Agentur veröffentlicht als Druckmittel mein Gesicht auf deren Seite
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Agentur veröffentlicht als Druckmittel mein Gesicht auf deren Seite
Hallo , da ich gerade sehr aufgewühlt bin komme ich direkt zur Sache. Ich brauche eine sehr schnelle Lösung und Hilfe um meine Diskretion zu wahren.
Ich habe privat eine Agentur Leiterin gekannt bei der ich irgendwann sporadisch anfing Jobs anzunehmen , alles lief gut , Rechnungen wurden alle beglichen und es gab nur gelegentliche zickereien.
Nun bin ich beruflich und privat in einer
Situation die es mir zu einem großen Verhängnis machen würde falls mein Doppelleben jemals aufgedeckt wird.
Zumal, ich auch als secret Model die ganze Zeit gelistet war und kaum Dates angenommen hatte.
Nur wenn es wirklich nicht anders ging.
Jetzt habe ich gestern bei der Agentur gekündigt und gesehen dass davor neue Bilder und immer
Mehr Bilder von mir auf der Seite genutzt wurden.
Was absolut gegen unsere Absprache ging.
Heute waren alle Bilder online.
Heute habe ich eine E-Mail von ihr bekommen,
Welche mir droht dass der Balken immer kleiner wird … sprich mein Gesicht bald komplett veröffentlicht wird.
Nun , weiß ich nicht wie ich mich wehren kann dagegen ?????
Zum Hintergrund es gab nie einen Vertrag mit ihr, weder mit den Bildern noch zur Zusammenarbeit.
Ich habe privat eine Agentur Leiterin gekannt bei der ich irgendwann sporadisch anfing Jobs anzunehmen , alles lief gut , Rechnungen wurden alle beglichen und es gab nur gelegentliche zickereien.
Nun bin ich beruflich und privat in einer
Situation die es mir zu einem großen Verhängnis machen würde falls mein Doppelleben jemals aufgedeckt wird.
Zumal, ich auch als secret Model die ganze Zeit gelistet war und kaum Dates angenommen hatte.
Nur wenn es wirklich nicht anders ging.
Jetzt habe ich gestern bei der Agentur gekündigt und gesehen dass davor neue Bilder und immer
Mehr Bilder von mir auf der Seite genutzt wurden.
Was absolut gegen unsere Absprache ging.
Heute waren alle Bilder online.
Heute habe ich eine E-Mail von ihr bekommen,
Welche mir droht dass der Balken immer kleiner wird … sprich mein Gesicht bald komplett veröffentlicht wird.
Nun , weiß ich nicht wie ich mich wehren kann dagegen ?????
Zum Hintergrund es gab nie einen Vertrag mit ihr, weder mit den Bildern noch zur Zusammenarbeit.
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Re: Agentur veröffentlicht als Druckmittel mein Gesicht auf deren Seite
Der Grund für ihr Verhalten ist dass sie mir per
e-Mail vorwirft ein Date hinter ihrem
Verlängert zu haben und privat mit dem
Kunden Kontakt aufgenommen zu haben was irgendwelche Strafverfolgungsmaßnahmen haben soll….
Des Weiteren will sie 3.600 Euro von mir welche ich ihr angeblich aus dieser Verlängerung unterschlagen hätte.
Angeblich würde der Kunde als Zeuge aussagen wollen ich hätte das Date verlängert und 9000 Euro bekommen ?????
Dabei habe ich alle WhatsApp Verläufe davon die Wiederlegen wann ich wo war und darüber hinaus ihr Bilder von der Bahnhofsanzeige geschickt habe.
Bis sie das Geld nicht bekommt will sie immer
Weiter gehen und ich bin mit den Nerven am
Ende.
Von den ganzen Beleidigungen die ich von ihr per E-Mail erhalten habe will ich gar nicht erst anfangen .
Wo soll ich jetzt ansetzen ????
e-Mail vorwirft ein Date hinter ihrem
Verlängert zu haben und privat mit dem
Kunden Kontakt aufgenommen zu haben was irgendwelche Strafverfolgungsmaßnahmen haben soll….
Des Weiteren will sie 3.600 Euro von mir welche ich ihr angeblich aus dieser Verlängerung unterschlagen hätte.
Angeblich würde der Kunde als Zeuge aussagen wollen ich hätte das Date verlängert und 9000 Euro bekommen ?????
Dabei habe ich alle WhatsApp Verläufe davon die Wiederlegen wann ich wo war und darüber hinaus ihr Bilder von der Bahnhofsanzeige geschickt habe.
Bis sie das Geld nicht bekommt will sie immer
Weiter gehen und ich bin mit den Nerven am
Ende.
Von den ganzen Beleidigungen die ich von ihr per E-Mail erhalten habe will ich gar nicht erst anfangen .
Wo soll ich jetzt ansetzen ????
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Re: Agentur veröffentlicht als Druckmittel mein Gesicht auf deren Seite
Hallo Gigi111,
ich weiß nicht, aus welchem Land Du kommst und habe daher einige Tipps aus Deutschland für Dich rausgesucht. Es gibt mehrere unzählige Ergebnisse über "das Recht am eigenen Bild" im Internet.
Ich wünsche Dir Erfolg in Deiner Sache.
Grüße von deeernhh
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Das Recht am eigenen Bild – Vorsicht bei Fotos von Personen
Inhalt
Was ist das Recht am eigenen Bild?
Ist das KUG neben der DSGVO überhaupt noch anwendbar?
Das „Bildnis“ – Abgebildeter muss erkennbar sein
Wann liegt eine „Verbreitung“ bzw. „öffentliche Zurschaustellung“ vor?
Einwilligung des Abgebildeten rechtssicher einholen
Model Relases / Modelverträge rechtssicher gestalten
Kann ich meine bereits erteilte Einwilligung später widerrufen?
Wann dürfen Fotos ohne Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht werden?
Ausnahme der Zustimmungsfreiheit – Berechtigte Interessen des Abgebildeten
Wie lange gilt das Recht am eigenen Bild und wann erlischt es?
Welche Ansprüche habe ich bei der Verletzung meines Rechts am eigenen Bild?
BGH: Intime Fotos nach Beziehungsende löschen lassen
Ihr Recht am eigenen Bild wurde verletzt? Wir helfen Ihnen!
Aktuelle Artikel zum Thema Medienrecht
Ausklappen
Das Recht am eigenen Bild ist aktueller denn je, denn die Zahl der im Internet und in den sozialen Netzwerken verbreiteten Fotos und Videos ist in den letzten Jahren rasant gestiegen. Doch Vorsicht – wer einfach das Foto der Freundin auf Facebook teilt oder Videos der eigenen Mitarbeiter auf seine Webseite stellt, dem drohen Abmahnungen und sogar Gerichtsverfahren wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild.
Noch nie war es so einfach, innerhalb kürzester Zeit Bilder und Aufnahmen mit einer unbestimmten Menge an Personen zu teilen. Die Begeisterung für die neuen technischen Möglichkeiten lässt dabei leider den Sinn für das Fotorecht, insbesondere die Rechte der Abgebildeten, in den Hintergrund treten. Doch bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild drohen Abmahnungen und Klagen, in denen ggf. hohe Summen gefordert werden können. Aus diesem Grund sollten sich sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen dringend vorab informieren, wie sie mit den Rechten abgebildeter Personen umgehen sollten.
Was ist das Recht am eigenen Bild?
Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch selbst bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Aufnahmen wie Fotos oder Videos von ihm veröffentlicht werden. Das Recht ist, anders als das allgemeine Persönlichkeitsrecht selbst, sogar im Gesetz festgeschrieben, und zwar in den §§ 22-24 des sog. Gesetzes „betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ – auch Kunsturhebergesetz (KunsturhG bzw. KUG) genannt. Danach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden – wenn nicht die in § 23 KunsturhG abschließend genannten Ausnahmen greifen.
Die Regelungen in §§ 22, 23 und 24 KUG werden ebenso wie die anderen Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts über die Normen § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 1004 BGB geschützt, sodass gerade Privatpersonen und Unternehmen das Recht am Bild achten müssen.
Sie wollen sich die ungerechtfertigte Veröffentlichung bzw. Verbreitung von Aufnahmen Ihrer Person wehren? Haben Sie selbst möglicherweise selbst als Fotograf oder Unternehmen eine Abmahnung erhalten? Benötigen Sie eine Beratung im Hinblick auf die Veröffentlichung von Bildmaterial und Fotorechten? Wir helfen Ihnen gerne! Melden Sie sich unter 0221 / 57 14 32 0000 (Beratung bundesweit) für ein kostenfreies Erstgespräch.
Symbolfoto Datenschutzrecht
Ist das KUG neben der DSGVO überhaupt noch anwendbar?
Mit Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) seit dem 25. Mai 2018 kam vielfach die Frage auf, ob und inwieweit das KUG neben der DSGVO überhaupt noch anwendbar ist. Denn aufgrund des Vorrangs des Europarechts könnte die deutsche Regelung möglicherweise verdrängt werden.
Sie möchten mehr zu dem Thema erfahren? Wir haben dem Thema einen ausführlichen und stetig aktualisierten Beitrag zum Thema DSGVO und Fotografie gewidmet.
Zusammengefasst ist die Rechtslage derzeit folgende:
Es muss differenziert werden zwischen der Aufnahme einer Fotografie und deren Veröffentlichung. Denn das Recht am eigenen Bild schützt nur die die Verbreitung und Veröffentlichung von Bildnissen einer Person, nicht aber vor dem Fotografieren selbst. Hier ist Raum für das Datenschutzrecht – doch nicht in jedem Fall.
Aufnahme eines Fotos
Im Hinblick auf die Aufnahme eines Fotos muss wiederum differenziert werden, wer zu welchem Zweck fotografiert hat.
Für folgende Personengruppen gilt die DSGVO, wenn es um die Aufnahme eines Fotos geht:
gewerbliche Fotografen, z.B. von Hochzeiten, Sportveranstaltungen, Konzerten, für Bewerbungen und für Werbefotografen
nicht journalistisch tätige Blogger und Influencer
Behörden
PR-Abteilungen in Unternehmen, wenn sie nicht journalistisch tätig werden
YouTube-Video: Fotos vom Konzert – geht das mit der DSGVO noch? | Kooperation mit Lyonel Stief
YouTube-Video: Fotos vom Konzert – geht das mit der DSGVO noch? | Kooperation mit Lyonel Stief
Für folgende Personengruppen gilt die DSGVO nicht:
Privatpersonen, die Aufnahmen im persönlichen und familiären Kreis tätigen (Haushaltsausnahme, Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 BDSG n.F.).
Medien, Rundfunk und Presse sowie Personen oder Unternehmen, die journalistisch tätig werden und damit unter das sog. „Medienprivileg“ fallen.
Analog-Fotografie, die nicht eingescannt wird und nicht in einem Dateisystem (dieses kann auch analog sein) verwaltet wird.
Aufnahmen von Toten (Erwägungsgrund 27 zur DSGVO).
Sie müssen sich nur nach der alten Rechtslage zum Thema „Aufnahme von Fotos“ richten. Hierzu hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt: Bereits das Anfertigen von Fotos bzw. Videos kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Denn ist ein Foto einmal aus der Hand gegeben, so besteht eine erhöhte Gefahr, dass damit auch Missbrauch betrieben wird. Bereits durch die Herstellung eines unerwünschten Bildes verliert die abgebildete Person die Kontrolle über dessen Aus- und Verwertung. Allerdings genießt das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch hier keinen absoluten Vorrang vor den entgegenstehenden Grundrechten des Fotografen. Vielmehr muss man im Einzelfall prüfen, wessen Interessen im Einzelfall Vorrang haben. So kann man Foto- bzw. Videoaufnahmen meist dann untersagen, wenn jede denkbare Veröffentlichung oder Verbreitung von vorneherein ohne Einwilligung der fotografierten Person unzulässig wäre. Das wäre nicht der Fall, wenn man sich als Fotograf z.B. auf ein höheres Interesse der Kunst berufen kann. Immer verbieten darf man hingegen Aufnahmen aus dem Bereich der Intimsphäre oder aus dem in § 201 a Strafgesetzbuch (StGB) geschützten höchstpersönlichen Lebensbereich – etwa Fotos aus einer Privatwohnung.
Veröffentlichung von Fotos
Das KUG ist definitiv weiterhin anwendbar für:
Privatpersonen, die der Haushaltsausnahme unterliegen. Denn auch das Hochladen persönlicher Fotos im Internet, etwa bei Facebook oder Instagram, fällt eindeutig nicht unter die DSGVO. Dies stellt der Erwägungsgrund 18 zur DSGVO ausdrücklich klar. Danach müssen zwar Facebook und Instagram die DSGVO beachten, nicht aber seine Nutzer.
Medien, Rundfunk und Presse sowie Personen oder Unternehmen, die journalistisch tätig werden und damit unter das sog. „Medienprivileg“ fallen (so auch das OLG Köln).
Analog-Fotografie, die nicht eingescannt wird und nicht in einem Dateisystem (dieses kann auch analog sein) verwaltet wird.
Aufnahmen von Toten (Erwägungsgrund 27 zur DSGVO). Hier könnte es allerdings eine Kollision mit dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des Toten geben. Auch muss der Jugendschutz beachtet werden.
Umstritten ist, ob das KUG auch weiterhin für andere Formen der Fotografie anwendbar ist – insbesondere für gewerbliche Fotografen und Unternehmen. Eine gerichtliche Entscheidung hierzu gibt es noch nicht. Allerdings schreibt zumindest das Bundesministerium des Innern in einer Stellungnahme, dass das KUG in der Gestalt erhalten bleiben soll, wie es vor dem 25. Mai war. Es seien keinerlei Änderungen beabsichtigt gewesen – demnach auch nicht, was die Anwendbarkeit des KUG für die Veröffentlichung von Fotos anbelangt. Hier gibt es also derzeit keine letzte Rechtssicherheit.
Das „Bildnis“ – Abgebildeter muss erkennbar sein
Ein „Bildnis“ i.S.d. § 22 KunsturhG ist grundsätzlich jede bildliche Darstellung einer Person, durch welche der abgebildete Mensch erkennbar ist. Es kommt also darauf an, ob andere anhand der Abbildung die Identität der Person ausmachen können. Dafür müssen nicht etwa die Gesichtszüge sichtbar sein. Vielmehr kann eine Person auch aufgrund ihrer Haltung, Figur, auffälligen Frisur oder durch eine bestimmte, für die Person typische Pose erkannt werden. Es reicht zudem, dass nur nahe Bekannte den Abgebildeten erkennen könnten. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt 2005 entschieden, dass ein sog. Augenbalken nicht ausreicht, um die Erkennbarkeit einer Person auszuschließen. Denn anhand des restlichen Teils des Gesichts, der Frisur, des Körpers und der Beschreibung der Umstände könne die Person ggf. noch vom näheren Bekanntenkreis identifiziert werden (Urt. v. 26.07.2005, Az. 11 U 13/03). Auch muss die Person nicht deutlich abgebildet sein. Schwer erkennbare, verpixelte Aufnahmen aus einer Überwachungskamera können ausreichen. Sogar eine Zeichnung, Maske, Karikatur, Puppe oder Figur aus einem Computerspiel kann immer noch einer Person so zeigen, dass sie erkennbar ist.
Wann liegt eine „Verbreitung“ bzw. „öffentliche Zurschaustellung“ vor?
Die „Verbreitung“ eines Bildnisses liegt immer dann vor, wenn dieses in körperlicher Form auf einem Träger wie Zeitschriften, Werbeplakaten, Büchern etc. wiedergegeben wird. Auf eine kommerzielle Nutzung kommt es dabei nicht an. Daher ist es unerheblich, ob die Bilder entgeltlich verbreitet oder nur verschenkt werden.
Einer „öffentliche Zurschaustellung“ ist grundsätzlich jede Wiedergabe eines Fotos, die von Dritten wahrgenommen werden kann, welche nicht klar abgegrenzt und durch persönliche Beziehungen mit dem Abgebildeten verbunden sind (vgl. § 15 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz, UrhG). Klassische Beispiele dafür sind die Veröffentlichung eines Partyfotos bei Facebook, die Nutzung von Bildern der Arbeitnehmer für die Webseite oder die Verwendung von Fotoaufnahmen in der Presse. Es muss aber nicht einmal eine tatsächliche Veröffentlichung geschehen, wie es in der Presse oder dem Internet der Fall ist. Tatsächlich kann es schon ausreichen, private Fotos der Freundin im größeren Kreis der Arbeitskollegen herumzuzeigen (vgl. Landgericht (LG) Oldenburg, Urt. v. 21.04.1988, Az. 5 S 1656/87).
Einwilligung des Abgebildeten rechtssicher einholen
Der Grundsatz des Rechts am Bild sagt: Keine Veröffentlichung von Personenaufnahmen ohne deren Einwilligung. Unter einer Einwilligung in diesem Sinne ist eine vorherige Zustimmung des Betroffenen zu verstehen, mit der dieser sich mit der Veröffentlichung und Zurschaustellung seines Bildnisses einverstanden erklärt.
Für die Veröffentlichung von Fotos der minderjährigen Kinder gilt folgendes: Ist das Kind bis zu 7 Jahren alt, muss man nur die Eltern nach der Einwilligung fragen. Ist das Kind älter, aber noch unter 18 Jahren als, muss man zwar weiterhin die Eltern um die Einwilligung bitten. Zudem kann es möglich sein, dass das Kind bzw. der Jugendliche selbst zusätzlich einwilligen muss (Doppelzuständigkeit). Ab welchem Alter das genau der Fall ist, kann nicht pauschal gesagt werden, sondern dies ist eine Frage des Einzelfalls. Allgemein geht man davon aus, dass Kinder ab einem Alter von 14 Jahren die erforderliche Einsichtsfähigkeit in die Tragweite ihrer Einwilligung haben. Ab diesem Punkt dürfen die Eltern nicht mehr über seinen Kopf hinweg entscheiden.
Foto machen
Die Einwilligung kann entweder ausdrücklich oder stillschweigend (durch schlüssiges Verhalten) erteilt werden. Im Rahmen der stillschweigenden Einwilligung ist jedoch Vorsicht geboten. Hierfür muss sich aus dem Verhalten des Betroffenen eindeutig ergeben, dass dieser mit der Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung seines Bildnisses einverstanden ist. Das Einverständnis wird zumindest vermutet, wenn der Abgebildete dafür eine Entlohnung erhalten hat – das steht in § 22 S. 2 KUG. Eine stillschweigende Einwilligung zur Veröffentlichung kann aber auch dann klar angenommen werden, wenn ein Betroffener ein Fernsehinterview gibt, weil dann dem Betroffenen der Zweck der Aufnahme klar sein muss.
Beispiel: Auch Mitarbeiter / Arbeitnehmer die in einer Funktion tätig ist, die ein solches Einverständnis als Teil des Aufgabenbereichs unbedingt erfordert, müssen nicht gesondert einwilligen. Dies ist beispielsweise bei Pressesprechern der Fall. Schließlich ist es seine Aufgabe, vor den Medien und in Bild- und Videobeiträgen als Vertreter des Unternehmens aufzutreten.
Doch auch wenn eine Zustimmung zur Veröffentlichung vorliegt, kann das Bildnis nicht für jegliche Art der Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung verwendet werden. Die mündliche Einwilligung bezieht sich immer nur auf die Art der Veröffentlichung, zu deren Zweck die Aufnahmen erstellt wurden. Nimmt jemand z.B. an einer Fernsehumfrage teil, dann gilt die stillschweigende Einwilligung nicht für eine spätere Verwendung des Bildbeitrags zu Werbezwecken. Dieser Grundsatz gilt auch für schriftlich erteilte Einwilligungen ohne inhaltliche Begrenzung.
Daher stellt sich nun zunächst die Frage: Wie kann ich eine solche Einwilligung rechtssicher einholen? Um Unsicherheiten bei der Beweisbarkeit zu vermeiden sollten Sie stets darauf achten, die Einwilligung schriftlich festzuhalten – so haben Sie bei eventuell auftauchenden Streitigkeiten etwas in der Hand und können bei rechtlichen Verfahren einen entsprechenden Beweis vorlegen. Sollte dies nicht möglich sein, dann lassen Sie sich die mündliche Einwilligung in Gegenwart eines Zeugen erteilen. Denn die Beweislast für das Vorliegen der Einwilligung trägt letztlich der, der sich darauf beruft.
Beispiel: Sollte es sich bei den Aufnahmen um Fotos bzw. Videos Ihrer eigenen Mitarbeiter handelt, so können sie sich deren zeitlich und räumlich unbegrenztes Einverständnis zur kommerziellen Nutzung ihrer Bilder schon im Arbeitsvertrag einräumen lassen.
Außerdem muss der Einwilligende wissen, worin er einwilligt und welcher Zweck mit dem Foto verfolgt wird.Denn wenn der Betroffene nicht korrekt über Art und Umfang der Verwendung aufgeklärt worden ist, kann die Einwilligung ggf. unwirksam sein. Daher ist es im Rahmen der (schriftlichen) Einwilligung sinnvoll, konkret und detailliert zu beschreiben, wo, für welchen Zweck und welche Dauer das Bild verwendet werden soll. Hier sollte vorab das Konzept gut durchdacht und mithilfe eines Rechtsanwaltes vorbereitet werden.
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Vereinbarung
Model Relases / Modelverträge rechtssicher gestalten
Die Einwilligungserklärung bei Fotoshootings insbesondere für Werbeanzeigen erfolgt durch sog. Model Release- bzw. Modelverträge. Diese beschreiben dann detailliert die Nutzungsarten des Fotos, insbes. Werbung und Berichterstattung, sowie die Dauer der Rechteeinräumung, das Recht auf Namensnennung des Abgebildeten und die Vergütung.
Hier ist es ratsam, im Vorfeld ausreichend rechtssichere Verträge auszuhandeln. Dies dient zum einen dazu, den konkreten Leistungsgegenstand des geplanten Fotoshootings zu vereinbaren. Hierbei geht es darum, die Erwartungen des Auftraggebers mit den Vorstellungen des Models in Einklang zu bringen. Wichtig ist es, einen grundsätzlichen zeitlichen und thematischen Rahmen zu vereinbaren, in dem das Fotoshooting ablaufen wird. Wichtig ist hierbei zu klären, ob andere Models an dem Shooting teilnehmen werden und welche Abbildungen geplant sind. Besprechen sich Auftraggeber und Model im Vorfeld, ist ein reibungsloser Ablauf des Shootings in den meisten Fällen gewährleistet. Kommt es während der Fotoaufnahmen zu Konflikten, kann das Verschieben eines Fotoshootings oftmals hohe Folgekosten nach sich ziehen.
Außerdem ist es wichtig, eine Regelung über die Nutzungs- und Verwertungsrechte zu treffen, um das Recht am eigenen Bild der Models zu wahren und den Interessen der Auftraggeber Rechnung zu tragen. Geregelt werden muss, wie lange der Fotografen bzw. Auftraggeber Bilder nutzen darf sowie in welchen Ländern und in welcher Art und Weise die Bilder öffentlich gezeigt werden dürfen. Diese Regelungen helfen, einen späteren Streit über die Rechteverwertung effektiv zu vermeiden. Dabei sind die unterschiedlichen Interessen der Vertragspartner in ausreichendem Maße zu berücksichtigen.
Vertrag unterschreiben
Auftraggeber fordern regelmäßig umfassende Nutzungs- und Verwertungsrechte. In der Praxis werden Auftraggeber regelmäßig die alleinige weltweite Nutzung und Verwertung der Bilder beanspruchen. Die abgebildeten Models haben aber möglicherweise ein Interesse daran, Bilder selber nutzen zu dürfen. Auch kann vereinbart werden, dass der sachliche Nutzungs- und Verwertungsbereich vertraglich eingeschränkt wird. So kann das Model selber steuern in welchen Medien eigene Bilder veröffentlicht oder genutzt werden können. Wichtig für das Model ist dies, da so ein Image aufgebaut oder geschützt werden kann. Oder sie möchten verhindern, dass die Bilder nicht in einem möglicherweise rufschädigenden Umfeld genutzt werden. Oftmals birgt z.B. die Veröffentlichung von Bilder eines Models in pornographischem Umfeld die Gefahr, dass andere Auftraggeber dieses Model für nicht-pornographische Kampagnen nicht mehr buchen würden.
Darüber hinaus sollten Auftraggeber und Models Regelungen bezüglich des in der Praxis gängigen Bearbeitungsrechts des Auftraggebers treffen. Auch wenn die digitale Nachbearbeitung von Bildmaterial in fast jeder Produktion stattfinden, sollte der Umfang des Bearbeitungsrechtes vertraglich geregelt werden.
Modelverträge mit Minderjährigen sind nur mit der gesetzlich notwendigen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter wirksam. Eine vorherige Absprache ist daher unerlässlich, um die spätere Nutzung und Verwertung entstandener Bilder zu gewährleisten. Zu beachten ist, dass der Auftraggeber nicht auf die mündliche Zusicherung der Volljährigkeit eines möglicherweise noch minderjährigen Models vertrauen sollte. Im Zweifel sollten amtliche Ausweisdokumente zum Nachweis der Altersüberprüfung eingereicht und archiviert werden. Ebenso sollten Auftraggeber bei der Arbeit mit minderjährigen Models darauf achten im Regelfall nur altersgerechte Bilder zu veröffentlichen.
Kann ich meine bereits erteilte Einwilligung später widerrufen?
Ist die Einwilligung einmal erteilt, kann sie grundsätzlich nicht mehr später widerrufen werden. Allerdings macht die Rechtsprechung im Einzelfall Ausnahmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Letztlich wird im Einzelfall eine Interessenabwägung vorgenommen, bei der das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten bei Veränderung der Lebensumstände und das Verwertungsinteresse des Verwerters gegenübergestellt werden.
Ist der Abgebildete aber nur mit den Aufnahmen oder dem erfolgten Interview vor laufender Kamera nicht zufrieden, obwohl diese im Rahmen des Herstellungszwecks liegen, reicht das nicht aus. Auch das Auslaufen bzw. die Beendigung eines Arbeitsvertrages ist kein Grund, um die einmal erteilte Einwilligung gegenüber dem Ex-Arbeitgeber zu widerrufen. Denn die ohne Einschränkung erteilte schriftliche Zustimmung wirkt über das Arbeitsverhältnis hinaus. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) 2015 entschieden. Demnach können Arbeitgeber die Bilder und (Image-)Videos, in denen ihre Mitarbeiter auftreten, auch dann weiter nutzen, wenn der entsprechende Mitarbeiter nicht mehr für das Unternehmen tätig ist.
Teilweise wird aber ein Wandel der persönlichen Einstellung oder Lebensumstände anerkannt, wenn man zuvor in Nacktaufnahmen eingewilligt hat. Dann könnte die erneute Veröffentlichung unverhältnismäßig in das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten eingreifen.
Liegt ein wichtiger Grund für den Widerruf der Einwilligung vor, kann der Verwerter der Aufnahmen den Abgebildeten aber auffordern, Aufwendungs- bzw. Schadensersatz dafür zu zahlen, dass er die Aufnahmen nicht mehr verwenden kann.
Wann dürfen Fotos ohne Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht werden?
Das Recht am eigenen Bild wird aber zugunsten etwa der Meinungs-, Presse- und der Kunstfreiheit eingeschränkt. Daher macht das Gesetz in § 23 KunsturhG in einem abschließenden Katalog Ausnahmen, in denen die Abgebildeten nicht in die Veröffentlichung einwilligen müssen. Demnach dürfen:
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen,
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben und
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt wurden, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient
ohne Zustimmung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Diese Ausnahmen gelten allerdings dann nicht, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird – hier muss am Ende eine Interessenabwägung im Einzelfall entscheiden.
Bildnisse der Zeitgeschichte
Die in der Praxis der Bildberichterstattung wohl wichtigste Ausnahme ist die Möglichkeit, Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Betroffenen zu veröffentlichen. Doch wann liegt ein Bildnis der Zeitgeschichte vor?
Früher unterschied die Rechtsprechung zwischen „absoluten Personen der Zeitgeschichte“ (z.B. wichtigen Politikern wie der Bundeskanzlerin) und „relativen Personen der Zeitgeschichte“ (solche, die nur im Zusammenhang mit einem konkreten Ereignis von öffentlichem Interesse waren, etwa Sportler in ihrer Disziplin). Mit der Konsequenz, dass die Gerichte bei absoluten Personen der Zeitgeschichte auch die Veröffentlichung von Bildaufnahmen Prominenter in Alltagssituationen als zulässig erachtet haben. Dies hat der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) jedoch in seinem „Caroline-Urteil“ (v. 24.06.2004, Az. 59320/00) als nicht zulässig erachtet. Hier werde zu wenig auf den Schutz der Privatsphäre der Betroffenen Rücksicht genommen. Anders könne dies aber bei Personen des politischen Lebens aussehen, die amtliche Funktionen wahrnähmen.
Seit dem EGMR-Urteil nimmt BGH nun eine einzelfallbezogene Abwägung nach einem abgestuften Schutzkonzept vor. Dabei wird nun vor allem auf die öffentliche Relevanz des Kontextes und nicht mehr nur auf die abgebildete Person abgestellt. Die Gerichte wägen nun ab zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit bzw. dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf der einen Seite und dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person auf der anderen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto eher ist des dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen und darf abgebildet werden. Unter den Begriff „Zeitgeschichte“ fällt z.B. die Bildberichterstattung über aktuelle bzw. historische Geschehnisse oder Personen aus den Bereichen des politischen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Lebens, an denen die Öffentlichkeit ein Informationsinteresse hat. Dabei habe das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht.
Dennoch ist auch die Stellung der Person weiterhin von Relevanz. So kann es weiterhin sein, dass die Person selbst von zeitgeschichtlicher Relevanz ist.
Beispiel: In diesem Sinne hat z.B. der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Ex-Bundespräsident Wulff beim Einkaufen mit seiner Frau abgelichtet werden durfte (Urt. v. 6. Februar 2018, Az. VI ZR 76/17). Wulff als ehemaliges Staatsoberhaupt habe eine in besonderer Weise herausgehobene Stellung, die veröffentlichten Fotos seien daher dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen.
Wird hingegen eine Person, die nicht generell bekannt ist, abgelichtet, so kann nur ausnahmsweise das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Recht der Betroffenen am eigenen Bild überwiegen.
Personen als Beiwerk
Die zweite Ausnahme in § 23 Abs. 1 KUG greift bei Bildern ein, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Dies meint die Fälle, in denen eine Straßenszene oder eine Landschaft bildlich festgehalten wird und dabei Personen mit abgelichtet werden, die zufällig zugegen sind. Dazu kommt es entscheidend darauf an, ob entsprechend dem Gesamteindruck des Videos der einzelne Abgebildete nur bei Gelegenheit erscheint oder ob er aus der Anonymität hervorgehoben wird. Es muss also die Umgebung im Vordergrund stehen und die Aufmerksamkeit des Betrachters einnehmen, nicht aber die auf dem Bild abgebildeten Personen.
Eine Person ist dann nicht mehr als Beiwerk zu werten, wenn die Umgebung auf dem Bild nicht ausreichend erkennbar ist. Unter die Ausnahme fallen auch keine Bilder, auf denen die Szenerie nur den Rahmen für ein Personenbildnis schafft oder der Mensch eindeutig aus der Anonymität herausgelöst und aus Sicht des Betrachters zum Blickfang wird.
Demonstration
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Ereignissen
Ebenfalls erlaubt ist es, Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen anzufertigen. Unter den Begriffen sind grundsätzlich alle öffentlichen Menschenansammlungen zu verstehen, zu denen jeder Zugang hat und bei denen die Teilnehmer einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Die Teilnehmer müssen gerade von anderen wahrgenommen werden wollen. Hierzu gehören z.B. Demonstrationen, Sportveranstaltungen, Karnevalsumzüge, Straßenfeste und Kongresse. Nicht dazu zählen aber bspw. die Fahrgäste in der U-Bahn oder eine Gruppe Sonnenbadende auf einer Wiese, da sie diese Aktivitäten nicht willentlich zusammen, sondern nur zufällig zusammen ausführen. Private Veranstaltungen wie Hochzeiten, Beerdigungen oder Betriebsfeiern sind grundsätzlich auch nicht vom Ausnahmetatbestand erfasst. Etwas anderes ergibt sich lediglich, wenn auch hier der Wille erkennbar ist, dass die Betroffenen von anderen dabei wahrgenommen werden wollen.
Allerdings darf dabei grundsätzlich nicht eine einzelne Person gezielt im Vordergrund stehen. Es müssen so viele Menschen auf einem öffentlichen Ereignis zu sehen sein, dass der einzelne nicht mehr ins Gewicht fällt. Entscheidend ist, dass die Bilder das Geschehen in der Gesamtheit und nicht nur einzelne Teilnehmer darstellen, z.B., indem ein Mensch herangezoomt wird. Das bedeutet wiederum nicht, dass die Bilder von Versammlungen diese stets in ihrem vollen Umfang abbilden müssen. Vielmehr ist es zulässig einen Ausschnitt von einer Versammlung abzubilden, der für diese repräsentativ ist. Einzelne Teilnehmer können ausnahmsweise dann bildlich in den Mittelpunkt gestellt werden, wenn sie im Rahmen der Veranstaltung eine besondere Rolle einnehmen oder an bestimmten Geschehnissen beteiligt sind. Hier ist jedoch aufgrund des intensiven Eingriffs in die Rechte des Betroffenen äußerste Vorsicht geboten.
Bildnisse, die einem höheren Interesse der Kunst dienen
Bei diesem Ausnahmetatbestand kommt es entscheidend darauf an, dass die Veröffentlichung „zum Zwecke der Kunst“ und nicht auf Bestellung des Abgebildeten hin erfolgt. Hierdurch soll das Vertrauensverhältnis zwischen dem Künstler und der Person, die sich abbilden lässt, geschützt werden. Die Kunst muss hier im Vordergrund stehen und nicht etwa ein wirtschaftliches Interesse. Bildnisse im Sinne der Vorschrift sind nicht nur Zeichnungen, sondern umfassen künstlerische Darstellungen jeglicher Art, insbesondere auch künstlerische Fotografien.
Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
In § 24 KunsturhG findet sich noch eine spezielle Regelung für die Behörden: Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zur Schau stellen. Hierauf beruft sich etwa die Polizei, wenn sie Bilder zu Öffentlichkeitsfahndung an die Presse gibt.
Ausnahme der Zustimmungsfreiheit – Berechtigte Interessen des Abgebildeten
Obwohl § 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen aufführt, bei denen eine Veröffentlichung eines Bildnisses oder Bildes auch ohne die Zustimmung des Betroffenen zulässig ist, gibt es eine Einschränkung durch § 23 Abs. 2 KunsturhG. Demnach ist eine Veröffentlichung dann nicht zulässig, obwohl ein Ausnahmetatbestand des Abs. 1 erfüllt ist, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Um dies beurteilen zu können, ist eine einzelfallgerechte, umfassende Abwägung zwischen den Interessen der Fotografen bzw. Verwerter gegenüber denen der Abgebildeten vorzunehmen. Die Rechtsprechung geht prinzipiell davon aus, dass insbesondere Abbildungen nicht zulässig sind, die
in die Privat- oder Intimsphäreeingreifen,
den Zweck haben, den Abgebildeten herabzusetzen oder lächerlich zu machen,
zu Werbezwecken (z.B. in den sozialen Medien) verwendet werden oder
zu einer Personengefährdung führen können.
Wie lange gilt das Recht am eigenen Bild und wann erlischt es?
Das KunsturhG schützt in § 22 nicht nur lebende Personen, sondern auch Aufnahmen Verstorbener. Nach ihrem Tod müssen bis zum Ablauf von 10 Jahren die Angehörigen des Abgebildeten in die Verbreitung bzw. öffentliche Zurschaustellung einwilligen. Zu den Angehörigen zählen nach dem KUG der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Daneben unterliegt zusätzlich der Achtungsanspruch eines jeden Menschen nach seinem Ableben dem postmortalen Persönlichkeitsrecht, das keiner festen Dauer unterliegt. Aufnahmen, die etwa einen Verstorbenen schwerwiegend herabsetzen oder sein Lebensbild entstellen, dürfen danach überhaupt nicht veröffentlicht werden.
Welche Ansprüche habe ich bei der Verletzung meines Rechts am eigenen Bild?
Sind Sie selbst von einer nicht genehmigten Veröffentlichung oder Anfertigung von Bildaufnahmen betroffen, so können Sie sich auf die meisten der bereits im Text „Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht – Wie kann ich mich schützen?“ dargestellten Rechte bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen berufen. Im Einzelnen können Sie bei einer Verletzung Ihres Rechts am eigenen Bild sowohl in einer Abmahnung als auch gerichtlich folgende zivilrechtliche Ansprüche geltend machen:
Unterlassung der Veröffentlichung eines Fotos bzw. Videos
Löschung
Notice and-take-down Verfahren gegen Plattformbetreiber (z.B. Instagram, Facebook)
Inanspruchnahme des Suchmaschinenbetreibers (Google)
Schadensersatz
Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung
Geldentschädigung bei schwerwiegenden Bildrechts-Verletzungen
Auskunft
Herausgabe bzw. Vernichtung des Bildmaterials
Möglich ist zudem das Stellen einer Strafanzeige wegen einer ungenehmigten Veröffentlichung bzw. Verbreitung von Bildaufnahmen. Nach § 33 KUG wird nämlich mit „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe“ bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 KUG „ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt“.
Es gibt Gerichtsurteile, in denen Personen in diesem Zusammenhang verurteilt wurden. So wurde eine Redakteurin zu einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro verurteilt, weil sie Bilder, welche die Ehefrau eines Moderators beim Einkauf zeigten, ohne Einwilligung der Betroffenen verbreitete (Urteil des Amtsgerichts München vom 21.07.2016, Az. 1116 Cs 115 Js 115315/16). Die Betroffene hatte zuvor Strafantrage wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz gestellt.
Wurden Aufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich, etwa in einer Privatwohnung angefertigt, so kann man zudem Strafanzeige wegen eines Verstoßes gegen § 201a StGB stellen. Nach dieser Strafvorschrift wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe unter anderem bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt oder eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
BGH: Intime Fotos nach Beziehungsende löschen lassen
Seit einem Urteil des BGH von 2015 ist es sogar anerkannt, dass der Partner intime Aufnahmen, die im Rahmen einer Liebesbeziehung angefertigt werden, nach einem Beziehungsaus löschen muss. Dies aber nur dann, wenn die Ex-Freundin ihre zuvor erteilte Einwilligung zur Anfertigung der Aufnahmen widerrufen hat und die Einwilligung zumindest den Umständen nach auf die Dauer der Beziehung gelten sollte. Daraus erwachse ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts unabhängig davon, ob der/die Ex beabsichtige, die Fotos auch tatsächlich zu verbreiten. Denn schon der Besitz der Fotos könne das Persönlichkeitsrecht verletzen (Urt. v. 13. 10. 2015, Az. VI ZR 271/14).
Foto von nackter, schlafender Frau unter einer Bettdecke
Soforthilfe vom Anwalt
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Ihr Recht am eigenen Bild wurde verletzt? Wir helfen Ihnen!
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Die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat aufgrund jahrelanger Erfahrungen und spezialisierter Fachkräfte bereits weitreichende Erfolge in gerichtlichen Verfahren rund um das Recht am eigenen Bild verbuchen können.
Das Expertenteam um Rechtsanwalt Christian Solmecke steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen. Rufen Sie uns an 0221 / 57 14 32 0000 (Beratung bundesweit)
https://www.wbs-law.de/medienrecht/pers ... t-am-bild/
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Recht am eigenen Bild
Recht am eigenen Bild – Wann ist das Persönlichkeitsrecht verletzt?
Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausgestaltung des Persönlichkeitsrechts. Gerade in Zeiten von Facebook, Instagram und Co. ist es üblich, eigene Fotos und Videos hochzuladen und zu veröffentlichen, um sie so mit seinen Freunden zu teilen. Dies ist nicht zuletzt auf die rasante Entwicklung des Internets und seine zentrale Stellung als Kommunikationsplattform jeglicher Art zurückzuführen. Doch gerade diese Entwicklung ist mit ursächlich für eine immer größer werdende Anzahl an Rechtsverletzungen, wie z.B das ungefragte Veröffentlichen und Verbreiten von Bildern und Fotos Dritter aus der Privat- und Intimsphäre. Dass dabei das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person verletzt wird, ist vielen nicht bewusst oder schlichtweg egal.
Was ist das Recht am eigenen Bild?
Das Recht am eigenen Bild ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches sich wiederum aus der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Verbindung mit der Menschenwürde (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ableitet. Als besonderer Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es zudem in §§ 22, 23 KUG normiert.
Dabei wird von dem Grundrecht der unmittelbare Freiheitsbereich eines jeden, sowohl vor staatlichen als auch privaten Eingriffen geschützt. Dem Einzelnen soll somit das Recht zustehen, grundsätzlich selbst entscheiden zu können, ob und wie derjenige sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will. Somit kann sich ein Betroffener, bei einer unrichtigen oder nicht gewollten Wiedergabe seiner Person, sei es durch Bilder oder Videos, auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen.
Anfertigen von Fotografien
Nicht jedes Anfertigen von Fotografien einer Person ist per se rechtswidrig. Halten sich Personen in der Öffentlichkeit auf, so ist das Fotografieren grundsätzlich von der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. GG) gedeckt.
Eine Veröffentlichung dieser Bilder ist jedoch durch das Recht am eigenen Bild beschränkt. Für eine Rechtsverletzung ist dabei nicht erforderlich, dass die abgebildete Person anhand von Gesichtszügen erkennbar ist. Es reicht vielmehr aus, wenn sie anhand anderer Merkmale, wie z.B. Umfeld, Kleidung oder Ähnlichem, identifiziert werden kann.
Natürlich gibt es auch Ausnahmen, wie beispielsweise den sogenannten „Spannerschutz“, welcher in § 201a StGB verankert ist. Dieser stellt schon das unbefugte Anfertigen von Bildaufnahmen aus dem Intimbereich unter Strafe, nicht erst die Veröffentlichung. Dies erscheint im Hinblick auf die Höchstpersönlichkeit dieses Lebensbereiches auch gerechtfertigt. Es soll garantiert werden, dass sich der Einzelne vor der Öffentlichkeit zurückziehen kann.
Das Anfertigen von Bildaufnahmen kann ungeachtet des „Spannerschutzes“ strafrechtlich verfolgt werden, wenn dadurch die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau gestellt wird. Umfasst werden davon auch Aufnahmen, die eine Person in demütigenden oder sonst peinlichen Situationen zeigen. Dies kann schon die Ablichtung einer gähnenden oder hinfallenden Person umfassen. Jedoch müssen diese Bilder einer dritten Person zugänglich gemacht werden (beispielsweise Cyber-Mobbing), um strafbar zu sein. Aber auch im Bereich der Privatsphäre ist das Anfertigen von Personenfotos in vielen Fällen verboten und stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.
Einwilligung in das Anfertigen und Veröffentlichen von Fotos
Wie eingangs dargelegt, ist das Recht am eigenen Bild zwar Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, es ist jedoch im Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt und erfasst sowohl Fotos als auch Videoaufnahmen.
Gemäß § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung muss sich dabei sowohl auf das Anfertigen als auch das Verbreiten der Aufnahmen beziehen. Hat der Abgebildete jedoch eine Entlohnung dafür bekommen, dass er sich abbilden ließ, so ist die Einwilligung als im Zweifel erteilt anzusehen(§ 22 Satz 2 KUG). Somit gilt es für die Veröffentlichung von Fotos auf Facebook oder anderen öffentlichen Netzwerken stets die Einwilligung der abgebildeten Personen einzuholen.
Bilder von Prominenten – Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
Nicht jedes Anfertigen und Verbreiten von Bildaufnahmen bedarf der Einwilligung. § 23 KUG normiert Ausnahmen von der eigentlich erforderlichen Einwilligung, wenn dem Verbreiten eines Bildes ein zeitgeschichtliches Ereignis zugrunde liegt. In einem solchen Fall muss man das Anfertigen und Verbreiten von Aufnahmen grundsätzlich hinnehmen, da ein sogenanntes öffentliches Informationsinteresse vorliegt. Hierbei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu unterscheiden, ob die Sozialsphäre, die Privatsphäre oder die Intimsphäre des Abgebildeten beeinträchtigt ist. Eine Verbreitung der Bilder verbietet sich, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.
Personen der Zeitgeschichte sind beispielsweise Politiker, Erfinder, Schauspieler, Sportler oder auch Schriftsteller. Jedoch gilt dies nur für Bilder, die solche Personen in der Öffentlichkeit zeigen. Fotos oder Videos aus dem Privat- oder Intimbereich dürfen auch von diesen nicht ohne Einwilligung gemacht werden (Caroline von Monaco-Entscheidung).
Verbreitung von Intimfotos im Internet verletzt Recht am eigenen Bild
Für Betroffene ist es oft das schlimmste Szenario, intime Bilder von sich im Internet oder auch Zeitungen zu finden und auf diese Weise das Recht am eigenen Bild verletzt wird. Unwichtig ist dabei, wie diese Bilder ins Internet gelangt sind. Sei es durch Eigeninitiative oder durch einen Dritten.
Sollte man die intimen Fotos selbst hochgeladen haben, ist entscheidend, dass das betreffende Foto der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurde, sondern einem privaten Account entstammt. Andernfalls geht die Rechtsprechung von einer konkludenten Einwilligung durch schlüssiges Verhalten des Abgebildeten aus. Wer Sperrmechanismen nicht nutze und somit die Fotos für Suchmaschinen zugänglich macht, kann sich nicht auf sein Recht am eigenen Bild berufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene die AGB des Netzwerks anerkannt hat und diese von einer Veröffentlichung der Bilder durch Suchmaschinen bei Nichtverwendung von Sperrmechanismen ausgehen.
Nach Beendigung einer Liebesbeziehung besteht ein Anspruch auf Löschung von intimen und erotischen Fotografien und Videoaufnahmen, auch wenn die Anfertigung dieser einvernehmlich erfolgte. Dies bestätigte z.B. das OLG Koblenz im Rahmen eines Berufungsverfahrens (Az.: 3 U 1288/13). In seiner Entscheidung stellte das Oberlandesgericht fest, dass eine Einwilligung in intime Aufnahmen grundsätzlich nur für die Dauer der Beziehung gelte und widerrufen werden könne. Stellt man solche Aufnahmen, mit Name und Anschrift versehen, auf einer Tauschbörse weltweit zur Verfügung um sich an dem Partner zu rächen, stellt dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung dar. Das LG Kiel (Az.: 4 O 251/05) hielt in diesem Fall eine Geldentschädigung in Höhe von 25.000 € für angemessen.
Urteil des Landgerichts Düsseldorf
Auch bei der Veröffentlichung von Nacktbildern in einem Programmheft, die einvernehmlich im Rahmen einer Kunstaktion aufgenommen wurden, handelt es sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung und eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Dies urteilte das Landgericht Düsseldorf (Az.: 12 O 438/10). Dabei wurde der Betroffenen ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € zugesprochen.
Entdeckt man (intime) Bilder von sich im Internet, gilt es schnell zu handeln und die Beweise in einem ersten Schritt zu sichern. Gegebenenfalls sollte sodann ein spezialisierter Anwalt für Medienrecht aufgesucht werden, um die Konsequenzen so gering wie möglich zu halten. Es gilt, den Verletzer ausfindig zu machen, um so Strafanzeige stellen zu können und eventuell weitere Schritte einzuleiten.
Welche Ansprüche bestehen bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild?
Wird das Recht am eigenen Bild verletzt, ergeben sich Rechtsfolgen sowohl direkt aus dem KUG, als auch aus dem allgemeinen Zivil- und Strafrecht.
Dabei stehen dem Betroffenen eine Reihe von Ansprüchen zur Seite:
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs.1, 1004 BGB analog
Anspruch auf Vernichtung aus § 37 KUG, wonach nicht nur die widerrechtlich hergestellten Exemplare vernichtet werden müssen, sondern auch die zur Vervielfältigung und Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen
Anspruch auf Schadensersatz bei unerlaubter kommerzieller Nutzung von Bildnissen aus
§ 823, 249 ff. BGB
Anspruch auf Geldentschädigung bei schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung aus § 823 I, II i.V.m. § 22 und § 23 II KUG i.V.m Art. 2 I, 1 I GG, welche insbesondere bei Veröffentlichungen von Bildern aus der Privats- oder Intimssphäre wie beispielsweise Nacktfotos, gegeben ist
Gemäß § 33 KUG kann auf Antrag des Betroffenen das widerrechtliche Veröffentlichen der Aufnahmen eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach sich ziehen.
Schadensersatz bei kommerzieller Nutzung von Bildnissen und die Berechnung des Schadens
Wird ein Foto unerlaubt für Werbung genutzt oder wird mit diesem für etwas geworben, in das nicht eingewilligt wurde, so kann dem Betroffenen ein Schadensersatzanspruch zustehen. In solchen Fällen soll von dem Schadensersatz ein Hemmeffekt ausgehen, weil der Schädiger ein Bild ungefragt nutzt, um seine Auflagen zu steigern und somit seine eigenen wirtschaftlichen Interessen zu fördern (Caroline von Monaco-Entscheidung).
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich dabei nach der dreifachen Schadensberechnung. Nach dieser Berechnungsmethode kommt wahlweise die Höhe des konkreten Schadens in Betracht, der tatsächlich erlangte Verletzergewinn oder aber eine angemessene Lizenzgebühr. Problematisch ist dabei, dass sich ein konkreter Schaden und der tatsächlich erlangte Gewinn des Schädigers meist nur schwer feststellen lassen.
Somit wird die Höhe des Schadens meistens über die sogenannte Lizenzanalogie berechnet. Dabei wird von der Höhe des Entgelts ausgegangen, welches üblicherweise von Vertragspartnern für eine entsprechende Veröffentlichung zu bezahlen gewesen wäre. Eine derartige Schadensermittlung kann mit Hilfe von Sachverständigen durchgeführt werden.
Anspruch auf Geldentschädigung bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Neben einem eventuellen Schadensersatzanspruch besteht in Einzelfällen auch die Möglichkeit, einen Anspruch auf Geldentschädigung geltend zu machen, welcher über den Schadensersatz hinausgeht. Hierbei soll, bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts, eine nicht in Geld messbare Beeinträchtigung des Geschädigten durch Geld ausgeglichen werden. Der Anspruch dient dabei in erster Linie der Genugtuung des Betroffenen.
Fazit: Recht am eigenen Bild ist weitreichend geschützt
Die widerrechtliche Nutzung von Bildern und Videos ist für den Betroffenen unschön. Jedoch stehen ihm eine Reihe von Ansprüchen zur Seite, die eine gerechte Lösung und eine darüber hinausgehende Geldentschädigungs- oder Schadensersatzforderung möglich machen.
Insgesamt ist daher gerade den Nutzern von sozialen Netzwerken zu empfehlen, beim Veröffentlichen von Fotos stets genau zu schauen, ob alle Sperrmechanismen und Einstellungen ausgeschöpft und genutzt wurden, um einen Zugriff auf private Fotos durch Dritte zu verhindern. Gleichermaßen sollten Dritte vor Verwendung eines Fotos aus sozialen Netzwerken vorab genau prüfen, ob es sich um ein Foto handelt, das einem öffentlichen, ungeschützten Account entstammt oder ob es sich um einen privaten/geschützten Account handelt.
https://www.rechtsanwalt-gessner-berlin ... enen-bild/
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Recht am eigenen Bild: Bildrechte zum Schutz der Privatsphäre
Twitter Facebook Whatsapp
Von urheberrecht.de, letzte Aktualisierung am: 18. Juli 2022
In Zeiten, in denen fast jedes Smartphone über eine eingebaute Kamera verfügt, welche mit so manch einer Digitalkamera in Konkurrenz tritt, kann jeder Moment in einem Schnappschuss festgehalten werden. Allerdings bedeuten diese technischen Möglichkeiten nicht auch automatisch, dass Sie dazu auch immer und überall berechtigt sind. Denn Aufnahmen von Personen fallen unter das Recht am eigenen Bild.
Das Recht am eigenen Bild ist ein wichtiger Bestandteil bei der informationellen Selbstbestimmung.
Das Recht am eigenen Bild ist ein wichtiger Bestandteil bei der informationellen Selbstbestimmung.
Inhalt
FAQ zum Recht am eigenen Bild
Was ist das Recht am eigenen Bild?
Recht am eigenen Bild: Welches Gesetz bildet die rechtliche Grundlage?
Existieren beim Recht am eigenen Bild Ausnahmen?
Wie können Sie gegen eine Verletzung am Recht am eigenen Bild vorgehen?
Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild durch eine Einwilligung verhindern
Recht am eigenen Bild – kurz und kompakt
Jetzt Rechtsproblem lösen
Weiterführende Literatur zum Thema
Literatur zu Themen rund ums Bildrecht
FAQ zum Recht am eigenen Bild
Eine Einwilligung gemäß dem Recht am eigenen Bild ist beim Gruppenbild nicht notwendig, oder?
Der Irrglaube, dass für das Recht am eigenen Bild bei einer Gruppe eine Ausnahme besteht, hält sich beständig. Allerdings lässt sich aufgrund der Gesetze eine solche pauschale Aussage nicht tätigen. Eine Sonderregelung gilt einzig für Versammlungen und andere Großveranstaltungen. Das Foto einer Gruppe, welches fünfzehn Personen zeigt, fällt hingegen nicht darunter.
Gilt das Recht am eigenen Bild bei WhatsApp, Facebook und Co.?
Grundsätzlich haben die Gesetze auch in den sozialen Medien oder Messenger-Diensten Gültigkeit. So entschied das LG Frankfurt am 28.05.2015 (Az.: 2-03 O 452/14), dass auch der Versand von Fotos via WhatsApp unter die „Verbreitung“ im Sinne des KUG fällt und somit eines entsprechenden Einverständnisses bedarf. Verstoßen Sie mit der Veröffentlichung von einem Foto auf Facebook gegen das Recht am eigenen Bild, müssen Sie ggf. mit Sanktionen rechnen.
Steht zum Recht am eigenen Bild etwas im StGB?
Das Recht am eigenen Bild ergibt sich grundsätzlich aus dem Kunsturhebergesetz. Da dieses allerdings nur die Verbreitung von Bildnissen regelt, trat 2004 ein ergänzender Tatbestand in Kraft. So stellt § 201a Strafgesetzbuch (StGB) die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe. Dadurch zieht bereits die Herstellung einer Bildaufnahme, welche zum Beispiel die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, juristische Konsequenzen – wie eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren – nach sich.
Besteht das Recht am eigenen Bild auch für Arbeitnehmer am Arbeitsplatz?
Grundsätzlich hat das Recht am eigenen Bild auch am Arbeitsplatz Bestand. Möchte ein Unternehmen Bilder ihrer Angestellten zum Beispiel auf dem Internetauftritt der Firma veröffentlichen, ist dafür gemäß dem Recht am eigenen Bild eine Einverständniserklärung der Arbeitnehmer notwendig. Wie ein solches Schreiben aussehen kann, zeigt dieses Muster.
Was ist das Recht am eigenen Bild?
Vor der Veröffentlichung von einem Foto muss gemäß Recht am eigenen Bild das Einverständnis der abgebildeten Person vorliegen.
Vor der Veröffentlichung von einem Foto muss gemäß Recht am eigenen Bild das Einverständnis der abgebildeten Person vorliegen.
Die Verwendung und Veröffentlichung von Bildaufnahmen ist in Deutschland nur unter der Einhaltung verschiedenster rechtlicher Vorschriften zulässig. Zu den wichtigsten Vorschriften zählen insbesondere das Recht am eigenen Bild sowie das Urheberrecht für Bilder.
Wohingegen das Urheberrecht vor allem die Rechte der Schöpfer – also der Fotografen – und eine angemessene Entlohnung bei der Verwertung durch Dritte sicherstellt, stellt das Recht am eigenen Bild ein im Grundgesetz definiertes Element der Persönlichkeitsrechte dar.
Beim Persönlichkeitsrecht handelt es sich um verschiedenste Vorschriften, welche die Entfaltung der Persönlichkeit sicherstellen und den Schutz vor Eingriffen in die Lebens- und Freiheitsbereiche gewährleisten sollen.
Eltern sind meist sehr stolz über die Fortschritte ihres Nachwuchses und teilen daher Fotos mit Familie, Freunden und Kollegen. Dabei sollte aber nicht außer Acht gelassen werden, dass das Recht am eigenen Bild auch für Kinder gilt.
Recht am eigenen Bild: Welches Gesetz bildet die rechtliche Grundlage?
Gemäß Kunsturhebergesetz kann ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild eine Straftat darstellen.
Gemäß Kunsturhebergesetz kann ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild eine Straftat darstellen.
Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim Recht am eigenen Bild um einen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Die gesetzliche Grundlage dazu lässt sich im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie – vermutlich eher unter den Bezeichnungen Kunsturhebergesetz oder den Abkürzungen KunstUrhG bzw. KUG geläufig – finden.
Im Kunsturhebergesetz wird das Recht am eigenen Bild in Paragraph 22 wie folgt definiert:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
Demnach ist die Veröffentlichung von Fotos, welche Menschen zeigen, nur dann zulässig, wenn die abgebildete Person ein entsprechendes Einverständnis dazu gegeben hat. Erhalten Models für ihre Tätigkeit vor der Kamera eine Bezahlung, ist es hingegen üblich, dass diese dafür ihr Recht am eigenen Bild abtreten bzw. davon keinen Gebrauch machen.
Laut Gesetzgeber muss es sich bei einem „Bildnis“ nicht zwangsläufig auch um ein Foto handeln. Denn gleichermaßen gilt das Recht am eigenen Bild bei einem Video oder sogar einem Gemälde.
Wichtig! Das Recht am eigenen Bild erlischt nicht automatisch mit dem Ableben des Abgebildeten. So bedarf es gemäß § 22 KUG noch zehn Jahre nach dem Tod die Einwilligung der Angehörigen, zu denen insbesondere Ehegatten, Lebenspartner sowie Kinder zählen.
Existieren beim Recht am eigenen Bild Ausnahmen?
Recht am eigenen Bild: Eine öffentliche Veranstaltung zählt in der Regel zu den Ausnahmen, da nicht die einzelnen Personen im Fokus stehen.
Recht am eigenen Bild: Eine öffentliche Veranstaltung zählt in der Regel zu den Ausnahmen, da nicht die einzelnen Personen im Fokus stehen.
Ähnlich wie die Schranken im Urheberrecht sieht auch das Kunsturhebergesetz Ausnahmen vor, in denen eine Einwilligung wegen dem Recht am eigenen Bild nicht notwendig ist. Diese ergeben sich aus § 23 KUG.
Demnach ist es zulässig Bilder ohne ein entsprechendes Einverständnis der Abgebildeten zu verbreiten oder zu veröffentlichen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Bildnisse der Zeitgeschichte
Zeigt ein Foto Personen des öffentlichen Lebens oder wichtige Ereignisse, müssen die Beteiligten in der Regel eine Veröffentlichung hinnehmen. Dies gilt allerdings nur solange, wie die Bilder nicht in die Privat- oder Intimsphäre eingreifen.
Personen als Beiwerk
Bei Fotos vom Brandenburger Tor oder dem Eifelturm lässt es sich in der Regel nicht vermeiden, dass Passanten mitabgebildet werden. Da der eigentliche Grund der Aufnahme allerdings das Bauwerk ist, erlaubt der Gesetzgeber in der Regel eine Veröffentlichung.
Versammlungen und Aufzüge
Bei Versammlungen und anderen Großveranstaltungen besteht ein allgemeines Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Da hierbei die einzelnen Teilnehmer keine Rolle spielen, ist eine entsprechende Bildberichterstattung ohne gesonderte Einwilligung zulässig. Private Veranstaltungen wie Hochzeiten und Beerdigungen fallen aufgrund ihres privaten Charakters hingegen nicht unter die Ausnahmeregelung.
Höheres Interesse der Kunst
Dient die Verbreitung oder Veröffentlichung eines Bildnisses einem höheren Interesse der Kunst, ist ein Verzicht auf die Einwilligung des Abgebildeten möglich. Wann diese Ausnahme im Einzelfall tatsächlich greift, muss ggf. ein Gericht einschätzen.
Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
Schwerkriminelle müssen in den meisten Fällen einen Verstoß gegen ihr Recht am eigenen Bild durch die Polizei oder sonstige Behörden hinnehmen. Denn nur so ist es möglich, die Gesellschaft vor einer möglichen Gefahr umfassend zu warnen.
Wie können Sie gegen eine Verletzung am Recht am eigenen Bild vorgehen?
Bei einem Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild kann Ihnen Schadensersatz zustehen.
Bei einem Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild kann Ihnen Schadensersatz zustehen.
Einen Verstoß gegen Ihr Recht am eigenen Bild müssen Sie grundsätzlich nicht stillschweigend hinnehmen. So besteht die Möglichkeit, die durch das Kunsturhebergesetz eingeräumten Ansprüche durchzusetzen.
Dabei handelt es sich insbesondere um die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz. Diese lassen sich zum einen im Zuge einer Abmahnung geltend machen. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme zur Prozessvermeidung. Zum anderen kann der Geschädigte eine Klage vor Gericht anstreben.
Um gerichtliche Ansprüche geltend zu machen, muss beim Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild eine Anzeige erfolgen. Denn hierbei handelt es sich, ebenso wie bei einer Urheberrechtsverletzung, um ein sogenanntes Antragsdelikt. Die Staatsanwaltschaft wird also nur auf Antrag der Geschädigten aktiv.
Das Kunsturhebergesetz sieht bei einem Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild als Strafe entweder einen Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Was im Einzelfall droht, hängt dabei von den individuellen Umständen ab.
Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild durch eine Einwilligung verhindern
Möchten Sie beim Recht am eigenen Bild das Risiko für eine unerlaubte Verbreitung reduzieren, empfiehlt es sich, das Einverständnis in schriftlicher Form einzuholen. Wie für das Recht am eigenen Bild eine Einverständniserklärung als Vorlage aussehen kann, zeigt das nachfolgende Beispiel.
Ich, [Name der abgebildeten Person]
bin mit den Aufnahmen einverstanden,
die [Name des Fotografen]
am [Datum der Aufnahmen]
im/beim [Anlass und Ort der Aufnahmen] angefertigt hat.
Ich bin mir bewusst, dass ich auf diesen Aufnahmen deutlich zu erkennen bin und willige einer Veröffentlichung für den nachfolgenden Zweck ein:
[Verwendungszweck]
Ich kann diese Zustimmung über die Veröffentlichung und Verwendung von besagten Fotos jederzeit zurücknehmen oder einschränken. Ansonsten ist die Einwilligung unbegrenzt gültig.
________________________
Datum, Ort
____________________________
Unterschrift
Download-Icon
Nachfolgend finden Sie die zur Abtretung beim Recht am eigenen Bild verwendbare Einwilligung als Muster zum Download:
Muster der Einwilligung zum Recht am eigenen Bild als PDF-Datei (.pdf)
Muster der Einwilligung zum Recht am eigenen Bild als Word-Datei (.doc)
Grundsätzlich können Sie über Ihr Recht am eigenen Bild mithilfe einer Einverständniserklärung verfügen. Im Vordruck sollte dabei vermerkt sein, welchen Verwendungszweck die Aufnahmen im Einzelnen dienen sollen. Von pauschalen Freigaben sollten Privatpersonen – so Experten – eher absehen. Denn in einem solchen Fall lässt sich die Verwertung nur schwer nachverfolgen.
Recht am eigenen Bild – kurz und kompakt
Das Recht am eigenen Bild gibt den auf Bildnissen abgebildeten Personen die Befugnis, über die Veröffentlichung und Verbreitung ebensolcher Aufnahmen zu bestimmen. Fehlt die Einwilligung zur Verwendung, kann dies unter anderem eine Abmahnung samt Unterlassungserklärung nach sich ziehen.
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Sie haben ein Rechtsproblem im Bereich Urheberrecht?
https://www.urheberrecht.de/recht-am-eigenen-bild/
ich weiß nicht, aus welchem Land Du kommst und habe daher einige Tipps aus Deutschland für Dich rausgesucht. Es gibt mehrere unzählige Ergebnisse über "das Recht am eigenen Bild" im Internet.
Ich wünsche Dir Erfolg in Deiner Sache.
Grüße von deeernhh
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Das Recht am eigenen Bild – Vorsicht bei Fotos von Personen
Inhalt
Was ist das Recht am eigenen Bild?
Ist das KUG neben der DSGVO überhaupt noch anwendbar?
Das „Bildnis“ – Abgebildeter muss erkennbar sein
Wann liegt eine „Verbreitung“ bzw. „öffentliche Zurschaustellung“ vor?
Einwilligung des Abgebildeten rechtssicher einholen
Model Relases / Modelverträge rechtssicher gestalten
Kann ich meine bereits erteilte Einwilligung später widerrufen?
Wann dürfen Fotos ohne Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht werden?
Ausnahme der Zustimmungsfreiheit – Berechtigte Interessen des Abgebildeten
Wie lange gilt das Recht am eigenen Bild und wann erlischt es?
Welche Ansprüche habe ich bei der Verletzung meines Rechts am eigenen Bild?
BGH: Intime Fotos nach Beziehungsende löschen lassen
Ihr Recht am eigenen Bild wurde verletzt? Wir helfen Ihnen!
Aktuelle Artikel zum Thema Medienrecht
Ausklappen
Das Recht am eigenen Bild ist aktueller denn je, denn die Zahl der im Internet und in den sozialen Netzwerken verbreiteten Fotos und Videos ist in den letzten Jahren rasant gestiegen. Doch Vorsicht – wer einfach das Foto der Freundin auf Facebook teilt oder Videos der eigenen Mitarbeiter auf seine Webseite stellt, dem drohen Abmahnungen und sogar Gerichtsverfahren wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild.
Noch nie war es so einfach, innerhalb kürzester Zeit Bilder und Aufnahmen mit einer unbestimmten Menge an Personen zu teilen. Die Begeisterung für die neuen technischen Möglichkeiten lässt dabei leider den Sinn für das Fotorecht, insbesondere die Rechte der Abgebildeten, in den Hintergrund treten. Doch bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild drohen Abmahnungen und Klagen, in denen ggf. hohe Summen gefordert werden können. Aus diesem Grund sollten sich sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen dringend vorab informieren, wie sie mit den Rechten abgebildeter Personen umgehen sollten.
Was ist das Recht am eigenen Bild?
Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch selbst bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Aufnahmen wie Fotos oder Videos von ihm veröffentlicht werden. Das Recht ist, anders als das allgemeine Persönlichkeitsrecht selbst, sogar im Gesetz festgeschrieben, und zwar in den §§ 22-24 des sog. Gesetzes „betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ – auch Kunsturhebergesetz (KunsturhG bzw. KUG) genannt. Danach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden – wenn nicht die in § 23 KunsturhG abschließend genannten Ausnahmen greifen.
Die Regelungen in §§ 22, 23 und 24 KUG werden ebenso wie die anderen Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts über die Normen § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 1004 BGB geschützt, sodass gerade Privatpersonen und Unternehmen das Recht am Bild achten müssen.
Sie wollen sich die ungerechtfertigte Veröffentlichung bzw. Verbreitung von Aufnahmen Ihrer Person wehren? Haben Sie selbst möglicherweise selbst als Fotograf oder Unternehmen eine Abmahnung erhalten? Benötigen Sie eine Beratung im Hinblick auf die Veröffentlichung von Bildmaterial und Fotorechten? Wir helfen Ihnen gerne! Melden Sie sich unter 0221 / 57 14 32 0000 (Beratung bundesweit) für ein kostenfreies Erstgespräch.
Symbolfoto Datenschutzrecht
Ist das KUG neben der DSGVO überhaupt noch anwendbar?
Mit Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) seit dem 25. Mai 2018 kam vielfach die Frage auf, ob und inwieweit das KUG neben der DSGVO überhaupt noch anwendbar ist. Denn aufgrund des Vorrangs des Europarechts könnte die deutsche Regelung möglicherweise verdrängt werden.
Sie möchten mehr zu dem Thema erfahren? Wir haben dem Thema einen ausführlichen und stetig aktualisierten Beitrag zum Thema DSGVO und Fotografie gewidmet.
Zusammengefasst ist die Rechtslage derzeit folgende:
Es muss differenziert werden zwischen der Aufnahme einer Fotografie und deren Veröffentlichung. Denn das Recht am eigenen Bild schützt nur die die Verbreitung und Veröffentlichung von Bildnissen einer Person, nicht aber vor dem Fotografieren selbst. Hier ist Raum für das Datenschutzrecht – doch nicht in jedem Fall.
Aufnahme eines Fotos
Im Hinblick auf die Aufnahme eines Fotos muss wiederum differenziert werden, wer zu welchem Zweck fotografiert hat.
Für folgende Personengruppen gilt die DSGVO, wenn es um die Aufnahme eines Fotos geht:
gewerbliche Fotografen, z.B. von Hochzeiten, Sportveranstaltungen, Konzerten, für Bewerbungen und für Werbefotografen
nicht journalistisch tätige Blogger und Influencer
Behörden
PR-Abteilungen in Unternehmen, wenn sie nicht journalistisch tätig werden
YouTube-Video: Fotos vom Konzert – geht das mit der DSGVO noch? | Kooperation mit Lyonel Stief
YouTube-Video: Fotos vom Konzert – geht das mit der DSGVO noch? | Kooperation mit Lyonel Stief
Für folgende Personengruppen gilt die DSGVO nicht:
Privatpersonen, die Aufnahmen im persönlichen und familiären Kreis tätigen (Haushaltsausnahme, Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 BDSG n.F.).
Medien, Rundfunk und Presse sowie Personen oder Unternehmen, die journalistisch tätig werden und damit unter das sog. „Medienprivileg“ fallen.
Analog-Fotografie, die nicht eingescannt wird und nicht in einem Dateisystem (dieses kann auch analog sein) verwaltet wird.
Aufnahmen von Toten (Erwägungsgrund 27 zur DSGVO).
Sie müssen sich nur nach der alten Rechtslage zum Thema „Aufnahme von Fotos“ richten. Hierzu hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt: Bereits das Anfertigen von Fotos bzw. Videos kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Denn ist ein Foto einmal aus der Hand gegeben, so besteht eine erhöhte Gefahr, dass damit auch Missbrauch betrieben wird. Bereits durch die Herstellung eines unerwünschten Bildes verliert die abgebildete Person die Kontrolle über dessen Aus- und Verwertung. Allerdings genießt das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch hier keinen absoluten Vorrang vor den entgegenstehenden Grundrechten des Fotografen. Vielmehr muss man im Einzelfall prüfen, wessen Interessen im Einzelfall Vorrang haben. So kann man Foto- bzw. Videoaufnahmen meist dann untersagen, wenn jede denkbare Veröffentlichung oder Verbreitung von vorneherein ohne Einwilligung der fotografierten Person unzulässig wäre. Das wäre nicht der Fall, wenn man sich als Fotograf z.B. auf ein höheres Interesse der Kunst berufen kann. Immer verbieten darf man hingegen Aufnahmen aus dem Bereich der Intimsphäre oder aus dem in § 201 a Strafgesetzbuch (StGB) geschützten höchstpersönlichen Lebensbereich – etwa Fotos aus einer Privatwohnung.
Veröffentlichung von Fotos
Das KUG ist definitiv weiterhin anwendbar für:
Privatpersonen, die der Haushaltsausnahme unterliegen. Denn auch das Hochladen persönlicher Fotos im Internet, etwa bei Facebook oder Instagram, fällt eindeutig nicht unter die DSGVO. Dies stellt der Erwägungsgrund 18 zur DSGVO ausdrücklich klar. Danach müssen zwar Facebook und Instagram die DSGVO beachten, nicht aber seine Nutzer.
Medien, Rundfunk und Presse sowie Personen oder Unternehmen, die journalistisch tätig werden und damit unter das sog. „Medienprivileg“ fallen (so auch das OLG Köln).
Analog-Fotografie, die nicht eingescannt wird und nicht in einem Dateisystem (dieses kann auch analog sein) verwaltet wird.
Aufnahmen von Toten (Erwägungsgrund 27 zur DSGVO). Hier könnte es allerdings eine Kollision mit dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des Toten geben. Auch muss der Jugendschutz beachtet werden.
Umstritten ist, ob das KUG auch weiterhin für andere Formen der Fotografie anwendbar ist – insbesondere für gewerbliche Fotografen und Unternehmen. Eine gerichtliche Entscheidung hierzu gibt es noch nicht. Allerdings schreibt zumindest das Bundesministerium des Innern in einer Stellungnahme, dass das KUG in der Gestalt erhalten bleiben soll, wie es vor dem 25. Mai war. Es seien keinerlei Änderungen beabsichtigt gewesen – demnach auch nicht, was die Anwendbarkeit des KUG für die Veröffentlichung von Fotos anbelangt. Hier gibt es also derzeit keine letzte Rechtssicherheit.
Das „Bildnis“ – Abgebildeter muss erkennbar sein
Ein „Bildnis“ i.S.d. § 22 KunsturhG ist grundsätzlich jede bildliche Darstellung einer Person, durch welche der abgebildete Mensch erkennbar ist. Es kommt also darauf an, ob andere anhand der Abbildung die Identität der Person ausmachen können. Dafür müssen nicht etwa die Gesichtszüge sichtbar sein. Vielmehr kann eine Person auch aufgrund ihrer Haltung, Figur, auffälligen Frisur oder durch eine bestimmte, für die Person typische Pose erkannt werden. Es reicht zudem, dass nur nahe Bekannte den Abgebildeten erkennen könnten. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt 2005 entschieden, dass ein sog. Augenbalken nicht ausreicht, um die Erkennbarkeit einer Person auszuschließen. Denn anhand des restlichen Teils des Gesichts, der Frisur, des Körpers und der Beschreibung der Umstände könne die Person ggf. noch vom näheren Bekanntenkreis identifiziert werden (Urt. v. 26.07.2005, Az. 11 U 13/03). Auch muss die Person nicht deutlich abgebildet sein. Schwer erkennbare, verpixelte Aufnahmen aus einer Überwachungskamera können ausreichen. Sogar eine Zeichnung, Maske, Karikatur, Puppe oder Figur aus einem Computerspiel kann immer noch einer Person so zeigen, dass sie erkennbar ist.
Wann liegt eine „Verbreitung“ bzw. „öffentliche Zurschaustellung“ vor?
Die „Verbreitung“ eines Bildnisses liegt immer dann vor, wenn dieses in körperlicher Form auf einem Träger wie Zeitschriften, Werbeplakaten, Büchern etc. wiedergegeben wird. Auf eine kommerzielle Nutzung kommt es dabei nicht an. Daher ist es unerheblich, ob die Bilder entgeltlich verbreitet oder nur verschenkt werden.
Einer „öffentliche Zurschaustellung“ ist grundsätzlich jede Wiedergabe eines Fotos, die von Dritten wahrgenommen werden kann, welche nicht klar abgegrenzt und durch persönliche Beziehungen mit dem Abgebildeten verbunden sind (vgl. § 15 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz, UrhG). Klassische Beispiele dafür sind die Veröffentlichung eines Partyfotos bei Facebook, die Nutzung von Bildern der Arbeitnehmer für die Webseite oder die Verwendung von Fotoaufnahmen in der Presse. Es muss aber nicht einmal eine tatsächliche Veröffentlichung geschehen, wie es in der Presse oder dem Internet der Fall ist. Tatsächlich kann es schon ausreichen, private Fotos der Freundin im größeren Kreis der Arbeitskollegen herumzuzeigen (vgl. Landgericht (LG) Oldenburg, Urt. v. 21.04.1988, Az. 5 S 1656/87).
Einwilligung des Abgebildeten rechtssicher einholen
Der Grundsatz des Rechts am Bild sagt: Keine Veröffentlichung von Personenaufnahmen ohne deren Einwilligung. Unter einer Einwilligung in diesem Sinne ist eine vorherige Zustimmung des Betroffenen zu verstehen, mit der dieser sich mit der Veröffentlichung und Zurschaustellung seines Bildnisses einverstanden erklärt.
Für die Veröffentlichung von Fotos der minderjährigen Kinder gilt folgendes: Ist das Kind bis zu 7 Jahren alt, muss man nur die Eltern nach der Einwilligung fragen. Ist das Kind älter, aber noch unter 18 Jahren als, muss man zwar weiterhin die Eltern um die Einwilligung bitten. Zudem kann es möglich sein, dass das Kind bzw. der Jugendliche selbst zusätzlich einwilligen muss (Doppelzuständigkeit). Ab welchem Alter das genau der Fall ist, kann nicht pauschal gesagt werden, sondern dies ist eine Frage des Einzelfalls. Allgemein geht man davon aus, dass Kinder ab einem Alter von 14 Jahren die erforderliche Einsichtsfähigkeit in die Tragweite ihrer Einwilligung haben. Ab diesem Punkt dürfen die Eltern nicht mehr über seinen Kopf hinweg entscheiden.
Foto machen
Die Einwilligung kann entweder ausdrücklich oder stillschweigend (durch schlüssiges Verhalten) erteilt werden. Im Rahmen der stillschweigenden Einwilligung ist jedoch Vorsicht geboten. Hierfür muss sich aus dem Verhalten des Betroffenen eindeutig ergeben, dass dieser mit der Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung seines Bildnisses einverstanden ist. Das Einverständnis wird zumindest vermutet, wenn der Abgebildete dafür eine Entlohnung erhalten hat – das steht in § 22 S. 2 KUG. Eine stillschweigende Einwilligung zur Veröffentlichung kann aber auch dann klar angenommen werden, wenn ein Betroffener ein Fernsehinterview gibt, weil dann dem Betroffenen der Zweck der Aufnahme klar sein muss.
Beispiel: Auch Mitarbeiter / Arbeitnehmer die in einer Funktion tätig ist, die ein solches Einverständnis als Teil des Aufgabenbereichs unbedingt erfordert, müssen nicht gesondert einwilligen. Dies ist beispielsweise bei Pressesprechern der Fall. Schließlich ist es seine Aufgabe, vor den Medien und in Bild- und Videobeiträgen als Vertreter des Unternehmens aufzutreten.
Doch auch wenn eine Zustimmung zur Veröffentlichung vorliegt, kann das Bildnis nicht für jegliche Art der Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung verwendet werden. Die mündliche Einwilligung bezieht sich immer nur auf die Art der Veröffentlichung, zu deren Zweck die Aufnahmen erstellt wurden. Nimmt jemand z.B. an einer Fernsehumfrage teil, dann gilt die stillschweigende Einwilligung nicht für eine spätere Verwendung des Bildbeitrags zu Werbezwecken. Dieser Grundsatz gilt auch für schriftlich erteilte Einwilligungen ohne inhaltliche Begrenzung.
Daher stellt sich nun zunächst die Frage: Wie kann ich eine solche Einwilligung rechtssicher einholen? Um Unsicherheiten bei der Beweisbarkeit zu vermeiden sollten Sie stets darauf achten, die Einwilligung schriftlich festzuhalten – so haben Sie bei eventuell auftauchenden Streitigkeiten etwas in der Hand und können bei rechtlichen Verfahren einen entsprechenden Beweis vorlegen. Sollte dies nicht möglich sein, dann lassen Sie sich die mündliche Einwilligung in Gegenwart eines Zeugen erteilen. Denn die Beweislast für das Vorliegen der Einwilligung trägt letztlich der, der sich darauf beruft.
Beispiel: Sollte es sich bei den Aufnahmen um Fotos bzw. Videos Ihrer eigenen Mitarbeiter handelt, so können sie sich deren zeitlich und räumlich unbegrenztes Einverständnis zur kommerziellen Nutzung ihrer Bilder schon im Arbeitsvertrag einräumen lassen.
Außerdem muss der Einwilligende wissen, worin er einwilligt und welcher Zweck mit dem Foto verfolgt wird.Denn wenn der Betroffene nicht korrekt über Art und Umfang der Verwendung aufgeklärt worden ist, kann die Einwilligung ggf. unwirksam sein. Daher ist es im Rahmen der (schriftlichen) Einwilligung sinnvoll, konkret und detailliert zu beschreiben, wo, für welchen Zweck und welche Dauer das Bild verwendet werden soll. Hier sollte vorab das Konzept gut durchdacht und mithilfe eines Rechtsanwaltes vorbereitet werden.
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Vereinbarung
Model Relases / Modelverträge rechtssicher gestalten
Die Einwilligungserklärung bei Fotoshootings insbesondere für Werbeanzeigen erfolgt durch sog. Model Release- bzw. Modelverträge. Diese beschreiben dann detailliert die Nutzungsarten des Fotos, insbes. Werbung und Berichterstattung, sowie die Dauer der Rechteeinräumung, das Recht auf Namensnennung des Abgebildeten und die Vergütung.
Hier ist es ratsam, im Vorfeld ausreichend rechtssichere Verträge auszuhandeln. Dies dient zum einen dazu, den konkreten Leistungsgegenstand des geplanten Fotoshootings zu vereinbaren. Hierbei geht es darum, die Erwartungen des Auftraggebers mit den Vorstellungen des Models in Einklang zu bringen. Wichtig ist es, einen grundsätzlichen zeitlichen und thematischen Rahmen zu vereinbaren, in dem das Fotoshooting ablaufen wird. Wichtig ist hierbei zu klären, ob andere Models an dem Shooting teilnehmen werden und welche Abbildungen geplant sind. Besprechen sich Auftraggeber und Model im Vorfeld, ist ein reibungsloser Ablauf des Shootings in den meisten Fällen gewährleistet. Kommt es während der Fotoaufnahmen zu Konflikten, kann das Verschieben eines Fotoshootings oftmals hohe Folgekosten nach sich ziehen.
Außerdem ist es wichtig, eine Regelung über die Nutzungs- und Verwertungsrechte zu treffen, um das Recht am eigenen Bild der Models zu wahren und den Interessen der Auftraggeber Rechnung zu tragen. Geregelt werden muss, wie lange der Fotografen bzw. Auftraggeber Bilder nutzen darf sowie in welchen Ländern und in welcher Art und Weise die Bilder öffentlich gezeigt werden dürfen. Diese Regelungen helfen, einen späteren Streit über die Rechteverwertung effektiv zu vermeiden. Dabei sind die unterschiedlichen Interessen der Vertragspartner in ausreichendem Maße zu berücksichtigen.
Vertrag unterschreiben
Auftraggeber fordern regelmäßig umfassende Nutzungs- und Verwertungsrechte. In der Praxis werden Auftraggeber regelmäßig die alleinige weltweite Nutzung und Verwertung der Bilder beanspruchen. Die abgebildeten Models haben aber möglicherweise ein Interesse daran, Bilder selber nutzen zu dürfen. Auch kann vereinbart werden, dass der sachliche Nutzungs- und Verwertungsbereich vertraglich eingeschränkt wird. So kann das Model selber steuern in welchen Medien eigene Bilder veröffentlicht oder genutzt werden können. Wichtig für das Model ist dies, da so ein Image aufgebaut oder geschützt werden kann. Oder sie möchten verhindern, dass die Bilder nicht in einem möglicherweise rufschädigenden Umfeld genutzt werden. Oftmals birgt z.B. die Veröffentlichung von Bilder eines Models in pornographischem Umfeld die Gefahr, dass andere Auftraggeber dieses Model für nicht-pornographische Kampagnen nicht mehr buchen würden.
Darüber hinaus sollten Auftraggeber und Models Regelungen bezüglich des in der Praxis gängigen Bearbeitungsrechts des Auftraggebers treffen. Auch wenn die digitale Nachbearbeitung von Bildmaterial in fast jeder Produktion stattfinden, sollte der Umfang des Bearbeitungsrechtes vertraglich geregelt werden.
Modelverträge mit Minderjährigen sind nur mit der gesetzlich notwendigen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter wirksam. Eine vorherige Absprache ist daher unerlässlich, um die spätere Nutzung und Verwertung entstandener Bilder zu gewährleisten. Zu beachten ist, dass der Auftraggeber nicht auf die mündliche Zusicherung der Volljährigkeit eines möglicherweise noch minderjährigen Models vertrauen sollte. Im Zweifel sollten amtliche Ausweisdokumente zum Nachweis der Altersüberprüfung eingereicht und archiviert werden. Ebenso sollten Auftraggeber bei der Arbeit mit minderjährigen Models darauf achten im Regelfall nur altersgerechte Bilder zu veröffentlichen.
Kann ich meine bereits erteilte Einwilligung später widerrufen?
Ist die Einwilligung einmal erteilt, kann sie grundsätzlich nicht mehr später widerrufen werden. Allerdings macht die Rechtsprechung im Einzelfall Ausnahmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Letztlich wird im Einzelfall eine Interessenabwägung vorgenommen, bei der das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten bei Veränderung der Lebensumstände und das Verwertungsinteresse des Verwerters gegenübergestellt werden.
Ist der Abgebildete aber nur mit den Aufnahmen oder dem erfolgten Interview vor laufender Kamera nicht zufrieden, obwohl diese im Rahmen des Herstellungszwecks liegen, reicht das nicht aus. Auch das Auslaufen bzw. die Beendigung eines Arbeitsvertrages ist kein Grund, um die einmal erteilte Einwilligung gegenüber dem Ex-Arbeitgeber zu widerrufen. Denn die ohne Einschränkung erteilte schriftliche Zustimmung wirkt über das Arbeitsverhältnis hinaus. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) 2015 entschieden. Demnach können Arbeitgeber die Bilder und (Image-)Videos, in denen ihre Mitarbeiter auftreten, auch dann weiter nutzen, wenn der entsprechende Mitarbeiter nicht mehr für das Unternehmen tätig ist.
Teilweise wird aber ein Wandel der persönlichen Einstellung oder Lebensumstände anerkannt, wenn man zuvor in Nacktaufnahmen eingewilligt hat. Dann könnte die erneute Veröffentlichung unverhältnismäßig in das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten eingreifen.
Liegt ein wichtiger Grund für den Widerruf der Einwilligung vor, kann der Verwerter der Aufnahmen den Abgebildeten aber auffordern, Aufwendungs- bzw. Schadensersatz dafür zu zahlen, dass er die Aufnahmen nicht mehr verwenden kann.
Wann dürfen Fotos ohne Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht werden?
Das Recht am eigenen Bild wird aber zugunsten etwa der Meinungs-, Presse- und der Kunstfreiheit eingeschränkt. Daher macht das Gesetz in § 23 KunsturhG in einem abschließenden Katalog Ausnahmen, in denen die Abgebildeten nicht in die Veröffentlichung einwilligen müssen. Demnach dürfen:
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen,
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben und
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt wurden, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient
ohne Zustimmung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Diese Ausnahmen gelten allerdings dann nicht, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird – hier muss am Ende eine Interessenabwägung im Einzelfall entscheiden.
Bildnisse der Zeitgeschichte
Die in der Praxis der Bildberichterstattung wohl wichtigste Ausnahme ist die Möglichkeit, Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Betroffenen zu veröffentlichen. Doch wann liegt ein Bildnis der Zeitgeschichte vor?
Früher unterschied die Rechtsprechung zwischen „absoluten Personen der Zeitgeschichte“ (z.B. wichtigen Politikern wie der Bundeskanzlerin) und „relativen Personen der Zeitgeschichte“ (solche, die nur im Zusammenhang mit einem konkreten Ereignis von öffentlichem Interesse waren, etwa Sportler in ihrer Disziplin). Mit der Konsequenz, dass die Gerichte bei absoluten Personen der Zeitgeschichte auch die Veröffentlichung von Bildaufnahmen Prominenter in Alltagssituationen als zulässig erachtet haben. Dies hat der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) jedoch in seinem „Caroline-Urteil“ (v. 24.06.2004, Az. 59320/00) als nicht zulässig erachtet. Hier werde zu wenig auf den Schutz der Privatsphäre der Betroffenen Rücksicht genommen. Anders könne dies aber bei Personen des politischen Lebens aussehen, die amtliche Funktionen wahrnähmen.
Seit dem EGMR-Urteil nimmt BGH nun eine einzelfallbezogene Abwägung nach einem abgestuften Schutzkonzept vor. Dabei wird nun vor allem auf die öffentliche Relevanz des Kontextes und nicht mehr nur auf die abgebildete Person abgestellt. Die Gerichte wägen nun ab zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit bzw. dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf der einen Seite und dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person auf der anderen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto eher ist des dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen und darf abgebildet werden. Unter den Begriff „Zeitgeschichte“ fällt z.B. die Bildberichterstattung über aktuelle bzw. historische Geschehnisse oder Personen aus den Bereichen des politischen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Lebens, an denen die Öffentlichkeit ein Informationsinteresse hat. Dabei habe das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht.
Dennoch ist auch die Stellung der Person weiterhin von Relevanz. So kann es weiterhin sein, dass die Person selbst von zeitgeschichtlicher Relevanz ist.
Beispiel: In diesem Sinne hat z.B. der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Ex-Bundespräsident Wulff beim Einkaufen mit seiner Frau abgelichtet werden durfte (Urt. v. 6. Februar 2018, Az. VI ZR 76/17). Wulff als ehemaliges Staatsoberhaupt habe eine in besonderer Weise herausgehobene Stellung, die veröffentlichten Fotos seien daher dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen.
Wird hingegen eine Person, die nicht generell bekannt ist, abgelichtet, so kann nur ausnahmsweise das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Recht der Betroffenen am eigenen Bild überwiegen.
Personen als Beiwerk
Die zweite Ausnahme in § 23 Abs. 1 KUG greift bei Bildern ein, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Dies meint die Fälle, in denen eine Straßenszene oder eine Landschaft bildlich festgehalten wird und dabei Personen mit abgelichtet werden, die zufällig zugegen sind. Dazu kommt es entscheidend darauf an, ob entsprechend dem Gesamteindruck des Videos der einzelne Abgebildete nur bei Gelegenheit erscheint oder ob er aus der Anonymität hervorgehoben wird. Es muss also die Umgebung im Vordergrund stehen und die Aufmerksamkeit des Betrachters einnehmen, nicht aber die auf dem Bild abgebildeten Personen.
Eine Person ist dann nicht mehr als Beiwerk zu werten, wenn die Umgebung auf dem Bild nicht ausreichend erkennbar ist. Unter die Ausnahme fallen auch keine Bilder, auf denen die Szenerie nur den Rahmen für ein Personenbildnis schafft oder der Mensch eindeutig aus der Anonymität herausgelöst und aus Sicht des Betrachters zum Blickfang wird.
Demonstration
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Ereignissen
Ebenfalls erlaubt ist es, Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen anzufertigen. Unter den Begriffen sind grundsätzlich alle öffentlichen Menschenansammlungen zu verstehen, zu denen jeder Zugang hat und bei denen die Teilnehmer einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Die Teilnehmer müssen gerade von anderen wahrgenommen werden wollen. Hierzu gehören z.B. Demonstrationen, Sportveranstaltungen, Karnevalsumzüge, Straßenfeste und Kongresse. Nicht dazu zählen aber bspw. die Fahrgäste in der U-Bahn oder eine Gruppe Sonnenbadende auf einer Wiese, da sie diese Aktivitäten nicht willentlich zusammen, sondern nur zufällig zusammen ausführen. Private Veranstaltungen wie Hochzeiten, Beerdigungen oder Betriebsfeiern sind grundsätzlich auch nicht vom Ausnahmetatbestand erfasst. Etwas anderes ergibt sich lediglich, wenn auch hier der Wille erkennbar ist, dass die Betroffenen von anderen dabei wahrgenommen werden wollen.
Allerdings darf dabei grundsätzlich nicht eine einzelne Person gezielt im Vordergrund stehen. Es müssen so viele Menschen auf einem öffentlichen Ereignis zu sehen sein, dass der einzelne nicht mehr ins Gewicht fällt. Entscheidend ist, dass die Bilder das Geschehen in der Gesamtheit und nicht nur einzelne Teilnehmer darstellen, z.B., indem ein Mensch herangezoomt wird. Das bedeutet wiederum nicht, dass die Bilder von Versammlungen diese stets in ihrem vollen Umfang abbilden müssen. Vielmehr ist es zulässig einen Ausschnitt von einer Versammlung abzubilden, der für diese repräsentativ ist. Einzelne Teilnehmer können ausnahmsweise dann bildlich in den Mittelpunkt gestellt werden, wenn sie im Rahmen der Veranstaltung eine besondere Rolle einnehmen oder an bestimmten Geschehnissen beteiligt sind. Hier ist jedoch aufgrund des intensiven Eingriffs in die Rechte des Betroffenen äußerste Vorsicht geboten.
Bildnisse, die einem höheren Interesse der Kunst dienen
Bei diesem Ausnahmetatbestand kommt es entscheidend darauf an, dass die Veröffentlichung „zum Zwecke der Kunst“ und nicht auf Bestellung des Abgebildeten hin erfolgt. Hierdurch soll das Vertrauensverhältnis zwischen dem Künstler und der Person, die sich abbilden lässt, geschützt werden. Die Kunst muss hier im Vordergrund stehen und nicht etwa ein wirtschaftliches Interesse. Bildnisse im Sinne der Vorschrift sind nicht nur Zeichnungen, sondern umfassen künstlerische Darstellungen jeglicher Art, insbesondere auch künstlerische Fotografien.
Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
In § 24 KunsturhG findet sich noch eine spezielle Regelung für die Behörden: Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zur Schau stellen. Hierauf beruft sich etwa die Polizei, wenn sie Bilder zu Öffentlichkeitsfahndung an die Presse gibt.
Ausnahme der Zustimmungsfreiheit – Berechtigte Interessen des Abgebildeten
Obwohl § 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen aufführt, bei denen eine Veröffentlichung eines Bildnisses oder Bildes auch ohne die Zustimmung des Betroffenen zulässig ist, gibt es eine Einschränkung durch § 23 Abs. 2 KunsturhG. Demnach ist eine Veröffentlichung dann nicht zulässig, obwohl ein Ausnahmetatbestand des Abs. 1 erfüllt ist, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Um dies beurteilen zu können, ist eine einzelfallgerechte, umfassende Abwägung zwischen den Interessen der Fotografen bzw. Verwerter gegenüber denen der Abgebildeten vorzunehmen. Die Rechtsprechung geht prinzipiell davon aus, dass insbesondere Abbildungen nicht zulässig sind, die
in die Privat- oder Intimsphäreeingreifen,
den Zweck haben, den Abgebildeten herabzusetzen oder lächerlich zu machen,
zu Werbezwecken (z.B. in den sozialen Medien) verwendet werden oder
zu einer Personengefährdung führen können.
Wie lange gilt das Recht am eigenen Bild und wann erlischt es?
Das KunsturhG schützt in § 22 nicht nur lebende Personen, sondern auch Aufnahmen Verstorbener. Nach ihrem Tod müssen bis zum Ablauf von 10 Jahren die Angehörigen des Abgebildeten in die Verbreitung bzw. öffentliche Zurschaustellung einwilligen. Zu den Angehörigen zählen nach dem KUG der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Daneben unterliegt zusätzlich der Achtungsanspruch eines jeden Menschen nach seinem Ableben dem postmortalen Persönlichkeitsrecht, das keiner festen Dauer unterliegt. Aufnahmen, die etwa einen Verstorbenen schwerwiegend herabsetzen oder sein Lebensbild entstellen, dürfen danach überhaupt nicht veröffentlicht werden.
Welche Ansprüche habe ich bei der Verletzung meines Rechts am eigenen Bild?
Sind Sie selbst von einer nicht genehmigten Veröffentlichung oder Anfertigung von Bildaufnahmen betroffen, so können Sie sich auf die meisten der bereits im Text „Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht – Wie kann ich mich schützen?“ dargestellten Rechte bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen berufen. Im Einzelnen können Sie bei einer Verletzung Ihres Rechts am eigenen Bild sowohl in einer Abmahnung als auch gerichtlich folgende zivilrechtliche Ansprüche geltend machen:
Unterlassung der Veröffentlichung eines Fotos bzw. Videos
Löschung
Notice and-take-down Verfahren gegen Plattformbetreiber (z.B. Instagram, Facebook)
Inanspruchnahme des Suchmaschinenbetreibers (Google)
Schadensersatz
Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung
Geldentschädigung bei schwerwiegenden Bildrechts-Verletzungen
Auskunft
Herausgabe bzw. Vernichtung des Bildmaterials
Möglich ist zudem das Stellen einer Strafanzeige wegen einer ungenehmigten Veröffentlichung bzw. Verbreitung von Bildaufnahmen. Nach § 33 KUG wird nämlich mit „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe“ bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 KUG „ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt“.
Es gibt Gerichtsurteile, in denen Personen in diesem Zusammenhang verurteilt wurden. So wurde eine Redakteurin zu einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro verurteilt, weil sie Bilder, welche die Ehefrau eines Moderators beim Einkauf zeigten, ohne Einwilligung der Betroffenen verbreitete (Urteil des Amtsgerichts München vom 21.07.2016, Az. 1116 Cs 115 Js 115315/16). Die Betroffene hatte zuvor Strafantrage wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz gestellt.
Wurden Aufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich, etwa in einer Privatwohnung angefertigt, so kann man zudem Strafanzeige wegen eines Verstoßes gegen § 201a StGB stellen. Nach dieser Strafvorschrift wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe unter anderem bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt oder eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
BGH: Intime Fotos nach Beziehungsende löschen lassen
Seit einem Urteil des BGH von 2015 ist es sogar anerkannt, dass der Partner intime Aufnahmen, die im Rahmen einer Liebesbeziehung angefertigt werden, nach einem Beziehungsaus löschen muss. Dies aber nur dann, wenn die Ex-Freundin ihre zuvor erteilte Einwilligung zur Anfertigung der Aufnahmen widerrufen hat und die Einwilligung zumindest den Umständen nach auf die Dauer der Beziehung gelten sollte. Daraus erwachse ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts unabhängig davon, ob der/die Ex beabsichtige, die Fotos auch tatsächlich zu verbreiten. Denn schon der Besitz der Fotos könne das Persönlichkeitsrecht verletzen (Urt. v. 13. 10. 2015, Az. VI ZR 271/14).
Foto von nackter, schlafender Frau unter einer Bettdecke
Soforthilfe vom Anwalt
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Ihr Recht am eigenen Bild wurde verletzt? Wir helfen Ihnen!
Sie wollen sich die ungerechtfertigte Veröffentlichung bzw. Verbreitung von Aufnahmen Ihrer Person wehren? Haben Sie selbst möglicherweise selbst als Fotograf oder Unternehmen eine Abmahnung erhalten? Benötigen Sie eine Beratung im Hinblick auf die Veröffentlichung von Bildmaterial? Wir helfen Ihnen gerne!
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Recht am eigenen Bild
Recht am eigenen Bild – Wann ist das Persönlichkeitsrecht verletzt?
Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausgestaltung des Persönlichkeitsrechts. Gerade in Zeiten von Facebook, Instagram und Co. ist es üblich, eigene Fotos und Videos hochzuladen und zu veröffentlichen, um sie so mit seinen Freunden zu teilen. Dies ist nicht zuletzt auf die rasante Entwicklung des Internets und seine zentrale Stellung als Kommunikationsplattform jeglicher Art zurückzuführen. Doch gerade diese Entwicklung ist mit ursächlich für eine immer größer werdende Anzahl an Rechtsverletzungen, wie z.B das ungefragte Veröffentlichen und Verbreiten von Bildern und Fotos Dritter aus der Privat- und Intimsphäre. Dass dabei das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person verletzt wird, ist vielen nicht bewusst oder schlichtweg egal.
Was ist das Recht am eigenen Bild?
Das Recht am eigenen Bild ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches sich wiederum aus der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Verbindung mit der Menschenwürde (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ableitet. Als besonderer Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es zudem in §§ 22, 23 KUG normiert.
Dabei wird von dem Grundrecht der unmittelbare Freiheitsbereich eines jeden, sowohl vor staatlichen als auch privaten Eingriffen geschützt. Dem Einzelnen soll somit das Recht zustehen, grundsätzlich selbst entscheiden zu können, ob und wie derjenige sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will. Somit kann sich ein Betroffener, bei einer unrichtigen oder nicht gewollten Wiedergabe seiner Person, sei es durch Bilder oder Videos, auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen.
Anfertigen von Fotografien
Nicht jedes Anfertigen von Fotografien einer Person ist per se rechtswidrig. Halten sich Personen in der Öffentlichkeit auf, so ist das Fotografieren grundsätzlich von der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. GG) gedeckt.
Eine Veröffentlichung dieser Bilder ist jedoch durch das Recht am eigenen Bild beschränkt. Für eine Rechtsverletzung ist dabei nicht erforderlich, dass die abgebildete Person anhand von Gesichtszügen erkennbar ist. Es reicht vielmehr aus, wenn sie anhand anderer Merkmale, wie z.B. Umfeld, Kleidung oder Ähnlichem, identifiziert werden kann.
Natürlich gibt es auch Ausnahmen, wie beispielsweise den sogenannten „Spannerschutz“, welcher in § 201a StGB verankert ist. Dieser stellt schon das unbefugte Anfertigen von Bildaufnahmen aus dem Intimbereich unter Strafe, nicht erst die Veröffentlichung. Dies erscheint im Hinblick auf die Höchstpersönlichkeit dieses Lebensbereiches auch gerechtfertigt. Es soll garantiert werden, dass sich der Einzelne vor der Öffentlichkeit zurückziehen kann.
Das Anfertigen von Bildaufnahmen kann ungeachtet des „Spannerschutzes“ strafrechtlich verfolgt werden, wenn dadurch die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau gestellt wird. Umfasst werden davon auch Aufnahmen, die eine Person in demütigenden oder sonst peinlichen Situationen zeigen. Dies kann schon die Ablichtung einer gähnenden oder hinfallenden Person umfassen. Jedoch müssen diese Bilder einer dritten Person zugänglich gemacht werden (beispielsweise Cyber-Mobbing), um strafbar zu sein. Aber auch im Bereich der Privatsphäre ist das Anfertigen von Personenfotos in vielen Fällen verboten und stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.
Einwilligung in das Anfertigen und Veröffentlichen von Fotos
Wie eingangs dargelegt, ist das Recht am eigenen Bild zwar Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, es ist jedoch im Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt und erfasst sowohl Fotos als auch Videoaufnahmen.
Gemäß § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung muss sich dabei sowohl auf das Anfertigen als auch das Verbreiten der Aufnahmen beziehen. Hat der Abgebildete jedoch eine Entlohnung dafür bekommen, dass er sich abbilden ließ, so ist die Einwilligung als im Zweifel erteilt anzusehen(§ 22 Satz 2 KUG). Somit gilt es für die Veröffentlichung von Fotos auf Facebook oder anderen öffentlichen Netzwerken stets die Einwilligung der abgebildeten Personen einzuholen.
Bilder von Prominenten – Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
Nicht jedes Anfertigen und Verbreiten von Bildaufnahmen bedarf der Einwilligung. § 23 KUG normiert Ausnahmen von der eigentlich erforderlichen Einwilligung, wenn dem Verbreiten eines Bildes ein zeitgeschichtliches Ereignis zugrunde liegt. In einem solchen Fall muss man das Anfertigen und Verbreiten von Aufnahmen grundsätzlich hinnehmen, da ein sogenanntes öffentliches Informationsinteresse vorliegt. Hierbei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu unterscheiden, ob die Sozialsphäre, die Privatsphäre oder die Intimsphäre des Abgebildeten beeinträchtigt ist. Eine Verbreitung der Bilder verbietet sich, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.
Personen der Zeitgeschichte sind beispielsweise Politiker, Erfinder, Schauspieler, Sportler oder auch Schriftsteller. Jedoch gilt dies nur für Bilder, die solche Personen in der Öffentlichkeit zeigen. Fotos oder Videos aus dem Privat- oder Intimbereich dürfen auch von diesen nicht ohne Einwilligung gemacht werden (Caroline von Monaco-Entscheidung).
Verbreitung von Intimfotos im Internet verletzt Recht am eigenen Bild
Für Betroffene ist es oft das schlimmste Szenario, intime Bilder von sich im Internet oder auch Zeitungen zu finden und auf diese Weise das Recht am eigenen Bild verletzt wird. Unwichtig ist dabei, wie diese Bilder ins Internet gelangt sind. Sei es durch Eigeninitiative oder durch einen Dritten.
Sollte man die intimen Fotos selbst hochgeladen haben, ist entscheidend, dass das betreffende Foto der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurde, sondern einem privaten Account entstammt. Andernfalls geht die Rechtsprechung von einer konkludenten Einwilligung durch schlüssiges Verhalten des Abgebildeten aus. Wer Sperrmechanismen nicht nutze und somit die Fotos für Suchmaschinen zugänglich macht, kann sich nicht auf sein Recht am eigenen Bild berufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene die AGB des Netzwerks anerkannt hat und diese von einer Veröffentlichung der Bilder durch Suchmaschinen bei Nichtverwendung von Sperrmechanismen ausgehen.
Nach Beendigung einer Liebesbeziehung besteht ein Anspruch auf Löschung von intimen und erotischen Fotografien und Videoaufnahmen, auch wenn die Anfertigung dieser einvernehmlich erfolgte. Dies bestätigte z.B. das OLG Koblenz im Rahmen eines Berufungsverfahrens (Az.: 3 U 1288/13). In seiner Entscheidung stellte das Oberlandesgericht fest, dass eine Einwilligung in intime Aufnahmen grundsätzlich nur für die Dauer der Beziehung gelte und widerrufen werden könne. Stellt man solche Aufnahmen, mit Name und Anschrift versehen, auf einer Tauschbörse weltweit zur Verfügung um sich an dem Partner zu rächen, stellt dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung dar. Das LG Kiel (Az.: 4 O 251/05) hielt in diesem Fall eine Geldentschädigung in Höhe von 25.000 € für angemessen.
Urteil des Landgerichts Düsseldorf
Auch bei der Veröffentlichung von Nacktbildern in einem Programmheft, die einvernehmlich im Rahmen einer Kunstaktion aufgenommen wurden, handelt es sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung und eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Dies urteilte das Landgericht Düsseldorf (Az.: 12 O 438/10). Dabei wurde der Betroffenen ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € zugesprochen.
Entdeckt man (intime) Bilder von sich im Internet, gilt es schnell zu handeln und die Beweise in einem ersten Schritt zu sichern. Gegebenenfalls sollte sodann ein spezialisierter Anwalt für Medienrecht aufgesucht werden, um die Konsequenzen so gering wie möglich zu halten. Es gilt, den Verletzer ausfindig zu machen, um so Strafanzeige stellen zu können und eventuell weitere Schritte einzuleiten.
Welche Ansprüche bestehen bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild?
Wird das Recht am eigenen Bild verletzt, ergeben sich Rechtsfolgen sowohl direkt aus dem KUG, als auch aus dem allgemeinen Zivil- und Strafrecht.
Dabei stehen dem Betroffenen eine Reihe von Ansprüchen zur Seite:
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs.1, 1004 BGB analog
Anspruch auf Vernichtung aus § 37 KUG, wonach nicht nur die widerrechtlich hergestellten Exemplare vernichtet werden müssen, sondern auch die zur Vervielfältigung und Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen
Anspruch auf Schadensersatz bei unerlaubter kommerzieller Nutzung von Bildnissen aus
§ 823, 249 ff. BGB
Anspruch auf Geldentschädigung bei schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung aus § 823 I, II i.V.m. § 22 und § 23 II KUG i.V.m Art. 2 I, 1 I GG, welche insbesondere bei Veröffentlichungen von Bildern aus der Privats- oder Intimssphäre wie beispielsweise Nacktfotos, gegeben ist
Gemäß § 33 KUG kann auf Antrag des Betroffenen das widerrechtliche Veröffentlichen der Aufnahmen eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach sich ziehen.
Schadensersatz bei kommerzieller Nutzung von Bildnissen und die Berechnung des Schadens
Wird ein Foto unerlaubt für Werbung genutzt oder wird mit diesem für etwas geworben, in das nicht eingewilligt wurde, so kann dem Betroffenen ein Schadensersatzanspruch zustehen. In solchen Fällen soll von dem Schadensersatz ein Hemmeffekt ausgehen, weil der Schädiger ein Bild ungefragt nutzt, um seine Auflagen zu steigern und somit seine eigenen wirtschaftlichen Interessen zu fördern (Caroline von Monaco-Entscheidung).
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich dabei nach der dreifachen Schadensberechnung. Nach dieser Berechnungsmethode kommt wahlweise die Höhe des konkreten Schadens in Betracht, der tatsächlich erlangte Verletzergewinn oder aber eine angemessene Lizenzgebühr. Problematisch ist dabei, dass sich ein konkreter Schaden und der tatsächlich erlangte Gewinn des Schädigers meist nur schwer feststellen lassen.
Somit wird die Höhe des Schadens meistens über die sogenannte Lizenzanalogie berechnet. Dabei wird von der Höhe des Entgelts ausgegangen, welches üblicherweise von Vertragspartnern für eine entsprechende Veröffentlichung zu bezahlen gewesen wäre. Eine derartige Schadensermittlung kann mit Hilfe von Sachverständigen durchgeführt werden.
Anspruch auf Geldentschädigung bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Neben einem eventuellen Schadensersatzanspruch besteht in Einzelfällen auch die Möglichkeit, einen Anspruch auf Geldentschädigung geltend zu machen, welcher über den Schadensersatz hinausgeht. Hierbei soll, bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts, eine nicht in Geld messbare Beeinträchtigung des Geschädigten durch Geld ausgeglichen werden. Der Anspruch dient dabei in erster Linie der Genugtuung des Betroffenen.
Fazit: Recht am eigenen Bild ist weitreichend geschützt
Die widerrechtliche Nutzung von Bildern und Videos ist für den Betroffenen unschön. Jedoch stehen ihm eine Reihe von Ansprüchen zur Seite, die eine gerechte Lösung und eine darüber hinausgehende Geldentschädigungs- oder Schadensersatzforderung möglich machen.
Insgesamt ist daher gerade den Nutzern von sozialen Netzwerken zu empfehlen, beim Veröffentlichen von Fotos stets genau zu schauen, ob alle Sperrmechanismen und Einstellungen ausgeschöpft und genutzt wurden, um einen Zugriff auf private Fotos durch Dritte zu verhindern. Gleichermaßen sollten Dritte vor Verwendung eines Fotos aus sozialen Netzwerken vorab genau prüfen, ob es sich um ein Foto handelt, das einem öffentlichen, ungeschützten Account entstammt oder ob es sich um einen privaten/geschützten Account handelt.
https://www.rechtsanwalt-gessner-berlin ... enen-bild/
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Recht am eigenen Bild: Bildrechte zum Schutz der Privatsphäre
Twitter Facebook Whatsapp
Von urheberrecht.de, letzte Aktualisierung am: 18. Juli 2022
In Zeiten, in denen fast jedes Smartphone über eine eingebaute Kamera verfügt, welche mit so manch einer Digitalkamera in Konkurrenz tritt, kann jeder Moment in einem Schnappschuss festgehalten werden. Allerdings bedeuten diese technischen Möglichkeiten nicht auch automatisch, dass Sie dazu auch immer und überall berechtigt sind. Denn Aufnahmen von Personen fallen unter das Recht am eigenen Bild.
Das Recht am eigenen Bild ist ein wichtiger Bestandteil bei der informationellen Selbstbestimmung.
Das Recht am eigenen Bild ist ein wichtiger Bestandteil bei der informationellen Selbstbestimmung.
Inhalt
FAQ zum Recht am eigenen Bild
Was ist das Recht am eigenen Bild?
Recht am eigenen Bild: Welches Gesetz bildet die rechtliche Grundlage?
Existieren beim Recht am eigenen Bild Ausnahmen?
Wie können Sie gegen eine Verletzung am Recht am eigenen Bild vorgehen?
Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild durch eine Einwilligung verhindern
Recht am eigenen Bild – kurz und kompakt
Jetzt Rechtsproblem lösen
Weiterführende Literatur zum Thema
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FAQ zum Recht am eigenen Bild
Eine Einwilligung gemäß dem Recht am eigenen Bild ist beim Gruppenbild nicht notwendig, oder?
Der Irrglaube, dass für das Recht am eigenen Bild bei einer Gruppe eine Ausnahme besteht, hält sich beständig. Allerdings lässt sich aufgrund der Gesetze eine solche pauschale Aussage nicht tätigen. Eine Sonderregelung gilt einzig für Versammlungen und andere Großveranstaltungen. Das Foto einer Gruppe, welches fünfzehn Personen zeigt, fällt hingegen nicht darunter.
Gilt das Recht am eigenen Bild bei WhatsApp, Facebook und Co.?
Grundsätzlich haben die Gesetze auch in den sozialen Medien oder Messenger-Diensten Gültigkeit. So entschied das LG Frankfurt am 28.05.2015 (Az.: 2-03 O 452/14), dass auch der Versand von Fotos via WhatsApp unter die „Verbreitung“ im Sinne des KUG fällt und somit eines entsprechenden Einverständnisses bedarf. Verstoßen Sie mit der Veröffentlichung von einem Foto auf Facebook gegen das Recht am eigenen Bild, müssen Sie ggf. mit Sanktionen rechnen.
Steht zum Recht am eigenen Bild etwas im StGB?
Das Recht am eigenen Bild ergibt sich grundsätzlich aus dem Kunsturhebergesetz. Da dieses allerdings nur die Verbreitung von Bildnissen regelt, trat 2004 ein ergänzender Tatbestand in Kraft. So stellt § 201a Strafgesetzbuch (StGB) die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe. Dadurch zieht bereits die Herstellung einer Bildaufnahme, welche zum Beispiel die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, juristische Konsequenzen – wie eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren – nach sich.
Besteht das Recht am eigenen Bild auch für Arbeitnehmer am Arbeitsplatz?
Grundsätzlich hat das Recht am eigenen Bild auch am Arbeitsplatz Bestand. Möchte ein Unternehmen Bilder ihrer Angestellten zum Beispiel auf dem Internetauftritt der Firma veröffentlichen, ist dafür gemäß dem Recht am eigenen Bild eine Einverständniserklärung der Arbeitnehmer notwendig. Wie ein solches Schreiben aussehen kann, zeigt dieses Muster.
Was ist das Recht am eigenen Bild?
Vor der Veröffentlichung von einem Foto muss gemäß Recht am eigenen Bild das Einverständnis der abgebildeten Person vorliegen.
Vor der Veröffentlichung von einem Foto muss gemäß Recht am eigenen Bild das Einverständnis der abgebildeten Person vorliegen.
Die Verwendung und Veröffentlichung von Bildaufnahmen ist in Deutschland nur unter der Einhaltung verschiedenster rechtlicher Vorschriften zulässig. Zu den wichtigsten Vorschriften zählen insbesondere das Recht am eigenen Bild sowie das Urheberrecht für Bilder.
Wohingegen das Urheberrecht vor allem die Rechte der Schöpfer – also der Fotografen – und eine angemessene Entlohnung bei der Verwertung durch Dritte sicherstellt, stellt das Recht am eigenen Bild ein im Grundgesetz definiertes Element der Persönlichkeitsrechte dar.
Beim Persönlichkeitsrecht handelt es sich um verschiedenste Vorschriften, welche die Entfaltung der Persönlichkeit sicherstellen und den Schutz vor Eingriffen in die Lebens- und Freiheitsbereiche gewährleisten sollen.
Eltern sind meist sehr stolz über die Fortschritte ihres Nachwuchses und teilen daher Fotos mit Familie, Freunden und Kollegen. Dabei sollte aber nicht außer Acht gelassen werden, dass das Recht am eigenen Bild auch für Kinder gilt.
Recht am eigenen Bild: Welches Gesetz bildet die rechtliche Grundlage?
Gemäß Kunsturhebergesetz kann ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild eine Straftat darstellen.
Gemäß Kunsturhebergesetz kann ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild eine Straftat darstellen.
Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim Recht am eigenen Bild um einen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Die gesetzliche Grundlage dazu lässt sich im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie – vermutlich eher unter den Bezeichnungen Kunsturhebergesetz oder den Abkürzungen KunstUrhG bzw. KUG geläufig – finden.
Im Kunsturhebergesetz wird das Recht am eigenen Bild in Paragraph 22 wie folgt definiert:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
Demnach ist die Veröffentlichung von Fotos, welche Menschen zeigen, nur dann zulässig, wenn die abgebildete Person ein entsprechendes Einverständnis dazu gegeben hat. Erhalten Models für ihre Tätigkeit vor der Kamera eine Bezahlung, ist es hingegen üblich, dass diese dafür ihr Recht am eigenen Bild abtreten bzw. davon keinen Gebrauch machen.
Laut Gesetzgeber muss es sich bei einem „Bildnis“ nicht zwangsläufig auch um ein Foto handeln. Denn gleichermaßen gilt das Recht am eigenen Bild bei einem Video oder sogar einem Gemälde.
Wichtig! Das Recht am eigenen Bild erlischt nicht automatisch mit dem Ableben des Abgebildeten. So bedarf es gemäß § 22 KUG noch zehn Jahre nach dem Tod die Einwilligung der Angehörigen, zu denen insbesondere Ehegatten, Lebenspartner sowie Kinder zählen.
Existieren beim Recht am eigenen Bild Ausnahmen?
Recht am eigenen Bild: Eine öffentliche Veranstaltung zählt in der Regel zu den Ausnahmen, da nicht die einzelnen Personen im Fokus stehen.
Recht am eigenen Bild: Eine öffentliche Veranstaltung zählt in der Regel zu den Ausnahmen, da nicht die einzelnen Personen im Fokus stehen.
Ähnlich wie die Schranken im Urheberrecht sieht auch das Kunsturhebergesetz Ausnahmen vor, in denen eine Einwilligung wegen dem Recht am eigenen Bild nicht notwendig ist. Diese ergeben sich aus § 23 KUG.
Demnach ist es zulässig Bilder ohne ein entsprechendes Einverständnis der Abgebildeten zu verbreiten oder zu veröffentlichen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Bildnisse der Zeitgeschichte
Zeigt ein Foto Personen des öffentlichen Lebens oder wichtige Ereignisse, müssen die Beteiligten in der Regel eine Veröffentlichung hinnehmen. Dies gilt allerdings nur solange, wie die Bilder nicht in die Privat- oder Intimsphäre eingreifen.
Personen als Beiwerk
Bei Fotos vom Brandenburger Tor oder dem Eifelturm lässt es sich in der Regel nicht vermeiden, dass Passanten mitabgebildet werden. Da der eigentliche Grund der Aufnahme allerdings das Bauwerk ist, erlaubt der Gesetzgeber in der Regel eine Veröffentlichung.
Versammlungen und Aufzüge
Bei Versammlungen und anderen Großveranstaltungen besteht ein allgemeines Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Da hierbei die einzelnen Teilnehmer keine Rolle spielen, ist eine entsprechende Bildberichterstattung ohne gesonderte Einwilligung zulässig. Private Veranstaltungen wie Hochzeiten und Beerdigungen fallen aufgrund ihres privaten Charakters hingegen nicht unter die Ausnahmeregelung.
Höheres Interesse der Kunst
Dient die Verbreitung oder Veröffentlichung eines Bildnisses einem höheren Interesse der Kunst, ist ein Verzicht auf die Einwilligung des Abgebildeten möglich. Wann diese Ausnahme im Einzelfall tatsächlich greift, muss ggf. ein Gericht einschätzen.
Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
Schwerkriminelle müssen in den meisten Fällen einen Verstoß gegen ihr Recht am eigenen Bild durch die Polizei oder sonstige Behörden hinnehmen. Denn nur so ist es möglich, die Gesellschaft vor einer möglichen Gefahr umfassend zu warnen.
Wie können Sie gegen eine Verletzung am Recht am eigenen Bild vorgehen?
Bei einem Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild kann Ihnen Schadensersatz zustehen.
Bei einem Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild kann Ihnen Schadensersatz zustehen.
Einen Verstoß gegen Ihr Recht am eigenen Bild müssen Sie grundsätzlich nicht stillschweigend hinnehmen. So besteht die Möglichkeit, die durch das Kunsturhebergesetz eingeräumten Ansprüche durchzusetzen.
Dabei handelt es sich insbesondere um die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz. Diese lassen sich zum einen im Zuge einer Abmahnung geltend machen. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme zur Prozessvermeidung. Zum anderen kann der Geschädigte eine Klage vor Gericht anstreben.
Um gerichtliche Ansprüche geltend zu machen, muss beim Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild eine Anzeige erfolgen. Denn hierbei handelt es sich, ebenso wie bei einer Urheberrechtsverletzung, um ein sogenanntes Antragsdelikt. Die Staatsanwaltschaft wird also nur auf Antrag der Geschädigten aktiv.
Das Kunsturhebergesetz sieht bei einem Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild als Strafe entweder einen Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Was im Einzelfall droht, hängt dabei von den individuellen Umständen ab.
Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild durch eine Einwilligung verhindern
Möchten Sie beim Recht am eigenen Bild das Risiko für eine unerlaubte Verbreitung reduzieren, empfiehlt es sich, das Einverständnis in schriftlicher Form einzuholen. Wie für das Recht am eigenen Bild eine Einverständniserklärung als Vorlage aussehen kann, zeigt das nachfolgende Beispiel.
Ich, [Name der abgebildeten Person]
bin mit den Aufnahmen einverstanden,
die [Name des Fotografen]
am [Datum der Aufnahmen]
im/beim [Anlass und Ort der Aufnahmen] angefertigt hat.
Ich bin mir bewusst, dass ich auf diesen Aufnahmen deutlich zu erkennen bin und willige einer Veröffentlichung für den nachfolgenden Zweck ein:
[Verwendungszweck]
Ich kann diese Zustimmung über die Veröffentlichung und Verwendung von besagten Fotos jederzeit zurücknehmen oder einschränken. Ansonsten ist die Einwilligung unbegrenzt gültig.
________________________
Datum, Ort
____________________________
Unterschrift
Download-Icon
Nachfolgend finden Sie die zur Abtretung beim Recht am eigenen Bild verwendbare Einwilligung als Muster zum Download:
Muster der Einwilligung zum Recht am eigenen Bild als PDF-Datei (.pdf)
Muster der Einwilligung zum Recht am eigenen Bild als Word-Datei (.doc)
Grundsätzlich können Sie über Ihr Recht am eigenen Bild mithilfe einer Einverständniserklärung verfügen. Im Vordruck sollte dabei vermerkt sein, welchen Verwendungszweck die Aufnahmen im Einzelnen dienen sollen. Von pauschalen Freigaben sollten Privatpersonen – so Experten – eher absehen. Denn in einem solchen Fall lässt sich die Verwertung nur schwer nachverfolgen.
Recht am eigenen Bild – kurz und kompakt
Das Recht am eigenen Bild gibt den auf Bildnissen abgebildeten Personen die Befugnis, über die Veröffentlichung und Verbreitung ebensolcher Aufnahmen zu bestimmen. Fehlt die Einwilligung zur Verwendung, kann dies unter anderem eine Abmahnung samt Unterlassungserklärung nach sich ziehen.
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Re: Agentur veröffentlicht als Druckmittel mein Gesicht auf deren Seite
Hallo Gigi!
Kurz zu meiner Person: Ich bin der Senioradmin des Forums und leite seit fast 20 Jahren unsere Notrufnummer. Wenn Du möchtest, kann ich Kontakt zu der "Agentur" aufnehmen und fragen "wie es denen wohl geht" uns ob sie wirklich wollen, dass wir andere NGO benachrichtigen und auch öffentlich hier eine "Nichtempfehlung" aussprechen.
Meine Telefonnummer ist ++43 676 413 32 23 (Du kannst auch anrufen und gleich auflegen. Dann rufe ich umgehend zurück).
Ich will von Dir keine persönlichen Daten wissen und selbstverständlich ist die ganze Geschichte kostenlos.
Liebe Grüße und der Ausdruck meines Bedauerns! So etwas sollte keiner Sexarbeiter*In widerfahren!
Christian
Kurz zu meiner Person: Ich bin der Senioradmin des Forums und leite seit fast 20 Jahren unsere Notrufnummer. Wenn Du möchtest, kann ich Kontakt zu der "Agentur" aufnehmen und fragen "wie es denen wohl geht" uns ob sie wirklich wollen, dass wir andere NGO benachrichtigen und auch öffentlich hier eine "Nichtempfehlung" aussprechen.
Meine Telefonnummer ist ++43 676 413 32 23 (Du kannst auch anrufen und gleich auflegen. Dann rufe ich umgehend zurück).
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Christian
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Re: Agentur veröffentlicht als Druckmittel mein Gesicht auf deren Seite
Ungefragt Bilder des höchstpersönlichen Lebensbereiches verbreiten, so was geht gar nicht.
Grundsätzlich nicht!
Aktueller Fall in Hamburg:
https://www.mopo.de/hamburg/angeklagter ... die-geduld
Grundsätzlich nicht!
Aktueller Fall in Hamburg:
https://www.mopo.de/hamburg/angeklagter ... die-geduld
Welches Problem auch immer in der Gesellschaft besteht-
der Staat weiss eine völlig irre Problemlösung die niemandem nützt, aber Arbeitsplätze im Beamtenapparat schafft. H.S.
der Staat weiss eine völlig irre Problemlösung die niemandem nützt, aber Arbeitsplätze im Beamtenapparat schafft. H.S.
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- PlatinStern
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- Registriert: 23.07.2011, 14:28
- Wohnort: Frankfurt
- Ich bin: SexarbeiterIn
Re: Agentur veröffentlicht als Druckmittel mein Gesicht auf deren Seite
Hallo Gigi,
Deinem Profil nach bist Du in Berlin, da kannst Du Dich auch an Hydra e.V. ( https://www.hydra-berlin.de/ =die Fachberatungsstelle für Sexarbeitende, Bufas) wenden für Unterstützung auch in rechtlichen Fragen( gut vernetzt) Nach deutschem Recht bewegt sich eine solche Agentur nämlich auf ‚sehr dünnem Eis‘. Da greifen einige §§ im StGB, von Erpressung bis Zuhälterei(!), nicht nur Bildrechte - und das kann schnell bis zum Verlust der Betriebs-Lizenz führen ;-)
Nicht nur nach ProstSchG haben Prostitutionsvermitter Auflagen und Pflichten - und wir als sexarbeitende Menschen doch ein paar Rechte!
( nette Steuerprüfung der Agentur nicht ausgeschlossen, habe also Deinen Kram in Ordnung, Hydra hilft dabei)
Deinem Profil nach bist Du in Berlin, da kannst Du Dich auch an Hydra e.V. ( https://www.hydra-berlin.de/ =die Fachberatungsstelle für Sexarbeitende, Bufas) wenden für Unterstützung auch in rechtlichen Fragen( gut vernetzt) Nach deutschem Recht bewegt sich eine solche Agentur nämlich auf ‚sehr dünnem Eis‘. Da greifen einige §§ im StGB, von Erpressung bis Zuhälterei(!), nicht nur Bildrechte - und das kann schnell bis zum Verlust der Betriebs-Lizenz führen ;-)
Nicht nur nach ProstSchG haben Prostitutionsvermitter Auflagen und Pflichten - und wir als sexarbeitende Menschen doch ein paar Rechte!
( nette Steuerprüfung der Agentur nicht ausgeschlossen, habe also Deinen Kram in Ordnung, Hydra hilft dabei)
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- interessiert
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- Registriert: 31.07.2022, 23:30
- Wohnort: Berlin
- Ich bin: ehemalige SexarbeiterIn
Re: Agentur veröffentlicht als Druckmittel mein Gesicht auf deren Seite
Hallo ihr lieben, vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Zwischenzeitlich habe ich schon den Server der Homepage von der Agentur kontaktiert und sogar eine Anzeige wegen unrechtmäßiger Nutzung meiner Bilder.
Da ich etwas Angst habe vor der Agentur bin ich da aber auch etwas vorsichtig bevor sich die Situation verschlimmert und mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird.
Denke meiner nächster Schritt ist mich an die Hydra E.V. Zu wenden .
Die Dame vom Server versicherte mir, dass sobald ich ein Schreiben habe von einem Anwalt würden sie die Agentur darum bitten die Bilder zu löschen…
Es ist wirklich ein Trauerspiel zuzusehen wie Agenturen heute noch arbeiten… da mir das nicht zum ersten Mal passiert sonder es auch noch anderen Mädels auf der Seite genauso geht..
Da ich etwas Angst habe vor der Agentur bin ich da aber auch etwas vorsichtig bevor sich die Situation verschlimmert und mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird.
Denke meiner nächster Schritt ist mich an die Hydra E.V. Zu wenden .
Die Dame vom Server versicherte mir, dass sobald ich ein Schreiben habe von einem Anwalt würden sie die Agentur darum bitten die Bilder zu löschen…
Es ist wirklich ein Trauerspiel zuzusehen wie Agenturen heute noch arbeiten… da mir das nicht zum ersten Mal passiert sonder es auch noch anderen Mädels auf der Seite genauso geht..
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- PlatinStern
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- Wohnort: Frankfurt
- Ich bin: SexarbeiterIn
Re: Agentur veröffentlicht als Druckmittel mein Gesicht auf deren Seite
Angst vor kriminellen Geldgeiern sollte Frau nie haben. Wir leben immernoch in einem Rechtsstaat.
Und ganz ehrlich, wenn jemand Monate braucht um zu überlegen ob man Erpressung unterbindet oder durch Stillschweigen unterstützt und dadurch noch andere Opfer ins Unglück gestürzt werden, ... .... .....
Wende Dich endlich an die richtigen Helfenden und lass das halbherzige ‚Herumwurschteln‘ auf eigene Faust!
Und ganz ehrlich, wenn jemand Monate braucht um zu überlegen ob man Erpressung unterbindet oder durch Stillschweigen unterstützt und dadurch noch andere Opfer ins Unglück gestürzt werden, ... .... .....
Wende Dich endlich an die richtigen Helfenden und lass das halbherzige ‚Herumwurschteln‘ auf eigene Faust!
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- ModeratorIn
- Beiträge: 4103
- Registriert: 08.07.2012, 23:16
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- Ich bin: engagierter Außenstehende(r)
Re: Agentur veröffentlicht als Druckmittel mein Gesicht auf deren Seite
@ gigi111 Ja habe mir erlaubt natürlich unverbindlich Dir per pn Hilfe anzubieten....über meinen Leumund kann community gern auch Dir vertraulich Auskunft erteilen
Kasharius grüsst
Kasharius grüsst
