4. Covid VO Stand 08.Februar - Einschätzung

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NoraSW
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4. Covid VO Stand 08.Februar - Einschätzung

Beitrag von NoraSW »

Rechtliche Grundlage zur Ausübung von Sexdienstleitung laut 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV

Grundsätzlich gilt:
§ 2 (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig
Grundsätzlich darf man nur von 6- 20 Uhr den Wohnort verlassen.
Unter den Ausnahmen:
§2 (1) 4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke
Also darf ich in Ausübung meiner Tätigkeit den Wohnort verlassen, auch außerhalb dieser Zeiten
§ 5 interessiert uns bei Hausbesuchen nicht, es ist keine Betriebsstätte
(3) Zusätzlich zu Abs. 1 ist das Betreten von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Auch nicht relevant, es liegt keine Betriebsstätte vor.
Somit gilt der gesamte Paraph 5 nicht.
§ 6 regelt nur Arbeitsorte zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern. Dienstleistungsverhältnisse liegen nicht vor in der Sexarbeit.
Der Arbeitsort, darf auch außerhalb der Betriebsstätte. Im Falle von neuen selbstständigen wäre der Wohnort, als Betriebsstätte zu werten.
Hier eine Analogie herzustellen (Gesetzeslücke), bedarf einer Lücke, die hier aber nicht erkennbar ist.
§ 12 (1) Das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist untersagt.
6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
Bordelle sind definitiv zu.
Die Wohnung der Sexarbeiterin ist hier auch als Einrichtung der Prostitution zu werten.
§13 (1) Veranstaltungen sind untersagt.
2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
Bedeutet Gangbangs und Gruppensexevents sind untersagt

Resümee
Da körpernahe Dienstleistunden lt. Verordnung nicht verboten somit erlaubt.
Hausbesuche sind erlaubt. Der Straßenstrich ist erlaubt, scheitert aber an der Ausgangssperre nach 20 Uhr. Erbringung der Sexdienstleistung in Bordellbetrieben ist untersagt.

Der Kunde darf in seiner Wohnung Sexdienstleistung in Anspruch nehmen, aber nicht außerhalb dieser.
Hotels zu betreten ist untersagt, außer der Kunde ist aus einem der Gründe des § 8 (3) Z 1-8 im Hotel, sprich Dienstreise. Sie Sexdienstleister /in darf im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit den Kunden besuchen und dieser Ort ist mit dem Privathaushalt gleichzusetzen, also ist ein Hotelbesuch einem Hausbesuch gleichzuhalten. Grundlage §8 (3) Z3
§ 5 interessiert uns bei Hausbesuchen nicht, es ist keine Betriebsstätte

Es ist nicht relevant, es liegt keine Betriebsstätte vor. Betriebsstätte bedingt, dass sie als solches gewidmet ist, Privathaushalte, oder artenverwandt ist also nicht als solches zu sehen.

Somit ist der gesamte Paraph 5 nicht anzuwenden. Somit besteht keine Abstandsregel oder Maskenpflicht.
Maskenpflicht und Abstandsregel ist immer nur auf Kundenbereiche und öffentliche Orte bezogen in geschlossenen Räumen. Somit würde die Test Pflicht für Sexdienstleister entfallen, da die Vorschriften diesbezüglich immer mit der Arbeits- bzw. Betriebsstätte verbunden ist nach §5. Nach § 6 ist es nur nach Arbeitgeber und Arbeitnehmerverhältnis geregelt. Legt man es weit aus und nimmt man die Privaträume des Kunden als Arbeitsstätte an, gilt Test Pflicht einmal wöchentlich für den Sexdienstleister, aber dies gibt wie gesagt nur für Arbeitnehmer nicht aber für Selbstständige.
Der Begriff des Arbeitnehmers ist in der österreichischen RO so klar definiert, dass der Paragraf nicht auf Selbständige umzulegen ist. Es kann hier keine Lücke sein.

Selbstverständlich sollen alle SexarbeiterInnen und KundInnen unbedingt sämtliche Hygienemaßnahmen treffen, um sich vor einer möglichen Infektion zu schützen.

Liebe Grüße

Nora

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Re: 4. Covid VO Stand 08.Februar - Einschätzung

Beitrag von Zwerg »

@all
das obige Posting entspricht auch unserer Einschätzung!

Und bevor ich es vergesse: Danke Nora!

Liebe Grüße

christian

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Re: 4. Covid VO Stand 08.Februar - Einschätzung

Beitrag von Zwerg »

Auszug einer Mail vom Referat für Prostitutionsangelegenheiten Wien:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten der Landespolizeidirektion Wien informiert.

Ab 08.02.2021, mit Ablauf des 17.02.2021, gelten folgende Regeln im Bereich der Sexarbeit in Österreich:

· Prostitutionslokale
Das Betreten von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist weiterhin verboten.

· Escortservice (Sexarbeit in der Wohnung des Kunden) ist erlaubt.
Es muss das Infektionsrisiko durch geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden.


Landespolizeidirektion Wien

Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten

Mag. Wolfgang Langer, Hofrat


-------------------------------

So sehr diese Mail erfreulich ist: Es ist nicht nachvollziehbar, dass SexarbeiterInnen nicht üersönlich benachrichtigt werden, sondern BetreiberInnen die Info erhalten, was SexarbeiterInnen tun dürfen oder auch nicht.

Das es in Österreich einige Tausend SexarbeiterInnen gibt, die Independent, also ohne BetreiberInnen arbeiten, dürfte sich noch nicht überall herumgesprochen haben. Und selbst wenn eine SW "mit einem/r BetreiberIn zusammen arbeiten", sollte es klar sein, dass die Gesetzgebung einzig und alleine für sie selbst relevant ist und es keine "Überbringung, rechtlicher Einschätzungen" über den/die BetreiberInnen bedarf.

Christian Knappik

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Re: 4. Covid VO Stand 08.Februar - Einschätzung

Beitrag von Zwerg »

Wie uns soeben mitgeteilt worden ist: Die obige Einschätzung "erlaubt" gilt für Wien!

Oberösterreich scheint eigene Regeln (in Richtung nicht erlaubt) aufzustellen. Auch hier natürlich keine Information direkt an SexarbeiterInnen...

Da ich in der Zwischenzeit einige Anrufe erhalten habe: Es ist nichts davon bekannt, dass bei einem Hausbesuch ein Test vorliegen müsste. Natürlich erscheint es sinnvoll, wenn man auf seine bzw. die Gesundheit des Kunden achtet! Aber (genauso wie bei Friseuren bei Hausbesuch) es gibt keine Verpflichtung zu einem Test. Es gibt auch keine Möglichkeit (speziell für Kunden!) einen Befund kontrollieren zu wollen! Achtet bitte auf Eure Gesundheit UND auf Eure persönlichen Daten!

Liebe Grüße

christian

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andreas
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Re: 4. Covid VO Stand 08.Februar - Einschätzung

Beitrag von andreas »

Schönen guten Abend allseits!
Da ich wohl in ein paar Wochen beide Impfungen haben werde würde ich gerne wieder eine Dame zu mir einladen. Darf sie dann kommen ohne Probleme zu befürchten? Danke
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Re: 4. Covid VO Stand 08.Februar - Einschätzung

Beitrag von Zwerg »

andreas hat geschrieben:
09.03.2021, 23:59
Schönen guten Abend allseits!
Da ich wohl in ein paar Wochen beide Impfungen haben werde würde ich gerne wieder eine Dame zu mir einladen. Darf sie dann kommen ohne Probleme zu befürchten? Danke
Unsere Aufgabe ist eigentlich nicht KundInnen zu beraten, aber in Zeiten wie Diesen mache ich eine Ausnahme:

Der Hausbesuch in Wien ist erlaubt (körpernahe Dienstleistung)

Liebe Grüße
christian

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andreas
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Re: 4. Covid VO Stand 08.Februar - Einschätzung

Beitrag von andreas »

Sorry für die Verspätung: Danke!
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