AMTSHANDLUNG IN LINZ (OÖ) / ABLAUF DER AUSWEISKONTROLLE LT. OÖ SEXUALDIENSTLEISTUNGSGESETZ
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AMTSHANDLUNG IN LINZ (OÖ) / ABLAUF DER AUSWEISKONTROLLE LT. OÖ SEXUALDIENSTLEISTUNGSGESETZ
Auszug aus dem oberösterreichischen Sexualdienstleistungsgesetz:
Paragraph 3, Absatz 2: "Personen, welche die Sexualdienstleistung anbahnen oder ausüben, sind verpflichtet, ihr gültiges Gesundheitsbuch mit sich zu führen und den Organen der nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen."
GEDÄCHNISPROTOKOLL
Um 20h40 läutet die Glocke in meinem gemieteten Apartment in einem bewilligten Bordell.
Ich öffne die Türe, hab dabei einen Slip und ein Tanktop an. Vor der Türe steht ein korpulenter älterer Mann und eine jüngere Frau. Sie zeigen mir ihre Polizeiausweise und der ältere Mann sagt zu mir 'Ausweiskontrolle. Ausweis und Gesundheitsbuch.'
Ich hole Reisepass und Gesundheitsbuch und händige es dem älteren Polizisten in Zivil aus. Die jüngere Kollegin fragt mich wie das Geschäft läuft.
Der ältere Polizist fotografiert mit seinem Handy meine Dokumente.
Dann betritt der ältere Polizist mein Zimmer und hält sein Handy in meine Richtung um mich zu fotografieren (ich bin nur mit Slip und Tanktop bekleidet).
Ich drehe mich weg und sage ihm er soll das unterlassen da er kein Recht hat mich in meinem Zimmer zu fotografieren. Er sagt ich solle mir halt was anziehen wenn ich will damit er ein Foto von mir mit seinem Handy machen kann um zu kontrollieren ob ich die Person auf den Ausweisen bin.
Während er mit mir spricht bemerke ich wie er abwechselnd immer wieder auf meinen Slip schaut und dann in mein Gesicht.
Er sagt mir er muss mich fotografieren weil das Ausweisfoto seiner Meinung nach anders aussieht als ich in natura. Ich sage ihm, dass ich es nicht zulasse, dass er von mir ein Foto in meinem Zimmer mit seinem Handy macht und das es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt und ich drehe mich weiterhin weg weil er weiter versucht ein Foto zu machen.
Schließlich geht er vor die Türe meines Zimmers und macht mit seinem Handy ein Foto von einem meiner Werbefotos.Auf diesem bin ich überwiegend nackt, inklusive dem Intimbereich, zu sehen. An diesem Bildern habe ich die alleinigen Bildrechte.
Seine jüngere Kollegin schaut mich an und zuckt mit den Schultern.
Ich protestiere und sage ihm das es dafür keine rechtliche Grundlage gibt. Er sagt mir das sei rechtlich gedeckt.
Die beiden Polizisten in Zivil gehen schliesslich wieder.
ANMERKUNGEN
Etwas vergleichbares ist mir bisher noch bei keiner Kontrolle in keinem Bundesland und in keinem anderen Bordell passiert.
Ich habe keine Information darüber ob das Handy mit dem die Aufnahmen gemacht wurden das Privat- oder das Diensthandy des Polizisten ist.
Ich habe keine Informationen darüber was mit den gemachten Fotos geschieht, wie diese verwendet werden und ob und wann diese wieder gelöscht werden.
Ich kenne die je nach Bundesland verschiedenen Sexualdienstleistungsgesetze mittlerweile sehr gut, und ich keine keinen Passus der das
FOTOGRAFIEREN DER SEXDIENSTLEISTERIN IN UNTERWÄSCHE BEKLEIDET IN IHREM ZIMMER DURCH DEN AMTSHANDELNDEN POLIZISTEN BEI EINER KONTROLLE RECHTFERTIGT
und ich glaube nicht dass dieses Vorgehen rechtlich in irgendeiner Art gedeckt ist, ebenso wenig wie das Abfotografieren meiner Werbefotos auf meiner Zimmertür.
Zusammenfassen möchte ich festhalten: Ich habe einen vergleichbares Vorgehen der Behörden bei einer Ausweiskontrolle bisher noch nie erlebt und werde jetzt versuchen abzuklären ob bzw. inwieweit dieses Vorgehen mit dem Handy-Fotografieren in meinem gemieteten Zimmer bei der Ausweiskontrolle in Oberösterreich rechtlich gedeckt ist bzw. auf welcher rechtlichen Grundlage diese konkrete Vorgehensweise basiert.
LG,
violet
Paragraph 3, Absatz 2: "Personen, welche die Sexualdienstleistung anbahnen oder ausüben, sind verpflichtet, ihr gültiges Gesundheitsbuch mit sich zu führen und den Organen der nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen."
GEDÄCHNISPROTOKOLL
Um 20h40 läutet die Glocke in meinem gemieteten Apartment in einem bewilligten Bordell.
Ich öffne die Türe, hab dabei einen Slip und ein Tanktop an. Vor der Türe steht ein korpulenter älterer Mann und eine jüngere Frau. Sie zeigen mir ihre Polizeiausweise und der ältere Mann sagt zu mir 'Ausweiskontrolle. Ausweis und Gesundheitsbuch.'
Ich hole Reisepass und Gesundheitsbuch und händige es dem älteren Polizisten in Zivil aus. Die jüngere Kollegin fragt mich wie das Geschäft läuft.
Der ältere Polizist fotografiert mit seinem Handy meine Dokumente.
Dann betritt der ältere Polizist mein Zimmer und hält sein Handy in meine Richtung um mich zu fotografieren (ich bin nur mit Slip und Tanktop bekleidet).
Ich drehe mich weg und sage ihm er soll das unterlassen da er kein Recht hat mich in meinem Zimmer zu fotografieren. Er sagt ich solle mir halt was anziehen wenn ich will damit er ein Foto von mir mit seinem Handy machen kann um zu kontrollieren ob ich die Person auf den Ausweisen bin.
Während er mit mir spricht bemerke ich wie er abwechselnd immer wieder auf meinen Slip schaut und dann in mein Gesicht.
Er sagt mir er muss mich fotografieren weil das Ausweisfoto seiner Meinung nach anders aussieht als ich in natura. Ich sage ihm, dass ich es nicht zulasse, dass er von mir ein Foto in meinem Zimmer mit seinem Handy macht und das es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt und ich drehe mich weiterhin weg weil er weiter versucht ein Foto zu machen.
Schließlich geht er vor die Türe meines Zimmers und macht mit seinem Handy ein Foto von einem meiner Werbefotos.Auf diesem bin ich überwiegend nackt, inklusive dem Intimbereich, zu sehen. An diesem Bildern habe ich die alleinigen Bildrechte.
Seine jüngere Kollegin schaut mich an und zuckt mit den Schultern.
Ich protestiere und sage ihm das es dafür keine rechtliche Grundlage gibt. Er sagt mir das sei rechtlich gedeckt.
Die beiden Polizisten in Zivil gehen schliesslich wieder.
ANMERKUNGEN
Etwas vergleichbares ist mir bisher noch bei keiner Kontrolle in keinem Bundesland und in keinem anderen Bordell passiert.
Ich habe keine Information darüber ob das Handy mit dem die Aufnahmen gemacht wurden das Privat- oder das Diensthandy des Polizisten ist.
Ich habe keine Informationen darüber was mit den gemachten Fotos geschieht, wie diese verwendet werden und ob und wann diese wieder gelöscht werden.
Ich kenne die je nach Bundesland verschiedenen Sexualdienstleistungsgesetze mittlerweile sehr gut, und ich keine keinen Passus der das
FOTOGRAFIEREN DER SEXDIENSTLEISTERIN IN UNTERWÄSCHE BEKLEIDET IN IHREM ZIMMER DURCH DEN AMTSHANDELNDEN POLIZISTEN BEI EINER KONTROLLE RECHTFERTIGT
und ich glaube nicht dass dieses Vorgehen rechtlich in irgendeiner Art gedeckt ist, ebenso wenig wie das Abfotografieren meiner Werbefotos auf meiner Zimmertür.
Zusammenfassen möchte ich festhalten: Ich habe einen vergleichbares Vorgehen der Behörden bei einer Ausweiskontrolle bisher noch nie erlebt und werde jetzt versuchen abzuklären ob bzw. inwieweit dieses Vorgehen mit dem Handy-Fotografieren in meinem gemieteten Zimmer bei der Ausweiskontrolle in Oberösterreich rechtlich gedeckt ist bzw. auf welcher rechtlichen Grundlage diese konkrete Vorgehensweise basiert.
LG,
violet
~~~ Am Rande des Abgrunds ist die Aussicht sehr gut ~~~
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Re: ABLAUF DER KONTROLLE LT. OÖ SEXUALDIENSTLEISTUNGSGESETZES / AMTSHANDLUNG IN LINZ (OÖ)
@Violet
Wie schon am Telefon gesagt: Ich bin über alle Maßen erschüttert und zornig. Es ist unglaublich was sich ein Vertreter der Behörde herausnehmen kann, wenn man sich nicht dagegen wehrt.
Umso mehr der Ausdruck des Dankes von meiner Seite, dass Du diese Geschichte hier postest.
Ich hoffe, dass es Dir persönlich gut geht - der Zorn und der Schreck sitzt Dir sicherlich noch in den Knochen.
Liebe Grüße
christian
Wie schon am Telefon gesagt: Ich bin über alle Maßen erschüttert und zornig. Es ist unglaublich was sich ein Vertreter der Behörde herausnehmen kann, wenn man sich nicht dagegen wehrt.
Umso mehr der Ausdruck des Dankes von meiner Seite, dass Du diese Geschichte hier postest.
Ich hoffe, dass es Dir persönlich gut geht - der Zorn und der Schreck sitzt Dir sicherlich noch in den Knochen.
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Re: ABLAUF DER KONTROLLE LT. OÖ SEXUALDIENSTLEISTUNGSGESETZES / AMTSHANDLUNG IN LINZ (OÖ)
Danke, mir gehts gut soweit. Abgesehen davon, dass ich mich überrumpelt fühle und mit so etwas überhaupt nicht gerechnet habe.
Bei der Ausweiskontrolle war ich natürlich auch kooperativ und freundlich, das ist ja überhaupt kein Thema. Aber als dann der Polizist mit dem Handy auf mich gerichtet plötzlich vor mir gestanden ist, das war dann tatsächlich ein Schock für mich. So wie ich das verstanden habe, werden anscheinend in Linz bei der Ausweiskontrolle auch die anderen Frauen in ihren Zimmern mit dem Handy fotografiert um die Fotos dann mit den Ausweisfotos zu vergleichen.
Mir wurde von dem Polizisten auch auf Nachfrage nicht gesagt auf welcher gesetzlichen Grundlage er diese Handyfotos im Zimmer von den wohl meist eher spärlich bekleideten Frauen aufnimmt. Der ältere männliche Polizist hatte es zum Schluss hin überhaupt sehr eilig. Zu welchem Zweck er dann das Nacktfoto auf meiner Eingangstür fotografiert hat, ist für mich sowieso komplett schleierhaft.
LG,
violet
Bei der Ausweiskontrolle war ich natürlich auch kooperativ und freundlich, das ist ja überhaupt kein Thema. Aber als dann der Polizist mit dem Handy auf mich gerichtet plötzlich vor mir gestanden ist, das war dann tatsächlich ein Schock für mich. So wie ich das verstanden habe, werden anscheinend in Linz bei der Ausweiskontrolle auch die anderen Frauen in ihren Zimmern mit dem Handy fotografiert um die Fotos dann mit den Ausweisfotos zu vergleichen.
Mir wurde von dem Polizisten auch auf Nachfrage nicht gesagt auf welcher gesetzlichen Grundlage er diese Handyfotos im Zimmer von den wohl meist eher spärlich bekleideten Frauen aufnimmt. Der ältere männliche Polizist hatte es zum Schluss hin überhaupt sehr eilig. Zu welchem Zweck er dann das Nacktfoto auf meiner Eingangstür fotografiert hat, ist für mich sowieso komplett schleierhaft.
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AMTSHANDLUNG IN LINZ (OÖ) / ABLAUF DER AUSWEISKONTROLLE LT. OÖ SEXUALDIENSTLEISTUNGSGESETZ
In München wird man vor die Wahl gestellt, wenn etwas eingehender zu überprüfen wäre, ob man mitkommt und den Verdienstausfall hinnimmt, oder ob man sich beugt - man könnte natürlich auch einen passenden Termin bekommen. Aber sich beugen geht hier gar nicht. Und wenn man sich jetzt offiziell beim Polizeipräsidenten beschwert, dann kommt der Typ wohl noch öfters und zu allen Frauen im Haus. Ich wünsche gute Nerven.
Aber so uneinsichtig ist man in München gar nicht. Da gab es ja den Fall vom Münchner Flughafen mit der Bordsteinschwalben Beleidigung in einer Pressemitteilung. Der Polizeipräsident hat diesen Vorfall im Antwortschreiben bedauert.
Aber so uneinsichtig ist man in München gar nicht. Da gab es ja den Fall vom Münchner Flughafen mit der Bordsteinschwalben Beleidigung in einer Pressemitteilung. Der Polizeipräsident hat diesen Vorfall im Antwortschreiben bedauert.
Wo Schatten ist, muß auch Licht sein.
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Re: AMTSHANDLUNG IN LINZ (OÖ) / ABLAUF DER AUSWEISKONTROLLE LT. OÖ SEXUALDIENSTLEISTUNGSGESETZ
Nach Rücksprache mit der im folgenden Beitrag erwähnten SexarbeiterIn, die anonym (mit Hinweis auf Angst vor behördlichen Sanktionen (was ja auch wieder aufzeigt, wie SexarbeiterInnen oft beamtshandelt werden),
Folgendes laut ihrer Schilderung:
Vor ca. 8 Jahren gab es einen ähnlichen Vorfall wie von Violet: Eine SexarbeiterIn, im Laufhaus, wurde durch heftiges pochen an der Türe zu ihrem Appartement und dem Ruf "Polizeikontrolle" beordert.
Sie war, als sie die Türe öffnete, nur mit Dessous und mit einem schnell übergeworfenen Bademantel bekleidet. Nach der Kontrolle des "Kontrollbuches (Deckel)" und des Passes, züchte der Polizist das Handy und fotografierte sie einfach. Dann meinte er, dass sie den Bademantel ausziehen solle, damit er sie in Dessous fotografieren kann. Auf die Frage wieso und dass sie das nicht wolle, kam die Antwort "man muss schon auf den Fotos sehen, dass Du (!) eine Prostituierte bist".
Ich kann mich daran erinnern, dass sie mich damals angerufen hat, aber auch im Gespräch betonte, dass sie Angst hätte, das öffentlich zu machen. Sie fürchtete Sanktionen von der Behörde, aber auch von BetreiberInnenseite.
Nunmehr stellen sich einige Fragen: Ob die Geschichte sich jetzt auf Punkt und Beistrich so zugetragen hat, lasse ich im Raum stehen. Ich war nicht dabei, aber ich halte sie für glaubhaft, da wir öfters von fotografiebegeisterten BehördenvertreterInnen zu hören bekommen.
1. Inwieweit ist es gesetzlich gedeckt, dass ein Polizist SexarbeiterInnen fotografiert? Speziell im Hinblick darauf, dass es keinerlei Verdachtsmomente gibt, welche vielleicht einen "Aufklärungsbedarf" oder auch eine Dokumentation des "Tatortes" bedürfen.
2. Wird hierbei ein Diensthandy verwendet, oder vielleicht gar ein Privates?
3. Was geschieht mit diesen Aufnahmen, wo werden sie archiviert bzw. auch wer erlangt Einsicht in dieses "Archiv" der halb- oder nackten SexarbeiterInnen?
3. Hat sich da je wer über Datenschutz oder auch Persönlichkeitsrechte Gedanken gemacht und gibt es entsprechende Verordnungen, oder auch Weisungen welche nachvollziehbar sind? Wohlgemerkt: Es ist kein Ermittlungsverfahren, da es keinerlei Verdachtsmomente gibt. Die betroffenen SexarbeiterInnen haben sich ausgewiesen und wurden auch nicht beanstandet!
4. Werden diese Fotos und wenn "ja" wann auch irgendwann gelöscht? Oder gammeln die auf einem Privat- oder auch Polizeicomputer bzw. Handy einfach vor sich her?
5. Welchen Zweck haben derartige Fotos? Da ich keinen direkten Zusammenhang mit der durchgeführten Amtshandlung (Kontrolle der Papiere) erkennen kann, erscheint mir die Frage besonders wichtig.
6. Gab es da nicht eine gerichtliche Feststellung, dass Verhöre unter erniedrigenden Bedingungen mit Folter gleichzusetzen sind? Umso verwerflicher erscheint es mir in dem Zusammenhang, dass es sich um kein Verhör oder eine Einvernahme gehandelt hat! Es ging lediglich um eine Kontrolle der Ausweispapiere!
Es sind sicherlich noch einige andere Fragen offen, die noch zu stellen sind. Und ich denke, dass wir hier als sexworker.at tätig sein müssen. Auf alle Fälle gilt: Wir erklären uns ausdrücklich solidarisch mit allen SexarbeiterInnen welchen strukturelle Gewalt, in jeder wie auch immer gearteten Form, angetan wird. Und gegen seinen Willen halbnackt fotografiert zu werden ist nichts anderes!
christian knappik
Folgendes laut ihrer Schilderung:
Vor ca. 8 Jahren gab es einen ähnlichen Vorfall wie von Violet: Eine SexarbeiterIn, im Laufhaus, wurde durch heftiges pochen an der Türe zu ihrem Appartement und dem Ruf "Polizeikontrolle" beordert.
Sie war, als sie die Türe öffnete, nur mit Dessous und mit einem schnell übergeworfenen Bademantel bekleidet. Nach der Kontrolle des "Kontrollbuches (Deckel)" und des Passes, züchte der Polizist das Handy und fotografierte sie einfach. Dann meinte er, dass sie den Bademantel ausziehen solle, damit er sie in Dessous fotografieren kann. Auf die Frage wieso und dass sie das nicht wolle, kam die Antwort "man muss schon auf den Fotos sehen, dass Du (!) eine Prostituierte bist".
Ich kann mich daran erinnern, dass sie mich damals angerufen hat, aber auch im Gespräch betonte, dass sie Angst hätte, das öffentlich zu machen. Sie fürchtete Sanktionen von der Behörde, aber auch von BetreiberInnenseite.
Nunmehr stellen sich einige Fragen: Ob die Geschichte sich jetzt auf Punkt und Beistrich so zugetragen hat, lasse ich im Raum stehen. Ich war nicht dabei, aber ich halte sie für glaubhaft, da wir öfters von fotografiebegeisterten BehördenvertreterInnen zu hören bekommen.
1. Inwieweit ist es gesetzlich gedeckt, dass ein Polizist SexarbeiterInnen fotografiert? Speziell im Hinblick darauf, dass es keinerlei Verdachtsmomente gibt, welche vielleicht einen "Aufklärungsbedarf" oder auch eine Dokumentation des "Tatortes" bedürfen.
2. Wird hierbei ein Diensthandy verwendet, oder vielleicht gar ein Privates?
3. Was geschieht mit diesen Aufnahmen, wo werden sie archiviert bzw. auch wer erlangt Einsicht in dieses "Archiv" der halb- oder nackten SexarbeiterInnen?
3. Hat sich da je wer über Datenschutz oder auch Persönlichkeitsrechte Gedanken gemacht und gibt es entsprechende Verordnungen, oder auch Weisungen welche nachvollziehbar sind? Wohlgemerkt: Es ist kein Ermittlungsverfahren, da es keinerlei Verdachtsmomente gibt. Die betroffenen SexarbeiterInnen haben sich ausgewiesen und wurden auch nicht beanstandet!
4. Werden diese Fotos und wenn "ja" wann auch irgendwann gelöscht? Oder gammeln die auf einem Privat- oder auch Polizeicomputer bzw. Handy einfach vor sich her?
5. Welchen Zweck haben derartige Fotos? Da ich keinen direkten Zusammenhang mit der durchgeführten Amtshandlung (Kontrolle der Papiere) erkennen kann, erscheint mir die Frage besonders wichtig.
6. Gab es da nicht eine gerichtliche Feststellung, dass Verhöre unter erniedrigenden Bedingungen mit Folter gleichzusetzen sind? Umso verwerflicher erscheint es mir in dem Zusammenhang, dass es sich um kein Verhör oder eine Einvernahme gehandelt hat! Es ging lediglich um eine Kontrolle der Ausweispapiere!
Es sind sicherlich noch einige andere Fragen offen, die noch zu stellen sind. Und ich denke, dass wir hier als sexworker.at tätig sein müssen. Auf alle Fälle gilt: Wir erklären uns ausdrücklich solidarisch mit allen SexarbeiterInnen welchen strukturelle Gewalt, in jeder wie auch immer gearteten Form, angetan wird. Und gegen seinen Willen halbnackt fotografiert zu werden ist nichts anderes!
christian knappik
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Wir haben in der StPO oder sonst wo stehen, daß Jugendliche nicht ohne Beistand befragt oder vernommen werden dürfen, und daß ihnen nur offene Fragen gestellt werden dürfen. Soviel zur erwarteten Sensibilität von Executivorganen. Es ist doch sofort ersichtlich, daß der Typ durchgeknallt ist. Womöglich wollte er seiner jungen Kollegin imponieren. Wie ist die Beschwerdeadresse? Gut, ich verstehe auch, die Vorgehensweise fallunabhängig klären zu wollen. So wurde und wird mit Minderheiten umgegangen.
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Re: AMTSHANDLUNG IN LINZ (OÖ) / ABLAUF DER AUSWEISKONTROLLE LT. OÖ SEXUALDIENSTLEISTUNGSGESETZ
Grundsätzlich hat jemand bei der Polizei immer eine Visitenkarte dabei, aus der die Dienstnummer hervorgeht. Diese Visitenkarte muss auf Anfrage auch übergeben werden.
Geregelt ist das im Paragraph 31 des Sicherheitspolizeigesetzes[/highlight]. Dort steht, dass "die Bekanntgabe der Dienstnummern (…) durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat". Es ist sehr nützlich, diese Karte zu bekommen, um später rechtlich gegen die Polizei vorgehen zu können.
§ 31 SPG
SPG - Sicherheitspolizeigesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.09.2021
(1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.
(2) In diesen Richtlinien ist zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, daß
1.
bestimmte Amtshandlungen Organen mit besonderer Ausbildung vorbehalten sind;
2.
die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat;
3.
vor der Ausübung bestimmter Befugnisse mögliche Betroffene informiert werden müssen;
4.
bei der Ausübung bestimmter Befugnisse besondere Handlungsformen einzuhalten sind;
5.
die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, sodaß ihr Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes, ihrer Rasse oder Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung empfunden wird;
6.
die Durchsuchung eines Menschen außer in Notfällen durch eine Person desselben Geschlechtes vorzunehmen ist;
7.
der Betroffene über geschehene Eingriffe in seine Rechte in Kenntnis zu setzen ist;
8.
der Betroffene in bestimmten Fällen auf sein Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes hinzuweisen ist und daß er deren Verständigung verlangen kann.
(3) Soweit diese Richtlinien auch für Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuständigkeitsbereich anderer Bundesminister gelten sollen, erläßt der Bundesminister für Inneres die Verordnung im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern.
In Kraft seit 01.05.1993 bis 31.12.9999
https://www.jusline.at/gesetz/spg/paragraf/31
Geregelt ist das im Paragraph 31 des Sicherheitspolizeigesetzes[/highlight]. Dort steht, dass "die Bekanntgabe der Dienstnummern (…) durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat". Es ist sehr nützlich, diese Karte zu bekommen, um später rechtlich gegen die Polizei vorgehen zu können.
§ 31 SPG
SPG - Sicherheitspolizeigesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.09.2021
(1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.
(2) In diesen Richtlinien ist zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, daß
1.
bestimmte Amtshandlungen Organen mit besonderer Ausbildung vorbehalten sind;
2.
die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat;
3.
vor der Ausübung bestimmter Befugnisse mögliche Betroffene informiert werden müssen;
4.
bei der Ausübung bestimmter Befugnisse besondere Handlungsformen einzuhalten sind;
5.
die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, sodaß ihr Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes, ihrer Rasse oder Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung empfunden wird;
6.
die Durchsuchung eines Menschen außer in Notfällen durch eine Person desselben Geschlechtes vorzunehmen ist;
7.
der Betroffene über geschehene Eingriffe in seine Rechte in Kenntnis zu setzen ist;
8.
der Betroffene in bestimmten Fällen auf sein Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes hinzuweisen ist und daß er deren Verständigung verlangen kann.
(3) Soweit diese Richtlinien auch für Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuständigkeitsbereich anderer Bundesminister gelten sollen, erläßt der Bundesminister für Inneres die Verordnung im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern.
In Kraft seit 01.05.1993 bis 31.12.9999
https://www.jusline.at/gesetz/spg/paragraf/31
Zuletzt geändert von deernhh am 30.09.2021, 17:04, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: AMTSHANDLUNG IN LINZ (OÖ) / ABLAUF DER AUSWEISKONTROLLE LT. OÖ SEXUALDIENSTLEISTUNGSGESETZ
Diese sieben Rechte solltest Du im Umgang mit der Polizei kennen
VON: MICHAEL BONVALOT 23. JANUAR 2020
Was darf die österreichische Polizei eigentlich tun – und was darf sie nicht?
Die österreichische Polizei setzt sich immer wieder über die Rechte von Betroffenen hinweg. Auch das Recht, Amtshandlungen zu beobachten und zu filmen, wird von der Polizei immer wieder behindert. PolizistInnen kommen damit auch deshalb oft durch, weil viele Menschen ihre Rechte im Umgang mit der Polizei nicht oder zu wenig kennen.
Sehen wir uns also genauer an, welche Rechte Du im Umgang mit der Polizei hast.
Musterprozesse gegen die Polizei
Bereits seit Herbst 2017 führe ich einen Musterprozess gegen die Wiener Polizei. Der Hintergrund: Im September 2017 hat die Polizei am Rande eines faschistischen Aufmarsches insgesamt vier Identitätsfeststellungen bei mir vorgenommen und mich so real an der Berichterstattung über den Aufmarsch gehindert. Gegen diese Ausweiskontrollen bin ich vor Gericht gegangen.
Einen großen Teil dieses Verfahrens habe ich gemeinsam mit meinem Anwalt Clemens Lahner bereits gewonnen. Mit Stand Juli 2021 ist ein Teil noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, dem obersten zuständigen Gericht. Wann es ein Urteil geben wird, ist noch nicht abzusehen. Mehrere weitere Verfahren habe ich bereits gewonnen.
So wollten mich etwa im März 2020 Polizisten in Wien daran hindern, die Verhaftung eines Antifaschisten am Rande eines faschistischen Aufmarschs zu dokumentieren. Das Landesverwaltungsgericht Wien hat mir recht gegeben. Im Juli 2021 habe ich vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Beschwerde gegen Polizisten aus Niederösterreich eingelegt.
Die haben im März 2021 am Rand einer Autobahn-Blockade, über die ich berichtet habe, meine Tasche unter Androhung von Zwangsgewalt kontrolliert. Hier warte ich noch auf das Urteil.
Ich führe diese Prozesse nicht primär für mich, sondern um insgesamt feststellen zu lassen, dass die Polizei nicht einfach Ausweise kontrollieren kann, wie es ihr gefällt. Doch solche Maßnahmenbeschwerden sind nur eines der Rechte, die Du im Umgang mit der Staatsgewalt hast.
Hier sind sieben Rechte, die Du im Umgang mit der Polizei unbedingt kennen solltest.
1. Es gibt in Österreich keine generelle Ausweispflicht. Wenn PolizistInnen Deinen Ausweis sehen wollen, brauchen Sie einen Grund. Und der muss zur Situation passen.
Grundsätzlich gibt es für österreichische StaatsbürgerInnen keine Ausweispflicht, Du musst also keinen Ausweis mitführen. Wenn Du am Abend fortgehst und unter 18 bist, solltest Du aber einen Ausweis mitführen, damit Du Dein Alter nachweisen kannst.
Die Polizei darf auch nicht einfach Deinen Ausweis überprüfen. „Weil ich das sage“ reicht als Begründung für eine Ausweiskontrolle ebenso wenig wie der Verweis auf irgendeinen Paragrafen. Wann die Polizei Deine Identität überprüfen darf, ist gesetzlich genau geregelt. Die Polizei braucht also einen passenden Zweck und einen passenden Anlass.
Die meisten Gründe sind im Paragraf 35 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) festgelegt. Meistens beruft sich die Polizei auch auf diesen Paragrafen. Nur wenn solche Gründe zutreffen, gibt es einen Grund für eine Identitätsfeststellung.
Dazu gehören etwa:
Wenn anzunehmen ist, dass du im Zusammenhang mit einem „gefährlichen Angriff“ stehst oder darüber Auskunft erteilen kannst. Ein „gefährlicher Angriff“ ist eine strafbare Handlung, das umfasst auch Verwaltungstrafen.
Wenn anzunehmen ist, dass du abgängig minderjährig bist
Wenn Du bewusstlos bist
Wenn du dich im Sicherheitsbereich einer Sportgroßveranstaltung aufhältst und ein Betretungsverbot möglich ist.
Eventuell wird die Polizei bei der Identitätsfeststellung auch auf Paragraf 118 der Strafprozessordnung (StPO) verweisen. Der würde dann zum Tragen kommen, wenn eine mutmaßlich strafrechtlich relevante Situation vorliegen sollte und der Verdacht besteht, dass Du daran beteiligt warst oder dazu Auskunft geben kann.
Wichtig dabei ist: Es reicht nicht, wenn PolizistInnen einfach sagen, dass sie Deinen Ausweis „wegen Paragraf 35 SPG“ sehen wollen. Der Paragraf muss auch zur Situation passen. Es muss also beispielsweise für eine Ausweiskontrolle nach dem SPG einer der Sachverhalte zutreffen, die im Gesetz genannt sind. Meistens bezieht sich die Polizei bei Nachfragen dann auf einen „gefährlichen Angriff“, also eine strafbare Handlung. Die muss es dann aber auch gegeben haben und es muss ein begründeter Verdacht vorliegen, dass Du daran beteiligt warst oder mehr dazu weißt.
Du solltest immer nach Anlass und Zweck des Einschreitens fragen und nicht nach einem konkreten Paragrafen. Fragen darfst Du und das muss auch beantwortet werden – mehr dazu im Punkt 6.
Achtung: Wenn Du keine österreichische StaatsbürgerInnenschaft hast, gibt es Sondergesetze. Laut Fremdenpolizeigesetz Paragraf 32 sind „Fremde“ verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen. Alternativ kannst Du das Reisedokument in einer solchen Entfernung von Deinem jeweiligen Aufenthaltsort verwahren, dass es möglich ist, innerhalb einer Stunde in Begleitung einer/s PolizistIn dorthin zu gelangen.
Wenn Du einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder nach dem Asylgesetz hast, genügt die Mitnahme Deiner Karte bzw. des Nachweises. (Fremdenpolizeigesetz Paragraf 32)
Wenn Du EWR-BürgerInnen, Schweizer BürgerInnen und begünstigte/r Drittstaatsangehörige/r bist, musst Du Dich in dem Ausmaß ausweisen und Dokumente mitführen, wie „auch österreichische Staatsbürger verpflichtet sind, maßgebliche Dokumente auszuhändigen“ und „mitzuführen“ (Fremdenpolizeigesetz Paragraf 32). Die EWR besteht aus der EU plus Island, Liechenstein und Norwegen.
In den Fremdengesetzen gibt es außerdem Passagen, die regeln, dass Deine Identität festgestellt werden kann, wenn der Verdacht bestehen würde, dass Du Dich ohne gültigen Aufenthaltstitel in Österreich aufhalten würdest. Das erleichtert natürlich rassistische Ausweiskontrollen sehr.
Hier habe ich aufgeschrieben, was bei einer solchen rassistischen Massenkontrolle am Praterstern in Wien passiert ist. Aber auch da braucht es einen nachvollziehbaren „Verdacht“. Wenn Du im breiten Tiroler oder Wiener Dialekt sprichst, wird die Begründung der Polizei spannend, falls Du eine Beschwerde erhebst – mehr zu Deinen Beschwerdemöglichkeiten im Punkt 7.
Die bloße Teilnahme an einer Demonstration oder die Dokumentation einer Amtshandlung jedenfalls rechtfertigt in keiner Weise eine Identitätsfeststellung.
2. Du hast das Recht, Amtshandlungen der Polizei zu filmen und zu fotografieren
Die Polizei muss zulassen, wenn Du ihre Arbeit dokumentierst, indem Du sie fotografierst oder filmst. Die Polizei darf Dich deshalb auch nicht wegweisen, solange Du die Amtshandlung nicht behinderst.
Die einzige Ausnahme ist, wenn die Polizei gerade eine Hilfestellung im Zusammenhang mit einem Unfall leistet (geregelt im Paragraf 38 SPG). Es gibt immer wieder Berichte, dass die Polizei diesen sogenannten „Gafferparagrafen“ auch dazu benutzt, Menschen wegzuweisen, die eine Amtshandlung dokumentieren wollen. Das darf sie nicht.
Dass die Polizei zulassen muss, wenn sie bei Amtshandlungen gefilmt wird, hat im August 2019 auch der Oberste Gerichtshof (OGH) festgestellt. Das gilt explizit auch, wenn einzelne PolizistInnen erkennbar sind.
Sogar auf der Homepage des Innenministeriums wird festgestellt, dass die Polizei zulassen muss, wenn ihre Amtshandlungen dokumentiert werden: „Bei Bild-, Video- oder Tonaufzeichnungen bestehen für Exekutivbedienstete grundsätzlich keine aktiven Verhinderungsmöglichkeiten während der Amtshandlung.“ Hier könnt ihr das auf der Seite des BMI nachlesen.
Etwas anders sieht die Sache bei der Veröffentlichung von Bildern oder Videos aus. Es gab schon Verurteilungen, weil Menschen Videos von PolizistInnen bei Amtshandlungen veröffentlicht haben, etwa im April 2019 in Klagenfurt. Der ORF Kärnten hat von einem Fall berichtet (ob das Urteil rechtskräftig wurde oder ob es in eine höhere Instanz ging, geht aus dem Artikel nicht hervor). In einem anderen Fall im Juni 2019 hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass eine Veröffentlichung von Videos nicht zulässig ist.
Wenn Du auf der sicheren Seite sein willst, solltest Du also die Gesichter der PolizistInnen unkenntlich machen. Bei den Betroffenen von Amtshandlungen muss es ohnehin selbstverständlich sein, dass die Personen unkenntlich gemacht werden.
Als Tipp für die Praxis: Sobald eine Amtshandlung beginnt, das Handy rausholen und die Kamera einschalten. So hast Du die gesamte Amtshandlung dokumentiert, falls es zu einem Gerichtsverfahren kommt.
3. Du hast das Recht auf die Bekanntgabe der Dienstnummer der Polizei
Die Bekanntgabe der Dienstnummer muss in „angemessener Weise“ erfolgen. Das ist „in der Regel“ die Aushändigung einer Visitenkarte mit der Dienstnummer. So heißt es im Paragraf 31 SPG. Diese Karte ist extrem sinnvoll, wenn Du Dich in Folge über eine polizeiliche Maßnahme beschweren möchtest – denn damit ist klar, mit wem Du es zu gehabt hast. Die Karte ist aber keine Voraussetzung für eine Beschwerde.
Bei großen Einsätzen gibt es für die Polizei leider einen Trick: Wenn die Polizei als sogenannte geschlossene Einheit auftritt, dürfen Dich die einzelnen PolizistInnen an die Einsatzleitung verweisen. Dennoch solltest Du immer nach der Karte mit der Dienstnummer fragen und ansonsten sehen, dass Du die Karte des/r Einsatzleiters/in bekommst.
Du hast auch das Recht, den Dienstausweis gezeigt zu bekommen. Die Wiener Polizei empfiehlt, den Notruf 133 zu wählen, wenn ein/e PolizistIn das verweigert.
4. Du hast das Recht, von der Polizei korrekt angesprochen zu werden
Wenn es „dem üblichen Umgang entspricht“ oder wenn Du das verlangst, müssen Dich PolizistInnen mit „Sie“ ansprechen. Geregelt ist das im Paragraf 5 der Richtlinien-Verordnung.
Ebenfalls geregelt ist in diesem Paragrafen, dass die PolizistInnen alles unterlassen müssen, „das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.“
5. Du hast das Recht, von der Polizei korrekt behandelt zu werden. Als Frau hast Du spezielle Rechte.
Falls Du von der Polizei vernommen wirst, ist Dir nach Möglichkeit zu gestatten, Dich niederzusetzen. Wenn eine Vernehmung länger dauert, ist sie in angemessenen Zeiträumen für Pausen zu unterbrechen. (Paragraf 6 Richtlinien-Verordnung)
Du hast das Recht hast, dass Deine Durchsuchung, also die „Durchsuchung der Kleidung und Besichtigung des Körpers“ nur „von jemandem desselben Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen wird; dies gilt nicht, soweit ein hiezu erforderlicher Aufschub der Durchsuchung deren Zweck gefährden würde“. (Paragraf 5 Richtlinien-Verordnung)
Wenn Du Dich als Frau über ein Geschehen aus Deinem privaten Lebensbereich äußern sollst, wo Du von einem Mann misshandelt oder schwer genötigt worden bist, hast Du das Recht, von einer Frau befragt oder vernommen zu werden. (Paragraf 6 Richtlinien-Verordnung)
6. Du hast das Recht, zu erfahren, warum die Polizei gegen Dich vorgeht.
Du hast das Recht, als Betroffene/r von Amtshandlungen auf Dein Verlangen vom Zweck des Einschreitens der Polizei informiert zu werden. (Paragraf 6 Richtlinien-Verordnung) Das gilt nur dann nicht, wenn der Zweck „offensichtlich“ wäre oder die Bekanntgabe „die Aufgabenerfüllung gefährden“ würde.
Du hast auch das Recht, auf Dein Verlangen über den Anlass des Einschreitens informiert zu werden. Dieses Recht hast Du im Wesentlichen dann, wenn die Polizei „Gefahren abwehrt“ (etwa gerichtlich strafbare Handlungen), oder die „öffentliche Ordnung und Sicherheit“ aufrechterhält. (Paragraf 30 Sicherheitspolizeigesetz).
„Weil ich das sage“ reicht auch hier nicht, ebensowenig reicht es, wenn die Polizei irgendeinen Paragrafen nennt. Die Polizei braucht also eine Rechtsgrundlage. Und auch hier gilt: Die rechtliche Grundlage, die die Polizei nennt, muss zur Situation passen.
Wenn Du von einer Amtshandlung betroffen bist, dann muss Dir auf Dein Verlangen mitgeteilt werden, welche Rechte Du nun hast. Festgelegt ist das im Paragraf 6 der Richtlinien-Verordnung Das würde nur dann nicht gelten, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre.
7. Du hast das Recht, dich über Maßnahmen der Behörde zu beschweren
Falls Du der Meinung bist, dass Du von der Polizei in Deinen Rechten verletzt worden bist, kannst Du innerhalb von sechs Wochen Beschwerde beim zuständigen Landesverwaltungsgericht einlegen. Geregelt ist das im Paragraf 88 Sicherheitspolizeigesetz.
Das kann grundsätzlich sehr sinnvoll sein. Es gibt keine Anwaltspflicht, aber natürlich ist es besser, eine/n Anwältin/Anwalt zu haben. Falls Du verlierst, kostet Dich das einige hundert Euro (sowie etwaige Anwaltskosten). Ob Du das tun möchtest, musst Du selbst entscheiden – und vielleicht gibt es ja Organisationen, die Deinen Fall wichtig finden und Dich unterstützen.
Doch auch, wenn Du die Beschwerde nicht machst, ist es gut, dieses Recht zu kennen. „Ich werde gemäß Paragraf 88 Sicherheitspolizeigesetz vor dem Landesverwaltungsgericht eine Maßnahmenbeschwerde gegen Sie einlegen“ wird PolizistInnen vermutlich eher zu korrektem Verhalten bewegen als: „Ich werde mich über sie beschweren“.
Und nie vergessen: Nicht alles gefallen lassen!
https://www.bonvalot.net/diese-sieben-r ... ennen-983/
So, und nun die einzelnen im obigen Text genannten Paragraphen:
§ 118 StPO Identitätsfeststellung
StPO - Strafprozeßordnung 1975
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.09.2021
(1) Identitätsfeststellung ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist, über die Umstände der Begehung Auskunft geben kann oder Spuren hinterlassen hat, die der Aufklärung dienen könnten.
(2) Die Kriminalpolizei ist ermächtigt, zur Identitätsfeststellung die Namen einer Person, ihr Geschlecht, ihr Geburtsdatum, ihren Geburtsort, ihren Beruf und ihre Wohnanschrift zu ermitteln. Die Kriminalpolizei ist auch ermächtigt, die Größe einer Person festzustellen, sie zu fotografieren, ihre Stimme aufzunehmen und ihre Papillarlinienabdrücke abzunehmen, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist.
(3) Jedermann ist verpflichtet, auf eine den Umständen nach angemessene Weise an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken; die Kriminalpolizei hat ihm auf Aufforderung mitzuteilen, aus welchem Anlass diese Feststellung erfolgt.
(4) Wenn die Person an der Identitätsfeststellung nicht mitwirkt oder ihre Identität aus anderen Gründen nicht sogleich festgestellt werden kann, ist die Kriminalpolizei berechtigt, zur Feststellung der Identität eine Durchsuchung der Person nach § 117 Z 3 lit. a von sich aus durchzuführen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
https://www.jusline.at/gesetz/stpo/paragraf/118
§ 32 FPG
FPG - Fremdenpolizeigesetz 2005
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.09.2021
(1) Fremde sind verpflichtet, den Landespolizeidirektionen und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente auszuhändigen, an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise mitzuwirken und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organs an jene Stelle zu begeben, an der die Dokumente verwahrt sind. Für EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige gilt dies nur insoweit, als deren Identität und Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei mit anderen Mitteln nachgewiesen werden kann und auch österreichische Staatsbürger verpflichtet sind, maßgebliche Dokumente auszuhändigen.
(2) Fremde sind verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine Einholung (Abs. 1) ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann. Für EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige gilt dies nur insoweit, als auch österreichische Staatsbürger verpflichtet sind maßgebliche Dokumente mitzuführen. Die Verzögerung ist noch verhältnismäßig, wenn
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
2.
die Einholung des Reisepasses voraussichtlich nicht länger als eine Stunde in Anspruch nehmen würde.
(3) Fremde sind in begründeten Fällen zur Überprüfung ihres Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet verpflichtet, den Landespolizeidirektionen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.
(4) Fremde, die einen Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005, Karten nach §§ 51 bis 52 AsylG 2005 oder einen Lichtbildausweis gemäß § 5 ASG innehaben, genügen Abs. 2, wenn sie diesen mit sich führen.
In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
https://www.jusline.at/gesetz/fpg/paragraf/32
§ 38 SPG
SPG - Sicherheitspolizeigesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.09.2021
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, der durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, vom Ort der Störung wegzuweisen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.
(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten oder ihre Anwesenheit am Ort einer ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistung oder in dessen unmittelbarer Umgebung die öffentliche Ordnung stören, indem sie die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder eine sonstige Hilfeleistung im Zusammenhang mit einem Unglücksfall behindern oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem Vorfall betroffen sind.
(2) Besteht an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, solange die Sicherheitsbehörde nicht selbst gemäß § 36 Abs. 2 einschreitet.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, jedermann aus einem Gefahrenbereich zu weisen, dessen Leben und Gesundheit dadurch gefährdet sind, daß einem gefährlichen Angriff ein Ende gesetzt wird.
(4) Schließlich sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen von Stellen einer Einrichtung oder Anlage wegzuweisen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig ist, wenn diese Stelle nicht allgemein zugänglich und für einen solchen gefährlichen Angriff auch tatsächlich geeignet ist.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, der ohne Rechtsgrund und ohne Duldung des Besitzers dessen Grundstück oder Raum betreten hat und durch sein Verharren vor Ort schwerwiegend in die Rechte des Besitzers eingreift, auf Verlangen des Besitzers wegzuweisen.
In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
https://www.jusline.at/gesetz/spg/paragraf/38
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Sicherheitsakademie
Was tun, wenn Amtshandlungen mitgefilmt werden?
Das Filmen und Fotografieren von Exekutivbediensteten führt vermehrt zu schwierigen Situationen im Polizei-Alltag. Um besser einzuschätzen, wann eine strafrechtliche Grenze überschritten wird, hat die Sicherheitsakademie in Zusammenarbeit mit der Kommunikationsabteilung des Innenministeriums ein neues E-Learning-Tool entwickelt.
Während einer polizeilichen Amtshandlung im öffentlichen Raum zückt ein Passant sein Smartphone und beginnt, die Beteiligten zu filmen. Auch nach mehrmaliger Aufforderung stoppt der Schaulustige die Videoaufnahme nicht. "Das ist leider mittlerweile ein häufiges Szenario im Alltag der österreichischen Polizistinnen und Polizisten" sagt Innenminister Herbert Kickl. Es komme häufig vor, dass die Amtshandlung dadurch gestört oder zumindest beeinträchtigt werde. "Für die Polizistinnen und Polizisten ist es dann wichtig zu wissen, was seitens der Exekutive in diesem Fall zu tun ist und welche rechtlichen Rahmenbedingungen es gibt."
Rechtlicher Graubereich
Die Situation ist schwierig. Tatsache ist: Das bloße Herstellen von Personenbildnissen und Videoaufnahmen ist generell erlaubt und nicht strafbar – das gilt auch für das Filmen oder Fotografieren von Amtshandlungen. Erst die Veröffentlichung von Personenbildern ohne vorherige Zustimmung ist verboten – allerdings, so regelt es der Bildnisschutz in § 78 des Urheberrechtsgesetz, nur bei Beeinträchtigung berechtigter Interessen. Was genau davon umfasst ist, definiert das Gesetz nicht.
Neues Lernmodul
"Die Gesetzgebung und Rechtsprechung sind in diesem Bereich ungenau und unzureichend", erklärt Generalmajor Günter Krenn, Leiter des Zentrums für Fortbildung der Sicherheitsakademie. "Mit der Entwicklung des Lernmoduls haben wir eine aktuelle Problematik aufgegriffen und eine Maßnahme geschaffen, um unsere Polizistinnen und Polizisten für die rechtlichen Grundlagen in dieser heiklen Materie zu sensibilisieren."
Wichtig sei, zwischen Bildaufnahme und Veröffentlichung scharf zu unterscheiden. Bei Bild-, Video- oder Tonaufzeichnungen bestehen für Exekutivbedienstete grundsätzlich keine aktiven Verhinderungsmöglichkeiten während der Amtshandlung. Bei missbräuchlicher Verwendung kann jedoch zivil- oder strafrechtlicher Schutz in Anspruch genommen werden. Für die Beurteilung einer verbotenen Bildnis-Veröffentlichung im polizeilichen Kontext gibt es Anhaltspunkte, etwa einschlägige richterliche Entscheidungen. Könnten dadurch etwa polizeiliche Amtshandlungen beeinträchtigt werden, so würde es sich um eine Verletzung berechtigter Interessen handeln. Beispielsweise auch dann, wenn der abgebildete Polizist in der Folge nicht mehr als verdeckter Ermittler arbeiten könnte.
Die Freischaltung des E-Learning-Tools "Das Recht am eigenen Bild" am SIAK-Campus erfolgte am 6. April 2018. "Dieses Tool ist ein wichtiger Schritt, mehr exekutive Handlungssicherheit in dieser Rechtsmaterie zu erwirken", ist der Innenminister überzeugt vom Einsatz des neuen Lernmoduls.
Bei Foto- oder Videoaufnahmen bestehen für Exekutivbedienstete grundsätzlich keine aktiven Verhinderungsmöglichkeiten während der Amtshandlung.
Foto: © BMI/Gerd Pachauer
Artikel Nr: 15646 vom Montag, 9. April 2018, 14:10 Uhr
https://www.bmi.gv.at/news.aspx?id=4371 ... 7A3650303D
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10005857
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https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10005857
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§ 30 SPG
SPG - Sicherheitspolizeigesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.09.2021
(1) Bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung ist der Betroffene
1.
auf sein Verlangen von Anlaß und Zweck des Einschreitens zu informieren;
2.
auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen;
3.
berechtigt, eine Person seines Vertrauens beizuziehen;
4.
berechtigt, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen.
(2) Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Rechte von Zeugen, Beteiligten und Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.05.1993 bis 31.12.9999
https://www.jusline.at/gesetz/spg/paragraf/30
§ 88 SPG
SPG - Sicherheitspolizeigesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.09.2021
(1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).
(2) Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
(3) Beschwerden gemäß Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2002)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
https://www.jusline.at/gesetz/spg/paragraf/88
VON: MICHAEL BONVALOT 23. JANUAR 2020
Was darf die österreichische Polizei eigentlich tun – und was darf sie nicht?
Die österreichische Polizei setzt sich immer wieder über die Rechte von Betroffenen hinweg. Auch das Recht, Amtshandlungen zu beobachten und zu filmen, wird von der Polizei immer wieder behindert. PolizistInnen kommen damit auch deshalb oft durch, weil viele Menschen ihre Rechte im Umgang mit der Polizei nicht oder zu wenig kennen.
Sehen wir uns also genauer an, welche Rechte Du im Umgang mit der Polizei hast.
Musterprozesse gegen die Polizei
Bereits seit Herbst 2017 führe ich einen Musterprozess gegen die Wiener Polizei. Der Hintergrund: Im September 2017 hat die Polizei am Rande eines faschistischen Aufmarsches insgesamt vier Identitätsfeststellungen bei mir vorgenommen und mich so real an der Berichterstattung über den Aufmarsch gehindert. Gegen diese Ausweiskontrollen bin ich vor Gericht gegangen.
Einen großen Teil dieses Verfahrens habe ich gemeinsam mit meinem Anwalt Clemens Lahner bereits gewonnen. Mit Stand Juli 2021 ist ein Teil noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, dem obersten zuständigen Gericht. Wann es ein Urteil geben wird, ist noch nicht abzusehen. Mehrere weitere Verfahren habe ich bereits gewonnen.
So wollten mich etwa im März 2020 Polizisten in Wien daran hindern, die Verhaftung eines Antifaschisten am Rande eines faschistischen Aufmarschs zu dokumentieren. Das Landesverwaltungsgericht Wien hat mir recht gegeben. Im Juli 2021 habe ich vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Beschwerde gegen Polizisten aus Niederösterreich eingelegt.
Die haben im März 2021 am Rand einer Autobahn-Blockade, über die ich berichtet habe, meine Tasche unter Androhung von Zwangsgewalt kontrolliert. Hier warte ich noch auf das Urteil.
Ich führe diese Prozesse nicht primär für mich, sondern um insgesamt feststellen zu lassen, dass die Polizei nicht einfach Ausweise kontrollieren kann, wie es ihr gefällt. Doch solche Maßnahmenbeschwerden sind nur eines der Rechte, die Du im Umgang mit der Staatsgewalt hast.
Hier sind sieben Rechte, die Du im Umgang mit der Polizei unbedingt kennen solltest.
1. Es gibt in Österreich keine generelle Ausweispflicht. Wenn PolizistInnen Deinen Ausweis sehen wollen, brauchen Sie einen Grund. Und der muss zur Situation passen.
Grundsätzlich gibt es für österreichische StaatsbürgerInnen keine Ausweispflicht, Du musst also keinen Ausweis mitführen. Wenn Du am Abend fortgehst und unter 18 bist, solltest Du aber einen Ausweis mitführen, damit Du Dein Alter nachweisen kannst.
Die Polizei darf auch nicht einfach Deinen Ausweis überprüfen. „Weil ich das sage“ reicht als Begründung für eine Ausweiskontrolle ebenso wenig wie der Verweis auf irgendeinen Paragrafen. Wann die Polizei Deine Identität überprüfen darf, ist gesetzlich genau geregelt. Die Polizei braucht also einen passenden Zweck und einen passenden Anlass.
Die meisten Gründe sind im Paragraf 35 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) festgelegt. Meistens beruft sich die Polizei auch auf diesen Paragrafen. Nur wenn solche Gründe zutreffen, gibt es einen Grund für eine Identitätsfeststellung.
Dazu gehören etwa:
Wenn anzunehmen ist, dass du im Zusammenhang mit einem „gefährlichen Angriff“ stehst oder darüber Auskunft erteilen kannst. Ein „gefährlicher Angriff“ ist eine strafbare Handlung, das umfasst auch Verwaltungstrafen.
Wenn anzunehmen ist, dass du abgängig minderjährig bist
Wenn Du bewusstlos bist
Wenn du dich im Sicherheitsbereich einer Sportgroßveranstaltung aufhältst und ein Betretungsverbot möglich ist.
Eventuell wird die Polizei bei der Identitätsfeststellung auch auf Paragraf 118 der Strafprozessordnung (StPO) verweisen. Der würde dann zum Tragen kommen, wenn eine mutmaßlich strafrechtlich relevante Situation vorliegen sollte und der Verdacht besteht, dass Du daran beteiligt warst oder dazu Auskunft geben kann.
Wichtig dabei ist: Es reicht nicht, wenn PolizistInnen einfach sagen, dass sie Deinen Ausweis „wegen Paragraf 35 SPG“ sehen wollen. Der Paragraf muss auch zur Situation passen. Es muss also beispielsweise für eine Ausweiskontrolle nach dem SPG einer der Sachverhalte zutreffen, die im Gesetz genannt sind. Meistens bezieht sich die Polizei bei Nachfragen dann auf einen „gefährlichen Angriff“, also eine strafbare Handlung. Die muss es dann aber auch gegeben haben und es muss ein begründeter Verdacht vorliegen, dass Du daran beteiligt warst oder mehr dazu weißt.
Du solltest immer nach Anlass und Zweck des Einschreitens fragen und nicht nach einem konkreten Paragrafen. Fragen darfst Du und das muss auch beantwortet werden – mehr dazu im Punkt 6.
Achtung: Wenn Du keine österreichische StaatsbürgerInnenschaft hast, gibt es Sondergesetze. Laut Fremdenpolizeigesetz Paragraf 32 sind „Fremde“ verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen. Alternativ kannst Du das Reisedokument in einer solchen Entfernung von Deinem jeweiligen Aufenthaltsort verwahren, dass es möglich ist, innerhalb einer Stunde in Begleitung einer/s PolizistIn dorthin zu gelangen.
Wenn Du einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder nach dem Asylgesetz hast, genügt die Mitnahme Deiner Karte bzw. des Nachweises. (Fremdenpolizeigesetz Paragraf 32)
Wenn Du EWR-BürgerInnen, Schweizer BürgerInnen und begünstigte/r Drittstaatsangehörige/r bist, musst Du Dich in dem Ausmaß ausweisen und Dokumente mitführen, wie „auch österreichische Staatsbürger verpflichtet sind, maßgebliche Dokumente auszuhändigen“ und „mitzuführen“ (Fremdenpolizeigesetz Paragraf 32). Die EWR besteht aus der EU plus Island, Liechenstein und Norwegen.
In den Fremdengesetzen gibt es außerdem Passagen, die regeln, dass Deine Identität festgestellt werden kann, wenn der Verdacht bestehen würde, dass Du Dich ohne gültigen Aufenthaltstitel in Österreich aufhalten würdest. Das erleichtert natürlich rassistische Ausweiskontrollen sehr.
Hier habe ich aufgeschrieben, was bei einer solchen rassistischen Massenkontrolle am Praterstern in Wien passiert ist. Aber auch da braucht es einen nachvollziehbaren „Verdacht“. Wenn Du im breiten Tiroler oder Wiener Dialekt sprichst, wird die Begründung der Polizei spannend, falls Du eine Beschwerde erhebst – mehr zu Deinen Beschwerdemöglichkeiten im Punkt 7.
Die bloße Teilnahme an einer Demonstration oder die Dokumentation einer Amtshandlung jedenfalls rechtfertigt in keiner Weise eine Identitätsfeststellung.
2. Du hast das Recht, Amtshandlungen der Polizei zu filmen und zu fotografieren
Die Polizei muss zulassen, wenn Du ihre Arbeit dokumentierst, indem Du sie fotografierst oder filmst. Die Polizei darf Dich deshalb auch nicht wegweisen, solange Du die Amtshandlung nicht behinderst.
Die einzige Ausnahme ist, wenn die Polizei gerade eine Hilfestellung im Zusammenhang mit einem Unfall leistet (geregelt im Paragraf 38 SPG). Es gibt immer wieder Berichte, dass die Polizei diesen sogenannten „Gafferparagrafen“ auch dazu benutzt, Menschen wegzuweisen, die eine Amtshandlung dokumentieren wollen. Das darf sie nicht.
Dass die Polizei zulassen muss, wenn sie bei Amtshandlungen gefilmt wird, hat im August 2019 auch der Oberste Gerichtshof (OGH) festgestellt. Das gilt explizit auch, wenn einzelne PolizistInnen erkennbar sind.
Sogar auf der Homepage des Innenministeriums wird festgestellt, dass die Polizei zulassen muss, wenn ihre Amtshandlungen dokumentiert werden: „Bei Bild-, Video- oder Tonaufzeichnungen bestehen für Exekutivbedienstete grundsätzlich keine aktiven Verhinderungsmöglichkeiten während der Amtshandlung.“ Hier könnt ihr das auf der Seite des BMI nachlesen.
Etwas anders sieht die Sache bei der Veröffentlichung von Bildern oder Videos aus. Es gab schon Verurteilungen, weil Menschen Videos von PolizistInnen bei Amtshandlungen veröffentlicht haben, etwa im April 2019 in Klagenfurt. Der ORF Kärnten hat von einem Fall berichtet (ob das Urteil rechtskräftig wurde oder ob es in eine höhere Instanz ging, geht aus dem Artikel nicht hervor). In einem anderen Fall im Juni 2019 hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass eine Veröffentlichung von Videos nicht zulässig ist.
Wenn Du auf der sicheren Seite sein willst, solltest Du also die Gesichter der PolizistInnen unkenntlich machen. Bei den Betroffenen von Amtshandlungen muss es ohnehin selbstverständlich sein, dass die Personen unkenntlich gemacht werden.
Als Tipp für die Praxis: Sobald eine Amtshandlung beginnt, das Handy rausholen und die Kamera einschalten. So hast Du die gesamte Amtshandlung dokumentiert, falls es zu einem Gerichtsverfahren kommt.
3. Du hast das Recht auf die Bekanntgabe der Dienstnummer der Polizei
Die Bekanntgabe der Dienstnummer muss in „angemessener Weise“ erfolgen. Das ist „in der Regel“ die Aushändigung einer Visitenkarte mit der Dienstnummer. So heißt es im Paragraf 31 SPG. Diese Karte ist extrem sinnvoll, wenn Du Dich in Folge über eine polizeiliche Maßnahme beschweren möchtest – denn damit ist klar, mit wem Du es zu gehabt hast. Die Karte ist aber keine Voraussetzung für eine Beschwerde.
Bei großen Einsätzen gibt es für die Polizei leider einen Trick: Wenn die Polizei als sogenannte geschlossene Einheit auftritt, dürfen Dich die einzelnen PolizistInnen an die Einsatzleitung verweisen. Dennoch solltest Du immer nach der Karte mit der Dienstnummer fragen und ansonsten sehen, dass Du die Karte des/r Einsatzleiters/in bekommst.
Du hast auch das Recht, den Dienstausweis gezeigt zu bekommen. Die Wiener Polizei empfiehlt, den Notruf 133 zu wählen, wenn ein/e PolizistIn das verweigert.
4. Du hast das Recht, von der Polizei korrekt angesprochen zu werden
Wenn es „dem üblichen Umgang entspricht“ oder wenn Du das verlangst, müssen Dich PolizistInnen mit „Sie“ ansprechen. Geregelt ist das im Paragraf 5 der Richtlinien-Verordnung.
Ebenfalls geregelt ist in diesem Paragrafen, dass die PolizistInnen alles unterlassen müssen, „das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.“
5. Du hast das Recht, von der Polizei korrekt behandelt zu werden. Als Frau hast Du spezielle Rechte.
Falls Du von der Polizei vernommen wirst, ist Dir nach Möglichkeit zu gestatten, Dich niederzusetzen. Wenn eine Vernehmung länger dauert, ist sie in angemessenen Zeiträumen für Pausen zu unterbrechen. (Paragraf 6 Richtlinien-Verordnung)
Du hast das Recht hast, dass Deine Durchsuchung, also die „Durchsuchung der Kleidung und Besichtigung des Körpers“ nur „von jemandem desselben Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen wird; dies gilt nicht, soweit ein hiezu erforderlicher Aufschub der Durchsuchung deren Zweck gefährden würde“. (Paragraf 5 Richtlinien-Verordnung)
Wenn Du Dich als Frau über ein Geschehen aus Deinem privaten Lebensbereich äußern sollst, wo Du von einem Mann misshandelt oder schwer genötigt worden bist, hast Du das Recht, von einer Frau befragt oder vernommen zu werden. (Paragraf 6 Richtlinien-Verordnung)
6. Du hast das Recht, zu erfahren, warum die Polizei gegen Dich vorgeht.
Du hast das Recht, als Betroffene/r von Amtshandlungen auf Dein Verlangen vom Zweck des Einschreitens der Polizei informiert zu werden. (Paragraf 6 Richtlinien-Verordnung) Das gilt nur dann nicht, wenn der Zweck „offensichtlich“ wäre oder die Bekanntgabe „die Aufgabenerfüllung gefährden“ würde.
Du hast auch das Recht, auf Dein Verlangen über den Anlass des Einschreitens informiert zu werden. Dieses Recht hast Du im Wesentlichen dann, wenn die Polizei „Gefahren abwehrt“ (etwa gerichtlich strafbare Handlungen), oder die „öffentliche Ordnung und Sicherheit“ aufrechterhält. (Paragraf 30 Sicherheitspolizeigesetz).
„Weil ich das sage“ reicht auch hier nicht, ebensowenig reicht es, wenn die Polizei irgendeinen Paragrafen nennt. Die Polizei braucht also eine Rechtsgrundlage. Und auch hier gilt: Die rechtliche Grundlage, die die Polizei nennt, muss zur Situation passen.
Wenn Du von einer Amtshandlung betroffen bist, dann muss Dir auf Dein Verlangen mitgeteilt werden, welche Rechte Du nun hast. Festgelegt ist das im Paragraf 6 der Richtlinien-Verordnung Das würde nur dann nicht gelten, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre.
7. Du hast das Recht, dich über Maßnahmen der Behörde zu beschweren
Falls Du der Meinung bist, dass Du von der Polizei in Deinen Rechten verletzt worden bist, kannst Du innerhalb von sechs Wochen Beschwerde beim zuständigen Landesverwaltungsgericht einlegen. Geregelt ist das im Paragraf 88 Sicherheitspolizeigesetz.
Das kann grundsätzlich sehr sinnvoll sein. Es gibt keine Anwaltspflicht, aber natürlich ist es besser, eine/n Anwältin/Anwalt zu haben. Falls Du verlierst, kostet Dich das einige hundert Euro (sowie etwaige Anwaltskosten). Ob Du das tun möchtest, musst Du selbst entscheiden – und vielleicht gibt es ja Organisationen, die Deinen Fall wichtig finden und Dich unterstützen.
Doch auch, wenn Du die Beschwerde nicht machst, ist es gut, dieses Recht zu kennen. „Ich werde gemäß Paragraf 88 Sicherheitspolizeigesetz vor dem Landesverwaltungsgericht eine Maßnahmenbeschwerde gegen Sie einlegen“ wird PolizistInnen vermutlich eher zu korrektem Verhalten bewegen als: „Ich werde mich über sie beschweren“.
Und nie vergessen: Nicht alles gefallen lassen!
https://www.bonvalot.net/diese-sieben-r ... ennen-983/
So, und nun die einzelnen im obigen Text genannten Paragraphen:
§ 118 StPO Identitätsfeststellung
StPO - Strafprozeßordnung 1975
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.09.2021
(1) Identitätsfeststellung ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist, über die Umstände der Begehung Auskunft geben kann oder Spuren hinterlassen hat, die der Aufklärung dienen könnten.
(2) Die Kriminalpolizei ist ermächtigt, zur Identitätsfeststellung die Namen einer Person, ihr Geschlecht, ihr Geburtsdatum, ihren Geburtsort, ihren Beruf und ihre Wohnanschrift zu ermitteln. Die Kriminalpolizei ist auch ermächtigt, die Größe einer Person festzustellen, sie zu fotografieren, ihre Stimme aufzunehmen und ihre Papillarlinienabdrücke abzunehmen, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist.
(3) Jedermann ist verpflichtet, auf eine den Umständen nach angemessene Weise an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken; die Kriminalpolizei hat ihm auf Aufforderung mitzuteilen, aus welchem Anlass diese Feststellung erfolgt.
(4) Wenn die Person an der Identitätsfeststellung nicht mitwirkt oder ihre Identität aus anderen Gründen nicht sogleich festgestellt werden kann, ist die Kriminalpolizei berechtigt, zur Feststellung der Identität eine Durchsuchung der Person nach § 117 Z 3 lit. a von sich aus durchzuführen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
https://www.jusline.at/gesetz/stpo/paragraf/118
§ 32 FPG
FPG - Fremdenpolizeigesetz 2005
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.09.2021
(1) Fremde sind verpflichtet, den Landespolizeidirektionen und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente auszuhändigen, an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise mitzuwirken und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organs an jene Stelle zu begeben, an der die Dokumente verwahrt sind. Für EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige gilt dies nur insoweit, als deren Identität und Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei mit anderen Mitteln nachgewiesen werden kann und auch österreichische Staatsbürger verpflichtet sind, maßgebliche Dokumente auszuhändigen.
(2) Fremde sind verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine Einholung (Abs. 1) ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann. Für EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige gilt dies nur insoweit, als auch österreichische Staatsbürger verpflichtet sind maßgebliche Dokumente mitzuführen. Die Verzögerung ist noch verhältnismäßig, wenn
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
2.
die Einholung des Reisepasses voraussichtlich nicht länger als eine Stunde in Anspruch nehmen würde.
(3) Fremde sind in begründeten Fällen zur Überprüfung ihres Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet verpflichtet, den Landespolizeidirektionen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.
(4) Fremde, die einen Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005, Karten nach §§ 51 bis 52 AsylG 2005 oder einen Lichtbildausweis gemäß § 5 ASG innehaben, genügen Abs. 2, wenn sie diesen mit sich führen.
In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
https://www.jusline.at/gesetz/fpg/paragraf/32
§ 38 SPG
SPG - Sicherheitspolizeigesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.09.2021
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, der durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, vom Ort der Störung wegzuweisen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.
(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten oder ihre Anwesenheit am Ort einer ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistung oder in dessen unmittelbarer Umgebung die öffentliche Ordnung stören, indem sie die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder eine sonstige Hilfeleistung im Zusammenhang mit einem Unglücksfall behindern oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem Vorfall betroffen sind.
(2) Besteht an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, solange die Sicherheitsbehörde nicht selbst gemäß § 36 Abs. 2 einschreitet.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, jedermann aus einem Gefahrenbereich zu weisen, dessen Leben und Gesundheit dadurch gefährdet sind, daß einem gefährlichen Angriff ein Ende gesetzt wird.
(4) Schließlich sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen von Stellen einer Einrichtung oder Anlage wegzuweisen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig ist, wenn diese Stelle nicht allgemein zugänglich und für einen solchen gefährlichen Angriff auch tatsächlich geeignet ist.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, der ohne Rechtsgrund und ohne Duldung des Besitzers dessen Grundstück oder Raum betreten hat und durch sein Verharren vor Ort schwerwiegend in die Rechte des Besitzers eingreift, auf Verlangen des Besitzers wegzuweisen.
In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
https://www.jusline.at/gesetz/spg/paragraf/38
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Sicherheitsakademie
Was tun, wenn Amtshandlungen mitgefilmt werden?
Das Filmen und Fotografieren von Exekutivbediensteten führt vermehrt zu schwierigen Situationen im Polizei-Alltag. Um besser einzuschätzen, wann eine strafrechtliche Grenze überschritten wird, hat die Sicherheitsakademie in Zusammenarbeit mit der Kommunikationsabteilung des Innenministeriums ein neues E-Learning-Tool entwickelt.
Während einer polizeilichen Amtshandlung im öffentlichen Raum zückt ein Passant sein Smartphone und beginnt, die Beteiligten zu filmen. Auch nach mehrmaliger Aufforderung stoppt der Schaulustige die Videoaufnahme nicht. "Das ist leider mittlerweile ein häufiges Szenario im Alltag der österreichischen Polizistinnen und Polizisten" sagt Innenminister Herbert Kickl. Es komme häufig vor, dass die Amtshandlung dadurch gestört oder zumindest beeinträchtigt werde. "Für die Polizistinnen und Polizisten ist es dann wichtig zu wissen, was seitens der Exekutive in diesem Fall zu tun ist und welche rechtlichen Rahmenbedingungen es gibt."
Rechtlicher Graubereich
Die Situation ist schwierig. Tatsache ist: Das bloße Herstellen von Personenbildnissen und Videoaufnahmen ist generell erlaubt und nicht strafbar – das gilt auch für das Filmen oder Fotografieren von Amtshandlungen. Erst die Veröffentlichung von Personenbildern ohne vorherige Zustimmung ist verboten – allerdings, so regelt es der Bildnisschutz in § 78 des Urheberrechtsgesetz, nur bei Beeinträchtigung berechtigter Interessen. Was genau davon umfasst ist, definiert das Gesetz nicht.
Neues Lernmodul
"Die Gesetzgebung und Rechtsprechung sind in diesem Bereich ungenau und unzureichend", erklärt Generalmajor Günter Krenn, Leiter des Zentrums für Fortbildung der Sicherheitsakademie. "Mit der Entwicklung des Lernmoduls haben wir eine aktuelle Problematik aufgegriffen und eine Maßnahme geschaffen, um unsere Polizistinnen und Polizisten für die rechtlichen Grundlagen in dieser heiklen Materie zu sensibilisieren."
Wichtig sei, zwischen Bildaufnahme und Veröffentlichung scharf zu unterscheiden. Bei Bild-, Video- oder Tonaufzeichnungen bestehen für Exekutivbedienstete grundsätzlich keine aktiven Verhinderungsmöglichkeiten während der Amtshandlung. Bei missbräuchlicher Verwendung kann jedoch zivil- oder strafrechtlicher Schutz in Anspruch genommen werden. Für die Beurteilung einer verbotenen Bildnis-Veröffentlichung im polizeilichen Kontext gibt es Anhaltspunkte, etwa einschlägige richterliche Entscheidungen. Könnten dadurch etwa polizeiliche Amtshandlungen beeinträchtigt werden, so würde es sich um eine Verletzung berechtigter Interessen handeln. Beispielsweise auch dann, wenn der abgebildete Polizist in der Folge nicht mehr als verdeckter Ermittler arbeiten könnte.
Die Freischaltung des E-Learning-Tools "Das Recht am eigenen Bild" am SIAK-Campus erfolgte am 6. April 2018. "Dieses Tool ist ein wichtiger Schritt, mehr exekutive Handlungssicherheit in dieser Rechtsmaterie zu erwirken", ist der Innenminister überzeugt vom Einsatz des neuen Lernmoduls.
Bei Foto- oder Videoaufnahmen bestehen für Exekutivbedienstete grundsätzlich keine aktiven Verhinderungsmöglichkeiten während der Amtshandlung.
Foto: © BMI/Gerd Pachauer
Artikel Nr: 15646 vom Montag, 9. April 2018, 14:10 Uhr
https://www.bmi.gv.at/news.aspx?id=4371 ... 7A3650303D
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10005857
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https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10005857
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§ 30 SPG
SPG - Sicherheitspolizeigesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.09.2021
(1) Bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung ist der Betroffene
1.
auf sein Verlangen von Anlaß und Zweck des Einschreitens zu informieren;
2.
auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen;
3.
berechtigt, eine Person seines Vertrauens beizuziehen;
4.
berechtigt, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen.
(2) Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Rechte von Zeugen, Beteiligten und Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.05.1993 bis 31.12.9999
https://www.jusline.at/gesetz/spg/paragraf/30
§ 88 SPG
SPG - Sicherheitspolizeigesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.09.2021
(1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).
(2) Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
(3) Beschwerden gemäß Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2002)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
https://www.jusline.at/gesetz/spg/paragraf/88
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Re: AMTSHANDLUNG IN LINZ (OÖ) / ABLAUF DER AUSWEISKONTROLLE LT. OÖ SEXUALDIENSTLEISTUNGSGESETZ
Seit einigen Tagen (seit Erstellung dieses Themenstranges um genau zu sein) häufigen sich telefonische Anfragen von SexarbeiterInnen (aus unterschiedlichsten Bundesländern (OÖ, Salzburg, aber auch NÖ und STMK und das ist wahrscheinlich nur die Spitze des Eisberges) denen Ähnliches widerfahren ist... Nahezu alle SexarbeiterInnen berichten "vom Unwohlsein" - "nicht einverstanden sein, dass irgendein Polizist mit dem Handy (ohne Begründung) sie fotografieren will. Alle Fragen, wozu und auch "was geschieht mit den Bildern"?
Manchmal hört man auch heraus, dass es definitiv nicht um "Gesichtsfotos" ging.... Ehrlich gesagt: Ich finde es eine Schande, was hier passiert.
christian knappik
Manchmal hört man auch heraus, dass es definitiv nicht um "Gesichtsfotos" ging.... Ehrlich gesagt: Ich finde es eine Schande, was hier passiert.
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Re: AMTSHANDLUNG IN LINZ (OÖ) / ABLAUF DER AUSWEISKONTROLLE LT. OÖ SEXUALDIENSTLEISTUNGSGESETZ
Ob die Bilder privat oder dienstlich erstellt werden, es ist in jedem Fall eine Schande.
Bis in die 1980-ger Jahre legte die Polizei in Deutschland willkürlich Fotodateien von Menschen an die verdächtigt wurden homosexuell zu sein. Sogenannte Rosa Listen. Diese schändliche Praxis brachte um das Jahr 1979 das Fass zum Überlaufen. Der Kampf gegen diese menschenunwürdige Fotografiererei wurde zum Beginn der letzlich erfolgreichen Schwulenbewegung.
1980 Hamburg, schwule Aktivisten versuchen einen VW Bus umzuwerfen in dem sich Polizisten versteckt halten um im Sternschanzenpark schwule Menschen zu fotografieren.
1980 Hamburg, die Aktivisten Corny Littmann und Gunter Schmidt bedrängen einen vermeintlichen Polizeifotografen.
Bis in die 1980-ger Jahre legte die Polizei in Deutschland willkürlich Fotodateien von Menschen an die verdächtigt wurden homosexuell zu sein. Sogenannte Rosa Listen. Diese schändliche Praxis brachte um das Jahr 1979 das Fass zum Überlaufen. Der Kampf gegen diese menschenunwürdige Fotografiererei wurde zum Beginn der letzlich erfolgreichen Schwulenbewegung.
1980 Hamburg, schwule Aktivisten versuchen einen VW Bus umzuwerfen in dem sich Polizisten versteckt halten um im Sternschanzenpark schwule Menschen zu fotografieren.
1980 Hamburg, die Aktivisten Corny Littmann und Gunter Schmidt bedrängen einen vermeintlichen Polizeifotografen.
Welches Problem auch immer in der Gesellschaft besteht-
der Staat weiss eine völlig irre Problemlösung die niemandem nützt, aber Arbeitsplätze im Beamtenapparat schafft. H.S.
der Staat weiss eine völlig irre Problemlösung die niemandem nützt, aber Arbeitsplätze im Beamtenapparat schafft. H.S.
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AMTSHANDLUNG IN LINZ (OÖ) / ABLAUF DER AUSWEISKONTROLLE LT. OÖ SEXUALDIENSTLEISTUNGSGESETZ
Paßt doch!
OÖ
Linz
Stand Mai 2021
06 Wie verhalte ich mich richtig?
07 Feststellung der Identität
22 Und wenn ich unfair behandelt wurde?
https://www.kija-ooe.at/Mediendateien/K ... en_Pol.pdf
Quellenangabe
https ://www .kija-ooe .at/Mediendateien/KiJA_OOe-Broschuere-Rechte_Pflichten_Pol.pdf
OÖ
Linz
Stand Mai 2021
06 Wie verhalte ich mich richtig?
07 Feststellung der Identität
22 Und wenn ich unfair behandelt wurde?
https://www.kija-ooe.at/Mediendateien/K ... en_Pol.pdf
Quellenangabe
https ://www .kija-ooe .at/Mediendateien/KiJA_OOe-Broschuere-Rechte_Pflichten_Pol.pdf
Zuletzt geändert von floggy am 03.10.2021, 14:15, insgesamt 2-mal geändert.
Wo Schatten ist, muß auch Licht sein.
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Re: AMTSHANDLUNG IN LINZ (OÖ) / ABLAUF DER AUSWEISKONTROLLE LT. OÖ SEXUALDIENSTLEISTUNGSGESETZ
Das, was die Polizei macht, ist eine verbotene Art von erkennungsdienstlicher Behandlung ohne Anlass und ohne richterlicher Verfügung und ohne die/den Betroffene/n aufzuklären.
Sexarbeiter*innen sind keine Verbrecher*innen und sind auch nicht als solche zu behandeln!
Erkennungsdienstliche Behandlung im Strafverfahren nach § 81b StPO
Von anwalt.org, letzte Aktualisierung am: 10. Juli 2021
erkennungsdienstliche-behandlung
Erkennungsdienstliche Behandlung im Strafverfahren nach § 81b StPO
§ 81b StPO regelt die ED-Behandlung im Strafverfahren.
§ 81b StPO regelt die ED-Behandlung im Strafverfahren.
Um Straftaten aufklären zu können, muss die Polizei entsprechende Ermittlungsmaßnahmen ergreifen können. Gerade Informationen zur Identität des vermeintlichen Täters bzw. Beschuldigten sind hierfür von wesentlicher Bedeutung. Deshalb darf sie z. B. Fingerabdrücke eines Verdächtigen nehmen und Fotos von ihm anfertigen und andere erkennungsdienstliche Maßnahmen ergreifen.
Jede dieser Maßnahmen greift aber sehr stark in die Grundrechte des Betroffenen ein. Deswegen knüpft der Gesetzgeber jede erkennungsdienstliche Behandlung durch die Polizei in der Strafprozessordnung (StPO) an sehr strenge Voraussetzungen.
Inhalt
Was ist eine erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne von § 81b StPO?
Erlaubte Maßnahmen laut StPO
ED-Behandlung außerhalb eines Ermittlungsverfahrens
Erkennungsdienstliche Behandlung – unter welchen Voraussetzungen ist sie zulässig?
Rechte und Pflichten des Beschuldigten bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen
Im Anschluss an erkennungsdienstliche Behandlung: Daten löschen lassen
FAQ: Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b StPO
Was ist eine erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne von § 81b StPO?
Ist die erkennungsdienstliche Behandlung Pflicht?
Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um Identifizierungsmaßnahmen. Jeder kennt sie grob aus Krimis und Detektivromanen. Am Tatort werden Fingerabdrücke gefunden, ein Zeuge liefert eine Täterbeschreibung. Um diese Informationen dem Täter zuordnen zu können, müssen sie mit entsprechenden Daten der Verdächtigen abgeglichen werden. Also braucht die Polizei Fingerabdrücke und Lichtbilder des Beschuldigten.
Daher bestimmt § 81b Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO):
Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigte auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.
Erlaubte Maßnahmen laut StPO
Der Wortlaut des § 81b StPO macht deutlich, dass die erkennungsdienstliche Behandlung (auch: ED-Behandlung) sehr weitreichend sein kann und z. B. folgende Mittel umfasst:
Fingerabdrücke
Handflächenabdrücke
Fotografien des Beschuldigten
Ermittlung äußerer körperlicher Merkmale wie Narben und Tattoos
Die Entnahme von Blutproben, die Anfertigung von Röntgenaufnahmen und andere körperliche Untersuchungen sind der Polizei hingegen nicht erlaubt. Sie müssen nach § 81a StPO in der Regel von einem Richter angeordnet werden.
Auch die folgenden Maßnahmen fallen nicht unter die erkennungsdienstliche Behandlung:
Erkennungsdienstliche Behandlung: Wenn Sie nicht erscheinen trotz Vorladung, müssen Sie mit einer zwangsweisen Durchsetzung der Maßnahme rechnen.
Erkennungsdienstliche Behandlung: Wenn Sie nicht erscheinen trotz Vorladung, müssen Sie mit einer zwangsweisen Durchsetzung der Maßnahme rechnen.
Messung von Puls- und Atembewegungen
Speicherung besonderer sozialer Verhaltensstrukturen des Betroffenen
Sprachproben, um phonetische oder logopädische Besonderheiten festzustellen
Der Polizei ist es aber erlaubt, das äußere Erscheinungsbild des Beschuldigten zu verändern – gegebenenfalls auch zwangsweise. Sie dürfen beispielsweise Schminke oder eine Perücke entfernen oder dem Betroffenen eine solche aufsetzen.
ED-Behandlung außerhalb eines Ermittlungsverfahrens
Eine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt nicht nur im Strafverfahren. Sie kann auch aus präventiven Zwecken erfolgen. Darauf deutet der Passus „oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist“ in § 81b Abs. 1 StPO hin.
Diese Maßnahmen sind auch in den Polizeigesetzen der Bundesländer geregelt. Sie sollen es den Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) erleichtern, zukünftige Straftaten aufzuklären.
ED-Maßnahmen sind in diesem Bereich aber nur erlaubt, wenn …
Wiederholungsgefahr besteht und
die Polizei begründen kann, dass und warum aufgrund der Art und Schwere der bisherigen Taten ein besonderes Interesse an der erkennungsdienstlichen Behandlung besteht.
Derartige ED-Behandlungen kommen zum Beispiel bei Gewohnheitstätern und im Bereich der organisierten Kriminalität in Betracht.
Erkennungsdienstliche Behandlung – unter welchen Voraussetzungen ist sie zulässig?
Die erkennungsdienstliche Behandlung ist ohne richterlichen Beschluss möglich. Es genügt, dass der Betroffene einer Straftat beschuldigt wird.
Die erkennungsdienstliche Behandlung ist ohne richterlichen Beschluss möglich. Es genügt, dass der Betroffene einer Straftat beschuldigt wird.
Eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist nur gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen eine Straftat vorgeworfen wird. Denn § 81b StPO spricht ausdrücklich vom Beschuldigten.
Nur gegen diesen ist eine ED-Behandlung nach der StPO zulässig. Konkret heißt das, dass tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht einer Straftat begründen. Vage Vermutungen reichen hingegen nicht aus. In diesen Fällen ist allenfalls eine Identitätsfeststellung nach § 163b StPO gerechtfertigt.
Die erkennungsdienstliche Behandlung darf nicht willkürlich erfolgen. Im Rahmen eines Strafverfahrens hat sich die Polizei auf diejenigen Maßnahmen zu beschränken, die für die Ermittlungen wirklich notwendig sind.
Rechte und Pflichten des Beschuldigten bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen
Behandlungen nach § 81b StPO greifen sehr stark in die Rechte des Betroffenen ein. Deswegen besteht auch die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung.
Gegen gerichtliche Anordnungen (z. B. einer Blutentnahme) steht den Betroffenen die Beschwerde offen.
Auch Maßnahmen der Polizei und der Staatsanwaltschaft sind gerichtlich überprüfbar.
Gegen eine präventive erkennungsdienstliche Behandlung kann Widerspruch bei der anordnenden Polizeibehörde erhoben werden – ggf. verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, wenn die Polizei die sofortige Durchführung angeordnet hat. Auch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht ist möglich – diese kann sich bereits gegen die Aufforderung richten, sich zur ED-Maßnahme bei der Polizei einzufinden.
Im Anschluss an erkennungsdienstliche Behandlung: Daten löschen lassen
Sie können gegen die erkennungsdienstliche Behandlung Widerspruch einlegen, wenn diese aus präventiven Gründen angeordnet wurde.
Wurde die erkennungsdienstliche Behandlung unrechtmäßig vorgenommen, kann der Betroffene die Vernichtung und Löschung der Daten beantragen und bei Ablehnung ggf. vor dem Verwaltungsgericht klagen.
Die Datenschutzgrundverordnung gilt übrigens nicht für die Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei. Stattdessen finden die Polizeigesetze Anwendung.
Wenn der Tatverdacht gegen einen Beschuldigten im Ermittlungsverfahren vollständig entfällt, dürfen dessen Daten grundsätzlich nicht mehr gespeichert werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Strafgericht den Angeklagten freispricht.
Wenn allerdings ein gewisser Restverdacht verbleibt, kann eine Speicherung zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt sein. Voraussetzung hierfür ist es, dass das öffentliche Interesse an der Aufklärung künftiger Straftaten oder deren Verhinderung das Interesse des Verdächtigen an einer zeitnahen Löschung seiner Daten überwiegt. Dabei muss die Polizei nachweisen, dass noch ein Rest an Tatverdacht gegen diesen besteht. So entschied das Landesgericht Aachen in seinem Urteil vom 15. Juni 2009 (Az. 6 K 1979/08).
Im Streitfall können sich die Betroffenen an einen Anwalt wenden, um zu klären, ob die Polizei die durch die erkennungsdienstliche Behandlung gewonnenen Daten löschen muss.
FAQ: Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b StPO
Was bedeutet ED-Behandlung?
Erkennungsdienstliche Behandlung bedeutet Erfassung personenbezogener Daten in einem Strafverfahren oder zu präventiven Zwecken, um spätere Straftaten besser aufklären zu können. Zu den Klassikern zählen Fingerabdrücke und Fotos des Beschuldigten.
Kann ich die erkennungsdienstliche Behandlung verweigern bzw. ablehnen?
Das ist möglich, aber etwas schwierig, weil solche Maßnahmen auch mithilfe von unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden können. Es empfiehlt sich daher, bei Anordnung einer ED-Maßnahme umgehend einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu konsultieren. Dieser kann ggf. das passende Rechtsmittel hiergegen einleiten.
Was beinhaltet die erkennungsdienstliche Behandlung im Asylrecht?
Nach § 16 Asylgesetz (AsylG) dürfen von einem Ausländer, der Asyl sucht, Lichtbilder und Fingerabdrücke genommen werden. Ist die Person unter 14 Jahre, sind nur Fotos erlaubt. Auch das Auslesen bereits gespeicherter biometrischer Daten (z. B. aus dem Pass) ist zulässig. Diese Daten werden an das Bundeskriminalamt weitergegeben und sowohl auf nationaler als auch europäischer Ebene mit vorhandenen Daten abgeglichen.
https://www.anwalt.org/erkennungsdienst ... ehandlung/
By Kirschner
Strafrecht
15. Oktober 2019
ALLGEMEINES ZUR ERKENNUNGSDIENSTLICHEN BEHANDLUNG
Egal ob Sie tatsächlich eine Straftat begangen haben oder die Polizei Sie nur verdächtigt hat:
Man wird zur Einvernahme geladen und oft wird eine sogenannte “erkennungsdienstliche Behandlung” durchgeführt. Das heißt in Wahrheit nichts anderes als die Erfassung von zB Fingerabdruck, Körpergröße, Blutgruppe, DNA etc. etc.
Auch wenn fast alle durch das Verhalten der Polizei den Eindruck bekommen: An so einer erkennungsdienstlichen Behandlung muss man nicht einfach so mitwirken. Wenn Sie nicht zustimmen, muss die Sicherheitsbehörde einen Bescheid erlassen, mit dem die erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet wird. Dagegen können Sie dann ein Rechtsmittel einlegen. Oft wird im Falle der Verweigerung der freiwilligen Mitwirkung aber schon gar kein Bescheid mehr erlassen – eben weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Was aber, wenn Ihre Daten schon einmal erfasst wurden? Was, wenn das Strafverfahren, in dem das stattfand, schon abgeschlossen ist?
Die §§ 65 ff Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und die §§ 36ff und 45 Datenschutzgesetz (DSG) regeln, dass in vielen Fällen die Daten wieder gelöscht werden müssten. Leider beantragt das fast niemand.
KONKRETER FALL
Anfang Oktober 2019 habe ich für einen Klienten, in dessen Akte mir aufgefallen war, dass er vor Jahren wegen einer Anzeige wegen angeblicher gefährlicher Drohung (§ 107 StGB) erkennungsdienstlich behandelt worden war, einen Antrag auf Löschung der Daten gestellt. Nur 2 Wochen später teilt mir nun die Landespolizeidirektion mit, dass dem Antrag stattgegeben wird.
erkennungsdienstliche Daten löschen
Weshalb die Daten nicht von selbst gelöscht wurden, erfährt man nicht. Es gilt wie so oft: Wer keinen Antrag stellt, bekommt nichts.
https://www.kirschner-recht.at/erkennun ... her-daten/
Rechte der betroffenen Person:
Ein Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (1080 Wien, Wicken-
burggasse 8, Telefon: +43 1 52 152-0, E-Mail: dsb@dsb.gv.at) besteht nach Maßgabe des
§°32 Abs. 1 Z 4 Datenschutzgesetz.
Das Auskunftsrecht besteht nach Maßgabe des § 44 Datenschutzgesetz.
Das Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und auf Einschrän-
kung der Verarbeitung besteht nach Maßgabe des § 45 Datenschutzgesetz.
Sexarbeiter*innen sind keine Verbrecher*innen und sind auch nicht als solche zu behandeln!
Erkennungsdienstliche Behandlung im Strafverfahren nach § 81b StPO
Von anwalt.org, letzte Aktualisierung am: 10. Juli 2021
erkennungsdienstliche-behandlung
Erkennungsdienstliche Behandlung im Strafverfahren nach § 81b StPO
§ 81b StPO regelt die ED-Behandlung im Strafverfahren.
§ 81b StPO regelt die ED-Behandlung im Strafverfahren.
Um Straftaten aufklären zu können, muss die Polizei entsprechende Ermittlungsmaßnahmen ergreifen können. Gerade Informationen zur Identität des vermeintlichen Täters bzw. Beschuldigten sind hierfür von wesentlicher Bedeutung. Deshalb darf sie z. B. Fingerabdrücke eines Verdächtigen nehmen und Fotos von ihm anfertigen und andere erkennungsdienstliche Maßnahmen ergreifen.
Jede dieser Maßnahmen greift aber sehr stark in die Grundrechte des Betroffenen ein. Deswegen knüpft der Gesetzgeber jede erkennungsdienstliche Behandlung durch die Polizei in der Strafprozessordnung (StPO) an sehr strenge Voraussetzungen.
Inhalt
Was ist eine erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne von § 81b StPO?
Erlaubte Maßnahmen laut StPO
ED-Behandlung außerhalb eines Ermittlungsverfahrens
Erkennungsdienstliche Behandlung – unter welchen Voraussetzungen ist sie zulässig?
Rechte und Pflichten des Beschuldigten bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen
Im Anschluss an erkennungsdienstliche Behandlung: Daten löschen lassen
FAQ: Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b StPO
Was ist eine erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne von § 81b StPO?
Ist die erkennungsdienstliche Behandlung Pflicht?
Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um Identifizierungsmaßnahmen. Jeder kennt sie grob aus Krimis und Detektivromanen. Am Tatort werden Fingerabdrücke gefunden, ein Zeuge liefert eine Täterbeschreibung. Um diese Informationen dem Täter zuordnen zu können, müssen sie mit entsprechenden Daten der Verdächtigen abgeglichen werden. Also braucht die Polizei Fingerabdrücke und Lichtbilder des Beschuldigten.
Daher bestimmt § 81b Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO):
Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigte auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.
Erlaubte Maßnahmen laut StPO
Der Wortlaut des § 81b StPO macht deutlich, dass die erkennungsdienstliche Behandlung (auch: ED-Behandlung) sehr weitreichend sein kann und z. B. folgende Mittel umfasst:
Fingerabdrücke
Handflächenabdrücke
Fotografien des Beschuldigten
Ermittlung äußerer körperlicher Merkmale wie Narben und Tattoos
Die Entnahme von Blutproben, die Anfertigung von Röntgenaufnahmen und andere körperliche Untersuchungen sind der Polizei hingegen nicht erlaubt. Sie müssen nach § 81a StPO in der Regel von einem Richter angeordnet werden.
Auch die folgenden Maßnahmen fallen nicht unter die erkennungsdienstliche Behandlung:
Erkennungsdienstliche Behandlung: Wenn Sie nicht erscheinen trotz Vorladung, müssen Sie mit einer zwangsweisen Durchsetzung der Maßnahme rechnen.
Erkennungsdienstliche Behandlung: Wenn Sie nicht erscheinen trotz Vorladung, müssen Sie mit einer zwangsweisen Durchsetzung der Maßnahme rechnen.
Messung von Puls- und Atembewegungen
Speicherung besonderer sozialer Verhaltensstrukturen des Betroffenen
Sprachproben, um phonetische oder logopädische Besonderheiten festzustellen
Der Polizei ist es aber erlaubt, das äußere Erscheinungsbild des Beschuldigten zu verändern – gegebenenfalls auch zwangsweise. Sie dürfen beispielsweise Schminke oder eine Perücke entfernen oder dem Betroffenen eine solche aufsetzen.
ED-Behandlung außerhalb eines Ermittlungsverfahrens
Eine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt nicht nur im Strafverfahren. Sie kann auch aus präventiven Zwecken erfolgen. Darauf deutet der Passus „oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist“ in § 81b Abs. 1 StPO hin.
Diese Maßnahmen sind auch in den Polizeigesetzen der Bundesländer geregelt. Sie sollen es den Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) erleichtern, zukünftige Straftaten aufzuklären.
ED-Maßnahmen sind in diesem Bereich aber nur erlaubt, wenn …
Wiederholungsgefahr besteht und
die Polizei begründen kann, dass und warum aufgrund der Art und Schwere der bisherigen Taten ein besonderes Interesse an der erkennungsdienstlichen Behandlung besteht.
Derartige ED-Behandlungen kommen zum Beispiel bei Gewohnheitstätern und im Bereich der organisierten Kriminalität in Betracht.
Erkennungsdienstliche Behandlung – unter welchen Voraussetzungen ist sie zulässig?
Die erkennungsdienstliche Behandlung ist ohne richterlichen Beschluss möglich. Es genügt, dass der Betroffene einer Straftat beschuldigt wird.
Die erkennungsdienstliche Behandlung ist ohne richterlichen Beschluss möglich. Es genügt, dass der Betroffene einer Straftat beschuldigt wird.
Eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist nur gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen eine Straftat vorgeworfen wird. Denn § 81b StPO spricht ausdrücklich vom Beschuldigten.
Nur gegen diesen ist eine ED-Behandlung nach der StPO zulässig. Konkret heißt das, dass tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht einer Straftat begründen. Vage Vermutungen reichen hingegen nicht aus. In diesen Fällen ist allenfalls eine Identitätsfeststellung nach § 163b StPO gerechtfertigt.
Die erkennungsdienstliche Behandlung darf nicht willkürlich erfolgen. Im Rahmen eines Strafverfahrens hat sich die Polizei auf diejenigen Maßnahmen zu beschränken, die für die Ermittlungen wirklich notwendig sind.
Rechte und Pflichten des Beschuldigten bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen
Behandlungen nach § 81b StPO greifen sehr stark in die Rechte des Betroffenen ein. Deswegen besteht auch die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung.
Gegen gerichtliche Anordnungen (z. B. einer Blutentnahme) steht den Betroffenen die Beschwerde offen.
Auch Maßnahmen der Polizei und der Staatsanwaltschaft sind gerichtlich überprüfbar.
Gegen eine präventive erkennungsdienstliche Behandlung kann Widerspruch bei der anordnenden Polizeibehörde erhoben werden – ggf. verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, wenn die Polizei die sofortige Durchführung angeordnet hat. Auch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht ist möglich – diese kann sich bereits gegen die Aufforderung richten, sich zur ED-Maßnahme bei der Polizei einzufinden.
Im Anschluss an erkennungsdienstliche Behandlung: Daten löschen lassen
Sie können gegen die erkennungsdienstliche Behandlung Widerspruch einlegen, wenn diese aus präventiven Gründen angeordnet wurde.
Wurde die erkennungsdienstliche Behandlung unrechtmäßig vorgenommen, kann der Betroffene die Vernichtung und Löschung der Daten beantragen und bei Ablehnung ggf. vor dem Verwaltungsgericht klagen.
Die Datenschutzgrundverordnung gilt übrigens nicht für die Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei. Stattdessen finden die Polizeigesetze Anwendung.
Wenn der Tatverdacht gegen einen Beschuldigten im Ermittlungsverfahren vollständig entfällt, dürfen dessen Daten grundsätzlich nicht mehr gespeichert werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Strafgericht den Angeklagten freispricht.
Wenn allerdings ein gewisser Restverdacht verbleibt, kann eine Speicherung zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt sein. Voraussetzung hierfür ist es, dass das öffentliche Interesse an der Aufklärung künftiger Straftaten oder deren Verhinderung das Interesse des Verdächtigen an einer zeitnahen Löschung seiner Daten überwiegt. Dabei muss die Polizei nachweisen, dass noch ein Rest an Tatverdacht gegen diesen besteht. So entschied das Landesgericht Aachen in seinem Urteil vom 15. Juni 2009 (Az. 6 K 1979/08).
Im Streitfall können sich die Betroffenen an einen Anwalt wenden, um zu klären, ob die Polizei die durch die erkennungsdienstliche Behandlung gewonnenen Daten löschen muss.
FAQ: Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b StPO
Was bedeutet ED-Behandlung?
Erkennungsdienstliche Behandlung bedeutet Erfassung personenbezogener Daten in einem Strafverfahren oder zu präventiven Zwecken, um spätere Straftaten besser aufklären zu können. Zu den Klassikern zählen Fingerabdrücke und Fotos des Beschuldigten.
Kann ich die erkennungsdienstliche Behandlung verweigern bzw. ablehnen?
Das ist möglich, aber etwas schwierig, weil solche Maßnahmen auch mithilfe von unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden können. Es empfiehlt sich daher, bei Anordnung einer ED-Maßnahme umgehend einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu konsultieren. Dieser kann ggf. das passende Rechtsmittel hiergegen einleiten.
Was beinhaltet die erkennungsdienstliche Behandlung im Asylrecht?
Nach § 16 Asylgesetz (AsylG) dürfen von einem Ausländer, der Asyl sucht, Lichtbilder und Fingerabdrücke genommen werden. Ist die Person unter 14 Jahre, sind nur Fotos erlaubt. Auch das Auslesen bereits gespeicherter biometrischer Daten (z. B. aus dem Pass) ist zulässig. Diese Daten werden an das Bundeskriminalamt weitergegeben und sowohl auf nationaler als auch europäischer Ebene mit vorhandenen Daten abgeglichen.
https://www.anwalt.org/erkennungsdienst ... ehandlung/
By Kirschner
Strafrecht
15. Oktober 2019
ALLGEMEINES ZUR ERKENNUNGSDIENSTLICHEN BEHANDLUNG
Egal ob Sie tatsächlich eine Straftat begangen haben oder die Polizei Sie nur verdächtigt hat:
Man wird zur Einvernahme geladen und oft wird eine sogenannte “erkennungsdienstliche Behandlung” durchgeführt. Das heißt in Wahrheit nichts anderes als die Erfassung von zB Fingerabdruck, Körpergröße, Blutgruppe, DNA etc. etc.
Auch wenn fast alle durch das Verhalten der Polizei den Eindruck bekommen: An so einer erkennungsdienstlichen Behandlung muss man nicht einfach so mitwirken. Wenn Sie nicht zustimmen, muss die Sicherheitsbehörde einen Bescheid erlassen, mit dem die erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet wird. Dagegen können Sie dann ein Rechtsmittel einlegen. Oft wird im Falle der Verweigerung der freiwilligen Mitwirkung aber schon gar kein Bescheid mehr erlassen – eben weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Was aber, wenn Ihre Daten schon einmal erfasst wurden? Was, wenn das Strafverfahren, in dem das stattfand, schon abgeschlossen ist?
Die §§ 65 ff Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und die §§ 36ff und 45 Datenschutzgesetz (DSG) regeln, dass in vielen Fällen die Daten wieder gelöscht werden müssten. Leider beantragt das fast niemand.
KONKRETER FALL
Anfang Oktober 2019 habe ich für einen Klienten, in dessen Akte mir aufgefallen war, dass er vor Jahren wegen einer Anzeige wegen angeblicher gefährlicher Drohung (§ 107 StGB) erkennungsdienstlich behandelt worden war, einen Antrag auf Löschung der Daten gestellt. Nur 2 Wochen später teilt mir nun die Landespolizeidirektion mit, dass dem Antrag stattgegeben wird.
erkennungsdienstliche Daten löschen
Weshalb die Daten nicht von selbst gelöscht wurden, erfährt man nicht. Es gilt wie so oft: Wer keinen Antrag stellt, bekommt nichts.
https://www.kirschner-recht.at/erkennun ... her-daten/
Rechte der betroffenen Person:
Ein Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (1080 Wien, Wicken-
burggasse 8, Telefon: +43 1 52 152-0, E-Mail: dsb@dsb.gv.at) besteht nach Maßgabe des
§°32 Abs. 1 Z 4 Datenschutzgesetz.
Das Auskunftsrecht besteht nach Maßgabe des § 44 Datenschutzgesetz.
Das Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und auf Einschrän-
kung der Verarbeitung besteht nach Maßgabe des § 45 Datenschutzgesetz.
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AMTSHANDLUNG IN LINZ (OÖ) / ABLAUF DER AUSWEISKONTROLLE LT. OÖ SEXUALDIENSTLEISTUNGSGESETZ
Eigentlich ist ja alles klar, da haben die Menschen mehr Gespür als die Polizei. Trotzdem ein paar Treffer aus der google Suche:
„Die Polizei kann ohne Anfangsverdacht nicht einfach drauflosfotografieren“, kritisierte Amtsrichterin Monika Pinski diese Methode. Solch eine Praxis sei ihm noch nicht untergekommen, sagte auch Michael Knaps, Sprecher der Landesbeauftragten für Datenschutz.
https://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Sta ... f-Verdacht
In Bagatellfällen ist die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung unzulässig. Ferner ist Voraussetzung, dass die erkennungsdienstliche Behandlung notwendig sein muss. Dies bedeutet, dass eine Sachaufklärungspflicht bestehen muss. Zu guter Letzt müssen die Maßnahmen durch die Kriminalpolizei angeordnet werden.
Die Anordnung durch einen Beamten des Polizeidienstes ist unzulässig. Ebenso sind Maßnahmen gegen Kinder (unter 14 Jahren) generell unzulässig (sie sind nicht strafmündig können nicht Beschuldigte eines Strafverfahrens sein).
https://www.anwalt.de/rechtstipps/finge ... 51706.html
In Österreich geht scheinbar alles:
Darf die Polizei ohne Grund Bilder von mir machen?
Hallo, ich bin 13 Jahre alt und komme aus Österreich. Ich war Gestern in einem Naturpark mit Freunden. Dann ist die Polizei gekommen und wir mussten uns einzeln hinstellen, und unser Gesicht und Ausweis zur Handykamera zeigen. In diesen Naturpark gibt es hin und wieder Sachbeschädigungen, aber darf die Polizei trotzdem Fotos von mir und meinen Freunden machen?
https://www.gutefrage.net/frage/darf-di ... mir-machen
Dissertation 2019
Vollzugsprobleme in der verwaltungspolizeilichen Praxis in Zusammenhang mit dem illegalen Prostitutionswesen am Beispiel des Tiroler Landes-Polizeigesetzes
Die Divergenz zwischen gut gemeinten Gesetzesbestimmungen einerseits, sowie deren Praxistauglichkeit im Rahmen einer effizienten Vollziehung andererseits, wurde mir in dieser Zeit immer wieder eindrücklich vor Augen geführt, sodass ich mich entschieden habe, diese Thematik im Rahmen meiner Dissertation wissenschaftlich aufzuarbeiten.
. . .
Ein Hauptproblem in der Praxis hinsichtlich der Strafverfolgung der beiden genannten Delikte besteht darin, dass die mittlerweile zur ganz überwiegenden Mehrheit aus Osteuropa stammenden Prostituierten, bis auf einzelne, statistisch kaum relevante Ausnahmen, in Österreich keinen Wohnsitz haben. Wenn ein Beschuldigter behördlich nicht greifbar ist, erschwert dies naturgemäß auch erheblich dessen Strafverfolgung.
https://diglib.uibk.ac.at/ulbtirolhs/do ... df/3291033
Quellenangabe
https ://www .haz .de/Hannover/Aus-der-Stadt/Uebersicht/Polizei-fotografiert-Autofahrer-auf-Verdacht
https ://www .anwalt .de/rechtstipps/fingerabdruecke-fotos-dna-co-was-die-polizei-verlange-darf-und-was-nicht_151706.html
https ://www .gutefrage .net/frage/darf-die-polizei-ohne-grund-bilder-von-mir-machen
https ://diglib .uibk.ac. at/ulbtirolhs/download/pdf/3291033
„Die Polizei kann ohne Anfangsverdacht nicht einfach drauflosfotografieren“, kritisierte Amtsrichterin Monika Pinski diese Methode. Solch eine Praxis sei ihm noch nicht untergekommen, sagte auch Michael Knaps, Sprecher der Landesbeauftragten für Datenschutz.
https://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Sta ... f-Verdacht
In Bagatellfällen ist die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung unzulässig. Ferner ist Voraussetzung, dass die erkennungsdienstliche Behandlung notwendig sein muss. Dies bedeutet, dass eine Sachaufklärungspflicht bestehen muss. Zu guter Letzt müssen die Maßnahmen durch die Kriminalpolizei angeordnet werden.
Die Anordnung durch einen Beamten des Polizeidienstes ist unzulässig. Ebenso sind Maßnahmen gegen Kinder (unter 14 Jahren) generell unzulässig (sie sind nicht strafmündig können nicht Beschuldigte eines Strafverfahrens sein).
https://www.anwalt.de/rechtstipps/finge ... 51706.html
In Österreich geht scheinbar alles:
Darf die Polizei ohne Grund Bilder von mir machen?
Hallo, ich bin 13 Jahre alt und komme aus Österreich. Ich war Gestern in einem Naturpark mit Freunden. Dann ist die Polizei gekommen und wir mussten uns einzeln hinstellen, und unser Gesicht und Ausweis zur Handykamera zeigen. In diesen Naturpark gibt es hin und wieder Sachbeschädigungen, aber darf die Polizei trotzdem Fotos von mir und meinen Freunden machen?
https://www.gutefrage.net/frage/darf-di ... mir-machen
Dissertation 2019
Vollzugsprobleme in der verwaltungspolizeilichen Praxis in Zusammenhang mit dem illegalen Prostitutionswesen am Beispiel des Tiroler Landes-Polizeigesetzes
Die Divergenz zwischen gut gemeinten Gesetzesbestimmungen einerseits, sowie deren Praxistauglichkeit im Rahmen einer effizienten Vollziehung andererseits, wurde mir in dieser Zeit immer wieder eindrücklich vor Augen geführt, sodass ich mich entschieden habe, diese Thematik im Rahmen meiner Dissertation wissenschaftlich aufzuarbeiten.
. . .
Ein Hauptproblem in der Praxis hinsichtlich der Strafverfolgung der beiden genannten Delikte besteht darin, dass die mittlerweile zur ganz überwiegenden Mehrheit aus Osteuropa stammenden Prostituierten, bis auf einzelne, statistisch kaum relevante Ausnahmen, in Österreich keinen Wohnsitz haben. Wenn ein Beschuldigter behördlich nicht greifbar ist, erschwert dies naturgemäß auch erheblich dessen Strafverfolgung.
https://diglib.uibk.ac.at/ulbtirolhs/do ... df/3291033
Quellenangabe
https ://www .haz .de/Hannover/Aus-der-Stadt/Uebersicht/Polizei-fotografiert-Autofahrer-auf-Verdacht
https ://www .anwalt .de/rechtstipps/fingerabdruecke-fotos-dna-co-was-die-polizei-verlange-darf-und-was-nicht_151706.html
https ://www .gutefrage .net/frage/darf-die-polizei-ohne-grund-bilder-von-mir-machen
https ://diglib .uibk.ac. at/ulbtirolhs/download/pdf/3291033
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Re: AMTSHANDLUNG IN LINZ (OÖ) / ABLAUF DER AUSWEISKONTROLLE LT. OÖ SEXUALDIENSTLEISTUNGSGESETZ
Im konkreten Fall ging es weder um den Verdacht von Menschenhandel, noch um eine Identitätsfeststellung. Die Betroffene ist ordnungsgemäß in Österreich gemeldet und hat alle verlangten Papiere während der Kontrolle ausgehändigt. Danach (!) wurde versucht sie mit dem Handy zu fotografieren. Ohne einer Erklärung oder gar einer entsprechenden Rechtsbelehrung.
Ob der Vorfall jetzt im rechtlichen Rahmen stattgefunden hat, wird zu klären sein und wird auch (laut meinem Wissensstand) auch geklärt werden.
Wie auch immer: Die Vorgehensweise, eine SexarbeiterIn (in Unterwäsche) ohne zu fragen, überraschend zu fotografieren ist auf alle Fälle nicht akzeptabel! Unabhängig vom rechtlichen Standpunkt ist es im höchstem Maße verletzend bzw. erniedrigend, einen Menschen derart zu behandeln!
Menschlich betrachtet ist das eine Riesensauerei und eines Vertreters der Exekutive nicht würdig!
Rechtlich ist es zu hinterfragen und nach meiner Einschätzung mehr als grenzwertig!
Vom Standpunkt des Datenschutzes ist so eine Aktion nur als katastrophal einzuordnen!
christian knappik
Ob der Vorfall jetzt im rechtlichen Rahmen stattgefunden hat, wird zu klären sein und wird auch (laut meinem Wissensstand) auch geklärt werden.
Wie auch immer: Die Vorgehensweise, eine SexarbeiterIn (in Unterwäsche) ohne zu fragen, überraschend zu fotografieren ist auf alle Fälle nicht akzeptabel! Unabhängig vom rechtlichen Standpunkt ist es im höchstem Maße verletzend bzw. erniedrigend, einen Menschen derart zu behandeln!
Menschlich betrachtet ist das eine Riesensauerei und eines Vertreters der Exekutive nicht würdig!
Rechtlich ist es zu hinterfragen und nach meiner Einschätzung mehr als grenzwertig!
Vom Standpunkt des Datenschutzes ist so eine Aktion nur als katastrophal einzuordnen!
christian knappik
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AMTSHANDLUNG IN LINZ (OÖ) / ABLAUF DER AUSWEISKONTROLLE LT. OÖ SEXUALDIENSTLEISTUNGSGESETZ
Das freut mich sehr, dass es zu einer Klärung kommen wird. Da dürfen wir dann gespannt sein.
Beim Lesen der vorerwähnten Dissertation ist mir das Beweisproblem auf Seite 88 aufgestoßen. Das Thema interessiert mich wegen der beschriebenen Diskrepanz zwischen Gesetzesanspruch und Wirklichkeit, oft auch als Scheingesetz oder Symbolgesetzgebung bezeichnet. Was, wenn es der Polizei hier tatsâchlich darum geht, die Person bei der Arbeit zu fotografieren, um den Nachweis erbringen zu können, dass die angetroffene Person (die Polizei würde sagen die betretene Person) tatsächlich eine Person ist, die sich bereit hält um sexuelle Handlungen gegen Entgelt vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen, oder oder, und so weiter und so fort? Die angetroffene Person könnte womöglich später vorgeben, die Putzfrau an diesem Tag gewesen zu sein? Dann ginge es um so etwas wie Ermittlungen im Steuerbereich? Das wird uns aber nie ein Polizeipräsident mitteilen. Auch ist die Person, die eine Prostitutionsstätte betreibt zur Meldung der tätigen Personen, die sexuelle Dienstleistungen anbieten, verpflichtet. Was, wenn die Polizei einen Abgleich vornehmen möchte zwischen gemeldeten Daten und den vor Ort erhobenen Daten, und die Beweisführung vom Bildnachweis "bei der Arbeit" abhängig macht?
Katz und Maus Spiel - kann das wirklich sein? - nur ein Beispiel - hat nichts mit unserem Fall zu tun
In der Regel bieten hierbei Prostituierte über Inserate auf einschlägigen Internet-Plattformen ihre Dienste an. Dies würde für sich bereits, bei entsprechender Formulierung, den Tatbestand der öffentlichen Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution nach § 14 lit b TLPG verwirklichen, wird jedoch in der Regel nicht verfolgt, da es ohne Eingeständnis der Beschuldigten praktisch unmöglich ist, im Ermittlungsverfahren zu beweisen, wer das entsprechende Inserat auf der Internet-Plattform geschaltet hat.
. . . .
In der Praxis wird im Rahmen eines behördlichen Prostitutionsschwerpunktes für gewöhnlich mittels eines Diensthandys durch einen Behördenverteter die in einem Inserat angeführte Telefonnummer kontaktiert und ein Termin vereinbart.
Mich kotzt es natürlich an, dass Millionen von Papierseiten schon bedruckt wurden, und immer noch werden, wo sich Leute das Maul zerreißen, weil A mit dem Schwanz von B und B mit der Muschi von A spielt. Diese Leute sind für mich pervers, ohne es zu merken. Mit solchen Gestalten muss man sich herumschlagen. Und was dabei alles an Porzellan zerschlagen wird. Ist die Welt eigentlich noch normal? Falsche Frage, sie war ja noch nie anders. Wann hört das auf?
Fazit - Merksatz aus der Dissertation
Ziel eines modernen Rechtsstaates muss es meiner Ansicht nach unter Anderem sein, einen adäquaten Ausgleich zwischen einem effizienten Vollzug gesetzlicher Normen einerseits und gleichzeitiger Sicherstellung der erwähnten Rechtsschutzmechanismen zur Wahrung von Menschenrechten andererseits, zu schaffen.
Unter Zugrundelegung einer Gesamtbetrachtung ist somit auch zu akzeptieren, dass hinsichtlich eines effizienten, staatlichen Vollziehungshandelns auch Abstriche zugunsten von Rechtsschutzmechanismen gemacht werden müssen . . .
Im Hinblick auf die deutsche Freierbestrafung "freue" ich mich schon die geistigen Ergüsse juristisch bewanderter Personen zu lesen, wie die Strafverfolgungsbehörden die Vornahme sexueller Handlungen, sie müssen ja erfolgt sein, beweisen wollen.
Nur Mal so ein Gedankenspiel - Paragraf 17 TLPG Absatz 6 lautet
Den Prostituierten ist es verboten, im Bordell Besuche zu anderen Zwecken als zur Ausübung der Prostitution zu empfangen.
Vorbei die Zeiten wo man Kuscheln oder "nur Quatschen" konnte, Dank polizeilicher Verordnung. Um sich nicht strafbar zu machen, müssen Prostituierte Kuscheln und "nur Quatschen" oder Streichelmassage ablehnen. Die Römer, die spinnen! Wie soll man da seinen Antrittsbesuch abstatten können, um nicht als leichtfertig zu gelten? Es ist wie im Kalten Krieg. Das Terrain ist vollständig vermint und kontaminiert.
Wie hilfreich können in unserem anstehenden Fall die Beratungsstellen maiz und LENA sein? Auf der Website von LENA gibt es eine Menge downloads als PDF Datei. Zur Lichtbildaktualisierung habe ich nichts gefunden, nur die Bestimmung für die Erstuntersuchung.
https://www.caritas-ooe.at/hilfe-angebo ... n/download
Im dritten Bericht von 2018 werden den Kontrollbefugnissen noch mehr Raum gegeben als noch im zweiten Bericht von 2015 (Dateiname imfname_418640.pdf) - siehe ganz unten "Empfehlungen der Arbeitsgruppe Prostitution". Dabei soll die Sicherheitspolizei bzw Verwaltungspolizei "die Bösen" mimen, und die Kriminalpolizei "die Guten". So als wäre die Aufgabenteilung zwischen Polizei und Beratungsstellen noch nicht genug. Die sind dann wohl zum Trösten da. Die Ombudsstelle für Sexdienstleistende wurde 2015 diskutiert und empfohlen, und 2018 und 2021 (vierter Bericht vom April - gibt es bei LENA zum download) per Copy & Paste erneut diskutiert und empfohlen.
https://www.gesundheit.gv.at/leben/sexu ... ostitution
Quellenangabe
https ://www .caritas-ooe .at/hilfe-angebote/menschen-in-not/lena-beratungsstelle-fuer-menschen-die-in-der-prostitution-arbeiten/information/download
https ://www .gesundheit.gv .at/leben/sexualitaet/sex/freiwillige-prostitution
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 418640.pdf
https ://www .parlament.gv .at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00177/imfname_418640.pdf
Beim Lesen der vorerwähnten Dissertation ist mir das Beweisproblem auf Seite 88 aufgestoßen. Das Thema interessiert mich wegen der beschriebenen Diskrepanz zwischen Gesetzesanspruch und Wirklichkeit, oft auch als Scheingesetz oder Symbolgesetzgebung bezeichnet. Was, wenn es der Polizei hier tatsâchlich darum geht, die Person bei der Arbeit zu fotografieren, um den Nachweis erbringen zu können, dass die angetroffene Person (die Polizei würde sagen die betretene Person) tatsächlich eine Person ist, die sich bereit hält um sexuelle Handlungen gegen Entgelt vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen, oder oder, und so weiter und so fort? Die angetroffene Person könnte womöglich später vorgeben, die Putzfrau an diesem Tag gewesen zu sein? Dann ginge es um so etwas wie Ermittlungen im Steuerbereich? Das wird uns aber nie ein Polizeipräsident mitteilen. Auch ist die Person, die eine Prostitutionsstätte betreibt zur Meldung der tätigen Personen, die sexuelle Dienstleistungen anbieten, verpflichtet. Was, wenn die Polizei einen Abgleich vornehmen möchte zwischen gemeldeten Daten und den vor Ort erhobenen Daten, und die Beweisführung vom Bildnachweis "bei der Arbeit" abhängig macht?
Katz und Maus Spiel - kann das wirklich sein? - nur ein Beispiel - hat nichts mit unserem Fall zu tun
In der Regel bieten hierbei Prostituierte über Inserate auf einschlägigen Internet-Plattformen ihre Dienste an. Dies würde für sich bereits, bei entsprechender Formulierung, den Tatbestand der öffentlichen Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution nach § 14 lit b TLPG verwirklichen, wird jedoch in der Regel nicht verfolgt, da es ohne Eingeständnis der Beschuldigten praktisch unmöglich ist, im Ermittlungsverfahren zu beweisen, wer das entsprechende Inserat auf der Internet-Plattform geschaltet hat.
. . . .
In der Praxis wird im Rahmen eines behördlichen Prostitutionsschwerpunktes für gewöhnlich mittels eines Diensthandys durch einen Behördenverteter die in einem Inserat angeführte Telefonnummer kontaktiert und ein Termin vereinbart.
Mich kotzt es natürlich an, dass Millionen von Papierseiten schon bedruckt wurden, und immer noch werden, wo sich Leute das Maul zerreißen, weil A mit dem Schwanz von B und B mit der Muschi von A spielt. Diese Leute sind für mich pervers, ohne es zu merken. Mit solchen Gestalten muss man sich herumschlagen. Und was dabei alles an Porzellan zerschlagen wird. Ist die Welt eigentlich noch normal? Falsche Frage, sie war ja noch nie anders. Wann hört das auf?
Fazit - Merksatz aus der Dissertation
Ziel eines modernen Rechtsstaates muss es meiner Ansicht nach unter Anderem sein, einen adäquaten Ausgleich zwischen einem effizienten Vollzug gesetzlicher Normen einerseits und gleichzeitiger Sicherstellung der erwähnten Rechtsschutzmechanismen zur Wahrung von Menschenrechten andererseits, zu schaffen.
Unter Zugrundelegung einer Gesamtbetrachtung ist somit auch zu akzeptieren, dass hinsichtlich eines effizienten, staatlichen Vollziehungshandelns auch Abstriche zugunsten von Rechtsschutzmechanismen gemacht werden müssen . . .
Im Hinblick auf die deutsche Freierbestrafung "freue" ich mich schon die geistigen Ergüsse juristisch bewanderter Personen zu lesen, wie die Strafverfolgungsbehörden die Vornahme sexueller Handlungen, sie müssen ja erfolgt sein, beweisen wollen.
Nur Mal so ein Gedankenspiel - Paragraf 17 TLPG Absatz 6 lautet
Den Prostituierten ist es verboten, im Bordell Besuche zu anderen Zwecken als zur Ausübung der Prostitution zu empfangen.
Vorbei die Zeiten wo man Kuscheln oder "nur Quatschen" konnte, Dank polizeilicher Verordnung. Um sich nicht strafbar zu machen, müssen Prostituierte Kuscheln und "nur Quatschen" oder Streichelmassage ablehnen. Die Römer, die spinnen! Wie soll man da seinen Antrittsbesuch abstatten können, um nicht als leichtfertig zu gelten? Es ist wie im Kalten Krieg. Das Terrain ist vollständig vermint und kontaminiert.
Wie hilfreich können in unserem anstehenden Fall die Beratungsstellen maiz und LENA sein? Auf der Website von LENA gibt es eine Menge downloads als PDF Datei. Zur Lichtbildaktualisierung habe ich nichts gefunden, nur die Bestimmung für die Erstuntersuchung.
https://www.caritas-ooe.at/hilfe-angebo ... n/download
Im dritten Bericht von 2018 werden den Kontrollbefugnissen noch mehr Raum gegeben als noch im zweiten Bericht von 2015 (Dateiname imfname_418640.pdf) - siehe ganz unten "Empfehlungen der Arbeitsgruppe Prostitution". Dabei soll die Sicherheitspolizei bzw Verwaltungspolizei "die Bösen" mimen, und die Kriminalpolizei "die Guten". So als wäre die Aufgabenteilung zwischen Polizei und Beratungsstellen noch nicht genug. Die sind dann wohl zum Trösten da. Die Ombudsstelle für Sexdienstleistende wurde 2015 diskutiert und empfohlen, und 2018 und 2021 (vierter Bericht vom April - gibt es bei LENA zum download) per Copy & Paste erneut diskutiert und empfohlen.
https://www.gesundheit.gv.at/leben/sexu ... ostitution
Quellenangabe
https ://www .caritas-ooe .at/hilfe-angebote/menschen-in-not/lena-beratungsstelle-fuer-menschen-die-in-der-prostitution-arbeiten/information/download
https ://www .gesundheit.gv .at/leben/sexualitaet/sex/freiwillige-prostitution
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 418640.pdf
https ://www .parlament.gv .at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00177/imfname_418640.pdf
Wo Schatten ist, muß auch Licht sein.