Hier noch mal zur Klarstellung:
Das Prostituiertenschutzgesetz mit seinem Anmelde- und Erlaubnisregiem ist ein gewerberechtliches Spezialgesetz. Es ist gegenüber den Vorschriften der Gewerbeordnung das speziellere Gesetz.Auf die früher diskutierte Frage,obeine Gewerbeanzeige- bzw. Anmeldung für SW nach der Gewerbeordnung möglich ist, kommt esnicht mehr an!
Hier noch Infos
https://www.enkreis.de/politikverwaltun ... esetz.html
https://www.gesetze-im-internet.de/pros ... 10016.html
Zur Abgrenzung der beiden Gesetze:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... upport=1Rz. 35ff.
Bei Fragen, fragen
Kasharius grüßt
Gewerberecht
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Re: Gewerberecht
Nur so zur Ergänzung: Schaut man sich §6 der Gewerbeordnung an steht dort im Bezug auf den Anwendungsbereichs, dass die GewO keine Anwendung auf die Tätigkeit der Prostitution findet.
Gewerbeordnung
Fidelio
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Re: Gewerberecht
Vielen Dank @Kasharius und @fidelio!
Und noch etwas: https://www.prostituiertenschutzgesetz. ... iterinnen/
Und noch etwas: https://www.prostituiertenschutzgesetz. ... iterinnen/
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Re: Gewerberecht
Eben drum,danke liebe @deernhh
Es gilt:ProstschuG sticht(in Bezug auf Anmeldung) GewO
Kasharius grüßt
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Kasharius grüßt