Unsere vorsichtige Einschätzung ohne Gewähr:
214. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie erlassen wird (COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV) und die COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird (1. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung)
Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
Öffnung:
§ 9.
(1) Das Betreten von Freizeiteinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist nur unter den in Abs. 3 bis 9 genannten Voraussetzungen zulässig.
6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
Also Bordelle dürfen öffnen und die Erbringung der Dienstleistung ist erlaubt, ab 19.05.2021.
(4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Freizeiteinrichtung von Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten wird.
Erlaubte Öffnungszeiten sind 05.00 – 22.00.
§ 18.
Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes [COVID-19-MG], BGBl. I Nr. 12/2020).
Somit gibt es keinen Spielraum nach 22 Uhr noch in der Prostitutionseinrichtung zu sein. Diese muss vor /um 22 Uhr verlassen werden.
3G und Testnachweis:
(5) Der Betreiber darf Kunden, bei denen davon auszugehen ist, dass es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Kunde muss einen Test vorweisen.
Ein Selbsttest vor Ort ist zulässig, falls kein Test mitgeführt wird.
Siehe:
Kann ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte gemäß den §§ 5 bis 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß § 8, einer Freizeit- und Kultureinrichtung gemäß § 9, eines Alten- und Pflegeheims oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe (§ 11), einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder eines sonstigen Ortes, an dem eine Gesundheitsdienstleistung erbracht wird
(§ 12) oder des für eine Zusammenkunft Verantwortlichen (§§ 13 bis 16) durchzuführen. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(3) Sofern in dieser Verordnung ein COVID-19-Präventionskonzept vorgeschrieben wird, ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
Im Detail:
§ 1
2) Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt
1. ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
2. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
3. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
4. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
5. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
a) Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
b) Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
c) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
d) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
Bedeutet: 3G
Getestet, Geimpft, Genesen
Der Nachweis ist immer bei sich zu tragen und zu kontrollieren, im Studio vom Dienstleister, oder Selbs Test vor Ort.
Abstand und Maskenpflicht
§9
(9) Der Kunde hat
1. in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht in Feuchträumen;
2. gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. § 8 Abs. 6 Z 2 gilt sinngemäß.
Grundsätzlich gilt Maskenpflicht, grundsätzlich herrscht Abstandspflicht.
Aber:
§ 5.(1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
Abs. 1 Z 1 gilt nicht zwischen dem Kunden und dem Dienstleistungserbringer.
Somit fällt Abstandspflicht im Zimmer.
In Nassbereichen gilt keine Maskenpflicht.
§10
sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie das Anbringen von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
Sofern andere organisatorische Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wie zum Beispiel eine tägliche Selbsttestung der Dienstleister, kann von einer Maskenpflicht abgesehen werden in den Räumen der Verrichtung.
Quadratmeterregeln:
4. Der Betreiber von Betriebsstätten gemäß Abs. 3 hat sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde zuzüglich der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten.
10m2 pro Kunde gilt. Es gilt die Gesamtfläche der Betriebsstätte, also nicht nur Gänge, sondern auch alle Zimmerfläche. Jedes Zimmer ist allerdings eine Einheit und in jedem Zimmer darf sich ein Kunde aufhalten, sofern es ein abgeschlossener Raum ist.
Registrierungspflicht:
Grundsätzlich gilt sie, aber:
§17
(7) Können Kontaktdaten aus berechtigten Gründen der Anonymität in der Form des Abs. 1 nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.
Registrierung ist Vorschrift, davon kann allerdings abgesehen werden, wenn eine Kontaktmöglichkeit besteht zur Nachverfolgung, Z.B Mailadresse oder Telefonnummer.
Es sollte dennoch in Jedermanns/Fraus Interesse liegen, sich selbst und Andere zu schützen. Mit geeigneten Schutzmaßnahmen. Bleibt gesund.
214. VO - Covid-19 ÖV
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Re: 214. VO - Covid-19 ÖV
Es sollte dennoch in Jedermanns/Fraus Interesse liegen, sich selbst und Andere zu schützen. -
In der "alten Normalität" waren wir ja sooo rücksichtslos! Gut, dass wir jetzt den Nanny-Staat haben.
Bleibt gesund.
Bleibt? "Gesund" ist doch abgeschafft!
Tageweise "nicht ansteckungsverdächtig" ist der beste erreichbare Status.
Seelische Gesundheit, unbeschwertes Leben ist so nicht wiederzuerlangen.
In der "alten Normalität" waren wir ja sooo rücksichtslos! Gut, dass wir jetzt den Nanny-Staat haben.
Bleibt gesund.
Bleibt? "Gesund" ist doch abgeschafft!
Tageweise "nicht ansteckungsverdächtig" ist der beste erreichbare Status.
Seelische Gesundheit, unbeschwertes Leben ist so nicht wiederzuerlangen.