Bau(planungs)recht als Mittel der Prostitutionskontrolle

Wo melde ich meinen Beruf an, mit welcher Steuerlast muss ich rechnen, womit ist zu rechnen, wenn ich die Anmeldung verabsäume, ... Fragen über Fragen. Hier sollen sie Antworten finden.
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Kasharius
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Beitrag von Kasharius »

Qall

hier stelle ich die Presseerklärung des VG Trier und den Link zum Urteil als PDF-Datei ein:

Pressemitteilung Nr. 28/2014
Keine Wohnungsprostitution in Trier

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klagen zweier Frauen, die einen Bauvorbescheid zur Ausübung der Wohnungsprostitution beantragt haben, abgewiesen.
In der Urteilsbegründung führen die Richter aus, das Begehren der Klägerinnen sei am geplanten Standort bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die Parzelle, auf der die Klägerinnen die beantragte Nutzungsänderung verwirklichen wollten, liege im unbeplanten Innenbereich der Stadt Trier. Nach der Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten der näheren Umgebung entspreche das zu berücksichtigende Gebiet einem allgemeinen Wohngebiet. Da die Prostitution keine der Freiberuflichkeit gleichgestellte Tätigkeit von Gewerbetreibenden darstelle, sei die Ausübung der Wohnungsprostitution in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteile vom 15. Oktober 2014 - 5 K 948/14.TR, 5 K 950/14.TR -

http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/61 ... 0000000042


Und hier der Link zum Urteil

http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/61 ... 1111111111

Noch eine Anmerkung: Das VG Trier hat die Berufung nicht zugelassen. Dagegen ist die sog. Nichtzulassungsbeschwerde zulässig. Ziel dieses Rechtsbehelfs ist zunächst nicht, das Urteil in der Sache aufzuheben. Es geht allein darum nachzuweidsen, daß ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Grund nach § 124a VwGO vorliegt. Diese vier Voraussetzungen sind am Ende des Urteils des VG Trier benannt.


Bei Fragen bitte melden.

Kasharius grüßt

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fraences
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RE: Bau(planungs)recht als Mittel der Prostitutionskontrolle

Beitrag von fraences »

Rhein-Sieg-Kreis bestätigt Antrag für Erotikclub
Pläne für Bordell in Oedekoven



ALFTER-OEDEKOVEN. Im Gewerbegebiet "Im Klostergarten" ist die Ansiedlung eines Bordells geplant. Wie Dirk Kassel von der Pressestelle des Rhein-Sieg-Kreises auf Anfrage des General-Anzeigers bestätigte, liegt dem Kreis ein Antrag auf Nutzungsänderung von Räumen im Untergeschoss eines Gebäudes im Oedekovener Gewerbegebiet in einen "Erotikclub" vor.


"Dieser Antrag wird zurzeit vom Kreis geprüft", so Kassel weiter. Zwar ist der Rhein-Sieg-Kreis für die Genehmigung zuständig, die Gemeinde Alfter hat allerdings die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den Plänen abzugeben. "Als Gemeindeverwaltung haben wir das Einvernehmen abgelehnt", sagte wiederum Alfters Bürgermeister Rolf Schumacher auf Anfrage.

Man halte das Vorhaben für "völlig unangemessen", vor allem mit Blick auf die umliegenden Gewerbetreibenden mit ihren Wohnungen, den Zeugen Jehovas in unmittelbarer Nachbarschaft sowie den Plänen für eine Kita und ein Gebäude für die Gesamtschule der Freien Christlichen Schule in dem Gebiet.

Kritik an der Verwaltung

Nach GA-Informationen liegen die besagten Räume in einem Gebäude in der Straße "Im Klostergarten 56". Das Gebäude wurde einst von dem Unternehmer Reinhardt Andres aus Alfter errichtet. Im Untergeschoss hatte er Ende 2008 die Theater-Gaststätte "reanevent" eröffnet. Wie Andres dem GA sagte, plane er den Verkauf des Gebäudes. Der Verkauf sei allerdings an die geplante Nutzungsänderung gekoppelt. Seine Theater-Gaststätte liege seit zwei Jahren brach, führte er aus. Andres: "Ich fahre damit Riesenverluste ein." Seiner Ansicht nach stelle ein Erotikclub in einem Gewerbegebiet kein Problem dar.



http://www.general-anzeiger-bonn.de/reg ... 71928.html

http://www.express.de/bonn/im-klosterga ... 94450.html
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RE: Bau(planungs)recht als Mittel der Prostitutionskontrolle

Beitrag von fraences »

Kein Schlafhaus für Prostituierte im Gewerbegebiet
Baurechtliche Vorschriften lassen Wohnnutzungen in Gewerbegebiet nicht zu

Die Errichtung eines sogenannten Schlafhauses für Prostituierte ist im Gewerbegebiet ist bau­planungs­rechtlich unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgerichts Trier.

Zur Begründung der Entscheidung führte die Richter des Verwaltungsgerichts aus, dass die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans "Teilgebiet Industrie- und Gewerbegebiet Trierweiler-Sirzenich" der begehrten Bauvoranfrage entgegenstünden, wonach u.a. Einrichtungen wie Dirnenunterkünfte sowie Beherbergungsbetriebe und die Erweiterung bereits vorhandener Bordelle und bordellartiger Betriebe untersagt seien. Aber auch dann, wenn man das Vorhaben als reines Wohnhaus betrachte, sei dessen Errichtung bauplanungsrechtlich unzulässig, weil die entsprechenden baurechtlichen Vorschriften Wohnnutzungen in einem Gewerbegebiet nicht zuließen.

http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Fachgeri ... 1111111111
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RE: Bau(planungs)recht als Mittel der Prostitutionskontrolle

Beitrag von fraences »

Bürstadt

Mit dem Schwert gegen Prostitution

STADTPARLAMENT Politiker lassen Bebauungsplan aufstellen / SPD und Grüne haben wenig Hoffnung

BÜRSTADT - Die Politiker im Stadtparlament kämpften am Mittwochabend mit spitzen und stumpfen Schwertern, doch es verletzte sich dabei niemand, und am Ende hatten sie sich doch alle lieb: Die meisten Entscheidungen fielen einstimmig.

Nach Anwohnerbeschwerden über die Verhältnisse im ehemaligen Hotel Berg (Vinzenzstraße 6 bis 8) hat sich die Stadtverwaltung Gedanken gemacht, wie man diesen begegnen kann. Als Möglichkeit zum Gegensteuern wird ein Bebauungsplan gesehen, denn in diesem kann man die zulässigen Nutzungen festlegen. Das ehemalige Hotel Berg soll als allgemeines Wohngebiet gelten. Demnach sind „sexuelle Angebote und Dienstleistungen, die weder den Vergnügungsstätten noch den Gewerbebetrieben zugeordnet werden“, unzulässig. Gleichzeitig soll eine Veränderungssperre erlassen werden. Grünen-Fraktionsvorsitzender Uwe Metzner meinte zum Thema Wohnungs-Prostitution im ehemaligen Hotel Berg, die Zimmer seien offensichtlich vermietet, aber das Ordnungsamt könne ja nicht klingeln und fragen, wie die Räume genutzt werden. Eigentlich seien die Justizbehörden in dieser Sache gefragt. Ein Bebauungsplan sei ein „stumpfes Schwert“, denn bislang sei nicht kontrolliert worden, ob Bebauungspläne in Bürstadt eingehalten werden.

Christdemokrat Jürgen Eberle war hingegen der Meinung, beim Bebauungsplan handele es sich um ein „scharfes Schwert“, mit dem ungewünschte Nutzungen verhindert werden können. „Die Anwohner sind zu Recht auf die Barrikaden gegangen“, urteilte SPD-Fraktionschef Franz Siegl. Der Bebauungsplan sei die einzige Möglichkeit der Stadt, in der Vinzenzstraße zu handeln. Doch vermutlich werde sich nichts ändern, unkte er wie Metzner, denn die Stadt habe noch nie die Einhaltung von Bebauungsplänen geprüft. Dennoch stimmten alle Stadtverordneten zu.

http://www.buerstaedter-zeitung.de/loka ... 437069.htm


Bild

Anwohner des ehemaligen Hotels Berg haben schon mehrmals die Polizei gerufen. Jetzt will die Stadt mit einem Bebauungsplan gegen die unerwünschten Verhältnisse vorgehen.
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RE: Bau(planungs)recht als Mittel der Prostitutionskontrolle

Beitrag von fraences »

Prostitution: Kein Rotlicht in der Nadorster Straße


Die Stadt Oldenburg will gegen Prostitution in Wohnungen – insbesondere in der vorderen Nadorster Straße – vorgehen.

Oldenburg – Prostitution in bordellartigen Betrieben ist in Mischgebieten, die durch Wohnnutzung und Gewerbenutzung geprägt sind, verboten – dies bestätigte jüngst das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit seinem Beschluss vom 30. April, dem ein Oldenburger Fall zu Grunde lag. Die Stadt Oldenburg beabsichtigt insbesondere zunächst im Bereich der vorderen Nadorster Straße weiterhin gegen derart unzulässige und baurechtlich nicht genehmigte Nutzungen vorzugehen.

Die Stadt Oldenburg hatte einem Oldenburger Hauseigentümer und Vermieter die Nutzung seiner Wohnungen zu Prostitutionszwecken untersagt. Bereits das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte das Vorgehen der Stadt gestärkt und die Klage des Hauseigentümers insoweit abgewiesen. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel blieb erfolglos.

Auch das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung. Damit besteht eine obergerichtlich abgesicherte, praktisch landesweit gültige Rechtslage, mit der festgestellt wurde, dass bordellartige Betriebe in Mischgebieten eindeutig unzulässig sind.

http://oldenburger-onlinezeitung.de/lok ... asse-46265
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RE: Bau(planungs)recht als Mittel der Prostitutionskontrolle

Beitrag von fraences »

Stadt Göppingen kämpft gegen Sex-Gewerbe

Damit sich Etablissements für Prostitution nicht weiter ausbreiten, ändert die Stadt Göppingen den Bebauungsplan für ein Gewerbegebiet im Südosten. Bordelle und Terminwohnungen sind dann tabu.

Sex-Dienstleistungen sind – rein rechtlich – keine Vergnügung, sondern Gewerbe. Diese Definition macht der Stadt Göppingen zu schaffen. Denn offenbar hat das Rotlicht-Milieu die Gegend rechts und links der Ulmer Straße westlich des Göppinger Freibades für sich entdeckt. Dort ist Gewerbe, auch horizontales, bisher erlaubt. Allerdings gebe es mittlerweile einen „erhöhten Ansiedlungsdruck von prostitutiven Einrichtungen wie Bordellen, bordellartigen Einrichtungen und Terminwohnungen“, wie es im Beamtendeutsch heißt.
Betroffen sind die östlichen Teile des Gewerbegebiets zwischen dem Freibad und der Heininger Straße bis auf Höhe der Eythstraße. Dort gebe es bereits mehrere Standorte der Wohnungsprostitution und ein inzwischen per Gerichtsurteil geschlossenes Bordell. Aber auch für das Areal zwischen Ulmer Straße und Fils lägen etliche Anfragen für Wohnungsprostitution vor, wie Stadtplanerin Susanne Mehlis nun im Gemeinderat berichtete.
Die Stadtverwaltung sieht sich deshalb veranlasst, den Bebauungsplan zu ändern, damit sich Bordelle und das Sex-Gewerbe in dem Viertel nicht weiter ausbreiten. Begründung: Von der Prostitution gehe ein negatives Image aus, was nachbarschaftliche Konflikte mit seriösen Nutzungen zur Folge habe. Rotlicht-Dienstleistungen würden vor allem in den Abend- und Nachtstunden nachgefragt. Die Betriebe verursachten „Störungen der Wohnruhe“, wegen des Autoverkehrs und wegen der „milieubedingten Störungen“, wie es in der Gemeinderatsvorlage heißt.
Ein Gutachten für die Vergnügungsstättenkonzeption der Stadt hatte auch festgestellt, dass im Bereich Ulmer Straße ein struktureller Wandel im Gange sei, vor allem in leer stehenden oder untergenutzten Gebäuden. Insgesamt gebe es „Entwicklungstendenzen zu einem Vergnügungsviertel“. Dabei hat die Stadt bereits vor vier Jahren eine Vergnügungsstättenkonzeption erlassen, um zu verhindern, dass einzelne Viertel in die Abwärtsspirale geraten. Die Stadt hat den Bebauungsplan für das Gebiet vor zwei Jahren auch schon entsprechend angepasst. Die Ausbreitung von Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Wettbüros hat die Stadt auf diese Weise eingedämmt. Allerdings hat man damals nicht die „prostitutiven Einrichtungen“ wie Bordelle und Terminwohnungen in die Liste der unzulässigen Betriebe aufgenommen, die rechtlich eben nicht als Vergnügungsstätten sondern als Gewerbebetriebe eingestuft werden. Das hat der Gemeinderat jetzt nachgeholt.
Die Vertreter der Linken und Piraten (Lipi) enthielten sich allerdings bei der Abstimmung. Michael Freche (Piraten) sagte, die Stadt laufe mit einer solchen Verhinderungstaktik Gefahr, dass statt dessen die Straßenprostitution wieder gefördert werden könnte. Susanne Mehlis erklärte, dass Bordelle und Wohnungsprostitution in anderen Gewerbegebieten durchaus zulässig seien. „Aber nicht, wenn Wohnbebauung in der Nähe ist“. Das sei in dem Stadtteil wegen des angrenzenden Mischgebiets aber der Fall. Deshalb soll der Bebauungsplanentwurf nun geändert werden.
Jahrelanger Rechtsstreit um Eros-Center in der Ulmer Straße

Rechtsstreit: Jahrelang dauerte ein Rechtsstreit zwischen der Stadt Göppingen und dem Eigentümer des ehemaligen Eros-Centers in der Ulmer Straße 16 in Göppingen an. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte im Oktober 2013 den Bordellbetrieb untersagt, ein Urteil, das der Verwaltungsgerichtshof Mannheim im März 2014 bestätigte. Seitdem steht das Gebäude leer, sagt der Eigentümer.

Verwaltungsgericht: Zuletzt hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart zwei Klagen des Hauseigentümers gegen die Stadt abgewiesen. Zum einen wollte der Eigentümer des ehemaligen Bordells, dass die Stadt ihm eine Baugenehmigung für einen Gaststättenbetrieb erteilt. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht nun entschieden, dass das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, in welchem sich der Eigentümer gegen die „baurechtliche Untersagung der Nutzung des Gebäudes Ulmer Straße 16 in Göppingen als Bordell“ wandte, nicht wieder aufgenommen wird.

Antrag: Allerdings habe der Kläger mittlerweile gegen beide Urteile Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, teilt eine Sprecherin des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit.

http://m.swp.de/goeppingen/lokales/goep ... 99,3791336
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RE: Bau(planungs)recht als Mittel der Prostitutionskontrolle

Beitrag von fraences »

Verwaltungsgericht weist Klage gegen die Stadt Gütersloh zurück
Prostitution in Wohnung unzulässig


Gütersloh (WB). Das ist eine Bestätigung für die Auffassung der Stadt Gütersloh: Im Rechtsstreit um die Untersagung von Wohnungsprostitution an der Windelsbleicher Straße im Stadtteil Friedrichsdorf ist das Verwaltungsgericht Minden jetzt der Auffassung der Stadt Gütersloh gefolgt, dass sich die Nutzung der Gebäude auf der Nord- und Südseite der Windelsbleicher Straße planungsrechtlich als allgemeines Wohngebiet und nicht als Mischgebiet darstellt.

Im Dezember 2014 hatte die Verwaltung die Wohnungsprostitution im Bereich der Windelsbleicher Straße untersagt. Dagegen hatte der Betreiber Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden erhoben mit dem Argument, beim fraglichen Gebiet handele es sich um ein Mischgebiet, in einem solchen sei Wohnungsprostitution zulässig.

Nachdem im Januar 2016 die Durchführung der Wohnungsprostitution eingestellt wurde, stand nun noch die Entscheidung aus Minden aus. Das Gericht hat bestätigt, dass der Bereich nördlich und südlich der Windelsbleicher Straße den Charakter eines allgemeinen Wohngebiet habe und in diesem Bereich die Durchführung von Wohnungsprostitution somit unzulässig sei. Die damalige Untersagung der Stadt wurde als rechtmäßig bestätigt und die Klage abgewiesen.

http://www.westfalen-blatt.de/OWL/Lokal ... nzulaessig
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Klaus Fricke
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Beitrag von Klaus Fricke »


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Beitrag von fraences »

Häuser an Oppumer Straße überprüft
Illegale Prostitution in 14 Fällen


Krefeld. Bei einem langfristig geplanten Einsatz der Krefelder Polizei im Rahmen des "Präsenzkonzeptes Innenstadt" haben Stadtverwaltung und Zoll gestern Kontrollen zur Wohnungsprostitution unterstützt. 14 Damen flogen auf.


Ab 12 Uhr nahmen die Beteiligten drei Häuser mit insgesamt zwölf Wohnungen an der Oppumer Straße unter rechtlichen Aspekten, wie zum Beispiel des Baurechtes und des Brandschutzes, in Augenschein.

Es bestätigte sich, dass in den Wohnungen 14 Frauen gewerbsmäßig der Prostitution nachgingen. Sie alle erhielten eine schriftliche Verfügung, wonach ihnen die Ausübung der Prostitution innerhalb der Wohnung untersagt wird, weil diese nach der Bauordnung NRW eine ungenehmigte Nutzungsänderung der als Wohnraum deklarierten Räumlichkeiten darstellt.

Drei der Frauen mussten ihre Wohnungen außerdem umgehend verlassen, weil kein zweiter Rettungsweg vorhanden war. In solchen Fällen machen Brandschutzbestimmungen jegliche Nutzung der Räume unmöglich. Weiterhin nahm eine der Frauen widerrechtlich Sozialleistungen in Anspruch. Sie erwartet ein Strafverfahren wegen Leistungsbetruges.

Alle Eigentümer der überprüften Gebäude sind laut Polizei über die Feststellungen und Maßnahmen informiert worden. Gegen sie werden nun die erforderlichen ordnungsbehördlichen Maßnahmen eingeleitet. Der ordnungsgemäße Zustand und die bestimmungsgemäße Nutzung in diesen und anderen Objekten werden in Kürze bei weiteren gemeinsamen Kontrollen von Stadtverwaltung, Polizei und Zoll überprüft.

Verstöße werden in enger Abstimmung der beteiligten Behörden konsequent geahndet und die Haus- beziehungsweise Wohnungseigentümer entsprechend belangt. Im Nachgang zu der Maßnahme wird den angetroffenen Prostituierten eine Beratung und Unterstützung durch den Sozialdienst katholischer Frauen angeboten, um ihnen Lösungen für eventuelle soziale Konsequenzen der Maßnahme aufzuzeigen.

http://www.mein-krefeld.de/die-stadt/il ... -1.6723770
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RE: Bau(planungs)recht als Mittel der Prostitutionskontrolle

Beitrag von fraences »

Häuser an Oppumer Straße überprüft
Illegale Prostitution in 14 Fällen


Krefeld. Bei einem langfristig geplanten Einsatz der Krefelder Polizei im Rahmen des "Präsenzkonzeptes Innenstadt" haben Stadtverwaltung und Zoll gestern Kontrollen zur Wohnungsprostitution unterstützt. 14 Damen flogen auf.


Ab 12 Uhr nahmen die Beteiligten drei Häuser mit insgesamt zwölf Wohnungen an der Oppumer Straße unter rechtlichen Aspekten, wie zum Beispiel des Baurechtes und des Brandschutzes, in Augenschein.

Es bestätigte sich, dass in den Wohnungen 14 Frauen gewerbsmäßig der Prostitution nachgingen. Sie alle erhielten eine schriftliche Verfügung, wonach ihnen die Ausübung der Prostitution innerhalb der Wohnung untersagt wird, weil diese nach der Bauordnung NRW eine ungenehmigte Nutzungsänderung der als Wohnraum deklarierten Räumlichkeiten darstellt.

Drei der Frauen mussten ihre Wohnungen außerdem umgehend verlassen, weil kein zweiter Rettungsweg vorhanden war. In solchen Fällen machen Brandschutzbestimmungen jegliche Nutzung der Räume unmöglich. Weiterhin nahm eine der Frauen widerrechtlich Sozialleistungen in Anspruch. Sie erwartet ein Strafverfahren wegen Leistungsbetruges.

Alle Eigentümer der überprüften Gebäude sind laut Polizei über die Feststellungen und Maßnahmen informiert worden. Gegen sie werden nun die erforderlichen ordnungsbehördlichen Maßnahmen eingeleitet. Der ordnungsgemäße Zustand und die bestimmungsgemäße Nutzung in diesen und anderen Objekten werden in Kürze bei weiteren gemeinsamen Kontrollen von Stadtverwaltung, Polizei und Zoll überprüft.

Verstöße werden in enger Abstimmung der beteiligten Behörden konsequent geahndet und die Haus- beziehungsweise Wohnungseigentümer entsprechend belangt. Im Nachgang zu der Maßnahme wird den angetroffenen Prostituierten eine Beratung und Unterstützung durch den Sozialdienst katholischer Frauen angeboten, um ihnen Lösungen für eventuelle soziale Konsequenzen der Maßnahme aufzuzeigen.

http://www.mein-krefeld.de/die-stadt/il ... -1.6723770
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Re: RE: Bau(planungs)recht als Mittel der Prostitutionskontr

Beitrag von Doris67 »

          Bild
fraences hat geschrieben:Häuser an Oppumer Straße überprüft
Illegale Prostitution in 14 Fällen

Im Nachgang zu der Maßnahme wird den angetroffenen Prostituierten eine Beratung und Unterstützung durch den Sozialdienst katholischer Frauen angeboten, um ihnen Lösungen für eventuelle soziale Konsequenzen der Maßnahme aufzuzeigen.
Der typisch deutsche eiskalte Ver(ge)waltungszynismus unseligsten Angedenkens: "Wir nehmen euch euren Broterwerb und schicken euch in die Gosse, aber Gott wird's euch vielleicht ein bißchen vergelten, wenn ihr schön brav seid und bleibt".

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Re: Bau(planungs)recht als Mittel der Prostitutionskontrolle

Beitrag von deernhh »

Bin ich hier richtig mit dem Thread bei der Einstellung des folgenden Artikels?


NEUNKIRCHEN
Gericht hebt Verbot der Prostitution in Neunkircher Innenstadt auf

Unter anderem ging es in dem Rechtsstreit um zwei Wohnungen, in denen Prostituierte ihrem Gewerbe nachgehen. Foto: dpa
Gerhard Müller

Mittwoch, 08. Juli 2020 - 16:04 Uhr
Ein Urteil des Saarländischen Oberverwaltungsgericht in Saarlouis kippt das Komplett-Verbot der Prostitution in der Neunkircher Innenstadt. Das Gericht gibt zwei Klagen gegen die städtischen Sperrbezirksregeln statt und erklärt die Beschränkungen für unwirksam.

Laut Gerichtssprecherin Martine Vohl hatten eine Frau geklagt, die in zwei gemieteten Wohnungen eine „gewerbliche Zimmervermietung“ unterhält, sowie ein Hauseigentümer, der sein Anwesen an einen Prostitutionsbetrieb verpachtete. Nun habe das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Sperrgebietsverordnung der Kreisstadt Neunkirchen formell rechtswidrig sei. Die Stadt habe die Regeln nämlich nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes sei nicht korrekt gewesen; die Stadt habe es versäumt, die Sperrgebietsregel im lokalen Anzeigenblatt zu veröffentlichen. Das Gericht geht davon aus, dass die Betroffenen deshalb nicht genug Gelegenheit hatten, sich über den Inhalt der Vorschrift zu informieren.

Eine Veröffentlichung ausschließlich im überregionalen saarländischen Amtsblatt – noch dazu in dessen nicht für jedermann kostenlos zugänglichem Teil – reiche nicht aus.

Sperrzone erst nachträglich ausgeweitet?
Davon abgesehen, sei die Neunkircher Sperrgebietsverordnung nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aber „auch aus materiellen Gründen rechtswidrig“, erläutert Vohl. Denn dass auch das Gebiet nördlich des Hauptbahnhofs, in dem sich das Etablissement der Klägerin befindet, in den Sperrbezirk aufgenommen wurde, beruhe „auf sachfremden Erwägungen“, nicht aber auf „Gründen des Jugendschutzes oder des öffentlichen Anstands“. Den Prozessakten sei zu entnehmen, dass die Sperrzone „erst nachträglich vor dem Hintergrund eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens der Antragstellerin“ auf die Mietwohnungen der Frau ausgedehnt wurde.

Außerdem befänden sich die Prostitutionswohnungen der Klägerin nicht in einem Gebiet mit besonders vielen Wohnungen oder am Standort von Schulen, Kindergärten, Kirchen oder sozialen Einrichtungen.

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Urteil noch nicht rechtskräftig
Das Gericht, führt seine Sprecherin weiter aus, hält zudem das generelle Verbot der Prostitution in der gesamten Neunkircher Innenstadt für „unverhältnismäßig“. Die Stadtverwaltung habe sich beim Abfassen ihrer Sperrbezirksregel nicht „differenziert mit den Erscheinungsformen des Prostitutionsgewerbes und sich daraus möglicherweise ergebenden unterschiedlichen Gefährdungsprognosen“ befasst. Man könne nicht erkennen, dass die städtische Vorschrift „zwischen den Auswirkungen der Wohnungsprostitution und der Straßen- beziehungsweise Bordellprostitution auf die betroffenen Schutzgüter“ unterscheide und erkläre, warum nur ein „generelles Verbot jeglicher Form der Prostitution“ das richtige Mittel zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands sein könne.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

https://www.rheinpfalz.de/lokal/saarlan ... 84851.html