Dona Carmen e.V. aktualisierte Übersicht Prostitutionserbote wg. Corona

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Kasharius
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Dona Carmen e.V. aktualisierte Übersicht Prostitutionserbote wg. Corona

Beitrag von Kasharius »

https://www.donacarmen.de/wp-content/up ... 5.2020.pdf

(Hinweis von Dona Carmen e.V.: Auf das Gültigkeitsdatum achten!)

Kasharius grüßt

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deernhh
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Re: Dona Carmen e.V. aktualisierte Übersicht Prostitutionserbote wg. Corona

Beitrag von deernhh »

Sexuelle Dienstleistungen/Prostitutionstätigkeiten – wo erlaubt, wo verboten?
Erstellt am 01.07.2020

Trotz diverser Eilverfahren von Betreibern in vielen Bundesländern dürfen Prostitutionsstätten - Bordelle, Laufhäuser, "Modell-Wohnungen", Apartments, Erotik-Massage-Studios, Domina-Studios u. ä. – derzeit noch immer nicht geöffnet werden.

Argumentiert wird seitens der Gerichte u. a. mit einer stark erhöhten Atemfrequenz auch bei erotischen Massagen und einem damit einhergehenden erhöhten Infektionsrisiko. Zudem seien Infektionsketten nicht nachverfolgbar, da Kunden keine Realdaten angeben würden.

Völlig unklar ist noch immer, wann in Deutschland die Wiedereröffnung erfolgen kann. In Österreich, der Schweiz, Belgien und Holland sind Prostitutionsstätten bereits wieder offen bzw. werden ab dem 01.07.20 geöffnet. Ob dort ein Anstieg der Infektionszahlen zu verzeichnen ist, wird sich zeigen.

Derzeit ist auch die Erbringung sexueller Dienstleistungen in sechs Bundesländern ausdrücklich verboten. Hier dürfen also nicht nur Prostitutionsstätten nicht geöffnet werden. Vielmehr darf überhaupt keine Prostitution angeboten werden, also auch kein Escort-Service (keine Haus- oder Hotelbesuche von Prostituierten). Es sind dies Berlin, Bremen, Hamburg, NRW, das Saarland und Schleswig-Holstein, in Baden-Württemberg ausschließlich die Städte Stuttgart, Karlsruhe und Baden-Baden.

In Brandenburg und Sachsen-Anhalt ist das Abstandsgebot von 1,5 m so restriktiv formuliert, dass es auch im privaten Bereich zwingend einzuhalten ist. Eine Prostitutionstätigkeit scheitert dort momentan am 1,5-Meter-Abstandsgebot, obwohl die Erbringung sexueller Dienstleistungen nicht ausdrücklich verboten ist.

In den folgenden acht Bundesländern ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten nach dem Wortlaut der geltenden "Corona-Verordnungen" nicht ausdrücklich verboten und damit nach hier vertretener Ansicht erlaubt. Dies sind die folgenden Länder:

Baden-Württemberg (ausgenommen Stuttgart, Karlsruhe und Baden-Baden), Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen.

Allerdings zeigt sich, dass die Landesbehörden mitunter die Verordnungen restriktiv anwenden wollen und auch dort, wo sexuelle Dienstleistungen nach dem Wortlaut erlaubt sind, gleichwohl von einem Totalverbot der Prostitution ausgehen. Dort müssten Prostituierte, die ihrer Tätigkeit nachgehen, dann gegebenenfalls mit Bussgeldern und schlimmstenfalls mit einem Berufsverbot rechnen.

In Niedersachsen ist allerdings mittlerweile gerichtlich geklärt, dass Escort-Dienstleistungen in diesem Bundesland angeboten werden dürfen. Ebenso gibt es einen Beschluss des VG Schwerin, nach dem die Escort-Tätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern zulässig ist.

In Bayern hat das dortige Staatsministerium für Gesundheit und Pflege klargestellt, dass Escort-Services (Haus- und Hotelbesuche) und auch die Wohnungsprostitution (soweit kein Bordellbetrieb) zulässig sind.

Nach hier vertretener Ansicht muss dies auch in den übrigen genannten Bundesländern der Fall sein. Wenn der Verordnungsgeber sexuelle Dienstleistungen nicht verbietet, müssen diese erlaubt sein. Wer ganz sicher gehen will, sollte die Frage gerichtlich klären lassen. Unsäglich ist allerdings, dass einzelnen Behörden gegen den Wortlaut der Verordnungen zu argumentieren versuchen und eigentlich eindeutige Sachverhalte gerichtlich überprüft werden müssen.

Es ist begrüßenswert, dass Prostituierte in den genannten Bundesländern überhaupt wieder arbeiten können. Allerdings ist es in Bezug auf ein nur unerheblich geringeres Infektionsrisiko und identischen Probleme bei der Infektionskettenverfolgung kaum nachvollziehbar, dass sexuelle Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten erbracht werden dürfen, Prostitutionsstätten aber bundesweit noch geschlossen bleiben dürfen.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/sexue ... 69434.html

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floggy
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Dona Carmen e.V. aktualisierte Übersicht Prostitutionserbote wg. Corona

Beitrag von floggy »

"Da Prostitution in Bayern bis auf Weiteres aufgrund der Coronapandemie nicht erlaubt ist, ist auch eine Anmeldung . . . aktuell nicht möglich."
Abgerufen am 08.07.2020 um 0:48 Uhr
https://www.muenchen. de/rathaus/Stadtverwaltung/Kreisverwaltungsreferat/Sicherheit/Prostitution.html
Das Sex Gewerbe wird hinten und vorne verarscht. Aber in München mußte man anders als in Berlin nicht klagen, da hat das Ministerium eine Anfrage abschließend beantwortet, allerdings hat der Paragraf 12 Abs 2 zu dem Zeitpunkt schon gut einen Monat gegolten (vierte Verordnung ab 11.5.20).
Jetzt will ich es doch noch schreiben: Die Info gab es schon am 18.6.20 auf Ladies.de. Alles in allem sehr wundersam.
Auf fb habe ich diesen Link gefunden. Der Artikel sagt was zu den typischen Corona Lockerungsungereimtheiten.:
https://www.anderweltonline. com/klartext/klartext-20202/bayern-erlaubt-wieder-prostitution-aber/?fbclid=IwAR1yL9OmufkophrddJCDciB6CJaYv75LswkB1xTsHbRjmEKpTFT0RSN-NoY
Wo Schatten ist, muß auch Licht sein.

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Re: Dona Carmen e.V. aktualisierte Übersicht Prostitutionserbote wg. Corona

Beitrag von fraences »

Corona-Verordnungen und Prostitutionsgewerbe
UPDATE 12. August 2020


https://www.donacarmen.de/corona-verord ... gust-2020/
Wer glaubt ein Christ zu sein, weil er die Kirche besucht, irrt sich.Man wird ja auch kein Auto, wenn man in eine Garage geht. (Albert Schweitzer)

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