ProstG: Deutsches Prostitutionsgesetz

Beiträge betreffend SW im Hinblick auf Gesellschaft bzw. politische Reaktionen
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Marc of Frankfurt
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Fast überall ist Sperrgebiet! = Berufsverbot

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Justiz

Landgericht verurteilt Suhlerin wegen illegaler Prostitution


Freies Wort E-Paper

Meiningen - Die Thüringer Verordnung zur Regelung der Prostitution ist nach einem Urteil des Landgerichts Meiningen nicht verfassungswidrig. Damit hob das Gericht am Donnerstag ein Urteil des Amtsgerichts Meiningen auf.

Die Thüringer Verordnung zur Regelung der Prostitution besagt, dass nur in Städten mit mehr als 30 000 Einwohnern dem «horizontalen Gewerbe» nachgegangen werden darf.

Die Regelung besitze eine Schutzfunktion, da die Prostitution in kleineren Städten mehr auffalle als in einer großen Stadt, urteilte das Landgericht. Die Verordnung, die sich an einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts orientiere, sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Amtsgericht hatte die Meinung vertreten, die Regelung verstoße gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung.

In dem verhandelten Fall ging es um eine 43 Jahre alte Frau aus Suhl, die in ihrer Meininger Dachwohnung illegal der Prostitution nachgegangen war. Ein verdeckter Ermittler der Suhler Kriminalpolizei war ihr auf die Spur gekommen. Meiningen liegt mit 24 000 Einwohnern deutlich unter der Grenze der Thüringer Verordnung. Das Amtsgericht hatte die Frau in erster Instanz freigesprochen, das Landgericht verurteilte sie nun wegen Ausübung verbotener Prostitution zu einer Geldstrafe von 600 Euro.

Der Anwalt der Frau kündigte Revision an. «Es ist keine strafrechtliche Diskussion, sondern eine politische», sagte er.

(red/dpa)
http://www.freies-wort.de/nachrichten/t ... 437,836837




_________________





Ein Gläschen für den Oberkommissar

Der Fall einer Thüringer Prostituierten könnte bis vors Bundesverfassungsgericht gelangen. Das jedenfalls meint ein Anwalt, der ihre Freiheit der Berufsausübung gefährdet sieht.


MEININGEN. Wie vereinbart klingelte der Mann im Dachgeschoss. Es erwartete ihn eine Frau im schwarzen Negligè - sie gurrte, ihr Name sei Sandra. Die Preise für einen Quickie oder eine erotische Massage kannte der 46-Jährige bereits aus einem Telefonat mit ihr. Nach einem kurzen Gespräch bat er um ein Glas Wasser.

Noch ehe Sandra damit zurück kam, ließ der vermeintliche Freier seine Kollegen herein. Sandra war nun umringt von Männern. Die aber durften keine Augen für ihr reizendes Outfit haben. Denn die Herren kamen dienstlich - von der Suhler Kripo. Der Lockvogel, ein Kriminaloberkommissar, sagte vor Gericht gegen Sandra, eine 43-jährige Mutter zweier Kinder, aus.

Ihr Anwalt Rudolf Karras aus Fulda, der oft Damen aus dem Milieu vertritt, erreichte in erster Instanz einen Freispruch, da seine Mandantin "nichts weiter gemacht hat, als den Beruf ihrer Wahl auszuüben". Laut Artikel 12 des Grundgesetzes habe jedermann das Recht auf freie Berufsausübung.

Doch in der Berufungsverhandlung am Landgericht Meiningen erlangte der Nimbus der Sittenwidrigkeit wieder die Oberhand. Hier wurde Sandra wegen verbotener Prostitution zu einer Geldstrafe von 600 Euro verurteilt. Weil die Stadt Meiningen als Tatort keine 30 000 Einwohner hat, habe sie in einem Sperrbezirk gearbeitet, meinte das Landgericht.

Dagegen hat Anwalt Karras nun Revision eingelegt. Er will den Fall bis vors Bundesverfassungsgericht treiben. Prostitution sei ein Beruf und keine geduldete sittenwidrige Tätigkeit. Karras nimmt damit vor allem die seit 1992 gültige Thüringer Verordnung zur Regelung der Prostitution ins Visier. Sie bietet die Grundlage, in kleineren Städten die Prostitution zu verbieten. Der Schutzcharakter einer Verordnung, so meint der Anwalt, dürfe aber nicht davon abhängig sein, wie viele Einwohner eine Gemeinde hat. Nicht zuletzt habe die Kripo seine Mandantin getäuscht. Es sei verboten, andere in eine Straftat hineinzuführen.

Meinhild RÖMER
18.07.2008
http://www.thueringer-allgemeine.de/ta/ ... dbserver=1





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Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 21.07.2008, 10:57, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Fast überall ist Sperrgebiet! = Berufsverbot

Beitrag von Zwerg »

Marc of Frankfurt hat geschrieben:Der Anwalt der Frau kündigte Revision an. «Es ist keine strafrechtliche Diskussion, sondern eine politische», sagte er.
Womit er zweifellos recht hat!

Christian

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Marc of Frankfurt
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Sperrgebiet Leipzig

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Schäferstündchen mit Prostituierter endet mit mehreren Anzeigen

Leipzig. Den Ausgang seines Schäferstündchens hatte sich ein 53-jähriger Leipziger so bestimmt nicht vorgestellt. Wie die Polizei am Montag mitteilte, endete sein Zusammentreffen mit einer 26-Jährigen mit mehreren Anzeigen.

Der Mann hatte die Frau in der Nordstraße angesprochen und ihr Geld für ihre Liebesdienste angeboten. In der Wohnung des Mannes erbrachte die Dame dann die gewünschte Dienstleistung, allerdings bemerkte der Mann wenig später das Fehlen eines dreistelligen Bargeldbetrages aus seinen Sachen. Trotz intensiver Suche der herbeigerufenen Polizei konnte das fehlende Geld nicht gefunden werden.

Pech hatten beide, denn gegen den liebesbedürftigen Herrn dürfte eine Anzeige wegen Verstoßes gegen die Stadtordnung folgen. In Leipzig besteht ein Ansprechverbot zur Anbahnung von Prostitution. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 Euro geahndet werden.

Die Dienstleisterin erhielt neben einem Platzverweis für die Nordstraße auch Anzeigen wegen Ausübung der verbotenen Prostitution und Diebstahls [i.e. sog. Beischlafdiebstahl obwohl das abhanden gekommene Geld nicht gefunden werden konnte? Anm.].

ast, LVZ-Online
http://www.lvz-online.de/aktuell/content/69873.html





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Hanna
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Beitrag von Hanna »

die Fakten sind soweit ich weiß korrekt.
wußte nicht das es noch welche gibt, die an der Nordstraße stehen. Da wurde in den letzten Jahren immer schon sehr genau hingeguckt.

danke Marc fürs reinstellen,
lese die LVZ leider zu selten ...
Augen gab uns Gott ein Paar / um zu schauen rein und klar / um zu GLAUBEN was wir lesen / wär ein Aug' genug gewesen (aus HH. zur Teleologie)

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Evaluation der 2 Jahre verspäteten Evaluation

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Anmerkungen zur Evaluierung zum ProstG

von Christiane Howe im Auftrag vom K.O.K.




Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des
Prostitutionsgesetzes

Anmerkungen und Empfehlungen für den KOK und seine
Mitgliedsorganisationen

http://www.kok-potsdam.de/data/Medien/A ... .07.08.pdf
(42 Seiten)



Netzwerk der Projekte und Vereine zum Thema Menschenhandel:
www.kok-potsdam.de
KOK- Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Frauenhandel und Gewalt an
Frauen im Migrationsprozess e.V.





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Marc of Frankfurt
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Karten

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Ganze Landstriche = Sperrgebiet


Kripo warnt: Prostitution bleibt verboten


Erding – Einen aktuellen Fall nimmt die Polizeidirektion Erding zum Anlass für den Hinweis, dass Prostitution in den Landkreisen Erding, Freising und Ebersberg verboten ist und von der Kripo Erding verfolgt wird.




Hintergrund dieser Warnung ist der Fall einer 41 Jahre alten Hausfrau, die im nördlichen Landkreis Freising ein Gewerbe für Erotikmodels, Videos, Internet, TV sowie Wohlfühlmassagen ordentlich anmelden wollte. Es handelt sich um eine Sozialhilfeempfängerin und Mutter von drei Kindern, die sich ihr spärliches Einkommen aufbessern wollte. Schwierigkeiten beim Sozialamt führten dazu, dass sie ihren Antrag rasch wieder zurückzog. Die Kripo Erding war bereits auf die Dame aufmerksam geworden, so Polizeisprecher Josef Vogl am Freitag.

Für die Frau ärgerlich: Eine bei Ebay ersteigerte Massageliege kann sie nun ausschließlich privat nutzen. Von der Größe her könnten Erding und Freising die Prostitution zulassen. Dennoch gilt die gesamte Flughafenregion als Sperrbezirk. (ham)

http://www.merkur-online.de/regionen/er ... 853,951477
http://www.idowa.de/vilsbiburger-zeitun ... 62289.html





Die Sexworker-Interessenvertretung braucht dringend eine Deutschlandkarte der Prostitutions-Toleranz-Gebiete

Jetzt hier: www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=3270

Das wäre eine enorme Fleissarbeit. Hat jemand eine Idee wie man es angehen kann? Eine Karte zum reinzoomen...

Zu einer ersten Version einer Weltkarte haben wir es ja mittlerweile Dank der Studenten aus Wien schon geschafft.





Links

http://www.sexarbeiterinnen.com/huren/r ... rksvo.html (Sammlung Sperrgebezirksverordnungen von A-Z)
http://sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=1386 (Sperrgebiete kontrollieren Prostitution)
http://sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=2727 (Sperrgebietkontrolle per Scheinfreier der Polizei)


http://upload.wikimedia.org/wikipedia/c ... orisch.png (Karte deutscher Großstädte)
http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_ ... eutschland (Liste deutscher Großstädte)
http://upload.wikimedia.org/wikipedia/c ... 8-2008.svg (Landkreiskarte zum ausmalen,
Sexarbeit etabliert Ghetto grün, teilweise toleriert gelb, verboten Sperrgebiet rot)
viewtopic.php?p=21233#21233 (Weltkarten)





Der Straftatbestand der verbotenen Prostitution (§ 184d StGB),
also der Zuwiderhandlung gegen eine auf Grundlage von Art. 297 EGStGB (EinführungsGesetz des StrafGesetzBuches)
erlassene Sperrbezirksverordnung des Regierungsbezirkes/Landkreises,
ist immer eine räumlich-und-zeitliche Einschränkung der freien Berufsausübung.

Aber: Die Prostitution fällt heute wie jede andere auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage unter die Garantie des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (BMFSFJ 2007:9).


Siehe auch in der Evaluation der Evaluation von Christiane Howe [vorheriges Posting].





Nachtrag: neues Sammelthema
Prostitutionskontrolle per Sperrbezirksverordungen:
viewtopic.php?t=3270





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Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 25.03.2012, 22:45, insgesamt 10-mal geändert.

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Re: Karten

Beitrag von Zwerg »

Marc of Frankfurt hat geschrieben:Die Sexworker-Interessenvertretung braucht dringend eine Deutschlandkarte der Prostitutions-Toleranz-Gebiete

Das wäre eine enorme Fleissarbeit. Hat jemand eine Idee wie man es angehen kann? Eine Karte zum reinzoomen...

Zu einer ersten Version einer Weltkarte haben wir es ja mittlerweile Dank der Studenten aus Wien schon geschafft.
Hm, sollte machbar sein - zumindest von Erstellen der Karte mit Bundesländern her.... - ich werde mich ein wenig schlau machen... - Wie weit müsste man in die Karte einzoomen können? Auf einzelne Städte? Oder auf Bundesländer und dort mit Texten auf die jeweiligen unterschiedlichen Gegebenheiten hinweisen?

Christian






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Beitrag von Marc of Frankfurt »

Im Prinzip braucht es einmal eine Drei-Länder-Landeskarte Ö-D-A (die wäre dann fast einheitlich rot = Verbot) mit Links bei größeren Städten zu Detailkarten von den x über 30/50.000-Einwohner-Städten.

Dort würden dann die Toleranzzonen/Mischgebiete (gelb) und die einschlägigen ausgewiesenen Rotlichtbezirke (Ghettos = grün!) eingezeichnet werden können.

Wie groß ist x z.B. in Deutschland?

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JayR
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Beitrag von JayR »

Marc of Frankfurt hat geschrieben: …ein Gewerbe für Erotikmodels, Videos, Internet, TV sowie Wohlfühlmassagen…
Ist der Begriff „Prostitution“ eigentlich eindeutig definiert?

Es gibt ja Betriebe in denen alles angeboten wird:
verschiedene Formen von Wellnessmassagen, bei der die Frau bekleidet ist
erotische Massagen mit Handentspannung, bei der die Frau unbekleidet ist
erotische Massagen mit Body-to-Body, Französisch und GV.

Was ist mit Tantra-Massagen, bei denen es keine Auslösung gibt?

LG JayR

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Geld + Sex =: Prostitution

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Antwort z.B. im § 1 ProstG

Posting #1
sexworker.at/prostg




Aber die genaue Abgrenzung bei den ganzen Feigenblattveranstaltungen ist Arbeitbeschaffung und Mitverdienenwollen für viele Rechtsanwälte und Gerichte.

Andererseits für die Behörden recht eindeutig, auch wenn aufgrund der herrschenden Stigmatisierung sowohl SexarbeiterInnen als auch Paysexkunden andere Konzepte bevorzugen. Aber die haben nicht die Definitionsgewalt. Und sie beteiligen sich ja auch kaum am öffentlichen Diskurs. Ausnahme Sexworker.at





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Gut zu wissen für SexarbeiterInnen ab 1.1.2010

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Die oft beschworene Ausstrahlwirkung des ProstG:

Hat sie im neuen Erbrecht sich entfaltet?



In den siebziger Jahren galten Prostitution und Alkoholsucht als Begründung für die Pflichtteilsentziehung, heutzutage genügt dies nicht mehr. Deshalb wird es im Gesetz neu geregelt: Künftig kann der Pflichtteil nur dann entzogen werden, wenn der Betreffende wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Haftstrafe von mehr als einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde.


Mehr zur Reform des Erbrechts:
http://www.sueddeutsche.de/finanzen/833/305799/text/





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Realsatire - Freizügigkeit 1.

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Quizfrage aus dem umstrittenen Einbürgerungstest für Neubürger:

"Frage 19: Was versteht man unter dem
Recht der "Freizügigkeit" in Deutschland?"



4 sexy Antwortmöglichkeiten
samt Auflösung:
http://www.3sat.de/kulturzeit/specials/ ... x.htm?nr=3

Ob das die Sexarbeits-MigrantInnen nun befriedigend finden?





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Verboten: das Wahrzeichen käuflicher Liebe Frankfurt

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Werbeverbot:

Die Herzen wurden verboten



Bild

Die Neon-Herzen mußten abgeschaltet werden.

(Laufhaus Taunusstr. Ecke Elbestr.
direkt neben DonaCarmen
im Frankfurter Bahnhofsviertel (BHV).





Stadt will Lichtsatzung gegen Lichtverschmutzung:
viewtopic.php?p=45338#45338

Und das Nachbar-Laufhaus hat es auf diesen Buchtitel schafft:
viewtopic.php?p=62389#62389





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Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 30.07.2009, 18:31, insgesamt 2-mal geändert.

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ProstG nach wie vor stark umstritten von allen Seiten

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Ordensschester Lea Ackermann will Prostitution und ProstG zum Wahlkampfthema machen


Aus dem Editorial vom Solwodi-Rundbrief Nr. 77 - September 2008

Liebe Freundinnen und Freunde von SOLWODI,

ich hoffe, dass Sie gut erholt aus den Sommerferien zurückgekehrt sind. Auch die politische Sommerpause in Berlin ist vorbei, und der Dauerwahlkampf beginnt. Denn der Bundestagswahl im September 2009 gehen sechs Landtagswahlen und sieben Kommunalwahlen voraus. Die im Januar 2007 von der Bundesregierung angekündigte Reform des umstrittenen Prostitutionsgesetzes (ProstG) wird in dieser Legislaturperiode wohl kaum noch verabschiedungsreif und scheint überhaupt längst vergessen zu sein. Für uns ein Grund, in diesem Rundbrief daran zu erinnern, dass das ProstG keinesfalls wie beabsichtigt die Rechtlosigkeit von Prostituierten beseitigt hat. Im Gegenteil, es habe "die Rechtsposition der Bordellbetreiber und Zuhälter nachhaltig gestärkt", beklagt der Augsburger Kripo-Chef Klaus Bayerl. [Das ist eine einseitige Position, die der Bericht der Bundesregierung nicht teilt, wo die Polizei bundesweit befragt wurde. Anm.]

Die Augsburger SOLWODI-Beraterin Soni Unterreithmeier nahm an einer richterlichen Vernehmung wegen Menschenhandels teil (S. 3) und fühlte sich geradezu erschlagen – angesichts der Übermacht von drei Strafverteidigern nebst zwei Referendaren, die einen einzigen Tatverdächtigen vertraten. Die Opferzeugin hingegen hatte lediglich Beistand von einer einzelnen Anwältin. Die Strafprozessordnung lässt dieses Ungleichgewicht zu. Wäre da vielleicht auch Reformierungsbedarf?

Auf der Homepage des Kölner Verlagshaus DuMont Schauberg stand im Sommer 2008: "Für den Herbst plant der EXPRESS eine große Serie ‚Das Geschäft mit dem Sex’, in der explizit herausgearbeitet wird, wie groß und wichtig dieser Wirtschaftsbereich inzwischen geworden ist." Bei einem so großen und wichtigen Wirtschaftsbereich verbietet sich jedes politische Handeln – oder?

Ich meine: Wenn PolitikerInnen es nicht tun, sollten wir handeln und die Prostitution zu einem Wahlkampfthema machen – wir demokratisch denkenden Menschen, die sich der im Grundgesetz verbürgten Menschenwürde sowie der Gleichberechtigung von Mann und Frau verpflichtet fühlen. Wie SOLWODI sich eine ProstG-Reform vorstellt, können Sie in der zweiten September-Hälfte auf solwodi.de lesen.

Ihre Sr. Dr. Lea Ackermann
Artikel Nr. 1 von 8 in: Rundbrief Nr. 77 - September 2008
www.solwodi.de





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Arbeitsmöglichkeiten - Freizügigkeit 2.

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Oft bleibt nur die Sexarbeit.


Aktionsprogramm der Bundesregierung

Arbeitsrechte ermöglichen vs. Privilegien schützen



Am 16.07.2008 wurde das Aktionsprogramm zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland der Bundesregierung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht.

Ziel der Bundesregierung ist es „den steigenden Bedarf an Fachkräften vorrangig durch verstärkte Aus- und Weiterbildung inländischer Fachkräfte, die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und Älteren und die Qualifizierung der bereits in Deutschland lebenden Menschen mit Migrationshintergrund zu decken“.

Zwar wird der Arbeitsmarkt für Akademikerinnen und Akademiker mit Universitäts- oder Fachhochschulabschluss aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten zum 1. Januar 2009 durch Verzicht auf die Vorrangprüfung vollständig geöffnet.

Allerdings werden die derzeit geltenden Übergangsregelungen, die eine Ausnahme von dem Grundsatz der Freizügigkeit für neue Beitrittsstaaten beinhalten, für die EU-8 (3. Phase: 1. Mai 2009 - 30. April 2011) und Bulgarien und Rumänien (2. Phase: 1. Januar 2009 - 31. Dezember 2011) verlängert.

Demzufolge bleibt der Arbeitsmarkt weiterhin für Nicht-Akademikerinnen oder Nicht-Akademiker aus den neuen EU-Staaten durch die Vorrangprüfung so gut wie verschlossen.

Die Freizügigkeit bleibt weiterhin eingeschränkt, da nach § 13 FreizügG/EU in Verbindung mit dem § 284 Abs. 1 SGB III eine Beschäftigung dieser Personen eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit voraussetzt. Deutschland bleibt damit weiterhin bei einem restriktiven Kurs.

Besonders fatal wirken sich diese restriktiven Regelungen für die Frage der Alimentierung für Betroffene des Menschenhandels aus den neuen EU-Mitgliedstaaten aus, da AusländerInnen nach § 8 Absatz 2 SGB II nur erwerbstätig und damit alimentierungsberechtigt nach dem SGB II sind, wenn ihnen die Aufnahme der Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Dies ist im einzelnen in § 284 SGB III geregelt. Nach § 284 Absatz 1 SGB III dürfen Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen. Die Praxis zeigt auf, dass die gesetzlichen Regelungen in Fragen der Alimentierung von Bürgerinnen aus den neuen Mitgliedsstaaten bundesweit uneinheitlich geregelt sind.

Im Kern geht es dabei um die Frage, ob Betroffene von Menschenhandel die Staatsangehörige von den neuen EU-Mitgliedsstaaten sind, Leistungen entweder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder nach dem Sozialgesetzbuch in Form von SGB II (Arbeitslosengeld) oder nach SGB XII (Sozialhilfe) erhalten, oder im schlimmsten Fall keine Leistungen erhalten. Der KOK e.V. vertritt die Auffassung, dass es dringend notwendig ist, eine bundeseinheitliche Anwendung der bestehenden Gesetze für die Betroffenen des Menschenhandels aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten durchzuführen. Keinesfalls darf es zu einer Verschlechterung für diese Personengruppe kommen. Bei gesetzeskonformer Anwendung müssten Betroffene von Menschenhandel nach SGB II bzw nach SGB XII alimentiert werden. Zu dieser Thematik wurde im Auftrag der Koordinierungsstelle gegen Frauenhandel (KOOFRA) ein Gutachten bei Herrn Dr. Bosse und Frau Schmidt in Auftrag gegeben. Dieses finden Sie im Detail unter www.kok-buero.de





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Marc of Frankfurt
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2 Urteile: mal pro mal contra SW

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Prostitution

Ältestes Gewerbe kein freier Beruf


Erstellt 29.09.08, 18:28h

Eine siegerländische Prostituierte ist vor Gericht mit ihrem Antrag gescheitert, als Freiberuflerin anerkannt zu werden. Sie muss deshalb ihre Wohnung weiterhin als Gewerbebetrieb genehmigen lassen, wenn sie Freier zuhause empfangen will. Die Frau wohnt in einem kleinen Dorf mit unter 1.000 Einwohnern.

[Bild]
Ein Bordell in Nürnberg: Prostitution ist nach einem Gerichtsurteil keine freiberufliche Tätigkeit - sondern eben ein "Gewerbe". (Symbolbild: dpa)

ARNSBERG/Bad BB - Prostituierte sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes im sauerländischen Arnsberg keine Freiberufler. Deshalb müssen Vertreterinnen des horizontalen Gewerbes, die ihre Dienste in einer Wohnung anbieten wollen, diese als "Vergnügungsstätte" oder als "sonstigen Gewerbebetrieb" baurechtlich genehmigen lassen (AZ: 14 K 2180/07).

Das Gericht versagte in einem am Montag bekanntgewordenen Urteil einer Frau eine Nutzungsänderung für ihre in einem kleinen Dorf gelegene Wohnung und bestätigte damit eine Entscheidung des Kreises Siegen-Wittgenstein. Die Frau hatte in der Wohnung in dem zu Bad BB gehörenden Dorf mit weniger als 1.000 Einwohnern ihre Dienste anbieten wollen.



"Bloße Vermarktung des Körpers"

Zur Begründung machten die Verwaltungsrichter klar, dass es sich bei der Prostitution nicht um eine freiberufliche Tätigkeit handele. "Solche Tätigkeiten beruhten regelmäßig auf bestimmten, durch eine entsprechende Ausbildung erworbenen individuellen geistigen Fähigkeiten oder auf besonderen künstlerischen oder schöpferischen Begabungen." Bei der Prostitution stehe aber die bloße Vermarktung des Körpers im Vordergrund, machten die Richter deutlich.

[Die bloße Vermarktung des Körpers, so wie bei Leistungssportlern, Fashion-Models, Sängern, Philosophen (Gehirn kein Körper?)...
Eine Ausbildung gibt es nicht. Richtig. Aber nicht, weil sie nicht erforderlich wäre, sondern weil sie nicht gewünscht, gefördert oder gar geduldet wird.
Singen, Ringen, den Laufsteg entlang wippen und logisch denken kann auch fast jeder Mensch. Oder?
Aber wer kann schon gute Sexdienstleistung mit einem promisken Fremden machen ohne dabei negative Erfahrungen zu machen? Da gehört schon eine einzigartige sexpositive Begabung und sehr viel erworbener Erfahrungs-Kompetenz und Know-how dazu!!!
Nur woher soll das ein Richter wissen, wenn in allen Zeitungen nur von Menschenhandel, sog. Zwangsprostitution und verleiteten Frauen zu lesen ist? Anm.]

Sollte der Nutzungsänderung der Wohnung zum Zweck der Prostitution zugestimmt werden, befürchtet das Gericht negative Auswirkungen. Dann könne die zuständige Kreisverwaltung baurechtlich auch einem "innerdörflichen Rotlichtmilieu" nur noch schwer etwas entgegensetzen.

[Das ist die ehrlich Aussage! Hier liegt der tiefere Grund der Putophobie und Kriminalisierung. Es wird eine Lavine allgemeiner sexueller Prostituierung der Geschlechter und mithin der Gesellschaft befürchtet. Es wird eine ordnungszerstörende sexuelle Anarchie befürchtet.
Aber entspricht das begründbaren und empirisch belastbaren Tatsachen? Anm.]

(dpa/lnw)
http://www.rundschau-online.de/html/art ... 5248.shtml




Prostitution in der Wohnung scheitert am Baurecht

Bild: © M.Kinder für Sozialticker

Die für die Ausübung der Wohnungsprostitution benötigte baurechtliche Nutzungsänderungsgenehmigung bleibt einer Bad Berleburger Bürgerin verwehrt. Ihre gegen den Kreis Siegen-Wittgenstein gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 18. August 2008 ab.

Das Wohnhaus der Klägerin liegt inmitten eines kleineren Berleburger Ortsteiles mit weniger als 1000 Einwohnern. Die Klägerin beabsichtigt, in einem im Haus gelegenen ehemaligen Ladenlokal der Wohnungsprostitution nachzugehen. Ihren Antrag, die Nutzungsänderung zu genehmigen, lehnte das Bauordnungsamt des Kreises ab - zu Recht, wie die Richter der 14. Kammer entschieden:

Das Vorhaben der Klägerin sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Die nähere Umgebung entspreche keinem bestimmten Baugebietstyp. Es handele sich um eine sog. Gemengelage, in der neben landwirtschaftlicher und gewerblicher Nutzung die Wohnnutzung deutlich überwiege. In diese Umgebung füge sich das geplante Gewerbe nicht ein. Die Klägerin berufe sich zu Unrecht darauf, dass die Prostitution zu den freiberuflichen Tätigkeiten zähle. Solche Tätigkeiten beruhten regelmäßig auf bestimmten, durch eine entsprechende Ausbildung erworbenen individuellen geistigen Fähigkeiten oder auf besonderen künstlerischen oder schöpferischen Begabungen. Bei der Prostitution stehe aber die bloße Vermarktung des Körpers im Vordergrund. Ob das Vorhaben der Klägerin unter den Begriff der Vergnügungsstätte falle oder als “sonstiger Gewerbetrieb” im Sinne der Baunutzungsverordnung anzusehen sei, könne dahinstehen. Für beide Alternativen gelte, dass gleiche oder vergleichbare Nutzungen in der Umgebung nicht anzutreffen seien.

Das Vorhaben überschreite damit den durch die Bebauung vorgegebenen Rahmen. Diese Überschreitung ziehe die Gefahr nach sich, dass die gegebene Situation in negativer Hinsicht in Bewegung gebracht werde. Die Zulassung der Wohnungsprostitution könne einen “trading down-Effekt” auslösen. [Argumentation im Teufelskreis. Prostitution wird definiert als schlecht. Sie anzusiedeln verschlechtere die Umgebung. Ergo gibt es sie geduldet nur in 'schlechten' Gegenden. Daraus beweist man dann wie schlecht sie ist ... Anm.] Die rechtlichen Möglichkeiten, weitere Vorhaben dieser Art zu verhindern, wären hiernach erheblich eingeschränkt. Letztlich könne sich der durchaus dörflich geprägte Charakter des Ortsteiles in eine Richtung bewegen, die kerngebietstypische Nutzungen (wie Vergnügungsstätten) enthalte. Selbst einer Entwicklung bis hin zu einem “innerdörflichen Rotlichtmilieu” wäre dann bauaufsichtlich kaum noch zu begegnen, solange derartige Nutzungen nicht durch die Aufstellung eines Bebauungsplans verhindert würden.

[Bei Prostitution wird anscheinend alles in einen Topf des Schlechten geworfen. Diskrete Wohnungsprostitution mit Ghettos der Rotlichtviertel zu vermischen ist m.E. ein schwerer fachlicher Fehler, der in diesem Gerichtsurteil gemacht wird damit Sexarbeit abgelehnt werden kann. Anm.]

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Über einen Antrag auf Zulassung der Berufung hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

Quelle: Verwaltungsgerichts Arnsberg - Az.: 14 K 2180/07
http://www.sozialticker.com/prostitutio ... 81001.html





Gericht: Wohnungsprostitution scheitert am Baurecht


Arnsberg/Bad BB (ddp-nrw) Eine Frau in Bad BB (Kreis Siegen-Wittgenstein) darf in ihrer Wohnung nicht der Prostitution nachgehen Das entschied das Arnsberger Verwaltungsgericht in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil.

Das Gericht bestätigte damit ein Verbot des Bauordnungsamtes der Kreisverwaltung, das der Frau eine für die Prostitution benötigte Nutzungsänderung verwehrt hatte. Dagegen hatte die Frau geklagt.

Den Angaben zufolge wohnt die Frau in einem Ortsteil mit weniger als 1.000 Einwohnern [Klar, wenn ich den Ort in Ortsteile und Straßenblocks unterteile, finde ich immer kleinere Einheiten mit weniger Menschenanzahl. Anm.] und wollte in einem ehemaligen Ladenlokal der Wohnungsprostitution nachgehen. Die Ablehnung des Bauordnungsamtes sei zu Recht erfolgt, da sich das geplante Gewerbe in die dörflich geprägte Umgebung nicht einfüge [dabei ist Wohnungsprostitution auch schon zugunsten der Kunden für uneingeweihte nicht sichtbar. Siehe diese Ausstellung und auch die zugehörigen Gutachten in diesem Forum. Anm.], erklärte das Gericht. Die Zulassung der Wohnungsprostitution könne zudem zu einem «innerdörflichen Rotlichtmilieu» führen. Das Vorhaben überschreite deshalb «den durch die Bebauung vorgegebenen Rahmen», hieß es.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster eingereicht werden.

ddp/mbo/jgu
http://www.ad-hoc-news.de/Gericht-Wohnu ... k/19700567





Ältestes Gewerbe kein freier Beruf

Erstellt 29.09.08, 18:28h

Eine siegerländische Prostituierte ist vor Gericht mit ihrem Antrag gescheitert, als Freiberuflerin anerkannt zu werden. Sie muss deshalb ihre Wohnung weiterhin als Gewerbebetrieb genehmigen lassen, wenn sie Freier zuhause empfangen will. Die Frau wohnt in einem kleinen Dorf mit unter 1.000 Einwohnern.

[Bild]
Ein Bordell in Nürnberg: Prostitution ist nach einem Gerichtsurteil keine freiberufliche Tätigkeit - sondern eben ein "Gewerbe". (Symbolbild: dpa)

ARNSBERG/Bad BB - Prostituierte sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes im sauerländischen Arnsberg keine Freiberufler. Deshalb müssen Vertreterinnen des horizontalen Gewerbes, die ihre Dienste in einer Wohnung anbieten wollen, ihr Wohnung als "Vergnügungsstätte" oder als "sonstigen Gewerbebetrieb" baurechtlich genehmigen lassen (AZ: 14 K 2180/07).

Das Gericht versagte in einem am Montag bekanntgewordenen Urteil einer Frau eine Nutzungsänderung für ihre in einem kleinen Dorf gelegene Wohnung und bestätigte damit eine Entscheidung des Kreises Siegen-Wittgenstein. Die Frau hatte in der Wohnung in dem zu Bad BB gehörenden Dorf mit weniger als 1.000 Einwohnern ihre Dienste anbieten wollen.

"Bloße Vermarktung des Körpers"

Zur Begründung machten die Verwaltungsrichter klar, dass es sich bei der Prostitution nicht um eine freiberufliche Tätigkeit handele. "Solche Tätigkeiten beruhten regelmäßig auf bestimmten, durch eine entsprechende Ausbildung erworbenen individuellen geistigen Fähigkeiten oder auf besonderen künstlerischen oder schöpferischen Begabungen." Bei der Prostitution stehe aber die bloße Vermarktung des Körpers im Vordergrund, machten die Richter deutlich.

Sollte der Nutzungsänderung der Wohnung zum Zweck der Prostitution zugestimmt werden, befürchtet das Gericht negative Auswirkungen. Dann könne die zuständige Kreisverwaltung baurechtlich auch einem "innerdörflichen Rotlichtmilieu" nur noch schwer etwas entgegensetzen.

(dpa/lnw)
http://www.rundschau-online.de/html/art ... 5248.shtml

Mit Leserbriefen:

Moral statt Recht


01.10.2008, 12.38 Uhr, Madonna Bochum

Als Beratungsstelle für Prostituierte waren wir bei der Gerichtsverhandlung anwesend. Von dem Ergebnis sind wir enttäuscht.

Die Nutzungserlaubnis wurde versagt, obwohl sich die Wohnung inmitten eines Gemisches von Wohnungen und Gewerbe befindet. Wohnungsprostitution kann sich dort einfügen. Sie ist selbst ein Gemisch von Wohnen und Erwerbstätigkeit. Ein diskretes Geschäft, das Prostituierten Selbständigkeit, Sicherheit und angenehme Arbeitsbedingungen erlaubt.

Die Angst vor einem „innerdörfliches Rotlichtmilieu“ spiegelt Moralvorstellungen. Die sollten in Verwaltung und Rechtsprechung keine Rolle spielen. Seit 2002 ist das Prostitutionsgesetz in Kraft. Es wollte Prostitution in die Hellfelder der Wirtschaft rücken.
Weit entfernt: Hier hält sich eine Prostituierte an Recht und Gesetz, um dann schlechter gestellt zu werden, als andere Erwerbstätige.
Da scheinen die Dunkelfelder mit all ihren Risiken doch attraktiver zu bleiben! Schade.
Madonna e.V.
www.madonna-ev.de


Doppelmoral

29.09.2008, 21.03 Uhr, annainga

Nicht die Freiberuflichkeit stand im Mittelpunkt der Argumentation, aber die Erlaubnis zur Änderungsnutzung eines Hauses, das seit Jahrzehnten gewerblich genutzt wird und inmitten von Häusern steht, die auch gewerblich genutzt werden.

Die Angst vor der Etablierung eines "innerdörflichen Rotlichtmilieus" beruht auf einem Tabu mit dem mein Beruf als Prostituierte belegt ist und nicht auf realistischen Tatsachen.

Die wirtschaftliche Struktur in diesem Ort lässt eine Ausweitung nicht zu.

Der Beruf der Prostitution ist rechtlich ungeregelt und deswegen eine Grauzone, in der Unrecht passieren kann. Bessere rechtliche Bestimmungen (wie z.B. Gütesiegel oder Kondomverordnungen) würden Prostituierten mehr helfen als baurechtliche Einschränkungen, die nicht das Bauamt auferlegt, sondern in diesem Fall Landrat Breuer (CDU), der den bereits genehmigten Antrag nicht unterschrieb, sondern durchstrich.

Berufung ist eingelegt.





Das Urteil:
(Az.: 14 K 2180/07)
http://sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=43283#43283




_________________





Siehe auch dieses wichtige

Urteil des BayVGH zum Gaststättengesetz (GastG):

Prostitutionsanbahnung im Gastbetrieb darf nicht mehr schlechthin wg. Sittenwidrigkeit zum Versagen einer Geststättenerlaubnis führen.



viewtopic.php?p=42950#42950





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Verbot der Förderung der Prostitution

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Urteil Amtsgericht Ludwigshafen:
35-Jährige verurteilt

Bewährungsstrafe wegen Menschenhandels



Für die 35-jährige ungarische Staatsangehörige aus Ludwigshafen war es nur eine "Hilfsbereitschaft". Die Staatsanwaltschaft sah dies aber völlig anders. Wegen Menschenhandels und Zuhälterei musste sich die Frau vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts verantworten. Gestern wurde sie zu einer achtmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt, weil sie eine Person unter 21 Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht habe. Die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre.

Der Vorsitzender Richter Jürgen Ruh meinte, dass dieser Tatbestand "unglücklich unter Menschenhandel" erfasst sei. Beim zweiten Prozesstag wurde nicht nur auf weitere Zeugen aus Ungarn verzichtet, sondern auch die Anklage der ausbeuterischen Zuhälterei eingestellt. "Dieser Vorwurf hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt", so der Richter. Das Verfahren wurde nur noch auf den Menschenhandel beschränkt.

Staatsanwalt Dieter Zehe war davon überzeugt, dass die Mutter eines Sohnes von Oktober 2005 bis Juli 2006 eine Landsmännin unter 21 Jahren zur Aufnahme und Fortsetzung der Prostitution gebracht hat. Allein "Hilfen" wie Zeitungsanzeigen vorlegen, Übersetzungen, Fahrdienste, Einkäufe und Geldüberweisungen nach Ungarn erfüllen den Tatbestand, erklärte der Staatsanwalt und forderte die achtmonatige Bewährungsstrafe.

Als "Eingliederungshilfe unter Landsleuten" bezeichnete Verteidiger Gert Heuer die Dienste seiner Mandantin, die damals "naiv" war. Der Haupttäter sei der ungarische Freund des Opfers gewesen, der mittlerweile inhaftiert sei. Das Urteil ist rechtskräftig.

jom
Mannheimer Morgen
01. Oktober 2008
Adresse der Seite: http://www.morgenweb.de/region/ludwigsh ... 16134.html





Bei Prostitution unterstützt

35-Jährige zu Bewährungsstrafe verurteilt


Vom 02.10.2008

wbu. LUDWIGSHAFEN Das Schöffengericht des Amtsgerichtes hat am Dienstag eine 35-jährige Ungarin wegen Menschenhandels und Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Die Frau habe einen Beitrag dazu geleistet, dass eine ebenfalls aus Ungarn stammende Frau unter 21 Jahren der Prostitution nachgehen konnte. Zwar sah die Verurteilte dies eher als eine Form der "Hilfsbereitschaft" an, für die Staatsanwaltschaft sah dies jedoch anders aus. Die Anklage wegen ausbeuterischerer Zuhälterei wurde eingestellt, da sich dieser Vorwurf nicht bestätigen konnte. Sie habe keinen Teil der Einnahmen aus der Prostitution der jungen Dame erhalten. Die Staatsanwaltschaft ging ursprünglich davon aus, dass die 35-Jährige die jüngere Landsmännin von Oktober 2005 bis Juli 2006 zur Aufnahme und Fortsetzung der Prostitution brachte.

Die 35-Jährige bestritt jedoch diese Vorwürfe und gab an, die damals 19-Jährige nur unterstützt zu haben. So fuhr sie gelegentlich die 19-Jährige unter anderem zur Arbeit in ein Wormser Bordell oder habe Besorgungen für sie erledigt. Doch genau diese Gefälligkeiten waren nun der Grund für ihre Verurteilung. Sie wusste, dass die 19-Jährige als Prostituierte arbeitete, aber noch nicht strafrechtlich voll belangt werden konnte [???]. Trotzdem unterstützte sie sie aber bei ihrer Tätigkeit - eine strafbare Handlung.

Zur Prostitution habe sie die junge Frau aber nicht gezwungen. Eine Mitschuld diesbezüglich treffe höchstens der Ex-Freund der Zeugin, dem sie einige der Einnahmen nach Ungarn schickte. Dieser sitze aber bereits wegen anderer Delikte in Ungarn im Gefängnis. Die damals 19-Jährige arbeite nach eigenen Angaben nach wie vor freiwillig als Prostituierte.

http://www.wormser-zeitung.de/rhein-mai ... id=3459386





Hier die Presse zum Prozessbegin:
viewtopic.php?p=42800#42800





Über die Menschenhandelsparagraphen, die verschärft wurden, bevor die verschleppte Evaluation des ProstG veröffentlicht wurde, werden die im ProstG reformierten §§ 232 und 233 quasi durch die Hintertüre wieder eingeführt.

Heutzutage haben die Menschenhandelsparagraphen die Funktion übernommen, die früher Zuhälterparagraphen und Verbot der Förderung der Prostitution hatten. Sie sollen arbeitsteilig organisierte professionelle Prostititution verhindern, damit Prostitution niemals so effizient wie andere Berufstätigkeiten sein kann und somit wirkungsvoll eingedämmt werden kann.

Mehr Fälle Zuhälterei/Menschenhandel:
viewtopic.php?t=1476

Migration vs. Menschenhandel:
viewtopic.php?t=1064





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Re: Verbot der Förderung der Prostitution

Beitrag von Micha Ebner »

viewtopic.php?p=43427#43427

Sie wusste, dass die 19-Jährige als Prostituierte arbeitete, aber noch nicht strafrechtlich voll belangt werden konnte [???]. Trotzdem unterstützte sie sie aber bei ihrer Tätigkeit - eine strafbare Handlung.[/quote]

Die Altersgrenze im § 232 hat nichts damit zu tun, ob das "Opfer" strafrechtlich voll belangt werden kann - das "Opfer" begeht ja auch gar keine Straftat.

Der Strafrechtskommentar Tröndle/Fischer schreibt u.a. dazu:
Die Schutzaltersgrenze des I S. 2 entspricht internationalen Verpflichtungen, ist aber im StGB systemwidrig. ... Mit den Wertungen des ProstG ist die Regelung schwer vereinbar. ... das ist kriminalpolitisch widersprüchlich.

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Marc of Frankfurt
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Altersgrenzen

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Ab wann kann man im deutschen Stafrecht voll belangt werden? Doch ab 18 Jahren, oder?

Das war meine mit [???]gekennzeichnete Frage, die ich wie Tröndle/Fischer kriminalpolitisch widersprüchlich und systemwidrig erachte...

... zu der Norm des Menschenhandelsparagraphen, wo eine vermittelte Sexarbeiterin mindestens 21 Jahre alt sein zu sein hat.





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SW erst ab Alter 21 Jahre

Beitrag von ehemaliger_User »

Voll belangt erst mit 21. Zwischen 18 und 21 hat das Gericht zu prüfen, ob entwicklungsbedingt noch Jugendstrafrecht anzuwenden ist.

Meiner Meinung nachist es auch nicht korrekt, dass ein Vermittler automatisch zum Straftäter wird wenn die vermittelte Person unter 21 ist.

Nach diesem Paragrafen schüchtern bayrische Polizisten untrer 21jährige SW ein, in vielen Städten haben unter 21 jährige keine Chance, zu arbeiten da die Betreiber ihre Ruhe haben wollen.

Da wird es auch höchste Zeit, dass mal ein SW gerichtlich dagegen vorgeht

Auf der anderen Seite wird 18jährigen zugemutet, als SoldatIn unter Umständen Menschen töten zu müssen. Und sich Todesgefahren in Krisengebieten aussetzen zu müssen.
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