsweise könnte also denkbar sein, dass Amtgericht Zweibrücken und das ortsansässige OLG denselben Sachverhalt in ständiger Rechtsprechung entgegengesetzt beurteilen. Und das in völligem Einklang mit der deutschen Rechtslage.
Dem Bürger ist so etwas kaum zu vermitteln. Die Ausgestaltung der richterlichen Unabhängigkeit als eine Art "Persilschein" führt aber definitiv zur Rechtmäßigkeit dieses nur scheinbar unrechtmäßigen Zustands.
Und auch hier gilt der von mir bereits anderenorts erläuterte Grundsatz, der den Bürger verpflichtet, solche "Schwächen des Systems" im Hinblick auf die weitaus bedeutsamere richterliche Unabhängigkeit hinzunehmen.
Die einzige mir gerade einfallende Ausnahme ist eine Regelung in §121 Abs. 2 GVG, wonach der BGH zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Strafsachen zuständig sein kann, wenn ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung von der eines anderen OLG oder des BGH abweichen will.
Für alle anderen Rechtsgebiete und Gerichte gilt, was Altmeister Bossi predigt: Würfel oder Münze entschieden "allemal rascher, billiger und im Zweifel ebenso gerecht wie ein Urteil".
J.K.
Die richterliche Unabhängigkeit rechtfertigt die im Falle von annainga ergangene Entscheidung durchaus.
Der Richter ist nur dem Gesetz und seinem Gewissen unterworfen. Mit Gesetz gemeint ist das, was der Richter aus dem Gesetz herauszulesen meint - wie er persönlich es also auffasst. Keineswegs ist er an die Rechtsprechung der Obergerichte gebunden. Beispielsweise könnte also denkbar sein, dass Amtgericht Zweibrücken und das ortsansässige OLG denselben Sachverhalt in ständiger Rechtsprechung entgegengesetzt beurteilen. Und das in völligem Einklang mit der deutschen Rechtslage.
Dem Bürger ist so etwas kaum zu vermitteln. Die Ausgestaltung der richterlichen Unabhängigkeit als eine Art "Persilschein" führt aber definitiv zur Rechtmäßigkeit dieses nur scheinbar unrechtmäßigen Zustands.
Und auch hier gilt der von mir bereits anderenorts erläuterte Grundsatz, der den Bürger verpflichtet, solche "Schwächen des Systems" im Hinblick auf die weitaus bedeutsamere richterliche Unabhängigkeit hinzunehmen.
Die einzige mir gerade einfallende Ausnahme ist eine Regelung in §121 Abs. 2 GVG, wonach der BGH zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Strafsachen zuständig sein kann, wenn ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung von der eines anderen OLG oder des BGH abweichen will.
Für alle anderen Rechtsgebiete und Gerichte gilt, was Altmeister Bossi predigt: Würfel oder Münze entschieden "allemal rascher, billiger und im Zweifel ebenso gerecht wie ein Urteil".

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Re: RE: ProstG: Deutsches Prostitutionsgesetz

Finde ich nicht.annainga hat geschrieben:da, wo ich den link darauf gesetzt habe. den du bereits kommentiert hast. dort werden weitere urteile genannt.
Im Abschnitt II 2.2 auf Seite 63 lese ich: "Unbestritten ist aber, dass die Prostituierte nach erbrachter sexueller Dienstleistung einen Anspruch gegen den Kunden geltend machen kann."
Auf Seite 65: "Die Ergebnisse der Befragung von Prostituierten, von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Beratungsstellen sowie verschiedener Behörden belegen, dass die Klagemöglichkeit kaum genutzt wird." (Wegen Vorauskassa, Anonymität der Kunden, Unkenntnis der Rechtslage, Scheu vor Gerichtsverfahren.)
Beispiele für Urteile, in denen eine Forderung wegen Sittenwidrigkeit nicht anerkannt wurde, finde ich dort nicht.
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RE: ProstG: Deutsches Prostitutionsgesetz
In seiner Dissertation, die sich im Schwerpunkt mit dem zivilen Vertragsrecht im Zusammenhang mit Prostitution befasst, stellt Theben fest, Prostitution sei, „zumindest was die Verpflichtung der Prostituierten angeht“, noch immer mit dem Makel der Sittenwidrigkeit behaftet. S.33
Ähnlich argumentiert das Oberlandesgericht Schleswig... S.34
es sind beides hinweise auf die rechtsstreitigkeiten, die ein urteil aufgrund der sittenwidrigkeit fällten. wenn du aktenzeichen benötigst, könntest du bei madonna-ev. anfragen.
lieben gruß, annainga
Ähnlich argumentiert das Oberlandesgericht Schleswig... S.34
es sind beides hinweise auf die rechtsstreitigkeiten, die ein urteil aufgrund der sittenwidrigkeit fällten. wenn du aktenzeichen benötigst, könntest du bei madonna-ev. anfragen.
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Re: RE: ProstG: Deutsches Prostitutionsgesetz

§ 1 ProstG sagt klipp und klar: "Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung." Und das ist unbestritten.annainga hat geschrieben:In seiner Dissertation, die sich im Schwerpunkt mit dem zivilen Vertragsrecht im Zusammenhang mit Prostitution befasst, stellt Theben fest, Prostitution sei, „zumindest was die Verpflichtung der Prostituierten angeht“, noch immer mit dem Makel der Sittenwidrigkeit behaftet. S.33
Ähnlich argumentiert das Oberlandesgericht Schleswig... S.34
es sind beides hinweise auf die rechtsstreitigkeiten, die ein urteil aufgrund der sittenwidrigkeit fällten.
Ob das nun bedeutet, dass Prostitution nicht mehr sittenwidrig ist oder ob das bedeutet, dass die rechtswirksame Forderung trotz der Sittenwidrigkeit zustande kommt, ist für den Fall, dass der Kunde nicht zahlt, unerheblich.
Von mir aus können wir die Diskussion führen, ob mit dem ProstG die Sittenwidrigkeit abgeschafft wurde oder nicht oder ob nur noch die Verpflichtung der Prostituierten zur Leistungserbringung aber nicht die Verpflichtung des Kunden die Geldforderung zu erfüllen sittenwidrig ist.
Für den Fall, dass ein Kunde nicht zahlt, ist das aber nebensächlich. Hier gilt, was im ProstG steht: "Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung." Punkt. Aus. Basta.
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Re: RE: ProstG: Deutsches Prostitutionsgesetz
das sehe ich genauso @sentenza, da kann ich nur @aoife zitieren

aber eines steht ja auch in dem bericht: dass die tendenz immer mehr in die richtung geht, die sittenwidrigkeit nicht zu sehen. und das ist äußerst positiv.
lieben gruß, annainga

dein "punkt.aus.basta." hätte ich auch gern zu der richterin gesagt, die sich in der urteilsbegründung auf die noch vorhandene sittenwidrigkeit bezog. genutzt hätte es mir herzlich wenig.Aoife hat geschrieben: Theoretisch hast du schon Recht, Sentenza, aber in der Praxis sieht es zumindest in Deutschland anders aus.
Obwohl in dem Gesetz mit keinem Wort steht, dass die Sittenwidrigkeit an sich weiterbesteht, und nur hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung des Kunden aufgehoben ist, wird das Gesetz so gedeutet - entgegen der Gesetzesbegründung.
aber eines steht ja auch in dem bericht: dass die tendenz immer mehr in die richtung geht, die sittenwidrigkeit nicht zu sehen. und das ist äußerst positiv.
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RE: ProstG: Deutsches Prostitutionsgesetz
Die von annainga zitierten Quellen belegen m.E. eindeutig, dass die Gerichtsbarkeit den Gesetzgeber mal wieder erfolgreich zum Deppen degradiert.
Erkennbarer Wille des Gesetzgebers war, Prostituierten einen Entgeltanspruch für ihre Dienstleistung zu verschaffen. Auch im Hinblick auf die Eingehung von Arbeitsverhältnissen. Da die Justiz mit dieser Regelung erkennbar nicht nicht einverstanden ist, nutzt man wohl die richterliche Unabhängigkeit, um sich ein genehmes Recht selbst zu schaffen. Das ist nicht neu und der Gesetzgeber macht stets gute Miene zum bösen Spiel. Irgendwann ändert man das Gesetz dann in dar Hoffnung, dass die Justiz sich dann erbarmt, dem Gesetzgeber ein wenig entgegenzukommen.
Die einzige Chance sehe ich in der Rechtsprechung des EuGH - die einzige Institution, die dem unbotmäßigen Treiben der deutschen Gerichtsbarkeit Einhalt gebieten kann. Die Notwendigkeit solcher Zurechtweisungen hat man dort längst erkannt und bereits in etlichen Entscheidungen umgesetzt. In Sachen ProstG ist ein Machtwort des EuGH längst überfällig.
Da können wir nur hoffen, dass eine Angelegenheit mit Bezug zum ProstG alsbald dort zur Entscheidung ansteht.
J.K.
Erkennbarer Wille des Gesetzgebers war, Prostituierten einen Entgeltanspruch für ihre Dienstleistung zu verschaffen. Auch im Hinblick auf die Eingehung von Arbeitsverhältnissen. Da die Justiz mit dieser Regelung erkennbar nicht nicht einverstanden ist, nutzt man wohl die richterliche Unabhängigkeit, um sich ein genehmes Recht selbst zu schaffen. Das ist nicht neu und der Gesetzgeber macht stets gute Miene zum bösen Spiel. Irgendwann ändert man das Gesetz dann in dar Hoffnung, dass die Justiz sich dann erbarmt, dem Gesetzgeber ein wenig entgegenzukommen.
Die einzige Chance sehe ich in der Rechtsprechung des EuGH - die einzige Institution, die dem unbotmäßigen Treiben der deutschen Gerichtsbarkeit Einhalt gebieten kann. Die Notwendigkeit solcher Zurechtweisungen hat man dort längst erkannt und bereits in etlichen Entscheidungen umgesetzt. In Sachen ProstG ist ein Machtwort des EuGH längst überfällig.
Da können wir nur hoffen, dass eine Angelegenheit mit Bezug zum ProstG alsbald dort zur Entscheidung ansteht.
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Re: RE: ProstG: Deutsches Prostitutionsgesetz

Auch die UNO hat die Umsetzung des ProstG schon mehrfach angemahnt - zitiert am Anfang unseres aktuellen Schattenberichts.Josef_K. hat geschrieben:Die einzige Chance sehe ich in der Rechtsprechung des EuGH - die einzige Institution, die dem unbotmäßigen Treiben der deutschen Gerichtsbarkeit Einhalt gebieten kann.
Um eine zukünftige Rechtsprechung des EuGH umzusetzen, müßte auch eine Regierung an der Macht sein, die dies will. Die EU-Richtlinien zur Gleichbehandlung wurden ja auch in Deutschland nicht wirklich umgesetzt, so wurde zwar im AGG festgelegt, dass niemand wegen beispielsweise seiner Geschlechtsidendität bei der Vermietung von Wohnraum benachteiligt werden darf, dieses Regelung wurde aber de facto sogleich wieder aufgehoben, indem die Anwendbarkeit des Gesetzes auf kommerzielle Vermieter (die mehr als 50 Wohneinheiten vermieten) beschränkt wurde, und zugleich der Ausdruck Geschlechtsidendität von der deutschen Rechtsprechung zu "sexuelle Orientierung" umgedeutet wurde.
Liebe Grüße, Aoife
It's not those who inflict the most, but those who endure the most, who will conquer. MP.Vol.Bobby Sands
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