Studio-Eröffnung

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Tommy
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Studio-Eröffnung

Beitrag von Tommy »

Hi all,

Nachdem ich keine passende Rubrik für dieses Thema fand, eröffne ich den Thread provisorisch unter Off Topic, Elisabeth möge ihn ggf. transferieren.

In der Vergangenheit erhielt ich mehrfach Anfragen von SW bzgl. Details zur Eröffnung eines Hostessenlokals. Nun bin ich in diesen Belangen nicht wirklich sattelfest, glaube aber, dass dahingehende Infos auch für andere SW interessant sein könnten.
Deshalb erbitte ich von den Profis und Wissenden in unserer Community Auskünfte zu folgenden Fragen:

1. An welchen Orten (Stadtteilen, Strassen, Objekten..) und unter welchen Umständen darf ein Hostessenlokal eröffnet werden und wo holt man diesbezügliche Erkundigungen ein?

2. Welcher behördlicher und anderer Genehmigungen bedarf es dazu, welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Welche Voraussetzungen hat das Objekt zu erfüllen?

3. Wie ist das Procedere (die Vorgehensweise) vom Finden eines geeigneten Objektes, über Verhandlungen mit Hausverwaltung/Objekteigner, Gewerbeanmeldung, etc. ...bis hin zur Eröffnung des Lokals?

Im Voraus dankend,
LG, Tommy

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ETMC
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Ein wenig Erfahrungsschatz weitergegeben

Beitrag von ETMC »

1. An welchen Orten (Stadtteilen, Strassen, Objekten..) und unter welchen Umständen darf ein Hostessenlokal eröffnet werden und wo holt man diesbezügliche Erkundigungen ein?

Achte auf jeden Fall auf die 150m Sperrzone, auch wenn es UVS und OGH Urteile gibt hats Du sonst IMMER Schwierigkeiten mit den Freunden und Helfern, da für jeden Standort neue Rechtsicherheit erkämpft werden muss.
Es gibt beim BMI eine eigene Abteilung die sich damit beschäftigt
die Telefonnummer bekommst Du gerne per pm

2. Welcher behördlicher und anderer Genehmigungen bedarf es dazu, welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Welche Voraussetzungen hat das Objekt zu erfüllen?

Dazu brauchst Du nur da Wiener Prostitutionsgesetz und Jugendschutzgesetz lesen:

Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile erlassen werden

Auf Grund des § 5 Abs 5 des Wiener Prostitutionsgesetzes, LGBl Nr 7/1984, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt Sicherheitsvorkehrungen, die Gebäude und Gebäudeteile (Einzelobjekte und Räume) aufweisen müssen, die zur Ausübung der Prostitution verwendet werden.

Gebäude mit mehr als zwei Hauptgeschossen

§ 2. (1) In Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen, deren Wohnungen ausschließlich von Personen benützt oder bewohnt werden, die die Prostitution ausüben, sind die Fluchtwege und die Fluchtrichtung in den Verbindungswegen (Gängen, Stiegen und sonstigen Verkehrswegen) bis zur öffentlichen Verkehrsfläche beziehungsweise bis ins Freie gemäß § 6 und Notausgänge als solche zu kennzeichnen.

(2) In Verbindungswegen (Gängen, Stiegen und sonstigen Verkehrswegen) dürfen den Fluchtweg behindernde Gegenstände auch kurzfristig nicht abgestellt werden.

(3) Verbindungswege (Gänge, Stiegen und sonstige Verkehrswege) dürfen nicht durch Vorhänge unterteilt werden.

(4) Die Verbindungswege (Gänge, Stiegen und sonstige Verkehrswege) müssen ausreichend belichtet sein; bei Dunkelheit und, sofern sie nicht natürlich belichtet sind, müssen sie ausreichend und dauernd beleuchtet sein.

(5) Für alle Verbindungswege (Gänge, Stiegen und sonstige Verkehrswege) ist bis zur öffentlichen Verkehrsfläche beziehungsweise bis ins Freie eine Notbeleuchtung als Sicherheitsbeleuchtung einzurichten und instandzuhalten. Sie ist in Dauerschaltung gemäß den Vorschriften ÖVE - EN 2 herzustellen und muß bei Ausfallen des Stromversorgungsnetzes den Betrieb für wenigstens drei Stunden aus wiederaufladbaren Batterien gewährleisten. In den Verbindungswegen muß von jeder Stelle aus wenigstens eine Sicherheitsleuchte in Fluchtrichtung erkennbar sein, wobei der Abstand von einer Sicherheitsleuchte zur nächsten nicht mehr als 15 Meter betragen darf. Versorgungs-, Melde- und Steuerleitungen, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheitsbeleuchtung dienen und nicht unter Putz verlegt sind, müssen aus Materialien mit erhöhter Flammwidrigkeit bestehen, die bei Brandeinwirkung die Funktion auf die Dauer von mindestens 20 Minuten gewährleisten; ausgenommen hievon sind Netzanschlußleitungen von Einzelbatterieleuchten.

(6) Bis zu einer Geschoßfläche von 100 qm ist je Geschoß im Bereich des Stiegenhauses ein Handfeuerlöscher bereitzuhalten; bis zu einer Geschoßfläche von 200 qm sind je Geschoß zwei und für je weitere 200 qm Geschoßfläche je Geschoß ein zusätzlicher Handfeuerlöscher im Bereich des Stiegenhauses sowie auf den Gängen und sonstigen Verkehrswegen des Gebäudes entsprechend verteilt bereitzuhalten. Die Handfeuerlöscher müssen der ÖNORM F 1050 entsprechen und für die Brandklasse A (10 Liter Naßlöscher) geeignet sein. Werden die Handfeuerlöscher in Nischen untergebracht oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht gut sichtbar, sind Hinweise entsprechend der ÖNORM F 2030 anzubringen.

(7) An den Decken der Verbindungswege (Gänge, Stiegen und sonstigen Verkehrswege) müssen automatische Rauchmelder angebracht sein, die bei ihrem Ansprechen ein akustisches Signal auslösen. Sie dürfen von Wohnungstüren sowie von Türen zu anderen Räumen höchstens fünf Meter entfernt sein. Die Rauchmelder sind in gutem und funktionsfähigen Zustand zu erhalten.

(8) Stiegenhäuser müssen gegen Verbindungswege (Gänge und sonstige Verkehrswege), gegen Wohnungen sowie gegen Räume, die nicht eine Wohnung oder Teile einer Wohnung sind, mit brandbeständigen Wänden sowie brandhemmenden und selbstzufallenden Türen gemäß den ÖNORMEN B 3800 und B 3850 abgeschlossen sein. Die Türen zwischen Gang und Stiegenhaus müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und von beiden Seiten jederzeit zu öffnen sein. Sie dürfen den Fluchtweg im Stiegenhaus nicht einengen.

(9) Fußbodenbeläge in Stiegenhäusern müssen aus nicht brennbaren Stoffen hergestellt sein; Fußbodenbeläge in sonstigen Verbindungswegen (Gängen und sonstigen Verkehrswegen) müssen zumindest der Qualifikation B 1 (schwer brennbar) und Q 1 (schwach qualmend) der ÖNORM B 3800, Teil 1, entsprechen.

(10) Wand- und Deckenbeläge, Wandverkleidungen und Vorhänge in Verbindungswegen (Gängen, Stiegen und sonstigen Verkehrswegen) müssen zumindest der Qualifikation B 1 (schwer brennbar) und Q 1 (schwach qualmend) der ÖNORM B 3800, Teil 1, entsprechen.

(11) Für Gebäudeteile (Einzelobjekte und Räume), deren Fußböden unterhalb des angrenzenden Geländes liegen, gelten die Sicherheitsvorkehrungen des § 5.

Gebäude mit nicht mehr als zwei Hauptgeschossen

§ 3. (1) In Gebäuden mit nicht mehr als zwei Hauptgeschossen, deren Wohnungen ausschließlich von Personen benützt oder bewohnt werden, die die Prostitution ausüben, sind die Fluchtwege und die Fluchtrichtung bis zur öffentlichen Verkehrsfläche beziehungsweise bis ins Freie gemäß § 6 und Notausgänge als solche zu kennzeichnen.

(2) Für Gebäudeteile (Einzelobjekte und Räume), deren Fußböden unterhalb des angrenzenden Geländes liegen, gelten die Sicherheitsvorkehrungen des § 5.

Ebenerdige Gebäudeteile (Einzelobjekte und Räume)

§ 4. (1) Gebäudeteile (Einzelobjekte und Räume) im Erdgeschoß eines Gebäudes, die zur Ausübung der Prostitution verwendet werden, müssen einen unmittelbaren und gesonderten Zugang von der öffentlichen Verkehrsfläche aufweisen und von den übrigen Teilen des Gebäudes durch brandbeständige Wände abgeschlossen sein.

(2) Führen Notausgänge in die Verbindungswege (Gänge, Stiegen und sonstigen Verkehrswege) des Gebäudes, müssen sie als solche gekennzeichnet und durch brandhemmende und selbstzufallende Türen gemäß den ÖNORMEN B 3800 und B 3850 abgeschlossen sein.

Gebäudeteile (Einzelobjekte und Räume), deren Fußböden unterhalb des angrenzenden Geländes liegen

§ 5. (1) Gebäudeteile (Einzelobjekte und Räume), deren Fußböden unterhalb des angrenzenden Geländes liegen, dürfen unter den Voraussetzungen des § 4 Abs 1 zur Ausübung der Prostitution verwendet werden, wenn sie zusätzlich einen Notausgang auf die öffentliche Verkehrsfläche beziehungsweise ins Freie aufweisen, der so angelegt und vom Zugang so weit entfernt ist, daß bei Auftreten eines Hindernisses bei einem Ausgang die Zugänglichkeit des anderen nicht beeinträchtigt wird.

(2) Führen Notausgänge in die Verbindungswege (Gänge, Stiegen und sonstigen Verkehrswege) des Gebäudes, müssen sie als solche gekennzeichnet und durch brandhemmende und selbstzufallende Türen gemäß den ÖNORMEN B 3800 und B 3850 abgeschlossen sein.

(3) Fluchtwege müssen, soweit sie über Verbindungswege (Gänge, Stiegen und sonstige Verkehrswege) im Inneren desselben Gebäudes geführt werden, bei Dunkelheit und, sofern sie nicht natürlich belichtet sind, ausreichend und dauernd beleuchtet und bis zur öffentlichen Verkehrsfläche beziehungsweise bis ins Freie gemäß § 6 gekennzeichnet sein.

Kennzeichnung des Fluchtweges

§ 6. (1) Fluchtwege und die Fluchtrichtung sind in den Verbindungswegen (Gängen, Stiegen und sonstigen Verkehrswegen) bis zur öffentlichen Verkehrsfläche beziehungsweise bis ins Freie mit entsprechenden Hinweisschildern oder Zeichen gemäß ÖNORM F 5000 zu kennzeichnen.

(2) Hinweisschilder sind deutlich sichtbar und gut lesbar in überschaubaren Abständen und zusätzlich bei Richtungsänderungen und Ausgängen derart anzubringen, daß sie von der Hauptbeleuchtung und von der Sicherheitsbeleuchtung beleuchtet werden.

(3) Hinweisschilder, die den Fluchtweg und die Fluchtrichtung anzeigen, sind aus haltbaren Materialien herzustellen und haben sich von der Wandverkleidung deutlich abzuheben.

(4) Hinweiszeichen auf den Sicherheitsleuchten sind in grüner, durchscheinender Farbe anzubringen.

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft.

(2) Bauliche Maßnahmen sowie die Anbringung von Brandmeldern sind bis zum 31. März 1985 vorzunehmen.

Gesetz zum Schutz der Jugend (Wiener Jugendschutzgesetz 1985)

Aufenthalt in Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution verwendet werden

§ 15. Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in Räumlichkeiten nicht gestattet, die für die Ausübung der Prostitution verwendet werden. Die Überlassung dieser Räumlichkeiten an Kinder und Jugendliche und deren Duldung in solchen ist verboten.




3. Wie ist das Procedere (die Vorgehensweise) vom Finden eines geeigneten Objektes, über Verhandlungen mit Hausverwaltung/Objekteigner, Gewerbeanmeldung, etc. ...bis hin zur Eröffnung des Lokals?

Das ist der schwierigste Teil überhaupt du findest 100erte Objekte aber kaum Vermieter die mit Rotlicht etwas zu tun haben wollen - Eiserne Regel am Anfang schon alle Karten auf den Tisch legen - das spart zeit und Nerven - es gibt im INternet und in den Tageszeitungen genug Inseratenbörsen die Du durchforsten kannst Trefferquote zwischen 1 und 0,1% also nicht den Mut verlieren.

Ich schreibe immer unzählige mails mit allen Infos vorab und warte dann auf dei Anrufe - auch habe ich diverse Makler beauftragt mich zu kontaktieren falls es was geeignetes gibt.

[/i]
liebe Grüsse
ETMC
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Tommy
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Beitrag von Tommy »

Vielen herzlichen Dank für Deine mehr als ausführliche Antwort, ETMC !!! :001
Bin so frei und drucke mir das zur Weitergabe an Interessenten aus.

LG, Tommy

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bittascheeen

Beitrag von ETMC »

gern geschehen

wozu hat man sich da slebst mal durchgequält das alles zu finden - ;-)
liebe Grüsse
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