PROSTITUTION in Österreich SITTENWIDRIG - Urteil 1989

Wo melde ich meinen Beruf an, mit welcher Steuerlast muss ich rechnen, womit ist zu rechnen, wenn ich die Anmeldung verabsäume, ... Fragen über Fragen. Hier sollen sie Antworten finden.
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Aoife
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Beitrag von Aoife »

Zwerg hat geschrieben:Es muss eine unserer wichtigsten und lautesten Forderungen sein: Die Sittenwidrigkeit sofort aufzuheben.
Richtig, die Sittenwidrigkeit und alle anderen prostitutionsfeindlichen Sondergesetze.

Und unser übergeordnetes Ziel muß es sein, den Mißbrauch der Staatsorgane durch die Kirchen zu beenden.
Ob es sich da jetzt um östereichische OGH-Richter handelt oder um deutsche Staatsanwälte wie in Fellbach,
*wenn* es überhaupt "white slaves" gibt, dann sind diese es, durch ihre eigenen,
im Rahmen ihrer religiösen Erziehung internalisierten Ängste und Schuldgefühle gezwungen,
jedwede Menschlichkeit, einschließlich der Beachtung der Menschenrechte, hintanzustellen,
um ihren klerikalen Herren gute Sklaven zu sein.

Womit ich niemanden für seine eigene religiöse Lebensweise verurteilen will,
im Gegenteil, es gibt da Menschen, vor denen ich größte Hochachtung habe.
Aber anderen im angeblich "freien" und angeblich "Rechts-"Staat die eigene
Weltanschauung mittels Gewalt aufzwingen zu wollen, das geht *überhaupt nicht*

Liebe Grüße, Eva
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Klassenjustiz

Beitrag von Lycisca »

ETMC hat geschrieben: und warum sind SW aus der Unterschicht [...] Ich bin auch nicht aus der Unterschicht gewesen als ich mit dem Betreiben anfing
Da ich mit den Schichten und Kasten begonnen habe, eine kurze Klarstellung: Selbstverständlich ist uns in diesem Forum klar, dass der Einstieg ins SW nichts mit der Herkunft zu tun hat, sondern mit der persönlichen Einstellung zur Sexualität zusammenhängt. Die in der Gesellschaft geäußerte Einstellung zur Sexualität und zu SW hängt jedoch durchaus von der Gesellschaftsschicht ab. Für konservative Kreise, insbesondere solche mit religösem Hintergrund (beim OGH vor 20 Jahren Cartellverband u.ä.), gehören Personen im Zusammenhang mit SW nicht einmal der "redlichen Unterschicht" an, denen Almosen zur Linderung der ärgsten Not zugestanden werden (illustriert durch den Bericht von @hedonism), sondern es handelt sich um "kastenlose Parias", denen auch das Tragen von "ehrbaren Namen" versagt wird.

Zum Beleg dieser These ein Zitat aus einem Urteil des OGH zum Ehegesetz, wo es um die Weiterführung des Namens des Ehegatten geht. Der OGH stellt dazu fest, dass die Frau doch "ehrbar" ist, weil sie nämlich keine SW ist, und weist die Klage ihres Exmanns ab:
OGH, 1Ob728/85 vom 15.1.1986 hat geschrieben: Das bloße Aufsuchen von möglicherweise anrüchigen Lokalen stellt aber für sich allein noch keinen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel im Sinne des § 65 EheG dar. Darunter sind vielmehr schwerwiegendere Fälle wie z.B. offene oder geheime Prostitution, Zuhälterei oder das Absinken in das Verbrechermilieu jedweder Sparte zu verstehen (Schwind a.a.O. [Kommentar zum österreichischen Eherecht 2] 270); aus dem Gebrauch des Wortes "Lebenswandel" ergibt sich, daß das Gesetz auf ein dauerndes Verhalten abstellt (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu §§ 62 bis 65 EheG). Verfehlungen dieser Art werden vom Antragsteller nicht behauptet.
Dem OGH ist somit Klassenjustiz vorzuwerfen, indem er der Gesellschaft die Werthaltung einer erzkonservativen Elite aufzwingt.
Zwerg hat geschrieben:Es muss eine unserer wichtigsten und lautesten Forderungen sein: Die Sittenwidrigkeit sofort aufzuheben.
Aoife hat geschrieben: Richtig, die Sittenwidrigkeit und alle anderen prostitutionsfeindlichen Sondergesetze. Und unser übergeordnetes Ziel muß es sein, den Mißbrauch der Staatsorgane durch die Kirchen zu beenden.
In A müsste demnach der Gesetzgeber selber definieren, welche Werthaltungen allgemein verbindlich sind, und dazu wie in D die Sittenwidrigkeit per Gesetz abschaffen. Falls das nicht gelingt, wäre zu fragen, ob und wie sehr sich A überhaupt von religös beeinflussten Regierungsformen unterscheidet.

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Klassenjustiz

Beitrag von Lycisca »

Noch eine Ergänzung:
hedonism hat geschrieben: Interessant wäre ein Gutachten eines Verfassungsrechtlers [...] und wenn dieses positiv wäre, [...] könnte man anhand dessen, dieses Schandurteil bekämpfen.
Die oben angesprochene Klassenjustiz stellt eine sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung dar: Offenbar hat der OGH vor 20 Jahren bei jeder nur sich bietenden Gelegenheit gegen SW gewettert ... denn bei den beiden zitierten (und auch anderen) Urteilen hätte man durchaus das gleiche Urteil begründen können, ohne SW allgemein zu verdammen.

Eine Verletzung des Gleichheitssatzes vor dem VfGH einzuklagen, wäre aber sinnlos, da der VfGH nicht über dem OGH steht. Stattdessenwäre bei einem passenden Anlassfall zu überlegen, den Fall zu internationalisieren, beruhend auf dem unten zitierten Artikel (von A ohne hier relevanten Vorbehalt ratifiziert): Die Klassenjustiz wäre eine Diskriminierung in Bezug auf die nationalen Gesetze zur Erwerbsfreiheit etc. wegen der sozialen Herkunft und wegen des sonstigen Status als SW. Die Beschwerde wäre nach dem Ausschöpfen des innerstaatlichen Rechtswegs an den UN-Ausschuß für Menschenrechte zu richten.
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 26, hat geschrieben: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. In dieser Hinsicht hat das Gesetz jede Diskriminierung zu verbieten und allen Menschen gegen jede Diskriminierung, wie insbesondere wegen der Rasse der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status, gleichen und wirksamen Schutz zu gewährleisten.

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Beitrag von hedonism »

Hmm, ja sicher sollten alle gleich sein und behandelt werden und das ist auch der Punkt wo ich mir vorstellen könnte einzuhaken. Leider bin ich kein Verfassungsrechtler..........aber mit einem Gutachten könnt ich mir schon vorstellen,m dass man einiges erreichen könnte.........und wenn es von einer Parlamentspartei als Verfassungsklage eingebracht würde.

Auch ein nicht zu unterschätzendes Problem dabei wären natürlich die Kosten. Die brauchbaren Verfassungsrechtler lassen sich sowas recht ordentlich bezahlen.

Ich werd mich mal ein wenig erkundigen, Juristen kenn ich ja einige............und zäh bin ich auch, was glaubst wielange ich gebraucht hab um meiner (vormals erzkonservativen) Mutter beigebracht habe, dass Sexworking NICHT sittenwidrig ist. :050 .....das war harte Überzeugungsarbeit!
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Re: Klassenjustiz

Beitrag von Aoife »

Lycisca hat geschrieben:Eine Verletzung des Gleichheitssatzes vor dem VfGH einzuklagen, wäre aber sinnlos, da der VfGH nicht über dem OGH steht.
Kommt mir aus deutscher Sicht eigenartig vor :017
Wozu braucht Östereich überhaupt eine Verfassung, wenn der OGH nicht daran gebunden ist?
Beziehungsweise was ist dann die Aufgabe des VfGH, wenn der OGH seine eigene Deutungshoheit über die Verfassung hat?

Und hat der VfGH auch keine "Aufsichtsmacht" über die Gesetzgebung?
Das deutsche Verfassungsgericht kann sowohl den Gesetzgeber zwingen,
Gesetze eines bestimmten Inhalts zu erlassen, als auch vefassungswidrige Gesetze außer Kraft setzen.
So ist zum Beispiel das deutsche TSG 1980 aufgrund eines Verfassungsgerichtsbeschlusses von
1978 "zusammengeschustert" worden und seither in mehreren Verfahren seitens des BVG's
wieder außer Kraft gesetzt worden, weil es noch immer nicht verfassungskonform war.
Wäre so etwas für Östereich undenkbar?
Dann wäre ja IMHO nicht nur die Sittenwidrigkeit der Prostitution, sondern die gesamte
östereichische Verwaltung nach internationalem Recht in Frage zu stellen.

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Beitrag von hedonism »

Soweit ich informiert bin hat der VFGH keine "Aufsichtsmacht" sondern prüft nur auf Antrag. In Zeiten der Zweidrittel Mehrheit der Regierung konnte man diese Prüfung auch umgehen, indem man das Gesetz einfach in Verfassungsrang erhoben hat. Wenn das so wäre, müßte man beim EuGh vorstellig werden.
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Re: Klassenjustiz

Beitrag von Lycisca »

Aoife hat geschrieben: Wozu braucht Östereich überhaupt eine Verfassung, wenn der OGH nicht daran gebunden ist? Beziehungsweise was ist dann die Aufgabe des VfGH, wenn der OGH seine eigene Deutungshoheit über die Verfassung hat?
Die Aufgaben zwischen VfGH und OGH sind in Österreich wie folgt geteilt:

Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist der Oberste Gerichtshof (Art 92 B-VG). Hat der Oberste Gerichtshof [...] gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Art 89 B-VG).

Die betroffene Partei hat das Recht, beim OGH eine Prüfung anzuregen (Petition). Wenn aber der OGH keine Bedenken hat, gibt es keinen Antrag an den VfGH (siehe die ewige Geschichte, bis homosexuelle Beziehungen nicht mehr strafbar waren). Wenn der OGH ein Gesetz nur verfassungswidrig auslegt, gibt es keine Prüfinstanz.

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RE: PROSTITUTION in Österreich SITTENWIDRIG - Urteil 1989

Beitrag von hedonism »

Über den Verfassungsgerichtshof
Dem Verfassungsgerichtshof obliegt es, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren. Durch seine Aufgabe als "Grundrechtsgerichtshof" und seine Zuständigkeit zur Prüfung von Gesetzen und Verordnungen ist er in besonderer Weise dazu berufen, der demokratisch-rechtsstaatlichen Grundordnung Wirksamkeit zu verschaffen und ihren Bestand zu sichern.

Zur Beachtung der Verfassung sind alle staatlichen Stellen und sonstige Institutionen, die staatliche Funktionen wahrnehmen, verpflichtet. Für den Fall einer (behaupteten) Verletzung der Verfassung durch diese ist der Verfassungsgerichtshof von der Bundesverfassung als jenes Organ eingerichtet, das darüber endgültig zu entscheiden und gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen hat. Aus diesem Grund wird er oft als "Hüter der Verfassung" bezeichnet.

Der Verfassungsgerichtshof wird grundsätzlich nur auf Antrag tätig. Die Bundesverfassung legt fest, wann der Gerichtshof von wem angerufen werden kann. Die Einzelheiten sind vor allem im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und im Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) geregelt.


Primärrecht: Fühlt man sich individuell in seinen Grundrechten bedroht, kann man den VFGH anrufen.

Kompetenzen des VFGH:
Aufhebung von Verordnungen die gesetzwidrig sind.
Aufhebung von Gesetzen die Verfassungswidrig sind.

http://docs.google.com/gview?a=v&q=cach ... wiauer.pdf


Ich bin überzeugt das jedermann den VFGH anrufen kann, notfalls benötigt man einen "Anlassfall"........das wär ja nicht so schwierig, siehe z. B. Ortstafelgeschichte in Kärnten.
Gib mal "Verfassungsklage" im Google ein und schau dir die Österreichergebnisse an.
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VfGH vs OGH

Beitrag von Lycisca »

hedonism hat geschrieben: Primärrecht: Fühlt man sich individuell in seinen Grundrechten bedroht, kann man den VFGH anrufen. [...] Ich bin überzeugt das jedermann den VFGH anrufen kann, notfalls benötigt man einen "Anlassfall"........das wär ja nicht so schwierig
Der Zugang zum VfGH ist nicht so leicht. Insbesondere einen Anlassfall zur Anrufung des VfGH wegen der Sittenwidrigkeitsjudikatur des OGH kann ich mir schwer vorstellen. Zum Beleg folgende Zutate aus dem Beschluss B17/09, G10/09 des VfGH vom 29. Jänner 2009, wo der VfGH deutlich macht, dass er keine Absicht hat, sich mit der Beschwerde gem Art 144 B-VG gegen ein OGH Urteil, sich mit Anzeigen gegen einzelne OGH Richter oder sich mit Beschwerden gem Art 140 B-VG wegen der Verfassungswidrigkeit (Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde) der vom OGH im Anlassfall angewandten Gesetze in irgendeiner Weise zu beschäftigen:

"Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit [hier OGH] auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen [...] Aber auch für eine Erledigung der [...] Strafanzeige gegen einzelne Richter fehlt dem Verfassungsgerichtshof jede Zuständigkeit [...] [Zum] [...] auf Art140 [...] B-VG gestützten Individualantrag [...] ist Folgendes zu bemerken: Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. [...] [Insgesamt] erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof von vornherein als offenbar aussichtslos."

Sinnvoll erscheint mir der Weg, sich nach einem OGH Urteil bei der UN-Menschenrechtskommission zu beschweren ... mit der Aussicht auf den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens.

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Re: VfGH vs OGH

Beitrag von Aoife »

@Lycisca & hedonism:

Danke für die Erläuterungen!
Lycisca hat geschrieben:[...] [Insgesamt] erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof von vornherein als offenbar aussichtslos."
Ja, aber gerade eine solche Ablehnung des Fall's durch das nationale Verfassungsgericht ist eine der zwei möglichen
Voraussetzungen dafür, dass man sich überhaupt an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden kann.
Die andere Möglichkeit, sich an die Europäische Instanz zu wenden, wäre eine für die ihr Grundrecht enklagenden Person negative Entscheidung der nationalen Instanz.

So gesehen wäre es geradezu ein Glücksfall, wenn der VfGH die Annahme der Klage ablehnt,
weil das Jahre spart, bevor man sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden kann.
Nur muß man halt erst mal die Klage einreichen, sonst kann sie ja nicht abgejehnt werden :002

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Beitrag von hedonism »

Bingo, genau das mein ich auch,
schaut mal unter "Verfassungsklage" im Google, da wird jeder Unsinn eingeklagt, da müßte doch was Wichtiges auch gehen!!!
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Re: VfGH vs OGH

Beitrag von Lycisca »

Aoife hat geschrieben: So gesehen wäre es geradezu ein Glücksfall, wenn der VfGH die Annahme der Klage ablehnt, weil das Jahre spart, bevor man sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden kann.
Beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat es seit 1968 laut Fact Sheet 2009 des EGMR 5.479 Beschwerden aus A gegeben, von denen nur 253 zu einem Urteil geführt haben und davon 186 zu einer Verurteilung von A (also 3,4 Prozent). Die anderen Beschwerden sind schon in der ersten Phase als unzulässig zurückgewiesen worden. Im Vergleich zu D (und im Vergleich zur Einwohnerzahl) ist das eine ziemlich hohe Erfolgsquote für Beschwerden, die zeigt, dass es in A (eben wegen der geringen praktischen Bedeutung des VfGH?) am Grundrechtsschutz mangelt: Zu D hat es bei 16.185 Beschwerden 136 Urteile und davon 81 Verurteilungen von D (also 0,5 Prozent) gegeben.

Der wichtigste Grund für die Unzulässigkeit von Beschwerden ist die "Nichtausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs". Damit verhindern die Staaten (mit Erfolg, wie die Statistik zeigt), dass jemand "mit der Brechstange" den Zugang zum Gericht erzwingt.

Wenn sich also, wie oben vorgeschlagen, X wegen der Sittenwidrigkeitsjudikatur beim VfGH beschwert (aus welchem Anlass?), wird die Beschwerde postwendend abgewiesen (siehe Zitat oben). Falls sich X nun an den EGMR oder ein anderes internationales Tribunal wendet, wird vom Staat vorgebracht, dass X mit der VfGH Klage einen ineffektiven Rechtsbehelf gewählt hat, während der Zivilrechtsweg bis zum OGH der effektive Rechtsbehelf gewesen wäre. Der EGMR weist dann die Beschwerde ebenfalls ab.

Zur gerichtlichen Bekämpfung der Sittenwidrigkeit in A werden wir daher wohl auf einen Anlassfall warten müssen, der bis zum OGH führt ... und dann ist der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft (X braucht nicht mehr zum VfGH gehen) und der Weg zum EGMR oder der UN-Menschenrechtskommission ist offen. Schneller ist aber hoffentlich der politische Meinungsbildungsprozess, dass die Sittenwidrigkeit per Gesetz abgeschafft wird.

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Re: VfGH vs OGH

Beitrag von Aoife »

@Lycisca:

Tut mir leid, das hat jetzt ein bisserl gedauert, bis ich das relevante Urteil wieder gefunden habe.
Ist halt schon länger her, dass ich mich damit beschäftigen mußte, und da ich auch keine Juristin bin,
bringe ich halt einen Präzedenzfall aus dem mir bekannten Bereich:
Lycisca hat geschrieben:Falls sich X nun an den EGMR oder ein anderes internationales Tribunal wendet, wird vom Staat vorgebracht, dass X mit der VfGH Klage einen ineffektiven Rechtsbehelf gewählt hat, während der Zivilrechtsweg bis zum OGH der effektive Rechtsbehelf gewesen wäre. Der EGMR weist dann die Beschwerde ebenfalls ab.
Das muß nicht unbedingst so sein, siehe
CASE OF VAN KÜCK v. GERMANY (Application no. 35968/97) 12/09/2003
http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view. ... n=hudoc-en

Hier wurden "auf dem ordentlichen Rechtsweg" nur die beiden untersten Instanzen in Anspruch genommen,
dann eine Klage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, welche nicht angenommen wurde.

Das hat dem ECtHR genügt, um die Bundesrepublik Deutschland wegen Verstoßes gegen
Artikel 6 und Artikel 8 EMRK zu verurteilen.

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Re: VfGH vs OGH

Beitrag von Lycisca »

@Aoife: Danke für den Hinweis! Im von dir zitierten Fall wurden immerhin zwei Instanzen beschäftigt und dann der BVerfG. Beim meinem Posting bin ich davon ausgegangen, dass X gleich mit einer erfolglosen Beschwerde beim VfGH beginnt, ohne überhaupt vorherige Instanzen zu beschäftigen.

Es ist wohl richtig, dass es Fälle gibt, wo es vor der EGMR Beschwerde nur Verfahren vor dem Höchstgericht gegeben hat, z.B. ASSOCIATION FOR EUROPEAN INTEGRATION AND HUMAN RIGHTS & EKIMDZHIEV v. BULGARIA (Application no. 62540/00) vom 28. Juni 2007 betreffend den, bei einer verdeckten Ermittlung erforderlichen, begleitenden Rechtsschutz. Im Hinblich auf die Erfolgsquote von unter 5% von Beschwerden wäre es aber sicher ratsam, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe möglichst zu nutzen, auch wenn das zäh ist ... die Verfahren vor dem EGMR sind es aber auch. Insbesondere wäre zu bedenken, dass die Sittenwidrigkeit beim im Eingangspost zitierten Urteil ja nur das "Nebenergebnis" eines Urteils war. Es müsste also in einem zukünftigen Anlassfall, wo die "prinzipielle Sittenwidrigkeit" zu einem Unrecht geführt hat, dem Staat die Möglichkeit gegeben werden, dieses Unrecht im konkreten Fall zu beseitigen. Erst, wenn das nicht gelingt, wäre der EGMR am Zug ... denn der EGMR beschäftigt sich nur mit konkreten Einzelschicksalen, nie mit Prinzipien.

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Beitrag von Aoife »

Völlig richtig, Lycisca,

mir ging es auch nur darum, darauf hinzuweisen, *wenn* zumindest einige Instanzen beschritten wurden,
dann *kann* eine Nichtannahme der Klage durch das Verfassungsgericht die Sache beschleunigen,
weil das den Weg zur Übergeordneten, europäischen Instanz öffnet.

Und, neben deiner allgemeinen Statistik der Erfolgsquote, wäre auch mal eine gesonderte Betrachtung
der Fälle interessant, wo es speziell um "sexuelle Selbstbestimmung" im weiteren Sinn geht.
Denn zumindest aus meiner Kenntnis der europäischen Trans-Jurisdiktion habe ich den Eindruck,
dass da die Aussichten "in Europa" Recht zu bekommen seit ungefähr 10 Jahren sehr viel höher sind,
als der Gesamtdurchschnitt der Fälle vor dem ECtHR erwarten ließe.

Weil da eben die Gesetze der europäischen Länder weitgehend menschenrechtswidrig sind/waren.
Wie objektiv gesehen auch die die Prostitution betreffenden Gesetze.
Ob da aber die Richter es sich leisten können, das auch so zu sehen?

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Beitrag von Lycisca »

Aoife hat geschrieben: wäre auch mal eine gesonderte Betrachtung der Fälle interessant, wo es speziell um "sexuelle Selbstbestimmung" im weiteren Sinn geht. Denn zumindest aus meiner Kenntnis der europäischen Trans-Jurisdiktion habe ich den Eindruck, dass da die Aussichten "in Europa" Recht zu bekommen seit ungefähr 10 Jahren sehr viel höher sind,
als der Gesamtdurchschnitt der Fälle vor dem ECtHR erwarten ließe.
Die inzwischen positive Rsp des EGMR im Bereich der sexuellen Rechte hat sich nur langsam entwickelt: Vor dem Dudgeon-Fall im Jahr 1981 wurden Beschwerden wegen der Bestrafung homosexueller Beziehungen von der damals zuständigen Menschenrechtskommission abgewiesen, z.B. X gg D, 2566/65 vom 6.2.1967 (in diesem Fall wurden vom Gericht in D noch dazu Vorstrafen aus der NS-Zeit gegen X verwendet), ein anderer X gg D, 4119/69 vom 21.7.1970, oder X gg UK, 7308/75 vom 12.10.1978. Ähnlich mit den Rechten der Transsexuellen. Die nationale Rsp entwickelt sich noch langsamer: A wurde noch am 9.1.2003 in den Fällen L&V gg A und S.L. gg A, also mehr als 20 Jahre nach Dudgeon, wegen der strafrechtlichen Verfolgung von homosexuellen Beziehungen mit unter 18-jährigen gem § 209 StGB verurteilt - und der EGMR hat dabei kritisiert, dass das Parlament dieses Gesetz im Jahr 1996 gegen die ausdrücklichen Empfehlungen von Experten nicht aufgehoben hat (was zeigt, welche dumpfe Feindseligkeit manche österreichische Abgeordnete zum NR gegenüber Menschenrechten haben müssen).

Die rechtliche Bekämpfung von diskriminierenden Bestimmungen gegen SW wird wohl ebenso zäh sein. Gerade in A ist der OGH extrem repressiv. So hat der OGH im Urteil 11Ob18/03 vom 29.4.2003 bereits den Vorschlag, in einem österreichischen Bordell zu arbeiten und die telefonische Terminvereinbarung mit dem Bordellbetreiber als Menschenhandelstatbestand angesehen (was bei EWR Ausländern in krassem Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit steht). Als Vorbild für die Bekämpfung können den SW die Homosexuellenverbände dienen, die letztlich auch im Dudgeon Fall (und international im Fall Toonen gg Australien vor dem UN Menschenrechtsausschuß) durch die umfangreiche Informationsbeschaffung und durch den Aufbau einer politischen Bewegung dazu beigetragen haben, dass Homosexuelle als relevante Minderheit wahrgenommen wurden, deren Rechte verteidigt werden müssen. Positive Initiativen gibt es bereits, denn Sexworker.at ist ein derartiges Forum zur Verteidigung von Menschenrechten.

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Kritik von Rechtswissenschaftern an der OGH Rsp

Beitrag von Lycisca »

Die Rsp des OGH zur Sittenwidrigkeit in A wurde bereits von namhaften Menschenrechtsinstitutionen kritisiert, z.B. im von der EU-Kommission, Generaldirektion Justiz, finanzierten Länderbericht Österreich 2007 zum Menschenhandel,

Quelle: http://www.univie.ac.at/bim/php/bim/get.php?id=596

Abschnitt 3.4. wird eingeleitet mit:

Vor den Gerichten bleibt ein Vertrag zwischen SexarbeiterIn und einer Kundin/einem Kunden nach § 879 ABGB sittenwidrig. Das bedeutet, dass das vereinbarte Entgelt für die sexuellen Dienste zwar bezahlt werden muss, jedoch nicht gerichtlich eingeklagt werden kann, wenn die Bezahlung nicht gemäß der Vereinbarung erfolgt. Der OGH begründet die Sittenwidrigkeit damit, dass von Prostituierten üblicherweise „Leichtsinn, Unerfahrenheit, Triebhaftigkeit und Trunkenheit anderer Personen“ (also der Kunden) ausgenutzt werden. Weiters gefährde dieses Gewerbe das Institut der Ehe, da die Ausübung der Prostitution zu Ehebruch führe. Die Rechtsprechung hat auch zu Kritik von RechtswissenschaftlerInnen geführt. Gschnitzer meint bereits 1968: „Ob damit etwas gewonnen ist, wenn all diese Verhältnisse rechtlichen Schutz entbehren, ob damit nicht nur zum unsittlichen Gewerbe noch unsittliche Ausbeutung hinzutritt?!“ [Zitat: Franz Gschnitzer, §§ 859 - 1044, in: Klang/Gschnitzer, Kommentar zum ABGB, 4. Band, 1. Halbband, Wien 1968, S. 192]

Abschnitt 3.4.1. ergänzt:

Tatsächlich ist die staatliche Position zu Sexarbeit eine widersprüchliche: Auf der einen Seite wird die Ausübung der Prostitution reglementiert und die Einkünfte aus dem Gewerbe werden besteuert. Auf der anderen Seite gewährt der Staat nur eingeschränkt die Garantien, die sonst allen BürgerInnen zukommen.

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Marc of Frankfurt
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Re: Kritik von Rechtswissenschaftern an der OGH Rsp

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Lycisca hat geschrieben:„Ob damit etwas gewonnen ist, wenn all diese Verhältnisse rechtlichen Schutz entbehren, ob damit nicht nur zum unsittlichen Gewerbe noch unsittliche Ausbeutung hinzutritt?!“

[Zitat: Franz Gschnitzer, §§ 859 - 1044, in: Klang/Gschnitzer, Kommentar zum ABGB, 4. Band, 1. Halbband, Wien 1968, S. 192]

Abschnitt 3.4.1. ergänzt:

Tatsächlich ist die staatliche Position zu Sexarbeit eine widersprüchliche: Auf der einen Seite wird die Ausübung der Prostitution reglementiert und die Einkünfte aus dem Gewerbe werden besteuert. Auf der anderen Seite gewährt der Staat nur eingeschränkt die Garantien, die sonst allen BürgerInnen zukommen.

Was für eine treffliche Ursachen-anal-yse von politisch-juristisch bedingter Ausbeutung.

Zur ökonomischen Ausbeutung siehe hier:
viewtopic.php?p=29962

Und die Menschenhandels-und-Freier-bestrafungs-Debatte projeziert beide Formen real-existierender Ausbeutung auf umgangssprachliche Täterbilder und Feindkonzepte.





Vgl.:
Karpman (Dramadreieck):
viewtopic.php?p=44789#44789
Quensel (Ettikettierungstheorie):
viewtopic.php?p=39517#39517
Thiee (Feindstrafrecht):
viewtopic.php?p=35622#35622





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Beitrag von ETMC »

Habt ihr schon mal überlegt was passiert, wenn ein(e) Deutsche Staatsbürgerin in Österreich die EU Richtlinie einklagt - dass Prostitution in Deutschand NICHT sittenwidrig ist und auch keien Zwangsuntersuchung stattfindet - sodass die Deutsche Staatsbürgerin in Ihrer Niederlassungsfreiheit beschränkt wird durch die Österreichischen Gesetze - ganz ähnlich dem LTD (Limited) GesmbH Streit, den die englische LTD ja gewonnen hat, weil eben in ALLEN EU Ländern die Freizügigkeit und der unbeschränkte Zugang zum Markt gelten muss und zwar nach den Gesetzen des Ursprungslandes der Kläger??

Weiß nicht ob ich mich klar ausgedrückt habe... aber ihr werdet schon wissen was ich meine -


Ist eine LTD in Österreich voll rechts- und geschäftsfähig?
Ja, ist Sie. Die LTD ist grundsätzlich in jedem EU-Mitgliedsland voll rechts- und geschäftsfähig. Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes am 5.11.02 (Centros Urteil) nahm alles seinen Lauf. Dort wurde entschieden, dass die praktizierte deutsche und österreichische Rechtsprechung gegen die europäische garantierte Niederlassungsfreiheit verstößt. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13.03.03 dieses Urteil zum ersten mal bestätigt und hebt somit die bisherige Rechtsprechung auf: "Ein in Europa gegründetes Unternehmen behält seine Rechtsform bei einem Umzug in ein anderes EU-Land und kann damit dort auch klagen und verklagt werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof und hob damit die bisherige Rechtsprechung auf, wonach ein Unternehmen nach der so genannten Sitztheorie seine Rechtsfähigkeit bei der Verlegung seines Firmensitzes nach Österreich verliert." Dieses Urteil bedeutet somit insbesondere, dass eine engl. LTD auch in Österreich Ihre private Haftung ausschließt. Die LTD wird nunmehr lediglich in England gegründet und erhält dort Ihren Registersitz. Das Unternehmen selbst kann in Österreich oder natürlich auch jedem anderen Land vollwertig und völlig rechts- und geschäftsfähig seine Tätigkeit aufnehmen und verrichten.
liebe Grüsse
ETMC
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Wer Freiheiten aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit.
Benjamin Franklin (1706-90),
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Marc of Frankfurt
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Beitrag von Marc of Frankfurt »

Man muß die Sitztheorie halt nur mit viel Sitzfleisch aussitzen ;-)